S 38 AS 4463/10

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
38
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 38 AS 4463/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Leistungsausschluss bei Ausbildung im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme
Bemerkung
Der Bezug von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff. SGB II steht der Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II auch dann nicht entgegen, wenn der behinderte Mensch im Rahmen der Rehabilitation eine Erstausbildung absolviert.
I. Der Bescheid vom 10.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2010 wird dahingehend geändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für den 30.08.2008 8,00 EUR, für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.01.2009 monatlich 248,00 EUR, für die Zeit vom 01.02.2009 bis 25.02.2009 206,00 EUR und für die Zeit vom 26. bis 28.02.2009 40,00 EUR zu zahlen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte.

Tatbestand:

Die Klägerin und das beklagte Jobcenter (im Folgenden: der Beklagte) streiten über Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 30.08.2008 - 28.02.2009.

Die 1985 geborene Klägerin wohnte in dem streitgegenständlichen Zeitraum in einem Wohnheim der schwestern in G. Für das möblierte, 9 m² große Zimmer bezahlte sie zunächst eine Grundmiete von 27,00 EUR, einen Betriebs- und Nebenkostenvorschuss von 58,50 EUR und einen Pauschalbetrag von 16,00 EUR, insgesamt 101,50 EUR. Seit dem 01.04.2008 zahlte sie insgesamt 120,00 EUR. In der Zeit vom 26.08.2008 – 25.08.2010 absolvierte sie wegen einer psychischen Erkrankung eine Rehabilitationsmaßnahme in deren Rahmen sie eine Erstausbildung zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien machte. Aus diesem Grund hielt sie sich unter der Woche in D. auf, musste das Internat jedoch am Wochenende in den Schulferien und im Krankheitsfall verlassen.

Der Klägerin stand in dieser Zeit Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, das von den Eltern an die Tochter weitergegeben wurde zur Verfügung. Seit dem 26.08.2007 bezog sie Ausbildungsgeld in Höhe von zunächst 93,00 EUR, seit dem 26.02.2009 in Höhe von 102,00 EUR monatlich.

Die Klägerin bezog seit 2006 fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Auf den Fortzahlungsantrag vom 02.10.2008 bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2008 Leistungen in Form des Mehrbedarfs nach § 21 SGB II für die Zeit vom 30.08.2008 – 28.02.2009. Die Bewilligung von Leistungen in Form des Regelbedarfs und Kosten der Unterkunft hatte der Beklagte bereits seit dem 01.10.2007 mit der Begründung, die Klägerin sei von den Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen, abgelehnt. Gegen den Bescheid vom 10.10.2008 erhob die Klägerin am 12.11.2008 Widerspruch, wobei sie geltend machte, dass ihr Leistungen nicht nur in Bezug auf den Mehrbedarf sondern auch die Regelleistung und die Kosten der Unterkunft zustünden.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 10.06.2010 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage ging am 15.07.2010 beim Sozialgericht Dresden ein.

Die Klägerin ist der Auffassung, nicht von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen zu sein. Ihre Ausbildung erfolge im Rahmen einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben über die Bildungsagentur für Arbeit. Dabei macht sie geltend, während der Zeiten, in denen sie sich nicht im Internat aufgehalten habe, habe sie keinerlei Verpflegungsleistungen durch das Berufsbildungswerk oder für die Unterkunft erhalten.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 10.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2010 der Klägerin für den Zeitraum vom 30.08.2008 bis 28.02.2009 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Er hält an der bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest, der Klägerin stünden Leistungen nach dem SGB II nicht zu, da sie gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen sei. Der Ausschluss gelte auch dann, wenn der Antragsteller Leistungen nach den §§ 97 ff. SGB III beziehe.

Das Gericht hat die Leistungsakte mit dem Aktenzeichen BG beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte, die Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze insgesamt und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2011 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 10.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2010, mit dem der Beklagte die Gewährung von Regelleistung und Kosten der Unterkunft nach dem SGB II abgelehnt hat und der Klägerin statt dessen nur den Mehrbedarf für behinderte Menschen nach § 21 Abs. 4 SGB II gewährt hat. Zu entscheiden ist damit über Ansprüche für die Zeit vom 30.8.2008 – 28.02.2009, da die Klägerin am 02.03.2009 einen neuen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat.

2. Der Bescheid vom 10.10.2008 ist rechtswidrig, denn die Klägerin war hilfebedürftig und nicht gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Der Beklagte hat die Bewilligung von Leistungen in Form des Regelsatzes und der Kosten der Unter-kunft zwar nicht ausdrücklich, jedoch konkludent abgelehnt.

2.1. Die Klägerin war zum streitgegenständlichen Zeitraum eine erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des § 19 SGB II, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte (§ 7 Abs. 1 s. 1 Nr. 4 SGB II), zwischen 15 und 67 Jahre alt war (§ 7Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 7a SGB II) und erwerbsfähig war (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II), denn sie war trotz ihrer Erkrankung in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).

2.2. Die Klägerin war nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Die Frage ob Hilfebedürftige, die eine Ausbildung im Rahmen einer Rehabilitierungsmaßnahme nach §§ 97 ff. SGB III absolvieren, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, wird in der Rechtsprechung streitig be-handelt.

2.2.1. Ohne weitere Begründung hat das LSG NRW (Beschluss vom 13.07.2010, Az. L 6 AS 587/10 B ER) einen Leistungsausschluss bejaht, weil die Ausbildung dem Grunde nach förderfähig sei. Dem Umstand, dass es sich auch um eine Rehabilitationsmaßnahme handelte, hat es keine Rechnung getragen. Die 36. Kammer des SG Dresden (Urteil vom 12.05.2010, Az. S 36 AS 1891/08) geht davon aus, der Leistungsausschluss sei, wenn auch nicht ausdrücklich in § 7 Abs. 5 SGB II normiert aus einem Umkehrschluss des § 22 Abs. 7 SGB II herzuleiten, denn danach könnten auch Auszubildende, die Ausbildungsgeld beziehen, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. Nach Auffassung des SG Chemnitz (Urteil vom 01.04.2009, Az. S 22 AS 3533/07) kommt es allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung, nicht auf die Förderungsfähigkeit der auszubildenden Person an. Deshalb sei es nicht maßgeblich, ob der Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 60 ff. SGB III bzw. gemäß §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 5 SGB III als allgemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalte oder mit Ausbildungsgeld gemäß §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 102 Abs. 1, 103 S. 1 Nr. 2, 104 SGB III gefördert werde. Hinzu komme, dass sich der Leistungsausschluss auch aufgrund der Vorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II ergebe. Der Gesetzgeber sei selbst davon ausgegangen, dass auch Bezieher von Ausbildungsgeld vom Ausschluss betroffen sein können.

2.2.2. Das Gericht folgt jedoch der Auffassung, wonach in Fällen, wie dem vorliegenden, ein Leistungsausschluss nicht besteht (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2010, Az. L 6 AS 168/08; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2009, Az. L 20 AS 47/09 B ER). Einigkeit besteht bei allen Entscheidungen - auch den ablehnenden - insoweit, als dass der Ausschluss sich nicht aus § 7 Abs. 5 SGB II ergibt. Zum einen werden die §§ 97 ff. SGB III nicht ausdrücklich genannt, zum anderen galt der Leistungsausschluss des § 26 BSHG, der vor Einführung des SGB II maßgeblichen Vorschrift, nicht für Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 97 ff. SGB III (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).

Soweit der Gesetzgeber bei Einführung des § 22 Abs. 7 SGB II davon ausging, Auszubildende, die Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, seien gleichermaßen von dem Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II betroffen, wie Schüler, Studierende oder Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder BAB beziehen (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 24), hat bereits das LSG Hessen (a.a.O.) ausgeführt und begründet, dass es sich um einen Irrtum des Gesetzgebers handelt. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Wenn weder § 26 BSHG noch § 7 Abs. 5 SGB II vor Einführung des § 22 Abs. 7 SGB II dahingehend verstanden wurden, dass Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter den Leistungsausschluss gefasst wurden, kann nicht durch Einführung einer Vorschrift, die sich allein auf die Kosten der Unterkunft bezieht, § 7 Abs. 5 SGB II dahingehend interpretiert werden, dass er einen grundsätzlichen Leistungsausschluss auch für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben enthält.

Nach Meinung der Kammer darf der Leistungsausschluss auch deshalb nicht im Wege des Umkehrschlusses aus § 22 Abs. 7 SGB II hergeleitet werden, weil es sich beim Arbeitslosengeld II um existenzsichernde Leistungen handelt. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, ausdrücklich zu formulieren, wer davon ausgeschlossen sein soll. Man hätte also erwarten dürfen, dass mit der Novelle des Gesetzes zum 01.04.2011 die notwendige Klarstellung erfolgt, die Norm wurde jedoch diesbezüglich nicht geändert.

Die Kammer vermag auch der Ansicht des SG Chemnitz nicht zu folgen, wo-nach es allein auf den Umstand ankommt, dass eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung absolviert wird, nicht aber auf den Umstand, dass dies im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme erfolgt. Vielmehr folgt das Gericht der vom LSG Hessen (a.a.O) vertretenen Meinung, wonach die spezielleren Regelungen der §§ 97 ff. SGB III die allgemeinen Vorschriften der §§ 60 - 62 SGB III verdrängen. Im Vordergrund steht in Fällen wie diesem nicht der Umstand der Ausbildung, sondern die Rehabilitation durch Ausbildung. Der Sinn und Zweck der §§ 60 ff SGB II beschränkt sich darauf, Auszubildenden Unterstützung in den Fällen zu gewähren, in denen sie eine anerkannte Ausbildung absolvieren, dafür aber keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, oder diese nicht ausreicht, den Bedarf für den Lebensunterhalt zu decken (vgl. hierzu Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 4. Auflage, Rdnr. 3.7.3 und 3.7.6). Damit verfolgt der Gesetzgeber arbeitsmarktpolitische Ziele. Mit den Vorschriften der §§ 97 ff. SGB III ist ein behinderungsbezogener Ausgleich beabsichtigt, mit dem die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert oder hergestellt und die Teilhabe am Arbeitsleben gesichert werden soll. Wesentliches Ziel ist hier die Integration von behinderten Menschen. Ihnen soll geholfen werden, ihre Fähigkeiten und Kräfte zu entfalten und einen angemessenen Platz in der Gemeinschaft zu finden, vor allem dauerhaft in Arbeit und Beruf eingegliedert zu werden. Die behinderten Menschen sollen in ihrer Lebensqualität und Le-bensgestaltung so nahe wie möglich an die der nicht behinderten Menschen herangeführt werden (vgl. hierzu Großmann in Hauk/Nofz, SGB III, Kom-mentar, Stand 2011, § 97 Rdnr. 4 ff, 15 ff. m.w.N.). Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der Vorschriften der §§ 60 ff SGB III einerseits und der Vorschriften der §§ 97 ff SGB III andererseits, kann in den Fällen, in denen die Integration im Vordergrund steht, der Leistungsausschluss nicht mit der Tatsache, dass der geförderte Mensch eine Ausbildung absolviert begründet werden.

2.3. Damit ergeben sich für die Klägerin folgende Leistungsansprüche, wobei die vom Beklagten gewährte Leistung für Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II unberücksichtigt bleibt (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II):

2.3.1. Für den 30.08.2008 hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 8,00 EUR. Dabei steht dem Bedarf von insgesamt 464,67 EUR (351,00 EUR Regelbedarf und 113,67 EUR Kosten der Unterkunft) ein Einkommen von Insgesamt 217,00 EUR (Kinder- und Ausbildungsgeld) gegenüber.

Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft hat das Gericht auch die von der Klä-gerin monatlich gezahlte Pauschale von 16,00 EUR berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des BSG ( Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 14/08 R) gehört das Nutzungsentgelt für Einrichtungsgegenstände zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn die Wohnung nur mit dem Zuschlag anmietbar war und der Mietpreis sich auch unter Einschluss des Zuschlags noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält. Aufgrund der besonderen Lebensumstände der Klägerin, die das Zimmer in einem Heim der Nazarethschwestern angemietet hat, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin dieses nur zu den im Mietvertrag aufgeführten Bedingungen, also mit der Pauschale mieten konnte. Das von der Klägerin für die Unterkunft gezahlte Entgelt von 120,00 EUR liegt weit unter der vom Beklagten angenommenen Angemessenheitsgrenze von damals 180,00 EUR, weshalb es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob er über ein schlüssiges Konzept verfügt bedarf. Die Warmwasserpauschale war mit 6,33 EUR zu berücksichtigen.

Vom Kindergeld der Klägerin in Höhe von 154,00 EUR war gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Pauschale von 30,00 EUR abzuziehen. Vom Ausbildungs-geld waren keine Abzüge vorzunehmen, denn die Versicherungspauschale kann nur einmal berücksichtigt werden. Weitere ausbildungsbedingte Abzüge kommen nach der Rechtsprechung des LSG Sachsen (Urteil vom 01.11.2007, Az. L 3 AS 158/06) nicht in Betracht.

Der Tagessatz beträgt (247,67: 30 =) 8,26 EUR, gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II 8,00 EUR.

2.3.2. Für die Zeit vom 01.09.2008 - 31.01.2009 hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von monatlich weiteren 248,00 EUR.

Dabei war der Regelsatz mit 351,00 EUR und die Kosten der Unterkunft mit 113,67 EUR zu berücksichtigen. Dem Bedarf von 464,37 standen Einkünfte von insgesamt 217,00 EUR gegenüber, so dass ein Bedarf von 247,67 EUR, gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II 248,00 EUR verbleibt.

2.3.3. Für die Zeit vom 01.02.2009 - 25.02.2009 hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 206,00 EUR.

Mit dem sich aus den obigen Berechnungen ergebende Tagessatz von 8,26 EUR errechnet sich ein Betrag von 206,50 EUR, gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II 206,00 EUR.

2.3.4. Für die Zeit vom 26.02. - 28.02.2009 hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 40,00 EUR.

Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin ab dem 26.02.2009 ein Ausbildungsgeld von 102,00 EUR erhielt, so dass ihr Bedarf monatlich 238,67 EUR betrug. Hieraus errechnet sich ein Tagessatz von gerundet 8,00 EUR.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 S. 1 SGG, 91 ZPO und folgt der Entscheidung über die Hauptsache.

4. Diese Entscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGG anfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR übersteigt.
Rechtskraft
Aus
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