Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 LW 104/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 40/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.06.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht des Klägers in der Zeit von September 1997 bis Dezember 1997. Der am ...1975 geborene Kläger übernahm zum 01.01.1997 ein landwirtschaftliches Anwesen.
Mit Bescheid vom 03.03.1997 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse ab 01.01.1997 fest.
Im Befreiungsantrag vom 12.03.1997 gab der Kläger an, seit 1991 mit einem Entgelt von ca. 1.900,00 DM versicherungspflichtig beschäftigt zu sein.
Mit Bescheid vom 17.03.1997 befreite die Beklagte ihn ab 01.01.1997 von der Beitragspflicht wegen des Bezugs von Entgelt, das ein Siebtel der Bezugsgröße überschreitet. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiung auf das Vorliegen der Voraussetzungen befristet sei und ein Wegfall des Befreiungsgrundes mitgeteilt werden müsse.
Am 11.03.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen Verkleinerung des Unternehmens die Mindestgröße unterschritten sei und somit der Kläger nicht mehr als Landwirt im Sinne von § 1 Abs.2 ALG gelte.
Bei einer routinemäßigen Überprüfung des Einkommens durch ein Anschreiben der Beklagten ergab sich, dass der Kläger im Jahre 1997 nur bis 12.09.1997 versicherungspflichtig beschäftigt war und anschließend von September 1997 zunächst bis Juli 1998 Ausbildungsförderung nach BAföG in Höhe von monatlich 625,00 DM als Zuschuss bezogen hat. Die private technische Lehranstalt zur Ausbildung zum Maschinenbautechniker aufgenommen hat, die bis 30.07.1999 dauern sollte.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 28.07.1998 den Bescheid vom 17.03.1997 für die Zeit von September 1997 bis Dezember 1997 auf und stellte fest, dass für diese vier Monate Versicherungspflicht bestehe. Die Voraussetzungen für die Befreiung hätten in diesem Zeitraum nicht mehr vorgelegen, deshalb habe die Befreiung am 31.08.1997 geendet.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 30.07.1998 Widerspruch ein und bat um Zusendung eines Antragsformulars für den Beitragszuschuss. Nach seiner Meinung habe er mit dem geringen Einkommen nicht den höchsten Beitragssatz zu zahlen. Außerdem habe er im Monat September 1997 noch bis 13.09.1997 pflichtversichert gearbeitet.
Dem Kläger wurde daraufhin mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Beitragszuschuss vom September 1997 bis Dezember 1997 wegen der verspäteten Antragstellung nicht bestehe und im Übrigen das Beschäftigungsverhältnis am 12.03.1997 geendet und somit ab 13.09.1997 wieder Versicherungspflicht bestanden habe. Da die Beiträge zur LAK Monatsbeiträge seien, trete nach § 22 Abs.2 der Satzung der LAK die Versicherungspflicht in diesem Monat ein und für diesen Monat sei erneut ein Betrag zu zahlen.
Mit Bescheid vom 02.09.1998 wurde der Antrag auf Gewährung von Beitragszuschuss abgelehnt, da der Antrag nicht bis spätestens zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Bei Beendigung der Befreiung beginne die Dreimonatsfrist nur dann mit Bekanntgabe des Aufnahmebescheides, wenn der Berechtigte den Wegfall der Befreiungsgründe unverzüglich mitgeteilt habe. Da der Kläger das Ende der Beschäftigung nicht unverzüglich mitgeteilt habe, beginne die Frist zur Stellung des Beitragszuschusses nicht ab Bekanntgabe des Aufnahmebescheides, sondern bereits mit dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.
Im Schreiben vom 27.09.1998 wies der Kläger daraufhin, er habe monatlich vergleichbares Einkommen von 625,00 DM bezogen, so dass für ihn feststehe, dass er von September bis Dezember 1997 nicht beitragspflichtig war und somit auch keine Meldepflicht versäumt habe.
Die Beklagte hat den Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 26.11.1998) mit der Begründung, die Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht sei nur bis 12.09.1997 erfüllt gewesen, die ab September 1997 bezogene Leistung nach BAföG stelle kein Erwerbsersatzeinkommen dar, da sie überwiegend fürsorglichen Charakter habe. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei deshalb nicht möglich und da der Kläger auch die Meldepflichten versäumt habe, könne von einer Aufhebung des Verwaltungsakts nicht abgesehen werden.
Die am 10.12.1998 erhobene Klage wurde damit begründet, dass der Kläger Erwerbsersatzeinkommen in Form von BAföG in Höhe von 625,00 DM erzielt habe. Im Falle, dass BAföG kein Erwerbsersatzeinkommen darstelle, liege ein atypischer Fall vor, aufgrund dessen von der Aufhebung des Verwaltungsakts abgesehen werden müsse. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass BAföG Erwerbsersatzeinkommen sei und die Grenze nicht unterschritten werde. Da er deshalb keine Veränderungen in den Verhältnissen gesehen habe, liege auch keine Fahrlässigkeit, insbesondere keine grobe Fahrlässigkeit vor. Hilfsweise wurde beantragt, einen Beitragszuschuss für die Zeit von September 1997 bis Dezember 1997 zu gewähren, da die Dreimonatsfrist für die Antragstellung mit Bekanntgabe des Bescheids über die Versicherungspflicht, also am 28.07.1998 begonnen habe.
Mit Urteil vom 24.06.1999 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 28.07.1998 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.11.1998 auf. Es war der Auffassung, da der Kläger bis 12.09. 1997 Arbeitseinkommen erzielt habe, das über einem Siebtel der Bemessungsgrenze lag, komme der am 17.03.1997 ausgesprochenen Befreiung in jedem Fall Wirkung bis 30.09.1997 zu. Im Übrigen seien aber auch ab dem 01.10.1997 die Voraussetzung für die weitere Befreiung nicht weggefallen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dem Kläger mit dem sogenannten Meister-BAföG eine Leistung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gewährt worden. Zwar sei diese bei den des 3 Abs.4 ALG beispielhaft aufgezählten Lohnersatzleistungen nicht genannt, müsse aber gleichgestellt werden, da sie nach Sinn und Zweck der Leistung mit den von der Bundesanstalt für Arbeit durch Unterhaltsgeld geförderten Leistungen vergleichbar sei. Zumindest das sogenannte Meister-BAföG sei daher von seinem Charakter dem Unterhaltsgeld nach AFG vergleichbar, da es nach Wegfall dieser Leistungen an dessen Stelle getreten sei. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und vom Kläger Versicherungsbeiträge zu fordern.
Mit Schriftsatz vom 05.08.1999 legte die Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg Berufung ein.
Zur Berufungsbegründung trug sie vor, dass der Landwirt nur so lange befreit sein könne, wie regelmäßiges Arbeitseinkommen oder Erwerbseinkommen bezogen werde, das ein Siebtel der Bezugsgröße überschreite. Die Leistungen nach dem BAföG erfüllten diese Voraussetzungen nicht, da sie nicht Erwerbsersatzeinkommen in Anlehnung an § 18 a SGB VI seien, Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion blieben bei § 3 ALG unberücksichtigt. Die BAföG-Leistungen hätten überwiegend fürsorgerechtlichen Charakter und erfüllten Ausgleichs- bzw. Entschädigungsfunktionen. Das sogenannte Meister-BAföG nehme keine Sonderstellung ein. Für den Anspruch und die Berechnung der Leistung nach dem BAföG sei es unerheblich, ob der Berechtigte bis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahme Arbeitseinkommen erzielt habe oder nicht, außerdem sei die Höhe des BAföG pauschaliert. Der bezogene Betrag vermindere sich nur dann, wenn während der Maßnahme Einkommen erzielt werde oder welches anzurechnen sei. Die Leistungen umfassten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt, welcher sich nach Familienstand und Unterbringung des Maßnahmeteilnehmers errechne. Erwerbsersatzeinkommen liege daher nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.06.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach Auffassung des Senats ist der Bescheid vom 02.09.1998 über die Ablehnung eines Beitragszuschusses nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Die Beklagte hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung auch die Erteilung eines Widerspruchsbescheides zugesagt. I. Für den Monat September 1997 besteht, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Versicherungspflicht des Klägers, da er in diesem Monat durch das bis zum 12.09.1997 erzielte Arbeitsentgelt die Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Abs.1 Ziffer 1 ALG erfüllt. Der Kläger hat in diesem Monat Arbeitsentgelt von mehr als 610,00 DM erzielt. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Einkommen gleichmäßig über den ganzen Monat verteilt erzielt wird oder nur an einigen Tagen oder zu Beginn des Monats. Die Beklagte weist zu Recht daraufhin, dass die Beiträge nach § 22 der Satzung Monatsbeiträge sind. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger für den ganzen Monat September einen Beitrag zu leisten hat. Anders als beim erstmaligen Auftreten der Versicherungspflicht wird der Beitrag nicht auch für den Monat fällig, in dem die Befreiungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 25.11.1998 (B 10 LW 10/97 R = SozR 3-5868 § 1 ALG Nr.2) zwar entschieden, dass bei erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht (hier durch Heirat) die Versicherungspflicht während des Monats eintritt und somit auch für diesen Monat ein voller Beitrag zu entrichten ist. Das BSG hat dies damit begründet, dass zum einen Veränderungen hinsichtlich der Versicherungspflicht insgesamt nur selten und noch seltener während eines Monat eintreten werden und zum anderen aus der Entrichtung des vollen Beitrags auch der volle Leistungsanspruch folge. Dies kann in gleichem Umfang für die Befreiung jedoch nicht gelten, da anders als im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitrag sich nicht aus dem erzieltem Einkommen berechnet, sondern ein Monatsbeitrag ist und somit der im fraglichen Monat erfüllte Befreiungstatbestand auch für den gesamten Monat andauern muss. Das ALG selbst enthält keine ausdrückliche Regelung zum Beginn der Beitragspflicht. Um aber dem Versicherten, der die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt und somit eine Doppelversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterskasse vermeiden kann, nach dem Sinn und Zweck dieser Versicherung auch die doppelte Belastung für den Monat der Änderung zu ersparen, kann eine Regelung nur in der hier vorgenommenen Auslegung sinnvoll sein.
II. Diese Überlegungen kommen letzlich aber nicht entscheidend zum Tragen, da nach Ansicht des Senats die Beklagte den Befreiungsbescheid nicht nach § 45 SGB X für die Vergangenheit aufheben durfte. Der Senat kann dabei unentschieden lassen, ob das sogenannte Meister-BaföG eine Lohnersatzleistung im Sinne des § 3 Abs.4 ALG darstellt, wie das Sozialgericht meint, denn beim vorliegenden Sachverhalt ist die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat. Nach § 45 Abs.1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtliche erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat und rechtwidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Absatz 2 darf ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grobfahrlässig in wesentlichen Punkten un richtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder in folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässig keit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Kläger hat zwar der Beklagten nicht mitgeteilt, dass er das Beschäftigungsverhältnis aufgegeben und eine Weiterbildungsmaßnahme begonnen hat. Trotzdem liegt kein Fall des § 45 Abs.2 Ziffer 1 oder 3 SGB X vor, denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts waren die Angaben des Klägers richtig und es kann ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dass er nicht erkannt hat, dass die BAföG-Leistung von monatlich 625,00 DM nicht zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Alterskasse führen kann ist allenfalls leicht fahrlässig. Im Befreiungsbescheid vom 17.03.1997 hat die Beklagte den Kläger zwar darauf hingewiesen, dass die Befreiung auf das Vorliegen der Voraussetzungen befristet ist. Allerdings konnte der Kläger aufgrund des Wortlauts der Belehrung nicht erkennen, dass der Befreiungsgrund durch den Bezug von BAföG in der Höhe, die über einem Siebtel der Bemessungsgrenze für das Jahr 1997 lag, wegfallen könnte. Die Beklagte hat deutlich nur darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung besteht "der Alterkasse umgehend mitzuteilen, wenn der Befreiungsgrund (Einkommen über einem Siebtel der Bezugsgröße, Anrechnung einer Kindererziehungszeit, Versicherungspflicht wegen Pflege eines Pflegebedürftigen, Wehr- und Zivildienstzeit) wegfällt." Nach diesem Wortlaut hat die Beklagte gerade nicht daraufhin gewiesen, dass es sich bei Einkommen über einem Siebtel der Bezugsgröße nur um Erwerbseinkommen oder sogenanntes Erwerbsersatzeinkommen handelt und somit der Bezug von BAföG kein befreiendes Einkommen darstellen kann. Nach dieser Formulierung der Mitteilungspflicht durch die Beklagte konnte der Kläger nicht erkennen, dass beim Bezug von Einkommen es nicht ausschließlich auf die Höhe, sondern auch auf die Art des Einkommens ankommt und somit z.B. beim Bezug von Sozialhilfe oder eben BAföG oder sonstigen in § 3 Abs.4 ALG nicht genannten Leistungen um Einkommen handelt, das zur Befreiung nicht berechtigt. Da somit dem Kläger allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgehalten werden kann, weil er grundsätzlich die Änderung in seinen Einkünften nicht mitgeteilt und er auf den Bestand dieses Verwaltungsakts vertraut hat und auch vertrauen durfte, kann die Beklagte sich zur Aufhebung des Bescheides vom 17.03.1997 nicht auf § 45 Abs.2 Ziffer 3 SGB X stützen. Das Verhalten des Klägers kann nicht als ein Verhalten gewertet werden, das die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt hat. Da vielmehr der BAföG-Bezug ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht unterschritten hat, war es nach der Belehrung der Beklagten für den Kläger nicht erkennbar, dass die Befreiung möglicherweise endet. Somit kann sich der Kläger zu Recht auf das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts berufen. Die Aufhebung des Bescheides vom 17.03.1997 für die Zeit von September 1997 bis Dezember 1997 durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1998 ist somit rechtswidrig, so dass das Sozialgericht im Ergebnis zurecht die Aufhebung dieses Bescheides ausgesprochen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht des Klägers in der Zeit von September 1997 bis Dezember 1997. Der am ...1975 geborene Kläger übernahm zum 01.01.1997 ein landwirtschaftliches Anwesen.
Mit Bescheid vom 03.03.1997 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse ab 01.01.1997 fest.
Im Befreiungsantrag vom 12.03.1997 gab der Kläger an, seit 1991 mit einem Entgelt von ca. 1.900,00 DM versicherungspflichtig beschäftigt zu sein.
Mit Bescheid vom 17.03.1997 befreite die Beklagte ihn ab 01.01.1997 von der Beitragspflicht wegen des Bezugs von Entgelt, das ein Siebtel der Bezugsgröße überschreitet. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiung auf das Vorliegen der Voraussetzungen befristet sei und ein Wegfall des Befreiungsgrundes mitgeteilt werden müsse.
Am 11.03.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen Verkleinerung des Unternehmens die Mindestgröße unterschritten sei und somit der Kläger nicht mehr als Landwirt im Sinne von § 1 Abs.2 ALG gelte.
Bei einer routinemäßigen Überprüfung des Einkommens durch ein Anschreiben der Beklagten ergab sich, dass der Kläger im Jahre 1997 nur bis 12.09.1997 versicherungspflichtig beschäftigt war und anschließend von September 1997 zunächst bis Juli 1998 Ausbildungsförderung nach BAföG in Höhe von monatlich 625,00 DM als Zuschuss bezogen hat. Die private technische Lehranstalt zur Ausbildung zum Maschinenbautechniker aufgenommen hat, die bis 30.07.1999 dauern sollte.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 28.07.1998 den Bescheid vom 17.03.1997 für die Zeit von September 1997 bis Dezember 1997 auf und stellte fest, dass für diese vier Monate Versicherungspflicht bestehe. Die Voraussetzungen für die Befreiung hätten in diesem Zeitraum nicht mehr vorgelegen, deshalb habe die Befreiung am 31.08.1997 geendet.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 30.07.1998 Widerspruch ein und bat um Zusendung eines Antragsformulars für den Beitragszuschuss. Nach seiner Meinung habe er mit dem geringen Einkommen nicht den höchsten Beitragssatz zu zahlen. Außerdem habe er im Monat September 1997 noch bis 13.09.1997 pflichtversichert gearbeitet.
Dem Kläger wurde daraufhin mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Beitragszuschuss vom September 1997 bis Dezember 1997 wegen der verspäteten Antragstellung nicht bestehe und im Übrigen das Beschäftigungsverhältnis am 12.03.1997 geendet und somit ab 13.09.1997 wieder Versicherungspflicht bestanden habe. Da die Beiträge zur LAK Monatsbeiträge seien, trete nach § 22 Abs.2 der Satzung der LAK die Versicherungspflicht in diesem Monat ein und für diesen Monat sei erneut ein Betrag zu zahlen.
Mit Bescheid vom 02.09.1998 wurde der Antrag auf Gewährung von Beitragszuschuss abgelehnt, da der Antrag nicht bis spätestens zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Bei Beendigung der Befreiung beginne die Dreimonatsfrist nur dann mit Bekanntgabe des Aufnahmebescheides, wenn der Berechtigte den Wegfall der Befreiungsgründe unverzüglich mitgeteilt habe. Da der Kläger das Ende der Beschäftigung nicht unverzüglich mitgeteilt habe, beginne die Frist zur Stellung des Beitragszuschusses nicht ab Bekanntgabe des Aufnahmebescheides, sondern bereits mit dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.
Im Schreiben vom 27.09.1998 wies der Kläger daraufhin, er habe monatlich vergleichbares Einkommen von 625,00 DM bezogen, so dass für ihn feststehe, dass er von September bis Dezember 1997 nicht beitragspflichtig war und somit auch keine Meldepflicht versäumt habe.
Die Beklagte hat den Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 26.11.1998) mit der Begründung, die Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht sei nur bis 12.09.1997 erfüllt gewesen, die ab September 1997 bezogene Leistung nach BAföG stelle kein Erwerbsersatzeinkommen dar, da sie überwiegend fürsorglichen Charakter habe. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei deshalb nicht möglich und da der Kläger auch die Meldepflichten versäumt habe, könne von einer Aufhebung des Verwaltungsakts nicht abgesehen werden.
Die am 10.12.1998 erhobene Klage wurde damit begründet, dass der Kläger Erwerbsersatzeinkommen in Form von BAföG in Höhe von 625,00 DM erzielt habe. Im Falle, dass BAföG kein Erwerbsersatzeinkommen darstelle, liege ein atypischer Fall vor, aufgrund dessen von der Aufhebung des Verwaltungsakts abgesehen werden müsse. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass BAföG Erwerbsersatzeinkommen sei und die Grenze nicht unterschritten werde. Da er deshalb keine Veränderungen in den Verhältnissen gesehen habe, liege auch keine Fahrlässigkeit, insbesondere keine grobe Fahrlässigkeit vor. Hilfsweise wurde beantragt, einen Beitragszuschuss für die Zeit von September 1997 bis Dezember 1997 zu gewähren, da die Dreimonatsfrist für die Antragstellung mit Bekanntgabe des Bescheids über die Versicherungspflicht, also am 28.07.1998 begonnen habe.
Mit Urteil vom 24.06.1999 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 28.07.1998 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.11.1998 auf. Es war der Auffassung, da der Kläger bis 12.09. 1997 Arbeitseinkommen erzielt habe, das über einem Siebtel der Bemessungsgrenze lag, komme der am 17.03.1997 ausgesprochenen Befreiung in jedem Fall Wirkung bis 30.09.1997 zu. Im Übrigen seien aber auch ab dem 01.10.1997 die Voraussetzung für die weitere Befreiung nicht weggefallen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dem Kläger mit dem sogenannten Meister-BAföG eine Leistung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gewährt worden. Zwar sei diese bei den des 3 Abs.4 ALG beispielhaft aufgezählten Lohnersatzleistungen nicht genannt, müsse aber gleichgestellt werden, da sie nach Sinn und Zweck der Leistung mit den von der Bundesanstalt für Arbeit durch Unterhaltsgeld geförderten Leistungen vergleichbar sei. Zumindest das sogenannte Meister-BAföG sei daher von seinem Charakter dem Unterhaltsgeld nach AFG vergleichbar, da es nach Wegfall dieser Leistungen an dessen Stelle getreten sei. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und vom Kläger Versicherungsbeiträge zu fordern.
Mit Schriftsatz vom 05.08.1999 legte die Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg Berufung ein.
Zur Berufungsbegründung trug sie vor, dass der Landwirt nur so lange befreit sein könne, wie regelmäßiges Arbeitseinkommen oder Erwerbseinkommen bezogen werde, das ein Siebtel der Bezugsgröße überschreite. Die Leistungen nach dem BAföG erfüllten diese Voraussetzungen nicht, da sie nicht Erwerbsersatzeinkommen in Anlehnung an § 18 a SGB VI seien, Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion blieben bei § 3 ALG unberücksichtigt. Die BAföG-Leistungen hätten überwiegend fürsorgerechtlichen Charakter und erfüllten Ausgleichs- bzw. Entschädigungsfunktionen. Das sogenannte Meister-BAföG nehme keine Sonderstellung ein. Für den Anspruch und die Berechnung der Leistung nach dem BAföG sei es unerheblich, ob der Berechtigte bis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahme Arbeitseinkommen erzielt habe oder nicht, außerdem sei die Höhe des BAföG pauschaliert. Der bezogene Betrag vermindere sich nur dann, wenn während der Maßnahme Einkommen erzielt werde oder welches anzurechnen sei. Die Leistungen umfassten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt, welcher sich nach Familienstand und Unterbringung des Maßnahmeteilnehmers errechne. Erwerbsersatzeinkommen liege daher nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.06.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach Auffassung des Senats ist der Bescheid vom 02.09.1998 über die Ablehnung eines Beitragszuschusses nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Die Beklagte hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung auch die Erteilung eines Widerspruchsbescheides zugesagt. I. Für den Monat September 1997 besteht, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Versicherungspflicht des Klägers, da er in diesem Monat durch das bis zum 12.09.1997 erzielte Arbeitsentgelt die Befreiungsvoraussetzungen des § 3 Abs.1 Ziffer 1 ALG erfüllt. Der Kläger hat in diesem Monat Arbeitsentgelt von mehr als 610,00 DM erzielt. Dabei ist es unerheblich, ob dieses Einkommen gleichmäßig über den ganzen Monat verteilt erzielt wird oder nur an einigen Tagen oder zu Beginn des Monats. Die Beklagte weist zu Recht daraufhin, dass die Beiträge nach § 22 der Satzung Monatsbeiträge sind. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger für den ganzen Monat September einen Beitrag zu leisten hat. Anders als beim erstmaligen Auftreten der Versicherungspflicht wird der Beitrag nicht auch für den Monat fällig, in dem die Befreiungsvoraussetzungen noch erfüllt sind. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 25.11.1998 (B 10 LW 10/97 R = SozR 3-5868 § 1 ALG Nr.2) zwar entschieden, dass bei erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht (hier durch Heirat) die Versicherungspflicht während des Monats eintritt und somit auch für diesen Monat ein voller Beitrag zu entrichten ist. Das BSG hat dies damit begründet, dass zum einen Veränderungen hinsichtlich der Versicherungspflicht insgesamt nur selten und noch seltener während eines Monat eintreten werden und zum anderen aus der Entrichtung des vollen Beitrags auch der volle Leistungsanspruch folge. Dies kann in gleichem Umfang für die Befreiung jedoch nicht gelten, da anders als im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitrag sich nicht aus dem erzieltem Einkommen berechnet, sondern ein Monatsbeitrag ist und somit der im fraglichen Monat erfüllte Befreiungstatbestand auch für den gesamten Monat andauern muss. Das ALG selbst enthält keine ausdrückliche Regelung zum Beginn der Beitragspflicht. Um aber dem Versicherten, der die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt und somit eine Doppelversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterskasse vermeiden kann, nach dem Sinn und Zweck dieser Versicherung auch die doppelte Belastung für den Monat der Änderung zu ersparen, kann eine Regelung nur in der hier vorgenommenen Auslegung sinnvoll sein.
II. Diese Überlegungen kommen letzlich aber nicht entscheidend zum Tragen, da nach Ansicht des Senats die Beklagte den Befreiungsbescheid nicht nach § 45 SGB X für die Vergangenheit aufheben durfte. Der Senat kann dabei unentschieden lassen, ob das sogenannte Meister-BaföG eine Lohnersatzleistung im Sinne des § 3 Abs.4 ALG darstellt, wie das Sozialgericht meint, denn beim vorliegenden Sachverhalt ist die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat. Nach § 45 Abs.1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtliche erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat und rechtwidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Absatz 2 darf ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grobfahrlässig in wesentlichen Punkten un richtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder in folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässig keit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Kläger hat zwar der Beklagten nicht mitgeteilt, dass er das Beschäftigungsverhältnis aufgegeben und eine Weiterbildungsmaßnahme begonnen hat. Trotzdem liegt kein Fall des § 45 Abs.2 Ziffer 1 oder 3 SGB X vor, denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts waren die Angaben des Klägers richtig und es kann ihm keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dass er nicht erkannt hat, dass die BAföG-Leistung von monatlich 625,00 DM nicht zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht bei der landwirtschaftlichen Alterskasse führen kann ist allenfalls leicht fahrlässig. Im Befreiungsbescheid vom 17.03.1997 hat die Beklagte den Kläger zwar darauf hingewiesen, dass die Befreiung auf das Vorliegen der Voraussetzungen befristet ist. Allerdings konnte der Kläger aufgrund des Wortlauts der Belehrung nicht erkennen, dass der Befreiungsgrund durch den Bezug von BAföG in der Höhe, die über einem Siebtel der Bemessungsgrenze für das Jahr 1997 lag, wegfallen könnte. Die Beklagte hat deutlich nur darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung besteht "der Alterkasse umgehend mitzuteilen, wenn der Befreiungsgrund (Einkommen über einem Siebtel der Bezugsgröße, Anrechnung einer Kindererziehungszeit, Versicherungspflicht wegen Pflege eines Pflegebedürftigen, Wehr- und Zivildienstzeit) wegfällt." Nach diesem Wortlaut hat die Beklagte gerade nicht daraufhin gewiesen, dass es sich bei Einkommen über einem Siebtel der Bezugsgröße nur um Erwerbseinkommen oder sogenanntes Erwerbsersatzeinkommen handelt und somit der Bezug von BAföG kein befreiendes Einkommen darstellen kann. Nach dieser Formulierung der Mitteilungspflicht durch die Beklagte konnte der Kläger nicht erkennen, dass beim Bezug von Einkommen es nicht ausschließlich auf die Höhe, sondern auch auf die Art des Einkommens ankommt und somit z.B. beim Bezug von Sozialhilfe oder eben BAföG oder sonstigen in § 3 Abs.4 ALG nicht genannten Leistungen um Einkommen handelt, das zur Befreiung nicht berechtigt. Da somit dem Kläger allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorgehalten werden kann, weil er grundsätzlich die Änderung in seinen Einkünften nicht mitgeteilt und er auf den Bestand dieses Verwaltungsakts vertraut hat und auch vertrauen durfte, kann die Beklagte sich zur Aufhebung des Bescheides vom 17.03.1997 nicht auf § 45 Abs.2 Ziffer 3 SGB X stützen. Das Verhalten des Klägers kann nicht als ein Verhalten gewertet werden, das die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt hat. Da vielmehr der BAföG-Bezug ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht unterschritten hat, war es nach der Belehrung der Beklagten für den Kläger nicht erkennbar, dass die Befreiung möglicherweise endet. Somit kann sich der Kläger zu Recht auf das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts berufen. Die Aufhebung des Bescheides vom 17.03.1997 für die Zeit von September 1997 bis Dezember 1997 durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1998 ist somit rechtswidrig, so dass das Sozialgericht im Ergebnis zurecht die Aufhebung dieses Bescheides ausgesprochen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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