L 4 KR 83/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 15/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 83/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. Mai 2001 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1930 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger, von Beruf Diplomingenieur, unterzog sich am 06.10. und 03.11.1999 jeweils einer ambulanten Operation in Röthenbach/Pegnitz. Für die Fahrten von seinem Wohnort zum Arzt und zurück benutzte er das Taxi seines Sohnes, der in München ein Taxiunternehmen betreibt. Auf seine Anträge auf Erstattung der Fahrkosten in Höhe von 218,20 DM zuzüglich einer Vergütung für die Wartezeit je Behandlungstag erstattete die Beklagte ihm zweimal den Betrag von 168,20 DM. Hierbei setzte sie für die Hin- und Rückfahrt einen vom Kläger zu tragenden Eigenanteil in Höhe von 25,00 DM ab.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.11.1999 die Zahlung der einbehaltenen Eigenanteile sowie eine Vergütung für die Wartezeit ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2000 den Widerspruch des Klägers zurück.

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat auf die Klage vom 27.01. 2000 mit Urteil vom 17.05.2001 entsprechend dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Klage abgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass das Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden kann.

Hiergegen wendet der Kläger sich mit der "Beschwerde nach Art.17 Grundgesetz wegen Verletzung der Rechte nach dem Grundgesetz durch das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg". Auf den Hinweis des Senats vom 26.06.2001, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der zutreffende Rechtsbehelf und eine "Beschwerde" nach Art.17 Grundgesetz zum Gericht unzulässig sei, hat der Kläger mit Schreiben vom 06.07.2001 erklärt, es gehe ihm ausschließlich um die Verletzung seiner Grundrechte und die "Definition einer Nichtzulassungsbeschwerde (sei) nicht ... beantragt". Er hat im Schreiben vom 21.07.2001 angegeben, die von der Beklagten zu zahlende Vergütung für die Wartezeit betrage insgesamt 245,00 DM.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.05.2001 sowie des Bescheides vom 22.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2000 zu verurteilen, ihm Fahrkosten sowie eine Vergütung für die Wartezeit in Höhe von insgesamt 295,00 DM zu erstatten und ausdrücklich, "diese Fehler ... durch eine Entschuldigung des Spruchkörpers zu beseitigen."

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des SG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 158 SGG). Sie ist nicht statthaft, weil das SG sie nicht zugelassen hat und der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 DM nicht übersteigt (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger trotz des Hinweises des Gerichts nicht eingelegt (§ 145 SGG).

Die Berufung ist auch insoweit unzulässig, als der Kläger mit ihr eine Entschuldigung durch das SG verfolgt. Gemäß § 51 SGG entscheidet der Senat in den dort genannten sozialrechtlichen Angelegenheiten, nicht aber über das angebliche Verhalten des SG. Ebenso wenig entscheidet der Senat über Petitionen gemäß Art.17 Grundgesetz (GG). Zuständige Stellen sind die "Volksvertretungen". Da der Kläger nicht angegeben hat, welche andere Stelle im Sinne dieser Vorschrift des GG sich mit seiner Angelegenheit befassen soll, besteht auch kein Anlass, seine "Petition" weiterzuleiten.

Da die Berufung des Klägers Züge der Mutwilligkeit erkennen lässt, wird er vom Senat darauf hingewiesen, dass er in künftigen Fällen dieser Art mit der Auflegung der von ihm verursachten Kosten des Gerichts zu rechnen hat (§ 192 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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