L 13 AS 4496/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 364/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4496/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wirkt ein Hilfebedürftiger mit seiner darlehensgewährenden Bank derart zusammen, dass eine nicht abgetretene Bausparsumme ausbezahlt und für den Hilfebedürftigen unzugreifbar auf ein bei der Bank geführtes Sperrkonto einbezahlt wird, um den Betrag später zur Tilgung von Schulden bei dieser Bank (Sondertilgung für einen Hauskredit) zu verwenden, und hat die Bank Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit, verstößt die Vereinbarung der Kontensperre gegen die guten Sitten und ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. August 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern ab dem 1. September 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II zu gewähren.

Die 1963 geborene Klägerin Ziff. 1 ist mit dem 1961 geborenen Kläger Ziff. 2 verheiratet. Sie haben zwei Kinder, die 1987 geborene Tochter F., und die 2002 geborene Tochter E. (Klägerin Ziff. 3). Die Tochter F. absolvierte im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2011 eine Ausbildung zur Altenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpflegerin; sie bezieht ein Entgelt von 729,06 Euro im ersten Lehrjahr, 788,57 Euro im zweiten Lehrjahr, 884,44 Euro im dritten und folgenden Lehrjahr (zuzüglich Zuschläge). Die Klägerin Ziff. 3 ist wegen Juveniler Dermatomyositits schwerbehindert.

Die Kläger Ziff. 1 und 2 sind Eigentümer des Grundstücks samt Gebäude "M.str. XX, Le./Wi." (Eintragung ins Grundbauch am 28. Januar 2004; Grundstücksfläche: 333 qm; Wohnfläche: 129,70 qm), für das bei der C.bank (Stand 31. Dezember 2008 bzw. 21. Januar 2010) noch 58.837,68 Euro bzw. 58.414,75 Euro Schulden bestanden (monatlicher Zins 281,70 Euro; monatliche Tilgung 132,71 Euro). An jährlichen Lasten fallen an: Öffentliche Abgaben: 124,38 Euro, Versicherungsbeiträge: 68,01 Euro, Sonstiger Aufwand zur Bewirtschaftung (Haftpflichtversicherung): 123,00 Euro, Wassergeld: 53,70 Euro, Müllabfuhr und Straßenreinigung: 166,04 Euro, Kaminfegergebühren: 42,54 Euro, Sonstiges: 87,40 Euro.

Der Kläger Ziff. 2 verfügte über einen nicht abgetretenen Bausparvertrag bei der Ba. Bausparkasse in Höhe von 18.210,86 Euro (Stand 31. Dezember 2008) bzw. 20.665,33 Euro (Stand 21. September 2009). Der Bausparvertrag wurde zum 19. November 2009 aufgelöst und ausbezahlt. Seit 1. Oktober 2009 beziehen die Kläger Wohngeld als Lastenzuschuss in Höhe von monatlich 175,00 Euro.

Der Kläger Ziff. 2 bezieht seit dem 20. Mai 2007 auf unbestimmte Zeit eine Rente der BG X (Bescheid vom 6. Juli 2009). Zur Verwendung einer Rentennachzahlung über 11.853,77 Euro und weiterer 488,22 Euro an Zinsen vom 3. August 2009 gab er am 3. Mai 2010 an, Schulden vom Girokonto in Höhe von 5.000,00 Euro sowie private Schulden, die wegen seiner zweijährigen Erkrankung ohne Darlehensvertrag hätten aufgenommen werden müssen, in Höhe von 5.000,00 Euro getilgt zu haben. Des Weiteren habe er 300,00 Euro Rechtsanwaltskosten und 400,00 Euro für Kfz-Versicherung bezahlt. Die Bausparsumme habe er vollständig zur Darlehenstilgung eingesetzt.

Am 11. Mai 2010 teilte die C.bank dem Beklagten auf dessen Anfrage hin mit, eine Sondertilgung könne erst zum 12. Dezember 2010 erfolgen, bis dahin sei die Bausparsumme fest in einem Depot und für den Kläger Ziff. 2 unzugänglich angelegt. Bereits mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 hatte die Bank dem Beklagten auf deren Anfrage hin mitgeteilt, der Bausparvertrag sei ihr nicht abgetreten.

Nachdem die Kläger bis zum 31. August 2009 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Beklagten bezogen hatten, beantragten sie am 26. August 2009 die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 19 ff. SGB II.

Mit Bescheid vom 17. September 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab und verwies zur Begründung auf das Vermögen der Kläger in Form des Bausparvertrages bei der Ba. Bausparkasse in Höhe von 18.210,86 Euro (Stand 31. Dezember 2008). Des Weiteren führte er aus: Vorausgesetzt, die Einzahlungen für den Bausparvertrag seien wie bisher weitergelaufen, bestünde sogar ein Einlagenbestand von 21.009,78 Euro. Außerdem hätten die Kläger eine Rentennachzahlung der BG X über 12.341,99 Euro erhalten. Die Kläger verfügten insgesamt über Vermögen in Höhe von 30.552,85 Euro bzw. 33.351,77 Euro. Mit den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen seien die Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Sie hätten deshalb keinen Anspruch auf Leistungen.

Hiergegen legten die Kläger am 30. September 2009 Widerspruch ein. Das Geld aus dem Bausparvertrag sei zweckgebunden und stehe ihnen nicht frei zur Verfügung. Es sei fest eingeplant in die Finanzierung ihres Hauses. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2010 zurück. Das vorhandene Vermögen von 30.552,85 Euro übersteige den Vermögensfreibetrag von insgesamt 15.450,00 Euro um einen Betrag von 15.102,85 Euro. Die Kläger seien damit nicht hilfebedürftig und hätten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Am 21. Januar 2010 haben die Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Sie haben die Auffassung vertreten, das Bausparguthaben sei nicht verwertbar, da es bei der C.bank O. auf einem Sperrkonto angelegt sei und Ende des Jahres 2010 mit einem Hausdarlehen verrechnet werde. Zur Baufinanzierung hätten Sie ein Darlehen bei der C.bank über 67.000,00 Euro erhalten. Das Geld aus dem Bausparvertrag bei der Ba. Bausparkasse habe von Anfang an zur Darlehenstilgung verwendet werden sollen, auch wenn der Bausparvertrag nicht abgetreten gewesen sei. Ihnen als Laien sei dies nicht bewusst gewesen. Andernfalls hätten sie den Vertrag sofort an die C.bank abgetreten, da der Bausparvertrag ausschließlich zu dem Zweck abgeschlossen worden sei, Wohnungseigentum zu begründen.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. August 2010 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Die Kläger hätten gegen den Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, denn sie seien nicht hilfebedürftig. Die Kläger hätten über ein die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II übersteigendes Vermögen verfügt. Als Vermögen zu berücksichtigen sei auch das Guthaben aus dem Bausparvertrag. Es handele sich hierbei um einen Vermögensgegenstand im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II stehe der Berücksichtigung nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sei Vermögen nicht zu berücksichtigen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt sei, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen diene oder dienen solle und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass ein Mitglied der Familie der Kläger behindert oder pflegebedürftig wäre. Das Bausparvermögen sei auch verwertbar. Vermögenswerte seien insbesondere dann verwertbar, wenn sie verbraucht, übertragen oder belastet werden könnten. Der Bausparvertrag sei nicht abgetreten worden. Nach Auffassung der Kläger stehe einer Verwertbarkeit entgegen, dass das Guthaben auf bei der C.bank O. auf einem Sperrkonto angelegt sei. Indes habe sich das Guthaben im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt der Verbescheidung durch den Beklagten auf einem Bausparkonto bei der Ba. Bausparkasse befunden. Erst am 22. September 2009 habe sich der Kläger Ziff. 2 an die Ba. Bausparkasse gewandt und gebeten, das Guthaben von 21.000,00 Euro des am 15. November 2009 zuteilungsreifen Bausparvertrages auf sein Girokonto 457742500 bei der C.bank zu überweisen. Die subjektive Absicht der Kläger, das Guthaben am Jahresende 2010 zur teilweisen Tilgung eines Darlehens zu verwenden, stehe einer Verwertbarkeit nicht entgegen. Auch die Schulden der Kläger führten nicht zu einer Verminderung der Vermögens im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II; eine Saldierung von Aktiva und Passiva finde nicht statt. Entscheidend sei daher, dass bzw. ob Aktiva vorhanden seien, die zur aktuellen Sicherung des Lebensunterhaltes verwendet werden könnten. Von dem vorhandenen Vermögen der Kläger seien Freibeträge abzusetzen. Bei der Klägerin Ziff. 1 ergebe sich - ausgehend von einem Lebensalter von 46 Jahren - ein Freibetrag von 7.650,00 Euro. Bei dem Kläger Ziff. 2 ergebe sich - ausgehend von einem Lebensalter von 47 Jahren - ein Freibetrag von 7.800,00 Euro. Das zu berücksichtigende Vermögen der Kläger, das neben dem Bausparguthaben von 18.210,86 Euro aus einer Rentennachzahlung der BG X i.H.v. 11.853,77 Euro und Zinsen hierauf von 488,22 Euro bestehe, überschreite damit den Vermögensfreibetrag der Kläger von insgesamt 15.450,00 Euro deutlich. Soweit das Vermögen den Freibetrag übersteige, sei es zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen.

Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 23. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 22. September 2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Die am 10. November 2002 geborene Tochter E. sei schwer krank und pflegebedürftig. Sie leide an Juveniler Dermatomyositits, die eine medizinisch außerordentlich sorgfältige und regelmäßige Behandlung erforderlich mache. Die Krankheit habe zur Folge, dass das Kind auf nicht absehbarer Zeit auf Pflege angewiesen sei. Die Dauer der Behandlung sei nicht absehbar. Der Verlust des Hausgrundstückes wirke sich aber nicht auf die Tochter E. aus. Daher sei § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II entgegen der Auffassung des SG sehr wohl anwendbar. Das von ihnen selbst genutzte Hausgrundstück sei nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sei auch das Bauspardarlehen in Höhe von 18.210,86 Euro. Dieses sei deshalb nicht verwertbar, da es bei der C.bank O. auf einem Sperrkonto unzugänglich angelegt sei und Ende des Jahres 2010 mit einem Hausdarlehen verrechnet werde. Es sei nicht zu berücksichtigen, da es zur Erhaltung des Hausgrundstücks diene.

Die Kläger beantragen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg 13. August 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2010 zu verurteilen, ihnen ab 1. September 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe weiter zu gewähren Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, soweit die Kläger geltend machten, aufgrund der Erkrankung der Tochter sei § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II anwendbar, sei dem nicht zu folgen. Privilegiert sei ausschließlich eine Beschaffung oder Erhaltungsmaßnahme, die den Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen zu dienen bestimmt sei. Behindert sei nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ein Mensch, dessen körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche und der daher in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. Inwieweit die Erkrankung Juvenile Dermatomyositis die körperliche Funktion der Tochter der Kläger beeinträchtigt, werde nicht vorgetragen. Pflegebedürftig seien Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, der Hilfe bedürften. Das von den Klägern vorgelegte Schreiben des Universitätsklinikums sage darüber, ob die Tochter durch die angegebene Erkrankung im Ablauf des täglichen Lebens überhaupt der Hilfe bedürfe, nichts aus.

Am 4. Februar 2010 beantragten die Kläger erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II beim Beklagten. Dieser versagte wegen mangelnder Mitwirkung Leistungen mit Bescheid vom 8. März 2010; in diesem Bescheid wurde über das Recht zum Widerspruch belehrt. Auf den Widerspruch der Kläger hin, bot der Beklagte bis zur Verwertung des Grundstücks darlehensweise Leistungen an. Die Kläger haben hierauf nicht geantwortet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte des LSG, sowie die beigezogenen Akten des SG sowie der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Nachdem sich die Beteiligten - die Beklagte zuletzt nochmals mit Fax vom 27. September 2011 - hiermit einverstanden erklärt hatten, konnte der Senat anschließend den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung der Kläger ist zulässig, sie ist frist- und formgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Kläger haben einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II.

Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2010, mit dem der Beklagte den Antrag der Kläger auf (Weiter-) Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II abgelehnt hat.

Kläger sind nicht nur, wie das SG angenommen hat, die Kläger Ziff. 1 und 2 sondern auch deren Tochter E. (Klägerin Ziff. 3). Das SGB II spricht weder einer Bedarfsgemeinschaft als solcher noch dem Vorstand der Bedarfsgemeinschaft bzw. den mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern für diese einen umfassenden Leistungsanspruch zu. Vielmehr sind Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (ständige Rspr. seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217-230 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = juris Rdnr. 12). Über diesen umfassenden Anspruch hat auch der Beklagte im angefochtenen Bescheid entschieden. Steht der Bedarfsgemeinschaft als solcher aber auch dem Vorstand der Bedarfsgemeinschaft kein umfassendes Recht für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu, konnten die Kläger Ziff. 1 und 2 als einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch nicht mit ihrer Klage die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören vorliegend die Kläger Ziff. 1 bis 3; die Tochter F. gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da sie wegen des eigenen Einkommens ihren Bedarf selbst decken kann (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).

Hinsichtlich der Klägerin Ziff. 3 ergibt sich eine wirksame Widerspruchseinlegung daraus, dass der angefochtene Bescheid diese durch den Verweis auf den Antrag im Sinne der Rechtsprechung des BSG noch erkennbar als anspruchsberechtigtes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgeführt hat, über deren Ansprüche entschieden wurde und für die der antragstellende Vorstand der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II zur Widerspruchseinlegung auch als bevollmächtigt gilt; entgegenstehende Umstände liegen nicht vor. Diese gesetzlich angenommene Bevollmächtigung gilt dagegen nicht in einem Gerichtsverfahren. Dennoch ist die Klage und die Berufung auch hinsichtlich der Klägerin Ziff. 3 wirksam eingelegt, denn die Kläger Ziff. 1 und 2 sind als Eltern gem. § 1629 BGB zur gesetzlichen Vertretung bestimmt. Die Kläger Ziff. 1 und 2 haben - wenn auch nicht ausdrücklich so doch zumindest hinreichend deutlich erkennbar - mit ihrem Widerspruch, ihrer Klage und der Berufung nicht nur die ihnen persönlich zustehenden Ansprüche verfolgt, sondern deutlich gemacht, dass (höhere) Leistungen an alle der Bedarfsgemeinschaft zugehörenden Familienmitglieder erstritten werden sollen. Daher ist das Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass die Kläger Ziff. 1 und 2 zusätzlich zu ihrem jeweiligen Rechtsbehelf auch als gesetzliche Vertreter der Klägerin Ziff. 3 jeweils Rechtsbehelfe eingelegt haben. Insoweit war das Rubrum zu berichtigen.

In zeitlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand auf die Zeit vom 1. September 2009 - also dem Tag nach Ablauf der befristeten Leistungsgewährung aus dem Bescheid vom 24. Februar 2009 (in der Fassung von Änderungsbescheiden) - bis zum 3. Februar 2010 - also dem Tag vor Stellung des neuen Leistungsantrags am 4. Februar 2010 - begrenzt. Der Bescheid vom 8. März 2010, der auf einen weiteren Leistungsantrag der Kläger hin ergangen ist und der mit der zutreffenden Belehrung über die Möglichkeit eines Widerspruchs versehen war, ist nicht § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 14 AS 62/08 R - juris Rdnr. 17). Wehrt sich der Hilfebedürftige gegen einen Bescheid, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, so ist - bei zeitlich unbefristetem Antrag - zunächst zwar die gesamte Zeit bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (BSG a.a.O.). Stellt der Betroffene zwischenzeitlich jedoch einen neuen Antrag, so erledigt sich der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, der von dem neuen Bescheid erfasst wird (BSG a.a.O.). Der neue Bescheid wird nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens (vgl BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - juris Rdnr 13). So liegt es auch hier. Daher konnte die Klage und die Berufung der Kläger hinsichtlich von Leistungen für Zeiten ab dem 4. Februar 2010 keinen Erfolg haben.

Auch im Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 3. Februar 2010 haben die Kläger keinen Leistungsanspruch gegen dem Beklagten, denn sie haben über Vermögen und Einkommen verfügt, das ihre Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen hat.

Nach den §§ 19 ff. SGB II in der hier anzuwendenden und vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Leistungen sind in § 20 (Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts), § 21 (Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt) und § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) näher ausgestaltet. Nach § 28 SGB II in der hier anzuwendenden vom 6. März 2009 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 SGB II ergebenden Leistungen.

Auch wenn die Kläger Ziff. 1 und 2 erwerbsfähig sind - der Kläger Ziff. 2 ist trotz seiner unfallbedingten MdE von 40 bzw. 30 erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II -, weshalb sie zum Personenkreis des § 7 Abs. 1 Satz 1 SFGB II gehören, und die Klägerin Ziff. 3, die keinen Anspruch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat, zum Personenkreis des § 28 SGB II gehört, haben die Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 19 ff., 28 SGB II, denn sie waren im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig.

Gem. § 9 Abs. 1 SGB II in der vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens waren die Kläger im streitigen Zeitraum nicht bedürftig. Denn sie verfügten über Vermögen, das Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II ausschloss.

Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Kläger Ziff. 2 über ein Vermögen in Form eines Bausparvertrages bei der Ba. Bausparkasse. Der Wert des Bausparvertrages belief sich zum Stand 21. September 2009 auf 20.665,33 Euro. Der Bausparvertrag war zum 15. November 2009 zuteilungsreif. Er konnte zu diesem Zeitpunkt - aber auch schon zuvor -, mithin also innerhalb angemessener Zeit innerhalb des auf die Antragstellung folgenden halben Jahres, aufgelöst werden. Eine Verfügungsbeschränkung oder Abtretung hatte nicht bestanden.

Auch hatte der Kläger Ziff. 2 im August 2009 488,22 Euro sowie weitere 11.853,77 Euro Einkünfte seitens der BG X, deren Verbrauch vom Kläger Ziff. 2 zwar behauptet, der jedoch aus den dem Senat vorliegenden Kontounterlagen so nicht nachvollziehbar ist. Lediglich die Tilgung eines Kontokorrentkredits bei der C.bank über 4.126,74 Euro ist aus den Unterlagen ersichtlich. Unabhängig davon, ob diese von der BG bezogenen Beträge als Einmaleinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-VO auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sind und deswegen Hilfebedürftigkeit in diesem Zeitraum ausschließen (dazu siehe unten) oder ob die nicht verbrauchten Beträge ab dem Monat September 2009 als Vermögen zu berücksichtigen sind (und damit zum vorhandenen Vermögen hinzuzurechnen sind), übersteigt schon alleine das im Bausparvertrag angesammelte Vermögen die der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Vermögensfreibeträge.

Bei dem hier zu berücksichtigenden Vermögen aus dem Bausparvertrag handelt es sich nicht um Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II. Es handelt sich auch nicht um Vermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II. Hiernach sind vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, Da weder der Kläger Ziff. 2 noch die Klägerinnen Ziff. 1 und 3 von der Rentenversicherung befreit sind, ist dieser Tatbestand nicht einschlägig.

Berücksichtigungsfrei bleibt auch ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Ob das Hausgrundstück der Kläger hiervon erfasst wird, kann insoweit offen bleiben, denn jedenfalls im vorliegend vom Beklagten berücksichtigten Vermögen ist das Haus nicht enthalten.

Berücksichtigungsfrei bleibt nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II auch Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde. Weder der Kläger Ziff. 2 noch die Klägerin Ziff. 1 sind behindert noch pflegebedürftig. Hinsichtlich des Klägers Ziff. 1 gilt dies nach Überzeugung des Senats auch trotz der MdE-berechtigenden Unfallfolgen. Zwar ist die Klägerin Ziff. 3, was erst im Berufungsverfahren bekannt wurde, wegen der Erkrankung an juveniler Dermatomyositis behindert bzw. pflegebedürftig. Doch setzt der Schutz des Vermögens nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II gerade voraus, dass durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens, der Wohnzweck zugunsten des behinderten oder pflegebedürftigen Menschen gefährdet würde (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 12 Rndr. 79). Dies wäre z.B. der Fall, wenn durch die Verwertung des Vermögens, die erforderlichen Pflege- bzw. Heilmaßnahmen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang durchgeführt werden könnten. Vorliegend wäre auch bei einem Einsatz des Vermögens zum Lebensunterhalt der Wohnzweck nicht gefährdet, denn sowohl die Kläger Ziff. 1 und 2 als auch die Klägerin Ziff. 3 könnten trotzdem in ihrem bisherigen Haus wohnen bleiben, lediglich eine vorzeitige teilweise Sondertilgung wäre nicht möglich. Insoweit ist der von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II privilegierte Schutzzweck nicht tangiert.

Auch steht § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II der Berücksichtigung dieses Vermögens nicht entgegen. Denn die Verwertung ist weder offensichtlich unwirtschaftlich, noch bedeutet sie für die Kläger eine besondere Härte. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 34/06 R - SozR 4-5765 § 9 Nr. 1 = juris). Ob von einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alternative SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (a.a.O.). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge erfasst werden. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alternative SGB II setzt daher solche Umstände voraus, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Die bloße (teilweise) Unmöglichkeit einer Sondertilgung mit der Folge, dass eine Reduzierung der monatlichen Belastungen nicht bzw. nur in geringerem Maß eintritt, bedeutet keine besondere Härte in diesem Sinne. Auch der bei einer vorzeitigen Auflösung des Bausparvertrags verbundene Zinsverlust führt nicht dazu, dass die auf das Bausparkonto eingezahlten monatlichen Beträge der Kläger nicht mehr zurückgezahlt werden würden.

Damit verfügte der Kläger Ziff. 2 über ein Vermögen von zumindest 20.665,33 Euro. Dieses Vermögen liegt über den für die Kläger maßgeblichen Vermögensfreigrenzen des § 12 SGB II in der vom 1. Januar 2008 bis 16. April 2010 geltenden Fassung, die sich vorliegend auf einen Betrag von 19.300,00 Euro bzw. 19.450,00 Euro beliefen.

Nach § 12 SGB II bestand für die am 28. August 1963 geborene Klägerin Ziff. 1 im streitigen Zeitraum (ab 1. September 2009) ein Vermögensfreibetrag von (46 x 150,00 Euro (Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II) zuzüglich 750,00 Euro (Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II)) insgesamt 7.650,00 Euro. Weitere Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB II bestehen mangels entsprechenden Vermögens nicht. Für den am 7. Oktober 1961 geborenen Kläger Ziff. 2 bestand im streitigen Zeitraum ein Vermögensfreibetrag von (47 bzw. 48 x 150,00 Euro (Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II) zuzüglich 750,00 Euro (Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II)) insgesamt 7.800,00 Euro bzw. 7.950,00 Euro. Weitere Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB II bestehen mangels entsprechendem Vermögen nicht. Für die am 10. November 2002 geborene Klägerin Ziff. 3 bestand im streitigen Zeitraum ein Vermögensfreibetrag von (3100,00 Euro (Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II) zuzüglich 750,00 Euro (Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II)) insgesamt 3.850,00 Euro. Insgesamt stand den Klägern damit ein Vermögensfreibetrag von 19.300,00 Euro bzw. 19.450,00 Euro zu.

Da das zu berücksichtigende Vermögen die maßgeblichen Freibeträge überstieg, sind die Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Dies gilt zunächst bis zu dem Zeitpunkt der Einzahlung der Bausparsumme auf das Sperrkonto bei der C.bank, denn bis dahin konnte der Kläger Ziff. 2 über das Vermögen durch Auflösung des Bausparvertrages und Auszahlung an sich verfügen.

Hilfebedürftigkeit ist aber auch nicht dadurch eingetreten, dass der Kläger Ziff. 2 die ausbezahlte Bausparsumme dazu nutzte, diese unzugreifbar auf einem Sperrkonto anzulegen um diese dann außerhalb des streitigen Zeitraumes - nämlich erst im Dezember 2010 - dazu zu verwenden, eine Sondertilgung auf die aus dem Grundstückskauf resultierenden Schulden zu leisten. Ein Sperrkonto ist ein besonderes Konto über das in der Sperrzeit nicht verfügt werden kann; erst nach Ablauf der Sperrfrist, kann der Kontoinhaber über das Konto verfügen. Ist das Vermögen dem Zugriff des Hilfebedürftigen unzugreifbar entzogen, kommt eine Berücksichtigung nach § 12 SGB II nicht mehr in Betracht. Wäre dies vorliegend der Fall, so wäre insoweit jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Einzahlung auf das Sperrkonto eine im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Vermögensreduzierung eingetreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 73/04 - R SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 = juris Rdnr. 29).

Mit der Umwandlung der Vermögensform "Bausparvertrag" in eine Geldanlage auf einem Sperrkonto wollte der Kläger Ziff. 2 das zuvor verwertbare Vermögen unzugreifbar machen und damit der Verwertungspflicht nach § 12 SGB II entziehen. Zwar war ursprünglich beabsichtigt, die im Bausparvertrag angesparte Summe zur Tilgung der mit dem Hauskauf verbundenen Bankschulden zu verwenden. Doch hat der Hilfebedürftige vor einer Bedienung anderweitiger Schulden sein zu verwertendes Vermögen zuerst zur Deckung des Lebensbedarfs der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einzusetzen. Er hat sein Vermögen einer Verwertung entzogen und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem er wusste, dass gerade das Vorhandensein dieses Vermögens seine Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen hatte. Er hat damit durch die Vereinbarung mit der C.bank seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt.

Zwar begründet auch die vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführte Hilfebedürftigkeit einen Leistungsanspruch nach den §§ 19 ff. SGB II (vgl. dazu Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 34 Rdnr. 1), doch begründet dieses Verhalten auch die Erstattungspflicht nach § 34 SGB II. Dies gilt aber nur, wenn die Leistungserbringung rechtmäßig war (Link a.a.O. Rdnr. 10). Vorliegend kommt eine rechtmäßige Leistungsgewährung nicht in Betracht, denn der Kläger Ziff. 2 konnte auch nach Einzahlung der Bausparsumme auf das Sperrkonto bei der C.bank über dieses Geld verfügen, weshalb er und die Bedarfsgemeinschaft der Kläger nicht hilfebedürftig sind.

Die Vereinbarung der Kontensperre, also einer rechtsgeschäftlich vereinbarten, zeitlich begrenzten Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Klägers Ziff. 2, vorliegend verbunden mit der Abrede einer bestimmten Verwendung des angelegten Betrags nach Ablauf der Sperrfrist (hier: Tilgung von Darlehensverbindlichkeiten) ist unwirksam, denn diese Vereinbarung verstößt gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB). Ist diese Vereinbarung unwirksam, konnte der Kläger Ziff. 2 im streitigen Zeitraum noch über das Vermögen verfügen, weshalb weder er noch seine Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig sind.

Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht und damit die Grenzen der durch die Privatautonomie an sich gewährten Vertragsfreiheit verletzt und deshalb gegen die guten Sitten verstößt, beantwortet sich nach einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, die sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck zu orientieren hat (BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - VIII ZR 155/87 - NJW 1988, 1373, 1374 - juris Rdnr. 12). Sittenwidrig können auch Rechtsgeschäfte sein, die in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen (Nassall in jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 138 BGB Rdnr. 114). Auch bei einem Rechtsgeschäft das in sich selbst sittlich indifferent ist, kann sich Sittenwidrigkeit aus seinen Begleitumständen, insbesondere den ihm zugrundeliegenden Motiven und den mit ihm verfolgten Zwecken, ergeben (BGH, Urteil vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08 - juris Rdnr. 9). Dabei macht allein der Umstand, dass sich eine zwischen zwei Parteien vereinbarte Regelung für einen Dritten wirtschaftlich nachteilig auswirkt, die Vereinbarung noch nicht gemeinwohlschädlich (BGH a.a.O. Rdnr. 8; Nassall in jurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 138 BGB Rdnr. 114). Sittenwidrig ist jedenfalls ein Vertrag, mit dem ein Betreuter ein Grundstück auf einen Angehörigen überträgt, um diesen Vermögensgegenstand bei einer absehbaren späteren Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen (Nassal a.a.O. Rdnr. 115); das gilt jedenfalls dann, wenn der Vertrag von seiner Zielsetzung her vorrangig hierauf ausgerichtet ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 20 W 332/03 - juris Rdnr. 19, 21). Es ist insoweit allgemein anerkannt, dass Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund darauf abzielen, trotz eigenen Vermögens oder eigener Einkunftsmöglichkeiten zu Ansprüchen auf Sozialhilfe zu gelangen, grundsätzlich als sittenwidrig einzustufen und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind (OLG a.a.O. Rdnr. 19).

Vorliegend hatte der Kläger Ziff. 2 im Zusammenwirken mit seiner Bank, der dessen Hilfebedürftigkeit nicht nur durch die monatlichen Alg II-Leistungen auf das Konto des Klägers Ziff. 2 bei dieser Bank sondern auch durch diverse Anfragen des Beklagten zu dem vorliegend streitigen Bausparvertrag bekannt war, zu verwertendes Vermögen bewusst und gewollt seinem eigenen Zugriff entzogen um dieses später dann wieder zu seinen Gunsten zur Minderung seiner bei der Bank bestehenden Darlehensschulden einzusetzen. Damit hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Bank das Vermögen einer Verwertung entzogen. Der Kläger Ziff. 2 hat diese Abrede auch erst getroffen, nachdem der Beklagte ihn mit Bescheid vom 17. August 2009 auf die Verwertung seines Vermögens verwiesen hat und der Bank die Hilfebedürftigkeit der Kläger bekannt war. Insoweit mag zwar der ursprüngliche Plan, die Bausparsumme zur Schuldentilgung einzusetzen, noch vorhanden gewesen sein. Doch war nach Überzeugung des Senats zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kontensperre und der Einzahlung der Bausparsumme auf das Sperrkonto, gemeinsames und leitendes Ziel des Klägers Ziff. 2 sowie der Bank, die Bausparsumme an einer Verwertung zum Lebensunterhalt vorbei, zu Gunsten der Bank und des Klägers einzusetzen und somit trotz Vorhandenseins von Vermögen einen Leistungsanspruch nach den §§ 19 ff. SGB II zu begründen. Dieses Verhalten ist nach Inhalt, Beweggrund und Zweck in so einer Weise zu missbilligen, dass es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Denn alleiniges Ziel dieser Konstruktionen war es, einerseits sozialrechtliche Nachteile zu vermeiden und andererseits das Vermögen ungeschmälert den Klägern und der Bank zu erhalten.

Insoweit hätte es die Bank hinnehmen müssen, dass der Kläger entgegen der ursprünglichen Überlegungen, die Bausparsumme zunächst angemessen zum Lebensunterhalt einsetzt. Dies gilt vorliegend insbesondere, als die Bausparsumme nur relativ gering oberhalb der maßgeblichen Vermögensfreigrenze gelegen hatte und lediglich der Verbrauch des Vermögens (ca. 21.000,00 Euro) bis zur Vermögensgrenze (19.300,00 Euro bzw. 19.450,00 Euro) vom Beklagten gefordert und erforderlich gewesen war. Das unter der Vermögensfreigrenze liegende Vermögen hätte auch weiterhin den Klägern verwertungsfrei zugestanden und hätte somit einer Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten und zur Sicherheit für die Bank zur Verfügung gestanden.

Insoweit ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger Ziff. 2 in Zusammenwirken mit der Bank die Kontensperre sittenwidrig vereinbart hatte. Diese ist daher unwirksam; der Kläger Ziff. 2 hätte auf das Geld zugreifen können. Er und seine Bedarfsgemeinschaft waren daher nicht hilfebedürftig.

Der Annahme der Sittenwidrigkeit steht nicht entgegen, dass bislang akzeptiert worden war, zur Altersvorsorge angelegte Vermögenswerte noch während des laufenden Hilfebezugs einer Verwertungssperre im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu unterziehen und damit zu geschütztem Vermögen zu machen. Von dieser Konstellation unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung dadurch, dass das angelegte Vermögen durch die Kontensperre nicht zu einem nach den Vorstellungen des Gesetzes geschützten Vermögen wird, während für den Fall des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II der Gesetzgeber einen solchen Vermögensschutz ausdrücklich zugelassen hat. In der vorliegenden Fallkonstellation diente die Kontensperre letztlich dem Schutz der Bank, zu deren Gunsten das Vermögen der teilweisen Verwertung durch die Kläger entzogen wurde. Aber auch diese profitierten von der Kontosperre, soweit nach Ablauf der Kontensperre das Bausparvermögen in vollem Umfang zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten eingesetzt und (lediglich) zu einer Reduzierung der laufenden Zins- und Tilgungsraten führen sollte, womit sie also vom vollen Vermögenswert profitieren wollten.

Die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. §§ 19 ff. SGB II dient aber gerade nicht der Befriedigung von Ansprüchen Dritter oder der ungeschmälerten Erhaltung von Vermögenswerten sondern allein der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfebedürftigen. Damit konnte der Kläger Ziff. 2 die bis dahin nicht abgetretenen oder in der Verfügung beschränkten Vermögenswerte (Bausparsumme) nicht rechtswirksam der Verwendung zum Lebensunterhalt entziehen. Vielmehr hätte er die die Vermögensfreibeträge übersteigenden Beträge, die keiner bzw. keiner wirksamen Verfügungsbeschränkung unterlagen, zunächst zu seinem Lebensunterhalt und dem der in seiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen müssen. Ist die Kontensperre insoweit unwirksam, muss die Bausparsumme noch als vorhandenes, verfügbares Vermögen angesehen werden. Hilfebedürftigkeit liegt daher nicht vor.

Auch Anspruch auf ein Darlehen im Sinne des § 23 Abs. 5 SGB in der 1. August 2006 bis 31. Dezember 2010 anzuwendenden Fassung haben die Kläger nicht. Zunächst steht die Erbringung derartiger Leistungen im Ermessen des Beklagten, die in ihrer, hier angefochtenen Entscheidung hierüber nicht entschieden hat. Im Übrigen hat der Beklagte den Klägern im Jahr 2010 eine darlehensweise Leistung angeboten, die jedoch - soweit aus den Akten ersichtlich - ohne Reaktion geblieben war.

Im Übrigen sind die Kläger im streitigen Zeitraum auch wegen des vorhandenen Einkommens (§ 11 SGB II in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) nicht hilfebedürftig. Der Kläger Ziff. 2 hat im August 2009 einmalige Einkünfte in Höhe von insgesamt 12.341,99 Euro (BG-Rente und Zinsen) erzielt. Dieses Einkommen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-VO auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen; das gilt selbst dann, wenn der Hilfebedürftige das Einkommen in einem anderen Zeitraum verbraucht. Angemessener Zeitraum ist vorliegend ein Zeitraum von 12 Monaten; Absetzbeträge im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II greifen vorliegend ebenso wenig wie das Einkommen von § 11 Abs. 4 SGB II erfasst wird. Aufgeteilt auf einen Zeitraum von 12 Monaten standen der Bedarfsgemeinschaft monatlich 1.028,49 Euro zur Verfügung. Zusätzlich hat der Kläger Ziff. 2 monatliche Rentenleistungen der BG in Höhe von 483,96 Euro bezogen. Des Weiteren haben die Kläger Kindergeld in Höhe von 164,00 Euro monatlich bezogen. Insgesamt verfügten die Kläger im streitigen Zeitraum daher über ein monatliches Einkommen von 1.676,45 Euro. Ab 1. Oktober 2009 bezogen die Kläger zusätzlich noch 175,00 Euro Wohngeld. Bei einem Bedarf in Höhe von monatlich (2 x 323,00 Euro (Regelleistungen für die Kläger Ziff. 1 und 2) zuzüglich 251,00 Euro (Regelleistung für Klägerin Ziff. 3), zuzüglich 511,78 Euro (KdU)) insgesamt 1.408,78 Euro waren die Kläger im streitigen Zeitraum daher auch unter Berücksichtigung des Einkommens nicht bedürftig.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde im Rahmen des dem Senat zustehenden Ermessens berücksichtigt, dass die Kläger in beiden Instanzen unterlegen sind.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved