L 4 KR 97/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 114/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 97/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. März 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Beitragserstattung sowie Zahlung rückständiger Beiträge.

Die am ...1955 geborene Klägerin ist Witwe des am 15.10.1988 verstorbenen ..., der von ihr zur Hälfte und von seinen vier Kindern zu je einem Achtel beerbt worden ist. Sie erhält Witwenrente seit 15.10.1988.

Sie wurde mit Bescheid vom 07.03.1989 in das Mitgliederverzeichnis der Landwirtschaftlichen Alterskasse Oberfranken und Mittelfranken (LAK) aufgenommen und dort unter Gewährung eines zuvor am 08.04.1989 beantragten Beitragszuschusses zu Beiträgen veranlagt. Hiergegen legte die Klägerin am 08.04.1989 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, sie bewirtschafte in ihrem Namen nur noch 0,14 ha Hofstelle, 5,88 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen und 1,11 ha Waldflächen. Eine daraufhin durchgeführte Überprüfung ergab, dass im Flächenbestand des Anwesens durch Bewirtschaftung zugepachteter Flächen, Flächenstilllegungen und Verpachtungen Veränderungen eingetreten waren. Die Klägerin hatte im Antrag auf Beitragszuschuss an die LAK vom 06.04.1989 als Beruf Landwirtin angegeben und erhielt mit Bescheid vom 06.12.1989 einen Beitragszuschuss.

Die Mindesthöhe für die Annahme einer Existenzgrundlage wurde bis 28.02.1990 (zuletzt mit 4,44 ha Landwirtschaft und 1,12 ha Forstwirtschaft bzw. einem aus den beiden Kulturarten errechneten Wert von 100,54 %) überschritten. Durch eine im März 1990 vorgenommene Aufforstung einer 0,25 ha großen landwirtschaftlichen Fläche wurde sie unterschritten.

Die LAK erteilte am 03.07.1990 einen Bescheid über die Beendigung der Mitgliedschaft und Beitragspflicht und die Beendigung der Gewährung eines Beitragszuschusses mit der Begründung, die Klägerin sei wegen einer Verkleinerung des landwirtschaftlichen Unternehmens ab 01.03.1990 nicht mehr landwirtschaftliche Unternehmerin im Sinne des § 1 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL).

Der landwirtschaftliche Betrieb hatte ab 01.03.1990 4,19 ha Landwirtschaft und 1,37 ha Forstwirtschaft; mit diesen Flächen erreichte die Klägerin 95,39 % der Mindesthöhe für landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 1 Abs.4 GAL. Die Beklagte führte die Klägerin ab 01.03.1990 als versicherungspflichtige landwirtschaftliche Kleinunternehmerin. Die Klägerin verpachtete im Oktober 1990 eine landwirtschaftliche Fläche von 0,33 ha und im August 1992 eine weitere Fläche von 0,64 ha.

Sie beantragte am 10.12.1992 Beitragserstattung und machte geltend, der landwirtschaftliche Betrieb bilde nicht mehr eine Existenzgrundlage. Mit Bescheid vom 18.12.1992 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin bewirtschafte noch 3,07 ha Landwirtschaft und 1,37 ha Wald. Das landwirtschaftliche Unternehmen umfasse damit 73,83 % der Existenzgrundlage und damit sei die Klägerin beitragspflichtig. Die Versicherung bei der Beklagten sei vorrangig gegenüber der Krankenversicherung der Rentner. Der Bescheid wurde bindend.

Im Mai und Juli 1993 verpachtete die Klägerin weitere landwirtschaftliche Flächen (0,66 ha und 2,37 ha). Nach dem Katasterhinweis vom 25.07.1997 unterschritt das Unternehmen ab 31.07. 1993 50 % der Existenzgrundlage.

Die Klägerin stellte ab November 1992 die Zahlung der Beiträge ein; die Beklagte gab im Ausstandsverzeichnis vom 11.11.1993 die Beitragsforderung vom 01.11.1992 bis 30.09.1993 mit 1.671,00 DM und den Gesamtbetrag einschließlich Kosten der Mahnung und Zustellgebühr mit 1.720,00 DM an. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 24.11.1993 das Ende der Mitgliedschaft zum 31.07.1993 mit und wies auf die noch offene Beitragsforderung von 1.395,00 DM hin.

Nachdem die Klägerin am 01.06.1993 einen weiteren Antrag auf Beitragserstattung für die Zeit ab 1988 gestellt hatte, beantragte sie am 10.03.1995 erneut Beitragserstattung ab 15.10. 1988. Sie bat mit Schreiben vom 21.03.1996 um Auskunft zu einem früheren Schreiben und legte Widerspruch "zur Geldforderung vom 09.03.1996" ein.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03.03.1997 eine rückwirkende Beendigung der Mitgliedschaft zum 16.10.1988 und Beitragserstattung ab diesem Zeitpunkt ab. Sie führte zur Begründung aus, die Klägerin sei vom 16.10.1988 bis 28.02.1990 landwirtschaftliche Unternehmerin und vom 01.03.1990 bis 31.07.1993 landwirtschaftliche Kleinunternehmerin gewesen. Die Krankenversicherung der Rentner sei nicht vorrangig. Die Klägerin sei zur Beitragszahlung verpflichtet und es bestehe ab 01.11.1992 eine Beitragsschuld in Höhe von 1.671,00 DM zuzüglich Mahngebühren und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 139,00 DM (Gesamtforderung 1.810,00 DM).

Die Klägerin machte mit dem Widerspruch vom 26.03.1997 geltend, durch die Aufteilung des landwirtschatlichen Unternehmens auf die Erbengemeinschaft bilde dieses keine Existenzgrundlage mehr. Da ihre Kinder bei der AOK Bayern versichert seien, müsse sie auch dort versichert werden. Ihre Beitragsrückforderung betrage 2.700,00 DM.

Die Beklagte ergänzte mit dem Widerspruchsbescheid vom 25.09. 1997 den Bescheid vom 03.03.1997 um die Feststellung, dass über den 31.07.1993 hinaus eine versicherungs- und beitragspflichtige Mitgliedschaft nicht mehr bestehe und wies im Übrigen den Widerspruch mit der gleichen Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück.

Die Klägerin hat hiergegen am 22.10.1997 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben, mit der sie sich auf den bisherigen Schriftwechsel bezogen hat.

Das SG hat mit Urteil vom 27.03.1998 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei im Zeitraum vom 16.10.1988 bis 28.02.1990 als landwirtschaftliche Unternehmerin bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. Ihr Unternehmen habe eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage im Sinne des § 1 Abs.4 GAL gebildet. Erst durch eine im März 1990 vorgenommene Aufforstung einer 0,25 ha großen landwirtschaftlichen Fläche sei die Mindesthöhe für eine Existenzgrundlage unterschritten worden. Die Klägerin sei vom 01.03.1990 bis 31.07.1993 bei der Beklagten als landwirtschaftliche Kleinunternehmerin pflichtversichert gewesen. Das landwirtschaftliche Unternehmen habe die nach § 1 Abs.4 GAL festgesetzte Mindestgröße nicht mehr als um die Hälfte unterschritten. Sie habe alle wirtschaftlichen Entscheidungen selbst getroffen und die Tatsache, dass ihr verstorbener Ehemann früher und ihre waisenrentenberechtigten Kinder jetzt bei der AOK versichert seien, sei nicht entscheidungserheblich.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 29.06. 1998, mit der sie wieder geltend macht, das landwirtschaftliche Unternehmen bilde für sie und ihre vier Kinder keine Existenzgrundlage mehr. Auch die LAK habe ihre Unternehmereigenschaft verneint. Die Beklagte habe ihr die in der Zeit vom 01.03.1990 bis 30.10.1992 gezahlten Beiträge in Höhe von 1.376,00 DM zurück zu erstatten.

Sie beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.03.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 03.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die in der Zeit vom 01.03.1990 bis 30.10.1992 gezahlten Beiträge zu erstatten sowie die Beitragsforderung für die Zeit vom 01.11.1992 bis 31.07.1993 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.000,00 Deutsche Mark (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG).

Die Berufung ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide und das angefochtene Urteil sind nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Nach § 26 Abs.2 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.

Die von der Klägerin gezahlten Beiträge sind zu Recht entrichtet worden. Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen werden in der Regel der Beitragsbemessung zugrunde gelegt Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 39 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vom 20.12.1988 (BGBl.I S.2477)). Für die Beiträge aus der Rente sind nach dem in § 247 Sozialgesetzbuch V (SGB V) genannten Beitragssatz die Beiträge bis zu der Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs.3 SGB V) zu entrichten.

Die Klägerin geht im vorliegenden Fall zu Unrecht davon aus, dass sie spätestens zum 01.03.1990 nicht mehr versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Landwirte ist. Denn ab diesem Zeitpunkt bestand eine Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Kleinunternehmerin (§ 2 Abs.1 Nr.2 KVLG 1989). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift sind in der Krankenversicherung der Landwirte Personen versicherungspflichtig, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, ohne dass ihr Unternehmen die Mindestgröße im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 erreicht, wenn a) ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1 Abs.5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte festgesetzte Mindestgröße um nicht mehr als die Hälfte unterschreitet und b) das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben sowie das in § 5 Abs.3 SGB V genannte Vorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV nicht übersteigt.

Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift geschaffen, um besonders schutzbedürftigen und sozial schwachen Personen Krankenversicherungsschutz zu gewähren (Noell/Deisler, Die Krankenversicherung der Landwirte, 14. Auflage, S.204). Damit ist die Klägerin kraft gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung der Landwirte versichert.

Die Klägerin ist landwirtschaftliche Unternehmerin. Die Unternehmereigenschaft setzt eine selbständige berufliche Tätigkeit voraus. Unternehmer ist also der Eigentümer, der das Unternehmen selbst betreibt oder der Pächter (Noell/Deisler, a.a.O., S.198). Sind mehrere Personen Miteigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens, sind sie nur dann Mitunternehmer, wenn sie das Unternehmen gemeinsam auf ihre gemeinsame Rechnung betreiben (§ 2 Abs.1 Nr.3, Abs.3 Satz 1 KVLG 1989). Aufgrund der Angaben der Klägerin gegenüber der Beklagten und der LAK muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Alleinunternehmerin ist, da sie die Landwirtschaft in eigenem Namen betreibt.

Der Begriff der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist weit zu fassen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mit Urteil vom 10.05.1979 ausgeführt, dass die beim landwirtschaftlichen Unternehmer begrifflich vorausgesetzte Landwirtschaft auch dann vorliegt, wenn die Erzeugung nicht dem Verkauf oder Eigenverbrauch und damit in einem engeren Sinne der menschlichen Ernährung dient. Es hat aufgezeigt, dass die Tätigkeiten in der Landwirtschaft eine Vielfältigkeit und Vielgestaltigkeit aufweisen, die auch die Zucht und Pflege von Haustieren umfasst, ohne dass diese Aufzählung den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt (BSG vom 10.05.1979 11 RLw 7/78; BSG vom 12.03.1981 11 RLw 2/80; BSG vom 29.09.1997, 10 BK 1/97; BSG vom 17.08.2000 B 10 KR 2/99 R). Unternehmer der Forstwirtschaft ist, wer sich forstwirtschaftlich betätigt. Hierunter fallen auch die Waldpflege und Holzernte - unbeschadet von längeren Phasen, in denen keine konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen stattfinden (BSG vom 17.08.2000 B 10 KR 2/99 R). Die land- und forstwirtschaftliche Unternehmertätigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum vom 01.03.1990 bis 31.07.1993 ist belegt durch das an sie gerichtete Schreiben der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken vom 15.04.1993. Darin ist vom Erhalt eines jährlichen Betrages durch das Amt für Landwirtschaft in Bamberg von 3.101,00 DM für die Verwendung einer Fläche von 3,04 ha als Rotationsbrache und Aufforstung die Rede.

Die Versicherungspflicht setzt ferner voraus, dass ein Betrieb bewirtschaftet wird, der eine Existenzgrundlage im Rechtssinne bildet. Ob dies der Fall ist, ergibt sich für die hier streitige Zeit aus § 1 Abs.4 Satz 1 GAL. Eine Existenzgrundlage ist danach gegeben, wenn der Wirtschaftswert, der Flächenwert oder der Arbeitsbedarf des Unternehmens eine von der LAK im Einvernehmen mit dem Gesamtverband der LAK nach billigem Ermessen aufgrund der örtlichen oder bezirklichen Gegebenheiten festzusetzende Mindesthöhe erreicht. Eine Existenzgrundlage gilt weiterhin als gegeben, wenn die Mindesthöhe nur deshalb nicht mehr erreicht wird, weil Flächen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr.1094/88 des Rates vom 25.04.1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr.797/85 und Nr.1760/87 hinsichtlich der Stilllegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABLEG Nr.L 106 S.28) durch Brachlegen mit oder ohne Wechselwirtschaft stillgelegt werden.

Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen der LAK (vgl. Widerspruchsbescheid vom 23.06.1994) eine Mindesthöhe für eine Existenzgrundlage dann gegeben, wenn das Unternehmen bei einer Hektarwertgruppe für landwirtschaftliche Flächen mit einem durchschnittlichen Hektarwert von 501,00 bis 1.100,00 DM eine Mindestgröße von 4,50 ha erreicht. Für forstwirtschaftliche Unternehmen ist eine Mindestgröße von 60 ha festgesetzt. Bei Gemischtunternehmen ist eine Mindestgröße dann gegeben, wenn entweder eine Kulturart für sich die Mindesthöhe erreicht oder wenn die für die einzelnen Kulturarten errechneten Vom-Hundert-Sätze zusammen mindestens die Zahl 100 ergeben. Für die Versicherungspflicht nach § 2 Abs.1 Nr.2 KVLG 1989 muss daher die Mindesthöhe zwischen 50 % und unter 100 % liegen (Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.1998).

Dies war ab 01.03.1990 der Fall, da die Landwirtschaft mit 4,19 ha und die Forstwirtschaft mit 1,37 ha 95,39 % der Mindesthöhe für landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 1 Abs.4 GAL und damit auch mehr als die Hälfte des für eine Existenzgrundlage erforderlichen Flächenumfangs erreicht haben. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass die LAK mit Bescheid vom 03.07.1990 die Unternehmenseigenschaft verneint hat, da diese Feststellungen für die Altershilfe der Landwirte gelten, aber nicht für die hier streitige Krankenversicherung der Landwirte nach dem KVLG 1989. Ebensowenig ist von Bedeutung, dass die Klägerin nicht Alleineigentümerin, sondern Miteigentümerin der Landwirtschaft ist. Denn die Versicherungspflicht knüpft an die Tätigkeit als landwirtschaftliche Kleinunternehmerin an.

Gemäß § 24 Abs.1 Nr.2 KVLG 1989 endet die Mitgliedschaft mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftlicher (Klein)Unternehmer. Die Beklagte ist in dem insoweit bindend gewordenen Bescheid vom 24.11.1993 offensichtlich davon ausge- Landwirtschaft im Mai und Juli 1993 eine nennenswerte landwirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr gegeben war.

Auch wenn die Klägerin zugleich Rentnerin ist, war im streitigen Zeitraum bis 31.07.1993 ihre Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 nicht entfallen. Denn gemäß § 3 Abs.2 Nr.2 KVLG 1989 ist die Versicherungspflicht auch als landwirtschaftliche Kleinunternehmerin vorrangig gegenüber der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner. Dementsprechend hat die beigeladene AOK Bayern die Mitgliedschaft der Klägerin erst ab 01.08.1993 festgestellt und eine früher angenommene Mitgliedschaft aufgehoben.

Wie das SG auch zu Recht festgestellt hat, ist die Klägerin für die Dauer der Mitgliedschaft als Kleinunternehmerin gleichfalls zur Beitragszahlung verpflichtet (§ 49 KVLG 1989). Die restliche Beitragsschuld für die Zeit vom 01.11.1992 bis 31.07.1993 beträgt zum 16.11. 2000 (ohne Säumniszuschläge, Mahngebühren und sonstigen Kosten) 1.365,00 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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