L 4 KR 97/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 72/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 97/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

Die am 1939 geborene Klägerin ist seit 01.01.1979 Mitglied der Beklagten und war bis 31.12.1996 aufgrund einer Tätigkeit bei der S. N. versicherungspflichtig beschäftigt. Ihr Ehemann ist als (pensionierter) Beamter privat gegen Krankheit versichert.

Die Klägerin erhielt vom 01.01. bis 21.10.1997 Krankengeld. Aufgrund des Bescheides der BfA vom 15.10.1997 bezog sie ab 01.05.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 654,43 DM. Auf die am 18.08.1997 erfolgte Meldung zur Krankenversicherung der Rentner lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.1997 Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner mit der Begründung ab, die Vorversicherungszeit sei nicht erfüllt. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25.10.1997 Widerspruch ein. Am 30.10.1997 erklärte sie den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung. Eine Sachbearbeiterin der Beklagten hatte der Klägerin die Auskunft erteilt, die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung würden lediglich auf der Grundlage der Rente berechnet.

Die Beklagte stufte mit Bescheid vom 04.11.1997 die Klägerin ab 22.10.1997 in die Versicherungsklasse F 12 0 (Beitragsstufe 09) ein und forderte von der Klägerin einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 337,00 DM. Sie legte hierbei als Berechnungsgrundlage die Rente (654,43 DM), das monatliche Einkommen des Ehemannes als Finanzbeamter (5.038,33 DM) abzüglich eines Freibetrages für ein unterhaltsberechtigtes Kind (720,00 DM) zugrunde und kam nach Teilung des Zwischenergebnisses durch zwei zu einer Bemessungsgrundlage von 2.486,38 DM. Dieser Bescheid war wie der vorgenannte Bescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Am 10.11.1997 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Sachbearbeiterin habe ihr am 13.08. 1997 und auch noch danach erklärt, dass für die Beitragseinstufung nur die eigenen Einkünfte maßgebend seien. Beigefügt waren Aktenvermerke vom 19.12.1996 und 06.11.1997. Im Aktenvermerk vom 19.12.1996 wandte der Klägerbevollmächtigte sich gegen das Nichtzustandekommen der Krankenversicherung der Rentner.

In der Aktennotiz vom 13.11.1997 räumte die Sachbearbeiterin ein, dass sie eine Arbeitsanweisung nicht beachtet und daher eine falsche Auskunft erteilt habe. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 24.12.1997 den Widerspruch aufrecht erhalten und ferner mitgeteilt, dass die Klägerin aufgrund der Auskunft der Beklagten vom 19.12.1996 am 21.12.1996 einen Auflösungsvertrag mit dem Arbeitgeber unterschrieben habe. Ferner geht daraus hervor, dass er wegen eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens über die gesetzliche Regelung der Krankenversicherung der Rentner die Erteilung von vorläufigen Festsetzungsbescheiden beantragt.

Die Beklagte erläuterte mit dem weiteren Bescheid vom 27.11. 1997 die Beitragseinstufung anhand der gesetzlichen Regelungen und der Satzung und wies mit Widerspruchsbescheid vom 10.03. 1998 den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass nach der Satzung sich die beitragspflichtigen Einnahmen bei nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse angehöre, aus den eigenen Einnahmen und nachzuweisenden Bruttoeinnahmen des Ehegatten zusammensetzten. Für die Einstufung werde die Hälfte dieses Betrages berücksichtigt, höchstens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze. Dies gelte nicht, wenn die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze überschritten oder über den Bruttoeinnahmen des Ehegatten lägen. Soweit andere Unterhaltsberechtigte vorhanden seien, gelte die Bestimmung mit der Maßgabe, dass dieser Betrag um 1/6 der monatlichen Bezugsgröße, auf volle 10,00 DM aufgerundet (1997 = 720,00 DM), für den Unterhaltsberechtigten gekürzt werde. Die fehlerhafte Auskunft der Sachbearbeiterin führe jedoch nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf eine beitragsgünstigere Einstufung habe. Ihr sei eine schriftliche Zusicherung nicht gegeben worden.

Die Klägerin hat mit der Klage vom 14.04.1998 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage gegen die Beitragseinstufung erhoben und mit Schreiben vom 22.04.1998 auf eine Eingabe beim Bundesgesundheitsminister wegen der nicht erfüllten Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung von Frauen mit Kindererziehungszeiten hingewiesen; deswegen werde um Aussetzung des Verfahrens gebeten. Bereits mit Schreiben vom 03.04.1998 hat der Klägerbevollmächtigte der Beklagten im Anschluss an den Widerspruchsbescheid u.a. mitgeteilt, dass aufgrund des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens über die Krankenversicherung der Rentner die Krankenversicherungsbeiträge nur vorläufig festgesetzt werden dürften, damit die zuviel gezahlten Beiträge ab 22.10.1997 zurückvergütet werden könnten. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 12.10.1998 beim SG geltend gemacht, die Klägerin sei seit Bezug der Rente als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner zu führen und bis zur Entscheidung hierüber und gegebenenfalls bei negativer Entscheidung hilfsweise als freiwilliges Mitglied nur mit den eigenen Einkünften bei der Beitragsberechnung einzustufen.

Das SG hat mit Urteil vom 26.04.2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, streitig sei lediglich die Beitragseinstufung in der freiwilligen Krankenversicherung. Die Klage auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner sei unzulässig. Die Beitragseinstufung unter Berücksichtigung des Bruttoeinkommens des Ehemannes sei rechtmäßig. Die von der Beklagten erteilte Zusicherung bezüglich der Beitragseinstufung sei mangels Schriftform nicht bindend. Ein sozialer Herstellungsanspruch sei zu verneinen, da eine andere Beitragseinstufung rechtswidrig wäre.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 20.07. 2000, mit der sie u.a. geltend macht, aufgrund der fehlerhaften Auskünfte der Beklagten habe sie den vom Arbeitgeber angebotenen Auflösungsvertrag unterzeichnet. Das jetzige Verhalten der Beklagten verstosse gegen Treu und Glauben. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht in der mittlerweile ergangenen Entscheidung die frühere Regelung der Krankenversicherung der Rentner als verfassungswidrig bezeichnet. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.08.2000 entgegnet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe auf das hier anhängige Verfahren keinerlei Einfluss.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.04.2000 und die Bescheide der Beklagten vom 04.11.1997 und 27.11.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.1998 insoweit aufzuheben, als der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung das Einkommen des Ehegatten zugrunde gelegt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); sie bedarf nicht der Zulassung, da sie wiederkehrende Leistungen betrifft (§ 144 Abs.1 Satz 2 SGG).

Die Berufung ist unbegründet.

Der Senat entscheidet im vorliegenden Rechtsstreit allein über die Beitragseinstufung in der freiwilligen Versicherung der Klägerin. Die Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner ist Gegenstand eines weiteren hier anhängigen Rechtsstreits (L 4 KR 111/02), der zurzeit noch nicht entscheidungsreif ist.

Die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Beitragseinstufung der Klägerin in die freiwillige Krankenversicherung ist rechtmäßig. Da die Klägerin sich lediglich gegen die Heranziehung des Ehegatteneinkommens in der Beitragsbemessungsgrundlage wendet und keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Beitragsberechnung bestehen, beschränkt sich die Überprüfung des Senats auf die Frage der Beitragsbemessung. Gemäß § 240 Abs.1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicher zu stellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Die Satzung der Krankenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die §§ 223 und 228 Abs.2, § 229 Abs.2 und die §§ 238 a und 243 Abs.2 dieses Buches sowie § 23 a SGB IV geltend entsprechend (§ 240 Abs.2 SGB V). In § 238 a SGB V wird die Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner geregelt. Ferner enthält § 240 Abs.4 SGB V eine Regelung über Mindestbeiträge.

Die Heranziehung von Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder bedarf als Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur eigene Einnahmen beitragspflichtig sind einer klaren satzungsrechtlichen Grundlage (Bundessozialgericht -BSG- vom 17.05.2001 SozR 3-2500 § 240 Nr.38). Die Beklagte hat eine entsprechende Regelung in § 15 Abs.6 d ihrer Satzung (Stand 01.07.1997) in der Fassung des 26. Nachtrages getroffen: Bei nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Mitgliedern, deren Ehegattin oder Ehegatte nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs.2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den nachzuweisenden Bruttoeinnahmen der Ehegattin oder des Ehegatten zusammen. Für die Einstufung wird die Hälfte dieses Betrages berücksichtigt, höchstens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze. Dies gilt nicht, wenn die eigenen beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze überschreiten oder über den Bruttoeinnahmen der Ehegattin oder des Ehegatten liegen. Soweit andere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass dieser Betrag um 1/6 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV auf volle 10,00 DM aufgerundet, für jeden Unterhaltsberechtigten gekürzt wird. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Diese ausdrückliche Satzungsregelung ist eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Ehegatteneinkommens der Klägerin.

Die Rechtsprechung des BSG hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Berücksichtigung des Bruttoeinkommens des Ehegattens, das die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds stärkt, befasst. Es hat mit Urteil vom 10.05.1990 unter Fortführung der früheren Rechtsprechung (BSGE 58, 183) entschieden, dass bei der Bemessung der Beiträge eines freiwilligen Krankenkassenmitglieds, das mangels eigenen Einkommens aus dem Arbeitsverdienst des mit ihm zusammenlebenden, privat krankenversicherten Ehegatten unterhalten wird, von dessen Bruttoverdienst auszugehen ist (BSG vom 10.05.1990 SozR 3-2500 § 240 Nr.1). Ferner hat das BSG für Recht erkannt, dass nach den auf § 240 Abs.1 SGB V beruhenden Satzungsvorschriften bei der Beitragsbemessung freiwillig versicherter Rentner eine Heranziehung des Ehegatteneinkommens zulässig ist, wenn dieses höher liegt als das des Mitglieds (Die Beiträge, Beilage 1997, 193). Es hat bereits in früheren Entscheidungen die Heranziehung des Ehegatteneinkommens als verfassungsgemäß bezeichnet (Urteil vom 26.03.1996 USK 9621, Urteil vom 26.03.1996 SozR 3-2500 § 5 Nr.26; sowie zum früheren Recht BSG vom 17.07.1990 SozR 3-2200 § 180 Nr.3 und BSG vom 21.06.1990 12 BK 5/89 - unveröffentlicht). Mit Urteil vom 29.06.1993 (SozR 3-2500 § 240 Nr.15) hat das BSG ferner festgestellt, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Satzung einer Krankenkasse bei verheirateten einkommenslosen Versicherten die Beitragsbemessung nach der Hälfte des Einkommens des nicht getrennt lebenden Ehegatten vorschreibt. Derartige Satzungsbestimmungen stehen im Einklang mit § 240 SGB V, der für die Beitragsbelastung darauf abstellt, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 24.04.2002 (Ersk 2002, 215) auch unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zum Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988 und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2002 (FamRZ 2002, 527) festgehalten. Danach darf bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die keine oder nur geringfügige Einnahmen haben, das Einkommen des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten, begrenzt auf die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze angerechnet werden.

Auch wenn die Beklagte der Klägerin bezüglich der Beitragsbemessung eine unrichtige Auskunft erteilt hat, ist sie hieran nicht gebunden. Denn eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§ 34 Abs.1 Sozialgesetzband X). Da die Sachbearbeiterin der Beklagten die Zusage lediglich mündlich erteilt hat, wird die Kasse dadurch nicht verpflichtet.

Ein aufgrund der unrichtigen Zusage in Betracht kommender Herstellunganspruch führt gleichfalls nicht zu einer anderen Beitragseinstufung. Der Herstellungsanspruch ist ein Korrektiv für Folgen von Verwaltungsfehlern mit der Besonderheit, dass Folgen beseitigt werden, die dadurch entstehen, dass der Bürger in seinen Entscheidungen und Handlungen durch Verwaltungsfehler fehlgeleitet worden ist (Gagel, SGb. 2000, 517). Ein Herstellunganspruch setzt nicht nur voraus, dass der Sozialleistungsträger eine gesetzliche oder eine aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis resultierende Verpflichtung verletzt hat, die ihm gerade gegenüber dem Anspruchsteller oblag. Diese Voraussetzung ist hier unstreitig erfüllt. Es wird ferner gefordert, dass die Pflichtverletzung als nicht hinwegdenkbare Bedingung - zumindest gleichwertig neben anderen Bedingungen - ursächlich einen Nachteil des Betroffenen bewirkt hat und schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren. Es muss also ein Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteil im Sinne eines inneren Zusammenhangs bestehen. Als weitere Einschränkung ist zu beachten, dass der Herstellunganspruch nur in den Fällen zum Tragen kommt, in denen der Nachteil durch eine zulässig Amtshandlung beseitigt werden kann, also die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht (BSG vom 30.03.1995 SozR 3-8825 § 2 Nr.3; BSG vom 25.01.1996 SozR 3-3200 § 86 a Nr.2). Für einen Herstellungsanspruch bleibt in solchen Fällen kein Raum, in denen ein Nachteilsausgleich auf ein gesetzeswidriges Handeln der Beklagten hinauslaufen würde.

Zwar ist im vorliegenden Fall eine Verletzung der Auskunfts- bzw. Beratungspflicht der Beklagten nachgewiesen, es fehlt aber an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil für die Klägerin. Hätte die Beklagte die Klägerin ordnungsgemäß beraten, hätte das Einkommen des Ehegatten gleichfalls der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden müssen. Der Nachteilsausgleich geht nur insoweit, als ein Nachteil durch eine Pflichtverletzung verursacht worden ist. Die Beitragsbemessung wäre auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten nicht anders erfolgt.Die Klägerin kann außerdem nicht mit Recht geltend machen, sie hätte zur Vermeidung einer hohen Belastung ihrer Rente durch die streitigen Beiträge länger gearbeitet. Denn die Beklagte hat die fehlerhafte Auskunft am 19.12.1996 erteilt - wie der Klägerbevollmächtigte in der Berufung mitgeteilt hat -, die Klägerin hat aber bereits in dem vom 15.07.1997 bis 12.08.1997 dauernden Heilverfahren in der Klinik A. (I.), das zu Lasten der BfA durchgeführt worden ist, angegeben, sie habe ihre Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und beabsichtige, einen Rentenantrag zu stellen. Die Ärzte der Klinik haben eine Reintegration in das Arbeitsleben nicht mehr für möglich gehalten. Damit ist nicht erweisen, dass die Klägerin ohne die fehlerhafte Bewertung durch die Beklagte länger gearbeitet bzw. ein höheres Einkommen erzielt hätte. Die fehlerhafte Auskunft konnte also auch insoweit nicht zu einem Schaden der Klägerin führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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