Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 204/99 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 33/99 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Nachdem sich das Verfahren durch beiderseitige Erledigungserklärungen erledigt hat, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 193 SGG nach billigem Ermessen zu befinden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand und die Erfolgsaussicht des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner die entstandenen Kosten zu erstatten hat, da das Rechtsschutzbegehren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ohne Erfolg geblieben wäre.
Der Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) setzt nach § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) voraus, dass der Antragsteller in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 in einem die bedarfsunabhängige Zulassung rechtfertigenden Umfang an der Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen hat. Hat der Psychotherapeut nicht während des gesamten Dreijahres-Zeitraumes an der Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen, sondern seine als schutzwürdiger Besitzstand in Betracht kommende Gesamtstundenzahl in weniger als zwölf, aber mehr als einem Quartal erworben, so sind an den Begriff der Teilnahme in quantitativer Hinsicht höhere Anforderungen zu stellen als bei einer Abrechnung von Behandlungsstunden im gesamten Dreijahres-Zeitraum. Vor diesem rechtlichen Hintergrund reicht es für die Bejahung eines Anspruchs auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung nicht aus, wenn die Antragstellerin im Jahre 1996 80 Stunden und in den Quartalen I und II/97 weitere 89 Stunden zu Lasten der GKV abgerechnet hat (vgl. Beschluss des Senats vom 13. März 2000 Az.: L 7 B 24/99 KA ER).
Der Hilfsantrag hätte bei der im Kostenerstattungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht allenfalls in so geringfügigem Umfang Erfolg gehabt, dass eine Kostenerstattungspflicht des Antragsgegners insoweit nicht in Betracht kommt. Hierfür ist ausschlaggebend, dass der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in seiner Sitzung vom 27. Oktober 1999 (Antragseingang beim Sozialgericht am 04. September 1999) beschlossen hat, für den Bezirk Wedding keine Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Damit stand fest, dass die im Delegationsverfahren tätig gewesene Antragstellerin einen Anspruch auf bedarfsabhängige Zulassung mit dem gewünschten Arztsitz hatte:
Darüber hinaus hat es die Beigeladene auch nie abgelehnt, die laufenden Therapien auch nach Ablehnung der bedarfsunabhängigen Zulassung zu bezahlen.
Eine Feststellung über das Bestehen der Rechte aus dem Delegationsverfahren bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung war im vorliegenden Fall wegen der zu erteilenden bedarfsabhängigen Zulassung nicht rechtsschutzbedürftig. Ob für den relativ kurzen Zeitraum vom 04. September bis 27. Oktober 1999 ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden hat, kann im Rahmen der Kostenentscheidung offen bleiben. Die Antragstellerin hat sich in diesem Zeitraum jedenfalls nicht mit dem Begehren an die Beigeladene gewandt, weiterhin zu Lasten der GKV abrechnen zu dürfen (Schriftsatz vom 14. September 1999).
II.
Der Gegenstandswert wird auf 32.000,00 DM festgesetzt. Dies beruht auf einer Schätzung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Hierbei ist der Regelwert von 8.000,00 DM für 12 Quartale festgelegt worden. In Zulassungssachen wendet der Senat in ständiger Rechtsprechung § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Kostenordnung an, der für die Bemessung des Wertes eines Dienstvertrages den dreifachen Jahresbetrag der Bezüge vorsieht. Wegen der Vorläufigkeit eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der so ermittelte Wert von 96.000,00 DM durch 3 zu teilen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, 177 SGG).
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Nachdem sich das Verfahren durch beiderseitige Erledigungserklärungen erledigt hat, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 193 SGG nach billigem Ermessen zu befinden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand und die Erfolgsaussicht des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner die entstandenen Kosten zu erstatten hat, da das Rechtsschutzbegehren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ohne Erfolg geblieben wäre.
Der Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) setzt nach § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch / Fünftes Buch (SGB V) voraus, dass der Antragsteller in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 in einem die bedarfsunabhängige Zulassung rechtfertigenden Umfang an der Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen hat. Hat der Psychotherapeut nicht während des gesamten Dreijahres-Zeitraumes an der Versorgung der Versicherten der GKV teilgenommen, sondern seine als schutzwürdiger Besitzstand in Betracht kommende Gesamtstundenzahl in weniger als zwölf, aber mehr als einem Quartal erworben, so sind an den Begriff der Teilnahme in quantitativer Hinsicht höhere Anforderungen zu stellen als bei einer Abrechnung von Behandlungsstunden im gesamten Dreijahres-Zeitraum. Vor diesem rechtlichen Hintergrund reicht es für die Bejahung eines Anspruchs auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung nicht aus, wenn die Antragstellerin im Jahre 1996 80 Stunden und in den Quartalen I und II/97 weitere 89 Stunden zu Lasten der GKV abgerechnet hat (vgl. Beschluss des Senats vom 13. März 2000 Az.: L 7 B 24/99 KA ER).
Der Hilfsantrag hätte bei der im Kostenerstattungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht allenfalls in so geringfügigem Umfang Erfolg gehabt, dass eine Kostenerstattungspflicht des Antragsgegners insoweit nicht in Betracht kommt. Hierfür ist ausschlaggebend, dass der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in seiner Sitzung vom 27. Oktober 1999 (Antragseingang beim Sozialgericht am 04. September 1999) beschlossen hat, für den Bezirk Wedding keine Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Damit stand fest, dass die im Delegationsverfahren tätig gewesene Antragstellerin einen Anspruch auf bedarfsabhängige Zulassung mit dem gewünschten Arztsitz hatte:
Darüber hinaus hat es die Beigeladene auch nie abgelehnt, die laufenden Therapien auch nach Ablehnung der bedarfsunabhängigen Zulassung zu bezahlen.
Eine Feststellung über das Bestehen der Rechte aus dem Delegationsverfahren bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer bedarfsunabhängigen Zulassung war im vorliegenden Fall wegen der zu erteilenden bedarfsabhängigen Zulassung nicht rechtsschutzbedürftig. Ob für den relativ kurzen Zeitraum vom 04. September bis 27. Oktober 1999 ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden hat, kann im Rahmen der Kostenentscheidung offen bleiben. Die Antragstellerin hat sich in diesem Zeitraum jedenfalls nicht mit dem Begehren an die Beigeladene gewandt, weiterhin zu Lasten der GKV abrechnen zu dürfen (Schriftsatz vom 14. September 1999).
II.
Der Gegenstandswert wird auf 32.000,00 DM festgesetzt. Dies beruht auf einer Schätzung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Hierbei ist der Regelwert von 8.000,00 DM für 12 Quartale festgelegt worden. In Zulassungssachen wendet der Senat in ständiger Rechtsprechung § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Kostenordnung an, der für die Bemessung des Wertes eines Dienstvertrages den dreifachen Jahresbetrag der Bezüge vorsieht. Wegen der Vorläufigkeit eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der so ermittelte Wert von 96.000,00 DM durch 3 zu teilen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, 177 SGG).
Rechtskraft
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