L 7 P 52/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 P 52/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 52/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Nichtzahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung streitig.

Der Beklagte ist bei der Klägerin seit dem 01.04.1982 krankenversichert und seit dem 01.01.1995 pflegepflichtversichert.

Am 07.10.1997 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen rückständiger Beiträge und beantragte am 05.10.1998 beim Amtsgericht Hagen - Mahnabteilung - den Erlass eines Mahnbescheides für den Zeitraum vom 01.04. bis 31.10.1998 in Höhe von DM 611,03. Am 05.10.1998 wurde der entsprechende Mahnbescheid erlassen und dem Beklagten am 07.10.1998 zugestellt.

Dagegen legte der Beklagte am 13.10.1998 auf dem entsprechenden Vordruck Widerspruch ein. Am 01.03.1999 gab das Amtsgericht Hagen das Verfahren nach Gesamtwiderspruch an das Sozialgericht München ab.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Klage auf den Gesamtbetrag von DM 930,11 für den Zeitraum vom 01.04.1998 bis 01.03.1999 erweitert. Für das Kalenderjahr 1998 wäre ein monatlicher Beitrag von DM 87,29 und für 1999 von DM 72,25 durch den Beklagten zu zahlen gewesen. Das letzte Schreiben, in dem der Beklagte verzugsbegründend gemahnt worden sei, wäre am 02.07.1998 versandt worden.

Mit Schreiben vom 13.05.1999 hat der Beklagte die Klageabweisung beantragt und Widerklage für die Zeit von Dezember 1996 bis März 1999 (16 Monate à DM 87,25 = DM 1.396,64) erhoben. Seit Dezember 1996 sei er ohne jegliches Einkommen und nicht erwerbstätig und halte sich nur sporadisch in Deutschland auf. Die Grundlagen der Abgabepflicht zur Pflegeversicherung seien deshalb nicht gegeben. Er habe dies seit Dezember 1996 der Klägerin bereits mehrfach mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 23.06.1999 hat die Klägerin diesen Vortrag bestritten. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe und er sich nur noch sporadisch in Deutschland aufhalte. Sowohl zur Krankenversicherung als auch zur Pflegepflichtversicherung läge ihr ein Kündigungsschreiben nicht vor. Sie erweitere ihre Klage um die monatlichen Beiträge für März 1999 bis Juni 1999 (à DM 72,25 = DM 289,00), so dass sich nunmehr eine Gesamtforderung von DM 1.219,11 ergebe.

Das Gericht hat den Beklagten sodann aufgefordert, Nachweise für das Fehlen der Versicherungspflicht durch geeignete Unterlagen wie Meldebescheinigungen oder Reisedokumente etc. vorzulegen. Der Beklagte hat dazu mitgeteilt, durch einen Kfz-Diebstahl (Einbruch) seien die Unterlagen entwendet worden. Erst nach erneuter Zusendung der Unterlagen könne er Stellung nehmen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.07.2001 hat der Beklagte erklärt, er sei deutscher Staatsangehöriger und habe seinen Lebensmittelpunkt bis Mai 2001 in Spanien gehabt. Er sei mangels entsprechender Vorschriften nicht bei den spanischen Behörden gemeldet gewesen, sondern habe lediglich seinen Privat-Pkw mit einem spanischen Kennzeichen auf diese Adresse zugelassen. Er sei weiter einwohnerrechtlich in Bayern, in den Gemeinden V. , A. , M. und D. gemeldet. Er habe der Klägerin im Dezember 1996 ein Telefax zukommen lassen, in dem er den Lebensmittelpunkt in Spanien mitgeteilt habe. Eine Mitarbeiterin der Klägerin habe ihm die Auskunft gegeben, dass dies im System vorgemerkt sei und er einen entsprechenden Vordruck zugesandt bekäme. Diesen habe er jedoch nicht erhalten.

Der Klägervertreter hat erklärt, er könne diesen Vorgang nicht nachvollziehen, da weder das Telefax vorliege noch der Eintrag ins "System" vorgenommen worden sei.

Mit Urteil vom 26.07.2001 hat das Sozialgericht München den Beklagten verurteilt, an die Klägerin DM 1.219,11 zu zahlen. Die Widerklage hat es abgewiesen. Der Beklagte habe der Klägerin die Kosten des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht Hagen sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Nach der vorliegenden Postzustellungsurkunde ist dem Kläger das Urteil am 23.08.2001 persönlich übergeben worden. Mit Fax vom 25.09.2001 ist beim Sozialgericht München die Berufung gegen das Urteil vom 23.08.2001 eingegangen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 15.10.2001 wurde dem Beklagten mitgeteilt, nach persönlicher Übergabe des Urteils am 23.08.2001 habe die Berufungsfrist am 24.08.2001 begonnen und mit Ablauf des 24.09.2001 geendet, da der 23.09.2001 ein Sonntag war. Des Weiteren wurde der Beklagte auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hingewiesen und ihm insoweit Gelegenheit zur Äußerung bis 15.11.2001 gegeben. Eine Stellungnahme von seiten des Beklagten erfolgte in der Folgezeit jedoch nicht.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.07.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Klägerin und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht zulässig, da sie nicht in der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingegangen ist. Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 23.08.2001 persönlich übergeben worden. Somit begann die Berufungsfrist am 24.08.2001 zu laufen und endete mit Ablauf des 24.09.2001, nachdem der 23.09.2001 ein Sonntag war. Unstreitig ist die Berufung aber erst mit Fax vom 25.09.2001 beim Sozialgericht München eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG konnte dem Kläger nicht gewährt werden, da er ohne Angaben von Gründen das gerichtliche Schreiben vom 15.10.2001 unbeantwortet gelassen hat. Somit war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.07.2001 als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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