L 4 KR 117/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 582/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 117/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die zahnprothetische Versorgung der Klägerin.

Die am 1935 geborene und bei der Beklagten als Rentnerin versicherte Klägerin lebt zum Teil von der Sozialhilfe. Sie erhielt im Dezember 1994 aufgrund des Heil- und Kostenplanes der Zahnärztin J. eine prothetische Versorgung des Ober- und Unterkiefers. Die von der AOK München erhobene Mängelrüge wurde vom Prothetikausschuss Südbayern nicht anerkannt. Die Beklagte, die Rechtsnachfolgerin der AOK München, teilte der Klägerin am 26.06.1995 mit, die Funktionsuntauglichkeit des Oberkieferzahnersatzes sei von der Zahnärztin nicht verursacht worden. Die Klägerin hätte sich entsprechend der Empfehlung des Gutachters den Zahnersatz fest eingliedern lassen sollen, dies sei jetzt nicht mehr möglich. Vor Anfertigung eines neuen Zahnersatzes sollten sämtliche vermeintlichen Allergien und Materialunverträglichkeiten getestet werden.

Die Klägerin legte einen Heil- und Kostenplan der Zahnärztin Z. vom 02.07.1996 vor. Sie erhob am 15.09. 1997 beim Sozialgericht München (SG) Klage auf Zahnversorgung des Ober- und Unterkieferbereiches und reichte im März 1998 einen weiteren Heil- und Kostenplan (Zahnärztin M.) bei der Beklagten ein(S 18 KR 178/99).

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 17.04.1998 fest, die prothetische Versorgung durch die Zahnärztin Junge-Baath sei erledigt: Die Gesamtkosten für den Zahnersatz hätten 6.393,32 DM betragen, der Kassenanteil in Höhe von 6.203,32 DM sei im Februar 1995 über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns an die Zahnärztin gezahlt und die restlichen Materialkosten am 16.06.1995 auf das Konto der Klägerin überwiesen worden. Mit dem weiteren Bescheid vom 18.06. 1998 verwies die Beklagte noch einmal auf das Gutachten des Zahnarztes Dr.S. , das die AOK München zu den Mängelansprüchen der Klägerin in Auftrag gegeben hatte. Die Klägerin habe sich entgegen dem Rat der Zahnärztin geweigert, den Oberkieferzahnersatz fest einsetzen zu lassen. Die Beklagte sei jedoch bereit, sich an den Kosten für eine komplette Zahnersatzneuversorgung zu beteiligen. Sie würde bei Vorlage eines entsprechenden Behandlungsplanes über die Zuschusshöhe auch unter Berücksichtigung der Allergien und Unverträglichkeiten entscheiden.

Die Beklagte erläuterte mit Schriftsatz vom 26.05.1999 gegenüber dem SG den bisherigen Verlauf der Versorgung mit Zahnersatz und ihre mehrmaligen Angebote, die entsprechenden Kosten nach einer Austestung zu übernehmen.

Im Erörterungstermin vom 02.09.1999 erklärte die Klägerin, sie werde einen Heil- und Kostenplan einreichen, sobald sie einen Zahnarzt ihres Vertrauens gefunden habe. Der Vertreter der Beklagten sagte zu, im Anschluss daran unverzüglich über eine Kostenübernahme zu entscheiden, wobei die bisherigen Zusagen in vollem Umfange aufrechterhalten würden. Daraufhin erklärte die Klägerin, dass im Hinblick darauf die Klage nicht aufrechterhalten werde. In der Niederschrift des Erörterungstermins findet sich abschließend der Vermerk "nach Diktat genehmigt".

Die Klägerin hat mit dem am 16.09.1999 beim SG eingegangenen Schreiben gegen dieses "Urteil" "Berufung" eingelegt. Sie hat geltend gemacht, das SG habe im Termin psychischen Druck auf sie ausgeübt, indem es sie öfters mit ihrem Namen angesprochen habe. Das SG hat das Verfahren unter dem Az.: S 18 KR 582/99 fortgeführt. Es hat mit Urteil vom 05.04.2001 festgestellt, dass die Klage im Verfahren S 18 KR 178/99 am 02.09.1999 zurückgenommen worden sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung vom 30.07.2001, mit der die Klägerin geltend macht, sie habe die Rücknahme der Klage nicht erklärt, sondern habe das Verfahren fortsetzen wollen. Die Beklagte sei zur Übernahme der Kosten für eine prothetische Ver- jedoch die Heil- und Kostenpläne seit 1995 abgelehnt. Die Klägerin hat zwei Heil- und Kostenpläne des Zahnarztes W. vom 03.05. 2000 vorgelegt.

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.04.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 17.04. und 18.06.1998 zu verurteilen, die vollen Kosten des Zahnersatzes im Ober- und Unterkiefer gemäß den Heil- und Kostenplänen des Zahnarztes W. vom 03.05.2000 zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); der Wert des Beschwerdegegenstandes, d.h. die zuletzt geltend gemachte zahnprothetische Versorgung, übersteigt 1.000 DM (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG).

Die Berufung ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht festgestellt, dass der am 15.09.1997 beim SG anhängig gemachte Rechtsstreit durch die Klagerücknahme am 02.09.1999 erledigt worden ist. In der Erklärung der Klägerin, sie erhalte die Klage nicht aufrecht, liegt sinngemäß eine Klagerücknahme (§ 102 SGG), die zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geführt hat. Die Klagerücknahme kann grundsätzlich nicht widerrufen werden; ein Widerruf ist lediglich unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme (§§ 179, 180 SGG) möglich. Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Die Behauptung der Klägerin, sie habe nicht die Klagerücknahme erklärt, sondern im Gegenteil gesagt, sie wolle die Klage fortführen, ist durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift widerlegt. Anderenfalls wäre ihre Erklärung, sie werde einen neuen Heil- und Kostenplan einreichen und die Zusage der Beklagten, sie werde unverzüglich darüber entscheiden, kaum verständlich. Schließlich hat die Klägerin die in der Sitzungsniederschrift protokollierte Erklärung der Klagerücknahme genehmigt (§ 122 SGG iVm § 160 Abs.3 Nr.8, § 162 Abs.1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeit ist damit durch das Protokoll bewiesen. Gegen seinen diese Förmlichkeit betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 165 ZPO). Die postive Feststellung im Protokoll beweist, dass der Klägerin die Erklärung der Klagerücknahme vorgelesen worden ist und sie diese Erklärung genehmigt hat. Der Beweis, dass diese Beurkundung objektiv unrichtig ist, d.h. dass das Protokoll gefälscht worden ist, ist nicht erbracht.

Im Hinblick auf das in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten wiederholte Angebot, steht es der Klägerin gleichwohl frei, sich wegen der notwendigen Zahnsanierung mit der Beklagten in Verbindung zu setzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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