Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 LW 188/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 60/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.10.1999 und der Bescheid der Beklagten vom 07.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.1998 werden aufgehoben, soweit sie die Versicherungspflicht für die Zeit ab 01.12.1996 bis 31.12.1997 betreffen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu einem Drittel.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Versicherungspflicht des Klägers als Landwirt in der Zeit vom 01.08.1995 bis 31.12.1997. Der am 1941 geborene Kläger war Mitgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH, die am 28.12.1989 mit dem zwischenzeitlich verstorbenen F. F., wohnhaft in M. einen Pachtvertrag über 9.24 ha landwirtschaftlicher Flächen in M. abgeschlossen hat. Am 02.10.1996 teilte der Kläger der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit, der Landwirtschaftsbetrieb Hof 1 in M. , den er als seine Adresse angab, sei von der GmbH zum 01.08.1995 nach Pachtende an den Eigentümer A. M. zurückgegeben worden. Auf Rückfrage ergänzte er am 01.10.1996, der Pachtvertrag über die Flächen des Herrn F. sei abgeändert worden und bestehe auf den Namen A.M ... Richtig sei, dass 3,6 ha der Pachtfläche zum 01.12.1995 zurückgegeben worden seien. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.1996 die Versicherungspflicht des Klägers als Landwirt ab 01.08.1995 fest. Der dagegen am 08.11.1996 erhobene Widerspruch war mit "im Auftrag B." unterzeichnet. Begründet wurde der Widerspruch damit, der seiner Frau gehörende Betrieb in Hof 1 werde seit über einem Jahr nicht bewirtschaftet und stehe zum Verkauf. Der Kläger sei selbständiger Kaufmann, der zu keiner zu Zeit Landwirt gewesen sei und zusammen mit seiner Frau in Frankreich lebe. Laut Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft M. meldete sich der Kläger am 02.04.1997 zum 30.11.1996 nach Frankreich ab. Auf Anfrage teilte der Bayerische Bauernverband am 16.06.1997 mit, der Eigentümer F. gebe an, die Flächen seien weiter an den Kläger verpachtet und würden als Grünland genutzt. Laut Auskunft des Ortsobmanns und des Eigentümters lägen die Flächen nicht brach. Demgegenüber verwies der Kläger auf seine Versicherungsfreiheit in der landwirtschaftlichen Krankenkasse wegen hauptberuflicher außerlandwirtschaftlicher Tätigkeit und machte geltend, u.a. Viehimport und Export zu betreiben. Er wohne seit März 1995 in Frankreich und die Flächen würden von umliegenden Bauern ohne Entgelt gemäht. Der Plan der GmbH, eine größere Stallung zu bauen, sei an der fehlenden Baugenehmigung gescheitert. Herr F. teilte der Beklagten am 20.01.1998 mit, der Pachtvertrag mit dem Kläger sei zum 31.12.1997 gekündigt worden. Der Kläger habe 1997 keinen Pachtzins bezahlt. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch am 27.01.1998 mit der Begründung zurück, die Bewirtschaftung der gepachteten Flächen ab 01.08.1995 sei durch die eigene Anzeige, die Aussage des Flächeneigentümers und der Besichtigung des Bayerischen Bauernverbandes bewiesen. Bereits davor, am 02.10.1997 hatte die Beklagte den Befreiungsantrag vom 10.12.1996 mangels Nachweises außerlandwirtschaftlichen Einkommens abgelehnt. Nach der Klageerhebung vom 06.10.1997 gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.09.1997, der den Widerspruch mangels Vollmachtsvorlage für Herrn B. als unzulässig zurückgewiesen hatte, erweiterte der Kläger seine Klage um die gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.01.1998. Mit Bescheid vom 17.02.1998 stellte die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht zum 31.12.1997 fest und wies auf den offenen Rückstand in Höhe von 9.334,00 DM hin. Das Sozialgericht München wies die Klage am 25.10.1999 ab. Auf Intensität, Eigenhändigkeit und Ertrag unternehmerischer Tätigkeit komme es bei der Versicherungspflicht nicht an. Gegen den am 29.11.1999 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 08.12.1999 Berufung ein. Er trug vor, auf dem seit 1995 leerstehenden Hof seien lediglich zwei Zimmer an Herrn B. vermietet gewesen. Weder Hof noch Grund seien bewirtschaftet worden. Nie sei der Grund an den Kläger persönlich verpachtet gewesen, er habe lediglich von 1989 bis 1994 privat Pferde gehalten.
Die von ihm vorgelegten Unterlagen der GmbH wurden von der Beklagten als unbehelflich zurückgewiesen, weil sie sich auf ein Zeitraum vor 01.08.1995 bezogen. Die vom Kläger vorgetragene Verpachtung der Hofstelle an einen Dritten sei unerheblich, weil lediglich die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen relevant sei, die auf Rechnung des Kläger betrieben wurden. Sie übersandte dem Kläger sein Kündigungsschreiben vom 25.08.1997 an F. betreffend den Pachtvertrag von 1989. Daraufhin trug der Kläger vor, nach August 1995 hätten anliegende Bauern in eigener Regie Gras gemäht, ohne einen Auftrag oder Zahlungen erhalten zu haben. Der Pachtvertrag sei bis 1997 aufrecht erhalten worden, weil der Pächter auf der Einhaltung des Vertrags bestanden habe und beim beabsichtigten Verkauf des Anwesens ein größerer Bestand an Grund vorteilhaft gewesen sei. Auf Anfrage teilte die seit 01.01.1998 fungierende Pächterin der strittigen Flächen, Frau S. K. , mit, ohne die Realisierbarkeit der Pacht wäre der Kauf von Hof 1 nicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung wurden der Ortsobmann des Bayerischen Bauernverbandes und der Hausmeister von Hof 1 als Zeuge gehört. Auf den Inhalt des Protokolls wird insoweit Bezug genommen.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.10.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist allein die Versicherungspflicht des Klägers in der Zeit vom 01.08.1995 bis 31.12.1997. Die Ablehnung der Befreiung mit Bescheid vom 02.10.1997 ist vom Kläger nicht angegriffen worden. Sie ist daher bestandskräftig. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.10.1999 und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterkasse Oberbayern vom 07.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.1998 sind insoweit aufzuheben, als sie den Zeitraum vom 01.12.1996 bis 31.12.1997 betreffen. Der Kläger war nur vom 01.08.1995 bis Ende November 1996 als Landwirt versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht des Klägers hängt davon ab, ob er als Landwirt einzustufen ist. Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht (§ 1 Abs.1 Ziffer 1, Abs.2 Satz 1 ALG). Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zweck einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet (§ 1 Abs.4 Satz 1 und 2 ALG). Unstreitig ist mittlerweile, dass der Kläger im strittigen Zeitraum mindestens 6,64 ha landwirtschaftlicher Flächen gepachtet hatte. Dies ergibt sich aus der eigenen Anzeige des Klägers im Oktober 1996 an die LBG, seiner Kündigung im August 1997 und schließlich seiner jetzigen Einlassung. Mit den gepachteten Flächen wurde sowohl ab 01.08.1995 als auch nach der Flächenrückgabe zum 01.12.1995 die Mindestgröße gemäß § 1 Abs.5 ALG erreicht. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinn des ALG setzt jedoch ebenso wie nach dem KVLG eine entsprechende Betätigung in der Landwirtschaft voraus; bloße Besitz- oder Nutzungsrechte an landwirtschaftlichen Flächen reichen für die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer grundsätzlich nicht aus. Dass bloße Besitz- oder Nutzungsrechte allein noch nicht die Eigenschaft als land- oder fortwirtschaftlicher Unternehmer begründen, hat das Bundessozialgericht zu § 1 Abs.2 GAL entschieden (BSG vom 14.12.1994 in SozR 3-5850 § 1 GAL Nr.1 m.w.N.). Dies muss angesichts des noch deutlicheren Wortlauts des § 1 Abs.2 ALG auch für das ab 01.01.1995 geltende Recht gelten. Dort heißt es "Landwirt ist, wer ...ein Unternehmen betreibt", während § 1 II GAL die Versicherungspflicht an den "landwirtschaftlichen Unternehmer" anknüpfte, "für dessen Rechnung das Unternehmen geht". Demzufolge können nachhaltig nichtgenutzte Flächen die Unternehmereigenschaft nicht begründen. Zur landwirtschaftlichen Tätigkeit gehören die Bearbeitung des Bodens, die Aufzucht von Bodenerzeugnissen, die Verwertung dieser Bodenerzeugnisse, meist in Form der Aberntung, die Zucht und Pflege von Haustieren, der Verbrauch oder Verkauf der Produkte usw ... Maßgeblich ist, dass die mit der Landwirtschaft umschriebenen Tätigkeiten als auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet verstanden werden (BSGE Band 48, 183). Wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit bereits tatbestandlich erfüllt ist, wenn die Bodenbewirtschaftung durch Abweiden erfolgt, wie dies im Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.1997 (Az.: 10 BK 1/97) bejaht worden ist, muss die Bodenbewirtschaftung durch Abmähen wie im vorliegend strittigen Fall der Grünlandnutzung ausreichen. Dass dies im gesamten strittigen Zeitraum geschehen ist, ist durch die Aussage des Ortsobmanns des Bayer. Bauernverbands nachgewiesen. In Übereinstimmung mit den Angaben des Verpächters F. und seinen früheren Angaben gegenüber dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeschalteten Bayerischen Bauernverband versicherte der Zeuge glaubhaft, dass die umzäunte Wiese neben Hof 1 im strittigen Zeitraum gelegentlich gemäht wurde und keinesfalls verwildert war. Von dem vom Kläger benannten Zeugen A. wurde dies nicht widerlegt, zumal dieser zugab, sich nur für Vorgänge im Zusammenhang mit der Hofstelle interessiert zu haben, worauf sich auch seine Zuständigkeit beschränkte. Dessen Aussage wich im Übrigen von der eigenen Einlassung des Klägers ab, auf dem leerstehenden Hof seien zwei Zimmer an Herrn B. vermietet gewesen, der auch im Verwaltungsverfahren wiederholt für den Kläger tätig geworden ist. Dies konnte nur dahingehend interpretiert werden, dass Herr A. entgegen seinen Angaben nicht über den gesamten Zeitraum von August 1995 bis Ende 1997 Hausmeisterfunktionen wahr genommen hat, sondern lediglich gegen Ende des strittigen Zeitraums nach der Beendigung des Mietverhältnisses mit Herrn B ... Der Zeuge hat angegeben, außer ihm habe auf dem Hof niemand ein Zutrittsrecht gehabt. Seine Aussage zum Zeitraum der verneinten Grünlandnutzung war daher zu relativieren.
Zwar ist der Kläger angeblich bereits 1995 nach Frankreich verzogen und hat sich selbst nie landwirtschaftlich betätigt. Die Beurteilung, ob eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage besteht, ist aber unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, lediglich bezogen auf die genutzten Flächen vorzunehmen. Die Unternehmereigenschaft setzt nicht voraus, dass der Unternehmer die vorkommenden Tätigkeiten eigenhändig erledigt. Ausreichend ist vielmehr, dass das Unternehmen auf seine Rechnung geht, er also den Gewinn und Verlust zu tragen hat. Für die Erledigung der erforderlichen Arbeiten kann er sich daher auch eines Beauftragten bedienen (BSG vom 14.12.1994 a.a.O. S.8). Dass der Kläger dies tatsächlich getan hat, ist zumindest bis zu seiner Abmeldung nach Frankreich zu vermuten. Er hat in dieser Zeit auch die Kosten getragen, die üblicherweise beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen anfallen, was durch seine eigene Anmeldung bei der LBG 1996 und die Verpflichtung zur Tragung des Pachtgeldes bewiesen ist. Die Vermutung landwirtschaftlicher Bewirtschaftung, die durch das Nutzungsrecht an den landwirtschaftlichen Flächen begründet wird, sieht der Senat für die Zeit ab 01.12.1996 als widerlegt an. Der Kläger hatte ab diesen Zeitpunkt nachweislich keine Absicht, die Flächen zur Bodenbewirtschaftung zu nutzen. Gegenüber dem Berufungsgericht trug der Kläger zuletzt vor, das Pachtverhältnis sei von ihm zu dem Zweck übernommen worden, die Verkaufschancen des seiner Ehefrau gehörenden landwirtschaftlichen Anwesens zu erhöhen. Diese vom Zeugen A. bestätigte länger dauernde Verkaufsabsicht ist angesichts der Umstände mit dem Konkurs des ursprünglichen Pächters, dem Wegzug des Klägers nach Frankreich und seinem beruflichen Werdegang als Kaufmann einleuchtend. Den Zusammenhang zwischen den Verkaufschancen der Hofstelle und der Möglichkeit, die vom Kläger gepachteten Flächen zupachten zu können, hat die schriftlich gehörte Zeugin Koch bestätigt. Ob diese Motivationslage bereits zum Zeitpunkt der Pachtübernahme Mitte 1995 bestanden hat, ist nicht aufzuklären. Der Verpächter ist zwischenzeitlich gestorben und der Kläger selbst hat wiederholt widersprüchliche Angaben zu den Beteiligten des Pachtverhältnisses, zum Zeitpunkt des Wegzugs nach Frankreich und der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen gemacht, so dass seine Einlassungen nicht als Beweisgrundlage taugen. Auch wenn der Hof bereits ab 1995 zum Verkauf gestanden haben sollte, erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger selbst eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinn eines Reiterhofes ect. ins Auge gefasst hat. Mit seiner Abmeldung nach Frankreich zum 30.11.1996 wurde jedoch deutlich, dass er keine landwirtschaftliche Betätigung plante. Die landwirtschaftlichen Flächen können danach durchaus von umliegenden Landwirten oder dem Verpächter selbst bzw. mit seiner Duldung ohne Auftrag des Klägers gemäht worden sein. Der Kläger hat für das letzte Jahr auch keine Pacht bezahlt.
Wenngleich das Bundessozialgericht es in seiner Entscheidung vom 29.09.1997 (a.a.O.) abgelehnt hat, die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit von der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung abhängig zu machen, so erscheint es doch sachgerecht, die andersartige Nutzung, soweit beweisbar, im Sinne eines Verfalls der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Im gleichen Sinn hat das BSG zur Krankenversicherung der Landwirte entschieden, die mit Besitz- oder Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen verbundene Vermutung einer Bodenbewirtschaftung werde dann widerlegt, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass die Flächen nicht zum Zweck der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet werden (BSGE vom 03.05.1984 in SozR 5420 § 2 Nr.30). Bei der Versicherungspflicht nach § 1 ALG steht der Gedanke der erforderlichen Alterssicherung im Vordergrund. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der einzelne in seinem konkreten Fall eines solchen Schutzes bedarf. Es bleibt jedoch festzustellen, dass das ALG nur solche Unternehmen im Auge hat, die eine Existenzgrundlage bilden. Vorliegend ist jedoch nicht zu erkennen, wie die Bewirtschaftung von knapp 6 ha Grünland ohne funktionsfähige Hofstelle unabhängig vom jeweiligen Unternehmer eine Grundlage für die Existenz eines Unternehmers bilden könnte. Daher erscheint es sachgerecht, die Versicherungspflicht ab 01.12.1996 zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da eine Bodenbewirtschaftung tatsächlich stattgefunden hat und über die Maßgeblichkeit der "Finalität" zu befinden war, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Vermutung landwirtschaftlicher Tätigkeit widerlegt werden kann.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu einem Drittel.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Versicherungspflicht des Klägers als Landwirt in der Zeit vom 01.08.1995 bis 31.12.1997. Der am 1941 geborene Kläger war Mitgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH, die am 28.12.1989 mit dem zwischenzeitlich verstorbenen F. F., wohnhaft in M. einen Pachtvertrag über 9.24 ha landwirtschaftlicher Flächen in M. abgeschlossen hat. Am 02.10.1996 teilte der Kläger der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit, der Landwirtschaftsbetrieb Hof 1 in M. , den er als seine Adresse angab, sei von der GmbH zum 01.08.1995 nach Pachtende an den Eigentümer A. M. zurückgegeben worden. Auf Rückfrage ergänzte er am 01.10.1996, der Pachtvertrag über die Flächen des Herrn F. sei abgeändert worden und bestehe auf den Namen A.M ... Richtig sei, dass 3,6 ha der Pachtfläche zum 01.12.1995 zurückgegeben worden seien. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.1996 die Versicherungspflicht des Klägers als Landwirt ab 01.08.1995 fest. Der dagegen am 08.11.1996 erhobene Widerspruch war mit "im Auftrag B." unterzeichnet. Begründet wurde der Widerspruch damit, der seiner Frau gehörende Betrieb in Hof 1 werde seit über einem Jahr nicht bewirtschaftet und stehe zum Verkauf. Der Kläger sei selbständiger Kaufmann, der zu keiner zu Zeit Landwirt gewesen sei und zusammen mit seiner Frau in Frankreich lebe. Laut Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft M. meldete sich der Kläger am 02.04.1997 zum 30.11.1996 nach Frankreich ab. Auf Anfrage teilte der Bayerische Bauernverband am 16.06.1997 mit, der Eigentümer F. gebe an, die Flächen seien weiter an den Kläger verpachtet und würden als Grünland genutzt. Laut Auskunft des Ortsobmanns und des Eigentümters lägen die Flächen nicht brach. Demgegenüber verwies der Kläger auf seine Versicherungsfreiheit in der landwirtschaftlichen Krankenkasse wegen hauptberuflicher außerlandwirtschaftlicher Tätigkeit und machte geltend, u.a. Viehimport und Export zu betreiben. Er wohne seit März 1995 in Frankreich und die Flächen würden von umliegenden Bauern ohne Entgelt gemäht. Der Plan der GmbH, eine größere Stallung zu bauen, sei an der fehlenden Baugenehmigung gescheitert. Herr F. teilte der Beklagten am 20.01.1998 mit, der Pachtvertrag mit dem Kläger sei zum 31.12.1997 gekündigt worden. Der Kläger habe 1997 keinen Pachtzins bezahlt. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch am 27.01.1998 mit der Begründung zurück, die Bewirtschaftung der gepachteten Flächen ab 01.08.1995 sei durch die eigene Anzeige, die Aussage des Flächeneigentümers und der Besichtigung des Bayerischen Bauernverbandes bewiesen. Bereits davor, am 02.10.1997 hatte die Beklagte den Befreiungsantrag vom 10.12.1996 mangels Nachweises außerlandwirtschaftlichen Einkommens abgelehnt. Nach der Klageerhebung vom 06.10.1997 gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.09.1997, der den Widerspruch mangels Vollmachtsvorlage für Herrn B. als unzulässig zurückgewiesen hatte, erweiterte der Kläger seine Klage um die gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.01.1998. Mit Bescheid vom 17.02.1998 stellte die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht zum 31.12.1997 fest und wies auf den offenen Rückstand in Höhe von 9.334,00 DM hin. Das Sozialgericht München wies die Klage am 25.10.1999 ab. Auf Intensität, Eigenhändigkeit und Ertrag unternehmerischer Tätigkeit komme es bei der Versicherungspflicht nicht an. Gegen den am 29.11.1999 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 08.12.1999 Berufung ein. Er trug vor, auf dem seit 1995 leerstehenden Hof seien lediglich zwei Zimmer an Herrn B. vermietet gewesen. Weder Hof noch Grund seien bewirtschaftet worden. Nie sei der Grund an den Kläger persönlich verpachtet gewesen, er habe lediglich von 1989 bis 1994 privat Pferde gehalten.
Die von ihm vorgelegten Unterlagen der GmbH wurden von der Beklagten als unbehelflich zurückgewiesen, weil sie sich auf ein Zeitraum vor 01.08.1995 bezogen. Die vom Kläger vorgetragene Verpachtung der Hofstelle an einen Dritten sei unerheblich, weil lediglich die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen relevant sei, die auf Rechnung des Kläger betrieben wurden. Sie übersandte dem Kläger sein Kündigungsschreiben vom 25.08.1997 an F. betreffend den Pachtvertrag von 1989. Daraufhin trug der Kläger vor, nach August 1995 hätten anliegende Bauern in eigener Regie Gras gemäht, ohne einen Auftrag oder Zahlungen erhalten zu haben. Der Pachtvertrag sei bis 1997 aufrecht erhalten worden, weil der Pächter auf der Einhaltung des Vertrags bestanden habe und beim beabsichtigten Verkauf des Anwesens ein größerer Bestand an Grund vorteilhaft gewesen sei. Auf Anfrage teilte die seit 01.01.1998 fungierende Pächterin der strittigen Flächen, Frau S. K. , mit, ohne die Realisierbarkeit der Pacht wäre der Kauf von Hof 1 nicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung wurden der Ortsobmann des Bayerischen Bauernverbandes und der Hausmeister von Hof 1 als Zeuge gehört. Auf den Inhalt des Protokolls wird insoweit Bezug genommen.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.10.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand ist allein die Versicherungspflicht des Klägers in der Zeit vom 01.08.1995 bis 31.12.1997. Die Ablehnung der Befreiung mit Bescheid vom 02.10.1997 ist vom Kläger nicht angegriffen worden. Sie ist daher bestandskräftig. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25.10.1999 und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterkasse Oberbayern vom 07.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.1998 sind insoweit aufzuheben, als sie den Zeitraum vom 01.12.1996 bis 31.12.1997 betreffen. Der Kläger war nur vom 01.08.1995 bis Ende November 1996 als Landwirt versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht des Klägers hängt davon ab, ob er als Landwirt einzustufen ist. Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht (§ 1 Abs.1 Ziffer 1, Abs.2 Satz 1 ALG). Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zweck einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet (§ 1 Abs.4 Satz 1 und 2 ALG). Unstreitig ist mittlerweile, dass der Kläger im strittigen Zeitraum mindestens 6,64 ha landwirtschaftlicher Flächen gepachtet hatte. Dies ergibt sich aus der eigenen Anzeige des Klägers im Oktober 1996 an die LBG, seiner Kündigung im August 1997 und schließlich seiner jetzigen Einlassung. Mit den gepachteten Flächen wurde sowohl ab 01.08.1995 als auch nach der Flächenrückgabe zum 01.12.1995 die Mindestgröße gemäß § 1 Abs.5 ALG erreicht. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinn des ALG setzt jedoch ebenso wie nach dem KVLG eine entsprechende Betätigung in der Landwirtschaft voraus; bloße Besitz- oder Nutzungsrechte an landwirtschaftlichen Flächen reichen für die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer grundsätzlich nicht aus. Dass bloße Besitz- oder Nutzungsrechte allein noch nicht die Eigenschaft als land- oder fortwirtschaftlicher Unternehmer begründen, hat das Bundessozialgericht zu § 1 Abs.2 GAL entschieden (BSG vom 14.12.1994 in SozR 3-5850 § 1 GAL Nr.1 m.w.N.). Dies muss angesichts des noch deutlicheren Wortlauts des § 1 Abs.2 ALG auch für das ab 01.01.1995 geltende Recht gelten. Dort heißt es "Landwirt ist, wer ...ein Unternehmen betreibt", während § 1 II GAL die Versicherungspflicht an den "landwirtschaftlichen Unternehmer" anknüpfte, "für dessen Rechnung das Unternehmen geht". Demzufolge können nachhaltig nichtgenutzte Flächen die Unternehmereigenschaft nicht begründen. Zur landwirtschaftlichen Tätigkeit gehören die Bearbeitung des Bodens, die Aufzucht von Bodenerzeugnissen, die Verwertung dieser Bodenerzeugnisse, meist in Form der Aberntung, die Zucht und Pflege von Haustieren, der Verbrauch oder Verkauf der Produkte usw ... Maßgeblich ist, dass die mit der Landwirtschaft umschriebenen Tätigkeiten als auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet verstanden werden (BSGE Band 48, 183). Wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit bereits tatbestandlich erfüllt ist, wenn die Bodenbewirtschaftung durch Abweiden erfolgt, wie dies im Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.09.1997 (Az.: 10 BK 1/97) bejaht worden ist, muss die Bodenbewirtschaftung durch Abmähen wie im vorliegend strittigen Fall der Grünlandnutzung ausreichen. Dass dies im gesamten strittigen Zeitraum geschehen ist, ist durch die Aussage des Ortsobmanns des Bayer. Bauernverbands nachgewiesen. In Übereinstimmung mit den Angaben des Verpächters F. und seinen früheren Angaben gegenüber dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeschalteten Bayerischen Bauernverband versicherte der Zeuge glaubhaft, dass die umzäunte Wiese neben Hof 1 im strittigen Zeitraum gelegentlich gemäht wurde und keinesfalls verwildert war. Von dem vom Kläger benannten Zeugen A. wurde dies nicht widerlegt, zumal dieser zugab, sich nur für Vorgänge im Zusammenhang mit der Hofstelle interessiert zu haben, worauf sich auch seine Zuständigkeit beschränkte. Dessen Aussage wich im Übrigen von der eigenen Einlassung des Klägers ab, auf dem leerstehenden Hof seien zwei Zimmer an Herrn B. vermietet gewesen, der auch im Verwaltungsverfahren wiederholt für den Kläger tätig geworden ist. Dies konnte nur dahingehend interpretiert werden, dass Herr A. entgegen seinen Angaben nicht über den gesamten Zeitraum von August 1995 bis Ende 1997 Hausmeisterfunktionen wahr genommen hat, sondern lediglich gegen Ende des strittigen Zeitraums nach der Beendigung des Mietverhältnisses mit Herrn B ... Der Zeuge hat angegeben, außer ihm habe auf dem Hof niemand ein Zutrittsrecht gehabt. Seine Aussage zum Zeitraum der verneinten Grünlandnutzung war daher zu relativieren.
Zwar ist der Kläger angeblich bereits 1995 nach Frankreich verzogen und hat sich selbst nie landwirtschaftlich betätigt. Die Beurteilung, ob eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage besteht, ist aber unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, lediglich bezogen auf die genutzten Flächen vorzunehmen. Die Unternehmereigenschaft setzt nicht voraus, dass der Unternehmer die vorkommenden Tätigkeiten eigenhändig erledigt. Ausreichend ist vielmehr, dass das Unternehmen auf seine Rechnung geht, er also den Gewinn und Verlust zu tragen hat. Für die Erledigung der erforderlichen Arbeiten kann er sich daher auch eines Beauftragten bedienen (BSG vom 14.12.1994 a.a.O. S.8). Dass der Kläger dies tatsächlich getan hat, ist zumindest bis zu seiner Abmeldung nach Frankreich zu vermuten. Er hat in dieser Zeit auch die Kosten getragen, die üblicherweise beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen anfallen, was durch seine eigene Anmeldung bei der LBG 1996 und die Verpflichtung zur Tragung des Pachtgeldes bewiesen ist. Die Vermutung landwirtschaftlicher Bewirtschaftung, die durch das Nutzungsrecht an den landwirtschaftlichen Flächen begründet wird, sieht der Senat für die Zeit ab 01.12.1996 als widerlegt an. Der Kläger hatte ab diesen Zeitpunkt nachweislich keine Absicht, die Flächen zur Bodenbewirtschaftung zu nutzen. Gegenüber dem Berufungsgericht trug der Kläger zuletzt vor, das Pachtverhältnis sei von ihm zu dem Zweck übernommen worden, die Verkaufschancen des seiner Ehefrau gehörenden landwirtschaftlichen Anwesens zu erhöhen. Diese vom Zeugen A. bestätigte länger dauernde Verkaufsabsicht ist angesichts der Umstände mit dem Konkurs des ursprünglichen Pächters, dem Wegzug des Klägers nach Frankreich und seinem beruflichen Werdegang als Kaufmann einleuchtend. Den Zusammenhang zwischen den Verkaufschancen der Hofstelle und der Möglichkeit, die vom Kläger gepachteten Flächen zupachten zu können, hat die schriftlich gehörte Zeugin Koch bestätigt. Ob diese Motivationslage bereits zum Zeitpunkt der Pachtübernahme Mitte 1995 bestanden hat, ist nicht aufzuklären. Der Verpächter ist zwischenzeitlich gestorben und der Kläger selbst hat wiederholt widersprüchliche Angaben zu den Beteiligten des Pachtverhältnisses, zum Zeitpunkt des Wegzugs nach Frankreich und der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen gemacht, so dass seine Einlassungen nicht als Beweisgrundlage taugen. Auch wenn der Hof bereits ab 1995 zum Verkauf gestanden haben sollte, erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger selbst eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinn eines Reiterhofes ect. ins Auge gefasst hat. Mit seiner Abmeldung nach Frankreich zum 30.11.1996 wurde jedoch deutlich, dass er keine landwirtschaftliche Betätigung plante. Die landwirtschaftlichen Flächen können danach durchaus von umliegenden Landwirten oder dem Verpächter selbst bzw. mit seiner Duldung ohne Auftrag des Klägers gemäht worden sein. Der Kläger hat für das letzte Jahr auch keine Pacht bezahlt.
Wenngleich das Bundessozialgericht es in seiner Entscheidung vom 29.09.1997 (a.a.O.) abgelehnt hat, die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit von der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung abhängig zu machen, so erscheint es doch sachgerecht, die andersartige Nutzung, soweit beweisbar, im Sinne eines Verfalls der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Im gleichen Sinn hat das BSG zur Krankenversicherung der Landwirte entschieden, die mit Besitz- oder Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen verbundene Vermutung einer Bodenbewirtschaftung werde dann widerlegt, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass die Flächen nicht zum Zweck der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet werden (BSGE vom 03.05.1984 in SozR 5420 § 2 Nr.30). Bei der Versicherungspflicht nach § 1 ALG steht der Gedanke der erforderlichen Alterssicherung im Vordergrund. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der einzelne in seinem konkreten Fall eines solchen Schutzes bedarf. Es bleibt jedoch festzustellen, dass das ALG nur solche Unternehmen im Auge hat, die eine Existenzgrundlage bilden. Vorliegend ist jedoch nicht zu erkennen, wie die Bewirtschaftung von knapp 6 ha Grünland ohne funktionsfähige Hofstelle unabhängig vom jeweiligen Unternehmer eine Grundlage für die Existenz eines Unternehmers bilden könnte. Daher erscheint es sachgerecht, die Versicherungspflicht ab 01.12.1996 zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da eine Bodenbewirtschaftung tatsächlich stattgefunden hat und über die Maßgeblichkeit der "Finalität" zu befinden war, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Vermutung landwirtschaftlicher Tätigkeit widerlegt werden kann.
Rechtskraft
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