L 4 KR 120/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 99/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 120/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Fortbestand der freiwilligen Mitgliederschaft über den 15.01.2000 hinaus.

Die am 1949 geborene Klägerin wurde von der Beklagten als freiwillige Versicherte in der Beitragsklasse für nicht hauptberuflich Selbstständige geführt.

Die Beklagte stellte mit Bescheid für den Monat September 1999 vom 21.10.1999 eine Beitragsrestforderung in Höhe von 72,96 DM fest, forderte die Klägerin zur Zahlung innerhalb einer Woche auf und wies u.a. auf die Folgen des Zahlungsverzuges hin: Die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und die Mitgliedschaft der in der Pflegeversicherung Weiterversicherten endeten kraft Gesetzes mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet würden. Die Beklagte erließ am 22.11.1999 und am 27.12.1999 zwei weitere Beitragsbescheide dieser Art für die Monate Oktober bzw. November in Höhe von jeweils 217,12 DM mit dem gleichen Hinweis. Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 27.12.1999 am 29.12.1999 Widerspruch ein und machte geltend, es bestünden keine Beitragsrückstände. Sie habe vielmehr ein Guthaben aus Fahrkostenrückerstattungen in Höhe von insgesamt 2.674,20 DM.

Mit Schreiben vom 13.01.2000 bat die Beklagte die Klägerin, bezüglich weiterer Behandlungsmöglichkeiten ergänzende ärztliche Unterlagen einzureichen, bestritt einen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten und forderte sie auf, bis zur endgültigen Klärung die offen stehenden Beiträge in Höhe von 722,42 DM bis 15.01.2000 zu entrichten, da es sonst zum Ausschluss komme. Dieses Schreiben ging bei der Geschäftsstelle der Beklagten in München am 18.01.2000 ein.

Am 20.01.2000 erließ die Beklagte wiederum einen Beitragsbescheid, mit dem sie die Zahlung des Beitrages für den Monat Dezember 1999 in Höhe von 217,12 DM binnen einer Woche forderte. Sie stellte mit Bescheid vom 31.01.2000 fest, wegen fehlender Beitragszahlung und des Hinweises auf die Folgen der fehlenden Beitragszahlung ende die Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung kraft Gesetzes mit Ablauf des 15.01.2000. Damit ende gleichzeitig die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Es bestünden noch Beitragsrückstände für die Monate September 1999 bis Dezember 1999.

Auf den Widerspruch vom 04.02.2000, mit dem die Klägerin einen Beitragsrückstand verneinte und auf ein Guthaben in Höhe von 70,56 DM hinwies, erließ die Beklagte am 07.03.2000 einen weiteren Bescheid, mit dem sie das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft zum 15.01.2000 feststellte. Die Klägerin zahlte am 09.05.2000 den Beitrag für den Monat April 2000 und beantragte zugleich bei der Beklagten die Gewährung von Krankenbehandlung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2000 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, wegen der fehlenden Beitragszahlung für die Monate September bis November 1999 sei das Ende der Mitgliedschaft am 15.01.2000 kraft Gesetzes eingetreten. Zu einer Aufrechnung von Beitragsforderungen mit einem Leistungsanspruch (Fahrkostenerstattung) seien die Krankenkassen nicht verpflichtet, wenn zur maßgeblichen Zeit die Erstattung strittig sei. Sie habe die Klägerin mehrmals darüber unterrichtet, dass eine Erstattung der Fahrkosten nicht erfolgen könne, da die Klägerin entsprechende ärztliche Bescheinigungen nicht eingereicht habe.

Die Klägerin hat mit der Klage vom 20.06.2000 beim Sozialgericht Landshut (SG) geltend gemacht, sie habe mit einem Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten aufrechnen dürfen. Ein Beitragsrückstand von zwei Monaten sei nicht eingetreten. Die Beklagte habe ihr auch nicht ausreichend Zeit zur Zahlung gelassen. Sie habe das Schreiben der Beklagten vom 13.01.2000 nicht erhalten. Ab 09.03.2000 habe sie Beiträge wieder zahlen wollen, die Beklagte habe jedoch nur einen Beitrag in Höhe von 206,07 DM angenommen.

Die Klägerin hat am 20.06.2000 beantragt, im Wege des vorläufigen Rechtschutzes festzustellen, dass sie weiterhin krankenversichert und die Beklagte verpflichtet sei, ihr eine Krankenversicherungskarte zuzusenden. Der Antrag ist vom SG mit Beschluss vom 30.06.2000 abgelehnt worden. Das Bayerische Landessozialgericht hat die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 14.09.2000 zurückgewiesen (L 4 B 260/00 KR-ER).

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14.07.2000 der Klägerin eine Übersicht des Beitragskontos mit Zahlungen und Verrechnungen von Leistungen für die Zeit vom 01.01.1996 bis 15.01.2000 übersandt und darin festgestellt, dass das Beitragskonto mit der Zahlung vom 15.06.2000 ausgeglichen sei.

Das SG hat mit Beschluss vom 27.03.2001 das gleichzeitig von der Klägerin angestrengte Verfahren auf Ersatz der Fahrkosten abgetrennt. Es hat mit Urteil vom 30.03.2001 den Bescheid vom 31.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2000 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin bei der Beklagten weiterhin Mitglied sei, und zwar über den 15.01.2000 hinaus. Zur Begründung hat das SG u.a. darauf hingewiesen, dass das Schreiben der Beklagten vom 13.01.2000 nach dem Auslieferungsbeleg der Deutschen Bundespost wieder an die Kasse zurückgesandt worden sei und das Original dieses Schreibens sich in den Akten der Beklagten befinde. Aus diesem Grunde könne ein Hinweis auf die Rechtsfolge der fehlenden Beitragszahlung nicht in der nach den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Weise erteilt worden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 02.08.2001, mit der sie geltend macht, eine Nichtzustellung des Schreibens vom 13.01.2000 gehe aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor. Die Deutsche Post AG habe weder die Zustellung noch die Nichtzustellung des Schreibens bestätigen können. Ungeachtet dessen sei die Klägerin mittels der in der Verwaltungsakte befindlichen Beitragsbescheide auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung der Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung hingewiesen worden. Die rückständigen Beiträge seien von ihr bisher nicht bezahlt worden.

In der Zwischenzeit hat die Beklagte mit Bescheid vom 18.04.2001 unter Übersendung eines Kontoauszugs die noch offene Beitragsforderung für die Zeit von Januar bis Dezember 2000 mit 2.507,35 DM und für die Zeit von Januar bis einschließlich März 2001 mit 654,09 DM festgestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 01.05.2001 Widerspruch eingelegt und Beitragsfreiheit für die Zeit vom 15.01.2000 bis 30.03.2001 beantragt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30.05.2001 ihre Gesamtforderung gegenüber der Klägerin einschließlich Mahn- und Säumniszuschlägen mit 3.204,57 DM angegeben und die Klägerin darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung der Versicherungsschutz am 15.06.2001 ende. Die Klägerin hat hiergegen am 11.06.2001 Widerspruch eingelegt, mit dem sie u.a. auch Stundung der Beitragsforderung beantragt hat. Sie hat außerdem mit Schreiben vom 28.06.2001 beantragt, die Mitgliedschaft über den 01.06.2001 hinaus zu verlängern. Die Beklagte hat am 26.06.2001 Stundung abgelehnt und die Klägerin zur Zahlung der rückständigen Beiträge bis 15.07.2001 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Zahlungsverzugs aufgefordert. Mit Bescheid vom 02.07.2001 hat die Beklagte die Klägerin ein weiteres Mal an die Zahlung der Beiträge erinnert (Gesamtforderung einschließlich Mahn- und Säumniszuschlägen 3.221,17 DM) und darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz kraft Gesetzes am 15.07.2001 ende, wenn die Beitragsschulden bis dahin nicht ausgeglichen worden seien. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 23.07.2001 das Ende der Mitgliedschaft zum 15.07.2001 festgestellt und auf die Beitragsrückstände für die Monate Januar 2000 bis März 2001 hingewiesen. Die Klägerin hat mit dem Schreiben vom 25.07.2001 dem SG mitgeteilt, es habe noch über die Beitragsfreiheit ab 15.01.2000 und die Fortsetzung des Versicherungsschutzes über den Juni 2001 hinaus zu entscheiden. Der Widerspruch der Klägerin war ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17.09.2001).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.03.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist statthaft gemäß § 143 SGG, da sie nicht nach § 144 Abs.1 SGG beschränkt ist.

Streitgegenstand ist allein die Beendigung der Mitgliedschaft zum 15.01.2000.

Problematisch ist jedoch das Rechtschutzbedürfnis der Beklagten für die Berufung, da sie nach dem 15.01.2000 ein weiteres Mal die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft festgestellt hat. Hierin könnte ein Abrücken von der in den angefochtenen Bescheiden liegenden Rechtsauffassung liegen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein Interesse daran hat, dass eine gegen sie ergangene Entscheidung nicht rechtskräftig wird (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, vor § 143, Rn.10a). Sie kann überdies von der Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung für den Fall, dass ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 199 Abs.2 SGG) nicht Gebrauch machen, da das angefochtene Urteil in Ziffer I. und II. nicht vollstreckungsfähig ist.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.

Das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin ist nicht am 15.01.2000 eingetreten. Nach § 191 Nr.3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt; der Senat ist an seinen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlassenen Beschluss vom 14.09.2000 nicht gebunden.

Auch wenn die Beitragsbescheide vom 21.10.1999, 22.11.1999, 27.12.1999 und 20.01.2000 jeweils auf einen Beitragsrückstand für den vorausgegangenen Monat und nicht von zwei Monaten hinweisen, ist davon auszugehen, dass, wie die Beklagte im Schreiben vom 13.01.2000 festgestellt, vor dem 15.01.2000 eine Beitragsschuld in Höhe von 722,42 DM entstanden ist. Dieser Betrag übersteigt die Summe von zwei Monatsbeiträgen in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft tritt jedoch nur ein, wenn die Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Die Hinweispflicht besteht rechtlich spätestens dann, wenn ein Beitragsrückstand für zwei Monate aufgelaufen ist. Der Hinweis muss klar und unmissverständlich das drohende Ende der Mitgliedschaft in Aussicht stelllen. Der Wortlaut des § 191 Nr.3 SGB V beinhaltet jedoch, dass für die Zahlung eine Nachfrist gesetzt werden muss. Diese Nachfrist muss datumsmäßig bestimmt und so bemessen sein, dass sie zur Zahlung der rückständigen Beiträge noch eine reale, wenn auch zeitlich knapp bemessene Chance bietet. Anders könnte der Hinweis seine Warnfunktion nicht erfüllen (Bundessozialgericht vom 27.01.2000 B 12 KR 21/99 B (nicht veröffentlicht); Kasseler Kommentar-Peters, § 191 SGB V, Rdnr.13).

Ein derartiger Hinweis auf die Folgen verbunden mit der Setzung einer Nachfrist ist zwar im Schreiben vom 13.01.2000 enthalten. Es ist aber nicht erwiesen, dass die Klägerin dieses Schreiben erhalten hat. Es wurde nach dem Einlieferungsbeleg am 13.01.2000 als Einschreiben in Landshut zur Post gegeben, ist jedoch (am 18.01.2000) bei der Beklagten in München eingegangen. Mit der Berufungsbegründung ist die Beklagte der Auffassung, dass eine Nichtzustellung dieses Schreibens aus den vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig hervorgehe. Die Deutsche Post habe weder die Zustellung noch die Nichtzustellung des Schreibens bestätigen können. In einem derartigen Zustand der Beweislosigkeit trägt die Beklagte nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die objektive Beweislast. Es gilt der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründet (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 103, Rn.19a m.w.N.).

Selbst wenn unterstellt wird, dass die Klägerin dieses Schreiben erhalten hat, muss berücksichtigt werden, dass es seine Warnfunktion nicht erfüllen konnte, da es der Klägerin keine ausreichende Frist eingeräumt hat, ihren Beitragsrückstand zu begleichen. Da das Schreiben der Beklagten vom 13.01.2000 der Klägerin zur Tilgung des Beitragsrückstandes lediglich Zeit bis 15.01.2000 gelassen hat, hatte die Klägerin unter Beachtung der Laufzeit dieses Briefes keine Chance den Beitragsrückstand zu tilgen.

Auch die Beitragsbescheide der Beklagten vom 21.10.1999, 22.11.1999 und 27.12.1999 genügen der gesetzlichen Hinweispflicht nicht. Es muss hier nicht der Behauptung der Klägerin nachgegangen werden, sie hätte diese Bescheide alle nicht erhalten. Die Bescheide enthalten zwar auf S.2 einen Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzuges, der dem gesetzlichen Wortlaut entspricht. In diesem Hinweis ist jedoch nicht eine Nachfrist gesetzt.

Damit ist am 15.01.2000 entgegen der Auffassung der Beklagten ein Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht eingetreten (§ 191 Nr.3 SGB V, §§ 49 Abs.1 i.V.m. § 20 Abs.3 Sozialgesetzbuch XI).

Der Bescheid vom 23.07.2001, mit dem eine Beendigung der Mitgliedschaft zum 15.07.2001 festgestellt worden ist, wird im vorliegenden Fall der Beklagtenberufung vom Senat nicht geprüft. Ebenso wenig ist über die Eilanträge der Klägerin im Schreiben vom 25.07.2001 zu entscheiden, da diese den vorliegenden Rechtsstreit nicht betreffen und ausdrücklich an das SG gerichtet sind.

Der Senat weist die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass sie die Klage noch bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zurücknehmen kann. In diesem Fall wird die Beendigung der Mitgliedschaft bindend, so dass eine Fortzahlung der Beiträge nach dem Ausschluss entfällt. Damit hat die Klägerin aber auch keine Leistungsansprüche gegen die Beklagte nach dem 15.01.2000.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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