Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 P 57/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 24/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung wird zurückgewiesen und unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.02.2001 festgestellt, dass das Verfahren aufgrund der Klagerücknahme erledigt ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe II für die Zeit vom 11.02.1998 bis 22.12.1999 streitig.
Die am 1939 geborene Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Bei ihr ist wegen eines Morbus Parkinson Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I anerkannt.
Ihren Antrag vom 11.02.1998 auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II lehnte die Beklagte nach Einholung von zwei Gutachten des Medizinschen Dienstes der Krankenversicherung Bayern (MDK) mit Bescheid vom 28.07.1998 ab. Bestätigt wurde diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.1999.
Mit ihrer zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Nach Beiziehung von Befundberichten des Neurologen und Psychiaters Dr.K. und der Allgemeinärzte Dres.N. und W. und der Parkinsonklinik B. hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Internisten und Sozialmediziners Dr.G ... Auch dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 10.01.2000 lediglich einen Pflegebedarf nach der Pflegestufe I bestätigt. Nachdem die Klägerin unter Vorlage eines Entlassungsberichts der S.-Klinik W. vom 05.01.2000 Einwendungen vorgebracht hatte, hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme von Dr.G. eingeholt. In seiner Stellungnahme vom 20.02.2000 hat der Sachverständige jedoch eine Änderung seines Gutachtensergebnisses als nicht veranlasst angesehen. Dazu hat sich die Klägerin abschließend mit Schreiben vom 08.03.2000 geäußert.
Am 07.04.2000 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, zu dem die Klägerin nicht erschien. Der Sachverständige Dr.G. , der ebenfalls zum Termin geladen war, hat sich zum Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 08.03.2000 geäußert. Während des Termins sind die Söhne der Klägerin, F. (20 Jahre alt) und A. B. (17 Jahre alt) erschienen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Söhne der Klägerin die Klage zurückgenommen.
Nach Erhalt des Protokolls hat die Klägerin mitgeteilt, ihre Söhne seien nicht bevollmächtigt gewesen, die Klage zurückzunehmen. Das SG hat daraufhin das Verfahren wieder aufgenommen. Mit Urteil vom 22.02.2001 hat es die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen mit den Gutachtensergebnissen begründet.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin weiter geltend, dass bei ihr die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe II vorliegen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 10.05.2002 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die seinerzeit zum SG Bayreuth erhobene Klage im Erörterungstermin vom 07.04.2000 durch ihren Sohn F. wirksam zurückgenommen worden sei. Von daher habe in der Sache selbst eine Entscheidung durch das SG nicht ergehen dürfen. Dieses hätte vielmehr lediglich feststellen dürfen, dass die Klage wirksam zurückgenommen worden sei. Dieser Auffassung vermag sich die Klägerin nicht anzuschließen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.1999 zu verurteilen, ab 11.02.1998 bis zur Untersuchung durch Herrn Dr.G. am 22.12.1999 Leistungen nach Pflegestufe II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.02.2001 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren aufgrund der Klagerücknahme erledigt ist.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als im Wesentlichen unbegründet. Das Urteil des SG Bayreuth vom 22.02.2001 war ausschließlich deshalb aufzuheben, da dieses in der Sache selbst keine Entscheidung hätte treffen dürfen, nachdem im Erörterungstermin vom 07.04.2000 die Klage durch den Sohn F. wirksam zurückgenommen worden war. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der volljährige Sohn auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht berechtigt, die Klage zurückzunehmen, da bei Verwandten in gerader Linie die Bevollmächtigung unterstellt werden kann (§ 73 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Somit war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe II für die Zeit vom 11.02.1998 bis 22.12.1999 streitig.
Die am 1939 geborene Klägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Bei ihr ist wegen eines Morbus Parkinson Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I anerkannt.
Ihren Antrag vom 11.02.1998 auf Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II lehnte die Beklagte nach Einholung von zwei Gutachten des Medizinschen Dienstes der Krankenversicherung Bayern (MDK) mit Bescheid vom 28.07.1998 ab. Bestätigt wurde diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.1999.
Mit ihrer zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Nach Beiziehung von Befundberichten des Neurologen und Psychiaters Dr.K. und der Allgemeinärzte Dres.N. und W. und der Parkinsonklinik B. hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Internisten und Sozialmediziners Dr.G ... Auch dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 10.01.2000 lediglich einen Pflegebedarf nach der Pflegestufe I bestätigt. Nachdem die Klägerin unter Vorlage eines Entlassungsberichts der S.-Klinik W. vom 05.01.2000 Einwendungen vorgebracht hatte, hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme von Dr.G. eingeholt. In seiner Stellungnahme vom 20.02.2000 hat der Sachverständige jedoch eine Änderung seines Gutachtensergebnisses als nicht veranlasst angesehen. Dazu hat sich die Klägerin abschließend mit Schreiben vom 08.03.2000 geäußert.
Am 07.04.2000 hat ein Erörterungstermin stattgefunden, zu dem die Klägerin nicht erschien. Der Sachverständige Dr.G. , der ebenfalls zum Termin geladen war, hat sich zum Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 08.03.2000 geäußert. Während des Termins sind die Söhne der Klägerin, F. (20 Jahre alt) und A. B. (17 Jahre alt) erschienen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Söhne der Klägerin die Klage zurückgenommen.
Nach Erhalt des Protokolls hat die Klägerin mitgeteilt, ihre Söhne seien nicht bevollmächtigt gewesen, die Klage zurückzunehmen. Das SG hat daraufhin das Verfahren wieder aufgenommen. Mit Urteil vom 22.02.2001 hat es die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen mit den Gutachtensergebnissen begründet.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin weiter geltend, dass bei ihr die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nach Pflegestufe II vorliegen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 10.05.2002 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die seinerzeit zum SG Bayreuth erhobene Klage im Erörterungstermin vom 07.04.2000 durch ihren Sohn F. wirksam zurückgenommen worden sei. Von daher habe in der Sache selbst eine Entscheidung durch das SG nicht ergehen dürfen. Dieses hätte vielmehr lediglich feststellen dürfen, dass die Klage wirksam zurückgenommen worden sei. Dieser Auffassung vermag sich die Klägerin nicht anzuschließen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.1999 zu verurteilen, ab 11.02.1998 bis zur Untersuchung durch Herrn Dr.G. am 22.12.1999 Leistungen nach Pflegestufe II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.02.2001 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren aufgrund der Klagerücknahme erledigt ist.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als im Wesentlichen unbegründet. Das Urteil des SG Bayreuth vom 22.02.2001 war ausschließlich deshalb aufzuheben, da dieses in der Sache selbst keine Entscheidung hätte treffen dürfen, nachdem im Erörterungstermin vom 07.04.2000 die Klage durch den Sohn F. wirksam zurückgenommen worden war. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der volljährige Sohn auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht berechtigt, die Klage zurückzunehmen, da bei Verwandten in gerader Linie die Bevollmächtigung unterstellt werden kann (§ 73 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Somit war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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