Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 11/98 KZA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 6/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 1999 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Honorarkürzungsbescheid für die Quartale IV/95 bis III/96 zu Recht wegen Fristversäumnisses als unzulässig zurückgewiesen hat.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1997 kürzte der Prüfungsausschuss bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Berlin das Honorar des Klägers, eines niedergelassenen Facharztes für Mund-, Kiefer-, und Gesichtschirurgie, im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung um insgesamt 45.622,12 DM für die genannten Quartale. Der Bescheid wurde als Einschreiben noch am 30. Juni 1996 bei der Post eingeliefert (Blatt 90 Verwaltungsakte).
Am 19. August 1997 legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Beschluss des Beschwerdeausschusses bei der KZV Berlin vom 05. Mai 1998 wegen Fristversäumnisses zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei der Zustellung mittels eingeschriebenem Brief gelte dieser mit dem 3. Tage nach der Aufgabe der Post als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist habe daher am 03. Juli 1997 begonnen und am Montag, dem 04. August 1997, geendet. Eine schuldlose Verhinderung an einer rechtzeitigen Widerspruchseinlegung läge nicht vor. Es sei die Pflicht des Klägers gewesen, sich zu vergewissern, ob die mit der Abschrift des Diktats und der Absendung des Widerspruchs beauftragte Zahnarzthelferin C. N. diese Aufgaben auch tatsächlich erledigt hätte. Dazu sei der Kläger auch in der Lage gewesen, da er sich nach Beauftragung der Zahnarzthelferin am 17. Juli 1997 erst am 28. Juli 1997 in eine geplante stationäre Krankenhausbehandlung begeben hätte. Selbst nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 30. Juli 1997 wäre eine fristgemäße Widerspruchseinlegung noch möglich gewesen.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin nach Vernehmung der Zahnarzthelferin C. N. mit Urteil vom 10. November 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid des Prüfungsausschusses verspätet gewesen sei und Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Da der Kläger seinen Widerspruch unstreitig erst am 19. August 1997 bei der Beklagten eingelegt habe, die Widerspruchsfrist aber bereits am Montag, dem 04. August 1997, geendet habe, sei die einmonatige Widerspruchsfrist eindeutig überschritten und der Widerspruch daher verspätet gewesen. Eine Widereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 27 Sozialgesetzbuch / Zehntes Buch - SGB X -) käme nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies sei nur dann der Fall, wenn diejenige Sorgfalt angewendet wurde, die einem gewissenhaft Handelnden, nach dem gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten sei. Es wäre für den Kläger ohne weiteres möglich gewesen, in der Zeit vom 17. Juli 1997 bis zum 28. Juli 1997 den Widerspruch selbst zu unterschreiben und die Absendung zu kontrollieren. Dies sei unterblieben, was als eigenes Verschulden anzusehen sei. Außerdem sei von einem Überwachungs- und Organisationsverschulden des Klägers auszugehen. Hierbei gehe die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass die Zahnarzthelferin nicht als vertretungsberechtigte Hilfsperson gehandelt habe, was fraglich erscheine, wenn sie vom Kläger angewiesen worden sei, den Widerspruch mit ihrer Unterschrift zu versehen. Aber selbst wenn das Widerspruchsschreiben ohne Unterschrift an den Beklagten hätte abgesandt werden sollen, wäre von einer unzureichenden Überwachung der vom Kläger eingesetzten Hilfsperson auszugehen. Unter Würdigung der Erklärungen der Zeugin sei festzustellen, dass die Behauptung des Klägers, seine Sprechstundenhilfe habe schon seit Jahren „Quartal für Quartal“ regelmäßig (fristgebundene) Widersprüche gegen Honorarbescheide ordnungsgemäß bearbeitet, nicht zutreffend sei. Der Zeugenaussage sei lediglich zu entnehmen, dass während ihrer Tätigkeit beim Kläger auch das Schreiben von Widersprüchen vorgekommen sei. Sie hätte hieran jedoch keine genaue Erinnerung. Aus diesen Erklärungen der Zeugin lasse sich nicht herleiten, dass sie bei der Fertigung fristgebundener Widersprüche eine besondere Erfahrung besessen hätte. Hinzu komme, dass es in der Praxis des Klägers keine spezielle Ablage für besonders eilige Schreibaufträge gäbe. Die Zeugin habe sich nur daran erinnern können, dass sie der Kläger auf die Dringlichkeit des Schreibens aufmerksam gemacht habe. Es habe daher im allgemeinen Praxisablauf ein besonders hohes Risiko dafür bestanden, dass eilige Schreibarbeiten nicht termingerecht erledigt würden. Unter diesen Umständen habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass der fristgebundene Widerspruch auch tatsächlich termingerecht erledigt würde. Bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt hätte er daher nach der Übergabe des Diktatbandes überwachen müssen, ob diese fristgebundene Schreibarbeit tatsächlich ausgeführt und der Widerspruch rechtzeitig abgeschickt worden sei.
Gegen das ihm am 06. Januar 2000 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung vom 29. Januar 2000. Das Sozialgericht habe verkannt, dass in der Ausschöpfung einer Frist kein Sorgfaltspflichtverstoß gesehen werden könne. Es komme daher bei der Beurteilung des Verschuldens nicht darauf an, dass es für den Kläger grundsätzlich ohne weiteres möglich gewesen wäre, während des Laufs der Widerspruchsfrist den Widerspruch zu unterschreiben und dessen Absendung zu kontrollieren. Vielmehr wäre zu prüfen, ob es sorgfaltswidrig gewesen sei, der Zahnarzthelferin N. den Schreibauftrag zur Erledigung innerhalb der Widerspruchsfrist zu erteilen und sich darauf zu verlassen, dass dieser entsprechend ausgeführt würde. Darin könne ein Sorgfaltspflichtverstoß entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht gesehen werden. Die Zahnarzthelferin habe in der Vergangenheit absolut zuverlässig gearbeitet. Einer weiteren Überwachung habe es nicht bedurft, wie auch der Anwalt nicht überwachen müsse, ob das Personal die von ihm rechtzeitig angeordnete Einreichung des fristwahrenden Schriftsatzes korrekt vorgenommen habe. An die Organisation der Bearbeitung fristgebundener Aufträge seien in einer Arztpraxis keine überspannten Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund habe es ausgereicht, dass der Kläger die Zahnarzthelferin N. darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine dringende Angelegenheit handele. Da die Zahnarzthelferin seit 8 Jahren mit derartigen Büroarbeiten vertraut sei, und es noch nie vorgekommen sei, dass derartige Schreiben vergessen worden seien, könne von einem Überwachungs- und Organisationsverschulden keine Rede sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 1999 und den Bescheid des Beklagten vom 05. Mai 1998 aufzuheben und ihn zu verurteilen, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt seines Bescheides und das aus seiner Sicht zutreffende Urteil des Sozialgerichts Berlin.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung des Senats vorgelegen.
Der Senat hat die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen, weil sie unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der Beklagte den Widerspruch des Klägers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat. Der Widerspruch wurde verfristet erst am 19. August 1997 erhoben. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG liegen nicht vor.
Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs übermittelt wird, mit dem 3. Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Zutreffend ist die Beklagte daher davon ausgegangen, dass der Bescheid des Prüfungsausschusses vom 30. Juni 1997 dem Kläger am 03. Juli 1997 bekanntgegeben worden ist. Der Beklagte ist auch zu Recht von einem Ende der Rechtsmittelfrist am Montag, dem 04. August 1997, ausgegangen. Da der Bescheid des Prüfungsausschusses mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 66 SGG versehen war, begann die Frist für das Rechtsmittel auch am 04. Juli 1997 zu laufen. Zutreffend hat daher das Sozialgericht festgestellt, dass der Widerspruch vom 19.August 1997 verspätet war.
Zu Recht hat das Sozialgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG verneint. Nach § 67 Abs. 1 ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da der Kläger nicht diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen und der allgemeinen Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist. Da dem Kläger ein eigenes Auswahl-, Überwachungs-, und Organisationsverschulden anzurechnen ist, kann der Senat es offenlassen, ob die beauftragte Zahnarzthelferin als vertretungsberechtigte Hilfsperson anzusehen wäre, deren Verschulden dem Kläger ohne weiteres zuzurechnen wäre. Dafür spräche die Aussage des Klägers vor dem Beschwerdeausschuss, nach der er die Zahnarzthelferin auch beauftragt habe, den Widerspruch für ihn zu unterschreiben.
Ein eigenes Verschulden des Klägers ergibt sich hier schon daraus, dass er eine fristgebundene Verwaltungsangelegenheit von erheblicher Bedeutung in die Hände einer dafür nicht ausgebildeten Zahnarzthelferin gelegt hat, ohne zu überwachen, ob der Widerspruch auch gefertigt und abgesandt würde. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass die beauftragte Zahnarzthelferin bisher zuverlässig gearbeitet habe. Nach ihrer Aussage im Termin vor dem Sozialgericht ist insoweit schon fraglich, ob sie überhaupt je mit derartigen Angelegenheiten befasst gewesen ist. Eine konkrete Erinnerung hieran hatte die Zeugin jedenfalls nicht, so dass das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Zeugin keine besonderen Erfahrungen bei der Fertigung fristgebundener Widersprüche besaß. Wird einer solchen Person die selbständige abschließende Fertigung des Widerspruchsschreibens und dessen Absendung übertragen, obwohl die Annahme naheliegt, dass die Beauftragte gar nicht in der Lage ist zu erkennen, bis zu welchem Zeitpunkt der Widerspruch abgesandt sein muss, rechtfertigt dieses ohne weiteres ein Verschuldensvorwurf. Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine Zahnarthelferin insoweit nicht mit einer Rechtsanwalts- und Notargehilfin verglichen werden, die für die Bearbeitung fristgebundener Angelegenheiten eine entsprechende Ausbildung erhalten hat. Dies bedarf keiner weiteren Begründung. Selbst wenn die beauftragte Zahnarzthelferin in anderen Fällen bereits fristbundene Widersprüche ordnungsgemäß bearbeitet haben sollte, entbindet dies den Kläger im Hinblick darauf, dass die beauftragte Zahnarzthelferin weder über eine Ausbildung noch über wesentliche Erfahrungen in Verwaltungsangelegenheiten verfügte, nicht von einer Überwachungspflicht in jedem Einzelfall.
Zu Recht hat das Sozialgericht auch angenommen, dass der Kläger die Bearbeitung fristgebundener Schreiben anders hätte organisieren müssen, um sich einen Verschuldensvorwurf zu ersparen. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorlagen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Honorarkürzungsbescheid für die Quartale IV/95 bis III/96 zu Recht wegen Fristversäumnisses als unzulässig zurückgewiesen hat.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1997 kürzte der Prüfungsausschuss bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Berlin das Honorar des Klägers, eines niedergelassenen Facharztes für Mund-, Kiefer-, und Gesichtschirurgie, im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung um insgesamt 45.622,12 DM für die genannten Quartale. Der Bescheid wurde als Einschreiben noch am 30. Juni 1996 bei der Post eingeliefert (Blatt 90 Verwaltungsakte).
Am 19. August 1997 legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Beschluss des Beschwerdeausschusses bei der KZV Berlin vom 05. Mai 1998 wegen Fristversäumnisses zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei der Zustellung mittels eingeschriebenem Brief gelte dieser mit dem 3. Tage nach der Aufgabe der Post als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist habe daher am 03. Juli 1997 begonnen und am Montag, dem 04. August 1997, geendet. Eine schuldlose Verhinderung an einer rechtzeitigen Widerspruchseinlegung läge nicht vor. Es sei die Pflicht des Klägers gewesen, sich zu vergewissern, ob die mit der Abschrift des Diktats und der Absendung des Widerspruchs beauftragte Zahnarzthelferin C. N. diese Aufgaben auch tatsächlich erledigt hätte. Dazu sei der Kläger auch in der Lage gewesen, da er sich nach Beauftragung der Zahnarzthelferin am 17. Juli 1997 erst am 28. Juli 1997 in eine geplante stationäre Krankenhausbehandlung begeben hätte. Selbst nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 30. Juli 1997 wäre eine fristgemäße Widerspruchseinlegung noch möglich gewesen.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Berlin nach Vernehmung der Zahnarzthelferin C. N. mit Urteil vom 10. November 1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid des Prüfungsausschusses verspätet gewesen sei und Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Da der Kläger seinen Widerspruch unstreitig erst am 19. August 1997 bei der Beklagten eingelegt habe, die Widerspruchsfrist aber bereits am Montag, dem 04. August 1997, geendet habe, sei die einmonatige Widerspruchsfrist eindeutig überschritten und der Widerspruch daher verspätet gewesen. Eine Widereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 27 Sozialgesetzbuch / Zehntes Buch - SGB X -) käme nur in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies sei nur dann der Fall, wenn diejenige Sorgfalt angewendet wurde, die einem gewissenhaft Handelnden, nach dem gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten sei. Es wäre für den Kläger ohne weiteres möglich gewesen, in der Zeit vom 17. Juli 1997 bis zum 28. Juli 1997 den Widerspruch selbst zu unterschreiben und die Absendung zu kontrollieren. Dies sei unterblieben, was als eigenes Verschulden anzusehen sei. Außerdem sei von einem Überwachungs- und Organisationsverschulden des Klägers auszugehen. Hierbei gehe die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass die Zahnarzthelferin nicht als vertretungsberechtigte Hilfsperson gehandelt habe, was fraglich erscheine, wenn sie vom Kläger angewiesen worden sei, den Widerspruch mit ihrer Unterschrift zu versehen. Aber selbst wenn das Widerspruchsschreiben ohne Unterschrift an den Beklagten hätte abgesandt werden sollen, wäre von einer unzureichenden Überwachung der vom Kläger eingesetzten Hilfsperson auszugehen. Unter Würdigung der Erklärungen der Zeugin sei festzustellen, dass die Behauptung des Klägers, seine Sprechstundenhilfe habe schon seit Jahren „Quartal für Quartal“ regelmäßig (fristgebundene) Widersprüche gegen Honorarbescheide ordnungsgemäß bearbeitet, nicht zutreffend sei. Der Zeugenaussage sei lediglich zu entnehmen, dass während ihrer Tätigkeit beim Kläger auch das Schreiben von Widersprüchen vorgekommen sei. Sie hätte hieran jedoch keine genaue Erinnerung. Aus diesen Erklärungen der Zeugin lasse sich nicht herleiten, dass sie bei der Fertigung fristgebundener Widersprüche eine besondere Erfahrung besessen hätte. Hinzu komme, dass es in der Praxis des Klägers keine spezielle Ablage für besonders eilige Schreibaufträge gäbe. Die Zeugin habe sich nur daran erinnern können, dass sie der Kläger auf die Dringlichkeit des Schreibens aufmerksam gemacht habe. Es habe daher im allgemeinen Praxisablauf ein besonders hohes Risiko dafür bestanden, dass eilige Schreibarbeiten nicht termingerecht erledigt würden. Unter diesen Umständen habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass der fristgebundene Widerspruch auch tatsächlich termingerecht erledigt würde. Bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt hätte er daher nach der Übergabe des Diktatbandes überwachen müssen, ob diese fristgebundene Schreibarbeit tatsächlich ausgeführt und der Widerspruch rechtzeitig abgeschickt worden sei.
Gegen das ihm am 06. Januar 2000 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung vom 29. Januar 2000. Das Sozialgericht habe verkannt, dass in der Ausschöpfung einer Frist kein Sorgfaltspflichtverstoß gesehen werden könne. Es komme daher bei der Beurteilung des Verschuldens nicht darauf an, dass es für den Kläger grundsätzlich ohne weiteres möglich gewesen wäre, während des Laufs der Widerspruchsfrist den Widerspruch zu unterschreiben und dessen Absendung zu kontrollieren. Vielmehr wäre zu prüfen, ob es sorgfaltswidrig gewesen sei, der Zahnarzthelferin N. den Schreibauftrag zur Erledigung innerhalb der Widerspruchsfrist zu erteilen und sich darauf zu verlassen, dass dieser entsprechend ausgeführt würde. Darin könne ein Sorgfaltspflichtverstoß entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht gesehen werden. Die Zahnarzthelferin habe in der Vergangenheit absolut zuverlässig gearbeitet. Einer weiteren Überwachung habe es nicht bedurft, wie auch der Anwalt nicht überwachen müsse, ob das Personal die von ihm rechtzeitig angeordnete Einreichung des fristwahrenden Schriftsatzes korrekt vorgenommen habe. An die Organisation der Bearbeitung fristgebundener Aufträge seien in einer Arztpraxis keine überspannten Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund habe es ausgereicht, dass der Kläger die Zahnarzthelferin N. darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine dringende Angelegenheit handele. Da die Zahnarzthelferin seit 8 Jahren mit derartigen Büroarbeiten vertraut sei, und es noch nie vorgekommen sei, dass derartige Schreiben vergessen worden seien, könne von einem Überwachungs- und Organisationsverschulden keine Rede sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 1999 und den Bescheid des Beklagten vom 05. Mai 1998 aufzuheben und ihn zu verurteilen, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt seines Bescheides und das aus seiner Sicht zutreffende Urteil des Sozialgerichts Berlin.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung des Senats vorgelegen.
Der Senat hat die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen, weil sie unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der Beklagte den Widerspruch des Klägers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat. Der Widerspruch wurde verfristet erst am 19. August 1997 erhoben. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG liegen nicht vor.
Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs übermittelt wird, mit dem 3. Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Zutreffend ist die Beklagte daher davon ausgegangen, dass der Bescheid des Prüfungsausschusses vom 30. Juni 1997 dem Kläger am 03. Juli 1997 bekanntgegeben worden ist. Der Beklagte ist auch zu Recht von einem Ende der Rechtsmittelfrist am Montag, dem 04. August 1997, ausgegangen. Da der Bescheid des Prüfungsausschusses mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 66 SGG versehen war, begann die Frist für das Rechtsmittel auch am 04. Juli 1997 zu laufen. Zutreffend hat daher das Sozialgericht festgestellt, dass der Widerspruch vom 19.August 1997 verspätet war.
Zu Recht hat das Sozialgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG verneint. Nach § 67 Abs. 1 ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da der Kläger nicht diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen und der allgemeinen Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist. Da dem Kläger ein eigenes Auswahl-, Überwachungs-, und Organisationsverschulden anzurechnen ist, kann der Senat es offenlassen, ob die beauftragte Zahnarzthelferin als vertretungsberechtigte Hilfsperson anzusehen wäre, deren Verschulden dem Kläger ohne weiteres zuzurechnen wäre. Dafür spräche die Aussage des Klägers vor dem Beschwerdeausschuss, nach der er die Zahnarzthelferin auch beauftragt habe, den Widerspruch für ihn zu unterschreiben.
Ein eigenes Verschulden des Klägers ergibt sich hier schon daraus, dass er eine fristgebundene Verwaltungsangelegenheit von erheblicher Bedeutung in die Hände einer dafür nicht ausgebildeten Zahnarzthelferin gelegt hat, ohne zu überwachen, ob der Widerspruch auch gefertigt und abgesandt würde. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass die beauftragte Zahnarzthelferin bisher zuverlässig gearbeitet habe. Nach ihrer Aussage im Termin vor dem Sozialgericht ist insoweit schon fraglich, ob sie überhaupt je mit derartigen Angelegenheiten befasst gewesen ist. Eine konkrete Erinnerung hieran hatte die Zeugin jedenfalls nicht, so dass das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Zeugin keine besonderen Erfahrungen bei der Fertigung fristgebundener Widersprüche besaß. Wird einer solchen Person die selbständige abschließende Fertigung des Widerspruchsschreibens und dessen Absendung übertragen, obwohl die Annahme naheliegt, dass die Beauftragte gar nicht in der Lage ist zu erkennen, bis zu welchem Zeitpunkt der Widerspruch abgesandt sein muss, rechtfertigt dieses ohne weiteres ein Verschuldensvorwurf. Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine Zahnarthelferin insoweit nicht mit einer Rechtsanwalts- und Notargehilfin verglichen werden, die für die Bearbeitung fristgebundener Angelegenheiten eine entsprechende Ausbildung erhalten hat. Dies bedarf keiner weiteren Begründung. Selbst wenn die beauftragte Zahnarzthelferin in anderen Fällen bereits fristbundene Widersprüche ordnungsgemäß bearbeitet haben sollte, entbindet dies den Kläger im Hinblick darauf, dass die beauftragte Zahnarzthelferin weder über eine Ausbildung noch über wesentliche Erfahrungen in Verwaltungsangelegenheiten verfügte, nicht von einer Überwachungspflicht in jedem Einzelfall.
Zu Recht hat das Sozialgericht auch angenommen, dass der Kläger die Bearbeitung fristgebundener Schreiben anders hätte organisieren müssen, um sich einen Verschuldensvorwurf zu ersparen. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorlagen.
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