L 7 AS 872/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 1046/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 872/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 243/11 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Versagungsbescheid
Soweit die Leistungsvoraussetzungen wegen mangelnder Mitwirkung nur teilweise nicht nachgewiesen sind, ist nur eine teilweise Versagung für den Teilbetrag möglich.
Ermessen bedeutet, dass die Behörde einzelfallbezogene Erwägungen in die Entscheidung einzustellen hat.
I. Die Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind zwei Versagungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Die im Jahr 1965 geborene Klägerin bezog von der Beklagten ab 01.04.2006 mit Unterbrechungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ihre drei Kinder (geboren 1993,1994 und 1997) erhielten wegen bedarfsdeckendem eigenen Einkommen (Unterhalt und Kindergeld) keine Leistungen. Ab November 2007 nahm die Klägerin eine zunächst auf 18 Monate befristete Teilzeittätigkeit auf. Nach mehreren erfolglosen Anforderungen von Nachweisen zu Einkommen und Kosten der Unterkunft wurden die Leistungen mit Bescheid vom 14.12.2007 gemäß § 66 SGB I versagt. Nachdem Unterlagen nachgereicht wurden, wurden Leistungen für Oktober 2007 von rund 28,- Euro, für November 2007 von 8,62 Euro und für Februar 2008 von 15,57 Euro bewilligt. Für die Zeit danach wurden Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt (Bescheide vom 22.04.2008, 24.07.2009 und 06.08.2009).

Mit Schreiben vom 01.09.2009 beantragte die Klägerin über ihren bevollmächtigten Vater erneut Leistungen nach dem SGB II ohne irgendwelche Unterlagen beizufügen. Mit Schreiben vom 07.09.2009 wurde der Bevollmächtigte aufgefordert, für die Klägerin bis 24.09.2009 die Antragsunterlagen Grundantrag, Anlage Kinder, Anlage Einkommen, Anlage Vermögen, Anlage KDU und Anlage Unterhalt sowie Einkommensbescheinigungen vorzulegen. Auf die Mitwirkungspflicht und die mögliche Rechtsfolge der Versagung wurde hingewiesen. Auf Antrag des Bevollmächtigten wurde der Abgabetermin auf den 15.10.2009 und dann nochmals bis 03.11.2009 verlängert. Unterlagen wurden nicht übermittelt.

Mit Bescheid vom 26.11.2009 wurden Leistungen gemäß § 66 SGB I versagt. Ermessen sei ausgeübt worden. Die angeforderten Unterlagen seien für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend erforderlich. Die Termine zur Antragsabgabe seien nicht wahrgenommen worden. Die Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen worden. Mit Schreiben vom 31.12.2009 wurde Widerspruch eingelegt, der trotz Aufforderung und Fristverlängerung nicht begründet wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2010 wurde der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 26.11.2009 zurückgewiesen. Die Antragsunterlagen seien in den auf die Antragstellung folgenden knapp drei Monaten weder eingereicht worden noch sei ein wichtiger Grund für die fehlende Einreichung der Unterlagen vorgetragen worden. Die vollständige Versagung sei unter diesen Gesichtspunkten rechtmäßig.

Am Montag, den 12.04.2010, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht München (Az. S 46 AS 969/10). Der Bescheid vom 26.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2010 sei aufzuheben, weil die Klägerin infolge der Auseinandersetzungen mit ihrem vormaligen Ehemann um Unterhalt und Sorgerecht sehr belastet gewesen sei. Es seien viel zu viele Unterlagen angefordert worden.

Bereits mit Schreiben vom 30.12.2009 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin. Mit Schreiben vom 13.01.2010 wurde der Bevollmächtigte aufgefordert, bis 30.01.2010 im Einzelnen bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Auf die Mitwirkungspflicht und die mögliche Rechtsfolge der Versagung wurde hingewiesen. Unterlagen wurden nicht übermittelt.

Mit Bescheid vom 18.02.2010 wurden Leistungen gemäß 66 SGB I versagt. Ermessen sei ausgeübt worden. Die angeforderten Unterlagen seien für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend erforderlich. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten nicht geprüft werden. Es seien keine Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen, die zu Gunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden können. Mit Schreiben vom 22.03.2010 wurde Widerspruch eingelegt, der nicht begründet wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die erforderlichen Unterlagen seien nach wie vor nicht eingereicht worden. Ohne diese Unterlagen sei eine Bearbeitung nicht möglich. Das Ermessen sei daher rechtmäßig ausgeübt worden.

Am 19.04.2010 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht München (Az. S 46 AS 1046/10). Der Bescheid vom 18.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2010 sei aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2010 wurden die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte dort, er könne die Unterlagen erst zum 01.09.2010 vorlegen. Die Klage auf Aufhebung der beiden Versagungsbescheide wurde mit Urteil vom 28.05.2010 abgewiesen. Die Versagungsbescheide seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 66 SGB I lägen vor. Der Beklagte habe in zutreffender Weise Ermessen ausgeübt. Der Bevollmächtigte und die Klägerin hätten zum Ausdruck gebracht, dass weder er noch seine von ihm vertretene Tochter in absehbarer Zeit willens oder in der Lage seien, den Mitwirkungspflichten nachzukommen. Das Urteil wurde laut Postzustellungsurkunde am 30.10.2010 zugestellt.

Am 29.11.2010 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München eingelegt. Es wurde vorgetragen, dass die Klägerin besonders schwere Lebensumstände (Scheidung, behindertes Kind) habe. Hierzu wurden zwei Leitzordner übermittelt. § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I sei gegeben.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.05.2010, den Bescheid vom 26.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2010 sowie den Bescheid vom 18.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten wurden zu einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Beklagten, die beiden Akten des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil das Sozialgericht die Klage auf Aufhebung der Versagungsbescheide zu Recht abgewiesen hat. Die Versagungsbescheide entsprechen dem Gesetz und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Das Gericht darf die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden hierzu angehört. Gegen diesen Beschluss steht das Rechtsmittel zur Verfügung, das gegen ein Urteil zustünde (§ 153 Abs. 4 Satz 3, § 158 Satz 3 SGG).

Streitgegenstand ist der Versagungsbescheid vom 26.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2010 sowie der Versagungsbescheid vom 18.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2010. Die Klägerin hat zu Recht lediglich die statthaften Anfechtungsklagen erhoben. Eine Leistungsklage wäre regelmäßig unzulässig (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R, Rn. 11, 12 und Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 54 Rn. 38b). Klage und Berufung wurden nur für die Klägerin selbst erhoben bzw. eingelegt.

Die Klage gegen den ersten Versagungsbescheid (Az. S 46 AS 1046/10) wurde noch innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben. Der mit einfacher Post zugestellte Widerspruchsbescheid datiert vom 08.03.2010 und gilt gemäß § 37 Abs. 2 SGG als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (mithin frühestens am 11.03.2010). Die Klage wurde am Montag, den 12.04.2010, erhoben. Dies genügt gemäß § 64 Abs. 3 SGG.

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt, hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird und die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Soweit die Leistungsvoraussetzungen teilweise nachgewiesen sind, ist nur eine teilweise Versagung für den restlichen Betrag möglich (vgl. Wortlaut "soweit" und Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 66 Rn. 18). Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die fragliche Mitwirkungspflicht darf nicht unzumutbar sein im Sinn von § 65 SGB I. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.

Beide Versagungsbescheide entsprechen diesen Voraussetzungen.

Die Klägerin hatte Arbeitslosengeld II beantragt und war gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für diese Leistung erheblich sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I war die Klägerin verpflichtet, auf Verlangen der Behörde Beweisurkunden vorzulegen. Für die begehrte Leistung ist erheblich, welcher Bedarf besteht (insbesondere Kosten der Unterkunft) und ob die Klägerin hilfebedürftig gemäß § 9 SGB II ist, also über Einkommen und Vermögen verfügt. Sie hatte daher die angeforderten Erklärungen abzugeben und die angeforderten Unterlagen vorzulegen.

Die Mitwirkung war auch zumutbar gemäß § 65 Abs. 1 SGB I. Insbesondere können belastende generelle Lebensumstände nicht dazu führen, dass die Mitwirkungspflichten entfallen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich bereits für das Antragsverfahren ihres Bevollmächtigten bedient hat. Der Beklagte hat sich zu Recht an den Bevollmächtigten gewandt: Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) muss sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden, wenn ein solcher bestellt ist. Sie kann sich nach Satz 2 an den Beteiligten selbst wenden, soweit dieser zur Mitwirkung verpflichtet ist - sie muss es aber nicht.

Die Aufklärung des Sachverhalts wurde durch die fehlende Mitwirkung nicht nur erheblich erschwert, sondern unmöglich gemacht. Der Beklagte konnte die Informationen aus dem unmittelbaren Lebensbereich der Klägerin nicht selbst beschaffen. Er konnte auch nicht auf frühere Informationen zurückgreifen, weil die Lebensumstände der Klägerin nicht konstant waren und es um die aktuelle Hilfebedürftigkeit ging. Die Leistungsvoraussetzungen waren ungeklärt.

Die Klägerin war mit Schreiben vom 07.09.2009 auf die Rechtsfolge der Versagung hingewiesen worden, in dem auch eine angemessene Frist bis 24.09.2009 gesetzt wurde (§ 66 Abs. 3 SGB I). Das Schreiben bezog sich auf die Vorlage von Antragsunterlagen, einer Einkommensbescheinigung und von Unterlagen für die Tochter. Auf Antrag des Bevollmächtigten wurde der Abgabetermin auf den 15.10.2009 und dann nochmals bis 03.11.2009 verlängert. Diese verlängerte Frist war mehr als ausreichend. Die Klägerin hat keinerlei Nachweise erbracht. Der Beklagte durfte die Leistung mit Bescheid vom 26.11.2009 vollständig versagen, weil die Hilfebedürftigkeit insgesamt nicht geklärt war.

Gleiches gilt für den zweiten Versagungsbescheid. Mit Schreiben vom 13.01.2010 wurde die Klägerin auf die Rechtsfolge der Versagung hingewiesen und auch eine angemessene Frist bis 30.01.2010 gesetzt. In dem Schreiben wurden vor allem die Vorlage von ausgefüllten Antragsformularen, eine Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers für den Monat Dezember 2009 sowie genau benannte Nachweise (insbes. Kontoauszüge, Nachweise zur Pflegezeit, Schulbescheinigungen, Wohngeldbescheid, Vermögensnachweise) angefordert. Diese Frist war angemessen. Über die angeforderten Unterlagen musste der Klägerin ohnehin verfügen. Die Klägerin hat bis zum Ablauf der Frist keinerlei Nachweise erbracht. Der Beklagte durfte die Leistung mit Bescheid vom 18.02.2010 vollständig versagen, weil die Hilfebedürftigkeit insgesamt nicht geklärt war.

Die Versagung ist eine Ermessensentscheidung, die das Gericht nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfen darf. Damit wird der Anspruch des Betroffenen auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I gesichert und zugleich der Entscheidungsspielraum der Behörde gewahrt. Ermessensfehler liegen hier nicht vor.

Die Ermessensausübung der ersten Versagung ist zutreffend. Im Bescheid vom 26.11.2009 wurde nicht nur erkannt, dass Ermessen besteht, es wurde auch zutreffend ausgeübt. Es wurde dargelegt, dass die Unterlagen zwingend erforderlich sind und mehrere Termine zur Antragsabgabe nicht wahrgenommen wurden. Im Widerspruchsbescheid vom 08.03.2010 wurde weiter ausgeführt, dass die Antragsunterlagen in den knapp drei Monaten weder eingereicht wurden, noch ein wichtiger Grund für die fehlende Einreichung der Unterlagen vorgetragen wurde. Damit hat der Beklagte auf den Einzelfall bezogene Abwägungen in seine Entscheidung eingestellt und sachgerechtes Ermessen ohne Ermessensfehler ausgeübt.

Auch die Ermessensausübung der zweiten Versagung ist ausreichend. Im Bescheid vom 18.02.2010 wurde ebenfalls dargelegt, dass Ermessen ausgeübt wurde. Auch hier wurde darauf verwiesen, dass die Unterlagen zwingend erforderlich sind. Ergänzend und zutreffend wurde ausgeführt, dass keinerlei Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen wurden, die zu Gunsten Klägerin hätten berücksichtigt werden können. Damit wurden auf den Einzelfall bezogene Abwägungen in die Entscheidung eingestellt und sachgerechtes Ermessen ohne Ermessensfehler ausgeübt.

Damit liegen in beiden Fällen die Voraussetzungen der Versagung der begehrten Leistung vor. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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