L 13 AL 5552/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 1857/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5552/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Insolvenzgeld, was die Beklagte wegen verspäteter Antragstellung ablehnte.

Der 1978 geborene Kläger stand in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis der Firma S ...’s Communication Ldt. in A. als Büroangestellter/Leiter. Über das Vermögen dieses Unternehmens wurde durch Beschluss des Amtsgerichts M. -Insolvenzgericht- vom 8. Oktober 2009 (Geschäfts-Nr. ) am selben Tag um 11:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die bestellte Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. W., informierte den Kläger hierüber mit Schreiben vom 17. November 2009 und klärte ihn mithilfe eines Merkblattes über die Forderungsanmeldung bei ihr auf. Die Anmeldefrist 15. Dezember 2009 sei zu beachten.

Der Kläger stellte am 15. Dezember 2009 einen Antrag auf Insolvenzgeld bei der Beklagten. Er habe weder in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet noch die Arbeit aufgenommen. Am 23. November 2009 habe er per Post vom Insolvenzereignis Kenntnis erlangt. Nachdem die Beklagte auf die nicht eingehaltene zweimonatige Ausschlussfrist hingewiesen hatte, trug der Kläger vor, er habe erst Ende November 2009 von der Insolvenz erfahren. Mit Bescheid vom 18. Januar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Insolvenzgeld ab. Der Antrag sei nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gestellt worden. Die Fristversäumung habe der Kläger auch zu vertreten, da er bereits am 23. November 2009 Kenntnis vom Insolvenzverfahren erlangt habe. Am 25. Januar 2010 erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 22. Januar 2010). Ihn treffe kein Verschulden. Aus dem Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 17. November 2009 gehe nicht hervor, dass er Insolvenzgeld bei der Beklagten beantragen müsse. Er habe nach Erhalt des Briefes sofort einen Termin bei einem Rechtsanwalt gemacht, der am 14. Dezember 2009 stattgefunden habe. Ein früherer Termin sei nicht möglich gewesen. In diesem Termin habe ihn sein Rechtsanwalt darauf hingewiesen, dass er Insolvenzgeld beantragen solle, was er bereits einen Tag danach getan habe. Die Insolvenzverwalterin habe erst mit Schreiben vom 11. Januar 2010 auf die Möglichkeit hingewiesen, Insolvenzgeld zu beantragen. Dieses Schreiben hat der Kläger seinem Widerspruch beigelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die zweimonatige Ausschlussfrist sei am 8. Dezember 2009 abgelaufen. Es sei ihm auch möglich gewesen, diese Frist einzuhalten. Bereits am 21. Januar 2010 hat der Kläger erneut Insolvenzgeld bei der Beklagten beantragt. Die Beklagte hat den Kläger gebeten mitzuteilen, ob er eine Entscheidung wünsche. Die Kündigung zum 28. Februar 2010 durch die Insolvenzverwalterin bewirke keine andere Rechtslage. Der Antrag könnte lediglich als Überprüfungsantrag ausgelegt werden. Hierauf ging keine Antwort des Klägers ein, weshalb die Beklagte keine Entscheidung getroffen hat.

Am 5. März 2010 erhob der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) mit dem Antrag, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist begründete der Kläger damit, dass er erst diese Woche einen Termin bei einem Anwalt bekommen habe. Nachdem das SG darauf hingewiesen hatte, dass Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sein dürfte, hat der Kläger seine Klage zurückgenommen und einen Antrag nach § 44 SGB X gestellt (Erklärung vom 6. April 2010).

Mit Bescheid vom 19.April 2010 lehnte die Beklagte diesen Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 18. Januar 2010 ab. Am 12. Mai 2010 (Schreiben vom 9. Mai 2010) erhob der Kläger Widerspruch. Ihm als Laie sei nicht bekannt gewesen, dass er die Möglichkeit habe, Insolvenzgeld zu beantragen. Erst sein Rechtsanwalt habe ihn darüber informiert; sofort danach habe er Insolvenzgeld dann auch beantragt. Des Weiteren sei es eine Frechheit, dass er erst mehr als sechs Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachrichtigt worden sei. Erst über zwölf Wochen später sei er dann darüber informiert worden, dass man einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen solle. Er trage keinerlei Schuld. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Einwand, er habe keine Kenntnis davon gehabt, Insolvenzgeld beantragen zu können, entschuldige nicht (Hinweis auf Urteil des BSG vom 10. April 1985, 10 Rar 11/84).

Am 21. Mai 2010 hat der Kläger erneut Klage zum SG erhoben. Am 24. November 2009 sei er über das Insolvenzereignis informiert worden. Erst durch seinen Rechtsanwalt habe er im Dezember 2009 erfahren, dass er Insolvenzgeld beantragen müsse, was er dann sofort am 15. Dezember 2009 getan habe. Am 14. Juli 2010 hat der Kläger angegeben, er habe bei Rechtsanwalt Sch. einen Termin auf den 11. oder 12. Dezember 2009 vereinbart, früher sei kein Termin frei gewesen. Mit Einverständnis des Klägers hat das SG Rechtsanwalt Sch. als Zeuge vernommen. In seiner schriftlichen Aussage vom 6. August 2010 hat der Zeuge ausgesagt, einen Beratungstermin vor dem 15. Dezember 2009 könne er nicht bestätigen, da in einer ersten Notiz stehe, dass der Antrag am 15. Dezember bereits gestellt worden ist. Hierfür spreche auch die Anlage der Akte am 22. Dezember 2009; in der Regel würden Akten innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen nach dem Gespräch angelegt. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2010 hat das SG mit Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 sei nicht zurückzunehmen, da er rechtmäßig sei. Die Fristversäumung habe er verschuldet. Rechtsunkenntnis entlaste in der Regel nur, wenn der Betroffene nicht mehr rechtzeitig Rechtsrat habe einholen können (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. April 1985, 10 Rar 11/84; Gagel, Kommentar zum SGB III, § 324 Rdnr. 31 m.w.N.). Dieser Nachweis sei dem Kläger auch in Anbetracht seiner widersprüchlichen Angaben nicht gelungen. Auch habe der Zeuge nicht bestätigen können, dass der erste Termin vor dem 15. Dezember 2009 stattgefunden habe. Am 18. November 2010 hat der Kläger Berufung eingelegt und damit begründet, dass er am 14. Dezember 2009 beim Rechtsanwalt gewesen sei. Wegen Weihnachten sei dies der früheste Termin beim Anwalt gewesen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 20. Juli 2011 hat der Kläger angegeben, er könne nichts dafür, dass Rechtsanwalt Sch. das Gespräch am 14. Dezember 2009 nicht protokolliert habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Oktober 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2010 zu verurteilen, den Bescheid vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010 zurückzunehmen und ihm Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Juli 2011 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtigt, durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden.

II.

Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 4 SGG), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung -auch in Anbetracht des durchgeführten Termins zur Erörterung am 20. Juli 2011- nicht für erforderlich. Die Anhörung der Beteiligten hat keinen Gesichtspunkt ergeben, der Anlass geben könnte, von dieser Verfahrensweise abzusehen.

Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist statthaft sowie fristgerecht eingelegt. Das SG hat das Urteil mit Empfangsbekenntnis an nicht bevollmächtigte Rechtsanwälte zugestellt, weshalb die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt worden ist. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 18. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2010, da er rechtmäßig ist.

Nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn zu Recht hat die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld abgelehnt. Der Bescheid vom 19. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2010 ist mithin ebenfalls zu Recht ergangen.

Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht nach§ 183 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 324 Abs. 3 SGB III u.a. nur dann, wenn die Zahlung von Insolvenzgeld rechtzeitig beantragt wurde. Insolvenzgeld ist nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird Insolvenzgeld nach Satz 2 dieser Vorschrift geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat (§ 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III).

Das Insolvenzereignis ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (§ 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) durch den Beschluss des Amtsgerichts M. -Insolvenzgericht- vom 8. Oktober 2009 eingetreten. Die zweimonatige Frist beginnt damit zu laufen, wobei aber der Tag des Insolvenzereignisses gem. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet wird. Die Frist endet gem. § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt, hier also mit Ablauf des 8. Dezember 2009 (Dienstag). Da der Kläger Insolvenzgeld erstmals am 15. Dezember 2009 beantragt hat, ist die Ausschlussfrist versäumt. Da der Kläger nicht in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weitergearbeitet hat, brauchte der Senat auch nicht zu entscheiden, ob das Urteil des BSG vom 27. August 1998, SozR 3-4100 § 141e Nr.3, zur Arbeitsaufnahme durch einen bislang dem Unternehmen fernstehenden Arbeitnehmer auf den hier vorliegenden Fall der Weiterarbeit anzuwenden wäre (siehe hierzu ablehnend Leitherer in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB II und SGB III, § 324 SGB III Rdnr.50 m.w.N.). Hiernach ist ein Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld davon abhängig, dass die Fristversäumnis unverschuldet erfolgt ist. Erst wenn dies der Fall ist, wäre zu prüfen, ob die Nachfrist von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingehalten worden ist (vgl. zu alledem Leitherer in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB II und SGB III, § 324 SGB III Rdnr. 41 ff., 52 ff.).

Der Kläger hat die Fristversäumnis zu vertreten, weshalb kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht. Zu vertreten hat der Versicherte die Nichtbeachtung einer ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Interessenvertretung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (BSGE 38, 248, 252). Rechtsunkenntnis entlastet in der Regel nur, wenn der Betroffene nicht mehr rechtzeitig Rechtsrat einholen kann (vgl. Kummer, DAngVers 1991, 234, 238) bzw. wenn der Irrtum auch bei sorgfältiger Prüfung nicht vermieden werden konnte, was in der Regel zu verneinen ist (vgl. zu § 67 SGG Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 67 SGG Rdnr.8a) Das BSG (Urteil vom 18. Januar 1990, 10 Rar 14/89, veröffentlicht in juris,) hat bereits ein Verschulden angenommen, wenn eine knappe Woche für eine Antragstellung nicht genutzt wird, zumal das Insolvenzereignis dann bereits lange zurückliegt. Der Kläger wurde durch die Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 17. November 2009 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert. Selbst wenn dieses Schreiben dem Kläger nicht schon am 23. November 2009 -so aber seine Angaben im Antrag 15. Dezember 2009 und im Widerspruch vom 22. Januar 2010- sondern erst am 24. November 2009 -so seine Klage vom 21. Mai 2010- zugegangen ist, hatte er bis zum Ablauf der Antragsfrist noch zwei Wochen Zeit, einen Insolvenzantrag zu stellen, was nach seinen Verhältnissen ausreichend ist. Der Vortrag des Klägers, er habe nicht gewusst, dass man Insolvenzgeld beantragen könne, erst Rechtsanwalt Sch. habe ihn am 11., 12. oder 14. Dezember 2009 darüber informiert, ist nicht glaubhaft, da der Kläger zur Überzeugung des Senates bereits den Antrag gestellt hatte, als er bei Rechtsanwalt Sch. war und weil es sich bei einer Leistung zum Schutz des Arbeitsentgeltsanspruchs bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (früher Konkursausfallgeld) um ein allgemein (alt-) bekanntes Instrument der sozialen Sicherung handelt. Zum einen hat der Kläger selbst widersprüchliche Angaben gemacht hinsichtlich des Tages, an dem die behauptete Konsultation stattgefunden haben soll. So hat der Kläger mit Widerspruch vom 22. Januar 2010 behauptet, er habe seinen Rechtsanwalt am 14. Dezember 2009 aufgesucht. Am 14. Juli 2010 hat der Kläger jedoch vor dem SG angegeben, er habe den Anwalt am 11. oder 12. Dezember 2009 aufgesucht. In seiner Berufungsbegründung trägt der Kläger nun wiederum vor, den Anwalt am 14. Dezember 2009 aufgesucht zu haben. Zu diesen widersprüchlichen Angaben kommt hinzu, dass der angeblich erstmals auf die Möglichkeit des Insolvenzgeldantrages hinweisende Rechtsanwalt einen Beratungstermin vor der am 15. Dezember 2009 erfolgten Antragstellung nicht bestätigen konnte. Rechtsanwalt Sch. hat als Zeuge schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger nicht vor der Antragstellung am 15. Dezember 2009 bei ihm gewesen sein konnte, da er in einer ersten Notiz vermerkt hatte, dass bereits am 15. Dezember Insolvenzgeld beantragt worden ist. Da Rechtsanwalt Sch. zudem ausgesagt hat, dass die Akten in der Regel innerhalb von zwei bis drei Arbeitstagen nach dem ersten Gespräch angelegt werden und die Akte des Klägers am 22. Dezember 2009 angelegt worden ist, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger Rechtsanwalt Sch. erst nach der Antragstellung aufgesucht hat. Da der Kläger die Möglichkeit, Insolvenzgeld beantragen zu können, gekannt hat, war auch der Vortrag, er habe vor dem 11. bzw. 12. bzw. 14 Dezember 2009 keinen Termin beim Rechtsanwalt erhalten, nicht maßgeblich. Der Kläger hat möglicherweise die Anmeldefrist der Insolvenzverwalterin zum 15. Dezember 2009 versehentlich auf die Antragstellung des Insolvenzgeldes bei der Beklagten übertragen, was schuldhaft wäre. Denn diesen Irrtum hätte der Kläger vermeiden können, da das Schreiben der Insolvenzverwalterin ausdrücklich auf die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren abzielt (siehe insbesondere das Merkblatt); zudem hätte sich der Kläger innerhalb der noch verbleibenden zwei Wochen Rechtsrat über die einzuhaltende Frist einholen können, z.B. bei der Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die Klage wie Berufung ohne Erfolg geblieben sind und die Beklagte keinen Anlass zur Rechtsmittelerhebung gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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