Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AL 202/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Bescheid vom 03.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2002 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 03.07.2002 für 18 Monate zu gewähren. Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Beginn und die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Die am 03.07.1957 geborene Klägerin war vom 01.02.1998 bis zum 30.06.2002 als Innendienstmitarbeiterin bei der Provinzialversicherung in beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer schriftlichen Kündigung des Arbeitgebers vom 02.05.2002.
Am 23.05.2002 sprach die Klägerin erstmals beim Arbeitsamt vor. In einem Beratungsvermerk der Beklagten ist ausgeführt, dass sich die Klägerin persönlich arbeitslos gemeldet habe und ihr die Antragsunterlagen ausgehändigt worden seien. Ferner habe ein Folgegespräch zu Vermittlungsaspekten stattgefunden. Der schriftliche Antrag auf Arbeitslosengeld ging am 20.08.2002 beim Arbeitsamt ein.
Mit Bescheid vom 03.07.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2002 für die Dauer von zwölf Monaten.
Dagegen legte die Klägerin am 02.08.2002 Widerspruch ein, mit dem sie die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für 540 Kalendertage, also für 18 Monate begehrte. Zur Begründung trug sie folgendes vor: Das Arbeitsamt sei verpflichtet gewesen, sie anläßlich des Gesprächs vom 20.05.2002 auf die Möglichkeit einer Antragsstellung nach Vollendung des 45. Lebensjahres und auf die ihrer Meinung nach daraus resultierende längere Anspruchsdauer hinzuweisen. Hierüber sei sie nicht informiert worden. Es handele sich in ihrem Falle um eine Grenzsituation, da sie am 03.07.1957 geboren sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es für die Anspruchsdauer nicht von Bedeutung sei, wann die Klägerin den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Die Dauer des Anspruchs richte sich gemäß § 127 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) unter anderem nach dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs vollendet habe. Entstanden sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 40 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) an dem Tage, an dem erstmals alle Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Seitens der Klägerin seien die Voraussetzungen aus § 117 Abs. 1 SGB III am 01.07.2002 erfüllt gewesen, sodass an diesem Tag das Stammrecht auf Arbeitslosengeld entstanden sei. Die Beantragung von Arbeitslosengeld stelle hingegen keine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung dar, sodass auch ein nachträglicher Verzicht im Sinne des § 46 Abs. 1 SGB I bezüglich des unabhängig von der Beantragung am 01.07.2002 entstandenen Anspruchs nicht möglich sei. Zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung habe die Klägerin das 44. Lebensjahr vollendet gehabt, sodass die Höchstdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 127 Abs. 2 SGB III zwölf Monate betrage.
Dagegen hatte die Klägerin am 30.08.2002 Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, dass insbesondere deshalb eine spontane Information bezüglich des erhöhten Anspruchszeitraums hätte stattfinden müssen, weil sie für den Zeitraum vom 23.06.2002 bis 10.07.2002 Urlaub beantragt habe. In dem Unterlassen dieser Information liege eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitsamtes. Im übrigen habe sie sich am 23.05.2002 noch gar nicht arbeitslos gemeldet. Sie habe sich nur informieren wollen über ihre Ansprüche und wie sie sich zu verhalten habe. Arbeitslos gemeldet habe sie sich erst im Juni bei Abgabe ihres Antrags.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 03.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld ab dem 03.07.2002 für 18 Monate zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, die persönliche Arbeitslosmeldung im Sinne von § 122 SGB III sei eine Tatsachenerkärung, die keiner Gestaltungsmöglichkeit unterliege und daher nicht im Wege eines Herstellungsanspruchs verändert werden könne. Eine spätere Antragstellung ändere nichts an einer Entstehung des Stammrechts am 01.07.2002. Entscheidend für die Bestimmung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sei das Alter des Antragstellers zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten, Stammnummer ... . Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 03.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2002 in ihren Rechten verletzt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtswidrig. Es besteht ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Dauer von 18 Monaten ab dem 03.07.2002. Dieser beruht auf § 117 Abs. 1 SGB III i.V. mit § 127 Abs. 1 und 2 SGB III. Daneben waren die Grundsätze eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu berücksichtigen.
Geht man von einer Arbeitslosmeldung und Antragstellung der Klägerin zum 01.07.2002 aus, besteht zwar nur ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld für zwölf Monate, denn die am 03.07.1957 geborene Klägerin hat am 01.07.2002 erst das 44. Lebensjahr und noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, sodass die Anspruchsdauer gem. § 127 Abs. 2 SGB III auf die maximale Dauer von zwölf Monaten begrenzt ist.
Allerdings ist die Klägerin im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob sie sich erst zum 03.07.2002 arbeitslos gemeldet hat. Dieser Tag ist der 45. Geburtstag der Klägerin. Weil gem. § 187 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB( der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalter nicht mitgerechnet wird, hatte die Klägerin an diesem Tag das 45. Lebensjahr vollendet. Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld beträgt in diesem Fall gem. § 127 Abs. 2 SGB III 18 Monate, denn die Klägerin war zuvor mehr als drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt (§ 127 Abs. 1 r. 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 SGB III), nämlich vom 01.02.1998 bis zum 30.06.2002.
Die Voraussetzungen des richterrechtlich entwickelten und anerkannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. dazu BSG, SozR 3-4100, § 110 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen) liegen hier vor.
Seitens des Arbeitsamtes wurde eine behördliche Beratungs- bzw. Auskunftspflicht nach den §§ 14, 15 SGB I verletzt. Es bestand die Pflicht, die Klägerin daraufhinzuweisen, dass eine Verlängerung der Dauer ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf 18 Monate durch eine Arbeitslosmeldung nach Vollendung ihres 45. Lebensjahres also am 03.07.2002 erreicht werden konnte. Zwar hatte die Klägerin wegen der Dauer des Leistungsanspruchs nicht konkret um eine Beratung der Beklagten ersucht. Aufgrund des zeitlich sehr engen Zusammenhangs zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 30.06.2002 und ihrem 45. Geburtstag am 03.07.2002 bestand jedoch auch ohne ausdrückliche Anfrage der Klägerin konkreter Anlass zu einer entsprechenden Beratung. Ein ausführliches Gespräch mit der Klägerin fand jedenfalls am 23.05.2002 statt. An diesem Tage hätte die Klägerin daraufhingewiesen werden müssen, dass es für sie offensichtlich zweckmäßig ist, ihre Arbeitslosmeldung um zwei Tage hinauszuzögern, da dies zu einem sechs Monate längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld führen würde. Es handelt sich hierbei um eine klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeit, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde.
Durch die Verletzung der Beratungspflicht ist der Klägerin ein Nachteil entstanden, denn als verständige Versicherte hätte sie - wie sie auch glaubhaft vorträgt - im Fall einer entsprechenden Beratung die Arbeitslosmeldung erst zum 03.07.2002 vorgenommen. Dem verzögerten Beginn des Arbeitslosengeldbezugs um zwei Tage steht nämlich eine Verlängerung der Anspruchsdauer um sechs Monate gegenüber.
Dieser Nachteil kann auch im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ausgeglichen werden. Es ist in rechtlicher Hinsicht zulässig, die Klägerin so zu stellen, als habe sie sich erst am 03.07.2002 arbeitslos gemeldet.
Zwar hat das BSG - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - wiederholt entschieden, dass eine fehlende Arbeitslosmeldung wegen ihrer spezifischen Funktion nicht mit den Mitteln eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzbar ist. Jedoch geht es hier nicht darum, eine fehlende Arbeitslosmeldung zu ersetzen bzw. herzustellen, sondern es wird eine tatsächlich erfolgte Arbeitslosmeldung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Anders als beim Ersetzen einer fehlenden Arbeitslosmeldung wird bei einer Verschiebung der Arbeitslosmeldung deren Zweck, nämlich der Arbeitsverwaltung Kenntnis zu vermitteln bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalles und sie in die Lage zu versetzen, Vermittlungsbemühungen zu unternehmen, nicht vereitelt oder erschwert (so Steinmeier in Gagel, § 122 SGB III Rz 63; vgl. auch SG Koblenz, NZS 2001 Seite 500; LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2002 Seite 491).
Es wiederspricht auch nicht dem Zweck des § 122 SGB III, dass der Arbeitslose sich durch eine spätere Meldung finanzielle Vorteile verschafft, denn er bewegt sich im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten: Es steht ihm schließlich frei, wann er sich arbeitslos meldet. Die Staffelung der Anspruchsdauer in § 127 SBG III abhängig vom Lebensalter des Arbeitslosen schließt dieses Recht nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Beginn und die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Die am 03.07.1957 geborene Klägerin war vom 01.02.1998 bis zum 30.06.2002 als Innendienstmitarbeiterin bei der Provinzialversicherung in beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer schriftlichen Kündigung des Arbeitgebers vom 02.05.2002.
Am 23.05.2002 sprach die Klägerin erstmals beim Arbeitsamt vor. In einem Beratungsvermerk der Beklagten ist ausgeführt, dass sich die Klägerin persönlich arbeitslos gemeldet habe und ihr die Antragsunterlagen ausgehändigt worden seien. Ferner habe ein Folgegespräch zu Vermittlungsaspekten stattgefunden. Der schriftliche Antrag auf Arbeitslosengeld ging am 20.08.2002 beim Arbeitsamt ein.
Mit Bescheid vom 03.07.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2002 für die Dauer von zwölf Monaten.
Dagegen legte die Klägerin am 02.08.2002 Widerspruch ein, mit dem sie die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für 540 Kalendertage, also für 18 Monate begehrte. Zur Begründung trug sie folgendes vor: Das Arbeitsamt sei verpflichtet gewesen, sie anläßlich des Gesprächs vom 20.05.2002 auf die Möglichkeit einer Antragsstellung nach Vollendung des 45. Lebensjahres und auf die ihrer Meinung nach daraus resultierende längere Anspruchsdauer hinzuweisen. Hierüber sei sie nicht informiert worden. Es handele sich in ihrem Falle um eine Grenzsituation, da sie am 03.07.1957 geboren sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es für die Anspruchsdauer nicht von Bedeutung sei, wann die Klägerin den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Die Dauer des Anspruchs richte sich gemäß § 127 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) unter anderem nach dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruchs vollendet habe. Entstanden sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 40 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) an dem Tage, an dem erstmals alle Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Seitens der Klägerin seien die Voraussetzungen aus § 117 Abs. 1 SGB III am 01.07.2002 erfüllt gewesen, sodass an diesem Tag das Stammrecht auf Arbeitslosengeld entstanden sei. Die Beantragung von Arbeitslosengeld stelle hingegen keine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung dar, sodass auch ein nachträglicher Verzicht im Sinne des § 46 Abs. 1 SGB I bezüglich des unabhängig von der Beantragung am 01.07.2002 entstandenen Anspruchs nicht möglich sei. Zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung habe die Klägerin das 44. Lebensjahr vollendet gehabt, sodass die Höchstdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 127 Abs. 2 SGB III zwölf Monate betrage.
Dagegen hatte die Klägerin am 30.08.2002 Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, dass insbesondere deshalb eine spontane Information bezüglich des erhöhten Anspruchszeitraums hätte stattfinden müssen, weil sie für den Zeitraum vom 23.06.2002 bis 10.07.2002 Urlaub beantragt habe. In dem Unterlassen dieser Information liege eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitsamtes. Im übrigen habe sie sich am 23.05.2002 noch gar nicht arbeitslos gemeldet. Sie habe sich nur informieren wollen über ihre Ansprüche und wie sie sich zu verhalten habe. Arbeitslos gemeldet habe sie sich erst im Juni bei Abgabe ihres Antrags.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 03.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld ab dem 03.07.2002 für 18 Monate zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, die persönliche Arbeitslosmeldung im Sinne von § 122 SGB III sei eine Tatsachenerkärung, die keiner Gestaltungsmöglichkeit unterliege und daher nicht im Wege eines Herstellungsanspruchs verändert werden könne. Eine spätere Antragstellung ändere nichts an einer Entstehung des Stammrechts am 01.07.2002. Entscheidend für die Bestimmung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sei das Alter des Antragstellers zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beklagten, Stammnummer ... . Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 03.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2002 in ihren Rechten verletzt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn dieser Bescheid ist rechtswidrig. Es besteht ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Dauer von 18 Monaten ab dem 03.07.2002. Dieser beruht auf § 117 Abs. 1 SGB III i.V. mit § 127 Abs. 1 und 2 SGB III. Daneben waren die Grundsätze eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu berücksichtigen.
Geht man von einer Arbeitslosmeldung und Antragstellung der Klägerin zum 01.07.2002 aus, besteht zwar nur ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld für zwölf Monate, denn die am 03.07.1957 geborene Klägerin hat am 01.07.2002 erst das 44. Lebensjahr und noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, sodass die Anspruchsdauer gem. § 127 Abs. 2 SGB III auf die maximale Dauer von zwölf Monaten begrenzt ist.
Allerdings ist die Klägerin im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob sie sich erst zum 03.07.2002 arbeitslos gemeldet hat. Dieser Tag ist der 45. Geburtstag der Klägerin. Weil gem. § 187 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB( der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalter nicht mitgerechnet wird, hatte die Klägerin an diesem Tag das 45. Lebensjahr vollendet. Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld beträgt in diesem Fall gem. § 127 Abs. 2 SGB III 18 Monate, denn die Klägerin war zuvor mehr als drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt (§ 127 Abs. 1 r. 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 SGB III), nämlich vom 01.02.1998 bis zum 30.06.2002.
Die Voraussetzungen des richterrechtlich entwickelten und anerkannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. dazu BSG, SozR 3-4100, § 110 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen) liegen hier vor.
Seitens des Arbeitsamtes wurde eine behördliche Beratungs- bzw. Auskunftspflicht nach den §§ 14, 15 SGB I verletzt. Es bestand die Pflicht, die Klägerin daraufhinzuweisen, dass eine Verlängerung der Dauer ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf 18 Monate durch eine Arbeitslosmeldung nach Vollendung ihres 45. Lebensjahres also am 03.07.2002 erreicht werden konnte. Zwar hatte die Klägerin wegen der Dauer des Leistungsanspruchs nicht konkret um eine Beratung der Beklagten ersucht. Aufgrund des zeitlich sehr engen Zusammenhangs zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 30.06.2002 und ihrem 45. Geburtstag am 03.07.2002 bestand jedoch auch ohne ausdrückliche Anfrage der Klägerin konkreter Anlass zu einer entsprechenden Beratung. Ein ausführliches Gespräch mit der Klägerin fand jedenfalls am 23.05.2002 statt. An diesem Tage hätte die Klägerin daraufhingewiesen werden müssen, dass es für sie offensichtlich zweckmäßig ist, ihre Arbeitslosmeldung um zwei Tage hinauszuzögern, da dies zu einem sechs Monate längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld führen würde. Es handelt sich hierbei um eine klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeit, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde.
Durch die Verletzung der Beratungspflicht ist der Klägerin ein Nachteil entstanden, denn als verständige Versicherte hätte sie - wie sie auch glaubhaft vorträgt - im Fall einer entsprechenden Beratung die Arbeitslosmeldung erst zum 03.07.2002 vorgenommen. Dem verzögerten Beginn des Arbeitslosengeldbezugs um zwei Tage steht nämlich eine Verlängerung der Anspruchsdauer um sechs Monate gegenüber.
Dieser Nachteil kann auch im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ausgeglichen werden. Es ist in rechtlicher Hinsicht zulässig, die Klägerin so zu stellen, als habe sie sich erst am 03.07.2002 arbeitslos gemeldet.
Zwar hat das BSG - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - wiederholt entschieden, dass eine fehlende Arbeitslosmeldung wegen ihrer spezifischen Funktion nicht mit den Mitteln eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzbar ist. Jedoch geht es hier nicht darum, eine fehlende Arbeitslosmeldung zu ersetzen bzw. herzustellen, sondern es wird eine tatsächlich erfolgte Arbeitslosmeldung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Anders als beim Ersetzen einer fehlenden Arbeitslosmeldung wird bei einer Verschiebung der Arbeitslosmeldung deren Zweck, nämlich der Arbeitsverwaltung Kenntnis zu vermitteln bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalles und sie in die Lage zu versetzen, Vermittlungsbemühungen zu unternehmen, nicht vereitelt oder erschwert (so Steinmeier in Gagel, § 122 SGB III Rz 63; vgl. auch SG Koblenz, NZS 2001 Seite 500; LSG Rheinland-Pfalz, NZS 2002 Seite 491).
Es wiederspricht auch nicht dem Zweck des § 122 SGB III, dass der Arbeitslose sich durch eine spätere Meldung finanzielle Vorteile verschafft, denn er bewegt sich im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten: Es steht ihm schließlich frei, wann er sich arbeitslos meldet. Die Staffelung der Anspruchsdauer in § 127 SBG III abhängig vom Lebensalter des Arbeitslosen schließt dieses Recht nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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