L 5 AS 326/11 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AS 1807/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 326/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Juli 2011 (einstweiliger Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe) werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Zuschusses, hilfsweise eines Darlehens, iHv 5.000 EUR als Leistung zur Eingliederung von Selbstständigen gemäß § 16c Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das seine Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat.

Der am 1981 geborene Antragsteller ist von Beruf Handelsfachpacker. Er war mehrmals in Arbeitsbeschaffungs- und Eingliederungsmaßnahmen mit Helfertätigkeiten beschäftigt. Von Juni 2006 bis September 2008 betrieb er einen An- und Verkauf von Waren aller Art. Von Oktober 2009 bis zum April 2010 war er im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit (Entgeltvariante) tätig.

Der Antragsteller steht bei dem Antragsgegner zumindest seit Januar 2009 wieder im laufenden Bezug von – zum Teil ergänzenden – Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 1. Dezember 2010 im Bewilligungszeitraum von Januar bis Juni 2011 monatliche Leistungen iHv 667,80 EUR (Regelleistung 359,00 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung [KdU] 308,80 EUR) bewilligt. Im Rahmen einer Nebentätigkeit für die Gesellschaft für Brief- und Paketdienst Q mbH erzielte er ab November 2010 ein monatliches Einkommen iHv 100 EUR.

Am 17. Dezember 2010 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner als Leistung zur Eingliederung von Selbstständigen gemäß § 16c SGB II einen Zuschuss iHv 5.000 EUR zur Aufnahme und zur Ausübung seiner selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit als Dienstleister in Q ... Er erklärte, er sei nicht in der Lage, den Betrag (in Raten) zurückzuzahlen. Dazu legte er eine ab 1. Januar 2011 gültige Gewerbe-Anmeldung für die Betriebsstätte S weg in Q. und die Tätigkeiten "Arbeitsvermittlung, Büroservice, Einkaufshilfe (ohne Personenbeförderung) und Lieferservice, Begleitung zu Behörden, Ämtern etc., Computerreparaturen (Hartware)" vor. Weiterhin legte er eine Fachkundige Stellungnahme zur Einschätzung eines Existenzgründungsvorhabens der Industrie- und Handelskammer M. (IHK) vom 10. Dezember 2010 bei. In der formularmäßig erstellten Stellungnahme ist angekreuzt, es hätten eine Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens, Lebenslauf, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegen. Der Antragsteller sei fachlich, branchenspezifisch, unternehmerisch und kaufmännisch geeignet. Das Vorhaben scheine – auch in absehbarer Zeit – konkurrenzfähig; die voraussichtlichen Umsätze, das Betriebsergebnis vor Steuern und der Kapitalbedarf seien realistisch eingeschätzt worden. Die Finanzierung erfolge aus Eigenmitteln. Bei konsequenter Umsetzung des Konzeptes erscheine ab dem zweiten Geschäftsjahr eine tragfähige Vollexistenz möglich. Weiter war dem Antrag ein "Businessplan" beigefügt, in dem der Antragsteller zur Geschäftsidee ausführte, er biete Privatpersonen Begleitung bei Behördengängen, Unterstützung beim Ausfüllen behördlicher Anträge und beim Transport zu den Einrichtungen und bei Gesprächen an. Er werde ein Forum zum Erfahrungsaustausch zur Verfügung stellen, Unterstützung leisten bei der Arbeits- und Wohnungssuche und Betreuungsleistungen übernehmen. Für Gewerbetreibende (Existenzgründer und Kleinunternehmer aus allen Branchen) biete er Kundenaquise, Netzwerkberatung, Vermittlung von Buchführungs- und Organisationsdienstleistungen sowie von kompetenten Beratern für Belange des Arbeits-, Versicherungs-, Steuer- und Mietrechts an. Für den Erwerb einer Büroeinrichtung benötige er insgesamt 4.850 EUR. Sonstige Ausgaben habe er für die Gewerbeanmeldung iHv 35 EUR sowie für Büromaterial iHv 300 EUR. Vom Kapitalbedarf iHv 5.185 EUR finanziere er 185 EUR aus seinem Vermögen und für den Rest benötige er den Zuschuss, da er kein Bankdarlehen erhalte. Er rechne bereits im Jahr 2012 mit einem Gewinn iHv 14.740 EUR.

Mit Bescheid vom 18. April 2011, der ausweislich des Vermerks der Bearbeiterin auch am selben Tag an den Antragsteller versandt worden ist, lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach § 16c SGB II ab. Die zum Unternehmen vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers perspektivisch zu verringern oder zu beseitigen. Die Stellungnahme der IHK könne nicht bestätigt werden. Es sei nicht zutreffend, dass die Finanzierung aus Eigenmitteln erfolge. Die Geschäftsidee habe keine objektivierbar ernsthaften Marktchancen. Eine positive Prognose könne nicht erstellt werden. Zudem verfüge der Antragsteller nach den vorliegenden Unterlagen nicht über die notwendigen unternehmerischen Qualifikationen, wie z.B. Kenntnisse im betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Bereich sowie in Marketing und Vertrieb.

Am 27. Mai 2011 hat der Antragsteller bei dem SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, mit dem er die Gewährung der beantragten Leistung, ggf. als Darlehen, begehrt und einen PKH-Antrag gestellt hat. Über seinen Antrag auf Einstiegsgeld vom 18. November 2010 habe der Antragsgegner bisher nicht entschieden. Da sein zukünftiger Vertragspartner, das Hilfecenter H. e.V. (HCH), nunmehr gedrängt habe, den Beratungsstellenleitervertrag zeitnah zu unterzeichnen, benötige er eine Eilentscheidung, weil die Stelle sonst anderweitig besetzt werde. Seine Hausbank und die KfW hätten eine Finanzierung abgelehnt. Er habe umfangreich ein tragfähiges Konzept nachgewiesen und arbeite bereits seit über einem Jahr ehrenamtlich für den HCH.

Der Antragsgegner hat auf seinen Bescheid vom 18. April 2011 verwiesen und ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang die geplante selbstständige Tätigkeit mit der eines Beratungsstellenleiters beim HCH stehe.

Der Antragsteller hat weiter ausgeführt, durch seine ehrenamtliche Tätigkeit im HCH sei er hinreichend qualifiziert. Der Verein stelle an seine ehrenamtlich tätigen Beratungsstellenleiter hohe Anforderungen. Die Förderung werde auch nicht für die ehrenamtliche, sondern für die davon getrennte selbstständige Tätigkeit begehrt.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2011 hat das SG die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden, da die ehrenamtliche Stelle ohne die begehrte Förderung angetreten werden könne. Es sei auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn es liege nicht einmal ein schlüssiges Konzept der selbstständigen Tätigkeit vor. Es sei nicht ersichtlich, wie sich die bislang erbrachte ehrenamtliche Tätigkeit für den HCH zur beabsichtigten Selbstständigkeit verhalte. Es sei nicht zu erwarten, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig sein werde. Das unternehmerische Konzept überzeuge nicht, denn die Einnahmen seien nicht schlüssig prognostiziert. Es sei unklar, woraus der Antragsteller "Beiträge" bzw. "Umsatz Mitglieder" erzielen wolle. Die von ihm angebotenen Dienstleistungen bei der Betreuung der Mitglieder des HCH (Begleitung bei Behördengängen, Unterstützung beim Ausfüllen von Anträgen) würden nach der Internetpräsentation des HCH kostenlos für die Mitglieder erbracht. Der Fachkundigen Stellungnahme sei nicht zu entnehmen, dass die Verknüpfung zum HCH offengelegt worden sei.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 1. August 2011 Beschwerde gegen die Entscheidung in der Sache und die PKH-Ablehnung eingelegt. Das rechtliche Gehör sei verletzt, da das SG nicht auf das Fehlen eines Anordnungsgrunds hingewiesen habe. Sein Konzept sei tragfähig und geeignet, zumindest die Betriebsausgaben zu decken. Er rechne mit monatlichen Ausgaben von höchstens 1.200 EUR. Als Beratungsstellenleiter des HCH vereinnahme er die Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder; damit sei der Betrieb der Beratungsstelle gesichert. Hinzu kämen die Einnahmen aus den weiteren angebotenen Dienstleistungen. Zwar seien die durch das SG im Beschluss aufgezeigten Tätigkeiten kostenfrei, jedoch könne der Antragsteller auf die Vereinsmitglieder als potentielle Kunden zurückgreifen, die er mit seiner selbstständigen Tätigkeit (Büro-, Kommunikations- und Betreuungsservice) erreichen wolle. Daraus resultierten weitere Einnahmen u.a. aus Provisionen. Für die kommissarische Leitung der Geschäftsstelle in Q ... erhalte er derzeit eine Aufwandsentschädigung von 175 EUR. Für die Übernahme der Geschäftsstelle müsse er jedoch die Einstiegsfinanzierung an den HCH zahlen. Der Betrag decke diejenigen Kosten ab, die dem HCH durch die Einrichtung der Geschäftsstelle entstanden seien. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil der HCH die Beratungsstelle Q. endgültig in die Verantwortung eines Leiters abgeben wolle. Beigefügt war der Entwurf eines Vertrags "über selbständige Beratungsstelle des Hilfecenter H ...", auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Er habe vom Ablehnungsbescheid des Antragsgegners am 9. Juni 2011 Kenntnis erhalten und am 16. Juni 2011 Widerspruch eingelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Juli 2011 aufzuheben und
a) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig die beantragte Leistung gemäß § 16c SGB II iHv 5.000 EUR als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu bewilligen;
b) ihm für das Verfahren des ersten Rechtszugs Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. aus M zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er führt aus, der neue Vortrag im Beschwerdeverfahren zur "Eintrittsgebühr" beim HCH ändere das Geschäftskonzept. Der Beratungsstellenleitervertrag sei sittenwidrig. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Der HCH habe die Frist für die Besetzung des Postens in Q ... mehrfach verlängert. Im Übrigen sei nach dem Vertragsentwurf möglich, dass der HCH dem Antragsteller die Einrichtungsgegenstände etc. zur Verfügung stelle und die Zahlung der "Eintrittsgebühr" zunächst stunde, damit dieser mit seiner selbstständigen Tätigkeit beginnen könne.

Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe nunmehr lediglich die Synergieeffekte der von vornherein geplanten Zusammenarbeit mit dem HCH verdeutlicht. Das vom HCH verfolgte Konzept der selbstständigen Beratungsstellen sei tragfähig. Die Leiter der Beratungsstellen H ... und M seien nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen. Seitdem er den Förderantrag gestellt habe, bemühe sich der Antragsgegner besonders um seine Eingliederung in das Arbeitsleben. So habe er einen Vermittlungsgutschein und einen Bildungsgutschein erhalten. Da der Antragsgegner bereit sei, ca. 5.000 EUR in Maßnahmen zu investieren, die absehbar nicht zu einer dauerhaften Eingliederung führen würden, sei die Ablehnung der begehrten Leistung unverständlich.

Am 29. August 2011 hat der Antragsteller vorgetragen, er werde mit Einladungen zu Maßnahmen überhäuft, um den Weg in die Selbstständigkeit unmöglich zu machen. Eine Teilnahme an ganztägigen Maßnahmen sei ihm nicht möglich. Dazu hat er zwei Sanktionsbescheide des Antragsgegners vom 18. August 2011 vorgelegt, mit denen die bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. September bis zum 30. November 2011 um 10 bzw. 30 %, insgesamt 40% des Regelbedarfs gekürzt werden. Er habe gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt.

Der Antragsgegner hat dazu erklärt, die ehrenamtliche Tätigkeit für den HCH sei kein Grund, sich Eingliederungsmaßnahmen und Vermittlungsbemühungen zu entziehen. Er werde dem Antragsteller jedoch vorerst keine weiteren Integrationsmaßnahmen anbieten.

Am 8. September 2011 hat der Antragsteller ergänzt, er habe keine Unterlassungsverfügung beantragen wollen. Gegen die verhängten Sanktionen gehe er gesondert vor. Im Übrigen müsse der Antragsgegner seine internen Förderrichtlinien offenlegen. Warum die Kompetenz der IHK angezweifelt werde, sei – auch auf Nachfrage – nicht begründet worden. Er sei bereits selbstständig tätig und habe schon geringe Einnahmen erzielt. Es sei auch nicht dargelegt worden, weshalb die Förderung nicht als Darlehen bewilligt werde. Dies habe er bereits mehrfach beantragt und sich auch mit einer 10 %igen Aufrechnung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (L 5 AS 326/11 B ER) ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zulässig. Der Beschwerdewert liegt über 750 EUR, denn der Antragsteller begehrt Leistungen iHv 5.000 EUR.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, gegen den Antragsgegner einen Leistungsanspruch nach § 16c Abs. 2 GB II zu haben.

Das Gericht kann gemäß § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm. § 920 Abs. 2 (Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet.

Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b RN 16b).

Unter Anwendung dieses Maßstabs ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Zuschuss- oder Darlehensleistung zur Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit.

Für das Beschwerdeverfahren kann dahinstehen, ob der angegriffene Bescheid vom 18. April 2011 bestandkräftig geworden ist. Da der Antragsteller den Zugang bestritten hat, greift die Bekanntgabefiktion nach § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) für den am 18. April 2011 versandten Bescheid möglicherweise nicht ein.

Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung iHv 5.000 EUR als Zuschuss – und hilfsweise als Darlehen – ist der seit dem 1. Januar 2009 geltende § 16c SGB II. Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des § 16b SGB II zum Einstiegsgeld für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit. Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch diese innerhalb eines ange-messenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit soll der Leistungsträger die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (§ 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ein selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind (§ 16c Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen (§ 16c Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Die Vorschrift des § 16c SGB II ergänzt die anderen Regelungen über Eingliederungsleistungen um ein weiteres Tatbestandsmerkmal, nämlich die Erfolgsprognose iSv § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Behörde ist der Ermessensspielraum nach § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II erst dann eröffnet, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit zu erwarten ist. Die Erfolgsprognose ist danach notwendige Voraussetzung für die Ermessensentscheidung der Behörde (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az.: L 3 AS 318/09 B ER, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2011, Az.: L 19 AS 213/11 B, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Sie betrifft die Erwartung, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist. Es kann dahinstehen, ob eine wirtschaftliche Tragfähigkeit bereits vorliegt, wenn der erzielte Gewinn wenigstens die Betriebsausgaben deckt (so Sächs. LSG, a.a.O., RN 27), oder ob darüber hinaus die Überwindung der Hilfebedürftigkeit wahrscheinlich sein muss (vgl. zum Vorst.: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2011, Az.: L 25 AS 538/10, juris RN 33-35). Beides lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht prognostizieren. Der Antragsteller hat somit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat zwar die nach § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II regelmäßig einzuholende Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt. Unter dem 10. Dezember 2010 hat die IHK das Unternehmenskonzept befürwortet. Die Stellungnahme ist jedoch – ohne gleichzeitige Vorlage der bei ihr eingereichten Unterlagen – unschlüssig und insgesamt nicht aussagekräftig. Die positive Einschätzung, die sich aus dem Ankreuzen mehrerer vorgegebener Antwortvarianten ergibt, ist nicht begründet worden. Sie bezieht sich auf vom Antragsteller vorgelegte Unterlagen, die jedoch offensichtlich (in Teilen) nicht dieselben waren, die dem Antragsgegner zur Prüfung vorlagen. Denn ausweislich der Stellungnahme sollte die Finanzierung der Start- bzw. Anlaufkosten und Investitionen aus Eigenmitteln erfolgen.

Beim Antragsgegner hatte der Antragsteller jedoch angegeben, er benötige einen Zuschuss iHv 5.000 EUR zum Erwerb einer Büroausstattung. Nach den beim Antragsgegner vorgelegten Unterlagen werden aber lediglich 185 EUR des Finanzbedarfs iHv 5.185 EUR aus Eigenmitteln finanziert, für den weit überwiegenden Teil (96 %) werden Sozialleistungen begehrt. Im Beschwerdeverfahren hat er – insoweit abweichend – zunächst dargelegt, er benötige den Förderbetrag als "Eintrittsgebühr" für die Übernahme der eingerichteten Beratungsstelle des HCH in Q ..., um mit den dann vorhandenen Sachmitteln und Mitgliederdaten seine eigentliche selbstständige Tätigkeit als Dienstleister zu beginnen. Dies widerspricht wiederum seinem Vorbringen gegenüber dem SG, wonach die Förderung gerade nicht für die Übernahme der Beratungsstelle, sondern für die davon getrennte selbstständige Tätigkeit benötigt werde. Mit Schriftsatz vom 31. August 2011 hat er erklärt, er müsse die 5.000 EUR für die technische und sächliche Ausstattung der Beratungsstelle bezahlen.

Mithin ist nicht klar, welche Unterlagen der IHK zur Prüfung des Vorhabens vorlagen. Der Umstand, dass die IHK in ihrer Stellungnahme von einer Finanzierung aus Eigenmitteln ausgeht, spricht dafür, dass ihr gegenüber die Verknüpfung mit dem HCH und die Notwendigkeit der Entrichtung einer Eintrittsgebühr nicht offengelegt worden sind. beides ist jedoch wesentlicher Bestandteil des Geschäftsvorhabens und Gegenstand der begehrten Förderung.

Hierauf ist der Antragsteller bereits im Beschluss des SG hingewiesen worden (vgl. dort Seite 7). Auch im angegriffenen Bescheid vom 18. April 2011 hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die IHK in ihrer Stellungnahme unzutreffend von einer Finanzierung aus Eigenmitteln ausgehe. Beides hat nicht dazu geführt, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren hierzu Stellung genommen, sein Vorbringen ergänzt oder die der IHK vorgelegten Unterlagen beigebracht hätte.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die nach § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II notwendige Stellungnahme der fachkundigen Stelle das Existenzgründungsvorhaben betrifft, das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

Im Übrigen ist die formularmäßig erteilte Stellungnahme der IHK insoweit unschlüssig, als dem Antragsteller, der als fachlich, unternehmerisch und kaufmännisch geeignet beurteilt wird, weitere Maßnahmen zur Verbesserung der kaufmännischen Kenntnisse empfohlen werden. Indes ist nicht angegeben, welche das sein sollen. Weder ist im folgenden Vordrucktext der Bescheinigung einer der drei aufgeführten Lehrgänge angekreuzt, noch ist freitextlich ein konkreter Fortbildungsbedarf beschrieben worden.

Soweit in der Stellungnahme die voraussichtlichen Umsätze und Betriebsergebnisse als "realistisch eingeschätzt" bewertet werden, ist dies für den Senat schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage diese Beurteilung erfolgte. Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, dass der überwiegende Teil der in seiner Gewerbeanmeldung aufgeführten Dienstleistungen an die Mitglieder des HCH kostenlos zu erbringen sind.

Da nicht festgestellt werden kann, dass sich die vorgelegte Stellungnahme einer fachkundigen Stelle auf das konkrete, hier streitgegenständliche Geschäftsvorhaben bezieht, hat der Antragsteller die Tragfähigkeit der beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit nicht glaubhaft gemacht.

Zwar bedeutet die gesetzliche Formulierung "zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit soll gemäß § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangt werden" kein "Muss". Sie bedeutet jedoch, dass im Regelfall der Antragsteller auf Verlangen eine solche Stellungnahme vorzulegen und damit den Nachweis, dass die beabsichtigte selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist, zu führen hat. Mit dem Wort "soll" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls auf die Stellungnahme verzichtet werden kann, wenn etwa die zur Entscheidung über das Einstiegsgeld berufene Behörde über eigene Kompetenzen zur Bewertung von Unternehmen verfügt (vgl. Sächs. LSG, a.a.O., RN 28). Ein Ausnahmefall, in dem auf die Vorlage der Stellungnahme verzichtet werden kann, liegt hier indes nicht vor.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beabsichtigte selbstständige Tätigkeit, deren Förderung er begehrt, wirtschaftlich tragfähig ist. Es kann daher dahinstehen, ob der dem Antragsgegner vorgelegte "Businessplan" das Geschäftsvorhaben tatsächlich vollständig und zutreffend beschreibt, und ob die dort enthaltenen Angaben schlüssig und plausibel sind. Weiter kann offen bleiben, ob die mit der begehrten Förderung zu finanzierende "Eintrittsgebühr" noch der Beschaffung von Sachgütern iSv § 16c Abs. 2 Satz 1 SGB II dient.

Da bereits die Tatbestandsvoraussetzung der Erfolgsprognose iSv § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erfüllt ist, war dem Antragsgegner die Möglichkeit für eine Ermessensentscheidung über den Förderantrag nicht eröffnet. Zudem weist der Senat darauf hin, dass nach dem Vorbringen insgesamt Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null, die Voraussetzung wäre für den Ausspruch einer vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der Förderleistung, nicht ersichtlich sind.

2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH-Antrags (Az. L 5 AS 327/11 B) ist form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Insoweit ist der gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO maßgebliche Beschwerdewert von 750 EUR überschritten. Das SG hat PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Diese Ablehnung erfolgte zu Recht.

Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, Az.: 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500, § 62 Nr. 19).

Die Rechtsverfolgung hatte nach den vorstehenden Maßstäben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur weiteren Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von 193 SGG, bzw. für die PKH-Beschwerde auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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