L 16 LW 10/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 LW 61/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 10/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.01.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Alters- und Witwenrente.

Die am 1925 geborene Klägerin ist die Witwe des am 14.01.1977 verstorbenen Landwirts V. K. , der vom 01.10.1957 bis zum Tod Beiträge zur LAK geleistet hat. Die Klägerin ist ab 01.02.1977 in das Mitgliederverzeichnis der LAK aufgenommen worden und hat bis zu ihrer Befreiung wegen In-Kraft-Tretens des ALG und Vollendung des 65. Lebensjahres bis 31.12. 1994 Beiträge entrichtet. Am 28.04.1997 beantragte sie die Gewährung von Altersrente und Witwenrente. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 27.06.1997 ab 01.05.1997 Altersrente in Höhe von 281,83 DM unter Berücksichtigung von Beiträgen von Februar 1977 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres am 11.02.1990. Der Zuschlag nach § 97 ALG in Höhe von 182,67 DM wurde nicht gezahlt, weil der Zuschlag bei der Witwenrente höher sei. Der Witwenrentenanspruch beläuft sich laut Bescheid von 30.06.1997 ab 01.05.1997 auf 294,04 DM. Die Zahlung des Zuschlags in Höhe von 223,31 DM lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, Witwenrente treffe mit Altersrente zusammen, deren Zuschlag ruhe. Der Zuschlag mindere sich dann um den Betrag der Rente aus eigener Versicherung (§ 97 SGB VI Satz 2 ALG). Eine Einkommensanrechnung fand nicht statt. Der Widerspruch gegen die beiden Bewilligungsbescheide wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.1997 zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin am 20.10.1997 Klage und machte geltend, die Ungleichbehandlung mit denjenigen Versicherten, die ohne eigene Beiträge nur Witwenrente bezögen, sei nicht hinzunehmen. Die eigenen Rentenbeiträge der Klägerin führten gegen- von lediglich gut 40,00 DM monatlich.

Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage am 25.01.1999 ab. Entsprechend § 97 SGB VI könne der Hinterbliebenenrentenanspruch ganz entfallen, wenn die Leistungsfähigkeit der Hinterbliebenen erhalten sei; hier würden zwei nahezu gleich hohe Renten gewährt. Gegen das am 22.02.1999 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 08.03.1999 Berufung ein. Ihres Erachtens verstößt die doppelte Zuschlagskürzung gegen Art.3 und Art.14 Grundgesetz. Angesichts des monatlichen Nettobetrags von 532,39 DM könne nicht von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesprochen werden, so dass der Gedanke des § 97 SGB VI nicht einschlägig sei. Es bestehe ein extremes Missverhältnis zwischen Beitragsleistung und Rendite, so dass von einer Entwertung der erworbenen Anwartschaft auszugehen sei. Die Reform des landwirtschaftlichen Alterssicherungssystems wirke sich für die Klägerin unverhältnismäßig hart aus. Von Beklagtenseite wurde eingeräumt, es ergäbe sich ein Rentenbetrag von 685,37 DM, wären sämtliche bei der Klägerin berücksichtigten Beiträge ausschließlich von ihrem Ehemann entrichtet worden. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb das ALG den eigenen Hinterbliebenenanspruch ungünstiger behandele als den abgeleiteten. Sachgerecht wäre eine Begrenzung des Anspruchs auf den Anspruch nach dem GAL; dagegen stehe aber der eindeutige Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung, wonach Rentenleistungen des überlebenden Ehegatten auf den Betrag beschränkt werden sollten, der sich bei ausschließlicher Anwendung neuen Rechts ergebe. Bei Fortgeltung des GAL hätte sich der Rentenanspruch der Klägerin auf 743,90 DM belaufen.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Januar 1999 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird unter Abänderung der angefochtenen Bescheide vom 27. Juni und 30. Juni 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 1997 dazu verurteilen, die Altersrente sowie die Witwenrente der Klägerin neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine andere Berechnung ihrer Rentenansprüche. Die Bescheide der LAK Schwaben vom 27.06.1997 und 30.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.1997 sind rechtmäßig. Das Urteil des SG Augsburg vom 25.01.1999 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Unstrittig hat die Beklagte bei der Rentenberechnung die einschlägigen Rechtsnormen des ALG korrekt angewandt. So hat die Beklagte insbesondere bei der Altersrentenberechnung lediglich die Beiträge vom 01.02.1977 bis 11.02.1990 berücksichtigt. Zwar hat die Klägerin bis Ende 1994 Beiträge als Landwirtin entrichtet. Die vor dem 1. Januar 1995 nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlten Beiträge führen jedoch nach neuem Recht wie auch bereits nach altem Recht (§ 4 GAL) nicht zu einer Steigerung der Rente (§ 93 Abs.3 Ziffer 2 ALG). Dass diese Regelung verfassungsgemäß ist, hat das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen zu § 4 Abs.1 Satz 4 GAL dargelegt (Urteil vom 10. August 1989 - 4 RLW 1/88 und Beschluss vom 24. November 1978 - 11 BLW 6/78). Zur Begründung hat das Bundessozialgericht ausgeführt, die der Hofabgabe im landwirtschaftlichen Alterssicherungssystem eingeräumte agrar- und strukturpolitische Bedeutung rechtfertige sowohl auf der Leistungsseite wie auch hinsichtlich der Beitragspflicht eine Ungleichbehandlung. Dem erklärten Ziel des Gesetzes, auf eine möglichst frühzeitige Aufgabe des Unternehmens hinzuwirken, liefe es zuwider, wenn die nach Vollendung des 65. Lebensjahres entrichteten Beiträge zu einer Erhöhung des Altersgeldbetrages führten. Ein Verstoß gegen Art.14 Abs.1 Grundgesetz scheide aus, weil Beitragspflicht und Leistungserwartung auch dann noch in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden, wenn die nach Vollendung des 65. Lebensjahres entrichteten Beiträge nicht leistungserhöhend wirkten. Diese Besonderheit des § 4 Abs.1 Satz 4 GAL führt das ALG weiter (Wolfgang Rombach, Alterssicherung der Landwirte, S.111 f).

Zutreffend nicht bemängelt wird von der Klägerin das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 97 Abs.6 ALG. Darin heißt es: "Treffen zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer Person zusammen, wird nur der höhere geleistet. Trifft eine nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Rente mit einer weiteren Rente zusammen, die nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, mindert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Zuschlag um den Betrag dieser weiteren Rente." Die Klägerin hat in Anwendung des neuen Rechts zwei Rentenansprüche erworben, die einen Zuschlag gemäß § 97 ALG beinhalten. Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag gezahlt (§ 97 Abs.1 Satz 1 ALG). Altersrente und Witwenrente wurden von der Klägerin am 28.04.1997 beantragt und beginnen von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn alle Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, nämlich am 01.05.1997. Ihr landwirtschaftliches Unternehmen hat die Klägerin erst mit Wirkung vom 28.04.1997 abgegeben, während sie ihr 65. Lebensjahr bereits mit Ablauf des 11.02.1990 vollendet hat. Sämtliche Beitragszeiten sind vor dem 1. Juli 1995 zurückgelegt worden.

Der unter Anwendung von § 97 Abs.1 bis 3 ALG errechnete Zuschlag zur Altersrente beläuft sich nach Abschmelzung auf 182,67 DM. Der aus den selben Normen errechnete Zuschlag zur Witwenrente beträgt nach Abschmelzung 223,31 DM. Gemäß § 97 Abs.6 Satz 1 ruht daher der Zuschlag zur Altersrente. Weil die um den Zuschlag erhöhte Witwenrente aber mit der Altersrente zusammentrifft, bei der der Zuschlag gemäß § 97 Abs.6 Satz 1 ALG ruht, mindert sich der Witwenrentenzuschlag in Höhe von 223,31 DM um den Betrag der Altersrente in Höhe von 281,83 DM. Dies hat zur Folge, dass kein Zuschlag zu gewähren ist. Die Klägerin hat daher lediglich Anspruch auf eine Bruttorente in Höhe von 575,87 DM.

§ 97 Abs.6 Satz 2 ALG ist verfassungskonform. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit der Einführung der eigenständigen Sicherung der Bäuerin zu sehen, die vorsieht, dass Beitragszeiten, die der nach dem GAL beitragspflichtige Landwirt vor 1995 zurückgelegt hat, auch zu Gunsten seines Ehegatten wirken. Damit erwirbt der Ehegatte eines Unternehmers unmittelbar mit In-Kraft-Treten der Neuregelung eine Rentenanwartschaft, wenn der Unternehmer vor 1995 bereits Beiträge gezahlt hat (Materialband zum Agrarsozialreformgesetz 1995, zusammengestellt vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, S.140). Dies führt grundsätzlich zu einem gegenüber dem alten Recht höheren Zahlungsanspruch. Durch diesen Zugang von Rentnern, die durch die Zuplittung von Beiträgen des Unternehmers an den Ehegatten sofort rentenberechtigt werden, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten der Neuregelung die Altersgrenze erreichen oder erwerbsunfähig werden, entstehen Mehrausgaben (Materialband zum Agrarsozialreformgesetz 1995 a.a.O., S.25). Diese rechtfertigen es, zu begrenzen.

Dass der Klägerin die Beitragszeiten ihres Ehemannes bei der Berechnung der Altersrente nicht zugesplittet werden und deshalb zu keiner Erhöhung führen, wie dies grundsätzlich beim Bezug von Hinterbliebenen- und Altersrente zu erwarten ist, hängt damit zusammen, dass die Klägerin vor dem 1. Januar 1930 geboren ist und daher den Ausschlusstatbestand des § 92 Abs.1 Ziffer 1 ALG erfüllt. Die Klägerin erfüllt also nicht die typischen Voraussetzungen, die bei Beziehern doppelter Zuschlagsrenten zu erwarten sind. Sie hat bereits am 11.02.1990 das 65. Lebensjahr vollendet und hätte bei Abgabe ihres Unternehmens sowohl einen abgeleiteten als auch einen orginären Anspruch im Sinne des § 3 Abs.1a GAL bzw. § 3 Abs.1 Buchstabe b GAL i.V.m. Abs.3 realisieren können. Als Witwe hatte sie einen orginären Anspruch gemäß § 3 Abs.1 Buchstabe b und Abs.3 GAL, weil ihr verstorbener Ehemann bis zu seinem Tod und für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge an die LAK gezahlt hatte. Wie die Beklagte mitgeteilt hat, hätte sich dieser Anspruch bei Weitergeltung des GAL auf 743,90 DM belaufen. Dass sie jetzt tatsächlich knapp 24 % weniger an Rente erhält, hat sie ihrem eigenen Verhalten, nämlich der späten Abgabe der Landwirtschaft, zuzurechnen. Dass der Gesetzgeber für diese seltenen Fälle keine eigene Übergangsregelung geschaffen hat, stellt keinen Verfassungsverstoß dar.

Bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes bzw. bei der Umgestaltung von Rechtspositionen ist der Gesetzgeber nicht gehalten, "alte Rechtspositionen zu konservieren" (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 70, 191, 201). Eine Schranke besteht nur dann, wenn die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwertet wird (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 48, 403, 415), das Gesetz also einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte. Von jeher wurden jedoch in der landwirtschaftlichen Alterssicherung an die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach dem 65. Lebensjahr negative Folgen geknüpft. Ziel war es, den Unternehmer zu einer wirtschaftlich sinnvollen frühzeitigen Übergabe zu bewegen. Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.1994 (4 RLW 3/93) ausgeführt hat, darf der Landwirt, der sein Unternehmen weiter bewirtschaftet, im Ergebnis bei einer späteren Abgabe wirtschaftlich nicht genauso günstig dastehen, wie wenn er sein Unternehmen mit Vollendung des 65. Lebensjahres abgegeben hätte. Infolge dessen entspreche die vom Gesetz angeordnete, über das 65. Lebensjahr hinausgehende - das Altersgeld nicht entsprechend erhöhende - Beitragszahlung bei Weiterbewirtschaftung des Betriebs der agrarpolitischen Zielsetzung. Vor diesem Hintergrund verbietet sich bei der Klägerin von vorn herein die Gewährung von Zuschlägen.

Ob Altersrenten aus der gesetzlichen Altershilfe für Landwirte überhaupt dem Schutz des Art.14 Grundgesetz unterliegen, ist offen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.12.1981 in SozR 5850 § 2 GAL Nr.8). Selbst wenn das Altersgeld der Landwirte als solches dem Schutz von Art.14 Grundgesetz unterliegen würde, wäre dies nach Ansicht des Senats nicht in dem selben Umfang zu bejahen, wie dies für andere sozialversicherungsrechtliche Positionen wie beispielsweise das Krankengeld oder Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bejaht worden ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02. 1997 in SozR 3-2500 § 47 Nr.8 und Bundesverfassungsgericht vom 1. Juli 1981 in SozR 2200 § 1255a Nr.7). Die Leistungen der landwirtschaftlichen Altershilfe werden nämlich überwiegend aus Bundesmitteln und nur zu einem geringen Teil aus den Beiträgen der Versicherten gezahlt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.09.1982 in SozR 5850 § 27 GAL Nr.5). Angesichts des stark fürsorgerischen Charakters der Leistungen (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 25, 314 ff), die im Gegensatz zu denjenigen der abhängig Beschäftigten nur zu einem geringen Teil auf Beiträgen der Versicherten beruhen und laut Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Notwendigkeit einer Reform des agrarsozialen Sicherungssystems nach wie vor zu über 70 % aus Beiträgen des Bundes finanziert werden, erscheint eine Kürzung von Rentenanwartschaften in weit größerem Umfang gerechtfertigt, als dies bei den oben genannten sozialversicherungsrechtlichen Positionen möglich ist. Wenn dort eine Minderung um 10 % nicht als übermäßig beurteilt wird, kann die Minderung der Rentenanwartschaft der Klägerin um 24 % nicht als verfassungswidrig beurteilt werden. Entscheidend ist, dass die Neuregelung des § 97 Abs.6 ALG durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Dies erscheint angesichts des Ziels des Gesetzgebers, zu einer finanzierbaren eigenständigen Sicherung der Bäuerin zu gelangen, gegeben. Die Klägerin hätte mit einer rechtzeitigen Antragstellung vor In-Kraft-Treten des ALG und der Abgabe der Landwirtschaft die negativen Folgen der auf sie als Teil einer Minderheit nicht zugeschnittenen Regelung verhindern können. Persönliche Gründe für die späte Abgabe können keine Berücksichtigung finden, weil die sie treffende Härte nicht typischer Weise mit der Neuregelung verbunden ist und deshalb keine Übergangsregelung zu treffen war (vgl. hierzu BVerfGE 72, 175, 196).

§ 97 Abs.6 ALG steht auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang. Art.3 Abs.1 Grundgesetz wäre nur dann verletzt, wenn es der Gesetzgeber versäumt hätte, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 19, 354 m.w.N.). Die Klägerin wendet ein, sie werde gegenüber derjenigen Versicherten schlechter behandelt, die ohne eigene Beiträge nur Witwenrente beziehe. Bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Altersgeldanspruchs nach GAL hätte die Klägerin die volle Zurechnung der von ihr geleisteten Beiträge erreichen können. Von vornherein nicht vergleichbar erscheinen trotz gleicher Beitragsleistungen Ansprüche einer Hinterbliebenen und eines Versicherten. Weil nach ALG-Recht im Todesfall grundsätzlich auch zwei Renten zur Auszahlung gelangen, ist eine Zusammenrechnung grundsätzlich nicht vereinbar.

Keine Rolle spielt bei der Entscheidung des strittigen Falls § 97 SGB VI. Zutreffend hat der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass angesichts des Nettobetrags von 532,39 DM nicht von einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszugehen ist, die höhere Leistungen ausschließt. Im Übrigen enthält das ALG eigene Vorschriften zur Einkommensanrechnung, die vorliegend nicht einschlägig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 160 II Ziffer 1 SGG zu, weil der Kreis der Betroffenen, die vor 1930 geboren sind und erst nach Vollendung des 65. Lebensjahrs ihr landwirtschaftliches Anwesen abgeben, gering erscheint.
Rechtskraft
Aus
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