Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 1 LW 10/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 36/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.01.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Beginn des Altersgeldes; der Kläger begehrt die Zahlung ab Januar 1994 statt März 1997.
Der am 1929 geborene, verheiratete Kläger ist seit 01.07.1992 landwirtschaftlicher Unternehmer und Mitglied der Beklagten. Er stellte am 18.02.1994 Antrag auf Gewährung von Altersgeld bei der Beklagten. Dabei gab er an, 1987 an den Sohn G. 25 Hektar verpachtet sowie ca. 30 Hektar Pachtland an diesen weitergegeben zu haben. Ein zweiter Pachtvertrag sei am 30.11. 1993 über 24 Hektar mit dem Sohn K. abgeschlossen worden. Dieser habe 9 Hektar Pachtland übernommen.
Aus dem vorgelegten Vertrag mit dem Sohn G. M. ist zu ersehen, dass für die Zeit vom 30.11.1993 bis zum 31.12.2002 ohne Benennung der Flurstücknummern 24,53 Hektar Fläche am 30.11.1993 übergeben wurden. Der Vertrag mit dem Sohn K. vom gleichen Datum beinhaltet den Betrieb M. ; zurückbehalten wurden hier das Wohnhaus in M. sowie 6 Hektar forstwirtschaftliche Fläche.
Nach dem Katasterbestand mit Datum vom 22.12.1993 bewirtschaftete der Kläger in M. insgesamt 78,01 Hektar, davon waren 12,44 Hektar zugepachtete landwirtschaftliche Nutzflächen und 65,57 Hektar Eigentumsflächen.
In den Akten der Beklagten findet sich ein weiterer Flächen- und Nutzungsnachweis über gesamtlandwirtschaftliche Fläche von 31,98 Hektar.
Mit Schreiben vom 09.03.1994 forderte die Beklagte den Kläger zur Klärung der Flächen auf. Er wurde gebeten, über Verkauf, Verpachtung, Abtretung oder Flurbereinigung zu berichten und ggf. entsprechende Unterlagen vorzulegen. Zur Feststellung der tatsächlichen Größe des Eigenbesitzes sei die Einsendung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sämtlicher Gemarkungen und zwar für die Betriebe M. und E. erforderlich. Die Beantwortung dieses Schreibens wurde mehrfach angemahnt; auch die Gemeinde K. wurde gebeten, den Kläger vorzuladen.
Die Gemeinde K. teilte mit, der Kläger habe ab 01.07. 1994 seinen Hauptwohnsitz nach S./E. verlegt. Daraufhin hat die Beklagte am 12.07.1994 die dortige Gemeinde L. um Vorladung des Klägers, sofortige Beantwortung des Schreibens sowie Einsendung der geforderten Unterlagen gebeten.
Die Gemeine L. teilte am 05.09.1994 mit, der Kläger sei vorgeladen worden, dieser Aufforderung jedoch nicht nachkommen. Die Tochter des Klägers habe am Telefon erklärt, sie werde das Schreiben beantworten.
In der erneuten Mahnung vom 21.09.1994 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Altersgeld wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werde.
Dieser ablehnende Bescheid erging am 11.11.1994. Die Leistungsvoraussetzungen seien nicht nachgewiesen, es lasse sich nicht feststellen, ob die Abgabevoraussetzung erfüllt sei, da bisher keine Nachweise über die Eigentumsflächen der Betriebe M. und E. sowie die Zupachtflächen vorgelegt wurden.
Die Ehefrau des Klägers sprach am 22.11.1994 bei der Beklagten vor und erhob Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Unterlagen zur Betriebsabgabe hätten wegen Arbeitsüberlastung und wegen des Wegzugs der Tochter bisher nicht vorgelegt werden können. Der Sohn G. habe den landwirtschaftlichen Betrieb Forstgut H. seit Februar 1988 gepachtet, zusätzlich übernehme er die Zupachtfläche von E. sowie sämtliche forst- und landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gemeindebezirk S. , H. und U. ; ausgenommen seien Hof und Gebäudeflächen. Der andere Sohn K. übernehme pachtweise den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb M. einschließlich der Zupachtflächen. Die bisherigen Pachtverträge würden durch neue Pachtverträge ersetzt.
Am 03.04.1995 ging ein weiterer Formblattantrag des Klägers, offenbar eine Kopie des Antrags vom Februar 1994, auf Altersgeld ein, mit identischen Angaben.
Beigefügt war ein kopierter aber nicht vollständiger Einheitslandpachtvertrag mit G. M. , datiert auf den 30.11. 1993 sowie ein ebenfalls kopierter aber mit Einfügungen versehener Einheitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Sohn K. M ...
Auf Anfragen der Beklagten haben die Vermessungsämter Deggendorf und Zwiesel Bestands- und Flurstücksnachweise vom Dezember 1996 übersandt.
Die Berechnungen der Beklagten ergaben für den Betrieb E. landwirtschaftliche Flächen von 30,2479 Hektar und forstwirtschaftliche Flächen von 18,0806 Hektar sowie 1,0047 Hektar Hoffläche und 0,4033 Hektar Straßenfläche.
Für den Bereich der Gemeinde K. ergab sich eine Gesamtfläche von 32,9344 Hektar, bestehend aus Ackerland, Grünland, Wiese, Nadel- und Mischwald.
Mit Schreiben vom 14.01.1997 wurde der Kläger erneut aufgefordert, die bereits bei der Widerspruchseinlegung angekündigten Pachtverträge vorzulegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass nach den bisher vorliegenden Pachtverträgen die Abgabevoraussetzungen nicht erfüllt seien, da mehr als die erlaubten 1,5 Hektar landwirtschaftlicher bzw. 15 Hektar forstwirtschaftlicher Nutzfläche zurückbehalten wurden. Die bekannten Eigentumsflächen in S. umfassten 50,3602 Hektar und in K., 9344 Hektar. Durch die bisher in Kopie vorgelegten Pachtverträge sei nicht nachgewiesen, dass alle im Eigentum stehenden Flächen verpachtet seien.
Mit Schreiben vom 27.02.1997 nahm der Kläger selbst schriftlich zu den Verpachtungen Stellung. Er gab an, der Sohn K. werde seit 01.12.1993 bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer geführt und der Sohn G. seit August 1987. Aufgrund der bisher erbrachten Nachweise lasse sich feststellen, dass Verpachtungen erfolgt seien und zwar an den Sohn G. unbefristet ab 01.11.1987 der Betrieb S. , wobei dort 18,08 Hektar forstwirtschaftliche Flächen und 3,61 Hektar landwirtschaftliche Flächen zurückbehalten seien. Diese Flächen seien vom 01.12.1993 bis 01.12.2002 an den Sohn G. verpachtet worden. Vom 01.12.1993 bis 30.11.2005 seien an den Sohn K. der Betrieb K. mit der Gesamtfläche verpachtet worden. Im Dezember 1995 sei dann eine Änderung der Eigentumsverhältnisse eingetreten, da der Betrieb K. an die Kinder übergeben wurde. Zupachtungen seien an die Söhne K. und G. durchgereicht worden. Somit sollte auch die Beklagte erkennen, dass nachweislich sämtliche Flächen abgegeben seien. Da sämtliche Pachtverträge unter Mitwirkung des Bauernverbandes Viechtach ordnungsgemäß erstellt wurden, bestehe keine Veranlassung, diese Verträge entsprechend abzuändern und vorzulegen. Die Behauptungen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht und die Nichtvorlage von Unterlagen sei somit nicht haltbar, es sei vielmehr zu vermuten, dass wegen leerer Rentenkassen die Rentenzahlung möglichst lange hinausgezögert werden solle.
Gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft hatte der Kläger 1988 einen Pachtvertrag des Sohnes G. mit dem Eigentümer C. Grundstücks-Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, vorgelegt. Nach Auffassung des Klägers wurde diese Pacht auch nicht vom Kauf des Betriebes durch ihn selbst unterbrochen. Beigefügt war der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn vom 21.03. 1988, eder unter der auflösenden Bedingung der Durchführung des Kaufvertrages auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Dem Schreiben vom 03.06.1988 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Katasterabteilung, ist zu entnehmen, dass 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche, 1 Hektar Unland und Waldfläche vom Kläger und seiner Ehefrau zurückbehalten wurden.
Am 17.06.1987 sprach erneut die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten vor. Dabei wurden die internen Berechnungen und Feststellungen der Beklagten erörtert.
Ein Pachtvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn G. für den Betrieb H. in der Gemarkung S. , betreffend eine Gesamtfläche von 50,36 Hektar, für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.12.2006 wurde am 18.06.1997 abgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.1997 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab März 1997. Sie war der Meinung, dass dieser Rentenbeginn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berechtigt sei. Der Kläger sei so zu stellen, wie wenn er die leistungsbegründende Abgabehandlung nach Aufklärung durch die LAK noch im Februar 1997 hätte vornehmen können. Insoweit wurde dem Widerspruch stattgegeben.
Den Widerspruch gegen den Rentenbescheid leitete sie an das Sozialgericht weiter. Dem Kläger war mitgeteilt worden, eine nochmalige Überprüfung durch die Widerspruchsstelle sei nicht möglich, da es sich beim Rentenbewilligungsbescheid um einen im Widerspruchsverfahren erlassenen Bescheid handele.
Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, die Beklagte habe die Bearbeitung des Altersgeldes verzögert. Trotz wiederholter Nachfragen habe sie selbst drei Jahre nachgeforscht, obwohl die Unterlagen im eigenen Haus vorlagen. Bereits seit 1987 sei der Kläger nicht mehr Besitzer des Betriebes H. gewesen, der Sohn G. habe alles im Betrieb erledigt.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 20.01.1999 die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente bereits vor dem 01.03.1997, da die Leistung grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvorausetzungen erfüllt seien. Bei stufenweise vorgenommener Abgabe seien die Abgabevoraussetzungen erst dann erfüllt, wenn die Grenze von einem Viertel der Mindestgröße durch wirksame Abgabehandlungen unterschritten worden sei. Der 1988 auf unbestimmte Zeit geschlossene Pachtvertrag stehe nicht mindestens einer neunjährigen Pachtdauer gleich. Dieser Pachtvertrag enthalte eine abgabeschädliche Auflösungsklausel und erfülle somit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe. Erst mit Abschluss des zweiten Pachtvertrages sei die notwendige Abgabe im Sinne des ALG erfolgt, deswegen könne die Leistung auch erst ab diesem Zeitpunkt bzw. wie die Beklagte sich bereit erklärt hat, ab 01.03.1997 gewährt werden. Ein weitergehender sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei ausgeschlossen, da der Kläger aufgrund seines fahrlässigen Verhaltens mitverantwortlich sei.
Gegen das am 17.06.1999 zur Post gegebene Urteil legte der Kläger mit am 08.07.1999 eingegangenem Schreiben Berufung ein, die er damit begründete, die Verzögerung bei der Entscheidung sei der Beklagten und nicht ihm zuzurechnen. Bei persönlichen Vorsprachen sei es ihm nicht möglich gewesen, der LAK den Sachverhalt begreiflich und verständlich zu machen. Die LAK habe vielmehr selbst ermittelt, anstatt seinen Anspruch wegen angeblicher Nichtmitwirkung zu versagen oder zurückzuweisen. Aus dem Kaufvertrag von 1988 ergebe sich genau, welche Flächen verpachtet waren. Eine Rückfrage beim Notar hätte Aufschluss darüber geben können. Bei seinen Vorsprachen bzw. telefonischen Mahnungen sei er immer wieder vertröstet worden mit der Mitteilung, dass in Kürze entschieden werde und seinem Anspruch nichts entgegen stehe. Dies sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht leider nicht erörtert worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Einwendungen vorzubringen.
Die Beklagte trug vor, aus dem Akteninhalt ergebe sich, wie trotz intensivster Bemühungen von ihrer Seite die erforderlichen Abgabenachweise nicht beigebracht wurden. Alle Aufforderungen der Beklagten habe der Kläger ignoriert, auch die Ermittlungen über die Verwaltungsgemeinde L. seien erfolglos geblieben. Erst 1997 sei bekannt geworden, dass der Hof M. an den Sohn G. übergeben wurde. Erst dann sei eine eingehende Beratung über die Voraussetzungen der Abgabe möglich gewesen und daraufhin der entsprechende Vertrag mit dem Sohn G. anstelle des unbefristeten Pachtvertrags von 1988 geschlossen worden. Für die Zeit vor dem 01.03.1997 habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente.
Der Kläger erwiderte darauf mit Schreiben vom 21.01.2000, er habe bei der persönlichen Vorsprache seiner Ehefrau anlässlich der Widerspruchseinlegung die erforderlichen Unterlagen beigebracht.
Dem Kläger wurde vom Senat aufgegeben, alle im Februar 1994 in seinem Eigentum stehenden Flächen mit Nennung der Flurnummern aufzulisten, außerdem wurde gebeten zu vermerken, durch welche - vorzulegenden - Verträge die jeweiligen Flächen verpachtet wurden. An die Erledigung dieses Schreibens wurde der Kläger mehrfach erinnert. Erst mit Schreiben vom 19.02.2001 wurde eine Aufstellung übersandt. Vorgelegt wurde auch die Kopie eines Nachtrags zum Pachtvertrag vom 01.11.1997, der allerdings keinerlei Unterschriften trägt und den Hinweis enthält, dass das rechtsverbindliche Original leider nicht auffindbar sei.
Vorgelegt wurde ein Schreiben der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 06.10.1988. Daraus ergibt sich der Kauf des Unternehmens in E. mit einer landwirtschaftlichen Fläche von 31,43 Hektar und forstwirtschaftlichen Fläche von 16,30 Hektar und die Verpachtung von 25,80 Hektar davon an M. G ...
Aus einem ebenfalls vorgelegten Katasterbestandsauszug vom Januar 1995 ergibt sich für M. G. eine Eigenbewirtschaftung von 6 Hektar forstwirtschaftlicher Flächen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.01.1999 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersgeld schon ab Januar 1994 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der beigezogenen Akten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger erfüllt vor dem 01.03.1997 nicht die Abgabevoraussetzungen nach § 2 Abs.2 GAL bzw. § 21 ALG und hat somit keinen Anspruch auf Altersgeld. Da der Kläger trotz der Amtsermittlung letztlich die anspruchsbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, geht die Unerweislichkeit einer behaupteten früheren zu seinen Lasten.
Nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden § 2 Abs.2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) erhielt ein landwirtschaftlicher Unternehmer Altersgeld, wenn er, a) das 65. Lebensjahr vollendet hat und b) mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes oder eines Hinterbliebenengeldes für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27 GAL an die Landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt und c) das Unternehmen abgegeben hat.
Während sich mit dem am 01.01.1995 in Kraft getretenen ALG zwar die Voraussetzungen für die Wartezeit verändert haben, sind die beiden anderen Voraussetzungen, nämlich die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft gleich geblieben. Beim Kläger fehlt es an der Abgabevorausetzung. Abgabe im Sinne von § 2 Abs.1 Buchstabe c ist die Übergabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft. Nach § 2 Abs.3 GAL bzw. 21 Abs.2 und 7 ALG gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen als abgegeben, wenn es durch schriftlichen Vertrag für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren verpachtet wurde oder in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Zeit unmöglich gemacht ist.
Grundsätzlich soll der landwirtschaftliche Unternehmer nur dann die Altersrente beziehen, wenn er sein Unternehmen abgegeben hat, d.h., durch Übertragung von Eigentum oder endgültiger Verpachtung keine Einflussnahme auf die Unternehmenstätigkeit mehr ausüben kann. Eine derartige vollständige Lösung vom Unternehmen ist bei der Verpachtung nur dann gewährleistet, wenn die Pacht durch schriftlichen Vertrag, auf mindestens neun Jahre, vereinbart wurde. Eine solche Lösung vom Unternehmen erfolgte beim Kläger aber bei der unbefristeten Verpachtung an den Sohn G. nicht, da hier normale Kündigungsklauseln galten und er somit jederzeit die unternehmerische Tätigkeit wieder aufnehmen konnte. Im Übrigen - und das ist entscheidend - war zu dem Zeitpunkt der Verpachtung ab 1988 an den Sohn G. das andere Anwesen noch nicht verpachtet, und nach den vom Senat überprüften Berechnungen wurde beim Anwesen H. eine größere Fläche als 1,5 Hektar zurückbehalten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung 1994 und damit im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Kläger hat er die Abgabevoraussetzungen nicht erfüllt. Nach dem Vortrag des Klägers bleibt unklar, ob er 1995, als er "an die Kinder übergeben" hat, eventuell die Abgabevoraussetzungen erfüllt hat. Dazu hat er selbst nichts vorgetragen, auch wurden trotz Aufforderung keine entsprechenden Verträge vorlegt. Vielmehr sprach er auf die Anfrage des Senats im Schreiben vom 19.02.2001 weiterhin davon, dass die Söhne K. und G. die Betriebe M. und H. gepachtet haben. Auch bei der erneuten Antragstellung 1995 war von einer Eigentumsübertragung nicht die Rede. Sofern also tatsächlich noch andere Eigentumsübertragungen stattfanden, sind diese unbewiesen und unbeachtlich. Die Argumentation des Klägers, durch die Unternehmereigenschaft seiner Söhne bei der Beklagten sei für diese deutlich gewesen, dass er das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben habe, ist nicht schlüssig, denn die Unternehmereigenschaft gründet sich ja nur auf das Betreiben eines landwirtschaftlichen Betriebes der Mindestgröße, die mit den gepachteten Flächen ja weit überschritten ist. Diese Unternehmereigenschaft der Söhne ist nicht davon beeinflusst, ob der Kläger seine Unternehmen vollständig abgegeben hat (§ 2 Abs.7 GAL bzw. § 21 Abs.7 ALG, § 1 Abs.4 GAL bzw. § 1 Abs.5 ALG). Aus all den Unterlagen und auch aus dem Vortrag des Klägers selbst ergibt sich aber, dass er bei der Verpachtung des Anwesens H. eine größere Fläche als 1,5 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zurückbehalten hat.
Insgesamt ist vor allem auch festzuhalten, dass der Kläger bei Antragstellung nicht den erforderlichen Nachweis der Abgabe geführt hat. Die Beklagte konnte zwar in gewissem Umfang durch eigene Ermittlungen feststellen, welche Eigentumsflächen beim Kläger vorhanden sind. Da die Pachtverträge aber nur unvollständig bzw. gar nicht vorgelegt wurden, war nicht nachprüfbar, ob die erforderliche neunjährige Verpachtung erfolgt ist. Entgegen seinem Vortrag hat nicht er bei der Beklagten rückgefragt, sondern die Beklagte hat ihn mehrfach ermahnt und zur Mitarbeit auf die verschiedenste Art aufgefordert. So wurde auch der erste Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt und auch im Widerspruchsverfahren hat der Kläger entgegen seinen Ankündigungen die entsprechenden Unterlagen nie vorgelegt. Die Akten der Beklagten ergeben ganz eindeutig die fehlende Mitwirkung des Klägers. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren erst nach mehrfachen Mahnungen die von ihm angeforderten Unterlagen teilweise vorgelegt.
Soweit der Kläger sein Begehren auf früheren Rentenbezug auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen eines Auskunfts- und Beratungsfehlers stützt, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Im letzten Schriftsatz vom 18.04.2002 wird vom Klägerbevollmächtigten das Klagebegehren im Wesentlichen mit einem Beratungsfehler der Beklagten begründet. Es wird nicht schlüssig dargestellt, warum nach dem für den Kläger angeblich überraschenden Ablehnungsbescheid vom 11.11.1994 die zahlreichen Mahnungen und Aufforderungen zur Mitwirkung nicht berücksichtigt wurden und warum die Beklagte im Jahre 1994 trotz der mangelhaften Vorlage der unvollständigen Pachtverträge bereits hätte erkennen müssen, dass hier die Abgabevoraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt sind. Bei der Vorsprache der Ehefrau des Klägers im November 1994 wurde schließlich angekündigt, die bisherigen Pachtverträge würden durch neue Verträge mit den richtigen Kulturarten und Flächengrößen ersetzt werden. Dieser Vermerk ist nicht nur vom aufnehmenden Sachbearbeiter der Beklagten, sondern auch von der Ehefrau des Klägers und der begleitenden Tochter unterzeichnet worden. Aus diesem Vortrag musste die Beklagte also schließen, dass die Pacht bzw. die Abgabevoraussetzungen noch nicht endgültig und vollständig erfüllt sind. Dass die Beklagte nun bei fehlender Mitwirkung des Klägers eigene Ermittlungen vorangetrieben hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, vielmehr ist durchaus anzuerkennen, dass die Beklagte mit erheblichem Aufwand Ermittlungen durchgeführt hat, obwohl der Kläger ohne Schwierigkeit in der Lage gewesen wäre, den Sachverhalt aufzuklären. Es kann aber offen bleiben, ob die Beklagte zu diesen umfangreichen Ermittlungen verpflichtet war. Tatsache ist, dass der Kläger von sich aus nichts getan hat, um den ihm im November 1994 bereits erläuterten Aufklärungsbedarf nachzuholen. Dass diese von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen zeitraubend waren, kann dieser nicht angelastet werden. Die Beklagte hat den Kläger dann folgerichtig mit Schreiben vom Januar 1997 über das Ergebnis ihrer Ermittlungen informiert und ihn nochmals aufgefordert, entsprechende Pachtverträge vorzulegen bzw. abzuschließen. Anhand der bekannten Unterlagen einschließlich der Angaben des Klägers vom Februar 1997 war es nicht möglich, die tatsächlichen Pacht- und Eigentumsverhältnisse nachzuvollziehen und die Frage der vollständigen Abgabe zu beurteilen. Es ist damit keinesfalls zu beanstanden, wenn die Beklagte erst durch den neuen Pachtvertrag vom 18.06.1997 die Abgabevoraussetzungen als erfüllt ansieht. Entgegen seinem Vortrag konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass er in erforderlicher Weise alles getan hatte, um sich von den Flächen zu trennen bzw. dies der Beklagte nachzuweisen. Dagegen sprechen schon die vielen Rückfragen und Erinnerungen, nicht zuletzt die ganz deutliche Belehrung der Ehefrau des Klägers im November 1994 und dann nochmals im Januar 1997. Eine nochmalige eingehende Beratung der Ehefrau des Klägers erfolgte im Juni 1997. Die Beklagte hat keine Auskunfts- oder Beratungspflicht fehlerhaft versäumt oder unvollständig erfüllt. Vielmehr geht Nichterweislichkeit bzw. das Fehlen der anspruchsbegründenden Umstände der Abgabe bis zum Abschluss des Pachtvertrages 1997 zu Lasten des Klägers, da auch im Sozialrecht der Grundsatz gilt, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Jens Meyer-Ladewig, § 103 SGG, Anm.19a). Der Kläger ist grundsätzlich verpflichtet, alle anspruchsbegründenden Umstände vorzutragen und auch zu beweisen. Vor dem von der Beklagten angenommenen Zeitpunkt im März 1997 fehlt es daran.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Beginn des Altersgeldes; der Kläger begehrt die Zahlung ab Januar 1994 statt März 1997.
Der am 1929 geborene, verheiratete Kläger ist seit 01.07.1992 landwirtschaftlicher Unternehmer und Mitglied der Beklagten. Er stellte am 18.02.1994 Antrag auf Gewährung von Altersgeld bei der Beklagten. Dabei gab er an, 1987 an den Sohn G. 25 Hektar verpachtet sowie ca. 30 Hektar Pachtland an diesen weitergegeben zu haben. Ein zweiter Pachtvertrag sei am 30.11. 1993 über 24 Hektar mit dem Sohn K. abgeschlossen worden. Dieser habe 9 Hektar Pachtland übernommen.
Aus dem vorgelegten Vertrag mit dem Sohn G. M. ist zu ersehen, dass für die Zeit vom 30.11.1993 bis zum 31.12.2002 ohne Benennung der Flurstücknummern 24,53 Hektar Fläche am 30.11.1993 übergeben wurden. Der Vertrag mit dem Sohn K. vom gleichen Datum beinhaltet den Betrieb M. ; zurückbehalten wurden hier das Wohnhaus in M. sowie 6 Hektar forstwirtschaftliche Fläche.
Nach dem Katasterbestand mit Datum vom 22.12.1993 bewirtschaftete der Kläger in M. insgesamt 78,01 Hektar, davon waren 12,44 Hektar zugepachtete landwirtschaftliche Nutzflächen und 65,57 Hektar Eigentumsflächen.
In den Akten der Beklagten findet sich ein weiterer Flächen- und Nutzungsnachweis über gesamtlandwirtschaftliche Fläche von 31,98 Hektar.
Mit Schreiben vom 09.03.1994 forderte die Beklagte den Kläger zur Klärung der Flächen auf. Er wurde gebeten, über Verkauf, Verpachtung, Abtretung oder Flurbereinigung zu berichten und ggf. entsprechende Unterlagen vorzulegen. Zur Feststellung der tatsächlichen Größe des Eigenbesitzes sei die Einsendung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster sämtlicher Gemarkungen und zwar für die Betriebe M. und E. erforderlich. Die Beantwortung dieses Schreibens wurde mehrfach angemahnt; auch die Gemeinde K. wurde gebeten, den Kläger vorzuladen.
Die Gemeinde K. teilte mit, der Kläger habe ab 01.07. 1994 seinen Hauptwohnsitz nach S./E. verlegt. Daraufhin hat die Beklagte am 12.07.1994 die dortige Gemeinde L. um Vorladung des Klägers, sofortige Beantwortung des Schreibens sowie Einsendung der geforderten Unterlagen gebeten.
Die Gemeine L. teilte am 05.09.1994 mit, der Kläger sei vorgeladen worden, dieser Aufforderung jedoch nicht nachkommen. Die Tochter des Klägers habe am Telefon erklärt, sie werde das Schreiben beantworten.
In der erneuten Mahnung vom 21.09.1994 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Altersgeld wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werde.
Dieser ablehnende Bescheid erging am 11.11.1994. Die Leistungsvoraussetzungen seien nicht nachgewiesen, es lasse sich nicht feststellen, ob die Abgabevoraussetzung erfüllt sei, da bisher keine Nachweise über die Eigentumsflächen der Betriebe M. und E. sowie die Zupachtflächen vorgelegt wurden.
Die Ehefrau des Klägers sprach am 22.11.1994 bei der Beklagten vor und erhob Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Unterlagen zur Betriebsabgabe hätten wegen Arbeitsüberlastung und wegen des Wegzugs der Tochter bisher nicht vorgelegt werden können. Der Sohn G. habe den landwirtschaftlichen Betrieb Forstgut H. seit Februar 1988 gepachtet, zusätzlich übernehme er die Zupachtfläche von E. sowie sämtliche forst- und landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gemeindebezirk S. , H. und U. ; ausgenommen seien Hof und Gebäudeflächen. Der andere Sohn K. übernehme pachtweise den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb M. einschließlich der Zupachtflächen. Die bisherigen Pachtverträge würden durch neue Pachtverträge ersetzt.
Am 03.04.1995 ging ein weiterer Formblattantrag des Klägers, offenbar eine Kopie des Antrags vom Februar 1994, auf Altersgeld ein, mit identischen Angaben.
Beigefügt war ein kopierter aber nicht vollständiger Einheitslandpachtvertrag mit G. M. , datiert auf den 30.11. 1993 sowie ein ebenfalls kopierter aber mit Einfügungen versehener Einheitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Sohn K. M ...
Auf Anfragen der Beklagten haben die Vermessungsämter Deggendorf und Zwiesel Bestands- und Flurstücksnachweise vom Dezember 1996 übersandt.
Die Berechnungen der Beklagten ergaben für den Betrieb E. landwirtschaftliche Flächen von 30,2479 Hektar und forstwirtschaftliche Flächen von 18,0806 Hektar sowie 1,0047 Hektar Hoffläche und 0,4033 Hektar Straßenfläche.
Für den Bereich der Gemeinde K. ergab sich eine Gesamtfläche von 32,9344 Hektar, bestehend aus Ackerland, Grünland, Wiese, Nadel- und Mischwald.
Mit Schreiben vom 14.01.1997 wurde der Kläger erneut aufgefordert, die bereits bei der Widerspruchseinlegung angekündigten Pachtverträge vorzulegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass nach den bisher vorliegenden Pachtverträgen die Abgabevoraussetzungen nicht erfüllt seien, da mehr als die erlaubten 1,5 Hektar landwirtschaftlicher bzw. 15 Hektar forstwirtschaftlicher Nutzfläche zurückbehalten wurden. Die bekannten Eigentumsflächen in S. umfassten 50,3602 Hektar und in K., 9344 Hektar. Durch die bisher in Kopie vorgelegten Pachtverträge sei nicht nachgewiesen, dass alle im Eigentum stehenden Flächen verpachtet seien.
Mit Schreiben vom 27.02.1997 nahm der Kläger selbst schriftlich zu den Verpachtungen Stellung. Er gab an, der Sohn K. werde seit 01.12.1993 bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer geführt und der Sohn G. seit August 1987. Aufgrund der bisher erbrachten Nachweise lasse sich feststellen, dass Verpachtungen erfolgt seien und zwar an den Sohn G. unbefristet ab 01.11.1987 der Betrieb S. , wobei dort 18,08 Hektar forstwirtschaftliche Flächen und 3,61 Hektar landwirtschaftliche Flächen zurückbehalten seien. Diese Flächen seien vom 01.12.1993 bis 01.12.2002 an den Sohn G. verpachtet worden. Vom 01.12.1993 bis 30.11.2005 seien an den Sohn K. der Betrieb K. mit der Gesamtfläche verpachtet worden. Im Dezember 1995 sei dann eine Änderung der Eigentumsverhältnisse eingetreten, da der Betrieb K. an die Kinder übergeben wurde. Zupachtungen seien an die Söhne K. und G. durchgereicht worden. Somit sollte auch die Beklagte erkennen, dass nachweislich sämtliche Flächen abgegeben seien. Da sämtliche Pachtverträge unter Mitwirkung des Bauernverbandes Viechtach ordnungsgemäß erstellt wurden, bestehe keine Veranlassung, diese Verträge entsprechend abzuändern und vorzulegen. Die Behauptungen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht und die Nichtvorlage von Unterlagen sei somit nicht haltbar, es sei vielmehr zu vermuten, dass wegen leerer Rentenkassen die Rentenzahlung möglichst lange hinausgezögert werden solle.
Gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft hatte der Kläger 1988 einen Pachtvertrag des Sohnes G. mit dem Eigentümer C. Grundstücks-Vermietungs- und Verwaltungsgesellschaft, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, vorgelegt. Nach Auffassung des Klägers wurde diese Pacht auch nicht vom Kauf des Betriebes durch ihn selbst unterbrochen. Beigefügt war der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn vom 21.03. 1988, eder unter der auflösenden Bedingung der Durchführung des Kaufvertrages auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde. Dem Schreiben vom 03.06.1988 an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Katasterabteilung, ist zu entnehmen, dass 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche, 1 Hektar Unland und Waldfläche vom Kläger und seiner Ehefrau zurückbehalten wurden.
Am 17.06.1987 sprach erneut die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten vor. Dabei wurden die internen Berechnungen und Feststellungen der Beklagten erörtert.
Ein Pachtvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn G. für den Betrieb H. in der Gemarkung S. , betreffend eine Gesamtfläche von 50,36 Hektar, für die Zeit vom 01.01.1997 bis 30.12.2006 wurde am 18.06.1997 abgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.1997 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab März 1997. Sie war der Meinung, dass dieser Rentenbeginn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berechtigt sei. Der Kläger sei so zu stellen, wie wenn er die leistungsbegründende Abgabehandlung nach Aufklärung durch die LAK noch im Februar 1997 hätte vornehmen können. Insoweit wurde dem Widerspruch stattgegeben.
Den Widerspruch gegen den Rentenbescheid leitete sie an das Sozialgericht weiter. Dem Kläger war mitgeteilt worden, eine nochmalige Überprüfung durch die Widerspruchsstelle sei nicht möglich, da es sich beim Rentenbewilligungsbescheid um einen im Widerspruchsverfahren erlassenen Bescheid handele.
Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, die Beklagte habe die Bearbeitung des Altersgeldes verzögert. Trotz wiederholter Nachfragen habe sie selbst drei Jahre nachgeforscht, obwohl die Unterlagen im eigenen Haus vorlagen. Bereits seit 1987 sei der Kläger nicht mehr Besitzer des Betriebes H. gewesen, der Sohn G. habe alles im Betrieb erledigt.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 20.01.1999 die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente bereits vor dem 01.03.1997, da die Leistung grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvorausetzungen erfüllt seien. Bei stufenweise vorgenommener Abgabe seien die Abgabevoraussetzungen erst dann erfüllt, wenn die Grenze von einem Viertel der Mindestgröße durch wirksame Abgabehandlungen unterschritten worden sei. Der 1988 auf unbestimmte Zeit geschlossene Pachtvertrag stehe nicht mindestens einer neunjährigen Pachtdauer gleich. Dieser Pachtvertrag enthalte eine abgabeschädliche Auflösungsklausel und erfülle somit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe. Erst mit Abschluss des zweiten Pachtvertrages sei die notwendige Abgabe im Sinne des ALG erfolgt, deswegen könne die Leistung auch erst ab diesem Zeitpunkt bzw. wie die Beklagte sich bereit erklärt hat, ab 01.03.1997 gewährt werden. Ein weitergehender sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei ausgeschlossen, da der Kläger aufgrund seines fahrlässigen Verhaltens mitverantwortlich sei.
Gegen das am 17.06.1999 zur Post gegebene Urteil legte der Kläger mit am 08.07.1999 eingegangenem Schreiben Berufung ein, die er damit begründete, die Verzögerung bei der Entscheidung sei der Beklagten und nicht ihm zuzurechnen. Bei persönlichen Vorsprachen sei es ihm nicht möglich gewesen, der LAK den Sachverhalt begreiflich und verständlich zu machen. Die LAK habe vielmehr selbst ermittelt, anstatt seinen Anspruch wegen angeblicher Nichtmitwirkung zu versagen oder zurückzuweisen. Aus dem Kaufvertrag von 1988 ergebe sich genau, welche Flächen verpachtet waren. Eine Rückfrage beim Notar hätte Aufschluss darüber geben können. Bei seinen Vorsprachen bzw. telefonischen Mahnungen sei er immer wieder vertröstet worden mit der Mitteilung, dass in Kürze entschieden werde und seinem Anspruch nichts entgegen stehe. Dies sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht leider nicht erörtert worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Einwendungen vorzubringen.
Die Beklagte trug vor, aus dem Akteninhalt ergebe sich, wie trotz intensivster Bemühungen von ihrer Seite die erforderlichen Abgabenachweise nicht beigebracht wurden. Alle Aufforderungen der Beklagten habe der Kläger ignoriert, auch die Ermittlungen über die Verwaltungsgemeinde L. seien erfolglos geblieben. Erst 1997 sei bekannt geworden, dass der Hof M. an den Sohn G. übergeben wurde. Erst dann sei eine eingehende Beratung über die Voraussetzungen der Abgabe möglich gewesen und daraufhin der entsprechende Vertrag mit dem Sohn G. anstelle des unbefristeten Pachtvertrags von 1988 geschlossen worden. Für die Zeit vor dem 01.03.1997 habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente.
Der Kläger erwiderte darauf mit Schreiben vom 21.01.2000, er habe bei der persönlichen Vorsprache seiner Ehefrau anlässlich der Widerspruchseinlegung die erforderlichen Unterlagen beigebracht.
Dem Kläger wurde vom Senat aufgegeben, alle im Februar 1994 in seinem Eigentum stehenden Flächen mit Nennung der Flurnummern aufzulisten, außerdem wurde gebeten zu vermerken, durch welche - vorzulegenden - Verträge die jeweiligen Flächen verpachtet wurden. An die Erledigung dieses Schreibens wurde der Kläger mehrfach erinnert. Erst mit Schreiben vom 19.02.2001 wurde eine Aufstellung übersandt. Vorgelegt wurde auch die Kopie eines Nachtrags zum Pachtvertrag vom 01.11.1997, der allerdings keinerlei Unterschriften trägt und den Hinweis enthält, dass das rechtsverbindliche Original leider nicht auffindbar sei.
Vorgelegt wurde ein Schreiben der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 06.10.1988. Daraus ergibt sich der Kauf des Unternehmens in E. mit einer landwirtschaftlichen Fläche von 31,43 Hektar und forstwirtschaftlichen Fläche von 16,30 Hektar und die Verpachtung von 25,80 Hektar davon an M. G ...
Aus einem ebenfalls vorgelegten Katasterbestandsauszug vom Januar 1995 ergibt sich für M. G. eine Eigenbewirtschaftung von 6 Hektar forstwirtschaftlicher Flächen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.01.1999 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.1997 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Altersgeld schon ab Januar 1994 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der beigezogenen Akten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Kläger erfüllt vor dem 01.03.1997 nicht die Abgabevoraussetzungen nach § 2 Abs.2 GAL bzw. § 21 ALG und hat somit keinen Anspruch auf Altersgeld. Da der Kläger trotz der Amtsermittlung letztlich die anspruchsbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, geht die Unerweislichkeit einer behaupteten früheren zu seinen Lasten.
Nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden § 2 Abs.2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) erhielt ein landwirtschaftlicher Unternehmer Altersgeld, wenn er, a) das 65. Lebensjahr vollendet hat und b) mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes oder eines Hinterbliebenengeldes für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer oder nach § 27 GAL an die Landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt und c) das Unternehmen abgegeben hat.
Während sich mit dem am 01.01.1995 in Kraft getretenen ALG zwar die Voraussetzungen für die Wartezeit verändert haben, sind die beiden anderen Voraussetzungen, nämlich die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft gleich geblieben. Beim Kläger fehlt es an der Abgabevorausetzung. Abgabe im Sinne von § 2 Abs.1 Buchstabe c ist die Übergabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft. Nach § 2 Abs.3 GAL bzw. 21 Abs.2 und 7 ALG gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen als abgegeben, wenn es durch schriftlichen Vertrag für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren verpachtet wurde oder in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Zeit unmöglich gemacht ist.
Grundsätzlich soll der landwirtschaftliche Unternehmer nur dann die Altersrente beziehen, wenn er sein Unternehmen abgegeben hat, d.h., durch Übertragung von Eigentum oder endgültiger Verpachtung keine Einflussnahme auf die Unternehmenstätigkeit mehr ausüben kann. Eine derartige vollständige Lösung vom Unternehmen ist bei der Verpachtung nur dann gewährleistet, wenn die Pacht durch schriftlichen Vertrag, auf mindestens neun Jahre, vereinbart wurde. Eine solche Lösung vom Unternehmen erfolgte beim Kläger aber bei der unbefristeten Verpachtung an den Sohn G. nicht, da hier normale Kündigungsklauseln galten und er somit jederzeit die unternehmerische Tätigkeit wieder aufnehmen konnte. Im Übrigen - und das ist entscheidend - war zu dem Zeitpunkt der Verpachtung ab 1988 an den Sohn G. das andere Anwesen noch nicht verpachtet, und nach den vom Senat überprüften Berechnungen wurde beim Anwesen H. eine größere Fläche als 1,5 Hektar zurückbehalten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung 1994 und damit im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Kläger hat er die Abgabevoraussetzungen nicht erfüllt. Nach dem Vortrag des Klägers bleibt unklar, ob er 1995, als er "an die Kinder übergeben" hat, eventuell die Abgabevoraussetzungen erfüllt hat. Dazu hat er selbst nichts vorgetragen, auch wurden trotz Aufforderung keine entsprechenden Verträge vorlegt. Vielmehr sprach er auf die Anfrage des Senats im Schreiben vom 19.02.2001 weiterhin davon, dass die Söhne K. und G. die Betriebe M. und H. gepachtet haben. Auch bei der erneuten Antragstellung 1995 war von einer Eigentumsübertragung nicht die Rede. Sofern also tatsächlich noch andere Eigentumsübertragungen stattfanden, sind diese unbewiesen und unbeachtlich. Die Argumentation des Klägers, durch die Unternehmereigenschaft seiner Söhne bei der Beklagten sei für diese deutlich gewesen, dass er das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben habe, ist nicht schlüssig, denn die Unternehmereigenschaft gründet sich ja nur auf das Betreiben eines landwirtschaftlichen Betriebes der Mindestgröße, die mit den gepachteten Flächen ja weit überschritten ist. Diese Unternehmereigenschaft der Söhne ist nicht davon beeinflusst, ob der Kläger seine Unternehmen vollständig abgegeben hat (§ 2 Abs.7 GAL bzw. § 21 Abs.7 ALG, § 1 Abs.4 GAL bzw. § 1 Abs.5 ALG). Aus all den Unterlagen und auch aus dem Vortrag des Klägers selbst ergibt sich aber, dass er bei der Verpachtung des Anwesens H. eine größere Fläche als 1,5 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche zurückbehalten hat.
Insgesamt ist vor allem auch festzuhalten, dass der Kläger bei Antragstellung nicht den erforderlichen Nachweis der Abgabe geführt hat. Die Beklagte konnte zwar in gewissem Umfang durch eigene Ermittlungen feststellen, welche Eigentumsflächen beim Kläger vorhanden sind. Da die Pachtverträge aber nur unvollständig bzw. gar nicht vorgelegt wurden, war nicht nachprüfbar, ob die erforderliche neunjährige Verpachtung erfolgt ist. Entgegen seinem Vortrag hat nicht er bei der Beklagten rückgefragt, sondern die Beklagte hat ihn mehrfach ermahnt und zur Mitarbeit auf die verschiedenste Art aufgefordert. So wurde auch der erste Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt und auch im Widerspruchsverfahren hat der Kläger entgegen seinen Ankündigungen die entsprechenden Unterlagen nie vorgelegt. Die Akten der Beklagten ergeben ganz eindeutig die fehlende Mitwirkung des Klägers. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren erst nach mehrfachen Mahnungen die von ihm angeforderten Unterlagen teilweise vorgelegt.
Soweit der Kläger sein Begehren auf früheren Rentenbezug auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen eines Auskunfts- und Beratungsfehlers stützt, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Im letzten Schriftsatz vom 18.04.2002 wird vom Klägerbevollmächtigten das Klagebegehren im Wesentlichen mit einem Beratungsfehler der Beklagten begründet. Es wird nicht schlüssig dargestellt, warum nach dem für den Kläger angeblich überraschenden Ablehnungsbescheid vom 11.11.1994 die zahlreichen Mahnungen und Aufforderungen zur Mitwirkung nicht berücksichtigt wurden und warum die Beklagte im Jahre 1994 trotz der mangelhaften Vorlage der unvollständigen Pachtverträge bereits hätte erkennen müssen, dass hier die Abgabevoraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt sind. Bei der Vorsprache der Ehefrau des Klägers im November 1994 wurde schließlich angekündigt, die bisherigen Pachtverträge würden durch neue Verträge mit den richtigen Kulturarten und Flächengrößen ersetzt werden. Dieser Vermerk ist nicht nur vom aufnehmenden Sachbearbeiter der Beklagten, sondern auch von der Ehefrau des Klägers und der begleitenden Tochter unterzeichnet worden. Aus diesem Vortrag musste die Beklagte also schließen, dass die Pacht bzw. die Abgabevoraussetzungen noch nicht endgültig und vollständig erfüllt sind. Dass die Beklagte nun bei fehlender Mitwirkung des Klägers eigene Ermittlungen vorangetrieben hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, vielmehr ist durchaus anzuerkennen, dass die Beklagte mit erheblichem Aufwand Ermittlungen durchgeführt hat, obwohl der Kläger ohne Schwierigkeit in der Lage gewesen wäre, den Sachverhalt aufzuklären. Es kann aber offen bleiben, ob die Beklagte zu diesen umfangreichen Ermittlungen verpflichtet war. Tatsache ist, dass der Kläger von sich aus nichts getan hat, um den ihm im November 1994 bereits erläuterten Aufklärungsbedarf nachzuholen. Dass diese von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen zeitraubend waren, kann dieser nicht angelastet werden. Die Beklagte hat den Kläger dann folgerichtig mit Schreiben vom Januar 1997 über das Ergebnis ihrer Ermittlungen informiert und ihn nochmals aufgefordert, entsprechende Pachtverträge vorzulegen bzw. abzuschließen. Anhand der bekannten Unterlagen einschließlich der Angaben des Klägers vom Februar 1997 war es nicht möglich, die tatsächlichen Pacht- und Eigentumsverhältnisse nachzuvollziehen und die Frage der vollständigen Abgabe zu beurteilen. Es ist damit keinesfalls zu beanstanden, wenn die Beklagte erst durch den neuen Pachtvertrag vom 18.06.1997 die Abgabevoraussetzungen als erfüllt ansieht. Entgegen seinem Vortrag konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass er in erforderlicher Weise alles getan hatte, um sich von den Flächen zu trennen bzw. dies der Beklagte nachzuweisen. Dagegen sprechen schon die vielen Rückfragen und Erinnerungen, nicht zuletzt die ganz deutliche Belehrung der Ehefrau des Klägers im November 1994 und dann nochmals im Januar 1997. Eine nochmalige eingehende Beratung der Ehefrau des Klägers erfolgte im Juni 1997. Die Beklagte hat keine Auskunfts- oder Beratungspflicht fehlerhaft versäumt oder unvollständig erfüllt. Vielmehr geht Nichterweislichkeit bzw. das Fehlen der anspruchsbegründenden Umstände der Abgabe bis zum Abschluss des Pachtvertrages 1997 zu Lasten des Klägers, da auch im Sozialrecht der Grundsatz gilt, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Jens Meyer-Ladewig, § 103 SGG, Anm.19a). Der Kläger ist grundsätzlich verpflichtet, alle anspruchsbegründenden Umstände vorzutragen und auch zu beweisen. Vor dem von der Beklagten angenommenen Zeitpunkt im März 1997 fehlt es daran.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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