L 5 KA 5744/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 5744/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 5 KA 5744/09 erledigt ist.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 3, die ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen, tragen die Kosten beider Rechtszüge je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 im erstinstanzlichen Verfahren. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 112.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Beklagte und der Beigeladene zu 3 wenden sich mit ihren Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen (SG), mit dem dieses den Bescheid des Beklagten, mit dem dieser die dem Kläger zu 1 erteilte Ermächtigung hinsichtlich der Leistungen des Mammographie-Screenings (Befundung der Aufnahmen und Teilnahme an Fallkonferenzen) aufgehoben hatte, auf die Klage der Kläger aufgehoben hat.

Der Kläger zu 1 ist Chefarzt der Klinik für Radiologie im Krankenhaus A ... Der Beigeladene zu 1 ist niedergelassener Facharzt für Radiologie in T., die Beigeladene zu 2 Oberärztin am Universitätsklinikum T ... Die Beigeladenen zu 1 und 2 sind Programmverantwortliche Ärzte für das Mammographie-Screening in der Region 6, bestehend aus den Landkreisen B., T., R. und Z ... Das von ihnen vorgelegte Konzept sah den Kläger zu 1, die Beigeladene zu 2 sowie einen weiteren niedergelassenen Arzt als sogenannte Befunder vor. Der Beigeladene zu 3, niedergelassener Facharzt für Radiologie in H., der sich konkret für eine Tätigkeit als Befunder interessiert hatte, wurde im Konzept der Beigeladenen zu 1 und 2 nur als Nachrücker geführt, weil ihm für die erforderliche Genehmigung durch die Klägerin zu 2 noch ein vierzehntägiger Lehrgang fehlte.

Der Zulassungsausschuss erweiterte durch Beschluss vom 25.09.2007/ Bescheid vom 23.10.2007 die bis zum 31.12.2007 befristete Ermächtigung des Klägers zu 1 in Bezug auf Leistungen als Befunder sowie hinsichtlich der Teilnahme an multidisziplinären Fallkonferenzen im Rahmen des Mammographie-Screenings, jeweils vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigungen durch die KV, zunächst befristet bis zum 31.12.2007. Durch Beschluss vom 18.12.2007/Bescheid vom 08.02.2008 erteilte der Zulassungsausschuss entsprechende Ermächtigungen, wiederum vorbehaltlich der Genehmigungen durch die KV, für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 Der Zulassungsausschuss ordnete die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an. Dies sei erforderlich, um einen reibungslosen Start des Screening-Programms zu gewährleisten; in der Region 6 seien bereits über 1.000 Frauen vorgemerkt.

Der Beigeladene zu 3 legte am 21.11.2007 vorsorglich Widerspruch gegen die Ermächtigungen des Klägers zu 1 und der Beigeladenen zu 2 ein. Mit der Widerspruchsbegründung vom 20.05.2008 beschränkte er diesen auf die Ermächtigung des Klägers zu 1.

Der Beklagte beschloss am 02.12.2008 (Bescheid vom 5.12.2008) zunächst, dass eine Hinzuziehung der Beigeladenen zu 1 und 2 zum Verfahren nicht notwendig sei, und dass sich der Widerspruch gegen die Erweiterung der bis zum 31.12.2007 erteilten Ermächtigung im Bescheid vom 23.10.2007 durch Zeitablauf erledigt habe. Im Übrigen gab er dem Widerspruch des Beigeladenen zu 3 statt und hob den Ermächtigungsbescheid vom 08.02.2008 in den Punkten 1.6 und 2 (Befundung und Teilnahme an multidisziplinären Fallkonferenzen im Rahmen des Mammographie-Screenings) auf. Der Widerspruch sei zulässig. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 3 die betreffenden Leistungen als Befunder selbst nicht erbringen dürfe, weil er die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfülle; denn dies habe der Beigeladene zu 1 verhindert. Der Widerspruch sei auch begründet.

Hiergegen haben die Kläger Klagen erhoben.

Am 19.02.2009 haben der Kläger zu 1 und die Beigeladenen zu 1 und 2 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) die Anordnung, Herstellung oder Feststellung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids des Zulassungsausschusses vom 08.02.2008 beantragt (Verfahren S 1 KA 502/09 ER). Diesen Anträgen hat sich die Klägerin zu 2 angeschlossen.

Mit Beschluss vom 13.11.2009 hat das SG auf den Antrag des Klägers zu 1 festgestellt, dass der Bescheid des Zulassungsausschusses vom 08.02.2008 sofort vollziehbar ist bis längstens 31.12.2009. Die Anträge der Beigeladenen zu 1 und 2 wurden als unzulässig abgelehnt. Gegen diesen Beschluss haben der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 am 10.12.2009 bzw. am 21.12.2009 Beschwerden eingelegt. Nachdem sich der angegriffene Beschluss des SG bereits am 01.01.2010 durch Zeitablauf erledigt hatte, haben der Kläger zu 1, die Beigeladenen zu 1 und 2 Antragsteller (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 04.06.2010 und 22.06.2010), die Klägerin zu 2 (Schriftsatz vom 14.06.2010), der Beklagte (Schriftsatz vom 18.06.2010) und der Beigeladene zu 3 (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25.06.2010) das Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt.

Auf die Klagen der Kläger hat das SG mit Urteil vom 20.08.2009 (S 1 KA 123/09) den Bescheid des Beklagten vom 05.12.2008 aufgehoben. Gegen diese ihnen am 18.11.2009 bzw. 19.11.2009 zugestellte Entscheidung haben der Beklagte am 10.12.2009 und der Beigeladene zu 3 am 18.12.2009 Berufungen beim Landessozialgericht eingelegt, die sie ausführlich begründet haben.

Auf rechtliche Hinweise und Anregung des Senats, das Klage- und Berufungsverfahren nun ebenfalls für erledigt zu erklären, haben die Kläger am 11.05.2011 und am 30.06.2011 entsprechende Erledigungserklärungen abgegeben, denen sich der Beklagte und der Beigeladene zu 3 nicht angeschlossen haben. Diese vertreten die Ansicht, dass eine Erledigung des Rechtsstreits nicht eingetreten sei, da die Aufhebung die Statusentscheidung beseitige, so dass die erbrachten Leistungen (des Klägers zu 1) nicht auf deren Grundlage erfolgt seien. Nach der in der mündlichen Verhandlung des Senats geäußerten Auffassung des Beklagten sei Erledigung schon deshalb nicht eingetreten, weil die Berufungsbeschwer in Form des für ihn nachteiligen Urteils des SG fortbestehe. Er habe ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass das fehlerhafte Urteil des SG aufgehoben werde. Mit dem Zulassungsausschuss bestünden unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten; dieser habe sogar in Kenntnis seines Bescheids vom 05.12.2008 am 15.12.2009 dem Kläger zu 1 erneut eine Ermächtigung zum Mammographiescreening erteilt und außerdem sei damit zu rechnen, dass der Kläger zu 1 für die Zeit ab dem 01.01.2012 erneut eine Ermächtigung zur Teilnahme am Mammographiescreening beantragen werde. Die Kläger zu 1 und 2 mögen ihre Erledigungserklärung wieder zurücknehmen, was nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zulässig sei.

Der Beklagte hat weiterhin geltend gemacht, dass darüber hinaus eine einseitige Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu einem Erledigungsrechtsstreit führe, sondern als Klagerücknahme zu werten sei. Es könne daher durch Beschluss entschieden werden und dies sei nicht mit einer generellen Kostentragungspflicht verbunden. Dies ergebe sich aus § 102 Abs. 1 Satz 2 und § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. § 197a SGG i.V.m. §§ 154-162 VwGO stünde dem nicht entgegen, da die Regelungen der VwGO und damit § 155 Abs. 2 VwGO lediglich entsprechend anzuwenden seien. Es werde insoweit beantragt, die Erledigungserklärung der Kläger als Klagerücknahme zu werten und diesen gemäß § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da eine Abweichung von dieser Kostentragungsregelung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei.

Die Kläger zu 1 und 2 beantragen,

festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat,

hilfsweise: die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

1. die einseitigen Erledigungserklärungen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 als Klagerücknahme zu werten,

2. dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,

3. sowie hilfsweise auf die in den einseitigen Erklärungen zu sehenden Erledigungsfeststellungsanträge des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 festzustellen, dass sich aufgrund des Zeitablaufs der an den Kläger erteilten Teilermächtigung im Mammographiescreening der Rechtsstreit nicht erledigt hat,

4. weiter hilfsweise die Feststellungsklage abzuweisen und das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.08.2009 aufzuheben sowie die dortige Klage abzuweisen,

5. höchst hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beigeladene zu 3 schließt sich dem Antrag des Beklagten unter Ziff. 1-4 an und beantragt zusätzlich, unter Ziff. 5 die Kosten des Beigeladenen zu 3 den Klägern aufzuerlegen und unter Ziff. 6 hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten des Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Nachdem die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und der Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist Streitgegenstand (nur noch) die Feststellung der Erledigung. Dieses Begehren hat Erfolg, da sich der Rechtsstreit erledigt hat.

Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht mehr die von den Klägern ursprünglich begehrte Aufhebung der Entscheidung des Beklagten vom 05.12.2008. Diesen Anfechtungsantrag verfolgen die Kläger nicht weiter und wollen auch nicht im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG die gerichtliche Feststellung herbeiführen, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig war. Die Kläger haben den Rechtsstreit vielmehr in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Befristung der durch den angegriffenen Bescheid teilweise aufgehobenen Ermächtigung des Klägers zu 1 zum 31.12.2009 abgelaufen war und die dem Kläger zu 1 hinsichtlich des Zeitraums ab 01.01.2010 erteilte Folgeermächtigung zur Teilnahme am Mammographiescreening bestandskräftig geworden ist. Die Kläger begehren nunmehr die gerichtliche Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die einseitige Erledigungserklärung der Kläger führt bei Verfahren, bei denen gem. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden und für die die (kostenrechtlichen) Vorschriften der §§ 154 bis 162 VwGO gelten, nicht zur Verfahrensbeendigung. Insbesondere kann die einseitige Erledigungserklärung nicht als Klag- bzw. Rechtsmittelrücknahme angesehen werden. Das wäre im Hinblick auf die Bestimmung des § 155 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten trägt, wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, nicht angemessen. Diese Vorschrift ist gem. § 197a Abs. 1 Satz 2 SGG anzuwenden, da die Rücknahme des Rechtsbehelfs abweichend von der Regelung des § 102 Satz 2 SGG bei kostenpflichtigen Verfahren nicht zur Erledigung der Hauptsache führt (vgl. etwa Meyer-Ladewig, SGG § 197a Rdnr. 25). § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 197a SGG, wonach das Gericht nach billigem Ermessen über die Tragung der Verfahrenskosten entscheidet, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist, setzt demgegenüber voraus, dass der Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers anschließt (Urteil des Senats vom 20.10.2010 - L 5 KA 352/09 -, veröffentlicht in Juris).

Soweit der Beklagte dagegen zuletzt sinngemäß geltend gemacht hat, dass eine einseitige Erledigungserklärung im sozialgerichtlichen Verfahren immer - d.h. auch im kostenpflichtigen Verfahren - die Rechtshängigkeit beende und es deshalb keiner Verhandlung und keiner Entscheidung durch Urteil bedürfe, trifft dies nicht zu. Im Falle der Erledigung eines – kostenpflichtigen - Verfahrens kann nur die übereinstimmende Erledigungserklärung die Rechtshängigkeit beenden. Dies ergibt sich aus § 91a ZPO (i.V.m. § 202 SGG), an dessen "bewährte Regelung" auch § 161 Abs. 2 VwGO anknüpft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 161 Rn. 10 unter Hinweis auf BT-Drucks. III/55, S. 47). Der Beklagte hat die Kläger selbst auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 6 A 5/08 -, veröffentlich in Juris m.w.N.) hingewiesen, die er zutreffend für anwendbar hält, wonach eine Erledigungserklärung solange widerrufen werden kann, wie die Erledigungserklärung der Gegenseite dem Gericht noch nicht zugegangen ist. Die Prozesslage ist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend gestaltet, da erst die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zur Beendigung des Streitverfahrens führen. Eine die Rechtshängigkeit beseitigende Prozesserklärung, insbesondere die im Übrigen vom Beklagten hier unterstellte Klagerücknahme, ist demgegenüber grundsätzlich nicht frei widerruflich.

Auf kostenpflichtige Verfahren bezieht sich auch die Rechtsprechung des BSG, wonach hiervon abweichend die einseitige Erledigung der Klagerücknahme gleichsteht, nicht. In der vom Senat und dem Beklagten zitierten Entscheidung des BSG (Beschluss vom 29.12.2005 - B 7a AL 192/05 B -, veröffentlicht in Juris) wird gerade dies klargestellt. Dort wird im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeführt, ob die einseitige Erledigungserklärung auf der Grundlage des am 02.01.2002 in Kraft getretenen 6. SGG-Änderungsgesetzes weiterhin generell der Klagerücknahme gleichgesetzt werden könne, könne fraglich sein, soweit es um Verfahren gehe, an denen nicht kostenprivilegierte Personen (i.S. von § 183 SGG) beteiligt seien und § 197a SGG mit der Folge eingreife, dass die §§ 154 bis 162 VwGO Anwendung finden (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG). Damit gelte auch § 155 Abs. 2 VwGO, wonach der Kläger zwingend die Kosten zu tragen habe, wenn er die Klage zurücknimmt. Damit steht fest, dass die Rechtsprechung des BSG, wonach die einseitige Erledigung der Klagerücknahme gleichsteht, ausschließlich nicht kostenpflichtige Verfahren des in § 183 SGG beschriebenen Personenkreises betrifft und nur für solche Verfahren hieran festgehalten wird.

Die Übertragung dieser Rechtsprechung auf kostenpflichtige Verfahren ist ausgeschlossen, weil im Falle einer (Erledigung durch) Klagerücknahme, wie dargelegt, und wovon auch das BSG ausgeht, im kostenpflichtigen Verfahren eine Kostenentscheidung weder nach Kostenerstattungsregelung des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in § 197a Abs. 1 2. Halbsatz auf kostenpflichtige Verfahren nicht anwendbar ist, noch nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO eröffnet ist. Die Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO wird in § 197a Abs. 1 Satz 2 SGG vor dem Hintergrund der Regelung des § 102 SGG nochmals ausdrücklich ausgeschlossen. Damit griffe die gesetzliche Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO bei einer Gleichsetzung der einseitigen Erledigung mit der Klagerücknahme ein. Es liegt aber auf der Hand, dass der Kläger auf eine eingetretene Erledigung, die zur Unzulässigkeit der Klage führt, reagieren können muss, ohne dass er auch damit zwingend die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Führt, wie dargelegt, eine einseitige Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO i.V.m. § 202 SGG und § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG nicht zum Ende der Rechtshängigkeit im kostenpflichtigen Verfahren, kann das Verfahren nicht durch Beschluss eingestellt und eine Kostenentscheidung nicht nach § 161 Abs. 2 VwGO getroffen werden. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers in sozialgerichtlichen Verfahren, die dem Anwendungsbereich des § 197a SGG unterfallen, ist dementsprechend nach den hierfür in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen (zum finanzgerichtlichen Verfahren vgl. BFH, Urteil vom 19.05.2011 - III R 61/09 -, m.N. veröffentlicht in Juris) zu behandeln, da die einseitige Erledigungserklärung im Falle der Erledigung des ursprünglichen Klagegegenstands, wie dargelegt, auch im kostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren für den Kläger der einzige Weg ist, die Klageabweisung zu vermeiden, wenn der Beklagte die Erledigung bestreitet oder aus sonstigen Gründen der Erledigungserklärung des Klägers entgegentritt und damit den Weg der entsprechenden Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO versperrt (Urteil des Senats vom 20.10.2010 - L 5 KA 352/09 -, m.w.N. veröffentlicht in Juris).

Im Verwaltungsprozessrecht hat sich vor dem Hintergrund der geschilderten kostenrechtlichen Regelungen, die hier entsprechend Anwendung finden, die einseitige Erledigungserklärung des Klägers zu einem eigenständigen Prozessrechtsinstitut entwickelt. Es trägt vor allem den berechtigten (Kosten-)Interessen des Klägers Rechnung. Hat der Kläger eine zunächst erfolgversprechende Klage erhoben und wird dieser im Nachhinein durch ein erledigendes Ereignis die Grundlage entzogen und verhindert der Beklagte außerdem durch die Weigerung, ebenfalls eine Erledigungserklärung abzugeben, eine Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO, bliebe dem Kläger nur die Rücknahme der Klage mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO oder die Abweisung der Klage mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig mit der ihn ebenfalls treffenden Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO. Im Hinblick darauf verändert die einseitige Erledigungserklärung den Streitgegenstand des Verfahrens. An die Stelle des bisherigen Streitgegenstandes tritt der Streit um die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen. Trifft dies zu, obsiegt der Kläger und es ergeht ein entsprechendes Feststellungsurteil; der Beklagte muss als unterlegener Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten tragen. Ist Erledigung nicht eingetreten, obsiegt der Beklagte und die Klage wird abgewiesen; dann muss der Kläger als unterlegener Teil gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten tragen. Der Erledigungsfeststellungsstreit wird im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO - bzw. im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG - ausgetragen. Ein berechtigtes Interesse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) an der begehrten Feststellung braucht der Kläger indessen nicht darzulegen. Es folgt schon aus seiner prozessualen bzw. kostenrechtlichen Situation, nachdem er nur durch den Feststellungsantrag die Belastung mit den Verfahrenskosten vermeiden kann (Urteil des Senats vom 20.10.2010 - L 5 KA 352/09 -, m.w.N. veröffentlicht in Juris).

Der Übergang vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag ist ohne weiteres zulässig. Allerdings liegt darin eine Klageänderung i. S. d. § 99 Abs. 1 SGG. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird. Der Übergang zum Erledigungsfeststellungsstreit ändert aber den Klagegrund; der dem Feststellungsantrag des Klägers zugrunde liegende Sachverhalt ist jetzt der (neu eingetretene) Erledigungssachverhalt (in diesem Sinne auch NK-VwGO/Neumann § 161 Rdnr. 123,192,194; anders offenbar NK-VwGO/Schmid § 91 Rdnr. 16 unter Hinweis auf § 264 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 173 VwGO). Die Klageänderung ist aber (und sei es als Klageänderung eigener Art - etwa BVerwG, Urt. v. 25.04.1989, - 9 C 61/88 -) privilegiert zulässig. Weder ist die Einwilligung der anderen Beteiligten noch Sachdienlichkeit gem. § 99 Abs. 1 SGG notwendig. (vgl. auch etwa BVerwG, Urt. v. 12.04.2001, - 2 C 16/00 - und Urt. v. 22.01.1998, - BVerwG 2 C 4.97 -, wonach die Einschränkungen des § 143 VwGO (keine Klageänderung im Revisionsverfahren) und des 91 VwGO - entsprechend §§ 168 Satz 1, 99 Abs. 1 SGG - nicht gelten). Der Kläger kann auch im Berufungsverfahren (und im Revisionsverfahren) die Hauptsache für erledigt erklären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, - BVerwG 8 C 40.91 - sowie Urt. vom 12.4.2001, - 2 C 16/00- sowie Urteil des Senats vom 20.10.2010 - L 5 KA 352/09 -, m.w.N. veröffentlicht in Juris).

Davon ausgehend ist hier die Erledigung des gesamten Verfahrens festzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.4.2001, - 2 C 16/00 -). Da weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Beteiligten gehören, das Verfahren daher dem Anwendungsbereich des § 197a SGG und damit dem Kostenrecht der §§ 154 bis 161 VwGO unterliegt, ist die mangels Erledigungserklärung des Beklagten einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Kläger als Erledigungsfeststellungsantrag im vorstehend beschriebenen Sinne anzusehen; demzufolge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch zu Recht die gerichtliche Feststellung der Erledigung beantragt.

Der Senat kann offen lassen, ob die Erledigung nicht festgestellt werden darf, wenn die ursprüngliche Klage oder hier die Berufung unzulässig war (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 25.4.1989, - 9 C 61/88 -, und Urt. v. 31.10.1990, - BVerwG 4 C 7.88 - sowie v. 12.4.2001, - 2 C 16/00). Denn die Klage war zulässig und nach Auffassung des SG, wie in der angegriffenen Entscheidung ausführlich dargelegt, auch begründet. Die Berufungen gegen diese Entscheidung waren zulässig.

Der Rechtsstreit hat sich insgesamt in der Hauptsache erledigt. Voraussetzung hierfür ist allgemein, dass der Kläger infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Klagebegehren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen kann, diesem vielmehr rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen ist. Es muss eine Situation eingetreten sein, die eine Entscheidung über den Klaganspruch erübrigt oder ausschließt, namentlich weil das Rechtsschutzziel des Klägers bereits außerhalb des Prozesses erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann.

Der für den Erfolg des Erledigungsfeststellungsantrags in der Sache allein erforderliche Eintritt eines erledigenden Ereignisses hat stattgefunden. Mit Bescheid des Zulassungsausschusses vom 08.02.2008 war dem Kläger zu 1 u.a. die Ermächtigung für Leistungen des Mammographie-Screenings bis zum 31.12.2009 erteilt worden. Diese Ermächtigung war mit Bescheid des Beklagten vom 05.12.2008 aufgrund des Widerspruchs des Beigeladenen zu 3 aufgehoben worden. Hiergegen hatten der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 Klage erhoben. Auf diese Klagen hat das Sozialgericht Reutlingen mit Urteil vom 20.08.2009 (S 1 KA 123/09) den Bescheid vom 05.12.2008 aufgehoben. Gegen diese Entscheidung haben der Beklagte und der Beigeladene zu 3 (Dr. Sch.) Berufung eingelegt (L 5 KA 5744/09).

Streitgegenstand war damit der Bescheid des Beklagten vom 05.12.2008. Die durch diesen teilweise aufgehobene Ermächtigung vom 08.02.2008 hatte sich aufgrund des Fristablaufs (§ 39 Abs. 2 SGB X) erledigt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 32/01 R -, veröffentlicht in Juris – im dortigen Fall wurde eine Fortsetzungsfeststellungsklage als zulässig angesehen, was die Erledigung der ursprünglichen Anfechtungsklage voraussetzt) und war damit nicht mehr wirksam (§ 39 Abs. 2 SGB X). In solchen Fällen ist eine Anfechtung nicht deshalb zulässig, weil die Aufhebung zum rückwirkenden Wegfall der Ermächtigung führen würde (s. unten). Im Übrigen ist der Beklagte hiervon selbst ausgegangen, indem er den Widerspruch gegen die Erweiterung der bis zum 31.12.2007 erteilten Ermächtigung im Bescheid vom 23.10.2007 durch Zeitablauf als erledigt betrachtet hat (vgl. Bl. 323 Verwaltungsakte).

Hatte sich die Ermächtigung damit mit Zeitablauf erledigt, ging auch ihre Aufhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 05.12.2008 nach Ablauf der Befristung am 31.12.2009 ins Leere und hatte sich dementsprechend auf andere Weise erledigt. Aus der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des BSG vom 06.02.2008 - B 6 KA 40/06 R - ergibt sich nichts anders. Im dortigen Verfahren handelte es sich um eine Verpflichtungsklage, die weiterhin auf eine Ermächtigung gerichtet war, nachdem die zunächst erteilte aufgehoben und der Antrag auf Erteilung abgelehnt worden war. Hier liegt demgegenüber eine reine Anfechtungsklage vor, die sich gegen die Entscheidung des Beklagten vom 05.12.2008 richtet, soweit durch diese die Ermächtigung des Zulassungsausschusses vom 08.02.2008 - teilweise - aufgehoben wurde. Diese Anfechtungsklage und die daraufhin erfolgte Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 05.12.2008 durch Urteil des SG vom 20.08.2009 betreffen allein Teile der ursprünglichen, zeitlich begrenzt erteilten Ermächtigung vom 08.02.2008 und kein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung oder Ergänzung einer Ermächtigung.

Unabhängig davon, dass hier allein die Aufhebungsentscheidung des Beklagten mit der Anfechtungsklage angegriffen war, hat sein Bescheid vom 05.12.2008 auch nicht neben dieser Aufhebung eine - konkludente - Ablehnungsentscheidung enthalten, die Voraussetzung für eine zulässige Verpflichtungsklage gewesen wäre. Einen entsprechenden Verfügungssatz enthält die Entscheidung nicht. In der Begründung des Bescheids vom 05.12.2008 wurde zudem eine partielle Unzuständigkeit bzw. die fehlende Erstzuständigkeit sowohl des Zulassungs- als auch des Berufungsausschusses für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung angenommen, solange eine Genehmigung der KV noch nicht vorliegt. Ging der Beklagte von der partiellen Unzuständigkeit für eine Sachentscheidung aus, konnte er auch keine ablehnende Entscheidung in der Sache hierzu treffen wollen. Es ging damit allein um die Frage, ob die teilweise Aufhebung der Ermächtigung durch Bescheid vom 05.12.2008 rechtmäßig war und nicht darum, ob aktuell - im Sinne eines Verpflichtungsbegehrens - ein Anspruch auf Erteilung einer Ermächtigung besteht.

Die streitgegenständliche teilweise Aufhebung der befristeten Ermächtigung hatte sich auf andere Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, da die bis zum Fristablauf nicht vollziehbare Aufhebung auch für die Vergangenheit keine regelnde Wirkung mehr erzielen konnte. Die Ermächtigungsentscheidung hatte trotz der erfolgten Aufhebung vollzogen werden können, weil gegen die Aufhebungsentscheidung vom Kläger zu 1 Anfechtungsklage erhoben worden war. Dieser kam ex tunc (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R -, veröffentlicht in Juris) aufschiebende Wirkung zu, da die sofortige Vollziehung dieser Aufhebungsentscheidung nicht angeordnet war (vgl. Beschluss des Senats vom 03.05.2011 - L 5 KA 5746/09 ER B ). Damit konnte der Aufhebungsbescheid des Beklagten der Ermächtigungsentscheidung des Zulassungsausschusses nicht entgegengehalten werden, so dass die streitigen Leistungen in der Vergangenheit bis zum Ablauf der Befristung aufgrund dieser vollziehbaren Statusentscheidung erbracht werden durften.

Statusrelevante Regelungen können nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur mit Wirkung für die Zukunft getroffen werden. Dies gilt z.B. für die Verlegung des Vertragsarztsitzes (BSG, Urt. v. 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 2), die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis (BSG, Urt. v. 16.07.2003 - B 6 KA 34/02 R - SozR 4-5520 § 33 Nr. 2) oder die Anstellung eines Arztes in der vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis gemäß § 32b Ärzte-ZV (BSG, Urt. v. 20.09.1995 - 6 RKa 37/94 - SozR 3-5525 § 32b Nr. 1). Das BSG begründet dies damit, dass der Teilnahmestatus des Vertragsarztes vielfache Auswirkungen hat, z.B. auf den Behandlungsanspruch der Versicherten, auf die Ansprüche des Arztes auf Teilnahme an der Honorarverteilung und der Verpflichtung der KÄV zur Honorarausschüttung, die alle nicht rückwirkend begründet oder verändert werden können (zuletzt: BSG, Urt. v. 31.05.2006 – a.a.O.). Dementsprechend hat das BSG auch entschieden, dass die aufschiebende Wirkung eines gegen eine statusbegründende Entscheidung von einem Dritten erhobenen Rechtsbehelfs nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurückwirkt, sondern erst ex nunc, d.h. ab dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Begünstigte hiervon Kenntnis erlangt (BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R – veröffentlicht in Juris). Ebenso wie eine Ermächtigung nicht rückwirkend erteilt und so Grundlage bereits zuvor erbrachter Leistungen werden kann, kann daher die spätere Aufhebung einer erteilten Ermächtigung z.B. aufgrund einer Anfechtung durch Dritte den erbrachten Leistungen die rechtliche Grundlage nicht rückwirkend entziehen, wenn, wie hier, dem Vollzug der Statusentscheidung nichts entgegenstand.

Damit hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Der Beklagte hat auch kein nach den Maßstäben des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG berechtigtes Interesse daran, dass dennoch eine gerichtliche Prüfung erfolgt, dargetan (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.03.1981, - BVerwG 8 C 85.80 -, veröffentlicht in Juris). Allein das Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage stellt kein berechtigtes Interesse dar, weil es nicht Aufgabe der Gerichte ist, Rechtsfragen zu klären, die sich im Verhältnis der Beteiligten gegenwärtig nicht stellen und sich auch in absehbarer Zukunft im Verhältnis der Beteiligten jedenfalls nicht in gleicher Weise stellen werden (BVerwG, Urteil vom 28.04.1988 - BVerwG 9 C 1.87 - veröffentlicht in Juris). Insofern ist hier zu beachten, dass für die Folgezeitraum Ermächtigungen des Klägers zu 1 hinsichtlich der streitigen Leistungen im Rahmen des Mammographie-Screenings vorliegen, die vom Beigeladenen zu 3 nicht angegriffen worden sind, der sich bis heute nicht um eine Genehmigung bzw. Zulassung zur Erbringung solcher Leistungen bemüht hat. Weiterhin sind dem Kläger zu 1 die Genehmigungen durch die Klägerin zu 2 erteilt worden, mit deren Fehlen der Beklagte die Aufhebung der Ermächtigung des Klägers zu 1 für die Erbringung von Leistungen im Rahmen des Mammographie-Screenings begründet hatte.

Der Senat hat damit festzustellen, dass sich der Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache erledigt hat. Hatten die Kläger damit mit ihrem Hauptantrag Erfolg war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Der einzige sachdienliche Antrag der Rechtsmittelführer war der Antrag zu 4. Soweit eine Wertung der Erledigungserklärungen als Klagerücknahmen begehrt wird, kann eine solche Wertung nicht Gegenstand, sondern allenfalls Begründungselement einer Entscheidung sein. Die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit nicht erledigt hat, ist, soweit er nicht im Antrag zu 4 im Sinne der Abweisung der Feststellungsklage aufgeht, unzulässig. Für eine solche Feststellung gibt es keinen Raum. Vielmehr wäre, wenn eine Erledigung nicht vorgelegen hätte, die Klage abzuweisen und über den Hilfsanträge d.h. über die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.08.2009 zu entscheiden gewesen. Über die Kosten war von Amts wegen zu entscheiden.

Weil durch die Entscheidung der durch die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Kläger ausgelöste Erledigungsrechtsstreit beendet wird, richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 161 Abs. 2 VwGO, sondern nach §§ 154 f. VwGO. Die Kostenentscheidung beruht daher auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beklagte ist in diesem Rechtsstreit unterlegen, ihm fallen daher nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zur Last. Auch die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Beklagten aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel, mit dem er eine Abweisung der - nunmehr mit geändertem Antrag anhängigen - Klage erstrebte, keinen Erfolg gehabt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1988 - BVerwG 9 C 1.87 - a.a.O. insoweit unveröffentlicht). Mit dem Beklagten findet sich auch der Beigeladene zu 3 als Rechtsmittelführer auf der Seite des im Erledigungsrechtsstreit Unterlegenen. Der Beigeladene zu 3 hat sich auch durch Antragstellung in erster Instanz sowie durch Einlegung der Berufung einem Kostenrisiko ausgesetzt. Es entspricht dagegen nicht der Billigkeit, den Berufungsklägern auch die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen in beiden Rechtszügen aufzuerlegen; diese haben Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen.

Gründe i.S. des § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Erforderlichkeit der Entscheidung über den Eintritt der Erledigung, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers entgegentritt, ergibt sich, wie dargelegt, unmittelbar aus dem Gesetz (§ 91a ZPO i.V.m. § 202 SGG und § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG) und steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG, die sich ausschließlich auf nicht kostenpflichtige Verfahren beschränkt (vgl. BSG, Beschluss vom 29.12.2005 - B 7a AL 192/05 B -, veröffentlicht in Juris). Die Zulässigkeit der Erledigungsfeststellungsklage bei nicht erfolgter Erledigungserklärung des Beklagten entspricht ständiger, gefestigter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG Urt. v. 22.01.1993 8 C 40/91 m.w.N.). Wollte das BSG hiervon abweichen, müsste es den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gem. § 2 Abs. 1 RsprEinhG anrufen.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert gem. § 47 Abs. 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers; allerdings ist der Streitwert durch den Streitwert des ersten Rechtszugs begrenzt (§ 47 Abs. 2 GKG). Der Senat hält es hier nicht für angemessen, den Streitwert nur auf den Betrag der Kosten festzusetzen, die bis zur Erledigungserklärung entstanden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.7.2006, - 7 B 18.06 -). Denn die Rechtsmittelführer haben das Urteil des SG bis zuletzt in vollem Umfang angegriffen. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG früherer Fassung). Der Streitwert war hier nach diesen Grundsätzen – auch für das gesamte Berufungsverfahren - auf 112.000 EUR festzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass es dem Kläger zu 1 im Klageverfahren wirtschaftlich darum ging, seine Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung auszuüben. Im Jahr 2009 hat er ausweislich der Angaben der Beigeladenen zu 1 dabei einen Umsatz von 200.000 EUR erzielt. Nach seinen Angaben stehen dem Kosten in Höhe von durchschnittlich 72 % gegenüber, woraus sich ein Jahresgewinn von 56.000 EUR ergibt. Bezogen auf zwei Jahre beträgt der Gewinn 112.000 EUR.
Rechtskraft
Aus
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