Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RA 423/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 103/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme.
Die Beklagte gewährt der Klägerin Altersrente seit 1. April 2000. Nach erfolglosem Widerspruch klagte sie wegen der Rentenberechnung (S 5 RA 166/00), zu der die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten "wegen Rentenberechnung" im Verfahren beauftragt hatte. Auf die Erwiderung der Beklagten zur umfassenden Klagebegründung nahm der Prozessbevollmächtigte die Klage zurück.
Hiergegen wandte sich die Klägerin, weil die Rücknahme nicht mit ihrer Einwilligung erfolgt sei, und argumentierte zur Sache. Da die Klägerin trotz Aufklärung über die Rechtslage auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrte, stellte das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2001 fest, dass der Rechtsstreit durch Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.12.2000 erledigt wurde: Durch die eindeutige Prozesserklärung des im Umfang seiner gültigen Vollmacht handelnden Prozessbevollmächtigten habe die Klagerücknahme als Prozesshandlung den Rechtsstreit beendet.
Mit dem Rechtsmittel wiederholt die Klägerin, die Klagerücknahme sei nicht mit ihrer Einwilligung oder Zustimmung erfolgt; durch den Gerichtsbescheid werde ihr faktisch jegliche ordentlich-rechtliche Interessenvertretung verwehrt. Im Übrigen beantragt sie "Wiedereinsetzung in den bisherigen Stand" und argumentiert umfangreich zur Sache. und sie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.04.2001 (SozR 3-1500 § 73 Nr.10) hingewiesen, deren Wort- laut in Kopie der Klägerin übermittelt wurde, wonach selbst eine nur auf einer für das Verwaltungsverfahren beruhenden Vollmacht erklärte Klagerücknahme rechtswirksam sei.
Die Klägerin beharrt weiter auf ihrem Standpunkt.
Sie beantragt sinngemäß die Weiterführung des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die SG-Akte S 5 RA 166/00 sowie die Rentenakte der Beklagten vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist sachlich nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Die Gründe des Gerichtsbescheides sind rechtlich zutreffend und handeln auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfassend ab. Der Senat macht deshalb von der Verfahrenserleichterung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gebrauch und bezieht sich gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides. Durch die der Klägerin auch überlassene jüngste Entscheidung des BSG hat die Richtigkeit der Beendigung des Bestätigung erfahren.
Soweit die Klägerin mit dem Rechtsinstitut der "Wiedereinsetzung in den bisherigen Stand" zu argumentieren versucht, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Klagerücknahme als Prozesshandlung nichts mit dem schuldlosen Versäumen gesetzlicher Fristen gemein hat. Eine Wiedereinsetzung, nämlich eine versäumte oder verspätet nachgeholte Prozesshandlung als recht- zeitig anzusehen, liegt nicht vor und könnte zudem ebensowenig zum Klageziel der Klägerin führen.
Nach alldem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme.
Die Beklagte gewährt der Klägerin Altersrente seit 1. April 2000. Nach erfolglosem Widerspruch klagte sie wegen der Rentenberechnung (S 5 RA 166/00), zu der die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten "wegen Rentenberechnung" im Verfahren beauftragt hatte. Auf die Erwiderung der Beklagten zur umfassenden Klagebegründung nahm der Prozessbevollmächtigte die Klage zurück.
Hiergegen wandte sich die Klägerin, weil die Rücknahme nicht mit ihrer Einwilligung erfolgt sei, und argumentierte zur Sache. Da die Klägerin trotz Aufklärung über die Rechtslage auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrte, stellte das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 20. April 2001 fest, dass der Rechtsstreit durch Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.12.2000 erledigt wurde: Durch die eindeutige Prozesserklärung des im Umfang seiner gültigen Vollmacht handelnden Prozessbevollmächtigten habe die Klagerücknahme als Prozesshandlung den Rechtsstreit beendet.
Mit dem Rechtsmittel wiederholt die Klägerin, die Klagerücknahme sei nicht mit ihrer Einwilligung oder Zustimmung erfolgt; durch den Gerichtsbescheid werde ihr faktisch jegliche ordentlich-rechtliche Interessenvertretung verwehrt. Im Übrigen beantragt sie "Wiedereinsetzung in den bisherigen Stand" und argumentiert umfangreich zur Sache. und sie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.04.2001 (SozR 3-1500 § 73 Nr.10) hingewiesen, deren Wort- laut in Kopie der Klägerin übermittelt wurde, wonach selbst eine nur auf einer für das Verwaltungsverfahren beruhenden Vollmacht erklärte Klagerücknahme rechtswirksam sei.
Die Klägerin beharrt weiter auf ihrem Standpunkt.
Sie beantragt sinngemäß die Weiterführung des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die SG-Akte S 5 RA 166/00 sowie die Rentenakte der Beklagten vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist sachlich nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Die Gründe des Gerichtsbescheides sind rechtlich zutreffend und handeln auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfassend ab. Der Senat macht deshalb von der Verfahrenserleichterung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gebrauch und bezieht sich gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides. Durch die der Klägerin auch überlassene jüngste Entscheidung des BSG hat die Richtigkeit der Beendigung des Bestätigung erfahren.
Soweit die Klägerin mit dem Rechtsinstitut der "Wiedereinsetzung in den bisherigen Stand" zu argumentieren versucht, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Klagerücknahme als Prozesshandlung nichts mit dem schuldlosen Versäumen gesetzlicher Fristen gemein hat. Eine Wiedereinsetzung, nämlich eine versäumte oder verspätet nachgeholte Prozesshandlung als recht- zeitig anzusehen, liegt nicht vor und könnte zudem ebensowenig zum Klageziel der Klägerin führen.
Nach alldem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved