L 4 KR 36/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 159/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 36/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, Kosten für Akupunkturbehandlung zu erstatten.

Der am 1969 geborene Kläger ist seit 11.10.1995 freiwilliges Mitglied bei der Beklagten (ohne Krankengeldanspruch).

Er leidet an einem chronischen Schmerzsyndrom, Tinnitus und Schwindel nach Barotrauma beidseits.

Am 25.01.2000 bescheinigten ihm die Hals-Nasen-Ohrenärzte Dres. G. und F. , er leide unter starken Schmerzen, die schulmedizinische Behandlung sei erschöpft. Ohrakupunktur als außervertragliche Behandlungsmethode wurde am 01.02.2000 beantragt. Am gleichen Tage begann die Behandlung mit Akupunktur durch Dr.G ... Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) hielt Akupunktur im vorliegenden Falle weder für notwendig noch zweckmäßig noch wirtschaftlich.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.03.2000 eine Kostenbeteiligung an der Akupunkturbehandlung unter Hinweis auf andere Behandlungsmöglichkeiten ab. Es handele sich um eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Methode. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2000 zurückgewiesen.

Mit der gegen den Widerspruchsbescheid zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage beantragte der Kläger erneut Kostenerstattung für die Akupunkturbehandlung. Den unerträglichen Schmerzen sei mit anderen medizinischen Methoden nicht beizukommen. Akupunktur sei gerade für Schmerzpatienten geeignet.

Der Erstrichter wies den Kläger auf die Möglichkeit hin, an einem Modellvorhaben gemäß § 63 Abs.2 SGB V teilzunehmen. Der Kläger erklärte, die Akupunkturbehandlung werde nach wie vor unverändert und regelmäßig durchgeführt, jetzt bei Dr.F. in M ... Die Behandlungen würden privatärztlich liquidiert, er habe sicherlich mehr als 1.000,00 DM ausgegeben.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.01.2002 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs.3 SGB V, weil auch kein Sachleistungsanspruch auf die vom Kläger beantragte Behandlungsmethode bestehe. Akupunktur werde unter Nr.31 der Anlage B der Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinien) als nicht anerkannte Methode aufgeführt. Damit sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Anspruch auf Sachleistung oder Kostenerstattung gegeben. Zusätzlich wies das Sozialgericht darauf hin, dass Behandlungen vor dem 14.03. 2000 bereits wegen Nichtabwartens einer Entscheidung der Beklagten nicht zu erstatten wären.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung führt der Bevollmächtigte des Klägers aus, es werde nicht verkannt, dass der Bundesausschuss der Ärzte ausgerechnet die lang bewährte, häufig unumgängliche Methode der Akupunktur von den zur Behandlung einer Krankheit notwendigen Methoden ausgeklammert und die Ersatzpflicht der Kasse für solche Behandlungen verneint habe. Doch sei die Entscheidung nicht unumstößlich. Im Fall des Kläger sei die Akupunktur die einzige medizinische Methode, die es ihm überhaupt gestatte, ein lebenswertes Leben zu führen. Keine andere Art der medizinischen Behandlung schlage auch nur im geringsten an.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.07.2002 erklärt der Kläger, er habe wegen der Teilnahme am Modellversuch auf telefonische Anfrage von seiner Geschäftsstelle (der Beklagten) eine negative Auskunft erhalten. Er sei nach wie vor regelmäßig bei Dr.F. in Behandlung und bezahle nach jeder Behandlung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.01.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die von ihm seit 01.02.2000 verauslagten Kosten für die durchgeführte Akupunkturbehandlung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, deren Beschwerdewert 500,00 EUR übersteigt (§ 144 SGG) ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm für Akupunkturbehandlungen in Rechnung gestellt wurden.

Als einzig mögliche Anspruchsgrundlage kommt § 13 Abs.3 SGB V in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger bereits keinen Sachleistungsanspruch, weil der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Akupunktur nicht als Behandlungsmethode anerkannt hat, sondern vielmehr unter Nr.31 in die Anlage B der BUB-Richtlinien über nicht anerkannte Methoden aufgenommen hat. Damit ist, der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit den Entscheidungen vom 16.09.1997 (z.B. SozR 3-2500 § 135 Nr.5) folgend, eine Erbringung durch Vertragsärzte nicht möglich. Wegen fehlenden Sachleistungsanspruchs scheitert der Kostenerstattungsanspruch. Zu dieser Frage hat sich das Sozialgericht ausführlich, überzeugend und zutreffend geäußert, der Senat weist die Berufung insoweit ebenso als unbegründet zurück und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Hinzu kommt, wie das Sozialgericht ebenfalls ausgeführt hat, dass die Erstattung der vor Bescheiderteilung erbrachten Leistungen bereits daran scheitert, dass Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung im Regelfall nicht zu erstatten sind, wenn der Versicherte sich die Leistung besorgt, ohne zuvor mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen und deren Entscheidung abzuwarten (BSG, Beschluss vom 15.04.1997, SozR 3-2500 § 13 Nr.15).

Auch wenn der Kläger in der Berufungsbegründung vortragen lässt, Akupunktur sei die einzige Behandlung, die es ihm gestattet, ein lebenswertes Leben zu führen und dass der Senat deshalb von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweichen sollte, reicht dies nicht zu einer Verurteilung der Beklagten aus. Der Senat hat dem Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung empfohlen, die legalen Möglichkeiten zur Akupunktur, nämlich Teilnahme an einem Modellversuch, auszuschöpfen. Eine solche vertragsärztliche Behandlung ginge dann zu Lasten der Beklagten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.

Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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