L 4 KR 84/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 141/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 84/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. April 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Beigeladenen zu 1) wird verworfen.
III. Die Berufungskläger und die Beigeladene zu 2) tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren gesamtschuldnerisch.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Beklagten erhobene Beitragsforderung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung verjährt ist.

Der am 1929 geborene Beigeladene zu 1) ist Rentner. Von 1987 bis Ende 1988 war er bei der Klägerin als Architekt tätig. Am 24.01.1989 wurde mit Wirkung zum 01.01.1989 eine Vereinbarung getroffen, wonach der Beigeladene zu 1) als freier Architekt (eigenes Büroschild, eigenes Büro, eigenes Personal, andere Auftraggeber möglich) seine Arbeit ausüben sollte.

Nachdem der Beigeladene zu 1) Ende 1994 seine Tätigkeit bei der Klägerin beendet hatte, führte er vor dem Landgericht Passau und dem OLG München einen Rechtsstreit mit dem Ziel, Leistungen nach der HOAI vergütet zu bekommen. Dabei gab er in der Sitzung am 14.03.1996 an, "man sei sich von vorneherein darüber einig gewesen, dass der Kläger selbständiger Architekt bleiben sollte". Die Gesellschafter der Klägerin, W. M. und E. W. , wurden ebenfalls gehört und sagten aus, der Wille der Klägerin sei gewesen, den Beigeladenen als Angestellten zu beschäftigen. Nach außen sollte die Fassade so aussehen, dass ein freies Architekturbüro betrieben werde.

Nachdem das OLG München (Urteil vom 10.10.1996) die Anwendung der HOAI ausgeschlossen hatte, weil zwischen den Beteiligten ein arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis bestanden habe, wandte sich der Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 11.11.1996 an die Beklagte und bat, seine Verträge und das Urteil zu prüfen, um bei Aussicht auf Erfolg die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend einklagen zu können. Die Beklagte entschied daraufhin mit Bescheid vom 25.02.1997, dass der Beigeladene zu 1) vom 01.01.1989 bis 31.12.1994 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin gestanden habe. Es wurde ein Beitragsrückstand zur Rentenversicherung in Höhe von 84.736,80 DM und zur Arbeitslosenversicherung von 26.581,80 DM festgestellt. (Krankenversicherungsbeiträge wurden wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze nicht gefordert, der Beigeladene führt wegen des Arbeitgeberzuschusses einen weiteren Rechtsstreit gegen die Klägerin).

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.1997 zurückgewiesen.

Die Klägerin erhob gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht Landshut. Die Kammer hörte in der mündlichen Verhandlung am 29.04.1999 W. M. und E. W. als Zeugen. Ihnen wurde ihre Zeugenaussage vor dem Landgericht Passau vorgelesen. Beide Zeugen erklärten, die Aussage stimme so. Der Zeuge M. gab zusätzlich an, über die Frage, ob sich der Beigeladene selbst kranken- und rentenversichern sollte, sei gesprochen worden. Es sei ausdrücklicher Wunsch von Herrn P. gewesen, dass er sich selbst versichere. Der Zeuge W. bestätigte, dass zwischen den Vertragsparteien klar gewesen sei, dass sich Herr P. um seine Krankenversicherung bzw. sonstige Versicherungen selbst kümmern sollte, dies habe auch dem Wunsch des Herrn P. entsprochen. Der außerdem gehörte Zeuge H. sagte aus, er sei bei Herrn P. nominell angestellt gewesen. Herr P. habe ihm Anweisungen erteilen dürfen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29.04.1999 die streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben, als Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vor dem 01.01.1992 nachgefordert werden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis war. Die Klägerin sei grundsätzlich verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Für die Zeit vor dem 01.01.1992 seien die Beitragansprüch jedoch bereits verjährt. Die Organe der Klägerin hätten möglicherweise grob fahrlässig die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns verkannt, nicht jedoch bedingt vorsätzlich gehandelt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen des Beigeladenen zu 1) und der Beklagten. Beide wenden sich gegen die Annahme der vierjährigen Verjährungsfrist, der Beigeladene und Berufungskläger unter Hinweis darauf, die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge sei für die Klägerin geradezu notwendig gewesen, weil die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen die Täuschung des Architekten über seinen rechtlichen Status sofort beendet hätte und in der Folge das Arbeitsverhältnis. Die Beklagte führt zur Berufungsbegründung aus, der Klägerin sei hinreichend bekannt, dass versicherungspflichtige Angestellte die Beiträge zur Sozialversicherung nicht selbst entrichten, sondern dies stets Aufgabe des Arbeitgebers sei. Die Nichtentrichtung der Beiträge sei billigend in Kauf genommen worden. Hilfsweise trägt sie hier vor, die Beiträge für den Monat Dezember 1991 seien auch unter Zugrundelegung einer vierjährigen Verjährungsfrist nicht verjährt, sie seien gemäß § 23 Abs.1 Satz 2 SGB IV am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist. Sie seien deshalb am 15.01.1992 fällig geworden. In der mündlichen Verhandlung weist der Vorsitzende darauf hin, dass Bedenken zur Zulässigkeit der Berufung des Beigeladenen zu 1) bestehen, weil es mangels identischer Streitgegenstände an der ausreichenden Beschwer fehlen könnte.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beigeladene zu 2) beantragt ebenfalls,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut abzuweisen.

Die Beigeladene zu 3) stellt keinen Antrag.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Dem Erstgericht sei zuzustimmen, dass die Nichtabführung der Beiträge nicht auf Vorsatz der Klägerin beruhte und damit die 4-jährige Verjährungsfrist des § 25 SGB IV greife. Es sei übereinstimmend der Wille der Parteien gewesen, dass der Beigeladene zu 1) nach außen als freier Architekt auftrete. Er habe selbst in den zivilrechtlichen Verfahren vehement seine Arbeitnehmereigenschaften verneint. Außerdem gebe es eine eindeutige vertragliche Regelung, dass gerade kein Angestelltenverhältnis gewollt war. Für die Klägerin habe sich damit nie die Frage nach Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gestellt. Außerdem sei ausdrücklich vereinbart worden, dass sich der Beigeladene selbst um seine Versicherung kümmern wollte. Die Klägerin habe keine Veranlassung gehabt, irgendwelche Nachprüfungen bezüglich Art und Höhe der abgeführten Beiträge vorzunehmen.

Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beiträge für die Zeit vor dem 01.01.1992 nicht gefordert werden können. Sie sind gemäß § 25 SGB IV verjährt. Nach dessen Abs.1 Satz 1 verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie fällig geworden sind. Die Fälligkeit richtet sich gemäß § 23 Abs.1 Satz 1 SGB IV nach der Satzung. Die Beklagte hat in § 14 ihrer Satzung geregelt, dass Beiträge spätestens am 15. des Monats fällig werden, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.

Die Beklagte hat die Verjährung durch Verwaltungsakt vom 25.02. 1997 unterbrochen (§ 52 Abs.1 Satz 1 SGB X). Alle Beiträge, die bis 31.12.1992 fällig waren, sind verjährt.

Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge greift nicht ein. Der Senat schließt sich der Auffassung des Sozialgerichts an, dass die Klägerin die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten hat. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihrer Auffassung, die Beiträge seien nicht verjährt, auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.06.1990, 12 RK 13/89 (Die Beiträge 1991, S. 112 ff). In diesem Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass es für die Annahme einer 30-jährigen Verjährungsfrist ausreiche, wenn der Beitragspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Der Tatbestand des vom BSG entschiedenen Verfahrens war so, dass der dortige Kläger eine Köchin in seiner Gaststätte beschäftigt hatte, ohne Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Beschäftigte will dies erst bei der Berechnung ihrer Rente bemerkt haben. Dass es sich um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt hatte, war unzweifelhaft. Entsprechend führt das BSG auch aus, dem dortigen Kläger sei seine grundsätzliche Verpflichtung, als Arbeitgeber Beiträge zahlen zu müssen, bekannt gewesen. Hier weicht der Sachverhalt von dem vom Senat zu entscheidenden ab. Es kann nämlich gerade nicht angenommen werden, dass der Klägerin bzw. den für sie verantwortlich Handelnden bekannt war, dass Beitragspflicht auch dann besteht, wenn lediglich im Innenverhältnis eine Angestelltentätigkeit gewollt war, im Außenverhältnis jedoch eine freiberufliche Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) durchgeführt wurde. Bei Architekten handelt es sich um einen Berufszweig, der, anders als Köchinnen, freiberuflich selbständig tätig ist und darüber hinaus häufig als freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Eine solche vertragliche Gestaltung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beitragszahlung betrifft nicht das Innenverhältnis, sondern die objektive Gestaltung nach außen. Die innerbetrieblichen Arbeitsabläufe nicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis darzustellen, war immer die Absicht der Klägerin und entsprach, wie es sich aus dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1) im Zivilverfahren ergibt, bis zur für ihn ungünstigen Entscheidung des OLG auch dessen Wunsch und Vorstellung. Die tatsächliche Gestaltung ist also nicht einvernehmlicher Schwarzarbeit gleichzusetzen, ein einvernehmliches Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Solidargemeinschaft das zur Strafbarkeit nach § 266a Abs.1 StGB führen könnte, liegt nicht vor (vgl. Dröndle-Fischer, Kommentar zum StGB, 49. Aufl., Rdziff. 11 zu § 266a). Ein direkter Vorsatz zur Vorenthaltung von Beiträgen kann nicht angenommen werden.

Die Klägerin hat auch nicht bedingt vorsätzlich gehandelt, in- dem sie Beiträge für den Beigeladenen zu 1) nicht abgeführt hat. Bedingter Vorsatz kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher hält. Er hält sie nur für möglich. Bewusste oder grobe Fahrlässigkeit reicht dagegen noch nicht aus (BSG vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R; a.A. Dröndle-Fischer a.a.O., Rdziff. 9 ff zu § 15 StGB). Der bewusst fahrlässig Handelnde ist mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden und vertraut deshalb auf ihren Nichteintritt, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des Erfolgs in dem Sinne einverstanden ist, dass er zwar nicht möchte, ihn aber billigend in Kauf nimmt. Die Schuldformen liegen nahe beieinander. Die Definition für grobe Fahrlässigkeit mag auf die Handelnden der Klägerin zutreffen, was aber unerheblich ist. Von auch nur bedingtem Vorsatz kann jedoch nicht ausgegangen werden. Für die innere Tatbestandsseite - Erkennen eine möglich Beitragspflicht jedoch billigende Inkraftnahme der Nichtabführung - fehlt es an Anhaltspunkte. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden kein Wort darüber verloren. Auch die nachträgliche Aufklärung der damaligen Vorgänge einschließlich des Ablaufs des Zivilgerichtsverfahrens, hat keine Tatsache erwiesen, die auf die entsprechende innere Einstellung eines der Verantwortlichen der Klägerin zwingend schließen lassen. Es verbleibt deshalb auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 30.03. 2000, Az: B 12 KR 14 und 15/99 R) bei der vierjährigen Verjährungsfrist. Danach gilt die lange (30-jährige) Verjährungsfrist auch dann, wenn der Arbeitgeber bei Fälligkeit der Beiträge gutgläubig war, aber vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist. Das BSG geht vom Eintreten von Bösgläubigkeit im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung aus. Im vom Senat zu entscheidenden Fall wurde keine Lohnsteuerprüfung durchgeführt. Vom Eintreten von Bösgläubigkeit ist auszugehen nach Kenntnis der Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 25.02.1997. Wie bereits dargelegt, war im Februar 1997 bereits die vierjährige Verjährungsfrist für Beiträge, die bis zum 01.01.1993 fällig waren, abgelaufen. Für diese Beiträge nimmt damit auch das BSG in Anwendung seiner neuen Urteile nicht mehr die 30-jährige Verjährungsfrist an.

Die Berufung des Beigeladenen zu 1) ist unzulässig. Gegen Urteile des Sozialgerichts ist zwar die Berufung statthaft (§ 143 SGG), sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Grundsätzlich dürfen gemäß § 75 Abs.4 SGG auch Beigeladene selbständig Rechtsmittel einlegen (Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 6. Aufl., Rdnr. 4a zu § 143 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt allerdings nur, wenn die ergangene Entscheidung sie materiell beschwert.

Eine solche Beschwer ergibt sich weder allein aus der Stellung als Beteiligter eines Verfahrens noch aus der damit verknüpften Bindung an ein über den Streitgegenstand erlassenes rechtskräftiges Urteil. Sie setzt vielmehr voraus, dass die angefochtene Entscheidung in eigene Rechtspositionen des Beigeladenen eingreift (BSG, Urteil vom 20.03.1996, Az: 6 RKa 51/95; NZS 97, 40). Dies ist, wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt, beim Beigeladenen zu 3) nicht der Fall. Es fehlt die Identität der Streitgegenstände. Klägerin und Beklagte streiten um eine nachträgliche Beitragserhebung. Das Interesse des Beigeladenen zu 3) ist durch diesen Streitgegenstand nur insoweit mittelbar berührt, als er sich durch eine Korrektur des Urteils des Sozialgerichts eine Verbesserung seiner Rentensituation erwarten kann und ggf. von der Klägerin Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung erstreiten kann. Die Streitgegenstände sind zwar miteinander verknüpft, aber nicht identisch, um eine unmittelbare Auswirkung der zu treffenden Entscheidung bzw. der Entscheidung des Sozialgerichts annehmen zu können. Es existiert kein Rechtssatz dahin, dass die Zahlung von Beiträgen oder die beitragsrechtliche Verpflichtung hierzu für sich allein den Anspruch auf Rente oder Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung auslösen würde. Vielmehr sind die Fragen gesondert zu entscheiden, ohne das jeweils eine gegenseitige Bindungswirkung besteht (siehe auch Urteil des BSG vom 06.02. 1992, 7 RAr 78/90; SozR 3-1500 § 54 Nr. 9).

Damit ist die Berufung des Beigeladenen zu 1) nicht zulässig.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Obsiegen der Klägerin.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.1 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Saved