Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 11 SO 328/06
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 19/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 19/11 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Begleichung der erforderlichen Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII durch d. Verpflichtete/n ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen.
Es ist jeweils eine Einzelfallbetrachtung der wirtschaftlichen Situation geboten.
Keine analoge Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII; denn bei Bestattungskosten handelt es sich nicht um einmalige Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen. Aber Hinzuziehung des in § 87 Abs. 3 SGB XII zum Ausdruck kommenden Gedankens des Gesetzgebers dahingehend, dass sich der Einkommenseinsatz nicht lediglich an dem Einkommen orientiert, das im Monat des Entstehens der Zahlungsverpflichtung für die Bestattungskosten erzielt wurde, sondern darüber hinaus innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten.
Es ist jeweils eine Einzelfallbetrachtung der wirtschaftlichen Situation geboten.
Keine analoge Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII; denn bei Bestattungskosten handelt es sich nicht um einmalige Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen. Aber Hinzuziehung des in § 87 Abs. 3 SGB XII zum Ausdruck kommenden Gedankens des Gesetzgebers dahingehend, dass sich der Einkommenseinsatz nicht lediglich an dem Einkommen orientiert, das im Monat des Entstehens der Zahlungsverpflichtung für die Bestattungskosten erzielt wurde, sondern darüber hinaus innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten.
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 28. August 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. &8195;
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten.
Die im Jahre 1972 geborene Klägerin ist Tochter der am 30. Ok-tober 2005 verstorbenen G. T ... Die Klägerin ist verheiratet und hat einen im Jahre 2002 geborenen Sohn.
Am 1. November 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten, die sich auf insgesamt 3.686,63 EUR beliefen. Auf dem Girokonto der Mutter war noch ein Betrag von 542,87 EUR vorhanden. In der Antragsbegründung führte die Klägerin aus, ihre Mutter habe zuletzt Arbeitslosengeld II bezogen und kein Vermögen oder sonstiges Einkommen gehabt. Die Klägerin und ihr Mann befänden sich in der Privatinsolvenz.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2006 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin einen Eigenanteil an den Bestattungskosten in Höhe von 1.645,29 EUR zu tragen habe. Die Zumutbarkeit der Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten richte sich nach § 85 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Da sich der Mann der Klägerin in Privatinsolvenz befinde, sei bei der Berechnung lediglich das Einkommen der Klägerin berücksichtigt worden. Nach den eingereichten Rechnungen hätten die Bestattungskosten 2.843,00 EUR betragen, abzüglich des Eigenanteils verbleibe ein Betrag von 1.191,71 EUR, welcher aus Sozialhilfemitteln übernommen werde.
Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch vom 14. Januar 2006 machte die Klägerin geltend, dass auch sie selbst sich in Pri-vatinsolvenz befinde. Außerdem sei bei den Bestattungskosten die Rechnung des Friedhofes in H.-U. über 843,00 EUR nicht berücksichtigt worden. Ferner habe der Beklagte bei der Berechnung des Eigenanteils die auf den Sohn entfallende Miete nicht berücksichtigt. Das Kindergeld für den Sohn dürfe nicht hinzugerechnet werden, ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie die Fahr¬kosten aus Anlass des Erreichens des Arbeitsplatzes müssten in Abzug gebracht werden. Bei Berücksichtigung dieser Positionen ergäbe sich für sie kein zu zahlender Eigenanteil.
Während des Widerspruchsverfahrens überwies die Klägerin die auf dem Konto ihrer verstorbenen Mutter noch befindlichen 542,76 EUR an den Bestattungsunternehmer.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentli-chen aus, zur Klärung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII sei gemäß §§ 85 ff. SGB XII die jeweilige Einkommensgrenze zu ermitteln. Dabei sei auch das Einkom¬men des Ehegatten zu berücksichtigen. Auf diese Weise verbleibe ein bereinigtes Einkommen von 3.033,95 EUR. Die Einkommensgrenze betrage 2.103,90 EUR, woraus ein monatlicher Einkommensüberhang in Höhe von 930,05 EUR resultiere. In analoger Anwendung von § 87 Abs. 3 SGB XII könne die Aufbringung des Einkommens über der Einkommensgrenze für vier Monate verlangt werden. Die Klägerin habe eine relativ enge Bindung zu ihrer Mutter gehabt, sodass es angemessen sei, den Einkommenseinsatz für vier Monate zu fordern. Das einzusetzende Einkommen betrage damit 3.720,20 EUR. Die Bestattungskosten beliefen sich nach Abzug des Nachlasses der Mutter der Klägerin auf 3.143,87 EUR, sodass es der Klägerin möglich sei, die Restkosten aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Dagegen hat die Klägerin am 25. Juli 2006 Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben. Von ihrem gemeinsamen Einkommen seien die privaten Krankenversicherungsbeiträge, Versicherungsbeiträge für die Unfallversicherung, die Risiko-Lebens¬versicherung für ihren Ehemann, die Zahnzusatzversicherung ihres Ehemannes sowie die Haftpflicht- und Hausratversicherung der Familie und schließlich ihre Studiengebühren in Höhe von monatlich 40,00 EUR abzuziehen. Außerdem seien ihre Fahrkosten sowie diejenigen ihres Ehemannes zum Erreichen der Arbeitsstelle zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze seien die Aufwendungen für Gas und Strom außer Betracht geblieben. Nach § 87 Abs. 3 SGB XII sei nur die Berücksichtigung des Einkommensüberhanges für drei Monate möglich, nicht auch für vier Monate, wie von dem Beklagten angenommen. Sie habe auch keine enge Bindung zu ihrer Mutter gehabt, sondern seit mehreren Jahren unter immer wiederkehrenden Depressionen gelitten, für die ihre Kindheit und vor allen Dingen das Verhältnis zu ihrer Mutter maßgebend seien. Schließlich sei § 87 Abs. 3 SGB XII nicht anzuwenden, denn diese Regelung gelte nur bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen. Bei den Kosten einer Bestattung handele es sich aber nicht um einen Bedarfsgegenstand.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 aufzuheben, soweit ein weiterer Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten verneint wurde, und den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung weiterer monatlicher Ausgaben weitere Bestattungskosten zu übernehmen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf seinen Widerspruchsbescheid und darauf verwiesen, dass zur Erzielung einer einheitlichen Bearbeitungsweise von Anträgen auf Übernahme von Bestattungskosten auf Landesebene am 1. Mai 2008 die "Gemeinsamen Hinweise der Kreise Schleswig-Holsteins zur Durchführung des § 74 SGB XII" veröffentlicht worden seien. Danach sei der nach den §§ 85 ff. SGB XII ermittelte Eigenanteil für insgesamt vier Monate zu berücksichtigen. Der für vier Monate additiv ermittelte Gesamt-Einkommensüberhang werde grundsätzlich zu 75 % als zumutbarer und angemessener Eigenanteil auf die erforderlichen Bestattungskosten angerechnet. Eigentlich hätte aufgrund des festgestellten Einkommensüberhangs die Übernahme von Bestattungskosten gänzlich abgelehnt werden müssen. Damals sei die Sachbearbeiterin jedoch davon ausgegangen, dass der Ehemann wegen der Privatinsolvenz keine Einkünfte gehabt habe.
Nach Anhörung hat das Sozialgericht Schleswig mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2009 den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 insoweit aufgehoben, als ein höherer Anspruch als 1.191,71 EUR abgelehnt wurde, und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin weitere Bestattungskosten in Höhe von 1.187,39 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII. Die Kosten der Bestattung ihrer Mutter seien erforderlich gewesen. Der Klägerin sei die Tragung der gesamten Kosten wirtschaftlich nicht zumutbar. Diese Beurteilung richte sich nach den §§ 82, 85ff. SGB XII. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten in den Monaten November und Dezember 2005 jeweils über Einnahmen von 3.226,78 EUR verfügt. Dieser Betrag ergebe sich unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens der Eheleute und Abzug der Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die Krankenversicherung der Klägerin. Die Kosten für die Unfallversicherungen, die Zahnzusatzversicherungen, Risikolebensversicherung und Kfz-Versicherungen seinen nicht zu berücksichtigen, da diese Versicherungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht gesetzlich vorgeschrieben seien. Außerdem seien Kosten für die Fahrten zur Arbeit und für Arbeitsmittel abzuziehen. Für die Klägerin und ihre Familie errechne sich in Anwendung von § 85 Abs. 1 SGB XII eine Einkommensgrenze von 2.103,90 EUR, das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes übersteige diese um 1.122,88 EUR. Der Einsatz dieses Betrages richte sich nach § 87 Abs. 1 SGB XII. Da es sich um einen einmaligen Bedarf handele, sei es angemessen, wenn der Betrag abzüglich der Pfändungsbeträge in Höhe von 95,01 EUR und 11,01 EUR sowie des Entgelts für den Kindergartenplatz des Sohnes in Höhe von 252,00 EUR eingesetzt werde. Denn die Bestattung sei keine originäre Pflicht des Ehemannes der Klägerin oder ihres Sohnes, sondern nur eine solche der Klägerin. Daher seien nur die besonderen Belastungen der Familie, die nicht die Klägerin beträfen, zu berücksichtigen, also die Pfändung und die Kindergartengebühr. Die Kosten für das Studium, für die Kfz-Versicherung und die Abschlagszahlungen für die Energieversorgung blieben außer Betracht, letztere seien in die Berechnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII eingeflossen. Damit errechne sich ein einzusetzender Monatsbetrag in Höhe von 764,86 EUR (1.122,88 EUR – 252,00 EUR – 95,01 EUR – 11,01 EUR). Die vom Beklagten praktizierte analoge Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII sei rechtswidrig. Die Hinweise in Punkt 4.2.3.2 der "Gemeinsamen Hinweise der Kreise Schleswig-Holsteins zur Durchführung von § 74 SGB XII", Stand 8. Mai 2008, seien keine Verwaltungsvorschriften, da es sich nicht um generell abstrak¬te Anordnungen einer Behörde an eine nachgeordnete Behörde handele. Sie hätten lediglich im Rahmen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung Bedeutung, um den es hier nicht gehe. Zwar handele es sich bei der Entscheidung nach § 87 Abs. 3 SGB XII um eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nicht voll überprüfbar sei, jedoch lägen schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Für eine analoge Anwendung dieser Regelung fehle es an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Bestattungskosten den besonderen Regelungen über den Einsatz von Einkommen in § 85 SGB XII unterstellt. Im Gegensatz zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) habe der Gesetzgeber diesen Bedarf der Hilfe in anderen Lebenslagen zugeordnet und aus den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt herausgenommen. § 87 Abs. 3 SGB XII sei nicht so formuliert worden, dass der Einsatz des Einkommens bei einmaligen Bedarfen auch drei Monate nach dem Monat des Bedarfs erfolgen müsse. Für die Verpflichtung zum Einsatz eines höheren Betrags als das übersteigende Einkommen eines Monats gebe es die Verpflichtung zum Einsatz von Vermögen. Sei kein solches vorhanden, bestehe ein Anspruch in Höhe der Bestattungskosten abzüglich einmalig anzusetzenden Einkommensüberhangs. Die Klägerin und ihr Ehemann verfügten nicht über einzusetzendes Vermögen. Ausgehend von den Gesamtbestattungskosten in Höhe von 3.686,83 EUR, dem bereits bewilligten Betrag von 1.191,71 EUR, dem Nachlass in Höhe von 542,87 EUR und dem Einkommensüberhang von 764,86 EUR ergebe sich ein noch zu erstattender Betrag von 1.187,39 EUR.
Der Gerichtsbescheid ist dem Beklagten am 7. September 2009 zugestellt worden.
Mit seiner am 21. September 2009 bei dem Schleswig-Holsteini-schen Landessozialgericht eingegangenen Berufung macht der Beklagte geltend, dass nach seiner Auffassung § 87 Abs. 3 SGB XII auf die Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII anzuwenden sei, da gemäß § 2 SGB XII Sozialhilfe nur dann greifen solle, wenn eine Selbsthilfe nicht möglich sei. Da die Sozialhilfe nicht dem Auffangen öffentlicher Anforderungen an unsere Lebenswirklichkeit, die zu höheren Kosten führten, diene, müsse sich die Anwendung des § 74 SGB XII an der Lebenswirklichkeit orientieren, in der die Kosten einer Beerdigung eben nicht nur aus dem Einkommen eines Monates bestritten würden, sondern in der Regel aus mehreren Monaten angespart bzw. durch Aufnahme eines Kredits oder durch die Aufteilung auf mehrere Kostenpflichtige bezahlt würden. Die Nichtanwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII führe zu dem Ergebnis, dass Antragsteller, welche zwar über regelmäßige, die ihnen zuzubilligen¬de Einkommensgrenze übersteigende Einkünfte, aber nicht über ausreichendes Vermögen verfügten, regelmäßig Anspruch auf Übernahme ungedeckter Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII erlangten, da das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen der Verpflichteten – wenn überhaupt – nur in überaus seltenen Fällen die regelmäßig anfallenden erforderlichen Bestattungskosten abdecke. Der Beklagte verweist auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen (S 5 K 4054/08, Urteil vom 20. August 2009) sowie eine Entscheidung des SG Gelsenkirchen (S 2 SO 43/07), die sich für die Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII bei der Übernahme von Bestattungskosten ausgesprochen hätten.
Unter Zugrundelegung des vom Sozialgericht ermittelten Einkommensüberhanges in Höhe von 764,86 EUR ergebe sich in Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII ein einzusetzender Einkommensüberhang von insgesamt 2.294,58 EUR (764,86 EUR x vier Monate x 75 %), welcher die nach Abzug des bereits bewilligten Betrages und des Nachlasses verbleibenden Bestattungskosten in Höhe von 1.952,25 EUR übersteige, sodass es der Klägerin zuzumuten sei, diese Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 28. August 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass eine Bestattung nach allgemeinem Sprachverständnis kein Gebrauchsgegenstand im Sinne des § 87 Abs. 3 SGB XII sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendung von § 87 Abs. 3 SGB XII auf diese Fälle gewollt habe, andernfalls hätte er dies bereits sprachlich hinreichend deutlich gemacht oder jedenfalls eine weitere Anwendung durch eine entsprechende Formulierung ermöglicht bzw. offengelassen.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten haben dem Senat vorgelegen. Ihr Inhalt sowie der Inhalt der Gerichtsakte ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2011 gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Übernahme weiterer Bestattungskosten. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage war vollumfänglich abzuweisen.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch bildet § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen sind – jedenfalls soweit es die bisher nicht vom Beklagten übernommenen Kosten betrifft - nicht erfüllt.
Die Klägerin ist Verpflichtete im Sinne dieser Vorschrift. Die Regelung selber konkretisiert nicht weiter, wann eine Verpflichtung zur Kostenübernahme für eine Bestattung vorliegt. Die Verpflichtung kann erbrechtlich (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -), unterhaltsrechtlich (§ 1615 Abs. 2 BGB) oder landesrechtlich durch die Bestattungsvorschriften begründet sein. Die Klägerin ist sowohl auf der Grundlage der Regelung des § 1615 Abs. 2 BGB als Tochter der Verstorbenen dieser unterhaltsverpflichtet als auch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 4. Februar 2005 (GVOBl S. 70) bestattungspflichtig gewesen. Danach haben die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung für die Bestattung zu sorgen. Nach § 2 Nr. 12 Buchst. c) BestattG sind Hinterbliebene leibliche und adoptierte Kinder.
Der Klägerin ist auch zumutbar, die von dem Beklagten nicht übernommenen Bestattungskosten zu tragen. Das SGB XII und insbesondere dessen § 74 enthält keine Definition des Begriffes der Zumutbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergibt sich der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, insbesondere aus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts (BSG, Urteil vom 29. September 2009, B 8 SO 23/08 R, in juris Rn. 14). § 74 SGB XII stellt für die Übernahme der Bestattungskosten nicht ausdrücklich und ausschließlich auf die Bedürftigkeit ab. Anders als bei den anderen Leistungen des Fünften bis Neunten Kapitels des SGB XII kann der Bedarf bereits vor Antragstellung gedeckt sein und eine Notlage, die für die Inanspruchnahme anderer Sozialhilfeleistungen regelmäßig vorausgesetzt wird, muss nicht mehr gegeben sein. Vor diesem Hintergrund nimmt § 74 SGB XII im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein (BSG, a.a.O.). Der sozialhilferechtliche Bedarf ist im Falle des § 74 SGB XII nicht die Bestattung an sich, sondern die Entlastung des Verpflichteten von den Kosten. Aufgrund der Normierung der eigenständigen Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit (vgl. für die Vorgängervorschrift des § 15 BSHG Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 5. Juni 1997, 5 C 13/96, in juris Rn. 8) sind für den Anspruch auf die Übernahme von Bestattungskosten neben der Bedürftigkeit weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. § 19 Abs. 3 SGB XII bestimmt, dass u. a. Hilfen in anderen Lebenslagen (§ 70 bis 74 SGB XII) geleistet werden, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer Bedürftigkeit die Unzumutbarkeit der Übernahme der Bestattungskosten ohne Weiteres gegeben ist. Da aber die Vorschrift des § 74 SGB XII nicht nur den Begriff der Bedürftigkeit verwendet, sondern auf die Zumutbarkeit abstellt, kann für eine Kostenübernahmeentscheidung nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt werden, es müssen vielmehr nach den Besonderheiten des Einzelfalles (§ 9 Abs. 1 SGB XII) auch solche Umstände Berücksichtigung finden, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind (BSG, a.a.O., Rn. 16). So ist, wenn denn eine Bedürftigkeit nicht gegeben ist, für die Zumutbarkeit auch auf die Qualität der Beziehung des Verpflichteten zum Verstorbenen abzustellen. Das BSG hat dazu ausgeführt, dass in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes umso geringer seien, je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung gewesen sei. Umgekehrt könnten etwa zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen. Entscheidend seien jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls (BSG, a.a.O., Rn. 16). Demnach ist zunächst eine Prüfung der Bedürftigkeit vorzunehmen und im Anschluss daran wären im Falle der Verneinung einer Bedürftigkeit weitere Gesichtspunkte des Einzelfalles zu würdigen. Die Bedürftigkeit bzw. Unzumutbarkeit aus anderen Gründen muss nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 74 SGB XII zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Bestattungsunternehmens vorliegen, da der Leistungsfall die Verbindlichkeit an sich ist (BSG, a.a.O., Rn. 17).
Nach Auffassung des erkennenden Senats müssen demgegenüber Zumutbarkeitsgesichtspunkte bereits bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten berücksichtigt werden. Dies folgt aus der eigenständigen Verwendung der Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit in der Regelung des § 74 SGB XII: denn im Gegensatz dazu enthalten die Vorschriften über die anderen Hilfen, für die § 19 Abs. 3 SGB XII die Voraussetzung aufstellt, dass diese nur geleistet werden, soweit die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist, selbst den Begriff der Zumutbarkeit nicht. Die Zumutbarkeit des Einsatzes von Einkommen und Vermögen bestimmt sich für diese Regelungen damit allein nach den §§ 82 ff. SGB XII. Da § 74 SGB XII selber die Übernahme der Bestattungskosten an die Zumutbarkeit knüpft, muss auch die Zumutbarkeitsprüfung nach dem Elften Kapitel des SGB XII solche Zumutbarkeitserwägungen berücksichtigen, welche aus der Besonderheit der Übernahme von Bestattungskosten resultieren. Der erkennende Senat leitet daraus im Gegensatz zur genannten Auffassung des BSG die Vorgabe ab, dass bereits im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, also der Bedürftigkeit, die für die Bestattungskostenübernahme spezifischen Zumutbarkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden müssen.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Klägerin die Tragung der angefallenen Kosten der Bestattung ihrer Mutter zuzumuten.
Das Sozialgericht hat in nicht zu beanstandender Weise das von der Klägerin und ihrem Ehemann einzusetzende Einkommen in Anwendung der Vorschrift des § 82 SGB XII für den Monat Dezember 2005, denjenigen Monat, in dem die Forderung des Bestattungsunternehmens fällig wurde (Rechnung vom 9. Dezember 2005, zahlbar innerhalb einer Woche), auf 3.226,78 EUR errechnet. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen u. a. alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind von dem Einkommen u. a. auf das Einkommen entrichtete Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2), Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten (Nr. 3) sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 4) abzusetzen. Im Dezember 2005 betrug das Bruttoeinkommen der Klägerin 3.351,78 EUR, wobei eine jährliche Sonderzahlung von 1.282,33 EUR in diesem Betrag enthalten ist. In Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ist diese Sonderzahlung auf 12 Monate zu verteilen. Nach Abzug der Lohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlages errechnet sich ein Netto-Monatsgehalt von 1.746,54 EUR zuzüglich der Netto-Sonderzahlung für einen Monat in Höhe von 76,19 EUR. Von diesem Betrag sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Pkw der Klägerin 109,20 EUR (21 km x 5,20 EUR) abzusetzen. Schließlich sind die Krankenversicherungskosten der Klägerin nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in Höhe von 222,41 EUR sowie ein monatlicher Pauschbetrag für Aufwendungen für Arbeitsmittel nach § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII abzuziehen. In Anwendung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind die Beiträge für die Hausratversicherung (14,69 EUR monatlich) sowie die Haftpflichtversicherung (4,56 EUR monatlich) in Abzug zu bringen. Der Ehemann der Klägerin bezog im Dezember 2005 ein Nettogehalt von 1.804,05 EUR zuzüglich einer Sonderzahlung (auf 12 Monate verteilt) in Höhe von netto 7,26 EUR. Seine Fahrtkosten sind mit 46,00 EUR anzusetzen und die Arbeitsmittel mit 5,20 EUR.
Die von der Klägerin geltend gemachten Beiträge zur Kfz-Ver-sicherung sind nicht berücksichtigungsfähig. Zwar mag es gerechtfertigt sein, Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, die im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht gesetzlich vorgeschrieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981, 5 C 12.80, in juris Rn. 9), als angemessene Beiträge im Sinne dieser Vorschrift vom Einkommen abzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug zu einem sozialhilferechtlich anerkennenswerten Zweck gehalten wird (vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 1988, 4 B 373/88, in juris Rn. 7). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin wie auch ihr Ehemann ihre jeweilige Arbeitsstätte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könnten. Die Kindertagesstätte des Sohnes der Klägerin liegt am Wohnort, so dass ein Kraftfahrzeug für den Weg zur Kindertagesstätte nicht erforderlich ist. Auch die von der Klägerin angeführten Beiträge zu den Unfallversicherungen, Zahnzusatzversicherungen und zur Risikolebensversicherung können nicht berücksichtigt werden, da sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. In Anwendung dieser Rechnungsposten ergibt sich ein Gesamteinkommen der Klägerin und ihres Ehemannes im Dezember 2005 in Höhe von 3.226,78 EUR.
Gemäß § 85 Abs. 1 SGB XII ist u. a. bei der Hilfe in anderen Lebenslagen der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt-lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus 1. einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes, 2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und 3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 v. H. des Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden. In Anwendung dieser Regelung ist die Einkommensgrenze für die Klägerin und ihren Ehemann auf 2.103,90 EUR festzusetzen. Denn der doppelte Eckregelsatz liegt bei 690,00 EUR, die angemessenen Kosten der Unterkunft bei 929,90 EUR (Miete) sowie zwei Familienzuschläge bei 484,00 EUR. Diese Einkommensgrenze wird mit den Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von 3.226,78 EUR um 1.122,88 EUR überschritten.
Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten, § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen, § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. In Anwendung dieser Vorschrift ist nach Auffassung des erkennenden Senats die Art des Bedarfs besonders zu berücksichtigen. Bei der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten handelt es sich um eine Verpflichtung allein der Klägerin. Gleichwohl wird bei der Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Einkommen des Ehemannes aufgrund der Regelungen des Elften Kapitels des SGB XII mit berücksichtigt. Auch der Sohn der Klägerin ist nicht zu einer Kostentragung verpflichtet. Von daher muss bei der Überprüfung der Angemessenheit über die bei der Ermittlung der Einkommensgrenze erfolgte Berücksichtigung der Regelbedarfe hinaus den besonderen Bedarfen dieser Familienmitglieder Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Einkommenspfändung des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 95,01 EUR sowie das Kindergartenentgelt für den Sohn der Klägerin in Höhe von 252,00 EUR bei der Ermittlung des Einkommensüberschusses unberücksichtigt zu lassen. Darüber hinaus ist auch die Einkommenspfändung der Klägerin in Höhe von monatlich 11,01 EUR als besondere Belastung in Abzug zu bringen. Besondere Belastung meint in erster Linie finanzielle Verpflichtungen des Hilfesuchenden, die bei Anlegung eines objektiven Maßstabes angemessen sind und entweder vor dem Eintritt der Notlage eingegangen wurden oder bei einer längeren Notlage nach der Lebenserfahrung üblicherweise auftreten und auch nicht vermieden werden können (Wahrendorf in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kann lediglich die Einkommenspfändung aufgrund der Privatinsolvenz Berücksichtigung finden. Dagegen müssen nicht auch die Kosten des Studiums in Gestalt der Studiengebühren in Abzug gebracht werden. Die Klägerin hat nach der im Verwaltungsverfahren eingereichten Umsatzliste für das gemeinsame Girokonto bereits im Oktober 2005 die Studiengebühr für das Wintersemester 2005/2006 in Höhe von 235,00 EUR bezahlt. Im Zeitraum Dezember 2005 bis März 2006 sind demzufolge keine Zahlungen notwendig gewesen, die eine besondere Belastung darstellen könnten. Die weiter geltend gemachten Kosten für die Energieversorgung sind bereits bei der Berechnung der Einkommensfreigrenze berücksichtigt worden.
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit im Rahmen des § 87 Abs. 1 SGB XII auf schematisierte Prozentsätze zurückzugreifen (so Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 87 Rn. 7). Denn eine solche Pauschalierung trägt nicht den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung, die gerade mit der Regelung des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII berücksichtigt werden sollen. Der Beklagte hat bei der erforderlichen Entscheidung zu bedenken, dass die notwendige Flexibilität seiner Entscheidung durch die Beachtung der Grundsätze individueller und bedarfsdeckender Hilfe erreicht wird. Das bedeutet, dass sie dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht (§ 1 SGB XII), die Hilfe familiengerecht erfolgt (§ 16 SGB XII), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden und seiner in § 19 SGB XII genannten Angehörigen einzelfallbezogen beurteilt und die Selbsthilfekräfte gestärkt werden (Wahrendorf, a.a.O., Rn. 5). Dem Senat ist nicht ersichtlich, wie diesen Prinzipien mit Hilfe von Prozentsätzen Genüge getan werden könnte. Eine Einzelfallbetrachtung wäre damit nicht möglich.
Zu Recht hat das Sozialgericht in Anwendung des § 87 Abs. 1 SGB XII den Betrag des einsetzbaren Einkommens für den Monat Dezember 2005 auf 764,86 EUR errechnet (1.122,88 EUR - 252,00 EUR - 95,01 EUR - 11,01 EUR). Jedoch ist nicht allein der Betrag für diesen Monat als einzusetzendes Einkommen zugrunde zu legen. Vielmehr ist auch der Einkommensüberhang der Monate Januar bis März 2006 den zu tragenden Bestattungskosten gegenüberzustellen. Die Heranziehung des Einkommensüberhangs von insgesamt vier Monaten leitet der Senat entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus einer analogen Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII ab, sondern findet dieses Ergebnis im Wege der Auslegung des Begriffes der Zumutbarkeit im Rahmen des § 74 SGB XII.
Die vom Beklagten vorgenommene analoge Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII ist nicht angezeigt. Nach dieser Vorschrift kann bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Abs. 1 des § 87 SGB XII auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben. Unstreitig liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor; denn bei den Bestattungskosten handelt es sich nicht um einmalige Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen. Bei den von der Vorschrift erfassten Bedarfsgegenständen kann es sich z. B. um orthopädische und andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 in Verbindung mit § 26 SGB IX handeln, soweit ihre Gebrauchsdauer für mindestens ein Jahr bestimmt ist (Berlit in: LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 87 Rn. 22). Eine Bestattung gehört unzweifelhaft nicht dazu.
Zur analogen Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte hat das BSG in seinem Urteil vom 24. Ok-tober 1984 (6 RKa 36/83, in juris Rn. 6) ausgeführt, diese sei dann geboten, wenn die Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen. Dieses Gebot beruhe letztlich auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln. Diese Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor, da es an der geforderten planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Vorschrift des § 87 SGB XII übertrug inhaltsgleich die bisherigen Regelungen des § 84 BSHG in das SGB XII. Mit Hilfe dieser Regelung sollte der üblichen Gepflogenheit Rechnung getragen werden, langlebigere Wirtschaftsgüter durch Ansparen zu finanzieren (Wahrendorf, a.a.O., § 87 Rn. 23). Eine Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage ist bei der Anschaffung solcher langlebigen Wirtschaftsgüter und der Notwendigkeit der Übernahme von Bestattungskosten nicht zu erkennen. Denn bei den Bestattungskosten handelt es sich nicht ausschließlich um Aufwendungen im privaten Nutzen, sondern sie dienen daneben auch zur Herbeiführung eines öffentlich gebotenen und erwünschten Zustandes (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2004, 16 A 1160/02, in juris Rn. 56). Die ordnungsgemäße, der Würde des Verstorbenen entsprechende Beisetzung stellt auch ein öffentliches Anliegen dar; in öffentlich rechtlichen Vorschriften, namentlich in kommunalen Friedhofssatzungen, sind daher längere – auch die den Erstattungspflichtigen treffende Kostenbelastung beeinflussende – Regelungen hierüber enthalten (OVG NRW, a.a.O., Rn. 36). Bei der Prüfung einer Analogie ist die Grenze dort zu ziehen, wo durch die analoge Anwendung die Regelungsabsicht des Gesetzgebers vereitelt werden würde. Das ist schon dann der Fall, wenn es nur zweifelhaft ist, ob der Unterschied zwischen den verglichenen Sachverhalten nicht doch so groß ist, dass durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt sein könnte (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1984, 6 RKa 36/83, in juris Rn. 8). Der Gesetzgeber hat zwar durch die Regelung des § 74 SGB XII die Vorgängerregelung des § 15 BSHG übernommen. Anders als im BSHG hat er jedoch die Bestattungskosten nicht mehr den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet, sondern der Hilfe in anderen Lebenslagen. Gleichzeitig sind inhaltsgleich die bisherigen Regelungen des § 84 BSHG in § 87 SGB XII übernommen worden. Da in diesem Zuge eine Umformulierung des § 87 Abs. 3 SGB XII trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 85 ff. SGB XII auch auf die Regelung des § 74 SGB XII unterblieben ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Fall der Bestattungskosten lediglich übersehen hat. Hätte er diese hinsichtlich des Einkommens wie die Bedarfsgegenstände im Sinne des § 87 Abs. 3 SGB XII behandeln wollen, so hätte eine ausdrückliche Einbeziehung nahegelegen. Dass dies unterblieben ist, weckt erhebliche Zweifel daran, dass eine Gleichbehandlung dieser Fälle gewollt war.
Die "Gemeinsamen Hinweise der Kreise Schleswig-Holsteins zur Durchführung des § 74 SGB XII" führen zu keiner anderen Bewertung. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass diese lediglich eine Hilfe für die Kreise Schleswig-Holsteins zum Erreichen einer einheitlichen Verwaltungspraxis darstellen und damit nicht für die Gerichte verbindlich sind; denn sie haben nicht die Qualität einer Verwaltungsvorschrift, einer Rechtsverordnung oder gar eines Gesetzes.
Vielmehr folgt die zusätzliche Berücksichtigung des Einkommens in den drei Monaten, die dem Monat folgen, in dem die Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten entstanden ist, schon aus der Beachtung der Eigenständigkeit der Regelung des § 74 SGB XII und der dort geregelten Voraussetzung der Zumutbarkeit. Dieser Begriff ist insbesondere im Lichte der Grundsatzregelung des § 2 SGB XII zum Nachrang der Sozialhilfe sowie des § 87 SGB XII hinsichtlich des Einkommenseinsatzes über der Einkommensgrenze auszulegen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 2 Abs. 1 SGB XII). § 87 Abs. 1 SGB XII sieht für die Prüfung des angemessenen Einkommenseinsatzes über der Einkommensgrenze u. a. die Berücksichtigung insbesondere der Art des Bedarfes vor. Die Formulierung "insbesondere" zeigt, dass es sich nicht um eine abschließende Regelung handelt, sondern vielmehr auch noch weitere Umstände berücksichtigt werden können. Nach Auffassung des Senats sind im Falle des Entstehens von Bestattungskosten folgende Überlegungen zu berücksichtigen: Die Bestattung ist ein Ereignis, das jeder Mensch naturgegeben nach dem Ende seines Lebens den Bestattungsverpflichteten überlassen muss. Aufgrund dieser Unausweichlichkeit treffen viele Menschen Vorsorge durch den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages, von Sparverträgen oder ähnlichem. Wird diese Vorsorge, egal aus welchem Grund, nicht oder nicht ausreichend getroffen, sind die nach bürgerlichem oder öffentlichem Recht Bestattungsverpflichteten genötigt, die Kosten der Bestattung aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Reicht dann das Einkommen oder Vermögen nicht aus, so kommen die Verpflichteten nicht umhin, beispielsweise durch eine Kreditaufnahme die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Bestattung zu beschaffen. Diese Mittel werden dann in der Regel in monatlichen Raten zurückgezahlt. Handelt es sich somit bei der Entstehung von Bestattungskosten in gewissem Sinne um planbare Ausgaben, für die in der Regel Vorsorge getroffen wird bzw. die mit Zahlungen in mehreren Monaten bestritten werden, kann sich der Einkommenseinsatz nicht lediglich an dem Einkommen orientieren, das im Monat des Entstehens der Zahlungsverpflichtung für die Bestattungskosten erzielt wurde. Vielmehr ist auf den in der Regelung des § 87 Abs. 3 SGB XII zum Ausdruck kommenden Gedanken des Gesetzgebers zurückzugreifen, dass unter bestimmten Umständen auf Einkommen zurückzugreifen ist, das innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats erworben wird, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Anknüpfungspunkt in diesem Sinne ist für die Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten der Monat des Entstehens der Verpflichtung. Von diesem ausgehend können auch die drei folgenden Monate für die Beurteilung des Vorliegens von Erwerbseinkommen zugrunde gelegt werden. Mit dieser Betrachtung wird zum einen vermieden, dass keine Zufälligkeit hinsichtlich des maßgebenden Monats entsteht, wie sie besteht, wenn der Anfangsmonat durch den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bestimmt würde. Zum anderen wird vermieden, dass ein Sozialhilfebedarf generiert wird, nur weil in dem Monat der Entstehung der Bestattungskosten möglicherweise ein sehr niedriges Einkommen erzielt wurde, in den Monaten darauf jedoch ein höheres.
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich, dass nicht nur der Einkommensüberhang des Monats Dezember 2005 zu berücksichtigen ist, sondern auch derjenige der Monate Januar bis März 2006. In diesen Monaten erzielte der Ehemann der Klägerin bis auf die Sonderzahlung des Dezembers 2005 ein Einkommen in gleicher Höhe. Die Klägerin dagegen hatte nach den im sozialgerichtlichen Verfahren eingereichten Einkommensbescheinigungen im Januar 2006 ein Netto-Einkommen in Höhe von 1.746,54 EUR, im Februar sowie im März 2006 dann nur noch in Höhe von 1.503,75 EUR. Für den Januar 2006 verbleibt es unter Berücksichtigung der auf 12 Monate verteilten Sonderzahlung bei einem für diesen Monat einzusetzenden Betrag in Höhe von 764,86 EUR. Für die Monate Februar und März 2006 dagegen ergibt sich ein Einkommensüberhang in Höhe von nur noch 522,07 EUR. Denn in diesen Monaten betrug das verminderte Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes insgesamt lediglich 2.983,99 EUR, da die Klägerin 242,79 EUR monatlich weniger verdiente. Unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze von 2.103,90 EUR errechnet sich ein Einkommensüberhang von 880,09 EUR, der um die Kindergartenbeiträge sowie die Pfändungsbeträge zu kürzen ist.
Der Klägerin ist somit der Einsatz eines Einkommens von insgesamt 2.573,86 EUR zuzumuten (2 x 764,86 EUR + 2 x 522,07 EUR). Dieser Betrag reicht aus, um die für die Klägerin entstandenen restlichen Bestattungskosten zu begleichen. Denn die Gesamtbestattungskosten betrugen 3.686,83 EUR. Hiervon ist der bereits vom Beklagten bewilligte und nicht zurückgeforderte Betrag von 1.191,71 EUR abzuziehen. Außerdem hat die Klägerin den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter in Höhe von 542,87 EUR zur Begleichung der Rechnung des Bestattungsunternehmens verwendet. Denn dieser Betrag war vorrangig für die Bestattungskosten einzusetzen (vgl. Berlit, a.a.O., § 74 Rn. 8). Der noch offene Betrag der Bestattungskosten lag damit bei 1.952,25 EUR und wird durch das von der Klägerin zumutbar aufzubringende Einkommen aus vier Monaten überstiegen. Der Senat ist, wie bereits ausgeführt, nicht der Auffassung, dass von dem aus vier Monaten ermittelten Einkommensüberhang ein weiterer prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Denn den Besonderheiten des Einzelfalles ist bereits durch die Berücksichtigung der Kindergartenbeiträge sowie der Pfändungsbeträge im Rahmen des § 87 Abs. 1 SGB XII ausreichend Rechnung getragen.
Schließlich sind aus dem Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Mutter keine Umstände ersichtlich, die eine weitere Absenkung des Einkommensüberhanges rechtfertigen würden. Im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung ist neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch die persönliche Nähe des Hilfesuchenden zum Verstorbenen zu berücksichtigen. Nahe Verwandte wie Eltern und Kinder stehen in der Regel in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zueinander. Die Kostentragung kann daher dann unzumutbar sein, wenn dieses Näheverhältnis durch schwere Misshandlung oder sonstige schwere Vertrauensbrüche zerrüttet ist (Berlit, a.a.O., § 74 Rn. 7). Für eine schwere Misshandlung oder sonstige schwere Vertrauensbrüche sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Depressivität wegen der durchlebten Kindheit und ein fehlender Kontakt zur Mutter reichen für die Annahme einer Misshandlung bzw. Zerrüttung des Näheverhältnisses nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind erfüllt. Mit seiner Auslegung des § 74 SGB XII weicht der Senat von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. September 2009, B 8 SO 23/08 R) ab. Zudem hat die Frage der Berücksichtigung von insgesamt vier Monaten bei der Berechnung des Einkommensüberhangs nach § 87 SGB XII im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 74 SGB XII grundsätzliche Bedeutung; denn es handelt sich um eine Rechtsfrage, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung auch durch das BSG zu erwarten ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten.
Die im Jahre 1972 geborene Klägerin ist Tochter der am 30. Ok-tober 2005 verstorbenen G. T ... Die Klägerin ist verheiratet und hat einen im Jahre 2002 geborenen Sohn.
Am 1. November 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten, die sich auf insgesamt 3.686,63 EUR beliefen. Auf dem Girokonto der Mutter war noch ein Betrag von 542,87 EUR vorhanden. In der Antragsbegründung führte die Klägerin aus, ihre Mutter habe zuletzt Arbeitslosengeld II bezogen und kein Vermögen oder sonstiges Einkommen gehabt. Die Klägerin und ihr Mann befänden sich in der Privatinsolvenz.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2006 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin einen Eigenanteil an den Bestattungskosten in Höhe von 1.645,29 EUR zu tragen habe. Die Zumutbarkeit der Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten richte sich nach § 85 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Da sich der Mann der Klägerin in Privatinsolvenz befinde, sei bei der Berechnung lediglich das Einkommen der Klägerin berücksichtigt worden. Nach den eingereichten Rechnungen hätten die Bestattungskosten 2.843,00 EUR betragen, abzüglich des Eigenanteils verbleibe ein Betrag von 1.191,71 EUR, welcher aus Sozialhilfemitteln übernommen werde.
Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch vom 14. Januar 2006 machte die Klägerin geltend, dass auch sie selbst sich in Pri-vatinsolvenz befinde. Außerdem sei bei den Bestattungskosten die Rechnung des Friedhofes in H.-U. über 843,00 EUR nicht berücksichtigt worden. Ferner habe der Beklagte bei der Berechnung des Eigenanteils die auf den Sohn entfallende Miete nicht berücksichtigt. Das Kindergeld für den Sohn dürfe nicht hinzugerechnet werden, ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie die Fahr¬kosten aus Anlass des Erreichens des Arbeitsplatzes müssten in Abzug gebracht werden. Bei Berücksichtigung dieser Positionen ergäbe sich für sie kein zu zahlender Eigenanteil.
Während des Widerspruchsverfahrens überwies die Klägerin die auf dem Konto ihrer verstorbenen Mutter noch befindlichen 542,76 EUR an den Bestattungsunternehmer.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentli-chen aus, zur Klärung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII sei gemäß §§ 85 ff. SGB XII die jeweilige Einkommensgrenze zu ermitteln. Dabei sei auch das Einkom¬men des Ehegatten zu berücksichtigen. Auf diese Weise verbleibe ein bereinigtes Einkommen von 3.033,95 EUR. Die Einkommensgrenze betrage 2.103,90 EUR, woraus ein monatlicher Einkommensüberhang in Höhe von 930,05 EUR resultiere. In analoger Anwendung von § 87 Abs. 3 SGB XII könne die Aufbringung des Einkommens über der Einkommensgrenze für vier Monate verlangt werden. Die Klägerin habe eine relativ enge Bindung zu ihrer Mutter gehabt, sodass es angemessen sei, den Einkommenseinsatz für vier Monate zu fordern. Das einzusetzende Einkommen betrage damit 3.720,20 EUR. Die Bestattungskosten beliefen sich nach Abzug des Nachlasses der Mutter der Klägerin auf 3.143,87 EUR, sodass es der Klägerin möglich sei, die Restkosten aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Dagegen hat die Klägerin am 25. Juli 2006 Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben. Von ihrem gemeinsamen Einkommen seien die privaten Krankenversicherungsbeiträge, Versicherungsbeiträge für die Unfallversicherung, die Risiko-Lebens¬versicherung für ihren Ehemann, die Zahnzusatzversicherung ihres Ehemannes sowie die Haftpflicht- und Hausratversicherung der Familie und schließlich ihre Studiengebühren in Höhe von monatlich 40,00 EUR abzuziehen. Außerdem seien ihre Fahrkosten sowie diejenigen ihres Ehemannes zum Erreichen der Arbeitsstelle zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze seien die Aufwendungen für Gas und Strom außer Betracht geblieben. Nach § 87 Abs. 3 SGB XII sei nur die Berücksichtigung des Einkommensüberhanges für drei Monate möglich, nicht auch für vier Monate, wie von dem Beklagten angenommen. Sie habe auch keine enge Bindung zu ihrer Mutter gehabt, sondern seit mehreren Jahren unter immer wiederkehrenden Depressionen gelitten, für die ihre Kindheit und vor allen Dingen das Verhältnis zu ihrer Mutter maßgebend seien. Schließlich sei § 87 Abs. 3 SGB XII nicht anzuwenden, denn diese Regelung gelte nur bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen. Bei den Kosten einer Bestattung handele es sich aber nicht um einen Bedarfsgegenstand.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 aufzuheben, soweit ein weiterer Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten verneint wurde, und den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung weiterer monatlicher Ausgaben weitere Bestattungskosten zu übernehmen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf seinen Widerspruchsbescheid und darauf verwiesen, dass zur Erzielung einer einheitlichen Bearbeitungsweise von Anträgen auf Übernahme von Bestattungskosten auf Landesebene am 1. Mai 2008 die "Gemeinsamen Hinweise der Kreise Schleswig-Holsteins zur Durchführung des § 74 SGB XII" veröffentlicht worden seien. Danach sei der nach den §§ 85 ff. SGB XII ermittelte Eigenanteil für insgesamt vier Monate zu berücksichtigen. Der für vier Monate additiv ermittelte Gesamt-Einkommensüberhang werde grundsätzlich zu 75 % als zumutbarer und angemessener Eigenanteil auf die erforderlichen Bestattungskosten angerechnet. Eigentlich hätte aufgrund des festgestellten Einkommensüberhangs die Übernahme von Bestattungskosten gänzlich abgelehnt werden müssen. Damals sei die Sachbearbeiterin jedoch davon ausgegangen, dass der Ehemann wegen der Privatinsolvenz keine Einkünfte gehabt habe.
Nach Anhörung hat das Sozialgericht Schleswig mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2009 den Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 insoweit aufgehoben, als ein höherer Anspruch als 1.191,71 EUR abgelehnt wurde, und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin weitere Bestattungskosten in Höhe von 1.187,39 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII. Die Kosten der Bestattung ihrer Mutter seien erforderlich gewesen. Der Klägerin sei die Tragung der gesamten Kosten wirtschaftlich nicht zumutbar. Diese Beurteilung richte sich nach den §§ 82, 85ff. SGB XII. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten in den Monaten November und Dezember 2005 jeweils über Einnahmen von 3.226,78 EUR verfügt. Dieser Betrag ergebe sich unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens der Eheleute und Abzug der Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die Krankenversicherung der Klägerin. Die Kosten für die Unfallversicherungen, die Zahnzusatzversicherungen, Risikolebensversicherung und Kfz-Versicherungen seinen nicht zu berücksichtigen, da diese Versicherungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht gesetzlich vorgeschrieben seien. Außerdem seien Kosten für die Fahrten zur Arbeit und für Arbeitsmittel abzuziehen. Für die Klägerin und ihre Familie errechne sich in Anwendung von § 85 Abs. 1 SGB XII eine Einkommensgrenze von 2.103,90 EUR, das Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes übersteige diese um 1.122,88 EUR. Der Einsatz dieses Betrages richte sich nach § 87 Abs. 1 SGB XII. Da es sich um einen einmaligen Bedarf handele, sei es angemessen, wenn der Betrag abzüglich der Pfändungsbeträge in Höhe von 95,01 EUR und 11,01 EUR sowie des Entgelts für den Kindergartenplatz des Sohnes in Höhe von 252,00 EUR eingesetzt werde. Denn die Bestattung sei keine originäre Pflicht des Ehemannes der Klägerin oder ihres Sohnes, sondern nur eine solche der Klägerin. Daher seien nur die besonderen Belastungen der Familie, die nicht die Klägerin beträfen, zu berücksichtigen, also die Pfändung und die Kindergartengebühr. Die Kosten für das Studium, für die Kfz-Versicherung und die Abschlagszahlungen für die Energieversorgung blieben außer Betracht, letztere seien in die Berechnung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII eingeflossen. Damit errechne sich ein einzusetzender Monatsbetrag in Höhe von 764,86 EUR (1.122,88 EUR – 252,00 EUR – 95,01 EUR – 11,01 EUR). Die vom Beklagten praktizierte analoge Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII sei rechtswidrig. Die Hinweise in Punkt 4.2.3.2 der "Gemeinsamen Hinweise der Kreise Schleswig-Holsteins zur Durchführung von § 74 SGB XII", Stand 8. Mai 2008, seien keine Verwaltungsvorschriften, da es sich nicht um generell abstrak¬te Anordnungen einer Behörde an eine nachgeordnete Behörde handele. Sie hätten lediglich im Rahmen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung Bedeutung, um den es hier nicht gehe. Zwar handele es sich bei der Entscheidung nach § 87 Abs. 3 SGB XII um eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nicht voll überprüfbar sei, jedoch lägen schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Für eine analoge Anwendung dieser Regelung fehle es an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Bestattungskosten den besonderen Regelungen über den Einsatz von Einkommen in § 85 SGB XII unterstellt. Im Gegensatz zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) habe der Gesetzgeber diesen Bedarf der Hilfe in anderen Lebenslagen zugeordnet und aus den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt herausgenommen. § 87 Abs. 3 SGB XII sei nicht so formuliert worden, dass der Einsatz des Einkommens bei einmaligen Bedarfen auch drei Monate nach dem Monat des Bedarfs erfolgen müsse. Für die Verpflichtung zum Einsatz eines höheren Betrags als das übersteigende Einkommen eines Monats gebe es die Verpflichtung zum Einsatz von Vermögen. Sei kein solches vorhanden, bestehe ein Anspruch in Höhe der Bestattungskosten abzüglich einmalig anzusetzenden Einkommensüberhangs. Die Klägerin und ihr Ehemann verfügten nicht über einzusetzendes Vermögen. Ausgehend von den Gesamtbestattungskosten in Höhe von 3.686,83 EUR, dem bereits bewilligten Betrag von 1.191,71 EUR, dem Nachlass in Höhe von 542,87 EUR und dem Einkommensüberhang von 764,86 EUR ergebe sich ein noch zu erstattender Betrag von 1.187,39 EUR.
Der Gerichtsbescheid ist dem Beklagten am 7. September 2009 zugestellt worden.
Mit seiner am 21. September 2009 bei dem Schleswig-Holsteini-schen Landessozialgericht eingegangenen Berufung macht der Beklagte geltend, dass nach seiner Auffassung § 87 Abs. 3 SGB XII auf die Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII anzuwenden sei, da gemäß § 2 SGB XII Sozialhilfe nur dann greifen solle, wenn eine Selbsthilfe nicht möglich sei. Da die Sozialhilfe nicht dem Auffangen öffentlicher Anforderungen an unsere Lebenswirklichkeit, die zu höheren Kosten führten, diene, müsse sich die Anwendung des § 74 SGB XII an der Lebenswirklichkeit orientieren, in der die Kosten einer Beerdigung eben nicht nur aus dem Einkommen eines Monates bestritten würden, sondern in der Regel aus mehreren Monaten angespart bzw. durch Aufnahme eines Kredits oder durch die Aufteilung auf mehrere Kostenpflichtige bezahlt würden. Die Nichtanwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII führe zu dem Ergebnis, dass Antragsteller, welche zwar über regelmäßige, die ihnen zuzubilligen¬de Einkommensgrenze übersteigende Einkünfte, aber nicht über ausreichendes Vermögen verfügten, regelmäßig Anspruch auf Übernahme ungedeckter Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII erlangten, da das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen der Verpflichteten – wenn überhaupt – nur in überaus seltenen Fällen die regelmäßig anfallenden erforderlichen Bestattungskosten abdecke. Der Beklagte verweist auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bremen (S 5 K 4054/08, Urteil vom 20. August 2009) sowie eine Entscheidung des SG Gelsenkirchen (S 2 SO 43/07), die sich für die Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII bei der Übernahme von Bestattungskosten ausgesprochen hätten.
Unter Zugrundelegung des vom Sozialgericht ermittelten Einkommensüberhanges in Höhe von 764,86 EUR ergebe sich in Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII ein einzusetzender Einkommensüberhang von insgesamt 2.294,58 EUR (764,86 EUR x vier Monate x 75 %), welcher die nach Abzug des bereits bewilligten Betrages und des Nachlasses verbleibenden Bestattungskosten in Höhe von 1.952,25 EUR übersteige, sodass es der Klägerin zuzumuten sei, diese Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 28. August 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass eine Bestattung nach allgemeinem Sprachverständnis kein Gebrauchsgegenstand im Sinne des § 87 Abs. 3 SGB XII sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendung von § 87 Abs. 3 SGB XII auf diese Fälle gewollt habe, andernfalls hätte er dies bereits sprachlich hinreichend deutlich gemacht oder jedenfalls eine weitere Anwendung durch eine entsprechende Formulierung ermöglicht bzw. offengelassen.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten haben dem Senat vorgelegen. Ihr Inhalt sowie der Inhalt der Gerichtsakte ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2011 gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Übernahme weiterer Bestattungskosten. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage war vollumfänglich abzuweisen.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch bildet § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen sind – jedenfalls soweit es die bisher nicht vom Beklagten übernommenen Kosten betrifft - nicht erfüllt.
Die Klägerin ist Verpflichtete im Sinne dieser Vorschrift. Die Regelung selber konkretisiert nicht weiter, wann eine Verpflichtung zur Kostenübernahme für eine Bestattung vorliegt. Die Verpflichtung kann erbrechtlich (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -), unterhaltsrechtlich (§ 1615 Abs. 2 BGB) oder landesrechtlich durch die Bestattungsvorschriften begründet sein. Die Klägerin ist sowohl auf der Grundlage der Regelung des § 1615 Abs. 2 BGB als Tochter der Verstorbenen dieser unterhaltsverpflichtet als auch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 4. Februar 2005 (GVOBl S. 70) bestattungspflichtig gewesen. Danach haben die Hinterbliebenen oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung für die Bestattung zu sorgen. Nach § 2 Nr. 12 Buchst. c) BestattG sind Hinterbliebene leibliche und adoptierte Kinder.
Der Klägerin ist auch zumutbar, die von dem Beklagten nicht übernommenen Bestattungskosten zu tragen. Das SGB XII und insbesondere dessen § 74 enthält keine Definition des Begriffes der Zumutbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ergibt sich der Beurteilungsmaßstab dafür, was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, insbesondere aus den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts (BSG, Urteil vom 29. September 2009, B 8 SO 23/08 R, in juris Rn. 14). § 74 SGB XII stellt für die Übernahme der Bestattungskosten nicht ausdrücklich und ausschließlich auf die Bedürftigkeit ab. Anders als bei den anderen Leistungen des Fünften bis Neunten Kapitels des SGB XII kann der Bedarf bereits vor Antragstellung gedeckt sein und eine Notlage, die für die Inanspruchnahme anderer Sozialhilfeleistungen regelmäßig vorausgesetzt wird, muss nicht mehr gegeben sein. Vor diesem Hintergrund nimmt § 74 SGB XII im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein (BSG, a.a.O.). Der sozialhilferechtliche Bedarf ist im Falle des § 74 SGB XII nicht die Bestattung an sich, sondern die Entlastung des Verpflichteten von den Kosten. Aufgrund der Normierung der eigenständigen Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit (vgl. für die Vorgängervorschrift des § 15 BSHG Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 5. Juni 1997, 5 C 13/96, in juris Rn. 8) sind für den Anspruch auf die Übernahme von Bestattungskosten neben der Bedürftigkeit weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. § 19 Abs. 3 SGB XII bestimmt, dass u. a. Hilfen in anderen Lebenslagen (§ 70 bis 74 SGB XII) geleistet werden, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer Bedürftigkeit die Unzumutbarkeit der Übernahme der Bestattungskosten ohne Weiteres gegeben ist. Da aber die Vorschrift des § 74 SGB XII nicht nur den Begriff der Bedürftigkeit verwendet, sondern auf die Zumutbarkeit abstellt, kann für eine Kostenübernahmeentscheidung nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt werden, es müssen vielmehr nach den Besonderheiten des Einzelfalles (§ 9 Abs. 1 SGB XII) auch solche Umstände Berücksichtigung finden, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind (BSG, a.a.O., Rn. 16). So ist, wenn denn eine Bedürftigkeit nicht gegeben ist, für die Zumutbarkeit auch auf die Qualität der Beziehung des Verpflichteten zum Verstorbenen abzustellen. Das BSG hat dazu ausgeführt, dass in der Regel die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes umso geringer seien, je enger das Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung gewesen sei. Umgekehrt könnten etwa zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit begründen. Entscheidend seien jeweils die Verhältnisse des Einzelfalls (BSG, a.a.O., Rn. 16). Demnach ist zunächst eine Prüfung der Bedürftigkeit vorzunehmen und im Anschluss daran wären im Falle der Verneinung einer Bedürftigkeit weitere Gesichtspunkte des Einzelfalles zu würdigen. Die Bedürftigkeit bzw. Unzumutbarkeit aus anderen Gründen muss nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 74 SGB XII zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Bestattungsunternehmens vorliegen, da der Leistungsfall die Verbindlichkeit an sich ist (BSG, a.a.O., Rn. 17).
Nach Auffassung des erkennenden Senats müssen demgegenüber Zumutbarkeitsgesichtspunkte bereits bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten berücksichtigt werden. Dies folgt aus der eigenständigen Verwendung der Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit in der Regelung des § 74 SGB XII: denn im Gegensatz dazu enthalten die Vorschriften über die anderen Hilfen, für die § 19 Abs. 3 SGB XII die Voraussetzung aufstellt, dass diese nur geleistet werden, soweit die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist, selbst den Begriff der Zumutbarkeit nicht. Die Zumutbarkeit des Einsatzes von Einkommen und Vermögen bestimmt sich für diese Regelungen damit allein nach den §§ 82 ff. SGB XII. Da § 74 SGB XII selber die Übernahme der Bestattungskosten an die Zumutbarkeit knüpft, muss auch die Zumutbarkeitsprüfung nach dem Elften Kapitel des SGB XII solche Zumutbarkeitserwägungen berücksichtigen, welche aus der Besonderheit der Übernahme von Bestattungskosten resultieren. Der erkennende Senat leitet daraus im Gegensatz zur genannten Auffassung des BSG die Vorgabe ab, dass bereits im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten, also der Bedürftigkeit, die für die Bestattungskostenübernahme spezifischen Zumutbarkeitsgesichtspunkte berücksichtigt werden müssen.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Klägerin die Tragung der angefallenen Kosten der Bestattung ihrer Mutter zuzumuten.
Das Sozialgericht hat in nicht zu beanstandender Weise das von der Klägerin und ihrem Ehemann einzusetzende Einkommen in Anwendung der Vorschrift des § 82 SGB XII für den Monat Dezember 2005, denjenigen Monat, in dem die Forderung des Bestattungsunternehmens fällig wurde (Rechnung vom 9. Dezember 2005, zahlbar innerhalb einer Woche), auf 3.226,78 EUR errechnet. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen u. a. alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind von dem Einkommen u. a. auf das Einkommen entrichtete Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2), Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG), soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten (Nr. 3) sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 4) abzusetzen. Im Dezember 2005 betrug das Bruttoeinkommen der Klägerin 3.351,78 EUR, wobei eine jährliche Sonderzahlung von 1.282,33 EUR in diesem Betrag enthalten ist. In Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ist diese Sonderzahlung auf 12 Monate zu verteilen. Nach Abzug der Lohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlages errechnet sich ein Netto-Monatsgehalt von 1.746,54 EUR zuzüglich der Netto-Sonderzahlung für einen Monat in Höhe von 76,19 EUR. Von diesem Betrag sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 sowie Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Pkw der Klägerin 109,20 EUR (21 km x 5,20 EUR) abzusetzen. Schließlich sind die Krankenversicherungskosten der Klägerin nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in Höhe von 222,41 EUR sowie ein monatlicher Pauschbetrag für Aufwendungen für Arbeitsmittel nach § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII abzuziehen. In Anwendung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind die Beiträge für die Hausratversicherung (14,69 EUR monatlich) sowie die Haftpflichtversicherung (4,56 EUR monatlich) in Abzug zu bringen. Der Ehemann der Klägerin bezog im Dezember 2005 ein Nettogehalt von 1.804,05 EUR zuzüglich einer Sonderzahlung (auf 12 Monate verteilt) in Höhe von netto 7,26 EUR. Seine Fahrtkosten sind mit 46,00 EUR anzusetzen und die Arbeitsmittel mit 5,20 EUR.
Die von der Klägerin geltend gemachten Beiträge zur Kfz-Ver-sicherung sind nicht berücksichtigungsfähig. Zwar mag es gerechtfertigt sein, Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, die im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nicht gesetzlich vorgeschrieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1981, 5 C 12.80, in juris Rn. 9), als angemessene Beiträge im Sinne dieser Vorschrift vom Einkommen abzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug zu einem sozialhilferechtlich anerkennenswerten Zweck gehalten wird (vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Lüneburg, Beschluss vom 15. Dezember 1988, 4 B 373/88, in juris Rn. 7). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin wie auch ihr Ehemann ihre jeweilige Arbeitsstätte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könnten. Die Kindertagesstätte des Sohnes der Klägerin liegt am Wohnort, so dass ein Kraftfahrzeug für den Weg zur Kindertagesstätte nicht erforderlich ist. Auch die von der Klägerin angeführten Beiträge zu den Unfallversicherungen, Zahnzusatzversicherungen und zur Risikolebensversicherung können nicht berücksichtigt werden, da sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. In Anwendung dieser Rechnungsposten ergibt sich ein Gesamteinkommen der Klägerin und ihres Ehemannes im Dezember 2005 in Höhe von 3.226,78 EUR.
Gemäß § 85 Abs. 1 SGB XII ist u. a. bei der Hilfe in anderen Lebenslagen der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt-lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus 1. einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes, 2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und 3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 v. H. des Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden. In Anwendung dieser Regelung ist die Einkommensgrenze für die Klägerin und ihren Ehemann auf 2.103,90 EUR festzusetzen. Denn der doppelte Eckregelsatz liegt bei 690,00 EUR, die angemessenen Kosten der Unterkunft bei 929,90 EUR (Miete) sowie zwei Familienzuschläge bei 484,00 EUR. Diese Einkommensgrenze wird mit den Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes in Höhe von 3.226,78 EUR um 1.122,88 EUR überschritten.
Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten, § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen, § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. In Anwendung dieser Vorschrift ist nach Auffassung des erkennenden Senats die Art des Bedarfs besonders zu berücksichtigen. Bei der Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten handelt es sich um eine Verpflichtung allein der Klägerin. Gleichwohl wird bei der Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Einkommen des Ehemannes aufgrund der Regelungen des Elften Kapitels des SGB XII mit berücksichtigt. Auch der Sohn der Klägerin ist nicht zu einer Kostentragung verpflichtet. Von daher muss bei der Überprüfung der Angemessenheit über die bei der Ermittlung der Einkommensgrenze erfolgte Berücksichtigung der Regelbedarfe hinaus den besonderen Bedarfen dieser Familienmitglieder Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Einkommenspfändung des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 95,01 EUR sowie das Kindergartenentgelt für den Sohn der Klägerin in Höhe von 252,00 EUR bei der Ermittlung des Einkommensüberschusses unberücksichtigt zu lassen. Darüber hinaus ist auch die Einkommenspfändung der Klägerin in Höhe von monatlich 11,01 EUR als besondere Belastung in Abzug zu bringen. Besondere Belastung meint in erster Linie finanzielle Verpflichtungen des Hilfesuchenden, die bei Anlegung eines objektiven Maßstabes angemessen sind und entweder vor dem Eintritt der Notlage eingegangen wurden oder bei einer längeren Notlage nach der Lebenserfahrung üblicherweise auftreten und auch nicht vermieden werden können (Wahrendorf in: Grube/ Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kann lediglich die Einkommenspfändung aufgrund der Privatinsolvenz Berücksichtigung finden. Dagegen müssen nicht auch die Kosten des Studiums in Gestalt der Studiengebühren in Abzug gebracht werden. Die Klägerin hat nach der im Verwaltungsverfahren eingereichten Umsatzliste für das gemeinsame Girokonto bereits im Oktober 2005 die Studiengebühr für das Wintersemester 2005/2006 in Höhe von 235,00 EUR bezahlt. Im Zeitraum Dezember 2005 bis März 2006 sind demzufolge keine Zahlungen notwendig gewesen, die eine besondere Belastung darstellen könnten. Die weiter geltend gemachten Kosten für die Energieversorgung sind bereits bei der Berechnung der Einkommensfreigrenze berücksichtigt worden.
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit im Rahmen des § 87 Abs. 1 SGB XII auf schematisierte Prozentsätze zurückzugreifen (so Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 87 Rn. 7). Denn eine solche Pauschalierung trägt nicht den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung, die gerade mit der Regelung des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII berücksichtigt werden sollen. Der Beklagte hat bei der erforderlichen Entscheidung zu bedenken, dass die notwendige Flexibilität seiner Entscheidung durch die Beachtung der Grundsätze individueller und bedarfsdeckender Hilfe erreicht wird. Das bedeutet, dass sie dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht (§ 1 SGB XII), die Hilfe familiengerecht erfolgt (§ 16 SGB XII), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden und seiner in § 19 SGB XII genannten Angehörigen einzelfallbezogen beurteilt und die Selbsthilfekräfte gestärkt werden (Wahrendorf, a.a.O., Rn. 5). Dem Senat ist nicht ersichtlich, wie diesen Prinzipien mit Hilfe von Prozentsätzen Genüge getan werden könnte. Eine Einzelfallbetrachtung wäre damit nicht möglich.
Zu Recht hat das Sozialgericht in Anwendung des § 87 Abs. 1 SGB XII den Betrag des einsetzbaren Einkommens für den Monat Dezember 2005 auf 764,86 EUR errechnet (1.122,88 EUR - 252,00 EUR - 95,01 EUR - 11,01 EUR). Jedoch ist nicht allein der Betrag für diesen Monat als einzusetzendes Einkommen zugrunde zu legen. Vielmehr ist auch der Einkommensüberhang der Monate Januar bis März 2006 den zu tragenden Bestattungskosten gegenüberzustellen. Die Heranziehung des Einkommensüberhangs von insgesamt vier Monaten leitet der Senat entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus einer analogen Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII ab, sondern findet dieses Ergebnis im Wege der Auslegung des Begriffes der Zumutbarkeit im Rahmen des § 74 SGB XII.
Die vom Beklagten vorgenommene analoge Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII ist nicht angezeigt. Nach dieser Vorschrift kann bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Abs. 1 des § 87 SGB XII auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben. Unstreitig liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor; denn bei den Bestattungskosten handelt es sich nicht um einmalige Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen. Bei den von der Vorschrift erfassten Bedarfsgegenständen kann es sich z. B. um orthopädische und andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 in Verbindung mit § 26 SGB IX handeln, soweit ihre Gebrauchsdauer für mindestens ein Jahr bestimmt ist (Berlit in: LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 87 Rn. 22). Eine Bestattung gehört unzweifelhaft nicht dazu.
Zur analogen Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte hat das BSG in seinem Urteil vom 24. Ok-tober 1984 (6 RKa 36/83, in juris Rn. 6) ausgeführt, diese sei dann geboten, wenn die Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen. Dieses Gebot beruhe letztlich auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln. Diese Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor, da es an der geforderten planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Vorschrift des § 87 SGB XII übertrug inhaltsgleich die bisherigen Regelungen des § 84 BSHG in das SGB XII. Mit Hilfe dieser Regelung sollte der üblichen Gepflogenheit Rechnung getragen werden, langlebigere Wirtschaftsgüter durch Ansparen zu finanzieren (Wahrendorf, a.a.O., § 87 Rn. 23). Eine Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage ist bei der Anschaffung solcher langlebigen Wirtschaftsgüter und der Notwendigkeit der Übernahme von Bestattungskosten nicht zu erkennen. Denn bei den Bestattungskosten handelt es sich nicht ausschließlich um Aufwendungen im privaten Nutzen, sondern sie dienen daneben auch zur Herbeiführung eines öffentlich gebotenen und erwünschten Zustandes (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2004, 16 A 1160/02, in juris Rn. 56). Die ordnungsgemäße, der Würde des Verstorbenen entsprechende Beisetzung stellt auch ein öffentliches Anliegen dar; in öffentlich rechtlichen Vorschriften, namentlich in kommunalen Friedhofssatzungen, sind daher längere – auch die den Erstattungspflichtigen treffende Kostenbelastung beeinflussende – Regelungen hierüber enthalten (OVG NRW, a.a.O., Rn. 36). Bei der Prüfung einer Analogie ist die Grenze dort zu ziehen, wo durch die analoge Anwendung die Regelungsabsicht des Gesetzgebers vereitelt werden würde. Das ist schon dann der Fall, wenn es nur zweifelhaft ist, ob der Unterschied zwischen den verglichenen Sachverhalten nicht doch so groß ist, dass durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt sein könnte (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1984, 6 RKa 36/83, in juris Rn. 8). Der Gesetzgeber hat zwar durch die Regelung des § 74 SGB XII die Vorgängerregelung des § 15 BSHG übernommen. Anders als im BSHG hat er jedoch die Bestattungskosten nicht mehr den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet, sondern der Hilfe in anderen Lebenslagen. Gleichzeitig sind inhaltsgleich die bisherigen Regelungen des § 84 BSHG in § 87 SGB XII übernommen worden. Da in diesem Zuge eine Umformulierung des § 87 Abs. 3 SGB XII trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 85 ff. SGB XII auch auf die Regelung des § 74 SGB XII unterblieben ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Fall der Bestattungskosten lediglich übersehen hat. Hätte er diese hinsichtlich des Einkommens wie die Bedarfsgegenstände im Sinne des § 87 Abs. 3 SGB XII behandeln wollen, so hätte eine ausdrückliche Einbeziehung nahegelegen. Dass dies unterblieben ist, weckt erhebliche Zweifel daran, dass eine Gleichbehandlung dieser Fälle gewollt war.
Die "Gemeinsamen Hinweise der Kreise Schleswig-Holsteins zur Durchführung des § 74 SGB XII" führen zu keiner anderen Bewertung. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass diese lediglich eine Hilfe für die Kreise Schleswig-Holsteins zum Erreichen einer einheitlichen Verwaltungspraxis darstellen und damit nicht für die Gerichte verbindlich sind; denn sie haben nicht die Qualität einer Verwaltungsvorschrift, einer Rechtsverordnung oder gar eines Gesetzes.
Vielmehr folgt die zusätzliche Berücksichtigung des Einkommens in den drei Monaten, die dem Monat folgen, in dem die Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten entstanden ist, schon aus der Beachtung der Eigenständigkeit der Regelung des § 74 SGB XII und der dort geregelten Voraussetzung der Zumutbarkeit. Dieser Begriff ist insbesondere im Lichte der Grundsatzregelung des § 2 SGB XII zum Nachrang der Sozialhilfe sowie des § 87 SGB XII hinsichtlich des Einkommenseinsatzes über der Einkommensgrenze auszulegen. Danach erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 2 Abs. 1 SGB XII). § 87 Abs. 1 SGB XII sieht für die Prüfung des angemessenen Einkommenseinsatzes über der Einkommensgrenze u. a. die Berücksichtigung insbesondere der Art des Bedarfes vor. Die Formulierung "insbesondere" zeigt, dass es sich nicht um eine abschließende Regelung handelt, sondern vielmehr auch noch weitere Umstände berücksichtigt werden können. Nach Auffassung des Senats sind im Falle des Entstehens von Bestattungskosten folgende Überlegungen zu berücksichtigen: Die Bestattung ist ein Ereignis, das jeder Mensch naturgegeben nach dem Ende seines Lebens den Bestattungsverpflichteten überlassen muss. Aufgrund dieser Unausweichlichkeit treffen viele Menschen Vorsorge durch den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages, von Sparverträgen oder ähnlichem. Wird diese Vorsorge, egal aus welchem Grund, nicht oder nicht ausreichend getroffen, sind die nach bürgerlichem oder öffentlichem Recht Bestattungsverpflichteten genötigt, die Kosten der Bestattung aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Reicht dann das Einkommen oder Vermögen nicht aus, so kommen die Verpflichteten nicht umhin, beispielsweise durch eine Kreditaufnahme die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Bestattung zu beschaffen. Diese Mittel werden dann in der Regel in monatlichen Raten zurückgezahlt. Handelt es sich somit bei der Entstehung von Bestattungskosten in gewissem Sinne um planbare Ausgaben, für die in der Regel Vorsorge getroffen wird bzw. die mit Zahlungen in mehreren Monaten bestritten werden, kann sich der Einkommenseinsatz nicht lediglich an dem Einkommen orientieren, das im Monat des Entstehens der Zahlungsverpflichtung für die Bestattungskosten erzielt wurde. Vielmehr ist auf den in der Regelung des § 87 Abs. 3 SGB XII zum Ausdruck kommenden Gedanken des Gesetzgebers zurückzugreifen, dass unter bestimmten Umständen auf Einkommen zurückzugreifen ist, das innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats erworben wird, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Anknüpfungspunkt in diesem Sinne ist für die Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten der Monat des Entstehens der Verpflichtung. Von diesem ausgehend können auch die drei folgenden Monate für die Beurteilung des Vorliegens von Erwerbseinkommen zugrunde gelegt werden. Mit dieser Betrachtung wird zum einen vermieden, dass keine Zufälligkeit hinsichtlich des maßgebenden Monats entsteht, wie sie besteht, wenn der Anfangsmonat durch den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bestimmt würde. Zum anderen wird vermieden, dass ein Sozialhilfebedarf generiert wird, nur weil in dem Monat der Entstehung der Bestattungskosten möglicherweise ein sehr niedriges Einkommen erzielt wurde, in den Monaten darauf jedoch ein höheres.
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich, dass nicht nur der Einkommensüberhang des Monats Dezember 2005 zu berücksichtigen ist, sondern auch derjenige der Monate Januar bis März 2006. In diesen Monaten erzielte der Ehemann der Klägerin bis auf die Sonderzahlung des Dezembers 2005 ein Einkommen in gleicher Höhe. Die Klägerin dagegen hatte nach den im sozialgerichtlichen Verfahren eingereichten Einkommensbescheinigungen im Januar 2006 ein Netto-Einkommen in Höhe von 1.746,54 EUR, im Februar sowie im März 2006 dann nur noch in Höhe von 1.503,75 EUR. Für den Januar 2006 verbleibt es unter Berücksichtigung der auf 12 Monate verteilten Sonderzahlung bei einem für diesen Monat einzusetzenden Betrag in Höhe von 764,86 EUR. Für die Monate Februar und März 2006 dagegen ergibt sich ein Einkommensüberhang in Höhe von nur noch 522,07 EUR. Denn in diesen Monaten betrug das verminderte Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes insgesamt lediglich 2.983,99 EUR, da die Klägerin 242,79 EUR monatlich weniger verdiente. Unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze von 2.103,90 EUR errechnet sich ein Einkommensüberhang von 880,09 EUR, der um die Kindergartenbeiträge sowie die Pfändungsbeträge zu kürzen ist.
Der Klägerin ist somit der Einsatz eines Einkommens von insgesamt 2.573,86 EUR zuzumuten (2 x 764,86 EUR + 2 x 522,07 EUR). Dieser Betrag reicht aus, um die für die Klägerin entstandenen restlichen Bestattungskosten zu begleichen. Denn die Gesamtbestattungskosten betrugen 3.686,83 EUR. Hiervon ist der bereits vom Beklagten bewilligte und nicht zurückgeforderte Betrag von 1.191,71 EUR abzuziehen. Außerdem hat die Klägerin den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter in Höhe von 542,87 EUR zur Begleichung der Rechnung des Bestattungsunternehmens verwendet. Denn dieser Betrag war vorrangig für die Bestattungskosten einzusetzen (vgl. Berlit, a.a.O., § 74 Rn. 8). Der noch offene Betrag der Bestattungskosten lag damit bei 1.952,25 EUR und wird durch das von der Klägerin zumutbar aufzubringende Einkommen aus vier Monaten überstiegen. Der Senat ist, wie bereits ausgeführt, nicht der Auffassung, dass von dem aus vier Monaten ermittelten Einkommensüberhang ein weiterer prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Denn den Besonderheiten des Einzelfalles ist bereits durch die Berücksichtigung der Kindergartenbeiträge sowie der Pfändungsbeträge im Rahmen des § 87 Abs. 1 SGB XII ausreichend Rechnung getragen.
Schließlich sind aus dem Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Mutter keine Umstände ersichtlich, die eine weitere Absenkung des Einkommensüberhanges rechtfertigen würden. Im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung ist neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch die persönliche Nähe des Hilfesuchenden zum Verstorbenen zu berücksichtigen. Nahe Verwandte wie Eltern und Kinder stehen in der Regel in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zueinander. Die Kostentragung kann daher dann unzumutbar sein, wenn dieses Näheverhältnis durch schwere Misshandlung oder sonstige schwere Vertrauensbrüche zerrüttet ist (Berlit, a.a.O., § 74 Rn. 7). Für eine schwere Misshandlung oder sonstige schwere Vertrauensbrüche sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Depressivität wegen der durchlebten Kindheit und ein fehlender Kontakt zur Mutter reichen für die Annahme einer Misshandlung bzw. Zerrüttung des Näheverhältnisses nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind erfüllt. Mit seiner Auslegung des § 74 SGB XII weicht der Senat von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. September 2009, B 8 SO 23/08 R) ab. Zudem hat die Frage der Berücksichtigung von insgesamt vier Monaten bei der Berechnung des Einkommensüberhangs nach § 87 SGB XII im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 74 SGB XII grundsätzliche Bedeutung; denn es handelt sich um eine Rechtsfrage, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung auch durch das BSG zu erwarten ist.
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