Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 LW 45/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 24/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.06.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §§ 3 Abs.1, 85 Abs.3 b ALG, bei einer Versicherten nach § 1 Abs.3 ALG.
Die am 1966 geborene Klägerin ist die Ehefrau des Landwirts H. S ... Dieser ist seit 1974 Mitglied der Beklagten und seit 1997 von der Beitragspflicht befreit. Das Unternehmen umfasst rund 25 ha Eigen- und Pachtland.
Mit Bescheid vom 01.02.1995 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin ab 01.01.1995 als Ehegattin eines Landwirts nach § 1 Abs.3 ALG fest und forderte ab 01.01.1995 einen monatlichen Beitrag von 291,00 DM. Mit diesem Bescheid wurde ein Merkblatt übersandt, das sowohl über die Versicherungspflicht, die Zusplittung von Beitragszeiten, den Beitragszuschuss, die Befreiung von der Versicherungspflicht und deren Nachteile als auch über Lücken in der Gesamtversorgung der Ehegatten, die Rendite der Ehegattenrente sowie die Beratung von der Befreiung und die Mitwirkungspflichten belehrte.
Der Beitrag für März 1995 wurde vom Ehemann der Klägerin zurückgerufen.
Am 18.04.1995 haben die Eheleute einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht bei der Beklagten persönlich abgegeben.
Mit Bescheid vom 26.04.1995 wurde ein Beitragszuschuss in Höhe von 233,00 DM für die Klägerin bewilligt, für 1996 betrug der Beitragszuschuss 249,00 DM, für 1997 220,00 DM.
Die Beklagte informierte die Klägerin, dass das Beitragskonto für die Zeit ab 01.06.1995 bis 30.11.1996 einen Gesamtrückstand von 1.088,00 DM aufweise.
Im Schreiben vom 26.06.1997 beantragte der Kläger für sich und seine Ehefrau die Befreiung von der Alterskasse. Er begründete dies damit, dass er entgegen der Ankündigung für seine Ehefrau nicht den Höchstbeitragszuschuss erhalte und im Übrigen die Beklagte ein landwirtschaftliches Einkommen von 28.854,00 DM anrechne, was nicht realistisch sei. Die Ehefrau versorge nur den Haushalt und die Kinder, arbeite aber nicht in der Landwirtschaft mit.
Die Beklagte klärte die Klägerin über die Voraussetzungen von der Befreiung zu Landwirtschaftlichen Alterskasse auf und bat, die Geburtsurkunden der Kinder zu übersenden. Vor- und Nachteile der Befreiung wurden aufgezeigt und die Klägerin gebeten, die abschließende Entscheidung mitzuteilen. Der Ehemann der Klägerin teilte am 09.07.1997 fernmündlich mit, sein Schreiben vom 26.06.1997 sei nicht ausreichend beantwortet. Außerdem habe er die angeforderten Unterlagen bereits bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vorgelegt. Die Beklagte möge dort nachforschen.
Aus ihren Akten stellte die Beklagte fest, dass das jüngste Kind Michael am 1992 geboren ist und wegen der Flächenstilllegungen noch Angaben des Klägers erforderlich seien.
Mit Bescheid vom 02.10.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs.1 ALG ab, weil die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als Befreiungstatbestand auf die ersten drei Lebensjahre beschränkt sei, so dass die Kindererziehung am 03.09.1995 ende und die Klägerin ab 01.10.1995 die Voraussetzungen nicht erfülle. Da sie die Befreiung nicht innerhalb von drei Monaten beantragt habe, könne sie für diesen Sachverhalt nicht mehr befreit werden. Da im Übrigen das vom Ehegatten betriebene Unternehmen die Mindestgröße nach § 1 Abs.5 ALG übersteige, bleibe sie weiterhin als Ehegatte versicherungspflichtig.
Im Widerspruch wurde erneut vorgetragen, die Ehefrau habe nichts mit der Landwirtschaft zu tun und sei nur für Kinder und Haushalt zuständig. Man könne sie nicht zwingen, landwirtschaftliche Beiträge zu zahlen, da vergleichbar auch Arbeitnehmer nicht gezwungen seien, Beiträge für die Ehefrauen zu leisten. Im Übrigen verweist der Ehemann auf das von ihm bereits gerügte zu hohe landwirtschaftliche Einkommen.
Die Beklagte erließ am 29.07.1998 einen Widerspruchsbescheid. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin als Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der ein Unternehmen über der Mindestgröße betreibe und beitragspflichtig sei, nicht befreit werden konnte, da der Sohn Michael am 11.09.1992 geboren und deshalb eine Befreiung von der Versicherungspflicht, die auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt ist, nur bis 30.09.1995 möglich sei. Da die Klägerin aber den Antrag erst 1997 gestellt habe, sei zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund Kindererziehung mehr gegeben, so dass eine Befreiung auch nachträglich nicht mehr möglich sei. Die Befreiung hätte, um Wirkung vom 01.01.1995 bis 30.09.1995 entfalten zu können, bereits bis 31.03.1995 beantragt werden müssen. Über die Zeit vom 30.09.1995 hinaus liege kein weiterer Befreiungsgrund vor, so dass es bei der Versicherungspflicht ab 01.01.1995 verbleibe. Bundessozialgerichts vom 12.02.1998 hin, in welchem das Gericht die Rechtmäßigkeit der Versicherung nach § 1 Abs.3 ALG bejaht hatte.
Der Ehemann der Klägerin teilte mit, den Betrieb voraussichtlich am 01.09.1999 wegen Krankheit aufzugeben und stellte den Antrag, die bereits gezahlten Beiträge auszubezahlen.
Auf Anfrage der Beklagten übersandte die LVA Oberfranken-Mittelfranken einen Versicherungsverlauf. Danach hat die Klägerin zwischen dem 01.09.1981 und dem 01.04.1989 Pflichtbeiträge für 85 Monate zurückgelegt sowie 4 Monate Zeiten der Arbeitslosigkeit und 3 Monate Schwangerschaft und Mutterschutz. Gleichzeitig teilte die LVA mit, dass sie beabsichtige, über Zeiten der Kindererziehung zu entscheiden. Da die Klägerin angegeben habe, in der Landwirtschaft ihres Ehemanns tätig gewesen zu sein, wurde um Mitteilung gebeten, für welche Zeit die Klägerin in das Unternehmerverzeichnis eingetragen war und wie hoch der Wirtschaftswert des Unternehmens in diesen Zeitraum war.
Die LVA stellte Kindererziehungszeiten ab 1989 bis 09.1995 sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab Februar 1989 bis November 1999 fest.
Der Wirtschaftswert wurde in der Anlage zum Schreiben vom 20.08.1999 für die Jahre 1989 bis 1994 berechnet. Dieser schwankte zwischen 11.548,52 DM 1991 und 16.897,19 DM im Jahre 1994.
Am 05.01.2000 entschied die Beklagte über einen Antrag vom 02.12.1999 auf Befreiung von der Versicherungspflicht ablehnend, da nach § 85 Abs.3b ALG nur Ehegatten von Landwirten befreit werden, solange der Wirtschaftswert 15.000,00 DM nicht überschreitet und der Landwirt regelmäßig Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 40.000,00 DM jährlich erzielt.
Weitere Voraussetzung sei, dass, wenn die Ehe bereits vor dem 01.01.1995 geschlossen wurde, die Bewirtschaftung des Unternehmens in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1999 aufgenommen werde. Diese letzte Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung eines Widerspruchs.
Gegen den Bescheid vom 05.01.2000 wurde mit Schreiben vom 11.01.2000, eingegangen am 12.01.2000, Widerspruch erhoben mit dem Inhalt, der Wirtschaftswert sei niedriger als 15.000 DM, das außerlandwirtschaftliche Einkommen höher als 40.000 DM, die Klägerin habe die 15 Jahre Zugehörigkeit zur LAK nicht erfüllt und der Ehemann der Klägerin sei von der Beitragspflicht befreit. Die Klägerin und ihr Ehemann erfüllten die Voraussetzung für die Befreiung.
Die Eheleute hatten bereits am 26.08.1998 Klage zum Sozialgericht erhoben. Diese Klage betraf zum einen das aus Sicht der Kläger zu hoch angesetzte Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft bei der Beitragszuschussberechnung (Verfahren S 5 LW 52/98; L 16 LW 17/01). Eine ausdrückliche Begründung zum Verfahren wegen Befreiung von der Versicherungspflicht betreffend die Ehefrau enthielt die Klageschrift nicht. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 08.10.1998 die Verfahren getrennt mit der Begründung, es handele sich um unterschiedliche Sachverhalte und Streitgegenstände.
Mit Beschluss vom 10.05.2001 wurde der Ehemann zum Verfahren beigeladen.
Zur Begründung des die Klage abweisenden Gerichtsbescheides vom 07.06.2001 führte das Sozialgericht aus, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Befreiungsvoraussetzungen des § 1 Abs.3 ALG erfüllt hatte, denn sie sei zwar mit einem Landwirt verheiratet, der unstreitig ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, das die Mindestgröße überschreite, sie habe aber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt oder Arbeitsersatzeinkommen erzielt und sei auch nicht wegen der Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Da der Sohn Michael am 11.09.1992 geboren sei und das dritte Lebensjahr bereits am 10.09.1995 vollendet war, endete die Kindererziehungszeit auch zu diesem Zeitpunkt. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Regelung des § 1 Abs.3 ALG verfassungsgemäß.
Mit der Berufung vom 12.07.2001 begehrt die Klägerin die bisher bereits geforderte umfassende Aufklärung und rügt die mangelnde Aufklärung über die im Widerspruchsbescheid dargestellten Sachverhalte betreffend die Mindestgröße und die falsche Berechnung des Einkommens aus Landwirtschaft. Die Klägerin rügt einen Verstoß der Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in anderen Fällen befreit wurde.
Die Beklagte erwiderte schriftlich, entgegen dem Vorbringen der Kläger seien sie umfangreich über die Gesetzeslage informiert worden, wobei die Klägerin bei Antragstellung auf Beitragszuschuss im April 1995 nicht den Wunsch zur Befreiung geäußert habe. Erstmals 1997 habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, von der Versicherungspflicht befreit werden zu wollen. Da zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Befreiung bereits nicht mehr erfüllt waren, habe eine Möglichkeit zur Befreiung nicht bestanden. Nach den vorliegenden Unterlagen erzielte der Ehemann der Klägerin in den Jahren 1994 bis 1998 weniger als 40.000,00 DM außerlandwirtschaftliches Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, so dass auch die Befreiung nach § 85 Abs.3a und 3b ALG nicht gewährt werden könne. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 85 Abs.3 ALG. Der von der Klägerin genannte Vergleichsfall erfasse einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.
Die Klägerin rügt weiter die fehlende persönliche Beratung, die Vorgehensweise der LAK sei hinterhältig und prozessbetrügerisch. Sie habe bereits bei der LVA ihre Rentenanwartschaft erreicht und werde nach Schulabgang der Kinder eine außerlandgerechtfertigt.
Die Klägerin und der Beigeladene beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.06. 2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 02.10.1997, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07. 1998 und den Bescheid vom 05.01.2000 aufzuheben und die Klägerin ab 01.10.1995 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2001 hatte die Beklagte im Wege eines Teilvergleichs, der von der Klägerin angenommen wurde, sich bereit erklärt, die Klägerin vom 01.01.1995 bis 30.09.1995 von der Versicherungspflicht zu befreien. Mit Urteil vom gleichen Datum hat der Senat in der Sache des Ehemanns der Klägerin entschieden, dass bei der Beitragsberechnung von dem von der Beklagten zugrunde gelegten landwirtschaftlichen Einkommen auszugehen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Bayreuth und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht, da sie keine der mögli erfüllt.
Der Bescheid vom 05.01.2000 ist Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden (§ 96 SGG), da dort, wenn auch über andere Befreiungsvoraussetzungen, doch über die grundsätzliche Befreiungsmöglichkeit der Klägerin aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse mitbefunden wurde. Im Übrigen hat auch die Beklagte im Schriftsatz im Berufungsverfahren sich zu den dortigen Anspruchsvoraussetzungen über die Befreiung nach § 85 ALG geäußert. Sie geht wohl selbst, ohne es ausdrücklich auszuführen, von einer Erfassung auch dieses Bescheides aus.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage der Versicherungspflicht der Klägerin nach § 1 Abs.3 ALG, denn der diese Versicherungspflicht feststellende Bescheid der Beklagten vom 01.02. 1995 wurde von der Klägerin nicht angefochten und ist somit gemäß § 77 SGG bindend.
Anspruchsgrundlage für eine Befreiung von der Versicherungspflicht wären entweder § 3 Abs.1 ALG oder § 85 ALG. § 3 Abs.1 ALG bestimmt: "Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf An trag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie 1. regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs.4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft ein Siebtel der Bezugsgröße überschreitet, 2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs.4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, 3. wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind oder 4. wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind."
Der streitgegenständliche Bescheid vom 02.10.1997 beschäftigt sich mit der Befreiung nach § 3 ALG, da von der Klägerin im Wesentlichen vorgetragen wurde, dass sie nur außerlandwirtschaftlich tätig war und auch nach Beendigung der Kindererziehung wieder außerhalb der Landwirtschaft arbeiten wolle und derzeit wegen der Kindererziehung nicht arbeite. Im Wesentlichen zielte die Argumentation aber gegen die Heranziehung der nicht in der Landwirtschaftlich mitarbeitenden Klägerin zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Der Bescheid vom 01.02.1995, der diese Versicherungspflicht feststellt, wurde aber von den Beteiligten nicht angegriffen. Bei der Bescheiderteilung ist durch das Merkblatt auf alle Umstände der Versicherungspflicht, die damit verbundenen Vorteile des Beitragszuschusses und die Befreiungsmöglichkeiten hingewiesen worden, so dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens sein kann. Denn ein Beratungsmangel oder Beratungsfehler im Zusammenhang mit diesem Bescheid ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat vielmehr nach Erhalt dieses Bescheides Antrag auf Beitragszuschuss gestellt und Beitragszuschuss auch bezogen. Es war ihr somit bewusst, dass Versicherungspflicht zur Alterskasse der Landwirte besteht. Darüber hinaus ist nach eigenem Vortrag der Klägerseite klar, dass regelmäßiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen außerhalb der Landwirtschaft von der Klägerin nicht bezogen wird. Als möglicher Befreiungsgrund kam daher in der Zeit ab 01.01.1995 nur die Erziehung eines Kindes im Sinne von § 56 SGB VI in Betracht, wobei die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 56 Abs.5 SGB VI mit Ablauf des Monats der Geburt des Kindes beginnt und nach 36 Kalendermonaten endet. Da der Sohn der Klägerin am 11.09.1992 geboren ist, endet die Kindererziehungszeit am 30.09.1995. Obwohl die Befreiung von der Klägerin aber erst im Juni 1997 beantragt wurde, hat die Beklagte im Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung die Befreiung für die Zeit vom 01.01.1995 bis 30.09.1995 anerkannt. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, da das Anerkenntnis angenommen wurde und der Rechtsstreit sich in diesem Punkt erledigt hat (§ 101 Abs.1 SGG). Für die Zeit ab 01.10.1995 kann eine Befreiung wegen Kindererziehung nicht mehr erfolgen, aber auch andere Voraussetzungen, wie § 3 Abs.3 oder 4 ALG, liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, eine pflegebedürftige Person zu betreuen. Der Bescheid vom 02.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.07.1998 somit nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 ALG. In Betracht kommt dabei nur die Voraussetzung des § 85 Abs.3 bzw. 3a und b ALG, da sich Abs.1 an von der Beitragspflicht befreite Landwirte wendet bzw. an im Beitrittsgebiet selbständige Landwirte; Voraussetzungen, die auch nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht in Betracht zu ziehen sind.
§ 85 Abs.3 ALG bestimmt: "Versicherte nach § 1 Abs.3 sind ab 01.01.1995 von der Versi cherungspflicht befreit, wenn sie 1. vor dem 02.01.1945 geboren sind, 2. bis zum 31.12.1995 für 216 Kalendermonate a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder b) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 01.01. 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren nach § 6 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 01.01.1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs.1 Nr.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflicht gewesen wären oder 3. vor dem 01.04.1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich oder ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuuschüssen zum Beitrag entsprechen. Satz 1 gilt nur, wenn der Versicherte nach § 1 Abs.3 1. am 31.12.1994 nicht beitragspflicht war, am 31.12.1994 mit 2. einem zu diesem Zeitpunkt in der Altershilfe für Landwirte beitragspflichtigen oder einem vor dem 01.01.1995 von der Beitragspflicht für die Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und 3. die Befreiung bis zum 31.03.1996 bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlos sen."
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin mehrfach nicht. Zum einen ist sie nach dem 02.01.1945 geboren und hat keine 216 Kalendermonate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt bzw. war auch dort nicht versicherungsfrei nach den Vorschriften von §§ 5 und 6 SGB VI. Zum anderen habe sie auch keinen öffentlichen oder privaten Versicherungsvertrag abgeschlossen und hat auch diese Befreiung nicht bis zum 31.03.1996, sondern erst im Jahre 1997 beantragt. Da die Beklagte im Feststellungsbescheid vom Februar 1995 auch auf die Bereiung nach § 85 Abs.3 ALG hingewiesen und der Klägerin eine Beratung empfohlen hat, kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine solche Befreiung Beratungs- oder Auskunftsersuchen an die Beklagte zu diesem Zeitpunkt gewandt hat.
Aber auch der bis 31.01.2001 geltende Abs.3a von § 85 ALG berechtigt die Klägerin nicht zur Befreiung. Abs.3a lautet wie folgt: "Versicherte nach § 1 Abs.3, die die Voraussetzungen nach Abs.3 Satz 2 Nr.2 erfüllen, sind ab 01.01.1995 von der Versicherugnspflicht befreit, wenn 1. sie am 31.12.1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind, 2. der Wirtschaftswert des Unternehmens der Lanwirtschaft nach den betrieblichen Verhältnissen am 01.01.1995 20.000,00 DM nicht überschritten hat, 3. der befreite Unternehmer im Jahre 1994 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 40.000,00 DM erzielt hat und 4. die Befreiung bis zum 30.06.1996 in der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragt wird. Abs.3 Satz 3 ist anzuwenden."
Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin ebenfalls mehrfach nicht, denn ihr Ehemann war am 31.12.1994 nicht von der Beitragspflicht befreit. Der für 1995 nach § 32 Abs.6 Satz 5 ALG ermittelte Wirtschaftswert beträgt zwar 15.477,36 DM, aber das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehemanns der Klägerin betrug im Jahre 1994 DM 3.202,09, so dass auch die Voraussetzung des § 85 Abs.3a Ziffer 3 nicht erfüllt ist. Daneben fehlt es weiter an der Antragstellung bis 30.06.1996.
Die Klägerin kann aber auch nicht die Befreiung nach § 85 Abs.3b ALG geltend machen. Diese Vorschrift lautet: "Versicherte nach § 1 Abs.3 werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange 1. der nach § 1 Abs.6 und § 32 Abs.6 Satz 5 ermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft 15.000,00 DM nicht überschreitet, 2. der Unternehmer nach § 1 Abs.2 ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 40.000,00 DM jährlich erzielt, wenn 1. die Ehe a) in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1999 geschlossen wird und bis zum 31.12.1999 eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird oder b) bereits am 31.12.1994 bestanden hat und in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1999 eine am 31.12.1994 noch nicht ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird und 2. der Unternehmer nach § 1 Abs.2 bereits von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, er hat die Wartezeit für die Altersrente zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1 Abs.3 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt, noch nicht erfüllt. Der Antrag ist bis zum 31.12.1999 zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn sie innerhalb von drei Monaten oder bis zum 31.03.1996 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an." Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin ebenfalls nicht, da nach der Aufstellung der Beklagten der Wirtschaftswert zwischen 1995 und 1999 immer über 15.000,00 DM betrug, außerdem hat der Ehemann der Klägerin im Jahre 1996 ein Erwerbseinkommen von 15.117,00 DM, im Jahre 1997 keine Einkünfte und im Jahr 1998 von 3.037,00 DM erzielt. Darüber hinaus erfüllen die Eheleute Stößlein die Voraussetzung auch deshalb nicht, da die Befreiung des Unternehmers, d.h. des Ehemanns, erst ab 1997 erfolgte und darüber hinaus die Ehe bereits 1987 geschlossen und die selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit auch bereits vor 1995 aufgenommen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß §§ 3 Abs.1, 85 Abs.3 b ALG, bei einer Versicherten nach § 1 Abs.3 ALG.
Die am 1966 geborene Klägerin ist die Ehefrau des Landwirts H. S ... Dieser ist seit 1974 Mitglied der Beklagten und seit 1997 von der Beitragspflicht befreit. Das Unternehmen umfasst rund 25 ha Eigen- und Pachtland.
Mit Bescheid vom 01.02.1995 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin ab 01.01.1995 als Ehegattin eines Landwirts nach § 1 Abs.3 ALG fest und forderte ab 01.01.1995 einen monatlichen Beitrag von 291,00 DM. Mit diesem Bescheid wurde ein Merkblatt übersandt, das sowohl über die Versicherungspflicht, die Zusplittung von Beitragszeiten, den Beitragszuschuss, die Befreiung von der Versicherungspflicht und deren Nachteile als auch über Lücken in der Gesamtversorgung der Ehegatten, die Rendite der Ehegattenrente sowie die Beratung von der Befreiung und die Mitwirkungspflichten belehrte.
Der Beitrag für März 1995 wurde vom Ehemann der Klägerin zurückgerufen.
Am 18.04.1995 haben die Eheleute einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht bei der Beklagten persönlich abgegeben.
Mit Bescheid vom 26.04.1995 wurde ein Beitragszuschuss in Höhe von 233,00 DM für die Klägerin bewilligt, für 1996 betrug der Beitragszuschuss 249,00 DM, für 1997 220,00 DM.
Die Beklagte informierte die Klägerin, dass das Beitragskonto für die Zeit ab 01.06.1995 bis 30.11.1996 einen Gesamtrückstand von 1.088,00 DM aufweise.
Im Schreiben vom 26.06.1997 beantragte der Kläger für sich und seine Ehefrau die Befreiung von der Alterskasse. Er begründete dies damit, dass er entgegen der Ankündigung für seine Ehefrau nicht den Höchstbeitragszuschuss erhalte und im Übrigen die Beklagte ein landwirtschaftliches Einkommen von 28.854,00 DM anrechne, was nicht realistisch sei. Die Ehefrau versorge nur den Haushalt und die Kinder, arbeite aber nicht in der Landwirtschaft mit.
Die Beklagte klärte die Klägerin über die Voraussetzungen von der Befreiung zu Landwirtschaftlichen Alterskasse auf und bat, die Geburtsurkunden der Kinder zu übersenden. Vor- und Nachteile der Befreiung wurden aufgezeigt und die Klägerin gebeten, die abschließende Entscheidung mitzuteilen. Der Ehemann der Klägerin teilte am 09.07.1997 fernmündlich mit, sein Schreiben vom 26.06.1997 sei nicht ausreichend beantwortet. Außerdem habe er die angeforderten Unterlagen bereits bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vorgelegt. Die Beklagte möge dort nachforschen.
Aus ihren Akten stellte die Beklagte fest, dass das jüngste Kind Michael am 1992 geboren ist und wegen der Flächenstilllegungen noch Angaben des Klägers erforderlich seien.
Mit Bescheid vom 02.10.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs.1 ALG ab, weil die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als Befreiungstatbestand auf die ersten drei Lebensjahre beschränkt sei, so dass die Kindererziehung am 03.09.1995 ende und die Klägerin ab 01.10.1995 die Voraussetzungen nicht erfülle. Da sie die Befreiung nicht innerhalb von drei Monaten beantragt habe, könne sie für diesen Sachverhalt nicht mehr befreit werden. Da im Übrigen das vom Ehegatten betriebene Unternehmen die Mindestgröße nach § 1 Abs.5 ALG übersteige, bleibe sie weiterhin als Ehegatte versicherungspflichtig.
Im Widerspruch wurde erneut vorgetragen, die Ehefrau habe nichts mit der Landwirtschaft zu tun und sei nur für Kinder und Haushalt zuständig. Man könne sie nicht zwingen, landwirtschaftliche Beiträge zu zahlen, da vergleichbar auch Arbeitnehmer nicht gezwungen seien, Beiträge für die Ehefrauen zu leisten. Im Übrigen verweist der Ehemann auf das von ihm bereits gerügte zu hohe landwirtschaftliche Einkommen.
Die Beklagte erließ am 29.07.1998 einen Widerspruchsbescheid. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin als Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der ein Unternehmen über der Mindestgröße betreibe und beitragspflichtig sei, nicht befreit werden konnte, da der Sohn Michael am 11.09.1992 geboren und deshalb eine Befreiung von der Versicherungspflicht, die auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt ist, nur bis 30.09.1995 möglich sei. Da die Klägerin aber den Antrag erst 1997 gestellt habe, sei zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund Kindererziehung mehr gegeben, so dass eine Befreiung auch nachträglich nicht mehr möglich sei. Die Befreiung hätte, um Wirkung vom 01.01.1995 bis 30.09.1995 entfalten zu können, bereits bis 31.03.1995 beantragt werden müssen. Über die Zeit vom 30.09.1995 hinaus liege kein weiterer Befreiungsgrund vor, so dass es bei der Versicherungspflicht ab 01.01.1995 verbleibe. Bundessozialgerichts vom 12.02.1998 hin, in welchem das Gericht die Rechtmäßigkeit der Versicherung nach § 1 Abs.3 ALG bejaht hatte.
Der Ehemann der Klägerin teilte mit, den Betrieb voraussichtlich am 01.09.1999 wegen Krankheit aufzugeben und stellte den Antrag, die bereits gezahlten Beiträge auszubezahlen.
Auf Anfrage der Beklagten übersandte die LVA Oberfranken-Mittelfranken einen Versicherungsverlauf. Danach hat die Klägerin zwischen dem 01.09.1981 und dem 01.04.1989 Pflichtbeiträge für 85 Monate zurückgelegt sowie 4 Monate Zeiten der Arbeitslosigkeit und 3 Monate Schwangerschaft und Mutterschutz. Gleichzeitig teilte die LVA mit, dass sie beabsichtige, über Zeiten der Kindererziehung zu entscheiden. Da die Klägerin angegeben habe, in der Landwirtschaft ihres Ehemanns tätig gewesen zu sein, wurde um Mitteilung gebeten, für welche Zeit die Klägerin in das Unternehmerverzeichnis eingetragen war und wie hoch der Wirtschaftswert des Unternehmens in diesen Zeitraum war.
Die LVA stellte Kindererziehungszeiten ab 1989 bis 09.1995 sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab Februar 1989 bis November 1999 fest.
Der Wirtschaftswert wurde in der Anlage zum Schreiben vom 20.08.1999 für die Jahre 1989 bis 1994 berechnet. Dieser schwankte zwischen 11.548,52 DM 1991 und 16.897,19 DM im Jahre 1994.
Am 05.01.2000 entschied die Beklagte über einen Antrag vom 02.12.1999 auf Befreiung von der Versicherungspflicht ablehnend, da nach § 85 Abs.3b ALG nur Ehegatten von Landwirten befreit werden, solange der Wirtschaftswert 15.000,00 DM nicht überschreitet und der Landwirt regelmäßig Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 40.000,00 DM jährlich erzielt.
Weitere Voraussetzung sei, dass, wenn die Ehe bereits vor dem 01.01.1995 geschlossen wurde, die Bewirtschaftung des Unternehmens in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1999 aufgenommen werde. Diese letzte Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung eines Widerspruchs.
Gegen den Bescheid vom 05.01.2000 wurde mit Schreiben vom 11.01.2000, eingegangen am 12.01.2000, Widerspruch erhoben mit dem Inhalt, der Wirtschaftswert sei niedriger als 15.000 DM, das außerlandwirtschaftliche Einkommen höher als 40.000 DM, die Klägerin habe die 15 Jahre Zugehörigkeit zur LAK nicht erfüllt und der Ehemann der Klägerin sei von der Beitragspflicht befreit. Die Klägerin und ihr Ehemann erfüllten die Voraussetzung für die Befreiung.
Die Eheleute hatten bereits am 26.08.1998 Klage zum Sozialgericht erhoben. Diese Klage betraf zum einen das aus Sicht der Kläger zu hoch angesetzte Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft bei der Beitragszuschussberechnung (Verfahren S 5 LW 52/98; L 16 LW 17/01). Eine ausdrückliche Begründung zum Verfahren wegen Befreiung von der Versicherungspflicht betreffend die Ehefrau enthielt die Klageschrift nicht. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 08.10.1998 die Verfahren getrennt mit der Begründung, es handele sich um unterschiedliche Sachverhalte und Streitgegenstände.
Mit Beschluss vom 10.05.2001 wurde der Ehemann zum Verfahren beigeladen.
Zur Begründung des die Klage abweisenden Gerichtsbescheides vom 07.06.2001 führte das Sozialgericht aus, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Befreiungsvoraussetzungen des § 1 Abs.3 ALG erfüllt hatte, denn sie sei zwar mit einem Landwirt verheiratet, der unstreitig ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, das die Mindestgröße überschreite, sie habe aber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt oder Arbeitsersatzeinkommen erzielt und sei auch nicht wegen der Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Da der Sohn Michael am 11.09.1992 geboren sei und das dritte Lebensjahr bereits am 10.09.1995 vollendet war, endete die Kindererziehungszeit auch zu diesem Zeitpunkt. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Regelung des § 1 Abs.3 ALG verfassungsgemäß.
Mit der Berufung vom 12.07.2001 begehrt die Klägerin die bisher bereits geforderte umfassende Aufklärung und rügt die mangelnde Aufklärung über die im Widerspruchsbescheid dargestellten Sachverhalte betreffend die Mindestgröße und die falsche Berechnung des Einkommens aus Landwirtschaft. Die Klägerin rügt einen Verstoß der Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in anderen Fällen befreit wurde.
Die Beklagte erwiderte schriftlich, entgegen dem Vorbringen der Kläger seien sie umfangreich über die Gesetzeslage informiert worden, wobei die Klägerin bei Antragstellung auf Beitragszuschuss im April 1995 nicht den Wunsch zur Befreiung geäußert habe. Erstmals 1997 habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, von der Versicherungspflicht befreit werden zu wollen. Da zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Befreiung bereits nicht mehr erfüllt waren, habe eine Möglichkeit zur Befreiung nicht bestanden. Nach den vorliegenden Unterlagen erzielte der Ehemann der Klägerin in den Jahren 1994 bis 1998 weniger als 40.000,00 DM außerlandwirtschaftliches Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, so dass auch die Befreiung nach § 85 Abs.3a und 3b ALG nicht gewährt werden könne. Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 85 Abs.3 ALG. Der von der Klägerin genannte Vergleichsfall erfasse einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.
Die Klägerin rügt weiter die fehlende persönliche Beratung, die Vorgehensweise der LAK sei hinterhältig und prozessbetrügerisch. Sie habe bereits bei der LVA ihre Rentenanwartschaft erreicht und werde nach Schulabgang der Kinder eine außerlandgerechtfertigt.
Die Klägerin und der Beigeladene beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.06. 2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 02.10.1997, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07. 1998 und den Bescheid vom 05.01.2000 aufzuheben und die Klägerin ab 01.10.1995 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2001 hatte die Beklagte im Wege eines Teilvergleichs, der von der Klägerin angenommen wurde, sich bereit erklärt, die Klägerin vom 01.01.1995 bis 30.09.1995 von der Versicherungspflicht zu befreien. Mit Urteil vom gleichen Datum hat der Senat in der Sache des Ehemanns der Klägerin entschieden, dass bei der Beitragsberechnung von dem von der Beklagten zugrunde gelegten landwirtschaftlichen Einkommen auszugehen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Bayreuth und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht, da sie keine der mögli erfüllt.
Der Bescheid vom 05.01.2000 ist Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden (§ 96 SGG), da dort, wenn auch über andere Befreiungsvoraussetzungen, doch über die grundsätzliche Befreiungsmöglichkeit der Klägerin aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse mitbefunden wurde. Im Übrigen hat auch die Beklagte im Schriftsatz im Berufungsverfahren sich zu den dortigen Anspruchsvoraussetzungen über die Befreiung nach § 85 ALG geäußert. Sie geht wohl selbst, ohne es ausdrücklich auszuführen, von einer Erfassung auch dieses Bescheides aus.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage der Versicherungspflicht der Klägerin nach § 1 Abs.3 ALG, denn der diese Versicherungspflicht feststellende Bescheid der Beklagten vom 01.02. 1995 wurde von der Klägerin nicht angefochten und ist somit gemäß § 77 SGG bindend.
Anspruchsgrundlage für eine Befreiung von der Versicherungspflicht wären entweder § 3 Abs.1 ALG oder § 85 ALG. § 3 Abs.1 ALG bestimmt: "Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf An trag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie 1. regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs.4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft ein Siebtel der Bezugsgröße überschreitet, 2. wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs.4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, 3. wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind oder 4. wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind."
Der streitgegenständliche Bescheid vom 02.10.1997 beschäftigt sich mit der Befreiung nach § 3 ALG, da von der Klägerin im Wesentlichen vorgetragen wurde, dass sie nur außerlandwirtschaftlich tätig war und auch nach Beendigung der Kindererziehung wieder außerhalb der Landwirtschaft arbeiten wolle und derzeit wegen der Kindererziehung nicht arbeite. Im Wesentlichen zielte die Argumentation aber gegen die Heranziehung der nicht in der Landwirtschaftlich mitarbeitenden Klägerin zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Der Bescheid vom 01.02.1995, der diese Versicherungspflicht feststellt, wurde aber von den Beteiligten nicht angegriffen. Bei der Bescheiderteilung ist durch das Merkblatt auf alle Umstände der Versicherungspflicht, die damit verbundenen Vorteile des Beitragszuschusses und die Befreiungsmöglichkeiten hingewiesen worden, so dass dieser Bescheid nicht Gegenstand des Verfahrens sein kann. Denn ein Beratungsmangel oder Beratungsfehler im Zusammenhang mit diesem Bescheid ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat vielmehr nach Erhalt dieses Bescheides Antrag auf Beitragszuschuss gestellt und Beitragszuschuss auch bezogen. Es war ihr somit bewusst, dass Versicherungspflicht zur Alterskasse der Landwirte besteht. Darüber hinaus ist nach eigenem Vortrag der Klägerseite klar, dass regelmäßiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen außerhalb der Landwirtschaft von der Klägerin nicht bezogen wird. Als möglicher Befreiungsgrund kam daher in der Zeit ab 01.01.1995 nur die Erziehung eines Kindes im Sinne von § 56 SGB VI in Betracht, wobei die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 56 Abs.5 SGB VI mit Ablauf des Monats der Geburt des Kindes beginnt und nach 36 Kalendermonaten endet. Da der Sohn der Klägerin am 11.09.1992 geboren ist, endet die Kindererziehungszeit am 30.09.1995. Obwohl die Befreiung von der Klägerin aber erst im Juni 1997 beantragt wurde, hat die Beklagte im Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung die Befreiung für die Zeit vom 01.01.1995 bis 30.09.1995 anerkannt. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, da das Anerkenntnis angenommen wurde und der Rechtsstreit sich in diesem Punkt erledigt hat (§ 101 Abs.1 SGG). Für die Zeit ab 01.10.1995 kann eine Befreiung wegen Kindererziehung nicht mehr erfolgen, aber auch andere Voraussetzungen, wie § 3 Abs.3 oder 4 ALG, liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, eine pflegebedürftige Person zu betreuen. Der Bescheid vom 02.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.07.1998 somit nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 ALG. In Betracht kommt dabei nur die Voraussetzung des § 85 Abs.3 bzw. 3a und b ALG, da sich Abs.1 an von der Beitragspflicht befreite Landwirte wendet bzw. an im Beitrittsgebiet selbständige Landwirte; Voraussetzungen, die auch nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht in Betracht zu ziehen sind.
§ 85 Abs.3 ALG bestimmt: "Versicherte nach § 1 Abs.3 sind ab 01.01.1995 von der Versi cherungspflicht befreit, wenn sie 1. vor dem 02.01.1945 geboren sind, 2. bis zum 31.12.1995 für 216 Kalendermonate a) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben oder b) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 01.01. 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren nach § 6 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 01.01.1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs.1 Nr.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflicht gewesen wären oder 3. vor dem 01.04.1996 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich oder ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall der Invalidität, des Todes und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres abgeschlossen haben und die Aufwendungen für diese Versicherung der Höhe des Beitrags zur Alterssicherung der Landwirte ohne Berücksichtigung von Zuuschüssen zum Beitrag entsprechen. Satz 1 gilt nur, wenn der Versicherte nach § 1 Abs.3 1. am 31.12.1994 nicht beitragspflicht war, am 31.12.1994 mit 2. einem zu diesem Zeitpunkt in der Altershilfe für Landwirte beitragspflichtigen oder einem vor dem 01.01.1995 von der Beitragspflicht für die Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und 3. die Befreiung bis zum 31.03.1996 bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlos sen."
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin mehrfach nicht. Zum einen ist sie nach dem 02.01.1945 geboren und hat keine 216 Kalendermonate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt bzw. war auch dort nicht versicherungsfrei nach den Vorschriften von §§ 5 und 6 SGB VI. Zum anderen habe sie auch keinen öffentlichen oder privaten Versicherungsvertrag abgeschlossen und hat auch diese Befreiung nicht bis zum 31.03.1996, sondern erst im Jahre 1997 beantragt. Da die Beklagte im Feststellungsbescheid vom Februar 1995 auch auf die Bereiung nach § 85 Abs.3 ALG hingewiesen und der Klägerin eine Beratung empfohlen hat, kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine solche Befreiung Beratungs- oder Auskunftsersuchen an die Beklagte zu diesem Zeitpunkt gewandt hat.
Aber auch der bis 31.01.2001 geltende Abs.3a von § 85 ALG berechtigt die Klägerin nicht zur Befreiung. Abs.3a lautet wie folgt: "Versicherte nach § 1 Abs.3, die die Voraussetzungen nach Abs.3 Satz 2 Nr.2 erfüllen, sind ab 01.01.1995 von der Versicherugnspflicht befreit, wenn 1. sie am 31.12.1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind, 2. der Wirtschaftswert des Unternehmens der Lanwirtschaft nach den betrieblichen Verhältnissen am 01.01.1995 20.000,00 DM nicht überschritten hat, 3. der befreite Unternehmer im Jahre 1994 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 40.000,00 DM erzielt hat und 4. die Befreiung bis zum 30.06.1996 in der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragt wird. Abs.3 Satz 3 ist anzuwenden."
Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin ebenfalls mehrfach nicht, denn ihr Ehemann war am 31.12.1994 nicht von der Beitragspflicht befreit. Der für 1995 nach § 32 Abs.6 Satz 5 ALG ermittelte Wirtschaftswert beträgt zwar 15.477,36 DM, aber das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehemanns der Klägerin betrug im Jahre 1994 DM 3.202,09, so dass auch die Voraussetzung des § 85 Abs.3a Ziffer 3 nicht erfüllt ist. Daneben fehlt es weiter an der Antragstellung bis 30.06.1996.
Die Klägerin kann aber auch nicht die Befreiung nach § 85 Abs.3b ALG geltend machen. Diese Vorschrift lautet: "Versicherte nach § 1 Abs.3 werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange 1. der nach § 1 Abs.6 und § 32 Abs.6 Satz 5 ermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft 15.000,00 DM nicht überschreitet, 2. der Unternehmer nach § 1 Abs.2 ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 40.000,00 DM jährlich erzielt, wenn 1. die Ehe a) in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1999 geschlossen wird und bis zum 31.12.1999 eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird oder b) bereits am 31.12.1994 bestanden hat und in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1999 eine am 31.12.1994 noch nicht ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird und 2. der Unternehmer nach § 1 Abs.2 bereits von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, er hat die Wartezeit für die Altersrente zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1 Abs.3 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt, noch nicht erfüllt. Der Antrag ist bis zum 31.12.1999 zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn sie innerhalb von drei Monaten oder bis zum 31.03.1996 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an." Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin ebenfalls nicht, da nach der Aufstellung der Beklagten der Wirtschaftswert zwischen 1995 und 1999 immer über 15.000,00 DM betrug, außerdem hat der Ehemann der Klägerin im Jahre 1996 ein Erwerbseinkommen von 15.117,00 DM, im Jahre 1997 keine Einkünfte und im Jahr 1998 von 3.037,00 DM erzielt. Darüber hinaus erfüllen die Eheleute Stößlein die Voraussetzung auch deshalb nicht, da die Befreiung des Unternehmers, d.h. des Ehemanns, erst ab 1997 erfolgte und darüber hinaus die Ehe bereits 1987 geschlossen und die selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit auch bereits vor 1995 aufgenommen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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