Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 LW 54/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 45/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung eines höheren Beitragszuschusses ab 01.01.2000. Die Klägerin ist als Ehefrau eines Nebenerwerbslandwirts, der zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, seit 01.01.1995 versicherungspflichtig. Seither erhält sie einen Beitragszuschuss. Diesen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2000 ab 01.01.2000 auf 55,00 DM fest. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids vom 28.01.2000 legte die Beklagte am 10.02.2000 die Zuschusshöhe ab 01.02.2000 auf 14,00 DM fest und forderte die Überzahlung von 41,00 DM zurück. Der Berechnung legte sie das Arbeitseinkommen des Ehemanns aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 9.354,00 DM und dessen zu versteuerndes außerlandwirtschaftliches Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 49.132,00 DM zugrunde. Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehemanns sei nicht anzurechnen, da es nicht doppelt sozialpflichtig sein könne. Nach der Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.05.2000 hob die Beklagte den Beitragszuschuss ab 01.01.2001 auf 28,00 DM monatlich (Bescheid vom 09.01.2001) und ab 01.04. 2001 (Bescheid vom 06.03.2001) auf 55,00 DM monatlich an. Dabei legte sie außerlandwirtschaftliches Einkommen des Ehemanns in Höhe von 45.183,00 DM und dessen landwirtschaftliches Einkommen in Höhe von 7.963,00 DM zugrunde. Dagegen wandte die Klägerin ein, das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft sei zu hoch angesetzt. Wegen extensiver Bewirtschaftung infolge Beteiligung am bayerischen Kulturlandschaftsprogramm ergebe sich ein Höchstgewinn von 500,00 DM pro Hektar. Zur Klagebegründung trug sie vor, § 32 Abs.2 ALG sei verfassungswidrig, soweit Einkünfte berücksichtigt werden sollen, für die bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet sind. Das Sozialgericht wies die Klage am 23.07.2001 ab. Die Beklagte habe das Einkommen korrekt ermittelt und es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen das am 24.10.2001 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 22.11.2001 Berufung ein und bat um eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ab 01.03.2002 setzte die Beklagte den Zuschuss unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheids vom 20.11.2001 auf 30,00 EUR monatlich fest (Bescheid vom 01.02.2002).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 11.01.2000 und 10.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2000 sowie der Bescheide vom 09.01.2001 und 06.03.2001 sowie vom 01.02.2002 zu verurteilen, Beitragszuschuss ohne Berücksichtigung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Ehemanns und unter Zugrundelegung eines niedrigeren Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Sozialgerichtsakten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs.2 SGG).
Streitgegenstand sind nicht nur die im angegriffenen Urteil genannten Bescheide vom 11.01.2000 und 10.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2000 und die Bescheide vom 09.01.2001 und 06.03.2001, sondern gemäß § 96 SGG auch der nach der Berufungseinlegung erlassene Bescheid vom 01.02.2002, der die Höhe des Beitragszuschusses ab 01.03.2002 neu regelt. Strittig ist die Höhe des Beitragszuschusses ab 01.01.2000. Getrennt davon ist ein Streit über die Rückforderung des Beitragszuschusses vom 01.07.1997 bis 31.01.1998 anhängig. Dieser Rechtsstreit hat nicht nur wegen der zeitlichen Divergenz keinerlei Einfluss auf das hiesige Verfahren.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. Juli 2001 ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Bescheide der Beklagten vom 11.01.2000 und 10.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05. 2000 und die Bescheide vom 09.01.2001, 06.03.2001 und 01.02. 2002. Die Beklagte hat die Höhe des Beitragszuschusses ab 01.01.2000 zutreffend ermittelt.
Die Zuschusshöhe ist ebenso wie der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach einkommensabhängig. Welche Einkommensarten nach welcher Berechnung dabei zugrunde zu legen sind, ist in einem eigenen Unterabschnitt "Beitragszuschüsse" des zweiten Kapitels im ALG geregelt. Ausgangspunkt ist das aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelte jährliche Einkommen, das jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet wird (§ 33 Abs.1, 32 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 ALG). Mit dem zum 01.01.2000 in Kraft getretenen Haushaltssanierungsgesetz wurde die vom 01.01.1995 bis 31.12.1999 festgelegte Einkommenshöchstgrenze von 40.000,00 DM auf 30.000,00 DM gesenkt. Gleichzeitig wurde der Höchstzuschuss von bisher 80 % auf 60 % des Bruttobeitrags abgeschmolzen und die Zuschüsse in den jeweiligen Einkommensklassen entsprechend gekürzt. Dem wurde gemäß § 34 Abs.4 ALG mit Bescheid vom 11.01.2000 Rechnung getragen.
Dass die Beklagte nicht nur das landwirtschaftliche Einkommen des Ehemanns der Klägerin berücksichtigt, sondern auch dessen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, beruht auf § 32 Abs.3 ALG, der das Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten definiert. Danach sind Einkommen in diesem Sinn 1. die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Einkünfte nicht unter die Nr.2 fallen und 2. Erwerbsersatzeinkommen im Sinn des § 3 Abs.4 (§ 32 Abs.3 Satz 3 ALG). Unstreitig sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einkommenssteuerpflichtige Einnahmen. Richtig ist, dass der Ehemann der Klägerin aus diesem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Die Heranziehung seines Einkommens bei der Bemessung des Beitragszuschusses kann hingegen nicht als doppelte Sozialpflichtigkeit gewertet werden. Vielmehr geschieht die Beitragsberechnung vor dem Hintergrund, dass sich die Beitragspflicht im Fall der mittellosen Bäuerin als sozialrechtliche Ausgestaltung der ehelichen Unterhaltspflicht darstellt. Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 25.11. 1998 (Az.: B 10 Lw 10/97 R) ausführlich dargelegt hat, ist die Ehe das hervorragende Beispiel einer spezifischen, die umstrittene besondere Beitragsbelastung rechtfertigende Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehung. Auch das nur von dem Ehemann erzielte Erwerbseinkommen fließe in das eheliche Gesamteinkommen als Maß des Unterhalts ein und werde vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Gleichberechtigungsgedankens beiden Eheleuten anteilig je für sich zugeordnet. Dementsprechend ist auch bei der Frage der Beitragsreduzierung in Form des Beitragszuschusses das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehemanns als Maß der Bedürftigkeit heranzuziehen.
Zutreffend weist die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25.05.2000 darauf hin, dass der Staat bei der Entscheidung darüber, wie er finanzielle Zuwendungen, wie hier in Form von Beitragszuschüssen, einsetzen und verteilen will, weitgehend frei ist (BVerfGE 23, 264; 28, 214). Freilich verlangt der Gleichheitssatz, dass er seine Leistungen nicht willkürlich verteilen darf. Er orientiert sich jedoch an sachbezogenen Gesichtspunkten, wenn er den Beitragszuschuss nicht nur von der Wirtschaftskraft des landwirtschaftlichen Betriebs, sondern auch von der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Eheleute abhängig macht.
Nicht beanstandet werden kann schließlich auch, dass sich der Gesetzgeber nicht am Nettoeinkommen orientiert. Es dient der Verwaltungsvereinfachung, wenn er auf die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid Bezug nimmt, und schließlich konnte er dem Bruttoprinzip bei der entsprechend höheren Festsetzung des Grenzbetrags, bis zu dem Zuschuss zu gewähren ist, Rechnung tragen.
Auch die Höhe des landwirtschaftlichen Einkommens ist von der Beklagten zutreffend ermittelt worden. Gemäß § 32 Abs.5 ALG wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten nach § 32 Abs.6 festgesetzt, wenn es nicht nach § 4 Abs.1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird. Zu dem davon betroffenen Personenkreis zählt die Klägerin, nachdem die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide gemäß § 13a Abs.3 bis 8 Einkommensteuergesetz ermittelt wurden. Der Klägerin steht es frei, einen gegenüber der Berechnung nach § 32 Abs.5 und 6 ALG geringeren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs.1 Einkommensteuergesetz) oder durch Einnahme - Überschussrechnung (§ 4 Abs.3 Einkommensteuergesetz) nachzuweisen. Für die Zuschussberechnung kann diese Art der Gewinnermittlung jedoch erst dann Berücksichtigung finden, wenn sie auch Eingang in einen Einkommensteuerbescheid gefunden hat.
Der Wirtschaftswert ist nicht deshalb geringer anzusetzen, weil die Eheleute kein Vieh mehr halten und die Flächen extensiv bewirtschaften. Für die Berechnung des Wirtschaftswerts sind neben der Kulturart nur die landwirtschaftliche Vergleichszahl und die landwirtschaftliche Nutzungszahl maßgebend. Während die landwirtschaftliche Nutzungszahl bundesweit einheitlich geregelt ist, wird die landwirtschaftliche Vergleichszahl dem im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Einheitswertbescheid entnommen. Grundsätzlich wirkt sich eine intensive Viehhaltung durch die Hinzurechnung von Viehzuschlägen einkommenserhöhend aus. Der Wegfall der Viehhaltung kann jedoch nicht einkommensmindern berücksichtigt werden, sofern ein Viehzuschlag nicht berücksichtigt worden ist. Es obliegt der Klägerin, den im Einheitswert ausgewiesenen Wert der landwirtschaftlichen Nutzungszahl vom Finanzamt überprüfen zu lassen und einen gegebenenfalls geänderten Einheitswertbescheid vorzulegen.
Dass die Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs.5 und Abs.6 ALG auf der Grundlage von Beziehungswerten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundessozialgericht bereits am 23.10.1996 entschieden (Az.: 4 R Lw 4/96). Dem hat sich der 16. Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (L 16 LW 48/00 mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung eines höheren Beitragszuschusses ab 01.01.2000. Die Klägerin ist als Ehefrau eines Nebenerwerbslandwirts, der zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, seit 01.01.1995 versicherungspflichtig. Seither erhält sie einen Beitragszuschuss. Diesen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 11.01.2000 ab 01.01.2000 auf 55,00 DM fest. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids vom 28.01.2000 legte die Beklagte am 10.02.2000 die Zuschusshöhe ab 01.02.2000 auf 14,00 DM fest und forderte die Überzahlung von 41,00 DM zurück. Der Berechnung legte sie das Arbeitseinkommen des Ehemanns aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 9.354,00 DM und dessen zu versteuerndes außerlandwirtschaftliches Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 49.132,00 DM zugrunde. Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehemanns sei nicht anzurechnen, da es nicht doppelt sozialpflichtig sein könne. Nach der Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.05.2000 hob die Beklagte den Beitragszuschuss ab 01.01.2001 auf 28,00 DM monatlich (Bescheid vom 09.01.2001) und ab 01.04. 2001 (Bescheid vom 06.03.2001) auf 55,00 DM monatlich an. Dabei legte sie außerlandwirtschaftliches Einkommen des Ehemanns in Höhe von 45.183,00 DM und dessen landwirtschaftliches Einkommen in Höhe von 7.963,00 DM zugrunde. Dagegen wandte die Klägerin ein, das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft sei zu hoch angesetzt. Wegen extensiver Bewirtschaftung infolge Beteiligung am bayerischen Kulturlandschaftsprogramm ergebe sich ein Höchstgewinn von 500,00 DM pro Hektar. Zur Klagebegründung trug sie vor, § 32 Abs.2 ALG sei verfassungswidrig, soweit Einkünfte berücksichtigt werden sollen, für die bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet sind. Das Sozialgericht wies die Klage am 23.07.2001 ab. Die Beklagte habe das Einkommen korrekt ermittelt und es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen das am 24.10.2001 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 22.11.2001 Berufung ein und bat um eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ab 01.03.2002 setzte die Beklagte den Zuschuss unter Zugrundelegung des Einkommensteuerbescheids vom 20.11.2001 auf 30,00 EUR monatlich fest (Bescheid vom 01.02.2002).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 11.01.2000 und 10.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2000 sowie der Bescheide vom 09.01.2001 und 06.03.2001 sowie vom 01.02.2002 zu verurteilen, Beitragszuschuss ohne Berücksichtigung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens des Ehemanns und unter Zugrundelegung eines niedrigeren Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Sozialgerichtsakten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs.2 SGG).
Streitgegenstand sind nicht nur die im angegriffenen Urteil genannten Bescheide vom 11.01.2000 und 10.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2000 und die Bescheide vom 09.01.2001 und 06.03.2001, sondern gemäß § 96 SGG auch der nach der Berufungseinlegung erlassene Bescheid vom 01.02.2002, der die Höhe des Beitragszuschusses ab 01.03.2002 neu regelt. Strittig ist die Höhe des Beitragszuschusses ab 01.01.2000. Getrennt davon ist ein Streit über die Rückforderung des Beitragszuschusses vom 01.07.1997 bis 31.01.1998 anhängig. Dieser Rechtsstreit hat nicht nur wegen der zeitlichen Divergenz keinerlei Einfluss auf das hiesige Verfahren.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23. Juli 2001 ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Bescheide der Beklagten vom 11.01.2000 und 10.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05. 2000 und die Bescheide vom 09.01.2001, 06.03.2001 und 01.02. 2002. Die Beklagte hat die Höhe des Beitragszuschusses ab 01.01.2000 zutreffend ermittelt.
Die Zuschusshöhe ist ebenso wie der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach einkommensabhängig. Welche Einkommensarten nach welcher Berechnung dabei zugrunde zu legen sind, ist in einem eigenen Unterabschnitt "Beitragszuschüsse" des zweiten Kapitels im ALG geregelt. Ausgangspunkt ist das aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelte jährliche Einkommen, das jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet wird (§ 33 Abs.1, 32 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 ALG). Mit dem zum 01.01.2000 in Kraft getretenen Haushaltssanierungsgesetz wurde die vom 01.01.1995 bis 31.12.1999 festgelegte Einkommenshöchstgrenze von 40.000,00 DM auf 30.000,00 DM gesenkt. Gleichzeitig wurde der Höchstzuschuss von bisher 80 % auf 60 % des Bruttobeitrags abgeschmolzen und die Zuschüsse in den jeweiligen Einkommensklassen entsprechend gekürzt. Dem wurde gemäß § 34 Abs.4 ALG mit Bescheid vom 11.01.2000 Rechnung getragen.
Dass die Beklagte nicht nur das landwirtschaftliche Einkommen des Ehemanns der Klägerin berücksichtigt, sondern auch dessen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, beruht auf § 32 Abs.3 ALG, der das Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten definiert. Danach sind Einkommen in diesem Sinn 1. die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Einkünfte nicht unter die Nr.2 fallen und 2. Erwerbsersatzeinkommen im Sinn des § 3 Abs.4 (§ 32 Abs.3 Satz 3 ALG). Unstreitig sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einkommenssteuerpflichtige Einnahmen. Richtig ist, dass der Ehemann der Klägerin aus diesem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Die Heranziehung seines Einkommens bei der Bemessung des Beitragszuschusses kann hingegen nicht als doppelte Sozialpflichtigkeit gewertet werden. Vielmehr geschieht die Beitragsberechnung vor dem Hintergrund, dass sich die Beitragspflicht im Fall der mittellosen Bäuerin als sozialrechtliche Ausgestaltung der ehelichen Unterhaltspflicht darstellt. Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 25.11. 1998 (Az.: B 10 Lw 10/97 R) ausführlich dargelegt hat, ist die Ehe das hervorragende Beispiel einer spezifischen, die umstrittene besondere Beitragsbelastung rechtfertigende Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehung. Auch das nur von dem Ehemann erzielte Erwerbseinkommen fließe in das eheliche Gesamteinkommen als Maß des Unterhalts ein und werde vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Gleichberechtigungsgedankens beiden Eheleuten anteilig je für sich zugeordnet. Dementsprechend ist auch bei der Frage der Beitragsreduzierung in Form des Beitragszuschusses das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehemanns als Maß der Bedürftigkeit heranzuziehen.
Zutreffend weist die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25.05.2000 darauf hin, dass der Staat bei der Entscheidung darüber, wie er finanzielle Zuwendungen, wie hier in Form von Beitragszuschüssen, einsetzen und verteilen will, weitgehend frei ist (BVerfGE 23, 264; 28, 214). Freilich verlangt der Gleichheitssatz, dass er seine Leistungen nicht willkürlich verteilen darf. Er orientiert sich jedoch an sachbezogenen Gesichtspunkten, wenn er den Beitragszuschuss nicht nur von der Wirtschaftskraft des landwirtschaftlichen Betriebs, sondern auch von der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beider Eheleute abhängig macht.
Nicht beanstandet werden kann schließlich auch, dass sich der Gesetzgeber nicht am Nettoeinkommen orientiert. Es dient der Verwaltungsvereinfachung, wenn er auf die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid Bezug nimmt, und schließlich konnte er dem Bruttoprinzip bei der entsprechend höheren Festsetzung des Grenzbetrags, bis zu dem Zuschuss zu gewähren ist, Rechnung tragen.
Auch die Höhe des landwirtschaftlichen Einkommens ist von der Beklagten zutreffend ermittelt worden. Gemäß § 32 Abs.5 ALG wird das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten nach § 32 Abs.6 festgesetzt, wenn es nicht nach § 4 Abs.1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird. Zu dem davon betroffenen Personenkreis zählt die Klägerin, nachdem die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide gemäß § 13a Abs.3 bis 8 Einkommensteuergesetz ermittelt wurden. Der Klägerin steht es frei, einen gegenüber der Berechnung nach § 32 Abs.5 und 6 ALG geringeren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs.1 Einkommensteuergesetz) oder durch Einnahme - Überschussrechnung (§ 4 Abs.3 Einkommensteuergesetz) nachzuweisen. Für die Zuschussberechnung kann diese Art der Gewinnermittlung jedoch erst dann Berücksichtigung finden, wenn sie auch Eingang in einen Einkommensteuerbescheid gefunden hat.
Der Wirtschaftswert ist nicht deshalb geringer anzusetzen, weil die Eheleute kein Vieh mehr halten und die Flächen extensiv bewirtschaften. Für die Berechnung des Wirtschaftswerts sind neben der Kulturart nur die landwirtschaftliche Vergleichszahl und die landwirtschaftliche Nutzungszahl maßgebend. Während die landwirtschaftliche Nutzungszahl bundesweit einheitlich geregelt ist, wird die landwirtschaftliche Vergleichszahl dem im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Einheitswertbescheid entnommen. Grundsätzlich wirkt sich eine intensive Viehhaltung durch die Hinzurechnung von Viehzuschlägen einkommenserhöhend aus. Der Wegfall der Viehhaltung kann jedoch nicht einkommensmindern berücksichtigt werden, sofern ein Viehzuschlag nicht berücksichtigt worden ist. Es obliegt der Klägerin, den im Einheitswert ausgewiesenen Wert der landwirtschaftlichen Nutzungszahl vom Finanzamt überprüfen zu lassen und einen gegebenenfalls geänderten Einheitswertbescheid vorzulegen.
Dass die Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs.5 und Abs.6 ALG auf der Grundlage von Beziehungswerten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundessozialgericht bereits am 23.10.1996 entschieden (Az.: 4 R Lw 4/96). Dem hat sich der 16. Senat bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (L 16 LW 48/00 mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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