Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 214/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 6/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 18. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der freiwilligen Beiträge ab 1998.
Der am 1939 geborene Kläger ist selbständig tätig als Kaufmann (Zaunverlegung). Er ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 1996 errechnete die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung mit Bescheid vom 28.01.1998 ab 01.01.1998 mit monatlich 709,06 DM und 73,96 DM. Sie berücksichtigte dabei auch die steuerlich ausgewiesenen Kapitalerträge. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kläger auf die Beitragshöhe seit 1995 hin. Nachdem er 1997 insgesamt 577,82 DM zu bezahlen hatte, sei für ihn ein Kostenanstieg in so krasser Form nicht nachvollziehbar. Weder er noch seine Ehefrau nähmen die Beklagte häufig in Anspruch. Er sei vielmehr ein Idealfall für die Beklagte.
Mit Schreiben vom 11.02.1998 erläuterte die Beklagte die Beitragsberechnung und teilte dem Kläger mit, daß steuerliche Abzüge in der Sozialversicherung nicht berücksichtigt werden könnten. Der Kläger verblieb dagegen bei seiner Meinung, Sparer-Freibeträge seien nicht "hinzuzurechnen".
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 21.07.1998 abgewiesen. Ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 1996 verfüge der Kläger über Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb in Höhe von 45.868,- DM sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.372,- DM. Diese Einkünfte seien nur insoweit nicht zu berücksichtigen, als auf sie Werbungskosten entfallen. Die Berücksichtigung eines Betrages von 6.089,- DM bei der Beitragsbemessung (Einkünfte aus Kapitalvermögen) sei nicht zu beanstanden.
Der Kläger hatte bereits am 04.05.1998 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht München erhoben.
Nachdem im Erörterungstermin auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen worden war, wurde die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.12.1998 abgewiesen. Die Beklagte habe der Beitragsberechnung des Klägers zutreffend die Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrages zugrundegelegt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, mit der der Kläger geltend macht, der Gerichtsbescheid beruhe auf unrichtigen Tatsachen und komme deshalb zu einer unrichtigen Entscheidung. Er habe Einkünfte aus Kapitalvermögen. Laut Einkommensteuerbescheid betrügen diese DM 180,-. Der Sparer-Freibetrag dürfe nicht zum Einkommen hinzugerechnet werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 18. Dezember 1998 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 28.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.1998 dahin abzuändern, daß bei der Beitragsberechnung Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich des Sparer-Freibetrags nach § 20 Abs.4 EStG berücksichtigt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen der erstinstanziellen Entscheidung.
Auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, deren Beschwerdewert DM 1.000,- übersteigt (§ 144 SGG) ist zulässig, sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Beklagte vertritt zu Recht den Standpunkt, daß bei der Bemessung der Beiträge Einkünfte aus Kapitalvermögen lediglich unter Abzug der Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Ein steuerrechtlicher Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs.4 EStG ist unbeachtlich.
Nach § 240 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, (SGB V) wird für freiwillige Mitglieder (wie den Kläger) die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Für freiwillig versicherte Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, hat der Gesetzgeber zusätzlich in § 240 Abs.4 SGB V Mindestbeiträge festgesetzt.
Nach § 21 Abs.1 der Satzung der Beklagten vom 19. September 1995 gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Die Beklagte und das Sozialgericht schließen aus den genannten Regelungen zutreffend, daß von den Einnahmen aus Kapitalvermögen, die lt. Steuerbescheid im Jahre 1996 für den Kläger 6.372,- DM betrugen, zwar die Werbungskosten bzw. deren Pauschbetrag abzusetzen sind, nicht jedoch der Sparer-Freibetrag, der dem Kläger in Höhe von 6.089,- DM zugeordnet wurde. Dem Kläger standen nämlich aus Kapitalvermögen nicht etwa nur 180,- DM zum Verbrauch für den Lebensunterhalt zur Verfügung, sondern zumindest die Summe von 6.269,- DM (Einnahmen abzüglich Pauschbetrag für Werbungskosten). Die Auffassung des Klägers, daß Sparer-Freibeträge frei von Zugriffen des Staates und auch der Kassen bleiben sollen, findet keine Bestätigung in Gesetz und Satzung.
Im übrigen sei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen (Urteil vom 26.09.1996, 12 RK 46/95; SozR 3- 2500 § 240 Nr.27), wonach Selbständige mit Ausnahme von besonders schutzbedürftigen Sondergruppen (Landwirte, Künstler) in einem Versicherungssystem, das von der Pflichtversicherung abhängig Beschäftigter geprägt ist, grundsätzlich nicht in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen sind, sondern ihr allenfalls freiwillig angehören. Selbständige, für die die private Eigenvorsorge typisch ist, sollen nicht durch besonders niedrige Beiträge zu Lasten anderer Versicherter, hauptsächlich der Pflichtversicherten, begünstigt werden. Ihnen verschafft die gesetzliche Krankenversicherung unter Berücksichtigung der beitragsfreien Familienversicherung immer noch einen außerordentlich günstigen Krankenversicherungsschutz. Sofern dieser in der privaten Krankenversicherung im Einzelfall günstiger sein sollte, steht es ihnen frei, die gesetzliche Krankenversicherung zu verlassen und sich privat zu versichern (BSG a.a.O.).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Obsiegen der Beklagten.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der freiwilligen Beiträge ab 1998.
Der am 1939 geborene Kläger ist selbständig tätig als Kaufmann (Zaunverlegung). Er ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 1996 errechnete die Beklagte die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung mit Bescheid vom 28.01.1998 ab 01.01.1998 mit monatlich 709,06 DM und 73,96 DM. Sie berücksichtigte dabei auch die steuerlich ausgewiesenen Kapitalerträge. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kläger auf die Beitragshöhe seit 1995 hin. Nachdem er 1997 insgesamt 577,82 DM zu bezahlen hatte, sei für ihn ein Kostenanstieg in so krasser Form nicht nachvollziehbar. Weder er noch seine Ehefrau nähmen die Beklagte häufig in Anspruch. Er sei vielmehr ein Idealfall für die Beklagte.
Mit Schreiben vom 11.02.1998 erläuterte die Beklagte die Beitragsberechnung und teilte dem Kläger mit, daß steuerliche Abzüge in der Sozialversicherung nicht berücksichtigt werden könnten. Der Kläger verblieb dagegen bei seiner Meinung, Sparer-Freibeträge seien nicht "hinzuzurechnen".
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 21.07.1998 abgewiesen. Ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 1996 verfüge der Kläger über Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb in Höhe von 45.868,- DM sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.372,- DM. Diese Einkünfte seien nur insoweit nicht zu berücksichtigen, als auf sie Werbungskosten entfallen. Die Berücksichtigung eines Betrages von 6.089,- DM bei der Beitragsbemessung (Einkünfte aus Kapitalvermögen) sei nicht zu beanstanden.
Der Kläger hatte bereits am 04.05.1998 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht München erhoben.
Nachdem im Erörterungstermin auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen worden war, wurde die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.12.1998 abgewiesen. Die Beklagte habe der Beitragsberechnung des Klägers zutreffend die Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrages zugrundegelegt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, mit der der Kläger geltend macht, der Gerichtsbescheid beruhe auf unrichtigen Tatsachen und komme deshalb zu einer unrichtigen Entscheidung. Er habe Einkünfte aus Kapitalvermögen. Laut Einkommensteuerbescheid betrügen diese DM 180,-. Der Sparer-Freibetrag dürfe nicht zum Einkommen hinzugerechnet werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 18. Dezember 1998 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 28.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.1998 dahin abzuändern, daß bei der Beitragsberechnung Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich des Sparer-Freibetrags nach § 20 Abs.4 EStG berücksichtigt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen der erstinstanziellen Entscheidung.
Auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, deren Beschwerdewert DM 1.000,- übersteigt (§ 144 SGG) ist zulässig, sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Beklagte vertritt zu Recht den Standpunkt, daß bei der Bemessung der Beiträge Einkünfte aus Kapitalvermögen lediglich unter Abzug der Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Ein steuerrechtlicher Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs.4 EStG ist unbeachtlich.
Nach § 240 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, (SGB V) wird für freiwillige Mitglieder (wie den Kläger) die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Für freiwillig versicherte Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, hat der Gesetzgeber zusätzlich in § 240 Abs.4 SGB V Mindestbeiträge festgesetzt.
Nach § 21 Abs.1 der Satzung der Beklagten vom 19. September 1995 gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Die Beklagte und das Sozialgericht schließen aus den genannten Regelungen zutreffend, daß von den Einnahmen aus Kapitalvermögen, die lt. Steuerbescheid im Jahre 1996 für den Kläger 6.372,- DM betrugen, zwar die Werbungskosten bzw. deren Pauschbetrag abzusetzen sind, nicht jedoch der Sparer-Freibetrag, der dem Kläger in Höhe von 6.089,- DM zugeordnet wurde. Dem Kläger standen nämlich aus Kapitalvermögen nicht etwa nur 180,- DM zum Verbrauch für den Lebensunterhalt zur Verfügung, sondern zumindest die Summe von 6.269,- DM (Einnahmen abzüglich Pauschbetrag für Werbungskosten). Die Auffassung des Klägers, daß Sparer-Freibeträge frei von Zugriffen des Staates und auch der Kassen bleiben sollen, findet keine Bestätigung in Gesetz und Satzung.
Im übrigen sei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen (Urteil vom 26.09.1996, 12 RK 46/95; SozR 3- 2500 § 240 Nr.27), wonach Selbständige mit Ausnahme von besonders schutzbedürftigen Sondergruppen (Landwirte, Künstler) in einem Versicherungssystem, das von der Pflichtversicherung abhängig Beschäftigter geprägt ist, grundsätzlich nicht in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen sind, sondern ihr allenfalls freiwillig angehören. Selbständige, für die die private Eigenvorsorge typisch ist, sollen nicht durch besonders niedrige Beiträge zu Lasten anderer Versicherter, hauptsächlich der Pflichtversicherten, begünstigt werden. Ihnen verschafft die gesetzliche Krankenversicherung unter Berücksichtigung der beitragsfreien Familienversicherung immer noch einen außerordentlich günstigen Krankenversicherungsschutz. Sofern dieser in der privaten Krankenversicherung im Einzelfall günstiger sein sollte, steht es ihnen frei, die gesetzliche Krankenversicherung zu verlassen und sich privat zu versichern (BSG a.a.O.).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Obsiegen der Beklagten.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
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