Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 P 52/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 46/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.05.2001 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen (Geldleistungen) nach Pflegestufe I für die Zeit ab Oktober 1999 streitig.
Die am 1923 geborene Klägerin leidet unter den Folgen einer Kniegelenksarthrose; eine Kniegelenksendoprothese für das linke Knie wurde im Juli 1998 eingesetzt, eine Kniegelenksendoprothese für das rechte Knie im Januar 1999.
Am 03.12.1998 beantragte die Klägerin Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bei der Beklagten.
Die Beklagte hat nach Einholung eines Gutachtens ihres Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 04.05.1999, worin lediglich ein Hilfebedarf der Klägerin im Bereich der Grundpflege (Körperpflege) von 14 Minuten angenommen worden war, mit Bescheid vom 10.05.1999 den Antrag der Klägerin abgelehnt.
Am 29.10.1999 beantragte die Klägerin erneut Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Dieser Antrag wurde erneut mit Bescheid vom 17.01.2000 abgelehnt, nachdem der erneut gehörte MDK wiederum lediglich einen Grundpflegebedarf von 16 Minuten angenommen hatte. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des MDK vom 01.03.2000, wonach sich eine Änderung der bisherigen Beurteilung nicht ergebe, ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.05.2000).
Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben und sich auf verschiedene ärztliche Unterlagen/Berichte gestützt. Das Sozialgericht hat ärztliche Unterlagen beigezogen und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2000 gehört. Die vom Sozialgericht anschließend gehörte ärztliche Sachverständige Dr.H. kam in ihrem Gutachten vom 19.02.2001 zu dem Ergebnis, dass der Hilfebedarf der Klägerin im Bereich der Grundpflege insgesamt 18 Minuten betrage, wovon auf den Bereich der Körperpflege 16 Minuten und auf den Bereich Mobilität 2 Minuten entfielen. Hiergegen hat die Klägerin Einwendungen erhoben und geltend gemacht, dass die angesetzten Zeiten ihrer Auffassung nach zu gering bewertet geworden seien. Sie verwies insbesondere auf den sehr hohen Bedarf im Bereich der Hauswirtschaft.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid vom 17.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I (Geldleistungen) für den Zeitraum ab Oktober 1999 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 21.05.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Klägerin stehen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung der Pflegestufe I nicht zu. Denn die Klägerin habe im Bereich der Grundpflege keinen Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten täglich. Aus den Angaben der Klägerin bzw. ihrer Nichte (Schreiben vom 17.04.2001) gehe sehr deutlich hervor, dass der überwiegende Hilfebedarf der Klägerin im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung liege (z.B. Übernahme der Verpflichtungen der Klägerin im Bereich der Hausordnung durch Dritte, Einkaufen durch Dritte u.ä.). Im Bereich der Grundpflege, also der Körperpflege, Ernährung und Mobilität, seien die Funktionsstörungen der Klägerin aufgrund ihrer Behinderungen noch nicht so ausgeprägt, dass sie einen Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten im Tagesdurchschnitt habe. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2000 selbst einen Hilfebedarf für alle Verrichtungen der Grundpflege verneint mit Ausnahme des Badens, weil sie hierzu eine Hilfe beim Ein- und Aussteigen benötigen würde. Auch die vom Sozialgericht gehörte Sachverständige Dr.H. sei in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Hilfebedarf der Klägerin in der Grundpflege sehr deutlich unter den gesetzlichen Vorgaben für die Pflegestufe I liege.
Mit einem - in ihrem Auftrag von ihrer Nichte R. J. verfassten - Schreiben vom 21.08.2001, eingegangen beim Sozialgericht Nürnberg am 28.08.2001 und beim LSG am 04.09.2001 legte die Klägerin gegen das vorgenannte Urteil sinngemäß Berufung ein: Sie werde das vorgenannte Urteil weiterhin anfechten, da sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht bessern würde, sondern immer schlechter werde. Sie verwies auf bevorstehende Untersuchungen bei ihrem Orthopäden sowie Hausarzt. Zu gegebener Zeit werde sie Untersuchungsergebnisse vorlegen.
Mit Schreiben vom 06.09.2001 ist die Klägerin auf die Versäumnisse der Berufungsfrist/Voraussetzungebn für eine Wiedereinsetzung hingewiesen worden. Eine Rückäußerung hierauf erfolgte nicht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zu verwerfen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht fristgemäß eingelegt worden (§ 151 SGG) und daher unzulässig. Da Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) weder geltend gemacht worden sind, noch ersichtlich vorliegen, ist die Berufung, weil unzulässig, zu verwerfen.
Bei dieser Sachlage war es dem Senat verwehrt, über die Berufung in der Sache zu entscheiden. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass die Berufung auch in der Sache selbst keinen Erfolg hätte haben können, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegestufe I - wie das Sozialgericht eingehend und zutreffend dargelegt hat - bei der Klägerin nicht vorliegen (§§ 14, 15 Abs.1 Nr.1 iVm Abs.3 Nr.1 SGB XI). Denn es fehlt hier an einem Grundpflegebedarf von mehr als 45 Minuten im Tagesdurchschnitt. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin selbst bzw. ihrer Pflegeperson sowie den von der Beklagten und dem Sozialgericht eingeholten Gutachten.
Der Klägerin bleibt es unbenommen, im Falle des Eintritts einer wesentlichen Verschlimmerung in pflegerelevanten Befunden zur gegebener Zeit bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Gewährung von Pflegeleistungen nach Pflegestufe I zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen (Geldleistungen) nach Pflegestufe I für die Zeit ab Oktober 1999 streitig.
Die am 1923 geborene Klägerin leidet unter den Folgen einer Kniegelenksarthrose; eine Kniegelenksendoprothese für das linke Knie wurde im Juli 1998 eingesetzt, eine Kniegelenksendoprothese für das rechte Knie im Januar 1999.
Am 03.12.1998 beantragte die Klägerin Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bei der Beklagten.
Die Beklagte hat nach Einholung eines Gutachtens ihres Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 04.05.1999, worin lediglich ein Hilfebedarf der Klägerin im Bereich der Grundpflege (Körperpflege) von 14 Minuten angenommen worden war, mit Bescheid vom 10.05.1999 den Antrag der Klägerin abgelehnt.
Am 29.10.1999 beantragte die Klägerin erneut Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Dieser Antrag wurde erneut mit Bescheid vom 17.01.2000 abgelehnt, nachdem der erneut gehörte MDK wiederum lediglich einen Grundpflegebedarf von 16 Minuten angenommen hatte. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des MDK vom 01.03.2000, wonach sich eine Änderung der bisherigen Beurteilung nicht ergebe, ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 15.05.2000).
Hiergegen hat die Klägerin beim Sozialgericht Nürnberg Klage erhoben und sich auf verschiedene ärztliche Unterlagen/Berichte gestützt. Das Sozialgericht hat ärztliche Unterlagen beigezogen und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2000 gehört. Die vom Sozialgericht anschließend gehörte ärztliche Sachverständige Dr.H. kam in ihrem Gutachten vom 19.02.2001 zu dem Ergebnis, dass der Hilfebedarf der Klägerin im Bereich der Grundpflege insgesamt 18 Minuten betrage, wovon auf den Bereich der Körperpflege 16 Minuten und auf den Bereich Mobilität 2 Minuten entfielen. Hiergegen hat die Klägerin Einwendungen erhoben und geltend gemacht, dass die angesetzten Zeiten ihrer Auffassung nach zu gering bewertet geworden seien. Sie verwies insbesondere auf den sehr hohen Bedarf im Bereich der Hauswirtschaft.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid vom 17.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I (Geldleistungen) für den Zeitraum ab Oktober 1999 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 21.05.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Klägerin stehen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung der Pflegestufe I nicht zu. Denn die Klägerin habe im Bereich der Grundpflege keinen Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten täglich. Aus den Angaben der Klägerin bzw. ihrer Nichte (Schreiben vom 17.04.2001) gehe sehr deutlich hervor, dass der überwiegende Hilfebedarf der Klägerin im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung liege (z.B. Übernahme der Verpflichtungen der Klägerin im Bereich der Hausordnung durch Dritte, Einkaufen durch Dritte u.ä.). Im Bereich der Grundpflege, also der Körperpflege, Ernährung und Mobilität, seien die Funktionsstörungen der Klägerin aufgrund ihrer Behinderungen noch nicht so ausgeprägt, dass sie einen Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten im Tagesdurchschnitt habe. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2000 selbst einen Hilfebedarf für alle Verrichtungen der Grundpflege verneint mit Ausnahme des Badens, weil sie hierzu eine Hilfe beim Ein- und Aussteigen benötigen würde. Auch die vom Sozialgericht gehörte Sachverständige Dr.H. sei in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Hilfebedarf der Klägerin in der Grundpflege sehr deutlich unter den gesetzlichen Vorgaben für die Pflegestufe I liege.
Mit einem - in ihrem Auftrag von ihrer Nichte R. J. verfassten - Schreiben vom 21.08.2001, eingegangen beim Sozialgericht Nürnberg am 28.08.2001 und beim LSG am 04.09.2001 legte die Klägerin gegen das vorgenannte Urteil sinngemäß Berufung ein: Sie werde das vorgenannte Urteil weiterhin anfechten, da sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht bessern würde, sondern immer schlechter werde. Sie verwies auf bevorstehende Untersuchungen bei ihrem Orthopäden sowie Hausarzt. Zu gegebener Zeit werde sie Untersuchungsergebnisse vorlegen.
Mit Schreiben vom 06.09.2001 ist die Klägerin auf die Versäumnisse der Berufungsfrist/Voraussetzungebn für eine Wiedereinsetzung hingewiesen worden. Eine Rückäußerung hierauf erfolgte nicht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zu verwerfen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht fristgemäß eingelegt worden (§ 151 SGG) und daher unzulässig. Da Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) weder geltend gemacht worden sind, noch ersichtlich vorliegen, ist die Berufung, weil unzulässig, zu verwerfen.
Bei dieser Sachlage war es dem Senat verwehrt, über die Berufung in der Sache zu entscheiden. Lediglich am Rande sei angemerkt, dass die Berufung auch in der Sache selbst keinen Erfolg hätte haben können, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegestufe I - wie das Sozialgericht eingehend und zutreffend dargelegt hat - bei der Klägerin nicht vorliegen (§§ 14, 15 Abs.1 Nr.1 iVm Abs.3 Nr.1 SGB XI). Denn es fehlt hier an einem Grundpflegebedarf von mehr als 45 Minuten im Tagesdurchschnitt. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin selbst bzw. ihrer Pflegeperson sowie den von der Beklagten und dem Sozialgericht eingeholten Gutachten.
Der Klägerin bleibt es unbenommen, im Falle des Eintritts einer wesentlichen Verschlimmerung in pflegerelevanten Befunden zur gegebener Zeit bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Gewährung von Pflegeleistungen nach Pflegestufe I zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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