L 13 RA 115/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RA 232/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 115/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Leistung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1946 geborene Klägerin hat von 1961 bis 1964 den Beruf einer Kaufmannsgehilfin erlernt und nach Abschluss der Ausbildung in ihrem erlernten Beruf gearbeitet. Sie leistete in der Zeit vom 01.09.1961 bis 31.12.1976 fast lückenlos Beiträge zur Rentenversicherung. Am 02.11.1969 wurde ihre Tochter geboren. Ab 1977 war die Klägerin Hausfrau; seit 1986 bzw. 1989 pflegte sie ihre Eltern. Mit dem Versicherungsleben der Klägerin konkret war die Beklagte erstmals 1988 befasst, als sie einen Versicherungsverlauf erstellte. Im Jahr 1992 wurden Versorgungsanwartschaften im Rahmen des Scheidungsverfahrens zugunsten der Klägerin übertragen.

Die Zeit vom 01.07.1994 bis 31.03.1995 wurde von der Beklagten als Berücksichtigungszeit wegen Pflege anerkannt. Vom 01.04. 1995 bis 04.12.1997 (Tod der von der Klägerin gepflegten Mutter) wurden Pflichtbeiträge wegen der Pflegetätigkeit nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, - SGB X - in Verbindung mit § 3 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI - geleistet.

Am 11.07.1996 hatte die Klägerin bei der Beklagten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt und dies mit Attesten des Klinikums K. vom 13.02.1996 sowie der Dres.P. vom 24.06.1996 und E. vom 26.07.1996 begründet.

Die Beklagte hatte den Antrag mit Bescheid vom 11.03.1997 abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien; die Klägerin habe nicht in den letzten fünf Jah- Jahre Pflichtbeitragszeiten erworben. In der Zeit vom 11.10.1990 bis 10.07.1996 seien nur für 16 Monate Pflichtbeiträge geleistet. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Nachdem im April 1998 ein Antrag der Klägerin auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt worden war (ambulante orthopädische und nervenärztlich/psychotherapeutische Mitbehandlung sei vorrangig), beantragte die Klägerin am 13.05.1998 erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Beiziehung eines Berichtes des Klinikums K. vom 15.01.1998 sowie eines Attestes des Dr.E. vom 07.09.1998 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 26.01.1999 ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt; im maßgebenden Zeitpunkt vom 13.08.1992 bis 31.12.1997 seien nur 33 Monate Pflichtbeitragszeit vorhanden. Den am 09.02.1999 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin mit Attesten der Dr.B. vom 01.02.1999 und 28.06.1999 sowie einem Attest des Dr.P. vom 11.02.1999. Die Beklagte beaufragte den Neurologen und Psychiater Dr.F. mit der Erstellung eines Gutachtens, das er am 13.04.1999 fertigte. Nach Untersuchung der Klägerin diagnostizierte er ein chronisches Halswirbel- und Lendenwirbelsäulensyndrom, einen atypischen Gesichtsschmerz, eine Migräne sowie einen chronischen Kopfschmerz. Er hielt die Klägerin für fähig, als kaufmännische Angestellte vollschichtig tätig zu sein und sah leichtere körperliche sowie geistige Tätigkeiten ganztags für möglich an. Seitens des orthopädischen Fachgebiets wurde Dr.B. mit der Erstellung eines Gutachtens betraut. Er hielt in seinem Gutachten vom Mai 1999 als Gesundheitsstörungen fest im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule eher unteraltersentsprechende Verschleißerscheinungen, eine deutlichere Osteochondrose in Höhe des Lendenwirbelkörpers L 5 sowie beginnende Verschleißerscheinungen der Hüftgelenke. Die Klägerin sei als kaufmännische Angestellte vollschichtig einsatzfähig. Übliche Frauenarbeiten ohne extreme körperliche Schwerstarbeit seien ebenfalls ganztags möglich.

Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Bescheid vom 03.08.1999 zurück. Die Klägerin könne noch vollschichtige Tätigkeiten verrichten, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprächen. Bei dieser Sachlage sei nicht geprüft worden, ob die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären. Mit der am 11.08.1999 zum Sozialgericht Bayreuth erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie sei wegen der chronischen Migräne, einer Trigeminusneuralgie und Schmerzen in der Wirbelsäule zu keiner Erwerbstätigkeit imstande. Zusätzlich zu den bereits vorliegenden Unterlagen übersandte sie einen Bericht des Dr.N. vom 25.06.1998, ein Attest des Dr.P. vom 09.08.1999 sowie Atteste der Dr.B. vom 20.09.1999 und 20.01.2000.

Das Sozialericht erhob Beweis durch Einholung eines Gutachtens auf nervenärztlichem Fachgebiet. Der mit der Erstellung des Gutachtens betraute Neurologe und Psychiater Dr.B. (Bezirkskrankenhaus B.) kam in seinem Gutachten vom 11.02.2000 zum Ergebnis, dass die Klägerin an einem arzneimittelinduzierten Kopfschmerz, einem atypischen Gesichtsschmerz rechts sowie einer somatoformen Störung im Sinne einer Somatisierungsstörung leide. Die Klägerin könne als kaufmännische Angestellte und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte vollschichtige Tätigkeiten ohne hohen Zeitdruck, hohe Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit verrichten. Die Durchführung eines Heilverfahrens wurde empfohlen.

Die Klägerin erhob Einwände gegen das Gutachten. Es liege kein Medikamentenmissbrauch vor, da sie die Mittel nur nehme, wenn die Beschwerden schlimm seien und auch nur so, wie die Hausärzte es ihr verordnet hätten. Sie könne keine Arbeiten mehr ausführen und benötige sogar im Haushalt eine Putzhilfe.

Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 30.03.2000 die Klage ab. Die Klägerin sei nicht mindestens berufsunfähig, da sie noch als kaufmännische Angestellte vollschichtig arbeiten könne.

Die Klägerin legte am 10.05.2000 Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts ein und trägt vor, sie sei nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie stützt sich dabei auf Atteste der Dr.B. vom 06.06., 24.08.2000 und 16.01.2001 sowie ein Attest des Dr.P. vom 21.08.2000.

Sie beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.03.2000 und des Bescheides vom 26.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.1999 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Mai 1998 zu bewilligen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat zog einen Befundbericht der Dr.B. vom 08.09.2000 bei, dem weitere Unterlagen beigefügt waren und beauftragte den Orthopäden Dr.R. sowie die Neurologin und Psychiaterin Dr.O. mit der Erstellung von Gutachten über das Leistungsvermögen der Klägerin. Bezüglich des Inhalts der Gutachten vom 04.12.2000 und 06.02.2001 wird auf die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen.

Auf ergänzende Anfrage des Senats stellte die Sachverständige Dr.O. am 27.02.2001 klar, dass die Fähigkeit der Klägerin zu zumutbarer Willensanstrengung gegeben sei. Es liege keine Störung von Krankheitswert im Sinne des Rentenversicherungsrechtes vor.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Bayreuth sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Anspruch der Klägerin, die die allgemeine Wartezeit des § 50 Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) erfüllt, scheitert daran, 1. dass die Klägerin weder jetzt noch früher zumindest berufsunfähig gemäß § 43 Abs.2 SGB VI war oder ist und 2. dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei einem Leistungsfall nach Dezember 1984 nicht erfüllt sind.

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, ärztlichen Atteste und Berichte sowie insbesondere der Gutachten der Dres.F. , B. , B. , R. und O. steht fest, dass die Klägerin in der Lage ist, leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, vorwiegend im Sitzen, ohne häufiges schweres Heben und Tragen, ohne Tätigkeiten in häufiger Zwangshaltung, insbesondere im Knien, nicht in unfallgefährdeter Position in geschlossenen wohltemperierten Räumen, ohne Lärm und ohne erhöhte Anforderungen an die psychomentalen Voraussetzungen (z.B. hoher Zeitdruck, häufiger Publikumsverkehr, Notwendigkeit zu außergewöhnlicher Genauigkeit) ganztags auszuführen.

Das Leistungsvermögen der Klägerin wird durch Befunde auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet beeinträchtigt. Wie die Untersuchung durch Dr.R. ergab, führen die Veränderungen der Halswirbelsäule dazu, dass die Klägerin schwere Lasten weder heben noch tragen und bewegen kann. Die Brustwirbelsäule ist für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten belastbar. Wegen der leichten Osteoporose scheidet schwere Arbeit aus. Seitens der Lendenwirbelsäule geht Dr.R. von einem Bandscheibenschaden im Segment L 4/ L 5 ohne Wurzelreizsyndrom aus, wodurch das Heben und Tragen schwerer Lasten ausgeschlossen wird. Auch Arbeit in ständiger Zwangshaltung, insbesondere mit vornübergeneigtem Körper, kommt wegen des Befundes der Lendenwirbelsäule nicht mehr in Betracht. Dr.O. hält zwar gewisse Wurzelreizerscheinungen für möglich, nimmt aber dennnoch keine weitergehenden Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule an, sondern verweist auf das orthopädische Gutachten. Der Verschleiß der Hüftgelenke schließt reine Steharbeit und längeres Arbeiten in der Hocke aus. Seitens der Schultergelenke konnte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt werden. Dasselbe gilt für den Bereich der Hand-, Knie- und Fußgelenke. Die festgestellte Varikose allerdings steht einer reinen Steh- oder Sitztätigkeit entgegen. Insgesamt wird das Leistungsvermögen orthopädischerseits zwar in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht gemindert. Der Senat stützt sich bei dieser Würdigung auf die Feststellungen und schlüssige Beurteilung des Dr.R ...

Auch durch Befunde auf nervenärztlichem Fachgebiet wird das. Leistungsvermögen der Klägerin nur in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Bei der Klägerin liegt eine somatoforme Schmerzstörung bei akzentuierter Persönlichkeit mit depressiver Verstimmung im Sinne einer Dysthymia vor. Diese Störung steht einer ganztägigen leichten Arbeit nicht entgegen, wobei besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, wie Dr.O. darlegt, ausscheiden. Die von ihr genannten Einschränkungen (hoher Verantwortungsdurck, komplexe Arbeitsabläufe, Zeitdruck, potentielle Eigen- oder Fremdgefährdung, häufiger Publikumsverkehr, Notwendigkeit der außergewöhnlichen Genauigkeit) treten bei der Tätigkeit einer Kaufmannsgehilfin nicht auf, so dass ein Einsatz der Klägerin auch in ihrem Beruf möglich ist. Was den geforderten Wechsel der Körperhaltung sowie das Vermeiden der Zwangshaltung angeht, so steht dies einem Einsatz der Klägerin als Kaufmannsgehilfin ebenfalls nicht entgegen, da die Klägerin vorwiegend im Sitzen arbeiten kann und die nicht sehr ausgeprägten, festgestellten Gesundheitsstörungen nicht einen regelmäßigen, längerdauernden Wechsel zu einer anderen Körperposition erfordern. Dass die Klägerin in psychischer Hinsicht auch in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, zeigen die Gutachten der Dres.F. und B. klar auf. Soweit das Gutachten der Dr.O. im Hinblick auf die Überwindbarkeit der psychischen Fehlhaltung Zweifel erregte, wurden diese durch die ergänzende Stellungnahme beseitigt. Die Klägerin kann auch ohne vorherige Therapie und Behandlung eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausüben. Im Hinblick auf die Gutachten F. und vor allem B. kann die ergänzende Stellungnahme der Dr.O. als überzeugende Klarstellung der Beurteilung angesehen werden.

Die Klägerin ist demnach seit Mai 1998 mit den genannten qualitativen Einschränkungen vollschichtig einsatzfähig.

Bei diesem Leistungsvermögen scheidet ein Einsatz als Pflegeperson zwar aus, in ihrem bisherigen Beruf im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI in der vor 01.01.2001 geltenden Fassung ist die Klägerin aber noch ganztags einsetzbar. Ausgehend vom genannten gesundheitlichen Leistungsvermögen liegt eine Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 Satz 2, Abs.2 in Verbindung mit § 240 Abs.1, 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung ebenfalls nicht vor, da die Klägerin noch ganztags auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch in ihrem Beruf arbeiten kann.

Bisheriger Beruf im Sinne der Rentenversicherung bleibt trotz der ab 01.04.1995 bis 04.12.1997 geleisteten Pflichtbeiträge wegen der von der Klägerin erbrachten Pflegeleistung die Tätigkeit einer Kaufmannsgehilfin. Eine Lösung von der früheren Tätigkeit kann - jedenfalls dann, wenn sie höherwertig war - durch die Übernahme der Pflege nicht angenommen werden. Die Leistungen der Pflegeversicherung, insbesondere die Pflichtversicherung für die Pflegeperson, dient dazu, eine Pflegeperson, die ihre "eigene" Erwerbstätigkeit wegen der Pflege nicht mehr ausüben kann, sozial abzusichern. Dieser Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI würde unterlaufen, verlöre die Pflegeperson durch die Übernahme der Pflege ihren Berufsschutz. Er wird vielmehr durch die Pflichtbeiträge wegen der Pflege aufrecht erhalten. Ein unmittelbarer Anschluss an eine konkrete frühere Erwerbstätigkeit ist dafür nicht erforderlich (vgl. KassKomm SGB XI, § 44 Rdnr.3).

Ihren bisherigen Beruf im Sinne der Rentenversicherung kann die Klägerin, wie dargelegt, seit Mai 1998 noch ausüben. Berufsunfähigkeit liegt demnach nicht vor und in der Folge auch nicht Erwerbsunfähigkeit. Teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne des § 44 SGB VI n.F. liegt ebenfalls nicht vor. Ein Anspruch auf Rente besteht demnach nicht.

Im Hinblick auf die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Nr.2 SGB VI wäre ein solcher auch nicht gegeben, wenn die Klägerin seit Antragstellung zumindestens berufsunfähig wäre. Es wurden für sie bis 31.12.1976 und danach nur noch vom 01.04.1995 bis 04.12.1997 Pflichtbeiträge, d.h. für 33 Monate, geleistet. Eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung endete (Geburt 02.11.1969) im November 1979. Wegen der Pflegeleistung ist eine Berücksichtigungszeit vom 01.07.1994 bis 31.03.1995 anerkannt. Um die notwendigen drei Jahre Pflichtbeiträge zu erreichen, müsste der Fünfjahreszeitraum des § 43 Abs.1 Nr.2 SGB VI bis zum Oktober 1976 zurückverlängert werden. Dies scheidet aber aus, da keine entsprechenden Verlängerungstatbestände ersichtlich sind. Es besteht vom 01.01.1977 bis 01.07.1994 eine Lücke im Versicherungsleben. Selbst wenn die im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften herangezogen werden könnten (als Schubtatbestand, nicht Pflichtbeitragszeit), würden sie mit Erhebung der Scheidungsklage im Jahr 1991 enden. Die Lücke bis Juli 1994 wäre nicht zu überbrücken.

Die Klägerin könnte nur dann Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, wenn der Leistungsfall bis Dezember 1984 eingetreten wäre. Dafür findet sich aber kein Anhaltspunkt; auch die Klägerin behauptet dies nicht. Gegen einen Leistungsfall bis Dezember 1984 spricht zum einen der noch immer nicht entscheidend eingeschränkte Gesundheitszustand sowie die Tatsache, dass die Klägerin von 1986 bzw. 1989 bis Dezember 1997 ihre schwerpflegebedürftige Mutter (Stufe III) gepflegt hat. Auch aus den vorgelegten Attesten und Berichten sowie den vorliegenden Gutachten kann eine wesentliche Leistungseinschränkung für die Zeit vor Dezember 1984 nicht angenommen werden.

Ein Anspruch auf Rente besteht demnach nicht.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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