L 13 RA 149/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RA 1/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 149/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 5. Juli 1999 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1998 verurteilt, der Klägerin vom 1. September 1997 bis 31. August 1998 dem Grunde nach Erziehungsrente zu gewähren.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Erziehungsrente vom September 1997 bis August 1998 streitig.

Die am ...1960 geborene Klägerin war vom 13.10.1989 bis 31.10.1996 mit dem am ...1957 geborenen T.K ... verheiratet. Aus der Ehe stammt das am 12.12.1991 geborene Kind L.K ... Der frühere Ehemann der Klägerin ist zwischen dem 01.08.1997 und dem 04.08.1997 verstorben. Die Klägerin, auf deren Versichertenkonto im Rahmen des Versorgungsausgleiches Rentenanwartschaften in Höhe von 99,27 DM übertragen wurden, hat am 08.08.1998 wieder geheiratet.

Die Klägerin hatte am 01.09.1997 beim Versicherungsamt der Stadt Erlangen als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter L ... die Gewährung von Halbwaisenrente beantragt. Zur Antragstellung hat sie ihre Eltern bevollmächtigt. Mit der Antragstellung war vorgelegt worden die Sterbeurkunde für den verstorbenen Versicherten, aus der sich ergab, dass er geschieden war. Ferner eine Abstammungsurkunde für die Tochter L ..., worin als Eltern die Klägerin und der Verstorbene aufgeführt sind. Dem von der Beklagten am 20.10.1997 erstellten Kontospiegel ist der Zeitpunkt der Ehescheidung und der Name des Ehepartners, nämlich der der Klägerin zu entnehmen. Die Beklagte hatte antragsgemäß Halbwaisenrente bewilligt.

Am 03.09.1998 beantragte die Klägerin die Gewährung von Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten. Mit Bescheid vom 15.10.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Erziehungsrente ab, da die Klägerin unter Berücksichtigung des sich aus der Rentenantragstellung ergebenden Rentenbeginns 01.09.1998 bereits wieder verheiratet war. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1998 zurück.

Dagegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Bayreuth und verwies zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass sie bis zu ihrer Wiederverheiratung die Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsrente erfüllt habe. Durch den Antrag auf Halbwaisenrente sei der Beklagten bekannt gewesen, dass Anspruch auf Erziehungsrente bestehe. Die Beklagte verwies dagegen darauf, dass in den §§ 1 bis 3 der gemeinsamen Richtlinien zu § 115 Abs.6 SGB VI abschließend geregelt sei, in welchen geeigneten Fällen von Amts wegen der Hinweis zur Beantragung von Rente zu geben sei. Bei der Erziehungsrente handle es sich um eine Rente aus der eigenen Versicherung, weshalb bei Bearbeitung des Antrages auf Waisenrente nicht ersichtlich sei, dass aus der eigenen Versicherung der Klägerin ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen könnte.

Mit Urteil vom 05.07.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der vorliegende Sachverhalt werde nicht von den Richtlinien nach § 115 Abs.6 SGB VI erfasst, so dass über diese Vorschrift eine frühere Antragstellung nicht fingiert werden könne. Gleiches gelte unter Berücksichtigung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Eine konkrete Anfrage der Klägerin sei weder behauptet noch nachgewiesen. Die Beklagte hätte auch nicht aus der vorhandenen Akte heraus ohne weitere Ermittlungen das Bestehen eines Stammrechts der Klägerin erkennen können. Wenn sich aber aus den Waisenrentenakten heraus nicht eindeutig entnehmen lasse, dass ein Erziehungsrentenanspruch der Klägerin aus eigener Versicherung tatsächlich bestehe, bestehe auch kein Anlass zu einer Beratung bzw. einem Hinweis von Amts wegen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, beim Antrag auf Waisenrente auf die Berechtigung zum Bezug von Erziehungsrente hinzuweisen. Es sei auch niemals die Rede davon gewesen, auch nicht in den einschlägigen Beratungsfibeln, dass ein bestimmter Termin für die Antragstellung einzuhalten sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.07.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1998 zu verurteilen, der Klägerin Erziehungsrente vom 01.09.1997 bis 31.08.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Waisenrentenakte, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und auch begründet.

Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Erziehungsrente für die Zeit vom 01.09.1997 bis 31.08.1998. Die 1960 geborene Klägerin ist nach dem 30.06.1977 geschieden, ihr geschiedener Ehegatte ist im August 1997 gestorben. Die Klägerin erzieht ihre am 12.12.1991 geborene Tochter L ..., sie hat erst am 08.08.1998 wieder geheiratet und erfüllt bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs.1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -). Damit erfüllt die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsrente gemäß § 47 SGB VI.

Diese Rente aus eigener Versicherung wird gemäß § 99 Abs.1 Satz 1 SGB VI von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch endet mit Beginn des Monats, zu dessen Beginn der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen wirksam wird (§ 100 Abs.3 Satz 1 SGB VI).

Zwar hat die Klägerin Erziehungsrente erst am 03.09.1998, als sie wieder verheiratet war und der Anspruch nicht mehr bestand, beantragt; sie ist jedoch so zu stellen, als ob sie den Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Grundlage hierfür ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, der auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des sozialrechtlichen Zustandes gerichtet ist, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. z.B. BSG in SozR 3-1200 Nr.12 zu § 14).

Dieser sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist hier zunächst aus einer Verletzung der Hinweispflicht im Sinne von § 115 Abs.6 SGB VI herzuleiten. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts scheitert die Anwendung des § 115 Abs.6 SGB VI nicht bereits daran, dass der im vorliegenden Fall relevante Sachverhalt nicht von den nach § 115 Abs.6 Satz 2 SGB VI erlassenen gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger erfasst wird. Diese Richtlinien sind erst am 01.07.1998 in Kraft getreten, also nach dem Zeitpunkt, zu dem hier eine Hinweispflicht bestand, nämlich spätestens bei Bearbeitung des Halbwaisenrentenantrages vom 01.09.1997. Das Fehlen von Richtlinien ist jedoch nach herrschender Rechtsprechung unschädlich für das Auslösen eines Herstellungsanspruches aufgrund einer Verletzung des § 115 Abs.6 Satz 1 SGB VI, da die Hinweispflicht in geeigneten Fällen auch ohne Richtlinien besteht (vgl. z.B. BSG vom 22.10.1998 - B 5 RJ 56/97 R -).

Das Tatbestandsmerkmal "in geeigneten Fällen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von der Rechtsprechung im Wege der Auslegung bestimmbar ist. Ein geeigneter Fall liegt danach dann vor, wenn für den Versicherungsträger ohne einzelfallbezogene Sachaufklärung erkennbar ist, dass ein abgrenzbarer Kreis von Berechtigten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung erfüllt, die von solchen Personen im Regelfall in Anspruch genommen wird (vgl. im Einzelnen BSG in SozR 3-2600 Nr.5 zu § 115).

Vorliegend war der Beklagten durch den Waisenrentenantrag, den die Klägerin als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter gestellt hat, bekannt, dass die Klägerin ein eigenes bzw. ein Kind des geschiedenen Ehegatten erzieht. Der Beklagten war aus der Versichertenkarte des Verstorbenen und der Waisenrentenakte ferner bekannt, dass die Klägerin mit dem Verstorbenen verheiratet war und die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden wurde. Auch war bekannt, dass die Klägerin das 65.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Selbst die Versicherungsnummer der Klägerin ergab sich aus den Akten. Nicht eindeutig, jedoch sehr wahrscheinlich war die Erfüllung der Wartezeit, da die Klägerin nach dem Scheidungsurteil selbst Rentenansprüche erworben hatte und ihr dazu Rentenanwartschaften übertragen wurden. Nicht ersichtlich war lediglich, ob die Klägerin wieder geheiratet hat.

Diese sich aus den bei Bearbeitung des Waisenrentenantrags vorliegenden Akten ohne weitere Nachforschungen ergebenden Informationen sind ausreichend, um das Bestehen eines Erziehungsrentenanspruches der Klägerin wahrscheinlich zu machen. Dies bedeutet, dass ein geeigneter Fall vorliegt, um die Hinweispflicht nach § 115 Abs.6 SGB VI auszulösen, wobei es nicht erforderlich ist, dass ein Zahlungsanspruch bereits von vornherein mit Sicherheit feststeht. Ob für die Bearbeitung des Waisenrentenantrages ein anderes Leistungsdezernat der Beklagten wie für den Erziehungsrentenantrag zuständig ist, ist bei dieser Sachlage unerheblich. Auch für das unzuständige Leistungsdezernat war ohne weiteres erkennbar, dass ein Anspruch auf Erziehungsrente wahrscheinlich ist.

Hinzu kommt, dass die Versicherungsleistung "Erziehungsrente", die zum 01.07.1977 teilweise die frühere Geschiedenenwitwenrente ersetzte, weitgehend unbekannt ist, so dass gerade die Beantragung einer Halbwaisenrente und Kenntnis von der Scheidung eine besondere Hinweispflicht auslöst.

Dass diese Hinweispflichtverletzung der Beklagten ursächlich dafür war, dass die Klägerin nicht bis 30.11.1997 (§ 99 Abs.1 Satz 1 SGB VI) ihren Rentenantrag gestellt hat, hat die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren sinngemäß vorgetragen.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruches gründet sich hier weiter auf eine unterlassene Beratung auch durch das Versicherungsamt der Stadt Erlangen, bei dem die Klägerin durch ihre Eltern für ihre Tochter Halbwaisenrente beantragen ließ. Zwar hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht mit einem entsprechenden Beratungsbegehren an das Versicherungsamt gewendet hat. Bei Kenntnis des Versicherungsamtes von der Erziehung eines Kindes des geschiedenen Ehegatten, für das Halbwaisenrente begehrt wird, ist es jedoch naheliegend, dass auch ein Anspruch auf Erziehungsrente für die Mutter des Kindes bestehen kann. Es handelt sich hier um einen Sachverhalt und konkreten Anlass, der den Versicherungsträger und somit das in die Rentenantragstellung eingeschaltete Versicherungsamt auch ohne Beratungsbegehren verpflichtet, von sich aus "spontan" auf klar zu Tage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem vernünftigen Versicherten mutmaßlich genützt werden (vgl. z.B. BSG in SozR 1200 Nrn.15, 25 zu § 14, SozR 3-1200 Nrn.5 und 6 zu § 14). Das Versicherungsamt hätte also die Klägerin zumindest auf die Möglichkeit der Beantragung von Erziehungsrente hinweisen müssen. Diese unterlassene Beratung des Versicherungsamtes muss sich die Beklagte zurechnen lassen (vgl. z.B. BSG in SozR 1200 Nr.20 zu § 14).

Die Beklagte hat also im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches von einer rechtzeitigen Antragstellung auszugehen, weshalb sie antragsgemäß zu verurteilen ist, dem Grunde nach Erziehungsrente zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat misst der Frage, ob bei Beantragung einer Halbwaisenrente auf die Beantragung von Erziehungsrente hinzuweisen ist, grundsätzliche Bedeutung bei und lässt daher gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG die Revision zu.
Rechtskraft
Aus
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