Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 164/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 52/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger seit 27.08.1996 Krankengeld zu bezahlen ist.
Der am 1935 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er hat bei den Diagnosen chronisches HWS-Syndrom, coronare Herzkrankheit, chronisch-obstruktive Bronchitis, chronische Gastroduodenitis, Refluxoesophagitis bei axialer Gleithernie, Nierenzyste links, chronische Nephropathie im Dreijahreszeitraum 28.06.1993 bis 27.06.1996 bis zum Ende der Bezugsdauer (25.12.1994) Krankengeld bezogen. Bescheid und Widerspruchsbescheid wurden bestandskräftig, nachdem die hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg auf Weiterzahlung des Krankengeldes erhobene Klage ( Az.: S 7 Kr 3/95) zurückgenommen worden war.
Obwohl die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Arbeitsamt Nürnberg bereits mit Schreiben vom 29.10.1992 mitgeteilt hatte, der Kläger erfülle die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente, weil er kein Leistungsvermögen mehr habe, hat die Bundesanstalt für Arbeit dem Kläger ab 26.12.1994 Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe gewährt.
Am 27.08.1996 bescheinigte die behandelnde Ärztin des Klägers, Dr.K. , erneut Arbeitsunfähigkeit bei den Diagnosen Dispnoe, Husten mit Auswurf, Gelenkschmerzen bei polyarthrotischen Beschwerden. Die Bundesanstalt für Arbeit bestätigte am 11.09. 1996 den Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zu diesem Tag. Der die Leistung gewährende Bescheid war am 09.09.1996 mit Wirkung zum 12.09.1996 mit der Begründung aufgehoben worden, die BfA habe den medizinischen Zustand der Erwerbsunfähigkeit bejaht und ein Leistungsanspruch habe nicht bestanden. (Diesen Bescheid hat der Kläger mit Klage und Berufung angegriffen. Der 10. Senat hat mit Urteil vom 10. Januar 2001 (L 10 AL 325/97) entschieden, dem Kläger sei die bereits bewilligte Leistung bis 24.12. 1996 weiter zu gewähren. Die Bewilligung sei allerdings rechtswidrig erfolgt, da der Kläger erwerbsunfähig sei. Wegen fehlender Anhörung habe der Bescheid aber nicht aufgehoben werden können.)
Die Beklagte hat mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18.09. 1996 die Gewährung von Krankengeld im Dreijahreszeitraum 28.06. 1996 bis 27.06.1999 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei, da die Bundesanstalt für Arbeit ihre Entscheidung für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe zurückgezogen habe, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Ein erneuter Krankengeldanspruch sei deshalb nicht entstanden.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1996 zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die vom Kläger zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage, mit der er die Rechtsauffassung vertritt, Krankengeld müsse bezahlt werden, bis der Kranke Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersrente erhält.
Der Aufforderung des Sozialgerichts, zur Einleitung sachdienlicher Ermittlungen die Schweigepflichtenbindungserklärung zu unterschreiben, kam der Kläger trotz Mahnung mit der Begründung nicht nach, über seinen Gesundheitszustand ab 1995 brauche nicht zu ermittelt werden, weil er erwerbsunfähig gewesen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.01.2000 abgewiesen. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nur dann Anspruch auf Krankengeld aufgrund der am 27.08. 1996 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit haben könne, wenn er in der Zeit vom 26. Dezember 1994 bis 26. August 1996 mindestens sechs Monate arbeitsfähig und erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe (§ 48 Abs.2 SGB V). Es könne dahinstehen, ob der Kläger arbeitsunfähig ge- Erwerbstätigkeit ausgeführt und sei auch der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Laut Feststellung der BfA sei er mindestens seit Oktober 1992 erwerbsunfähig. Er sei daher nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung gemäß dem damals geltenden § 103 AFG weder verfügbar noch sei seine Verfügbarkeit durch § 105 a AFG fingiert gewesen. Diese Fiktion ende mit der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger. Eine entgegengesetzte positive Entscheidung des Arbeitsamts zur Vermittlungsfähigkeit liege nicht vor. Sie könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass dem Kläger tatsächlich vorübergehend Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gewährt worden seien. Das Arbeitsamt habe ausdrücklich erklärt, dass die Leistungsvoraussetzungen wegen der beim Kläger bestehenden Erwerbsunfähigkeit schon ab Leistungsbeginn (26. Dezember 1994) nicht vorgelegen hätten. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem 25. Dezember 1994 Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen habe. Die Diagnosen beruhten nicht auf vorübergehenden Erkrankungen, sondern seien dauerhaft. Der Kläger selbst habe keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine zwischenzeitliche Besserung seines Gesundheitszustandes schließen ließen. Da für die Jahre 1995 bis 1997 weder medizinische Befunde vorlägen noch von Seiten des Gerichts eingeholt werden könnten, sei von Erwerbsunfähigkeit auszugehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung. Den Schriftsätzen des Klägers ist zu entnehmen, dass er nach wie vor der Auffassung ist, Krankengeld stehe bei gemeldeter Arbeitsunfähigkeit solange zu, bis Rente bezogen wird.
Der Senat hat die Akte des LSG, 10. Senat (L 10 Al 325/97), beigezogen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger von der BfA ab 01.07.2000 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 119,92 DM bezieht. Außerdem sind ärztliche Unterlagen von 1986 bis 1993 ak- mitzuteilen und von der Schweigepflicht zu entbinden blieb ohne Erfolg.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.01.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 27.08.1996 bis zum Ende der Bezugsdauer Krankengeld zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des BayLSG L 10 Al 325/97. Die beigezogenen Akten waren ebenso wie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, deren Wert des Beschwerdegegenstandes DM 1000 übertrifft (§ 144 SGG, geltendes Recht im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung), ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs.2 SGB V nicht gegeben sind. Danach haben Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben, nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums nur dann einen neuen Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Ein- Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate 1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und 2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Der Kläger hat wegen eines chronischen Wirbelsäulen-Syndroms, coronarer Herzkrankheit, chronisch-obstruktiver Bronchitis und weiterer Erkrankungen (im ersten Dreijahreszeitraum vom 28.06. 1993 bis 25.12.1994) für 78 Wochen Krankengeld bezogen. Die im folgenden Dreijahreszeitraum ab 27.08.1996 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit beruht ebenso wie die Arbeitsunfähigkeit ab 08.10. 1992 auf den Diagnosen exacerbierte chronische Bronchitis sowie Husten mit Auswurf. Es ist damit von derselben Krankheit auszugehen. Nicht ausgegangen werden kann jedoch davon, dass der Kläger in der Zwischenzeit mindestens sechs Monaten nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war. Dies ist nicht einmal schlüssig vorgetragen. Der Kläger hält sich nämlich für erwerbsunfähig. Die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit im Sinne der Erwerbsunfähigkeit ist durch ärztliche Aussagen der BfA sowie seiner eigenen behandelnden Ärztin bestätigt. Wer erwerbsunfähig ist, kann nicht arbeitsfähig sein.
Auch die zweite der beiden kumulativ geforderten Voraussetzungen zur Bezahlung von Krankengeld wegen derselben Krankheit im weiteren Dreijahreszeitraum liegt nicht vor. Der Kläger hat sich zwar beim Arbeitsamt gemeldet, hat aber objektiv mangels Arbeitsfähigkeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Dies hat das Sozialgericht überzeugend und schlüssig anhand des damals geltenden Rechts des AFG dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht gemäß § 153 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Versuche sowohl des Erstgerichts wie des Senats zu ermitteln, ob nicht doch hinreichende Zweifel am fortlaufenden Bestehen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Klägers bestehen könnten, scheiterten an der fehlenden Mitwirkung des Klägers. Es ist damit von Erwerbsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger seit 27.08.1996 Krankengeld zu bezahlen ist.
Der am 1935 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er hat bei den Diagnosen chronisches HWS-Syndrom, coronare Herzkrankheit, chronisch-obstruktive Bronchitis, chronische Gastroduodenitis, Refluxoesophagitis bei axialer Gleithernie, Nierenzyste links, chronische Nephropathie im Dreijahreszeitraum 28.06.1993 bis 27.06.1996 bis zum Ende der Bezugsdauer (25.12.1994) Krankengeld bezogen. Bescheid und Widerspruchsbescheid wurden bestandskräftig, nachdem die hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg auf Weiterzahlung des Krankengeldes erhobene Klage ( Az.: S 7 Kr 3/95) zurückgenommen worden war.
Obwohl die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) dem Arbeitsamt Nürnberg bereits mit Schreiben vom 29.10.1992 mitgeteilt hatte, der Kläger erfülle die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente, weil er kein Leistungsvermögen mehr habe, hat die Bundesanstalt für Arbeit dem Kläger ab 26.12.1994 Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe gewährt.
Am 27.08.1996 bescheinigte die behandelnde Ärztin des Klägers, Dr.K. , erneut Arbeitsunfähigkeit bei den Diagnosen Dispnoe, Husten mit Auswurf, Gelenkschmerzen bei polyarthrotischen Beschwerden. Die Bundesanstalt für Arbeit bestätigte am 11.09. 1996 den Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zu diesem Tag. Der die Leistung gewährende Bescheid war am 09.09.1996 mit Wirkung zum 12.09.1996 mit der Begründung aufgehoben worden, die BfA habe den medizinischen Zustand der Erwerbsunfähigkeit bejaht und ein Leistungsanspruch habe nicht bestanden. (Diesen Bescheid hat der Kläger mit Klage und Berufung angegriffen. Der 10. Senat hat mit Urteil vom 10. Januar 2001 (L 10 AL 325/97) entschieden, dem Kläger sei die bereits bewilligte Leistung bis 24.12. 1996 weiter zu gewähren. Die Bewilligung sei allerdings rechtswidrig erfolgt, da der Kläger erwerbsunfähig sei. Wegen fehlender Anhörung habe der Bescheid aber nicht aufgehoben werden können.)
Die Beklagte hat mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18.09. 1996 die Gewährung von Krankengeld im Dreijahreszeitraum 28.06. 1996 bis 27.06.1999 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei, da die Bundesanstalt für Arbeit ihre Entscheidung für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe zurückgezogen habe, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Ein erneuter Krankengeldanspruch sei deshalb nicht entstanden.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1996 zurückgewiesen.
Hiergegen richtete sich die vom Kläger zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage, mit der er die Rechtsauffassung vertritt, Krankengeld müsse bezahlt werden, bis der Kranke Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersrente erhält.
Der Aufforderung des Sozialgerichts, zur Einleitung sachdienlicher Ermittlungen die Schweigepflichtenbindungserklärung zu unterschreiben, kam der Kläger trotz Mahnung mit der Begründung nicht nach, über seinen Gesundheitszustand ab 1995 brauche nicht zu ermittelt werden, weil er erwerbsunfähig gewesen sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.01.2000 abgewiesen. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nur dann Anspruch auf Krankengeld aufgrund der am 27.08. 1996 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit haben könne, wenn er in der Zeit vom 26. Dezember 1994 bis 26. August 1996 mindestens sechs Monate arbeitsfähig und erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe (§ 48 Abs.2 SGB V). Es könne dahinstehen, ob der Kläger arbeitsunfähig ge- Erwerbstätigkeit ausgeführt und sei auch der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Laut Feststellung der BfA sei er mindestens seit Oktober 1992 erwerbsunfähig. Er sei daher nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung gemäß dem damals geltenden § 103 AFG weder verfügbar noch sei seine Verfügbarkeit durch § 105 a AFG fingiert gewesen. Diese Fiktion ende mit der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger. Eine entgegengesetzte positive Entscheidung des Arbeitsamts zur Vermittlungsfähigkeit liege nicht vor. Sie könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass dem Kläger tatsächlich vorübergehend Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gewährt worden seien. Das Arbeitsamt habe ausdrücklich erklärt, dass die Leistungsvoraussetzungen wegen der beim Kläger bestehenden Erwerbsunfähigkeit schon ab Leistungsbeginn (26. Dezember 1994) nicht vorgelegen hätten. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem 25. Dezember 1994 Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen habe. Die Diagnosen beruhten nicht auf vorübergehenden Erkrankungen, sondern seien dauerhaft. Der Kläger selbst habe keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine zwischenzeitliche Besserung seines Gesundheitszustandes schließen ließen. Da für die Jahre 1995 bis 1997 weder medizinische Befunde vorlägen noch von Seiten des Gerichts eingeholt werden könnten, sei von Erwerbsunfähigkeit auszugehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung. Den Schriftsätzen des Klägers ist zu entnehmen, dass er nach wie vor der Auffassung ist, Krankengeld stehe bei gemeldeter Arbeitsunfähigkeit solange zu, bis Rente bezogen wird.
Der Senat hat die Akte des LSG, 10. Senat (L 10 Al 325/97), beigezogen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger von der BfA ab 01.07.2000 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 119,92 DM bezieht. Außerdem sind ärztliche Unterlagen von 1986 bis 1993 ak- mitzuteilen und von der Schweigepflicht zu entbinden blieb ohne Erfolg.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.01.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 27.08.1996 bis zum Ende der Bezugsdauer Krankengeld zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des BayLSG L 10 Al 325/97. Die beigezogenen Akten waren ebenso wie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, deren Wert des Beschwerdegegenstandes DM 1000 übertrifft (§ 144 SGG, geltendes Recht im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung), ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs.2 SGB V nicht gegeben sind. Danach haben Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für 78 Wochen Krankengeld bezogen haben, nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums nur dann einen neuen Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Ein- Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate 1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und 2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Der Kläger hat wegen eines chronischen Wirbelsäulen-Syndroms, coronarer Herzkrankheit, chronisch-obstruktiver Bronchitis und weiterer Erkrankungen (im ersten Dreijahreszeitraum vom 28.06. 1993 bis 25.12.1994) für 78 Wochen Krankengeld bezogen. Die im folgenden Dreijahreszeitraum ab 27.08.1996 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit beruht ebenso wie die Arbeitsunfähigkeit ab 08.10. 1992 auf den Diagnosen exacerbierte chronische Bronchitis sowie Husten mit Auswurf. Es ist damit von derselben Krankheit auszugehen. Nicht ausgegangen werden kann jedoch davon, dass der Kläger in der Zwischenzeit mindestens sechs Monaten nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war. Dies ist nicht einmal schlüssig vorgetragen. Der Kläger hält sich nämlich für erwerbsunfähig. Die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit im Sinne der Erwerbsunfähigkeit ist durch ärztliche Aussagen der BfA sowie seiner eigenen behandelnden Ärztin bestätigt. Wer erwerbsunfähig ist, kann nicht arbeitsfähig sein.
Auch die zweite der beiden kumulativ geforderten Voraussetzungen zur Bezahlung von Krankengeld wegen derselben Krankheit im weiteren Dreijahreszeitraum liegt nicht vor. Der Kläger hat sich zwar beim Arbeitsamt gemeldet, hat aber objektiv mangels Arbeitsfähigkeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden. Dies hat das Sozialgericht überzeugend und schlüssig anhand des damals geltenden Rechts des AFG dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht gemäß § 153 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Versuche sowohl des Erstgerichts wie des Senats zu ermitteln, ob nicht doch hinreichende Zweifel am fortlaufenden Bestehen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Klägers bestehen könnten, scheiterten an der fehlenden Mitwirkung des Klägers. Es ist damit von Erwerbsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
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