Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 LW 36/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 48/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Beitragszuschusses nach § 32 ALG in der Zeit vom 01.01. 1995 bis 30.11.1999 und dabei insbesondere über die Berechnung des Einkommens aus Forst- und Landwirtschaft für nicht buchführungspflichtige Landwirte nach § 32 Abs.5 und Abs.6 ALG.
Der am 1934 geborene Kläger ist seit 01.07.1960 als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten. 1986 beantragte er erstmals den Beitragszuschuss.
Dieser Beitragszuschuss wurde für die Jahre 1986 bis 1995 ebenso gewährt wie die Beitragsentlastung. In diesem Zusammenhang wurden regelmäßige Einkommensüberprüfungen durchgeführt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.09.1995 wurde für die Zeit ab 01.01.1995 Beitragszuschuss nach dem ab 01.01.1995 geltenden ALG gemäß den §§ 32 bis 35 ALG berechnet.
Bereits in den früheren Einkommenfragebogen hat der Kläger angegeben, mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht buchführungspflichtig zu sein. Am 23.05.1995 gab er erneut eine eidesstattliche Versicherung ab, dass er in den letzten vier Kalenderjahren beim Finanzamt weder zur Einkommensteuer veranlagt wurde noch eine derartige Veranlagung erfolgt. Der Beitragszuschuss, der sich für 1995 errechnete, betrug monatlich 28,00 DM, gegenüber dem früher gewährten Zuschuss von 251,00 DM z.B. für das Jahr 1993.
Gegen die Berechnung des Beitragszuschusses für 1995 erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass das von der Beklagten ausgerechnete Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft in seiner Höhe völlig unakzeptabel sei und nicht dem tatsächlich erzielten und erzielbaren Gewinn entspreche. Er machte geltend, als lediger Landwirt gegenüber Verheirate- ten benachteiligt zu sein, da der gleiche Faktor der Berechnung zugrunde gelegt werde. Dies treffe sowohl für die Vollerwerbs- als auch für die Nebenerwerbslandwirte zu. Er könne durch seine privaten Aufzeichnungen beweisen, dass sein Einkommen deutlich geringer als 37.529,03 DM sei.
Die Beklagte klärte den Kläger mit Schreiben vom 13.11.1995 über die dem Gesetz entnommenen Beziehungswerte auf, die durch eine Verordnung vom Ministerium festgesetzt werden und nicht von der Beklagten geändert werden können. Das tatsächlich erzielte Einkommen könne bei nicht buchführungspflichtigen Landwirten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid vom 21.02.1996 wurde der Beitragszuschuss für das Jahr 1996 berechnet. Er beträgt 40,00 DM.
Der Kläger erinnerte im Schreiben vom 12.03.1996 an seinen bereits erhobenen Widerspruch, der noch nicht verbeschieden sei.
Für das Jahr 1997 wurde der Beitragszuschuss mit Bescheid vom 21.02.1997 auf 63,00 DM monatlich festgesetzt.
Erneut legte der Kläger Widerspruch ein. Er erinnerte an die früheren Widersprüche und erklärte sich auch mit der Aufrechnung eines Beitragsrückstands nicht einverstanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.1998 hat die Beklagte die Widersprüche gegen die genannten Bescheide für die Jahre 1995 bis 1997 zurückgewiesen mit der Begründung, dass beim Kläger keine Veranlagung zur Einkommensteuer in den letzten vier Kalenderjahren erfolgt sei und somit das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft für die Beitragszuschussberechnung nach § 32 Abs.5 und Abs.6 ALG zu ermitteln sei. Die in der Verordnung festgelegten Beziehungswerte seien dabei zu berücksichtigen. Da kein außerlandwirtschaftliches Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt wurde, sei der Beziehungswert mit 1,9019 zu vervielfältigen, was bei den bekannten Flächen ein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1995 von 37.529,03 DM ergebe. Das Bundessozialgericht habe bereits im Urteil vom 23.10.1996 entschieden, dass die dargestellte Regelung nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere auch nicht gegen Art.3 des Grundgesetzes verstoße. Es könne auch der Argumentation des Widerspruchsführers nicht gefolgt werden, dass die Heranziehung der Korrekturfaktoren zur Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und ledigen Landwirten führe, da bei Verheirateten die Einkünfte des Ehegatten bei der Berechnung des Beitragszuschusses mit zugrunde gelegt werden müssten und sich zum anderen die Einstufung als Haupt-, Neben- oder Zuerwerbsbetrieb allein nach den Einkommensverhältnissen des landwirtschaftlichen Unternehmers richte.
Gegen den Widerspruchsbescheid und die Bescheide für die Jahre 1996 bis 1998 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg.
Zur Begründung ließ er vortragen, dass seine tatsächlichen Einnahmen wesentlich geringer seien. Bei einkommensabhängigen Beitragszahlungen dürften nur die tatsächlich erzielten Einkünfte herangezogen werden. Fiktive Einkommensberechnungen seien nicht möglich, darin sei ein Verstoß gegen Art.3 Grundgesetz und gegen das Unverhältnismäßigkeitsverbot zu sehen. Da durch die unverhältnismäßig hohen Beiträge der Kläger in seiner Berufsausübung behindert werde, sei auch Art.12 Grundgesetz verletzt.
Bezüglich der vom Kläger beanstandeten Berücksichtigung von Flächen haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2000 eine Teilvereinbarung geschlossen. Sie waren sich darüber einig, dass auf der Grundlage gegebenenfalls neu festzustellender Flächeneinheiten bzw. anderer Nutzung die Höhe des Beitragszuschusses von der Beklagten überprüft wird und die Beklagte gegebenenfalls einen rechtsbehelfsfähigen neuen Bescheid darüber erlässt. Das heißt, der Streit hinsichtlich der Größe der bewirtschafteten Flächen wurde ausgeklammert, so dass allein über die Rechtsfrage, ob das Einkommen des Klägers durch den korrigierten Wirtschaftswert berechnet werden könne, vom Sozialgericht im Urteil vom 25.09.2000 entschieden wurde. Streitgegenstand wurden die während des Klageverfahrens erlassenen Bescheide vom vom 18.01.1999, 25.02. 2000 und 07.06.2000.
Der Bescheid vom 17.09.1999, der die Berechnung des Beitrags- zuschusses für die Jahre 1996 bis 1999 geändert hatte, wurde mit Bescheid vom 07.06.2000 wieder aufgehoben. Im Bescheid vom 25.02.2000 wurde das Ende der Versicherungspflicht des Klägers in der Landwirtschaftlichen Alterskasse am 10.11.1999 festgestellt mit der Folge, dass Beiträge nur bis 30.11.1999 zu entrichten sind und entsprechend ein Beitragszuschuss auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zusteht. Den Beitragsrückstand errechnete die Beklagte mit 11.613,00 DM. Dem Kläger wurde in einer der mündlichen Verhandlungen am 28.02.2000 auch mitgeteilt, dass er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Zahlung seiner Beiträge Stundung beantragen bzw. eine wirtschaftlich tragbare Zahlungsvereinbarung mit der Beklagten abschließen könne.
Mit Urteil vom 25.09.2000 hat das Sozialgericht über die Berechnung des Beitragszuschusses für den Zeitraum Januar 1995 bis November 1999 entschieden. Es hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die von der Beklagten angesetzten Arbeitseinkommen seien entsprechend den Bestimmungen des ALG korrekt berechnet worden. Da der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft im streitigen Zeitraum nicht nach § 4 Abs.1 oder 3 EStG ermittelt habe, könne er kein Gehör damit finden, dass das jeweils tatsächlich erzielte Einkommen der Berechnung zugrunde gelegt werde. Die Beklagte sei verpflichtet, das Arbeitseinkommen auf der Grundlage des Wirtschaftswertes und des Beziehungswertes als Multiplikator, also durch den sogenannten korrigierten Wirtschaftswert zu berechnen. Diese Verfahrens- weise begegne keinen rechtlichen Bedenken, wie bereits höchstrichterlich durch das BSG-Urteil vom 23.10.1996 entschieden sei. Der Kläger habe von Anfang an auch die Möglichkeit gehabt, durch eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1 oder 3 EStG der von der Beklagten zwingend durchgeführten Ermittlung zu entgehen.
Mit Schreiben vom 20.11.2000 legte der Kläger Berufung ein. Er ist der Auffassung, die vorgenommene Berechnung verstoße gegen die Menschenwürde. Durch seinen Klägerbevollmächtigten wurde die Berufung dahin- gehend begründet, dass das Bundessozialgericht zwar ausgeführt habe, dass grundsätzlich die Ermittlungsmethode nach § 32 Abs.5 und 6 ALG geeignet sei, das Arbeitseinkommen zu bestimmen. Aus dieser Entscheidung sei aber auch zu schließen, dass bei einem Ausschluss verfassungswidriger Mitnahmegewinne die Bewertung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG durchaus geeignet sei, eine entsprechende Bewertung im Rahmen des 32 ALG durch- zuführen. Denn es sei eine bloße Formalie, wenn ein Landwirt, der tatsächlich kein entsprechendes Einkommen hat, eine entsprechende Veranlagung nach § 4 Abs.1 oder 3 EStG durchführen müsse, nur um festzustellen, dass nach Bilanzierung oder entsprechender Überschussrechnung tatsächlich kein entsprechendes Arbeitseinkommen vorhanden sei. Der Landwirt sei so gezwungen, eine umfangreiche und kostspielige Berechnung vorzunehmen, nur um nachzuweisen, dass kein entsprechender Gewinn gemacht werde. Das Bundessozialgericht verkenne, dass im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zwar einerseits Pauschalierung möglich sei, aber auch die entsprechenden konkret nachweisbaren Werte Anwendung finden müssten.
Die Beklagte hat hingegen im Schriftsatz vom 30.07.2001 dargelegt, dass nach ihrer Auffassung weiterhin die Berechnung nach § 32 Abs.5 und 6 ALG durchzuführen sei, da dem Gesetzgeber bei der Zuschussgewährung aus staatlichen Mitteln ein weitgehender Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehe und er dabei nicht die zweckmäßigste oder gerechteste Regelung treffen müsse, sondern nur die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einzuhalten habe. Grundrechte seien im Übrigen nicht verletzt, auch wenn die fiktive Einkommensermittlung im Einzelfall zu Härten oder Unbilligkeiten führen sollte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.09.2000 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 19.09.1995, 21.02. 1996, 21.02.1997, 21.10.1998, 18.01.1999, 17.09.1999 und 07.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger höhere Beitragszuschüsse zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Nürnberg und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Es ist festzustellen, dass die Frage der bei der Berechnung zugrunde zu legenden Flächen nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Nach dem erklärten Willen und der Teilvereinbarung der Beteiligten ist lediglich die Rechtsfrage zu entscheiden, ob bei der Zuschussberechnung des Klägers das Einkommen nach § 32 Abs.5 und 6 ALG zugrunde zu legen ist.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind dabei die Bescheide, mit denen der Beitragszuschuss für die Jahre 1995 bis 1999 festgestellt und berechnet wurde, nämlich die Bescheide der Beklagten vom 19.09.1995, 21.02.1996, 21.02.1997, 21.10.1998, 18.01.1999, 17.09.1999 und 07.06.2000, die erstgenannten dabei in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1998. Die Beklagte und das Sozialgericht haben dabei zu Recht das für die Beitragszuschussgewährung maßgebliche Einkommen des Klägers ab 01.01.1995 bis zum Ende der Mitgliedschaft am 30.11.1999 nach § 32 Abs.5 und 6 ALG ermittelt. Unstreitig ist, dass der Klä- ger im streitigen Zeitraum den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs.1 oder 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt hat. Damit ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht möglich, das tatsächliche Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft bei der Beitragszuschussberechnung zu berücksichtigen.
§ 32 Abs.5 ALG bestimmt: "Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs.1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach Abs.3 Satz 4 Nr.2 zu ermitteln, wird für Landwirte das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach Abs.6 von den landwirtschaftlichen Alterskassen festgesetzt. In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinn des Abs.3 Satz 4 Nr.1 in dem Veranlagungsjahr auf das sich dieser Einkommensteuer- bescheid bezieht oder beim Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorangegangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Abs.6 ist anteilig zu berücksichtigen, wenn nicht während des gesamten maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde." § 32 Abs.6 ALG lautet: "Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach Abs.5 wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die 1. sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernden Ertragskraft je Deutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zusätzlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschiedliche Ertragskraft zu berücksichtigen und 2. sich nach folgenden Gruppen unterscheiden: Gruppe 1: Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs.2 oder Abs.4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, Gruppe 2: Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs.2 oder Abs.4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mindestens fünf Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, Gruppe 3: Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs.2 oder Abs.4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, wobei sich der Beziehungswert für diese Gruppe mit jedem zusätzlichen Euro um die das außerbetriebliche Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel der jeweils maßgebenden Bezugsgröße übersteigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2 annähert. Für die Ermittlung des außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr.2 ist Abs.3 Satz 3 bis 5 anzuwenden. Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben werden, sind der Gruppe 1 zuzuordnen. Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000,00 DM gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung maßgebend. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten die- se als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen." Aus dem Wortlaut dieser genannten Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass für die Beklagte das anzuwende Recht nicht disponibel ist, das heißt im Falle der nicht buchführungspflichtigen Landwirte, dass nicht das tatsächlich erzielte Einkommen zugrundezulegen ist, sondern der sich aus dem Agrarbericht errechnende Wirtschaftswert. Ebenso wie das Sozialgericht und die Beklagte begegnet diese Verfahrensweise aus der Sicht des erkennenden Senats keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich dabei der vom Bundessozialgericht in den Urteilen vom 23.10.1996 (Az.: 4 RLw 4/96), 08.10.1998 (Az.: B 10/4 LW 10/96 R, B 10 LW 1/97 R und B 10 LW 6/97 R) und 12.06.2001 (Az.: B 10 LW 18/99 R) vertretenen Auffassung an. Das Bundessozialgericht hat in diesen Urteilen ausdrücklich dargelegt, dass gegen die Bestimmungen des § 32 Abs.5 und 6 ALG keine verfahrens- und verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dabei lagen den Sachverhalten in den BSG-Entscheidungen Einkommensverhältnisse sowohl von verheirateten als auch von unverheirateten Landwirten, ebenso wie von Eigentümern als auch Pächtern zugrunde. In keinem Fall hat das BSG verfassungsrechtliche Bedenken feststellen können. Es hat vielmehr im letztgenannten Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass die Ermittlung des der Berechnung des Beitragszuschusses zugrunde zu legenden Wirtschaftswertes im Einzelfall zu Härten führen kann, die aber hinzunehmen sind. Weiter hat es betont, dass bei der Neuregelung des Beitragszuschusses, wie beim gesamten Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung, dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukam. Das BSG hat nochmals auf das Grundsatzurteil vom 08.10.1998 Bezug genommen und betont, dass bei der pauschalierten steuerlichen Festsetzung nach § 13a EStG die Anknüpfung an den korrigierten Wirtschaftswert verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Entscheidend sei, dass es den nicht buchführungspflichtigen Landwirten freistehe, den korrigierten Wirtschaftswert zu widerlegen, indem zur Buchführungspflicht übergegangen wird. Eine Kumulierung von Subventionen, nämlich der nach § 13a EStG und beim Beitragszuschuss habe der Gesetzgeber nicht wählen müssen. Insgesamt sei der Gesetzgeber nicht gehalten, die zweckmäßigste oder gerechteste Regelung zu treffen, er muss vielmehr mit seinem Handeln die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einhalten. Da dies geschehen ist, hat das Bundessozialgericht weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art.3 Abs.1 GG) noch des Sozialstaatsprinzips (Art.20 Abs.1 GG) noch des Berufsschutzes (Art.12 GG) erkennen können. Da die vom Kläger vorgebrachten Argumente im Wesentlichen bereits vom Bundessozialgericht abgehandelt wurden, kann auf diese Urteile Bezug genommen werden. Im Übrigen hat das BSG betreffend die unverheirateten Landwirte darauf hingewiesen, dass der Verdoppelung der Einkommensgrenze auch die doppelte Beitragsleistung gegenüberstehe. Es hat außerdem ausführlich dargelegt, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft (AELV nach § 35 ALG) keine Bedenken bestehen, sie verstoßen insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Im Übrigen sei auch auf die bereits ergangene Entscheidung des erkennenden Senats in Sachen vom 12.12.2001 (L 16 LW 32/00) hingewiesen, in der gleichlautend entschieden wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, da sich das Bundessozialgericht in den genannten Entscheidungen ja bereits mehrfach zu vergleichbaren Sachverhalten geäußert hat.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Beitragszuschusses nach § 32 ALG in der Zeit vom 01.01. 1995 bis 30.11.1999 und dabei insbesondere über die Berechnung des Einkommens aus Forst- und Landwirtschaft für nicht buchführungspflichtige Landwirte nach § 32 Abs.5 und Abs.6 ALG.
Der am 1934 geborene Kläger ist seit 01.07.1960 als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten. 1986 beantragte er erstmals den Beitragszuschuss.
Dieser Beitragszuschuss wurde für die Jahre 1986 bis 1995 ebenso gewährt wie die Beitragsentlastung. In diesem Zusammenhang wurden regelmäßige Einkommensüberprüfungen durchgeführt.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.09.1995 wurde für die Zeit ab 01.01.1995 Beitragszuschuss nach dem ab 01.01.1995 geltenden ALG gemäß den §§ 32 bis 35 ALG berechnet.
Bereits in den früheren Einkommenfragebogen hat der Kläger angegeben, mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht buchführungspflichtig zu sein. Am 23.05.1995 gab er erneut eine eidesstattliche Versicherung ab, dass er in den letzten vier Kalenderjahren beim Finanzamt weder zur Einkommensteuer veranlagt wurde noch eine derartige Veranlagung erfolgt. Der Beitragszuschuss, der sich für 1995 errechnete, betrug monatlich 28,00 DM, gegenüber dem früher gewährten Zuschuss von 251,00 DM z.B. für das Jahr 1993.
Gegen die Berechnung des Beitragszuschusses für 1995 erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass das von der Beklagten ausgerechnete Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft in seiner Höhe völlig unakzeptabel sei und nicht dem tatsächlich erzielten und erzielbaren Gewinn entspreche. Er machte geltend, als lediger Landwirt gegenüber Verheirate- ten benachteiligt zu sein, da der gleiche Faktor der Berechnung zugrunde gelegt werde. Dies treffe sowohl für die Vollerwerbs- als auch für die Nebenerwerbslandwirte zu. Er könne durch seine privaten Aufzeichnungen beweisen, dass sein Einkommen deutlich geringer als 37.529,03 DM sei.
Die Beklagte klärte den Kläger mit Schreiben vom 13.11.1995 über die dem Gesetz entnommenen Beziehungswerte auf, die durch eine Verordnung vom Ministerium festgesetzt werden und nicht von der Beklagten geändert werden können. Das tatsächlich erzielte Einkommen könne bei nicht buchführungspflichtigen Landwirten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid vom 21.02.1996 wurde der Beitragszuschuss für das Jahr 1996 berechnet. Er beträgt 40,00 DM.
Der Kläger erinnerte im Schreiben vom 12.03.1996 an seinen bereits erhobenen Widerspruch, der noch nicht verbeschieden sei.
Für das Jahr 1997 wurde der Beitragszuschuss mit Bescheid vom 21.02.1997 auf 63,00 DM monatlich festgesetzt.
Erneut legte der Kläger Widerspruch ein. Er erinnerte an die früheren Widersprüche und erklärte sich auch mit der Aufrechnung eines Beitragsrückstands nicht einverstanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.1998 hat die Beklagte die Widersprüche gegen die genannten Bescheide für die Jahre 1995 bis 1997 zurückgewiesen mit der Begründung, dass beim Kläger keine Veranlagung zur Einkommensteuer in den letzten vier Kalenderjahren erfolgt sei und somit das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft für die Beitragszuschussberechnung nach § 32 Abs.5 und Abs.6 ALG zu ermitteln sei. Die in der Verordnung festgelegten Beziehungswerte seien dabei zu berücksichtigen. Da kein außerlandwirtschaftliches Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt wurde, sei der Beziehungswert mit 1,9019 zu vervielfältigen, was bei den bekannten Flächen ein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 1995 von 37.529,03 DM ergebe. Das Bundessozialgericht habe bereits im Urteil vom 23.10.1996 entschieden, dass die dargestellte Regelung nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere auch nicht gegen Art.3 des Grundgesetzes verstoße. Es könne auch der Argumentation des Widerspruchsführers nicht gefolgt werden, dass die Heranziehung der Korrekturfaktoren zur Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und ledigen Landwirten führe, da bei Verheirateten die Einkünfte des Ehegatten bei der Berechnung des Beitragszuschusses mit zugrunde gelegt werden müssten und sich zum anderen die Einstufung als Haupt-, Neben- oder Zuerwerbsbetrieb allein nach den Einkommensverhältnissen des landwirtschaftlichen Unternehmers richte.
Gegen den Widerspruchsbescheid und die Bescheide für die Jahre 1996 bis 1998 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg.
Zur Begründung ließ er vortragen, dass seine tatsächlichen Einnahmen wesentlich geringer seien. Bei einkommensabhängigen Beitragszahlungen dürften nur die tatsächlich erzielten Einkünfte herangezogen werden. Fiktive Einkommensberechnungen seien nicht möglich, darin sei ein Verstoß gegen Art.3 Grundgesetz und gegen das Unverhältnismäßigkeitsverbot zu sehen. Da durch die unverhältnismäßig hohen Beiträge der Kläger in seiner Berufsausübung behindert werde, sei auch Art.12 Grundgesetz verletzt.
Bezüglich der vom Kläger beanstandeten Berücksichtigung von Flächen haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2000 eine Teilvereinbarung geschlossen. Sie waren sich darüber einig, dass auf der Grundlage gegebenenfalls neu festzustellender Flächeneinheiten bzw. anderer Nutzung die Höhe des Beitragszuschusses von der Beklagten überprüft wird und die Beklagte gegebenenfalls einen rechtsbehelfsfähigen neuen Bescheid darüber erlässt. Das heißt, der Streit hinsichtlich der Größe der bewirtschafteten Flächen wurde ausgeklammert, so dass allein über die Rechtsfrage, ob das Einkommen des Klägers durch den korrigierten Wirtschaftswert berechnet werden könne, vom Sozialgericht im Urteil vom 25.09.2000 entschieden wurde. Streitgegenstand wurden die während des Klageverfahrens erlassenen Bescheide vom vom 18.01.1999, 25.02. 2000 und 07.06.2000.
Der Bescheid vom 17.09.1999, der die Berechnung des Beitrags- zuschusses für die Jahre 1996 bis 1999 geändert hatte, wurde mit Bescheid vom 07.06.2000 wieder aufgehoben. Im Bescheid vom 25.02.2000 wurde das Ende der Versicherungspflicht des Klägers in der Landwirtschaftlichen Alterskasse am 10.11.1999 festgestellt mit der Folge, dass Beiträge nur bis 30.11.1999 zu entrichten sind und entsprechend ein Beitragszuschuss auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zusteht. Den Beitragsrückstand errechnete die Beklagte mit 11.613,00 DM. Dem Kläger wurde in einer der mündlichen Verhandlungen am 28.02.2000 auch mitgeteilt, dass er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Zahlung seiner Beiträge Stundung beantragen bzw. eine wirtschaftlich tragbare Zahlungsvereinbarung mit der Beklagten abschließen könne.
Mit Urteil vom 25.09.2000 hat das Sozialgericht über die Berechnung des Beitragszuschusses für den Zeitraum Januar 1995 bis November 1999 entschieden. Es hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die von der Beklagten angesetzten Arbeitseinkommen seien entsprechend den Bestimmungen des ALG korrekt berechnet worden. Da der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft im streitigen Zeitraum nicht nach § 4 Abs.1 oder 3 EStG ermittelt habe, könne er kein Gehör damit finden, dass das jeweils tatsächlich erzielte Einkommen der Berechnung zugrunde gelegt werde. Die Beklagte sei verpflichtet, das Arbeitseinkommen auf der Grundlage des Wirtschaftswertes und des Beziehungswertes als Multiplikator, also durch den sogenannten korrigierten Wirtschaftswert zu berechnen. Diese Verfahrens- weise begegne keinen rechtlichen Bedenken, wie bereits höchstrichterlich durch das BSG-Urteil vom 23.10.1996 entschieden sei. Der Kläger habe von Anfang an auch die Möglichkeit gehabt, durch eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs.1 oder 3 EStG der von der Beklagten zwingend durchgeführten Ermittlung zu entgehen.
Mit Schreiben vom 20.11.2000 legte der Kläger Berufung ein. Er ist der Auffassung, die vorgenommene Berechnung verstoße gegen die Menschenwürde. Durch seinen Klägerbevollmächtigten wurde die Berufung dahin- gehend begründet, dass das Bundessozialgericht zwar ausgeführt habe, dass grundsätzlich die Ermittlungsmethode nach § 32 Abs.5 und 6 ALG geeignet sei, das Arbeitseinkommen zu bestimmen. Aus dieser Entscheidung sei aber auch zu schließen, dass bei einem Ausschluss verfassungswidriger Mitnahmegewinne die Bewertung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG durchaus geeignet sei, eine entsprechende Bewertung im Rahmen des 32 ALG durch- zuführen. Denn es sei eine bloße Formalie, wenn ein Landwirt, der tatsächlich kein entsprechendes Einkommen hat, eine entsprechende Veranlagung nach § 4 Abs.1 oder 3 EStG durchführen müsse, nur um festzustellen, dass nach Bilanzierung oder entsprechender Überschussrechnung tatsächlich kein entsprechendes Arbeitseinkommen vorhanden sei. Der Landwirt sei so gezwungen, eine umfangreiche und kostspielige Berechnung vorzunehmen, nur um nachzuweisen, dass kein entsprechender Gewinn gemacht werde. Das Bundessozialgericht verkenne, dass im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zwar einerseits Pauschalierung möglich sei, aber auch die entsprechenden konkret nachweisbaren Werte Anwendung finden müssten.
Die Beklagte hat hingegen im Schriftsatz vom 30.07.2001 dargelegt, dass nach ihrer Auffassung weiterhin die Berechnung nach § 32 Abs.5 und 6 ALG durchzuführen sei, da dem Gesetzgeber bei der Zuschussgewährung aus staatlichen Mitteln ein weitgehender Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehe und er dabei nicht die zweckmäßigste oder gerechteste Regelung treffen müsse, sondern nur die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einzuhalten habe. Grundrechte seien im Übrigen nicht verletzt, auch wenn die fiktive Einkommensermittlung im Einzelfall zu Härten oder Unbilligkeiten führen sollte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.09.2000 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 19.09.1995, 21.02. 1996, 21.02.1997, 21.10.1998, 18.01.1999, 17.09.1999 und 07.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger höhere Beitragszuschüsse zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Nürnberg und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Es ist festzustellen, dass die Frage der bei der Berechnung zugrunde zu legenden Flächen nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Nach dem erklärten Willen und der Teilvereinbarung der Beteiligten ist lediglich die Rechtsfrage zu entscheiden, ob bei der Zuschussberechnung des Klägers das Einkommen nach § 32 Abs.5 und 6 ALG zugrunde zu legen ist.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind dabei die Bescheide, mit denen der Beitragszuschuss für die Jahre 1995 bis 1999 festgestellt und berechnet wurde, nämlich die Bescheide der Beklagten vom 19.09.1995, 21.02.1996, 21.02.1997, 21.10.1998, 18.01.1999, 17.09.1999 und 07.06.2000, die erstgenannten dabei in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.1998. Die Beklagte und das Sozialgericht haben dabei zu Recht das für die Beitragszuschussgewährung maßgebliche Einkommen des Klägers ab 01.01.1995 bis zum Ende der Mitgliedschaft am 30.11.1999 nach § 32 Abs.5 und 6 ALG ermittelt. Unstreitig ist, dass der Klä- ger im streitigen Zeitraum den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs.1 oder 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt hat. Damit ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht möglich, das tatsächliche Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft bei der Beitragszuschussberechnung zu berücksichtigen.
§ 32 Abs.5 ALG bestimmt: "Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs.1 oder 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt oder ist das Jahreseinkommen nach Abs.3 Satz 4 Nr.2 zu ermitteln, wird für Landwirte das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach Abs.6 von den landwirtschaftlichen Alterskassen festgesetzt. In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinn des Abs.3 Satz 4 Nr.1 in dem Veranlagungsjahr auf das sich dieser Einkommensteuer- bescheid bezieht oder beim Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorangegangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Abs.6 ist anteilig zu berücksichtigen, wenn nicht während des gesamten maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde." § 32 Abs.6 ALG lautet: "Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach Abs.5 wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die 1. sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergeben; dabei sind die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernden Ertragskraft je Deutsche Mark Wirtschaftswert und die bei zusätzlicher außerbetrieblicher Berufstätigkeit unterschiedliche Ertragskraft zu berücksichtigen und 2. sich nach folgenden Gruppen unterscheiden: Gruppe 1: Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs.2 oder Abs.4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, Gruppe 2: Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs.2 oder Abs.4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mindestens fünf Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, Gruppe 3: Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs.2 oder Abs.4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, wobei sich der Beziehungswert für diese Gruppe mit jedem zusätzlichen Euro um die das außerbetriebliche Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel der jeweils maßgebenden Bezugsgröße übersteigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2 annähert. Für die Ermittlung des außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens nach Satz 1 Nr.2 ist Abs.3 Satz 3 bis 5 anzuwenden. Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben werden, sind der Gruppe 1 zuzuordnen. Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25.000,00 DM gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Maßgebend für den zugrunde zu legenden Wirtschaftswert sind die am 1. Juli des vergangenen Kalenderjahres bestehenden betrieblichen Verhältnisse; beginnt die Versicherung nach dem 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, sind die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung maßgebend. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, gelten die- se als ein Unternehmen. Mitunternehmern ist das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen." Aus dem Wortlaut dieser genannten Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass für die Beklagte das anzuwende Recht nicht disponibel ist, das heißt im Falle der nicht buchführungspflichtigen Landwirte, dass nicht das tatsächlich erzielte Einkommen zugrundezulegen ist, sondern der sich aus dem Agrarbericht errechnende Wirtschaftswert. Ebenso wie das Sozialgericht und die Beklagte begegnet diese Verfahrensweise aus der Sicht des erkennenden Senats keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich dabei der vom Bundessozialgericht in den Urteilen vom 23.10.1996 (Az.: 4 RLw 4/96), 08.10.1998 (Az.: B 10/4 LW 10/96 R, B 10 LW 1/97 R und B 10 LW 6/97 R) und 12.06.2001 (Az.: B 10 LW 18/99 R) vertretenen Auffassung an. Das Bundessozialgericht hat in diesen Urteilen ausdrücklich dargelegt, dass gegen die Bestimmungen des § 32 Abs.5 und 6 ALG keine verfahrens- und verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dabei lagen den Sachverhalten in den BSG-Entscheidungen Einkommensverhältnisse sowohl von verheirateten als auch von unverheirateten Landwirten, ebenso wie von Eigentümern als auch Pächtern zugrunde. In keinem Fall hat das BSG verfassungsrechtliche Bedenken feststellen können. Es hat vielmehr im letztgenannten Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass die Ermittlung des der Berechnung des Beitragszuschusses zugrunde zu legenden Wirtschaftswertes im Einzelfall zu Härten führen kann, die aber hinzunehmen sind. Weiter hat es betont, dass bei der Neuregelung des Beitragszuschusses, wie beim gesamten Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung, dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukam. Das BSG hat nochmals auf das Grundsatzurteil vom 08.10.1998 Bezug genommen und betont, dass bei der pauschalierten steuerlichen Festsetzung nach § 13a EStG die Anknüpfung an den korrigierten Wirtschaftswert verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Entscheidend sei, dass es den nicht buchführungspflichtigen Landwirten freistehe, den korrigierten Wirtschaftswert zu widerlegen, indem zur Buchführungspflicht übergegangen wird. Eine Kumulierung von Subventionen, nämlich der nach § 13a EStG und beim Beitragszuschuss habe der Gesetzgeber nicht wählen müssen. Insgesamt sei der Gesetzgeber nicht gehalten, die zweckmäßigste oder gerechteste Regelung zu treffen, er muss vielmehr mit seinem Handeln die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einhalten. Da dies geschehen ist, hat das Bundessozialgericht weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art.3 Abs.1 GG) noch des Sozialstaatsprinzips (Art.20 Abs.1 GG) noch des Berufsschutzes (Art.12 GG) erkennen können. Da die vom Kläger vorgebrachten Argumente im Wesentlichen bereits vom Bundessozialgericht abgehandelt wurden, kann auf diese Urteile Bezug genommen werden. Im Übrigen hat das BSG betreffend die unverheirateten Landwirte darauf hingewiesen, dass der Verdoppelung der Einkommensgrenze auch die doppelte Beitragsleistung gegenüberstehe. Es hat außerdem ausführlich dargelegt, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft (AELV nach § 35 ALG) keine Bedenken bestehen, sie verstoßen insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Im Übrigen sei auch auf die bereits ergangene Entscheidung des erkennenden Senats in Sachen vom 12.12.2001 (L 16 LW 32/00) hingewiesen, in der gleichlautend entschieden wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, da sich das Bundessozialgericht in den genannten Entscheidungen ja bereits mehrfach zu vergleichbaren Sachverhalten geäußert hat.
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