Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 226/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 117/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.335,22 DM zu erstatten hat.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat Mitglieder der Beklagten beschäftigt. Er hat gegen die Beklagte zahlreiche Rechtsstreitigkeiten wegen der Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, geführt. U.a. hat er Klage erhoben gegen den Bescheid vom 26.09.1994, Beitragsrückstände für Januar bis August 1994 betreffend. (Klageverfahren S 18 KR 268/95).
Die Beklagte hatte außerdem mit Beitragsbescheid vom 28.08.1995 eine Nachforderung für die Monate Januar bis Dezember 1994 geltend gemacht. Die gegen diesen Bescheid zum Sozialgericht München eingelegte Klage wurde unter dem Az.: S 18 KR 128/96 geführt.
Die Klagen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Az.: S 18 KR 320/94 verbunden und mit Urteil vom 14.11.1996 abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtete sich die unter dem Az.: L 4 KR 29/97 geführte Berufung, die der Senat mit Urteil vom 26.03.1998 zurückgewiesen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 27.01.1999 als unzulässig verworfen.
Nach seinen Angaben hat sich der Kläger dann mit Schreiben vom 02.03.1999 an die Beklagte gewendet und für die Zeit vom 01.01. bis 31.08.1994 eine Überzahlung errechnet und die Beitragserstattung gefordert. Ein Bescheid über die Erstattung erging nicht.
Dann hat der Kläger am 07.04.1999 Klage zum Sozialgericht Mün- DM 1.335,22 nicht geschuldete Sozialversicherungsbeiträge und 4 % Zinsen hieraus seit 13.09.1995 zu zahlen. Er gab an, sowohl auf den Beitragsbescheid vom 26.09.1994 wie auf den Bescheid vom 28.08.1995 hin Beiträge an die Beklagte bezahlt zu haben. Als Überzahlung errechnete er den geforderten Betrag.
Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 21.07.1999 mit der Begründung abgewiesen, sie sei unzulässig, da ihr die Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts München vom 14.11.1996 (Az.: S 18 KR 320/94) engegenstehe. Dieses Urteil habe die Beitragsbescheide vom 26.06.1994 und 28.08.1995 bestätigt. Gegenstand des Klageverfahrens sei auch die Höhe der jeweils geforderten Beiträge gewesen. Durch die Abweisung der Klage stehe fest, dass der Kläger durch die Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt war. Die erneute Klage, mit der der Kläger geltend macht, die Beklagte habe zu Unrecht doppelt Beiträge erhoben, sei angesichts dessen als unzulässig abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung. Der Kläger ist der Auffassung, in dem vom Sozialgericht genannten früheren Verfahren seien förmliche Fragen und nicht Doppelzahlungen von Bedeutung gewesen. Auch sei nicht die Frage im Streit gewesen, dass die Beklagte zweimal zu Unrecht die Vollstreckung aus ihren Bescheiden betrieben habe. Alle diese Fragen habe das Sozialgericht nicht untersucht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.335,22 nicht geschuldete Sozialversicherungsbeiträge und 4 % Zinsen hieraus seit 13.09.1995 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Schreiben an das Sozialgericht München vom 28.04.1999, in dem sie auf die Bestandskraft der streitgegenständlichen Beitagsbescheide verweist.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten (Az.: S 18 KR 320/94 und S 18 KR 326/99). Auf den Inhalt der Akten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, deren Wert des Beschwerdegegenstandes DM 1.000,00 übersteigt (§ 144 SGG), ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen, weil die Beitragsstreitigkeit bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens L 4 KR 21/97 gewesen ist. Damit steht die Rechtmäßigkeit der beiden streitgegenständlichen Bescheide fest.
Die Klage wäre auch dann unzulässig, wenn als Streitgegenstand die verlangte Beitragserstattung angesehen wird. Hierzu fehlt es nämlich an einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren. Die Beklagte hat nicht durch Bescheid (Verwaltungsakt) entschieden, ob Beiträge zu Recht oder Unrecht (bzw. doppelt) entrichtet und deshalb gemäß § 26 Abs.2 SGB IV zu erstatten wären.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 144 Abs.2 SGG zuzulassen sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.335,22 DM zu erstatten hat.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat Mitglieder der Beklagten beschäftigt. Er hat gegen die Beklagte zahlreiche Rechtsstreitigkeiten wegen der Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, geführt. U.a. hat er Klage erhoben gegen den Bescheid vom 26.09.1994, Beitragsrückstände für Januar bis August 1994 betreffend. (Klageverfahren S 18 KR 268/95).
Die Beklagte hatte außerdem mit Beitragsbescheid vom 28.08.1995 eine Nachforderung für die Monate Januar bis Dezember 1994 geltend gemacht. Die gegen diesen Bescheid zum Sozialgericht München eingelegte Klage wurde unter dem Az.: S 18 KR 128/96 geführt.
Die Klagen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Az.: S 18 KR 320/94 verbunden und mit Urteil vom 14.11.1996 abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtete sich die unter dem Az.: L 4 KR 29/97 geführte Berufung, die der Senat mit Urteil vom 26.03.1998 zurückgewiesen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 27.01.1999 als unzulässig verworfen.
Nach seinen Angaben hat sich der Kläger dann mit Schreiben vom 02.03.1999 an die Beklagte gewendet und für die Zeit vom 01.01. bis 31.08.1994 eine Überzahlung errechnet und die Beitragserstattung gefordert. Ein Bescheid über die Erstattung erging nicht.
Dann hat der Kläger am 07.04.1999 Klage zum Sozialgericht Mün- DM 1.335,22 nicht geschuldete Sozialversicherungsbeiträge und 4 % Zinsen hieraus seit 13.09.1995 zu zahlen. Er gab an, sowohl auf den Beitragsbescheid vom 26.09.1994 wie auf den Bescheid vom 28.08.1995 hin Beiträge an die Beklagte bezahlt zu haben. Als Überzahlung errechnete er den geforderten Betrag.
Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 21.07.1999 mit der Begründung abgewiesen, sie sei unzulässig, da ihr die Rechtskraft des Urteils des Sozialgerichts München vom 14.11.1996 (Az.: S 18 KR 320/94) engegenstehe. Dieses Urteil habe die Beitragsbescheide vom 26.06.1994 und 28.08.1995 bestätigt. Gegenstand des Klageverfahrens sei auch die Höhe der jeweils geforderten Beiträge gewesen. Durch die Abweisung der Klage stehe fest, dass der Kläger durch die Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt war. Die erneute Klage, mit der der Kläger geltend macht, die Beklagte habe zu Unrecht doppelt Beiträge erhoben, sei angesichts dessen als unzulässig abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung. Der Kläger ist der Auffassung, in dem vom Sozialgericht genannten früheren Verfahren seien förmliche Fragen und nicht Doppelzahlungen von Bedeutung gewesen. Auch sei nicht die Frage im Streit gewesen, dass die Beklagte zweimal zu Unrecht die Vollstreckung aus ihren Bescheiden betrieben habe. Alle diese Fragen habe das Sozialgericht nicht untersucht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.335,22 nicht geschuldete Sozialversicherungsbeiträge und 4 % Zinsen hieraus seit 13.09.1995 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Schreiben an das Sozialgericht München vom 28.04.1999, in dem sie auf die Bestandskraft der streitgegenständlichen Beitagsbescheide verweist.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten (Az.: S 18 KR 320/94 und S 18 KR 326/99). Auf den Inhalt der Akten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, deren Wert des Beschwerdegegenstandes DM 1.000,00 übersteigt (§ 144 SGG), ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen, weil die Beitragsstreitigkeit bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens L 4 KR 21/97 gewesen ist. Damit steht die Rechtmäßigkeit der beiden streitgegenständlichen Bescheide fest.
Die Klage wäre auch dann unzulässig, wenn als Streitgegenstand die verlangte Beitragserstattung angesehen wird. Hierzu fehlt es nämlich an einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren. Die Beklagte hat nicht durch Bescheid (Verwaltungsakt) entschieden, ob Beiträge zu Recht oder Unrecht (bzw. doppelt) entrichtet und deshalb gemäß § 26 Abs.2 SGB IV zu erstatten wären.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 144 Abs.2 SGG zuzulassen sind nicht gegeben.
Rechtskraft
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