Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 LW 12/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 34/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10.08.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Beginn der Altersrente bzw. des vorzeitigen Altersgeldes nach §§ 11, 12, 21, 30 ALG i.V.m. § 99 SGB VI.
Die am 1934 und 1935 geborenen Kläger sind seit 1957 in Gütergemeinschaft verheiratet und betrieben ein landwirtschaftliches Unternehmen, wobei der Ehemann zusätzlich als Maurer versicherungspflichtig beschäftigt war. Während der Mitgliedschaft bezogen die Eheleute einen Beitragszuschuss. Ab 01.01.1995 erhielt der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit von der Landesversicherungsanstalt Baden, die mit Beginn vom 01.07.1997 in Altersrente für langjährige Versicherte umgewandelt wurde.
Mit Schreiben vom 10.12.1997 erhielten die Kläger eine Berechnung der Altersrente für den Unternehmer nach ALG mit Rentenbeginn 01.07.1999. Auf Seite 4 dieser Auskunft wurde darauf hingewiesen, dass die Rente nur gewährt werde, wenn die persönlichen Voraussetzungen (z.B. Vollendung des 65. Lebensjahres oder Eintritt von Erwerbsunfähigkeit), die fünf- oder 15-jährige Wartezeit erfüllt sei, eine Hofübergabe im Sinne des ALG vor- genommen und ein Rentenantrag gestellt wurde. Mit weiteren Hinweisen wurde mitgeteilt, dass die Rentenauskunft nicht rechtsverbindlich sei und für weitere Erläuterungen eine unentgelt- liche Beratung zur Verfügung stehe.
Mit Formularantrag vom 09.05.1999, bestätigt bei der Gemeinde O. am 09.05.1999 und eingegangen bei der Beklagten am 20.05.1999, beantragten die Eheleute die Altersrente ab dem 65. Lebensjahr.
Sie erhielten eine Eingangsbestätigung vom 21.05.1999. Dort wurde darauf hingewiesen, dass zur abschließenden Bearbeitung des Antrags auf Altersrente noch die Vorlage des Übergabevertrages mit dem Sohn A. F. jun. erforderlich sei, aus dem die Übergabe des landwirtschaftlichen Unternehmens hervorgehe. Außerdem wurde gefragt, ob die Zupachtflächen unverändert vom Nachfolger bearbeitet oder an die Eigentümer zurückgegeben wurden. Das Schreiben enthielt auch einen Hinweis auf die zulässige Zurückbehaltungsgröße. Es wurde vermerkt, dass eine baldige Erledigung im Interesse des Klägers liege.
An die Beantwortung des Schreibens vom 21.05.1999 wurden die Kläger am 22.06.1999 erinnert. Eine Frist bis 06.07.1999 wurde gesetzt.
Telefonisch teilte die Tochter der Kläger am 30.06.1999 mit, ihre Eltern seien diese Woche beim Notar gewesen, um den Vorvertrag zum Übergabevertrag zu fertigen. Bis sie den Übergabevertrag in Händen hätten, dauere es noch ca. vier bis fünf Wochen. Nach Erhalt würden die gesamten Unterlagen an die LAK gesandt.
Im Schreiben vom 25.08.1999 wurden die Kläger nochmals aufgefordert, die entsprechenden Nachweise über die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorzulegen. Auf die Mitwirkungspflicht wurde hingewiesen.
Erneut telefonisch teilte die Tocher der Kläger am 31.08.1999 mit, dass der Übergabevertrag am 19.08. gefertigt wurde, vom Notar aber noch nicht übersandt sei. Nach Eingang würden die Unterlagen vorgelegt.
Im Bescheid vom 20.09.1999 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 01.07.1999 nicht mehr Landwirt und somit nicht mehr beitragspflichtig sei.
Mit Bescheid vom 21.09.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab 01.09.1999 in Höhe von monatlich 699,32 DM, der Klägerin vorzeitige Altersrente ebenfalls ab 01.09.1999 in Höhe von 444,20 DM. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das landwirtschaftliche Unternehmen mit Wirkung vom 19.08.1999 abgegeben wurde und somit alle Voraussetzungen zum Rentenbezug erst ab diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Die Rente beginne deshalb am 01.09.1999.
Mit Schreiben vom 21.10.1999 legten die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 21.09.1999 ein. Sie sind der Auffassung, dass das landwirtschaftliche Unternehmen mit Wirkung zum 01.07. 1999 an den Sohn übergeben wurde. Dies sei der Beklagten in mehreren Telefongesprächen mitgeteilt worden. Die notarielle Beurkundung habe erst im August 1999 stattfinden können, da die Klägerin seit 23.09.1998 in ambulanter und stationärer Behandlung war. Diese Behandlung dauere auch jetzt an. Vorgelegt wurde eine Bescheinigung des Krankenhauses S. , wonach sich die Klägerin dort in stationärer bzw. ambulanter Behandlung befunden hat. Es werde die Bewilligung der Rente ab 01.07.1999 beantragt, da die Verzögerung bei der Beurkundung gesundheitliche Gründe hatte.
In einem Gespräch mit der Beklagten teilte das Notariat mit, das persönliche Erscheinen von Frau F. zur Beurkundung wäre nicht unbedingt erforderlich gewesen, sie hätte sich auch durch ihren Mann vertreten lassen können. Die Akten des Notariats seien aber schon aufgelöst und könnten der Beklagten nicht übersandt werden. Das Notariat könne keine Angaben dazu machen, ob Frau F. vor dem 19.08.1999 in der Kanzlei war und wann die erstmalige Kontaktaufnahme wegen der Übergabe erfolgte.
Die Beklagte klärte die Kläger mit Schreiben vom 26.10.1999 über die Abgabevoraussetzungen nach § 21 ALG auf und wies darauf hin, dass die Übergabe zwar zum 01.07.1999, die erforder- liche noterielle Beurkundung aber erst am 19.08. 1999 erfolgt sei. Auf die Gründe des Zeitpunkts der Beurkundung komme es nicht an, es hätte auch die Möglichkeit der Vertretung durch den Ehemann gegeben. Eine Berücksichtigung des früheren Übergabezeitpunkts im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungs- anspruchs scheitere bereits daran, dass außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände von der Rechtsprechung als nicht heilbar angesehen werden. Nach den Vorschriften des § 30 Abs.1 ALG i.V.m. § 99 Abs.1 SGB VI werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Kläger hielten trotz dieses Aufklärungsschreibens am Widerspruch fest. Sie sind der Auffassung, ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie ab 01.07.1999 nicht mehr Landwirte seien. Im Übrigen sei im Antragsformular nicht darauf hingewiesen worden, dass eine notarielle Beurkundung der Übergabe vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres erfolgen müsse. Auch der vom Bauernverband erstellte Vorvertrag vom April habe keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung vor Erreichen der Altersgrenze enthalten. Auch bei keinem der verschiedenen Telefongespräche seien die Kläger dahingehend informiert worden, dass die notarielle Beurkundung vor der Übergabe stattfinden müsse. Aus diesen Gründen und auch wegen der Krankheit der Ehefrau sei der Termin der Beurkundung mehrmals verschoben worden.
Mit den Widerspruchsbescheiden vom 11.02.2000 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Maßgeblich sei, dass der Übergabevertrag mit dem Sohn erst am 19.08.1999 rückwirkend zum 01.07.1999 geschlossen wurde. Vor dem 20.08.1999 habe somit keine Abgabe vorgelegen. Nicht gleichzusetzen mit der Abgabe sei die Beendigung der selbständigen Tätigkeit. Die Beklagte habe keine Beratungs-, Auskunfts- oder Hinweispflicht verletzt, so dass auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein früherer Rentenbeginn nicht möglich sei. Insbesondere hätten sich die Kläger nie ausdrücklich wegen einer Beratung oder Auskunft in Bezug auf die Hofabgabe an die Beklagte gewandt. Bereits mit der Rentenauskunft hätten sie den Hinweis erhalten, dass Rente nur ab dem Zeitpunkt der Hofabgabe im Sinne des ALG gewährt werden könne. Der Beklagten habe sich nicht aufdrängen müssen, dass die Kläger über die Abgabevoraussetzungen nicht ausreichend informiert gewesen seien, auch die Mitteilung auf die Mahnungsschreiben der Beklagten hätten dies nicht nahe gelegt. Bis zum Telefonat vom 30.06. sei der Beklagten überhaupt nicht bekannt gewesen, dass der Übergabevertrag noch nicht abgeschlossen worden sei. Nicht berücksichtigt werden könne auch der Umstand, dass die Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin einen früheren Vertragsabschluss verhindert habe, denn auf die Gründe käme es nicht an.
Mit der Klage vom 01.03.2000 machen die Kläger die Gewährung der Rente ab 01.07.1999 geltend. Sie sind der Auffassung, die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Rente hätten bereits zum 01.07.1999 unstreitig vorgelegen, da die Übergabe des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Auch die Beklagte habe die Auffassung vertreten, dass der Kläger ab 01.07.1999 nicht mehr Landwirt im Sinne des § 1 Abs.2 ALG gewesen sei. Es sei immer die Absicht der Eheleute gewesen, ab 01.07.1999 in Rente zu gehen, deshalb seien sie bereits im März 1999 beim BBV gewesen, um sich über die Voraussetzungen der Altersrente zu erkundigen. Auch der Beklagten sei der gewünschte Rentenbeginn bekannt gewesen, da diese bereits in der Rentenauskunft 1997 darauf hingewiesen habe. Die Beklagte hätte deshalb im Schreiben vom 21.05.1999 die Kläger ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass es für den Rentenbeginn 01.07.1999 notwendig sei, dass der Übergabevertrag bis dahin beurkundet werde. Somit habe sie die sich aus §§ 14, 15 SGB I ergebende Verpflichtung zur Beratung und Auskunft verletzt. Die von der Beklagten erteilten Hinweise, "eine baldige Erledigung liegt in ihrem Interesse", seien zu allgemein und irreführend gewesen. Der Kläger hätte viel schneller gehandelt, wenn er nicht geglaubt hätte, dass im Hinblick auf die Erkrankung der Ehefrau eine spätere Beurkundung unschädlich sei. Auch im Schreiben vom 22.06.1999 habe die Beklagte den Kläger nicht auf diesen besonderen Rechtsnachteil hingewiesen. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs habe der Kläger deshalb ein Anrecht darauf, den Schaden, der in den zwei entgangenen Monatsrenten bestehe, ausgeglichen zu bekommen. Die Zeugin G. habe auch gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten Frau S. telefonisch nicht geäußert, dass ihre Eltern in der Woche vom 30.06.1999 beim Notar waren, wie dies im Aktenvermerk festgehalten sei. Dieser Aktenvermerk sei inhaltlich falsch, da die Ehefrau des Kläger bis zur Beurkundung am 19.08.1999 überhaupt nicht beim Notar gewesen sei. Selbst bei diesem Gespräch sei die Zeugin G. von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass der Rentenzahlungsbeginn an die Vorlage des Vertrages geknüpft sei. Auch beim Notar sei nicht die Rede davon gewesen, dass der Kläger die gewünschte Rente nicht zum 01.07.1999 erhalten könne.
Die Beklagte war hingegen der Auffassung, erstmals im Klagevertrag werde geltend gemacht, dass eine Vorstellung der Kläger beim BBV im März 1999 erfolgt sei. Eine Irreführung des Klägers durch die Beklagte liege nicht vor, denn gerade die Hinweise in den Mahnschreiben hätten die Kläger zu einer baldigen Erledigung der Angelegenheit veranlassen müssen. Für die Beklagte habe kein konkreter Anlass bestanden, den Kläger auf einen umgehenden Abschluss des Übergabevertrages hinzuweisen, denn ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der erwähnte Übergabevertrag noch gar nicht abgeschlossen war.
Im Schriftsatz vom 18.05.2000 schilderte der Klägerbevollmächtigte dann nochmals die Vorsprache beim Bayerischen Bauernverband und legte eine Kopie der notierten Gesprächspunkte bei.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2000 wurden von der Beklagtenvertreterin zwei Gesprächsnotizen mit dem BBV Kempten Herrn S. und der Mitarbeiterin der Beklagten Frau S. vorgelegt, deren Inhalt vom Klägerbevollmächtigten bestritten wurde.
Mit Urteil vom 10.08.2000 wies das Sozialgericht die verbundenen Klagen ab. Es war der Auffassung, dass die Beklagte zutreffend auf den Abschluss des noteriell beurkundeten Kaufvertrages am 09.08. abgestellt habe. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem sich der Veräußerer nicht mehr einseitig aus dem Vertrag lösen könne, dies habe das Bundessozialgericht in gleicher Weise festgestellt. Der Anspruch der Kläger lasse sich auch nicht auf die Verletzung einer Beratungs- oder Auskunftspflicht stützen. Es sei offensichtlich, dass die Kläger bei der Stellung des Rentenantrages über die Pflicht zur Vorlage des Übergabevertrages informiert gewesen seien, denn sie hätten angegeben, diesen nachzureichen. Auch habe die Beklagte eindeutig in ihrem Schreiben vom 21.05.1999 um die Vorlage des Übergabevertrages ersucht. Auf den Inhalt der danach folgenden Telefongespräche komme es insoweit nicht an. Auch eine möglicherweise unzureichende Beratung durch den BBV könne der Beklagten nicht zugerechnet werden. Die von der Beklagten bei der Rentenauskunft und in Verbindung mit den Erinnerungen ausgesprochenen Hinweise genügten. Im Übrigen bezog sich das Sozialgericht auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.
Mit der Berufung vom 18.09.2000, eingegangen am 18.09.2000, nimmt der Klägerbevollmächtigte auf sein bisheriges Vorbrin- gen Bezug und beantragt die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts. Das Sozialgericht weise zwar zu Recht darauf hin, dass erst mit der Lösung vom Eigentum, also zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung eine Eigentumsübertragung vorliege, die einseitig nicht rückgängig gemacht werden könne. Der Anspruch der Kläger bestehe aber in der Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, denn die Beklagte habe ihre Auskunfts- und Beratungspflicht verletzt, da die Kläger zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens durch die LAK auf die formell strengen Voraussetzungen bezüglich des fristgerechten Zeitpunkts der Beurkundung des Übergabevertrages hingewiesen wurden.
Zur Begründung ihres Antrags auf Zurückweisung der Berufung wies die Beklagte darauf hin, dass die Kläger nach der ständigen Rechtsprechung nicht nach einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden können, als ob sie den Übergabevertrag bereits im Juni 1999 geschlossen hätten, denn zum einen habe die Beklagte entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten keine Beratungspflicht gehabt. Es fehle für die Beratungspflicht an einem konkreten Anlass, denn es habe sich der bearbeitenden Mitarbeiterin der LAK nicht aufdrängen müssen, dass die Parteien noch keinen Übergabevertrag geschlossen hatten. Zum anderen müsse die unzureichende Beratung auch ursächlich sein. Dies sei nicht der Fall, da die Kläger selbst vorgetragen hätten, aufgrund der Behandlungsbedürftigkeit von Frau F. habe die Beurkundung nicht vor August 1999 erfolgen können. Ein früherer Hinweis der Beklagten hätte somit auch keine früheren Abschluss des Übergabevertrags bewirken können. Im Übrigen könnten Umstände außerhalb des sozialrechtlichen Schuldverhältnisses durch das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ersetzt werden.
Der Klägerbevollmächtigte erwiderte im Schriftsatz vom 25.01. 2002, die Beklagte leugne zu Unrecht den Beratungs- und Auskunftsanlass. Der Beklagten sei zuzustimmen, dass ein früherer Abschluss des notariellen Vertrages nicht fingiert werden könne, doch müsse so argumentiert werden, dass keine Rückdatierung des Übergabevertrages im eigentlichen Sinne vorliege, sondern vielmehr bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht nur das Übergabeverfahren eingeleitet, sondern vor dem 01.07. auch abgeschlossen worden wäre.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 01.08.2000 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 21.09.1999 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 11.02.2000 abzuändern und Altersrente bereits ab 01.07.1999 statt 01.09. 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf einen früheren Beginn der Altersrente bzw. der vorzeitigen Altersrente, da die Abgabevoraussetzungen am 01.07.1999 noch nicht erfüllt waren. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht den Rentenbeginn ab 01.07.1999 verneint.
Nach § 11 Abs.1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Altersrente, wenn 1. sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, 2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und 3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
§ 12 ALG bestimmt den Anspruch auf vorzeitige Altersrente und lautet: "Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs.1 Nrn.2 und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat." Während die anderen Tatbestandsmerkmale unstreitig vorliegen, ist streitig, ob die Abgabe des Unternehmens bereits am 01.07. 1999 erfolgt war. Die Abgabe ist geregelt in § 21 ALG. Die Bestimmung lautet: "Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen, mit Ausnahme stillgelegter Flächen, an einen Dritten übergangen ist." Abs.2: "Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt als abgegeben, wenn 1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, 2. diese mit einem Nießbrauch zu Gunsten Dritter belastet sind oder 3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht wird. Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr.3 muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken."
Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Kläger vor dem 19.08. 1999 nicht vor. Weder kann von einem Übergang des Eigentums an den landwirtschaftlich genutzten Flächen vor dem 01.09.1999 ausgegangen werden, noch ist durch Vorvertrag oder Pachtvertrag bereits zum 01.07.1999 das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben worden im Sinne von § 21 ALG. Der Anspruch kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geltend gemacht werden.
Dabei entsprechen die Abgabevoraussetzungen des ALG im Wesentlichen den bereits nach § 2 Abs.3 GAL geltenden Abgabevoraussetzungen. Bereits unter Geltung des GAL unterscheidet das Gesetz in der Definition der Abgabe zwei Fallgestaltungen. Regelfall ist die Unternehmensabgabe durch Eigentumsübergang des landwirtschaftlichen Unternehmens auf einen Dritten. Dies entspricht, wie das BSG in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (Urteil vom 16.11.1995, Az.: 4 RLW 1/94 = SozR 3-5850 § 2 Nr.1) der agrarpolitischen Zielsetzung des Gesetzes. Danach soll das Altersgeld mit dazu beitragen, dass landwirtschaftliche Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an jüngere Kräfte übergeben werden; nach der Konzeption des Gesetzes soll die Entscheidung des Landwirts, sich von seinem Unternehmen nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zu trennen, durch die Zahlung einer angemessenen Altersversorgung erleichtert werden; dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Landwirt durch die Abgabe des Hofes in besonderer Weise schutzwürdig wird. Aus der oben genannten Zielsetzung folgt, dass grundsätzlich nur derjenige landwirtschaftliche Unternehmer das Altersgeld als Ausgleich erhalten soll, der sich durch die Übertragung des Eigentums von dem seine Existenz bildenden Unternehmen endgültig getrennt hat. Damit ist zugleich sichergestellt, dass der Übernehmer die landwirtschaftliche Fläche sinnvoll weiterbewirtschaften kann. Erst in zweiter Linie - was die Rechtsfolgen anbelangt, jedoch gleichwertig - kommt als "Ersatzübergabe" eine Abgabe im Sinne von § 21 Abs.2 Satz 1 ALG in Betracht, nämlich in der Form einer Verpachtung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf die Dauer von mindestens neun Jahren. Das BSG hat betont, dass beide Fallgestaltungen dokumentieren, dass entsprechend der Zielsetzung des ALG bzw. früher GAL die Unter- nehmereigenschaft verloren geht und der Anspruch auf Alters- geld erst entsteht, wenn unter normalen Umständen davon aus- gegangen werden kann, dass in der Zukunft eine Bewirtschaf- tung der Fläche durch den bisherigen landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeschlossen ist. Dabei gilt, dass bei der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch Eigentumsübertragung nach der Rechtsprechung für den Verlust der Unternehmer- eigenschaft grundsätzlich die notariell beurkundete Einigung über den Eigentumsübergang (§§ 873, 925 BGB) bei gleichzeiti- ger Übergabe des Landes an den Erwerber zur Bewirtschaftung erforderlich und ausreichend ist. Einer Grundbucheintragung bedarf es nicht, da diese den Einwirkungen der Vertragsschließenden entzogen ist (vgl. dazu Urteil des BSG in SozR Nr.10 zu § 2 GAL 1965, SozR 5850 § 2 Nr.1 Satz 2 und Urteil vom 26.10.1989 - Az.: 4 RLw 1/89 -). Das bedeutet für den Fall der Kläger, dass erst mit dem Abschluss des notariellen Übergabevertrages vom 19.08.1999 die erforderlichen Abgabevoraussetzungen erfüllt sind, denn nach § 313 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird in seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Auch § 925 BGB fordert, dass die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden muss. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Die in § 925 BGB geforder- te Einigung ist in § 873 BGB geregelt, wobei es in Abs.1 heißt: "Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt." § 873 Abs.2 BGB macht die Bindungswirkung deutlich, wenn dort geregelt ist: "Vor der Eintragung sind die Beteiligten an eine Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor einem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat." Aus diesem Zusammenspiel der BGB-Vorschriften wird deutlich, dass die Veräußerung von Grundstücken, um die es im Übergabevertrag ja geht, an besondere Formvorschriften gebunden ist und abschließend erst mit der Eintragung im Grundbuch wirksam wird. Das bedeutet, dass ohne Schriftform bzw. ohne notarielle Beurkundung nicht von einer Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Übernehmer ausgegangen werden kann und somit auch nicht von einer Aufgabe seines Eigentums am landwirtschaftlichen Unternehmen. Das Erfordernis, dass der Kläger langfristig von der Bewirtschaftung des bisherigen landwirtschaftlichen Unternehmens ausgeschlossen ist, kann daher vor der notariellen Beurkundung nicht angenommen werden. Es ist auch kein Vorvertrag abgeschlossen worden, der entweder schriftlich oder notariell beurkundet wurde. Keinesfalls kann die im März 1999 beim Bayerischen Bauernverband erfolgte Beratung als ein derartiger Vorvertrag angesehen werden, denn die vorgelegten Notizen der Tochter der Kläger zeigen, dass es sich hier ausschließlich um ein Beratungsgespräch gehandelt hat, bei dem viele Aspekte der Übergabe erörtert wurden, aber keineswegs Vereinbarungen zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer getroffen worden sind. Beim einem Vorvertrag sollen mit Bindung für einen späteren Vertrag Verfügungen getroffen werden, während bei der Erörterung eines Entwurfs ohne vorherige Verfügungen die Fassung des Eigentumsübergangs vorbereitend diskutiert wird. Daran ändert es auch nichts, wenn, wie die Kläger vortragen, die Nutzung des landwirtschaftlichen Anwesens tatsächlich bereits zum 01.07.1999 durch den Übernehmer erfolgt ist, denn im Hinblick auf den noch abzuschließenden Übergabevertrag hatten die Parteien zu diesem Zeitpunkt eben gerade den endgültigen oder zumindest langfristigen Willen zur Übertragung des Betriebes noch nicht in der erforderlichen Form und mit Regelungsinhalt für die erforderliche Dauer von neun Jahren fest- gelegt. Im Akt der tatsächlichen Übergabe kann man höchstens einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen mündlichen Vertrag sehen, der im Hinblick auf das Ziel einer endgültigen Abgabe vereinbart wurde. Die Vereinbarung erfüllt aber nicht die geforderten Abgabevoraussetzungen, da zum Beispiel für den Fall, dass keine Einigung über die Übergabe erzielt worden wäre, daraus in keinem Fall eine langfristige Nutzung des Betriebes durch den Übernehmer abgeleitet werden kann. Geht man davon aus, dass beim tatsächlichen Wechsel der Nutzung der Flächen inzident ein Vertrag geschlossen wurde, so erfüllt dieser weder die Schriftform noch die Verpflichtung auf mindestens neun Jahre, so dass die langfristige Entäußerung nicht bejaht werden kann. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beklagte zu Recht festgestellt hat, die Unternehmereigenschaft des Klägers habe geendet, denn die Unternehmereigenschaft ist an die Betreibung des landwirtschaftlichen Unternehmens und zwar unabhängig von der Zeitdauer gebunden und darüber hinaus auch abhängig von der Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens. So kann zum Beispiel bei einem Zurückbehalt einer Fläche von mehr als 25 v.H. der nach § 1 Abs.5 festgelegten Mindestgröße das Unternehmen noch nicht abgegeben sein, der Unternehmer aber trotzdem, weil die Mindestgröße nicht erreicht wird, nicht versicherungspflichtiger Unternehmer im Sinne von § 1 ALG sein. Dies zeigt, dass die Unternehmereigenschaft und die Abgabevoraussetzungen nicht deckungsgleich sind (vgl. dazu § 21 Abs.7 ALG).
Die Kläger können aber mit ihrem Antrag, die Leistungen bereits ab 01.07.1999 zu beziehen, auch nicht im Wege des sog. sozialrechtlichen Herzstellungsanspruchs obsiegen, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist zum einen die Verletzung einer Auskunfts- oder Beratungspflicht durch den Versicherungsträger erforderlich, der ursächlich für die vorgenommene oder unterlassene Handlung ist, wobei die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in solchen Fällen zu unterbleiben hat, in denen ein Nachteilsausgleich auf gesetzwidriges Handeln des Leistungsträgers hinauslaufen würde. Die Rechtsprechung hat deshalb eine Differenzierung zwischen ersetzbaren und nicht ersetzbaren Voraussetzungen als Ausfluss des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entwickelt (vgl. dazu BSG vom 25.01.1994, Az.: 7 RAr 50/93 = SozR 3-4100 § 249e Nr.4 bzw. Breithaupt 1994, S.221 ff.). Das bedeutet im Falle der Kläger, dass die unterlassene frühere notarielle Beurkundung des Übergabevertrages nicht ersetzt werden kann, da es sich gerade nicht um eine Begebenheit tatsächlicher Art handelt, die der Gestaltung durch Verwaltungshandeln der Beklagten zugänglich ist. Die fehlende Beurkundung kann nicht im Wege der Fiktion für den erforderlichen Zeitraum vordatiert werden (s. dazu die Entscheidungen des BSG z.B. zur fehlenden Arbeitslosmeldung - BSGE 60, 43 - oder zur fehlenden Verfügbarkeit - BSGE 58, 104 - sowie zahlreiche Beispiele in der genannten Entscheidung des BSG vom 25.01. 1994).
Da somit der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht zu Gunsten der Kläger die fehlende Beurkundung ersetzen kann, kommt es auf die Frage der Beratungs- oder Auskunftspflichtverletzung der Beklagten gar nicht mehr an, so dass sich Ausführungen dazu erübrigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Beginn der Altersrente bzw. des vorzeitigen Altersgeldes nach §§ 11, 12, 21, 30 ALG i.V.m. § 99 SGB VI.
Die am 1934 und 1935 geborenen Kläger sind seit 1957 in Gütergemeinschaft verheiratet und betrieben ein landwirtschaftliches Unternehmen, wobei der Ehemann zusätzlich als Maurer versicherungspflichtig beschäftigt war. Während der Mitgliedschaft bezogen die Eheleute einen Beitragszuschuss. Ab 01.01.1995 erhielt der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit von der Landesversicherungsanstalt Baden, die mit Beginn vom 01.07.1997 in Altersrente für langjährige Versicherte umgewandelt wurde.
Mit Schreiben vom 10.12.1997 erhielten die Kläger eine Berechnung der Altersrente für den Unternehmer nach ALG mit Rentenbeginn 01.07.1999. Auf Seite 4 dieser Auskunft wurde darauf hingewiesen, dass die Rente nur gewährt werde, wenn die persönlichen Voraussetzungen (z.B. Vollendung des 65. Lebensjahres oder Eintritt von Erwerbsunfähigkeit), die fünf- oder 15-jährige Wartezeit erfüllt sei, eine Hofübergabe im Sinne des ALG vor- genommen und ein Rentenantrag gestellt wurde. Mit weiteren Hinweisen wurde mitgeteilt, dass die Rentenauskunft nicht rechtsverbindlich sei und für weitere Erläuterungen eine unentgelt- liche Beratung zur Verfügung stehe.
Mit Formularantrag vom 09.05.1999, bestätigt bei der Gemeinde O. am 09.05.1999 und eingegangen bei der Beklagten am 20.05.1999, beantragten die Eheleute die Altersrente ab dem 65. Lebensjahr.
Sie erhielten eine Eingangsbestätigung vom 21.05.1999. Dort wurde darauf hingewiesen, dass zur abschließenden Bearbeitung des Antrags auf Altersrente noch die Vorlage des Übergabevertrages mit dem Sohn A. F. jun. erforderlich sei, aus dem die Übergabe des landwirtschaftlichen Unternehmens hervorgehe. Außerdem wurde gefragt, ob die Zupachtflächen unverändert vom Nachfolger bearbeitet oder an die Eigentümer zurückgegeben wurden. Das Schreiben enthielt auch einen Hinweis auf die zulässige Zurückbehaltungsgröße. Es wurde vermerkt, dass eine baldige Erledigung im Interesse des Klägers liege.
An die Beantwortung des Schreibens vom 21.05.1999 wurden die Kläger am 22.06.1999 erinnert. Eine Frist bis 06.07.1999 wurde gesetzt.
Telefonisch teilte die Tochter der Kläger am 30.06.1999 mit, ihre Eltern seien diese Woche beim Notar gewesen, um den Vorvertrag zum Übergabevertrag zu fertigen. Bis sie den Übergabevertrag in Händen hätten, dauere es noch ca. vier bis fünf Wochen. Nach Erhalt würden die gesamten Unterlagen an die LAK gesandt.
Im Schreiben vom 25.08.1999 wurden die Kläger nochmals aufgefordert, die entsprechenden Nachweise über die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorzulegen. Auf die Mitwirkungspflicht wurde hingewiesen.
Erneut telefonisch teilte die Tocher der Kläger am 31.08.1999 mit, dass der Übergabevertrag am 19.08. gefertigt wurde, vom Notar aber noch nicht übersandt sei. Nach Eingang würden die Unterlagen vorgelegt.
Im Bescheid vom 20.09.1999 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 01.07.1999 nicht mehr Landwirt und somit nicht mehr beitragspflichtig sei.
Mit Bescheid vom 21.09.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab 01.09.1999 in Höhe von monatlich 699,32 DM, der Klägerin vorzeitige Altersrente ebenfalls ab 01.09.1999 in Höhe von 444,20 DM. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das landwirtschaftliche Unternehmen mit Wirkung vom 19.08.1999 abgegeben wurde und somit alle Voraussetzungen zum Rentenbezug erst ab diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Die Rente beginne deshalb am 01.09.1999.
Mit Schreiben vom 21.10.1999 legten die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 21.09.1999 ein. Sie sind der Auffassung, dass das landwirtschaftliche Unternehmen mit Wirkung zum 01.07. 1999 an den Sohn übergeben wurde. Dies sei der Beklagten in mehreren Telefongesprächen mitgeteilt worden. Die notarielle Beurkundung habe erst im August 1999 stattfinden können, da die Klägerin seit 23.09.1998 in ambulanter und stationärer Behandlung war. Diese Behandlung dauere auch jetzt an. Vorgelegt wurde eine Bescheinigung des Krankenhauses S. , wonach sich die Klägerin dort in stationärer bzw. ambulanter Behandlung befunden hat. Es werde die Bewilligung der Rente ab 01.07.1999 beantragt, da die Verzögerung bei der Beurkundung gesundheitliche Gründe hatte.
In einem Gespräch mit der Beklagten teilte das Notariat mit, das persönliche Erscheinen von Frau F. zur Beurkundung wäre nicht unbedingt erforderlich gewesen, sie hätte sich auch durch ihren Mann vertreten lassen können. Die Akten des Notariats seien aber schon aufgelöst und könnten der Beklagten nicht übersandt werden. Das Notariat könne keine Angaben dazu machen, ob Frau F. vor dem 19.08.1999 in der Kanzlei war und wann die erstmalige Kontaktaufnahme wegen der Übergabe erfolgte.
Die Beklagte klärte die Kläger mit Schreiben vom 26.10.1999 über die Abgabevoraussetzungen nach § 21 ALG auf und wies darauf hin, dass die Übergabe zwar zum 01.07.1999, die erforder- liche noterielle Beurkundung aber erst am 19.08. 1999 erfolgt sei. Auf die Gründe des Zeitpunkts der Beurkundung komme es nicht an, es hätte auch die Möglichkeit der Vertretung durch den Ehemann gegeben. Eine Berücksichtigung des früheren Übergabezeitpunkts im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungs- anspruchs scheitere bereits daran, dass außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände von der Rechtsprechung als nicht heilbar angesehen werden. Nach den Vorschriften des § 30 Abs.1 ALG i.V.m. § 99 Abs.1 SGB VI werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Kläger hielten trotz dieses Aufklärungsschreibens am Widerspruch fest. Sie sind der Auffassung, ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie ab 01.07.1999 nicht mehr Landwirte seien. Im Übrigen sei im Antragsformular nicht darauf hingewiesen worden, dass eine notarielle Beurkundung der Übergabe vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres erfolgen müsse. Auch der vom Bauernverband erstellte Vorvertrag vom April habe keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung vor Erreichen der Altersgrenze enthalten. Auch bei keinem der verschiedenen Telefongespräche seien die Kläger dahingehend informiert worden, dass die notarielle Beurkundung vor der Übergabe stattfinden müsse. Aus diesen Gründen und auch wegen der Krankheit der Ehefrau sei der Termin der Beurkundung mehrmals verschoben worden.
Mit den Widerspruchsbescheiden vom 11.02.2000 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Maßgeblich sei, dass der Übergabevertrag mit dem Sohn erst am 19.08.1999 rückwirkend zum 01.07.1999 geschlossen wurde. Vor dem 20.08.1999 habe somit keine Abgabe vorgelegen. Nicht gleichzusetzen mit der Abgabe sei die Beendigung der selbständigen Tätigkeit. Die Beklagte habe keine Beratungs-, Auskunfts- oder Hinweispflicht verletzt, so dass auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein früherer Rentenbeginn nicht möglich sei. Insbesondere hätten sich die Kläger nie ausdrücklich wegen einer Beratung oder Auskunft in Bezug auf die Hofabgabe an die Beklagte gewandt. Bereits mit der Rentenauskunft hätten sie den Hinweis erhalten, dass Rente nur ab dem Zeitpunkt der Hofabgabe im Sinne des ALG gewährt werden könne. Der Beklagten habe sich nicht aufdrängen müssen, dass die Kläger über die Abgabevoraussetzungen nicht ausreichend informiert gewesen seien, auch die Mitteilung auf die Mahnungsschreiben der Beklagten hätten dies nicht nahe gelegt. Bis zum Telefonat vom 30.06. sei der Beklagten überhaupt nicht bekannt gewesen, dass der Übergabevertrag noch nicht abgeschlossen worden sei. Nicht berücksichtigt werden könne auch der Umstand, dass die Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin einen früheren Vertragsabschluss verhindert habe, denn auf die Gründe käme es nicht an.
Mit der Klage vom 01.03.2000 machen die Kläger die Gewährung der Rente ab 01.07.1999 geltend. Sie sind der Auffassung, die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Rente hätten bereits zum 01.07.1999 unstreitig vorgelegen, da die Übergabe des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Auch die Beklagte habe die Auffassung vertreten, dass der Kläger ab 01.07.1999 nicht mehr Landwirt im Sinne des § 1 Abs.2 ALG gewesen sei. Es sei immer die Absicht der Eheleute gewesen, ab 01.07.1999 in Rente zu gehen, deshalb seien sie bereits im März 1999 beim BBV gewesen, um sich über die Voraussetzungen der Altersrente zu erkundigen. Auch der Beklagten sei der gewünschte Rentenbeginn bekannt gewesen, da diese bereits in der Rentenauskunft 1997 darauf hingewiesen habe. Die Beklagte hätte deshalb im Schreiben vom 21.05.1999 die Kläger ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass es für den Rentenbeginn 01.07.1999 notwendig sei, dass der Übergabevertrag bis dahin beurkundet werde. Somit habe sie die sich aus §§ 14, 15 SGB I ergebende Verpflichtung zur Beratung und Auskunft verletzt. Die von der Beklagten erteilten Hinweise, "eine baldige Erledigung liegt in ihrem Interesse", seien zu allgemein und irreführend gewesen. Der Kläger hätte viel schneller gehandelt, wenn er nicht geglaubt hätte, dass im Hinblick auf die Erkrankung der Ehefrau eine spätere Beurkundung unschädlich sei. Auch im Schreiben vom 22.06.1999 habe die Beklagte den Kläger nicht auf diesen besonderen Rechtsnachteil hingewiesen. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs habe der Kläger deshalb ein Anrecht darauf, den Schaden, der in den zwei entgangenen Monatsrenten bestehe, ausgeglichen zu bekommen. Die Zeugin G. habe auch gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten Frau S. telefonisch nicht geäußert, dass ihre Eltern in der Woche vom 30.06.1999 beim Notar waren, wie dies im Aktenvermerk festgehalten sei. Dieser Aktenvermerk sei inhaltlich falsch, da die Ehefrau des Kläger bis zur Beurkundung am 19.08.1999 überhaupt nicht beim Notar gewesen sei. Selbst bei diesem Gespräch sei die Zeugin G. von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass der Rentenzahlungsbeginn an die Vorlage des Vertrages geknüpft sei. Auch beim Notar sei nicht die Rede davon gewesen, dass der Kläger die gewünschte Rente nicht zum 01.07.1999 erhalten könne.
Die Beklagte war hingegen der Auffassung, erstmals im Klagevertrag werde geltend gemacht, dass eine Vorstellung der Kläger beim BBV im März 1999 erfolgt sei. Eine Irreführung des Klägers durch die Beklagte liege nicht vor, denn gerade die Hinweise in den Mahnschreiben hätten die Kläger zu einer baldigen Erledigung der Angelegenheit veranlassen müssen. Für die Beklagte habe kein konkreter Anlass bestanden, den Kläger auf einen umgehenden Abschluss des Übergabevertrages hinzuweisen, denn ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der erwähnte Übergabevertrag noch gar nicht abgeschlossen war.
Im Schriftsatz vom 18.05.2000 schilderte der Klägerbevollmächtigte dann nochmals die Vorsprache beim Bayerischen Bauernverband und legte eine Kopie der notierten Gesprächspunkte bei.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2000 wurden von der Beklagtenvertreterin zwei Gesprächsnotizen mit dem BBV Kempten Herrn S. und der Mitarbeiterin der Beklagten Frau S. vorgelegt, deren Inhalt vom Klägerbevollmächtigten bestritten wurde.
Mit Urteil vom 10.08.2000 wies das Sozialgericht die verbundenen Klagen ab. Es war der Auffassung, dass die Beklagte zutreffend auf den Abschluss des noteriell beurkundeten Kaufvertrages am 09.08. abgestellt habe. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem sich der Veräußerer nicht mehr einseitig aus dem Vertrag lösen könne, dies habe das Bundessozialgericht in gleicher Weise festgestellt. Der Anspruch der Kläger lasse sich auch nicht auf die Verletzung einer Beratungs- oder Auskunftspflicht stützen. Es sei offensichtlich, dass die Kläger bei der Stellung des Rentenantrages über die Pflicht zur Vorlage des Übergabevertrages informiert gewesen seien, denn sie hätten angegeben, diesen nachzureichen. Auch habe die Beklagte eindeutig in ihrem Schreiben vom 21.05.1999 um die Vorlage des Übergabevertrages ersucht. Auf den Inhalt der danach folgenden Telefongespräche komme es insoweit nicht an. Auch eine möglicherweise unzureichende Beratung durch den BBV könne der Beklagten nicht zugerechnet werden. Die von der Beklagten bei der Rentenauskunft und in Verbindung mit den Erinnerungen ausgesprochenen Hinweise genügten. Im Übrigen bezog sich das Sozialgericht auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.
Mit der Berufung vom 18.09.2000, eingegangen am 18.09.2000, nimmt der Klägerbevollmächtigte auf sein bisheriges Vorbrin- gen Bezug und beantragt die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts. Das Sozialgericht weise zwar zu Recht darauf hin, dass erst mit der Lösung vom Eigentum, also zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung eine Eigentumsübertragung vorliege, die einseitig nicht rückgängig gemacht werden könne. Der Anspruch der Kläger bestehe aber in der Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, denn die Beklagte habe ihre Auskunfts- und Beratungspflicht verletzt, da die Kläger zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens durch die LAK auf die formell strengen Voraussetzungen bezüglich des fristgerechten Zeitpunkts der Beurkundung des Übergabevertrages hingewiesen wurden.
Zur Begründung ihres Antrags auf Zurückweisung der Berufung wies die Beklagte darauf hin, dass die Kläger nach der ständigen Rechtsprechung nicht nach einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden können, als ob sie den Übergabevertrag bereits im Juni 1999 geschlossen hätten, denn zum einen habe die Beklagte entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten keine Beratungspflicht gehabt. Es fehle für die Beratungspflicht an einem konkreten Anlass, denn es habe sich der bearbeitenden Mitarbeiterin der LAK nicht aufdrängen müssen, dass die Parteien noch keinen Übergabevertrag geschlossen hatten. Zum anderen müsse die unzureichende Beratung auch ursächlich sein. Dies sei nicht der Fall, da die Kläger selbst vorgetragen hätten, aufgrund der Behandlungsbedürftigkeit von Frau F. habe die Beurkundung nicht vor August 1999 erfolgen können. Ein früherer Hinweis der Beklagten hätte somit auch keine früheren Abschluss des Übergabevertrags bewirken können. Im Übrigen könnten Umstände außerhalb des sozialrechtlichen Schuldverhältnisses durch das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ersetzt werden.
Der Klägerbevollmächtigte erwiderte im Schriftsatz vom 25.01. 2002, die Beklagte leugne zu Unrecht den Beratungs- und Auskunftsanlass. Der Beklagten sei zuzustimmen, dass ein früherer Abschluss des notariellen Vertrages nicht fingiert werden könne, doch müsse so argumentiert werden, dass keine Rückdatierung des Übergabevertrages im eigentlichen Sinne vorliege, sondern vielmehr bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht nur das Übergabeverfahren eingeleitet, sondern vor dem 01.07. auch abgeschlossen worden wäre.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 01.08.2000 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 21.09.1999 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 11.02.2000 abzuändern und Altersrente bereits ab 01.07.1999 statt 01.09. 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Kläger haben keinen Anspruch auf einen früheren Beginn der Altersrente bzw. der vorzeitigen Altersrente, da die Abgabevoraussetzungen am 01.07.1999 noch nicht erfüllt waren. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht den Rentenbeginn ab 01.07.1999 verneint.
Nach § 11 Abs.1 ALG haben Landwirte Anspruch auf Altersrente, wenn 1. sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, 2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und 3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
§ 12 ALG bestimmt den Anspruch auf vorzeitige Altersrente und lautet: "Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs.1 Nrn.2 und 3 vorliegen und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an hat oder gehabt hat." Während die anderen Tatbestandsmerkmale unstreitig vorliegen, ist streitig, ob die Abgabe des Unternehmens bereits am 01.07. 1999 erfolgt war. Die Abgabe ist geregelt in § 21 ALG. Die Bestimmung lautet: "Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen, mit Ausnahme stillgelegter Flächen, an einen Dritten übergangen ist." Abs.2: "Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt als abgegeben, wenn 1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, 2. diese mit einem Nießbrauch zu Gunsten Dritter belastet sind oder 3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht wird. Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr.3 muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken."
Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Kläger vor dem 19.08. 1999 nicht vor. Weder kann von einem Übergang des Eigentums an den landwirtschaftlich genutzten Flächen vor dem 01.09.1999 ausgegangen werden, noch ist durch Vorvertrag oder Pachtvertrag bereits zum 01.07.1999 das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben worden im Sinne von § 21 ALG. Der Anspruch kann auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geltend gemacht werden.
Dabei entsprechen die Abgabevoraussetzungen des ALG im Wesentlichen den bereits nach § 2 Abs.3 GAL geltenden Abgabevoraussetzungen. Bereits unter Geltung des GAL unterscheidet das Gesetz in der Definition der Abgabe zwei Fallgestaltungen. Regelfall ist die Unternehmensabgabe durch Eigentumsübergang des landwirtschaftlichen Unternehmens auf einen Dritten. Dies entspricht, wie das BSG in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (Urteil vom 16.11.1995, Az.: 4 RLW 1/94 = SozR 3-5850 § 2 Nr.1) der agrarpolitischen Zielsetzung des Gesetzes. Danach soll das Altersgeld mit dazu beitragen, dass landwirtschaftliche Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an jüngere Kräfte übergeben werden; nach der Konzeption des Gesetzes soll die Entscheidung des Landwirts, sich von seinem Unternehmen nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zu trennen, durch die Zahlung einer angemessenen Altersversorgung erleichtert werden; dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Landwirt durch die Abgabe des Hofes in besonderer Weise schutzwürdig wird. Aus der oben genannten Zielsetzung folgt, dass grundsätzlich nur derjenige landwirtschaftliche Unternehmer das Altersgeld als Ausgleich erhalten soll, der sich durch die Übertragung des Eigentums von dem seine Existenz bildenden Unternehmen endgültig getrennt hat. Damit ist zugleich sichergestellt, dass der Übernehmer die landwirtschaftliche Fläche sinnvoll weiterbewirtschaften kann. Erst in zweiter Linie - was die Rechtsfolgen anbelangt, jedoch gleichwertig - kommt als "Ersatzübergabe" eine Abgabe im Sinne von § 21 Abs.2 Satz 1 ALG in Betracht, nämlich in der Form einer Verpachtung des landwirtschaftlichen Unternehmens auf die Dauer von mindestens neun Jahren. Das BSG hat betont, dass beide Fallgestaltungen dokumentieren, dass entsprechend der Zielsetzung des ALG bzw. früher GAL die Unter- nehmereigenschaft verloren geht und der Anspruch auf Alters- geld erst entsteht, wenn unter normalen Umständen davon aus- gegangen werden kann, dass in der Zukunft eine Bewirtschaf- tung der Fläche durch den bisherigen landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeschlossen ist. Dabei gilt, dass bei der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch Eigentumsübertragung nach der Rechtsprechung für den Verlust der Unternehmer- eigenschaft grundsätzlich die notariell beurkundete Einigung über den Eigentumsübergang (§§ 873, 925 BGB) bei gleichzeiti- ger Übergabe des Landes an den Erwerber zur Bewirtschaftung erforderlich und ausreichend ist. Einer Grundbucheintragung bedarf es nicht, da diese den Einwirkungen der Vertragsschließenden entzogen ist (vgl. dazu Urteil des BSG in SozR Nr.10 zu § 2 GAL 1965, SozR 5850 § 2 Nr.1 Satz 2 und Urteil vom 26.10.1989 - Az.: 4 RLw 1/89 -). Das bedeutet für den Fall der Kläger, dass erst mit dem Abschluss des notariellen Übergabevertrages vom 19.08.1999 die erforderlichen Abgabevoraussetzungen erfüllt sind, denn nach § 313 BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird in seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Auch § 925 BGB fordert, dass die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden muss. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Die in § 925 BGB geforder- te Einigung ist in § 873 BGB geregelt, wobei es in Abs.1 heißt: "Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt." § 873 Abs.2 BGB macht die Bindungswirkung deutlich, wenn dort geregelt ist: "Vor der Eintragung sind die Beteiligten an eine Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor einem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat." Aus diesem Zusammenspiel der BGB-Vorschriften wird deutlich, dass die Veräußerung von Grundstücken, um die es im Übergabevertrag ja geht, an besondere Formvorschriften gebunden ist und abschließend erst mit der Eintragung im Grundbuch wirksam wird. Das bedeutet, dass ohne Schriftform bzw. ohne notarielle Beurkundung nicht von einer Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Übernehmer ausgegangen werden kann und somit auch nicht von einer Aufgabe seines Eigentums am landwirtschaftlichen Unternehmen. Das Erfordernis, dass der Kläger langfristig von der Bewirtschaftung des bisherigen landwirtschaftlichen Unternehmens ausgeschlossen ist, kann daher vor der notariellen Beurkundung nicht angenommen werden. Es ist auch kein Vorvertrag abgeschlossen worden, der entweder schriftlich oder notariell beurkundet wurde. Keinesfalls kann die im März 1999 beim Bayerischen Bauernverband erfolgte Beratung als ein derartiger Vorvertrag angesehen werden, denn die vorgelegten Notizen der Tochter der Kläger zeigen, dass es sich hier ausschließlich um ein Beratungsgespräch gehandelt hat, bei dem viele Aspekte der Übergabe erörtert wurden, aber keineswegs Vereinbarungen zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer getroffen worden sind. Beim einem Vorvertrag sollen mit Bindung für einen späteren Vertrag Verfügungen getroffen werden, während bei der Erörterung eines Entwurfs ohne vorherige Verfügungen die Fassung des Eigentumsübergangs vorbereitend diskutiert wird. Daran ändert es auch nichts, wenn, wie die Kläger vortragen, die Nutzung des landwirtschaftlichen Anwesens tatsächlich bereits zum 01.07.1999 durch den Übernehmer erfolgt ist, denn im Hinblick auf den noch abzuschließenden Übergabevertrag hatten die Parteien zu diesem Zeitpunkt eben gerade den endgültigen oder zumindest langfristigen Willen zur Übertragung des Betriebes noch nicht in der erforderlichen Form und mit Regelungsinhalt für die erforderliche Dauer von neun Jahren fest- gelegt. Im Akt der tatsächlichen Übergabe kann man höchstens einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen mündlichen Vertrag sehen, der im Hinblick auf das Ziel einer endgültigen Abgabe vereinbart wurde. Die Vereinbarung erfüllt aber nicht die geforderten Abgabevoraussetzungen, da zum Beispiel für den Fall, dass keine Einigung über die Übergabe erzielt worden wäre, daraus in keinem Fall eine langfristige Nutzung des Betriebes durch den Übernehmer abgeleitet werden kann. Geht man davon aus, dass beim tatsächlichen Wechsel der Nutzung der Flächen inzident ein Vertrag geschlossen wurde, so erfüllt dieser weder die Schriftform noch die Verpflichtung auf mindestens neun Jahre, so dass die langfristige Entäußerung nicht bejaht werden kann. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beklagte zu Recht festgestellt hat, die Unternehmereigenschaft des Klägers habe geendet, denn die Unternehmereigenschaft ist an die Betreibung des landwirtschaftlichen Unternehmens und zwar unabhängig von der Zeitdauer gebunden und darüber hinaus auch abhängig von der Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens. So kann zum Beispiel bei einem Zurückbehalt einer Fläche von mehr als 25 v.H. der nach § 1 Abs.5 festgelegten Mindestgröße das Unternehmen noch nicht abgegeben sein, der Unternehmer aber trotzdem, weil die Mindestgröße nicht erreicht wird, nicht versicherungspflichtiger Unternehmer im Sinne von § 1 ALG sein. Dies zeigt, dass die Unternehmereigenschaft und die Abgabevoraussetzungen nicht deckungsgleich sind (vgl. dazu § 21 Abs.7 ALG).
Die Kläger können aber mit ihrem Antrag, die Leistungen bereits ab 01.07.1999 zu beziehen, auch nicht im Wege des sog. sozialrechtlichen Herzstellungsanspruchs obsiegen, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist zum einen die Verletzung einer Auskunfts- oder Beratungspflicht durch den Versicherungsträger erforderlich, der ursächlich für die vorgenommene oder unterlassene Handlung ist, wobei die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in solchen Fällen zu unterbleiben hat, in denen ein Nachteilsausgleich auf gesetzwidriges Handeln des Leistungsträgers hinauslaufen würde. Die Rechtsprechung hat deshalb eine Differenzierung zwischen ersetzbaren und nicht ersetzbaren Voraussetzungen als Ausfluss des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entwickelt (vgl. dazu BSG vom 25.01.1994, Az.: 7 RAr 50/93 = SozR 3-4100 § 249e Nr.4 bzw. Breithaupt 1994, S.221 ff.). Das bedeutet im Falle der Kläger, dass die unterlassene frühere notarielle Beurkundung des Übergabevertrages nicht ersetzt werden kann, da es sich gerade nicht um eine Begebenheit tatsächlicher Art handelt, die der Gestaltung durch Verwaltungshandeln der Beklagten zugänglich ist. Die fehlende Beurkundung kann nicht im Wege der Fiktion für den erforderlichen Zeitraum vordatiert werden (s. dazu die Entscheidungen des BSG z.B. zur fehlenden Arbeitslosmeldung - BSGE 60, 43 - oder zur fehlenden Verfügbarkeit - BSGE 58, 104 - sowie zahlreiche Beispiele in der genannten Entscheidung des BSG vom 25.01. 1994).
Da somit der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht zu Gunsten der Kläger die fehlende Beurkundung ersetzen kann, kommt es auf die Frage der Beratungs- oder Auskunftspflichtverletzung der Beklagten gar nicht mehr an, so dass sich Ausführungen dazu erübrigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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