Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 555/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 901/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Auch Sonderzahlungen der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt sind Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.
2. Halbjährliche Sonderzahlungen sind laufende Einnahmen, die wie einmalige Einnahmen behandelt werden können.
2. Halbjährliche Sonderzahlungen sind laufende Einnahmen, die wie einmalige Einnahmen behandelt werden können.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Oktober 2010, S 9 AS 555/10, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bg) für Mai 2010 um 254,24 EUR höhere Leistungen.
Mit Bescheid vom 28.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2010 bewilligte der Bg dem Bf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Februar 2010 bis einschließlich Juni 2010. Dabei rechnete der Bg eine monatliche Invaliditätspension der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, als Einkommen an, so dass dem Bf für die Monate Februar, März, April und Juni 2010 Leistungen in Höhe von 391,13 EUR monatlich bewilligt wurden. Für den Monat Mai 2010 bewilligte der Bg nur 136,90 EUR mit der Begründung, dass die halbjährliche Pensionssonderzahlung der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 254,23 EUR in diesem Monat erfolgen werde und entsprechend zu den laufenden Zahlungen der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt als weiteres zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen sei.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 22.10.2010 als unbegründet ab. Auch die Sonderzahlung sei Einkommen und als solches zu berücksichtigen. Zudem sei der Bg berechtigt gewesen, die bereits am 30.04.2010 zugeflossene Sonderzahlung auf den Leistungsanspruch des Monats Mai anzurechnen. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 4 Satz 2 Alg-II-VO, wonach eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, auf den Zufluss folgt, zulässig ist, wenn Leistungen für den Zuflussmonat bereits erbracht worden sind. Der Bg habe die April- und auch die Maizahlung bereits im April erbracht. Eine Verteilung der Sonderzahlung auf mehrere Monate sei nicht geboten gewesen. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen; das BSG habe in seiner Entscheidung am 05.09.2007, Az. B 11 b AS 49/06 R, ausgeführt, dass auch Einnahmen aus ausländischen Renten- oder Pensionszahlungen anzurechnen seien, sofern sie nicht entsprechend der Grundrente nach § 31 EGGVG Ausgleich eines für die Allgemeinheit erbrachten Sonderopfers seien.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Sonderzahlung habe nicht im Mai 2010 berücksichtigt werden können, sondern nur im Zuflussmonat April 2010. Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, da geklärt werden müsse, in welchem Umfang Sonderzahlungen nach ausländischem Recht in Deutschland zu berücksichtigen seien. Eine Alimentierung durch einen anderen Staat dürfe nicht zu einer finanziellen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland führen. Die österreichische Pensionssonderzahlung habe außerdem eine soziale Komponente, indem sie halbjährig quasi als Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfolge. Anhand gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften sei zu klären, inwieweit ausländische Leistungen in der Bundesrepublik auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden können. Auch habe die Frage, wann ein Zufluss als Einkommen zu berücksichtigen sei, grundsätzliche Bedeutung. Möglicherweise sei, wenn die Frage vom BSG bereits entschieden sei, aber Divergenz gegeben. Außerdem liege ein Verfahrensfehler vor, da das Ausgangsgericht bei seiner Amtsermittlung fälschlicherweise nicht auf den Bescheiderlass abgestellt habe, sondern auf eine später vorliegende angebliche Anrechnungsmöglichkeit. Letztlich sei die Berufung möglicherweise ohnehin zulässig, weil es sich um wiederkehrende und laufende Leistungen von mehr als einem Jahr handle, da die österreichische Pensionssonderzahlung jedes Jahr erfolge.
Der Bg hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, §§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere ist die Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes von 750,00 EUR statthaft, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Auch handelt es sich um keine laufenden oder wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr, da nach der Rechtsprechung des BSG ausschließlich auf den Bewilligungszeitraum abzustellen ist und zwar auch dann, wenn die Auswirkungen der streitgegenständlichen Rechtsfrage auch in folgenden Bewilligungszeiträumen eine Rolle spielen, vgl. BSG Beschluss vom 22.07.2010, Az.: B 4 AS 77/10 B.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben.
Insoweit kann letztlich dahingestellt bleiben, inwieweit mit der Änderung der einschlägigen Vorschriften zur Einkommensberücksichtigung mit Wirkung zum 01.01.2011 eine Rechtsänderung eingetreten ist, die dazu führt, dass grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht gegeben ist, weil es nunmehr an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt, da das für den Rechtsstreit anwendbare Recht inzwischen außer Kraft getreten ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer SGG 9. Aufl., 2008, § 160 Rz 8d);.
Mit der Änderung der Vorschriften zur Einkommensberücksichtigung verfolgte der Gesetzgeber u.a. auch das Ziel, dass Einkommen jeglicher Art grundsätzlich verstärkt bei der Bedarfsdeckung berücksichtigt wird. Demgemäß wurde auch der hier streitentscheidende § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II alte Fassung (a. F.) so nicht in die neue Fassung übernommen; nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II A.F. waren nicht als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen, die als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienten und die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt erschienen.
In der ab 01.01.2011 geltenden Neufassung ist eine deutliche Verschärfung bei der Einkommensanrechnung eingetreten, die zur Folge hat, dass nur noch in ganz wenigen Fällen zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen angerechnet werden. Der jetzt geltende § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II bestimmt: "Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall denselben Zweck dienen".
Soweit das Gericht auf diese Rechtsänderung und die damit verbundene Auswirkung auf die Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Bf es versäumt, darzulegen, inwieweit die damals möglicherweise anders zu beurteilende Frage, ob die österreichischen Pensionssonderzahlungen als Einkommen zu werten sind, auch im Hinblick auf die neue Gesetzesfassung noch klärungsbedürftig ist.
Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, wie sich die Neufassung auf die Nichtzulassungsbeschwerde auswirkt, da auch schon unter Berücksichtigung der damaligen Gesetzeslage eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar war. Dass die österreichische Invaliditätspension sowie die hierzu gewährte Ausgleichszulage Einnahmen sind, die als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen waren, war durch das Urteil des Senats vom 10.08.2007, L 7 AS 77/05 geklärt und wird von den Beteiligten so auch akzeptiert. Auch die halbjährlichen Sonderzahlungen sind nicht anders zu behandeln; sie sind ebenfalls als Einkommen nach dem SGB II zu berücksichtigen. Die Sonderzahlung hat nicht die "Funktion einer besonderen Fürsorgeleistung" (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.1975, Az.: 1 RA 147/74 Rdz. 25), sondern stellt lediglich einen "Erhöhungstatbestand" für eine Leistung der (österreichischen) Sozialversicherung dar (vgl. BSG a.a.O.). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Sonderzahlungen ebenso wie die Pensionszahlungen ausschließlich auf Versicherungszeiten beruhen und an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sind (vgl BSG aaO). Zudem ist kein bestimmter Zweck durch den österreichischen Gesetzgeber für die Verwendung der Sonderzahlung nicht vorgeschrieben.
Auch besteht keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Klärung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Sonderzahlung hätte berücksichtigt werden müssen. Zwar sind die damaligen Vorschriften der Alg-II-VO nunmehr in das SGB II übernommen worden. § 11 Abs. 2 SGB II in der jetzigen Fassung entspricht dem außer Kraft getretenen § 2 Abs. 3 Alg-II-Verordnung. § 11 Abs. 3 SGB II entspricht dem damaligen § 2 Abs. 4 Alg-II-Verordnung. Insoweit bestünde eine Klärungsbedürftigkeit zwar grundsätzlich fort. Die Rechtsfrage war und ist jedoch nicht klärungsbedürftig, da sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschriften als auch der Rechtsprechung des BSG eindeutig ergibt, wie Einkommen anzurechnen ist. Das Sozialgericht wollte sich weder zur Rechtsprechung des BSG noch zu den Rechtsvorschriften in Widerspruch setzen.
Ob das SG den Zuflusszeitpunkt und die Anrechnung des Einkommens tatsächlich richtig bewertet hat, kann nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein, da es insoweit nur um das Vorliegen von Zulassungsgründen geht, nicht aber darum, ob das Sozialgericht in der Sache richtig entschieden hat. Abgesehen davon hat das Sozialgericht ohnehin zutreffend entschieden. Die halbjährliche Sonderzahlung ist eine laufende Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 2, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließt, so dass gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II die Regelung in § 11 Abs. 3 für einmalige Einnahmen auch auf laufende Einnahmen, wie sie hier zur Debatte stehen, anzuwenden ist. Danach kann die Sonderzahlung in dem Monat, in dem sie zufließt, berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II), oder, wenn für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, diese im Folgemonat berücksichtiget werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Nachdem die Leistungen im April 2010 ausbezahlt worden waren, konnte die Sonderzahlung unter Anwendung dieser Vorschrift auch im Mai 2010 berücksichtigt werden.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz ist nicht ersichtlich. Das Sozialgericht ist nicht von einer Rechtsprechung des BSG betreffend der Bewertung des Zuflusses von Einnahmen abgewichen bzw. wollte hierzu keinen anderslautenden Rechtssatz aufstellen.
Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Es ist nach dem Vortrag des Bevollmächtigten des Bf nicht klar, was er letztlich als Verfahrensfehler rügen möchte. Das Sozialgericht hat sowohl den Zeitpunkt der Auszahlung als auch den Bescheiderlass ermittelt und es hat auf dieser Grundlage entschieden. Sofern der Bf meint, dass die Entscheidung insoweit inhaltlich falsch getroffen sein sollte, liegt hierin kein Verfahrensfehler, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden könnte, sondern lediglich eine falsche Anwendung von Recht. Im Übrigen hat das Sozialgericht, wie oben dargelegt, zutreffend entschieden.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts Augsburg gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgaussichten abzulehnen, § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung. Dass von Anfang an keine hinreichenden Erfolgaussichten der Beschwerde gegeben sind, ergibt sich aus den vorgenannten Gründen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Bg) für Mai 2010 um 254,24 EUR höhere Leistungen.
Mit Bescheid vom 28.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2010 bewilligte der Bg dem Bf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Februar 2010 bis einschließlich Juni 2010. Dabei rechnete der Bg eine monatliche Invaliditätspension der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, als Einkommen an, so dass dem Bf für die Monate Februar, März, April und Juni 2010 Leistungen in Höhe von 391,13 EUR monatlich bewilligt wurden. Für den Monat Mai 2010 bewilligte der Bg nur 136,90 EUR mit der Begründung, dass die halbjährliche Pensionssonderzahlung der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 254,23 EUR in diesem Monat erfolgen werde und entsprechend zu den laufenden Zahlungen der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt als weiteres zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen sei.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 22.10.2010 als unbegründet ab. Auch die Sonderzahlung sei Einkommen und als solches zu berücksichtigen. Zudem sei der Bg berechtigt gewesen, die bereits am 30.04.2010 zugeflossene Sonderzahlung auf den Leistungsanspruch des Monats Mai anzurechnen. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 4 Satz 2 Alg-II-VO, wonach eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, auf den Zufluss folgt, zulässig ist, wenn Leistungen für den Zuflussmonat bereits erbracht worden sind. Der Bg habe die April- und auch die Maizahlung bereits im April erbracht. Eine Verteilung der Sonderzahlung auf mehrere Monate sei nicht geboten gewesen. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen; das BSG habe in seiner Entscheidung am 05.09.2007, Az. B 11 b AS 49/06 R, ausgeführt, dass auch Einnahmen aus ausländischen Renten- oder Pensionszahlungen anzurechnen seien, sofern sie nicht entsprechend der Grundrente nach § 31 EGGVG Ausgleich eines für die Allgemeinheit erbrachten Sonderopfers seien.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Sonderzahlung habe nicht im Mai 2010 berücksichtigt werden können, sondern nur im Zuflussmonat April 2010. Außerdem habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, da geklärt werden müsse, in welchem Umfang Sonderzahlungen nach ausländischem Recht in Deutschland zu berücksichtigen seien. Eine Alimentierung durch einen anderen Staat dürfe nicht zu einer finanziellen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland führen. Die österreichische Pensionssonderzahlung habe außerdem eine soziale Komponente, indem sie halbjährig quasi als Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfolge. Anhand gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften sei zu klären, inwieweit ausländische Leistungen in der Bundesrepublik auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden können. Auch habe die Frage, wann ein Zufluss als Einkommen zu berücksichtigen sei, grundsätzliche Bedeutung. Möglicherweise sei, wenn die Frage vom BSG bereits entschieden sei, aber Divergenz gegeben. Außerdem liege ein Verfahrensfehler vor, da das Ausgangsgericht bei seiner Amtsermittlung fälschlicherweise nicht auf den Bescheiderlass abgestellt habe, sondern auf eine später vorliegende angebliche Anrechnungsmöglichkeit. Letztlich sei die Berufung möglicherweise ohnehin zulässig, weil es sich um wiederkehrende und laufende Leistungen von mehr als einem Jahr handle, da die österreichische Pensionssonderzahlung jedes Jahr erfolge.
Der Bg hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, §§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Insbesondere ist die Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes von 750,00 EUR statthaft, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Auch handelt es sich um keine laufenden oder wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr, da nach der Rechtsprechung des BSG ausschließlich auf den Bewilligungszeitraum abzustellen ist und zwar auch dann, wenn die Auswirkungen der streitgegenständlichen Rechtsfrage auch in folgenden Bewilligungszeiträumen eine Rolle spielen, vgl. BSG Beschluss vom 22.07.2010, Az.: B 4 AS 77/10 B.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben.
Insoweit kann letztlich dahingestellt bleiben, inwieweit mit der Änderung der einschlägigen Vorschriften zur Einkommensberücksichtigung mit Wirkung zum 01.01.2011 eine Rechtsänderung eingetreten ist, die dazu führt, dass grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht gegeben ist, weil es nunmehr an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt, da das für den Rechtsstreit anwendbare Recht inzwischen außer Kraft getreten ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer SGG 9. Aufl., 2008, § 160 Rz 8d);.
Mit der Änderung der Vorschriften zur Einkommensberücksichtigung verfolgte der Gesetzgeber u.a. auch das Ziel, dass Einkommen jeglicher Art grundsätzlich verstärkt bei der Bedarfsdeckung berücksichtigt wird. Demgemäß wurde auch der hier streitentscheidende § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II alte Fassung (a. F.) so nicht in die neue Fassung übernommen; nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II A.F. waren nicht als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen, die als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienten und die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt erschienen.
In der ab 01.01.2011 geltenden Neufassung ist eine deutliche Verschärfung bei der Einkommensanrechnung eingetreten, die zur Folge hat, dass nur noch in ganz wenigen Fällen zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen angerechnet werden. Der jetzt geltende § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II bestimmt: "Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall denselben Zweck dienen".
Soweit das Gericht auf diese Rechtsänderung und die damit verbundene Auswirkung auf die Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Bf es versäumt, darzulegen, inwieweit die damals möglicherweise anders zu beurteilende Frage, ob die österreichischen Pensionssonderzahlungen als Einkommen zu werten sind, auch im Hinblick auf die neue Gesetzesfassung noch klärungsbedürftig ist.
Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, wie sich die Neufassung auf die Nichtzulassungsbeschwerde auswirkt, da auch schon unter Berücksichtigung der damaligen Gesetzeslage eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar war. Dass die österreichische Invaliditätspension sowie die hierzu gewährte Ausgleichszulage Einnahmen sind, die als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen waren, war durch das Urteil des Senats vom 10.08.2007, L 7 AS 77/05 geklärt und wird von den Beteiligten so auch akzeptiert. Auch die halbjährlichen Sonderzahlungen sind nicht anders zu behandeln; sie sind ebenfalls als Einkommen nach dem SGB II zu berücksichtigen. Die Sonderzahlung hat nicht die "Funktion einer besonderen Fürsorgeleistung" (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.1975, Az.: 1 RA 147/74 Rdz. 25), sondern stellt lediglich einen "Erhöhungstatbestand" für eine Leistung der (österreichischen) Sozialversicherung dar (vgl. BSG a.a.O.). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Sonderzahlungen ebenso wie die Pensionszahlungen ausschließlich auf Versicherungszeiten beruhen und an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sind (vgl BSG aaO). Zudem ist kein bestimmter Zweck durch den österreichischen Gesetzgeber für die Verwendung der Sonderzahlung nicht vorgeschrieben.
Auch besteht keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Klärung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Sonderzahlung hätte berücksichtigt werden müssen. Zwar sind die damaligen Vorschriften der Alg-II-VO nunmehr in das SGB II übernommen worden. § 11 Abs. 2 SGB II in der jetzigen Fassung entspricht dem außer Kraft getretenen § 2 Abs. 3 Alg-II-Verordnung. § 11 Abs. 3 SGB II entspricht dem damaligen § 2 Abs. 4 Alg-II-Verordnung. Insoweit bestünde eine Klärungsbedürftigkeit zwar grundsätzlich fort. Die Rechtsfrage war und ist jedoch nicht klärungsbedürftig, da sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschriften als auch der Rechtsprechung des BSG eindeutig ergibt, wie Einkommen anzurechnen ist. Das Sozialgericht wollte sich weder zur Rechtsprechung des BSG noch zu den Rechtsvorschriften in Widerspruch setzen.
Ob das SG den Zuflusszeitpunkt und die Anrechnung des Einkommens tatsächlich richtig bewertet hat, kann nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein, da es insoweit nur um das Vorliegen von Zulassungsgründen geht, nicht aber darum, ob das Sozialgericht in der Sache richtig entschieden hat. Abgesehen davon hat das Sozialgericht ohnehin zutreffend entschieden. Die halbjährliche Sonderzahlung ist eine laufende Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 2, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließt, so dass gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II die Regelung in § 11 Abs. 3 für einmalige Einnahmen auch auf laufende Einnahmen, wie sie hier zur Debatte stehen, anzuwenden ist. Danach kann die Sonderzahlung in dem Monat, in dem sie zufließt, berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II), oder, wenn für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, diese im Folgemonat berücksichtiget werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Nachdem die Leistungen im April 2010 ausbezahlt worden waren, konnte die Sonderzahlung unter Anwendung dieser Vorschrift auch im Mai 2010 berücksichtigt werden.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz ist nicht ersichtlich. Das Sozialgericht ist nicht von einer Rechtsprechung des BSG betreffend der Bewertung des Zuflusses von Einnahmen abgewichen bzw. wollte hierzu keinen anderslautenden Rechtssatz aufstellen.
Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Es ist nach dem Vortrag des Bevollmächtigten des Bf nicht klar, was er letztlich als Verfahrensfehler rügen möchte. Das Sozialgericht hat sowohl den Zeitpunkt der Auszahlung als auch den Bescheiderlass ermittelt und es hat auf dieser Grundlage entschieden. Sofern der Bf meint, dass die Entscheidung insoweit inhaltlich falsch getroffen sein sollte, liegt hierin kein Verfahrensfehler, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden könnte, sondern lediglich eine falsche Anwendung von Recht. Im Übrigen hat das Sozialgericht, wie oben dargelegt, zutreffend entschieden.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts Augsburg gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgaussichten abzulehnen, § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung. Dass von Anfang an keine hinreichenden Erfolgaussichten der Beschwerde gegeben sind, ergibt sich aus den vorgenannten Gründen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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