L 4 KR 79/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 84/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 79/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2000 im Kostenpunkt und dahin abgeändert, dass die Beklagte für die Jahre 1998 und 1999 berechtigt ist, bei der Bemessung des klägerischen Beitrages zur freiwilligen Versicherung monatlich ein Einhundertzwanzigstel der Leistung aus der Lebensversicherung Nr.79704/2693 zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob für die Beitragsbemessung der klägerischen Krankenversicherung in den Jahren 1998 und 1999 Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung anteilmäßig berücksichtigt werden dürfen.

Der 1932 geborene Kläger ist freiwilliges Mitglied der Beklagten. Er ließ sich 1965 als Angestellter von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - GRV - befreien und schloss statt dessen eine Kapitallebensversicherung (Nr.75725/588 bzw. 79704/2693) mit einer 33-jährigen Beitragszahlungsdauer ab. Die Versicherung wurde am 01.07.1997 mit einem Auszahlungsbetrag von 599.876,20 DM fällig. Diese an den Kläger ausgezahlte Summe wurde von ihm in Teilen wieder in verschiedene Rentenfonds eingezahlt. Zusätzlich erhielt er im Oktober 1997 Kapitalauszahlungen aus einer vom Arbeitgeber zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung sowie am 01.02.1998 aus einer weiteren befreienden Lebensversicherung, wobei letztere für diesen Rechtsstreit von Beginn an keine Bedeutung erlangt hat.

Im Beitragsbescheid vom 19.12.1997 errechnete die Beklagte aus den Auszahlungen der Lebensversicherung von 1997 und der Direktversicherung einen Betrag von monatlich 5.558,33 DM als Monatseinkommen und zog diesen ab 1998 neben der Betriebsrente - SAF - bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragsbemessung heran. Mit der Anrechnung der Leistungen aus der Lebens- und Direktversicherung erklärte sich der Kläger nicht einverstanden, so dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 03.04.1998 ihre Berechnungsweise näher erläuterte. Dazu bezog sie sich auf § 13 Abs.3 Ziffer 1 Buchst.i) ihrer Satzung. Dort sei die Berücksichtigung von Kapitalauszahlungen aus einer Lebensversicherung vorgesehen. Längstens für zehn Jahre dürfte ein 1/120 davon als Monatseinkommen angesetzt werden. Damit werde die durch den Kapitalzufluss geprägte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten angemessen berücksichtigt.

Auf die dagegen am 06.05.1998 erhobene Klage hob das Sozialgericht Nürnberg im Urteil vom 25.05.2000 den Beitragsbescheid insoweit auf, als darin die Kapitalauszahlung aus der befreienden Lebensversicherung und der Direktversicherung zur Beitragsbemessung herangezogen wurde. Dazu hat es in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die für den Kläger erfolgte einmalige Kapitalauszahlung nicht zu den für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 240 SGB V maßgebenden Einnahmen zähle, weil von Beginn an keine laufende monatliche Leistung aus dieser Lebensversicherung vorgesehen gewesen sei. Damit sei ein solcher einmaliger Kapitalzufluss schon von seiner Zweckbestimmung her nicht dazu gedacht gewesen, den laufenden Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Zwar "ersetze" die Leistung aus der Lebensversicherung die gesetzliche Rente, dies treffe aber auch auf andere Formen der Altersvorsorge außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Wenn bei solchen Versorgungsbezügen, etwa aus berufsständischen Versicherungseinrichtungen eine Einmalzahlung nur dann beitragspflichtige Einnahme sei, wenn sie eine laufende Leistung ersetze, könne dies hier nicht anders sein. Von daher habe die von der Beklagten herangezogene Satzungsbestimmung keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

Gegen das am 07.06.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.06.2000 Berufung eingelegt. Sie legt das auch vom Sozialgericht angeführte Urteil des BSG vom 30.03.1995 RK 1210/94, abgedruckt bei SozR 3-2500 § 229 Nr.10 dahin aus, dass gerade eine befreiende Lebensversicherung von ihrer Zweckbestimmung her an die Stelle der gesetzlichen Rente trete und auch vom Gesetzgeber als eine Form der Alterssicherung angesehen werde, gleichgültig, wie die Auszahlung erfolge. Entscheidend sei der Umstand, dass die Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung dazu dienen würden, anstelle der gesetzlichen Rente den Lebensunterhalt zu sichern. Auch aus dem neuerlichen Urteil des BSG vom 27.01.2000 B 12 KR 17/99 R, SozR 3-2500 § 240 Nr.32 werde ihre Auffassung bestätigt.

Nachdem die Beklagte mit Wirkung zum 01.01.2000 ihre Satzung dahingehend geändert hat, dass sie die hier streitigen Einkünfte aus befreiender Lebensversicherung nur mit dem Ertragsanteil oder Zinseinnahmen berücksichtigt, hat sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.05.2000 insoweit aufzuheben, als darin die Heranziehung der Einkünfte aus der befreienden Lebensversicherung für die Beitragsbemessung der Jahre 1998 und 1999 als rechtswidrig aufgehoben wurde.

Hinsichtlich der Einkünfte der Direktversicherung hat die Beklagte keinen Antrag mehr gestellt.

Der Vertreter des Klägers beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig und zwar zum Zeitpunkt ihrer Einlegung, wie auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, zu dem die Beklagte ihre Forderung gegenüber dem Kläger auf nur noch einen Zeitraum von zwei Jahren reduziert hat (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2, § 151 SGG).

In der Sache selbst ist die Berufung auch begründet, wobei zunächst offen bleibt, ob der Kläger auch nach dem 01.04.2002 für die hier streitige Zeit überhaupt noch als freiwilliges Mitglied behandelt werden darf oder er nicht rückwirkend in die Pflichtversicherung als Rentner einzubeziehen ist. Solange er jedoch für die Jahre 1998 und 1999 als freiwillig versicherter Rentner anzusehen ist, worauf auch weiterhin die politische Diskussion in Folge des Beschlusses des BVerfG vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a., SozR 3-2500 § 5 Nr.42 hinaus zulaufen scheint, durfte die Beklagte die Einnahmen aus der befreienden Lebensversicherung für die Beitragsbemessung gemäß § 240 Abs.1 Satz 1 SGB V i.V.m. ihrer Satzung heranziehen, auch wenn die Auszahlung in einem einmaligen Betrag erfolgte. Dies hat der erkennende Senat dem Grunde nach bereits in seinem Urteil vom 26.11.1998 - L 4 KA 125/96 dargelegt. Es heißt dort und das gilt im vorliegenden Fall ebenfalls, dass zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die im Rahmen der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder zu berücksichtigen ist, hier Einnahmen vorliegen, die dazu gedacht sind, die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ersetzen. Die Gründe, die das BSG veranlasst haben, dieses Urteil vom Jahre 1998 in der oben zitierten Entscheidung vom 27.01.2000 aufzuheben, liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Es besteht für die streitige Zeit eine konkrete Satzungsbestimmung der Beklagten, deren Fehlen vom BSG in dem von ihm am 27.01.2000 entschiedenen Fall bemängelt wurde (vgl. auch Peters in Kasseler Kommentar § 240 SGB V Rz.22). Die Regelung findet sich in § 13 der Beklagtensatzung. Sie war bereits im Jahre 1997, als die Kapitalleistung dem Kläger zufloss, gültig und hat in § 13 Abs.3 Nr.1 Buchst.i auch Kapitalauszahlungen aus befreienden Lebensversicherungen als beitragspflichtige Einnahmen klassifiziert, wobei der Anrechnungsmodus sich nach dem des § 229 SGB V richtet.

Anders als vom Sozialgericht angenommen, kann nicht die Feststellung getroffen werden, dass es dafür - zumindest wenn es um die Berücksichtigung von Kapitalleistungen aus befreienden Lebensversicherungen geht - an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage fehlt. Diese findet sich in § 240 SGB V, der den Krankenkassen einen weiten Spielraum lässt, welche zum Lebensunterhalt dienenden Leistung zur Beitragsbemessung herangezogen werden soll (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 26.11.1998 - L 4 KR 125/96). Der Gesetzgeber hat in § 240 Abs.2 SGB V den Krankenkassen nähere Hinweise gegeben, indem sie bei den zu schaffenden Satzungsregelungen § 229 Abs.2 SGB V nicht unmittelbar, jedoch entsprechend anzuwenden haben. Wenn also das Sozialgericht unter Bezugnahme auf BSG vom 30.03.1995, SozR 3-2500 § 229 Nr.10 Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung nicht unter § 229 Abs.1 Satz 3 SGB V zu subsumieren bereit ist, berücksichtigt es nicht ausreichend die Unterscheidung, dass § 229 SGB V im vorliegenden Fall nicht unmittelbar gilt, sondern lediglich über die Satzung dessen Abs.2 mittelbar herangezogen werden soll. Die in § 229 SGB V getroffene abschließende Beschreibung, welche Einnahmen bei Pflichtversicherten heranzuziehen sind, gilt hier nicht unmittelbar und das BSG hat in der angeführten Entscheidung vom 30.03.1995 die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung deswegen nicht unter den § 229 SGB V fallen lassen, weil es im dort entschiedenen Fall an einem Zusammenhang der ausgezahlten Leistung mit einer der Altersversorgung dienenden Funktion fehlte. Im vorliegenden Fall kann der Satzungsgeber aber über die abschließende Aufzählung in § 229 SGB V hinausgehen. In der neueren Entscheidung vom 06.09.2001 - B 12 KR 5/01 R, SozR 3-2500 § 240 Nr.40 S.201 hält das BSG eine Satzungsbestimmung zur Konkretisierung des gesetzlichen Begriffs der "Einnahmen zum Lebensunterhalt" für ausreichend, die mit einer generalklauseartigen Regelung lediglich die Begründung zum Gesetzesentwurf des § 240 SGB V wiedergibt unter Vorbehalt etwaiger notwendiger Ausnahmen, die hier aber nicht vorliegen. Denn es steht fest, dass die befreiende Lebensversicherung von ihrer Zweckbestimmung her Versorgungscharakter hat. Dies hat das BSG in seiner Entscheidung vom 27.01.2000 a.a.O. auch nicht anders gesehen. Die Lebensversicherung des Klägers war in ihrem Auszahlungszeitpunkt auf die Erreichung des üblichen Rentenalters (Vollendung des 65. Lebensjahrs) abgeschlossen. Sie hat die gesetzliche Rente auf der Grundlage des Art.2 § 1 AnVNG ersetzt. Dabei ist es von der Zweckbestimmung her unbeachtlich gewesen, ob der Kläger diese Versicherung aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen heraus als Rentenversicherung oder Kapitalversicherung abgeschlossen hatte. Das Ziel, im Alter über ein ausreichendes finanzielles Polster zu verfügen, ist bei beiden Leistungsformen das gleiche. Von daher kann sich der Senat der Auffassung des Sozialgerichts nicht anschließen, dass diese Leistung aus der befreienden Lebensversicherung für die Sicherstellung des laufenden Lebensunterhaltes völlig außer Betracht zu bleiben hat. Dies wäre allenfalls für die weitere, zusätzliche Versicherung erwägenswert, die von der Beklagten zu keiner Zeit berücksichtigt wurde oder für die Direktversicherung, die nunmehr im Berufungsverfahren von der Beklagten ebenfalls außer Acht gelassen wird.

Die vom BSG in seiner Entscheidung am 27.01.2000 a.a.O. hervorgehobene Notwendigkeit der Aufnahme in die Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beklagte hatte in dem zitierten § 13 ihrer Satzung eindeutig bestimmt (zum Gebot der Satzungsklarheit BSG vom 17.05.2001 - B 12 KR 31/00 R, SozR 3-2500 § 240 Nr.38), dass solche Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Diese Bestimmung galt bereits im Zeitpunkt der Auszahlung der Lebensversicherung an den Kläger. Anders als in dem vom BSG am 27.01.2000 entschiedenen Fall hat hier die Satzung nicht in bereits beitragsrechtlich abgeschlossene Tatbestände eingegriffen. Ihre Regelung erfasst einen Vorgang, der nach Eintritt der Gültigkeit dieser Satzungsbestimmung vorgefallen ist.

Bei der Verteilung der Kostenlast ist gemäß § 193 SGG der Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen, wonach die Beklagte mit ihrer ursprünglichen Berufung, aus welchem Grunde auch immer, nur zum Teil durchgedrungen ist.

Angesichts der neuerlichen Rechtsprechung des BSG besteht kein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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