Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RA 649/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 155/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. Juni 1999 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 13. August 1996, 13. Mai 1997, 28. Mai 1997 und 1. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997 verurteilt, die Altersrente des Klägers ab 20. März 1996 neu zu berechnen und dabei für die gemäß § 15 FRG zu berücksichtigenden Beitragszeiten die Bruttoarbeitsentgelte entsprechend der Tabelle der Anlage 9 des Fremdrentengesetzes i.V.m. Anlage 1 B des Fremdrentengesetzes festzustellen.
III. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1939 geborene Kläger lebte seit Geburt in Rumänien. Am 25.08.1988 übersiedelte er in die Bundesrepublik. Er ist als Vertriebener anerkannt. Auf Antrag des Klägers vom 02.02.1989 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.1989 Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG - an: 01.01.1965 bis 31.10.1965 und
16.12.1965 bis 31.03.1969, § 15 FRG, 5/6, Leistungsgruppe 3 An,
01.04.1969 bis 30.11.1969, § 15 FRG, 5/6, Leistungsgruppe 2 An,
01.12.1969 bis 31.12.1980, § 15 FRG, 6/6, Leistungsgruppe 2 An,
01.04.1980 bis 31.03.1984, § 15 FRG, 5/6, Leistungsgruppe 2 An,
01.04.1984 bis 30.06.1988, § 15 FRG, 5/6, Leistungsgruppe 1 An
Außerdem merkte die Beklagte Ausfallzeiten wegen Schul- und Hochschulsausbildung vom 25.04.1955 bis 30.06.1961 und 01.10.1962 bis 30.09.1964 vor. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nachdem der Kläger bereits am 25.07.1995 um Erteilung einer Rentenauskunft wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gebeten hatte, beantragte er am 11.08.1995 die Bewilligung einer medizinschen Reha-Maßnahme und stellte am 22.11.1995 Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Maßnahme wurde vom 20.02.1996 bis 19.03.1996 durchgeführt. Der Kläger wurde als arbeitsunfähig entlassen.
Die Beklagte bewilligte nach Beiziehung von Befundberichten und Einholung von Gutachten auf internistischem und nervenärztlichem Fachgebiet mit Bescheid vom 13.08.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 20.03.1996 und ging dabei von einem Leistungsfall am 01.07.1995 aus. In der Anlage 10 des Bescheides stellte sie "Anzuerkennende Zeiten bzw. Zeiten nach dem FRG" dar. Sie führte aus, der Versicherungsverlauf enthalte Zeiten, die nur glaubhaft gemacht worden bzw. die unter Anwendung des FRG zu berücksichtigen seien. Die diesbezüglichen Vorschriften seien erheblich geändert worden, insbesondere sei die Bewertung der Zeit neu geregelt worden. Es sei geprüft worden, wie diese Zeiten nach den jetzt maßgebenden Vorschriften angerechnet werden könnten. Der Rentenberechnung würden diese Zeiten entsprechend der neuen Rechtslage zugrunde gelegt. Die früher ergangenen Bescheide über die Feststellung dieser Zeiten würden aufgehoben, soweit sie nicht dem jetzt geltenden Recht entsprächen. Weiter war festgehalten: "Nach dem Fremdrentengesetz wurden folgende Zeiten berücksichtigt: 01.01.1965 bis 30.06.1988, Beitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten, Qualifikationsgruppe 1 Bereich 18 Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI -. Die danach zuzuordnenden Werte ergeben sich aus der Anlage 2 zum Rentenbescheid." Der Kläger legte am 02.09.1996 Widerspruch ein. Soweit er die ungekürzte Anerkennung der nur zu 5/6 berücksichtigten Zeiten begehrte, half die Beklagte dem Widerspruch ab. Soweit der Widerspruch darauf gerichtet war, Rente ab 01.07.1995 zu erhalten, blieb er ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.11.1997). Die Beklagte verwies darauf, dass zwar der Leistungsfall am 01.07.1995 eingetreten und Antrag auf eine medizinische Rehabiltationsmaßnahme am 11.08.1995 sowie Rentenantrag am 21.11.1995 gestellt worden sei. Dem früheren Rentenbeginn stehe aber § 116 Abs.1 Satz 2 SGB VI entgegen. Danach sei ein Rentenanspruch für den Zeitraum ausgeschlossen, für den ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Die Zeit vor der Heilmaßnahme, d.h. von dem Zeitpunkt an, an dem die Rente nach den Vorschriften des SGB VI beginnen würde, bis zum Tag vor Beginn der Maßnahme sei Übergangsgeld zu gewähren. Rentenbeginn sei demnach zutreffend der 20.03.1996. Während des Widerspruchsverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.1997 die Anerkennung von einzelnen Tagen im Jahr 1966, 1970, 1971, 1981, 1982, 1986 und 1987 ab. Gleichzeitig stellt sie fest: Sofern Ausbildungszeiten bereits nach früheren Vorschriften anerkannt wurden, werden die bisherigen Bescheide hiermit aufgehoben. Mit Bescheid vom 28.05.1997 stellte sie die Rente des Klägers neu fest und sah dabei die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten als nachgewiesen an. Die Schul- und Hochschulausbildung berücksichtige sie im selben Umfang wie im Bescheid vom 13.08.1996. Mit Bescheid vom 01.09.1997 wurde die Rente unter Berücksichtigung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung neuberechnet.
Der Kläger erhob am 21.12.1997 Klage zum Sozialgericht Nürnberg. Nachdem er ursprünglich die Gewährung von Rente ab 01.08.1995 begehrt hatte, hielt er in der mündlichen Verhandlung nur noch den hilfsweise gestellten Antrag aufrecht, nämlich die ab dem 20.03.1996 gewährte Rente unter Zugrundelegung der Tabellenwerte des FRG und nicht nach den Tabellenwerten der Anlage 14 des SGB VI zu berechnen. Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass für die Berechnung der Rente die Vorschriften zugrunde zulegen seien, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles am 01.07.1995 gegolten hätten (Tabellenwerte des FRG). Die medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die sich ungewöhnlich lange hingezogen habe und ohne Erfolg geblieben sei, dürfe sich auf die Rentenberechnung nicht nachteilig auswirken.
Die Beklagte verwies darauf, dass die entscheidende Vorschrift für die grundsätzliche Bewertung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten § 22 FRG i.V.m. Art.6 § 4 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG - sei. § 22 Abs.1 Satz 2 FRG sehe die Zuordnung von Tabellenentgelten der Anlage 14 des SGB VI vor. Hiervon sei nur in den in Art.6 § 4 FANG genannten Fällen abzuweichen. Die Übergangsvorschrift enthalte jedoch nur die Regelungen von Renten mit einen Beginn vor dem 01.01.1996. Bei einem nach dem 31.12.1995 liegenden Rentenbeginn sei das FRG und damit § 22 FRG uneingeschränkt anzuwenden, wie sich aus Art.6 § 4 Abs.3 Satz 3 FANG ergebe. Während des Klageverfahrens führte die Beklagte einen Probeberechnung der Rente des Klägers unter Zugrundelegung der Tabellenwerte des FRG durch. Es errechnete sich eine Rente in Höhe von 2.511,23 DM (tatsächlicher Bruttobetrag: 2.093,19 DM).
In der mündlichen Verhandlung wies das Sozialgericht auf die Urteile des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.11.1996 (L 13 AN 86/94) und des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.07.1996 (Az.: L 12 AN 141/96) hin. Einem Antrag der Bevollmächtigen des Klägers auf Vertagung wegen der Gewährung rechtlichen Gehörs wurde nicht stattgegeben. Das Sozialgericht wies vielmehr mit Urteil vom 29.06.1999 die Klage ab. Die Rente des Klägers sei gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 FRG i.V.m. Anlage 14 des SGB VI zu berechnen. Die Übergangsvorschrift des Art.6 § 4 Abs.3 FANG könne keinen Ausnahmetatbestand begründen. Voraussetzung für eine Anwendung des FRG in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung wäre, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 01.01.1996 bestanden hätte, wobei der tatsächliche Rentenzahlungsbeginn vor dem 01.01.1996 liegen müsste. Der Kläger habe aber erst nach Durchführung seiner Kur ab 20.03.1996 einen Anspruch auf Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente gehabt. Es genüge nicht, dass der Kläger vor dem 01.01.1996 einen Anspruch auf vorgezogenes Übergangsgeld habe oder der Leistungsfall bereits vor diesen Zeitpunkt eingetreten sei. Es komme allein auf den faktischen Zahlungsanspruch und nicht auf einen fiktiven Rentenbeginn an. Zur Begründung wurde auf das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.11.1996, Az.: L 13 RA 86/94 Bezug genommen. Auch eine mißglückte medizinische Reha-Maßnahme vermöge eine erweiterte Auslegung der Vorschrift des Art.6 § 4 Abs.3 FANG nicht begründen. Denn die Versichertenrente stelle eine völlig andere Leistung als das Übergangsgeld dar. Auch bestehe ein Vertrauensschutz im Sinne des Art.6 § 4 Abs.3 FANG nur für laufende Zahlungen, d.h. für die konkrete Beanspruchung der Rentenzahlung. Der Kläger sei auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als hätte er vor dem 01.01.1996 einen Anspruch auf Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente gehabt. Die Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe keine objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung begangen. Über den vom Kläger gestellten Antrag vom 11.08.1995 sei zeitgerecht am 02.10.1995 entschieden worden. Auch der Aufnahmetermin sei für den 07.11.1995 vorgesehen gewesen. Der Umstand, dass der Kläger infolge seines Gesundheitszustandes eine Verschiebung seines Kurantritts beantragt habe, begründe keine Pflichtverletzung der Beklagten.
Der Kläger legte am 25.08.1999 Berufung ein und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.06.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 13.08.1996, 13.05.1997, 28.05.1997 und 01.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1997 zu verurteilen, die dem Kläger seit 20.03.1996 gewährte Rente unter Zugrundelegung der Tabellenwerte des FRG zu berechnen und nicht nach den Tabellenwerten der Anlage 14 zum SGB VI.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.06.1999 zurückzuweisen.
Die Beteiligten halten im Wesentlichen ihr Vorbringen aufrecht. Der Kläger nimmt ergänzend auf den Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband der deutschen Rentenversicherungsträger, § 116 SGB VI Rdnr ...8 Bezug, worin ausgeführt ist, die Fiktion des Abs.2 von § 116 SGB VI solle verhindern, dass der Versicherte einen Rechtsverlust verleide, wenn er zunächst versuche, seine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Rehabilitation zu beheben. Auch sei zu berücksichtigen, dass Versicherte, die wegen der Bewilligung von Reha-Leistungen keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 116 SGB VI) hätten, nach § 24 Abs.4 SGB VI Übergangsgeld mindestens in Höhe der Rente erhielten. Sie stünden sich damit nicht schlechter, als wenn sie Rente erhielten (Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband der deutschen Rentenversicherungsträger, § 20 SGB VI Rdnr.17).
Die Beklagte verweist darauf, die Regelung des Art.6 § 4 FANG sei eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Das Urteil des 13. Senats vom 15.07.1998 (Az.: L 13 RA 69/96) sieht die Beklagte für den Fall des Klägers als nicht einschlägig an. Der Senat war in dem genannten Urteil zum Ergebnis gekommen, dass eine am 29.05.1992 beginnende Rente mit Leistungsfall am 31.12.1991, Reha-Antrag vom 23.03.1992 und Durchführung der Reha-Maßnahme vom 14.04.1992 bis 26.05.1992 in analoger Anwendung des § 301 SGB VI noch nach den Vorschriften des AVG zu berechnen sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Nürnberg sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 SGG ohne Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Berechnung der Rente des Klägers liegen Beitragszeiten in Rumänien zugrunde. Ihre Berücksichtigung richtet sich grundsätzlich nach den §§ 15, 22 Abs.1 FRG i.V.m. Art.6 § 4 Abs.3 Satz 1 und Satz 3 FANG. Gemäß Art.6 § 4 Abs.3 Satz 1 ist bei Berechtigten, die bis zum 30.06.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet Bundesrepublik mit Beitrittsgebiet genommen haben und in ihr Herkunftsgebiet nicht zurückgekehrt sind, anstelle des § 22 Abs.1 Fremdrentengesetzes § 5 des FANG anzuwenden, sofern ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 01.01.1996, frühestens jedoch vom 01.07.1990 an bestanden hat. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31.12.1995, ist das Fremdrentengesetz nach Art.6 § 4 Abs.3 Satz 3 FANG uneingeschränkt anzuwenden.
Bei einem Rentenbeginn am 20.03.1996 kommt demnach grundsätzlich Art.6 § 4 Abs.3 Satz 3 FANG und damit § 22 Abs.1 FRG i.V.m. § 256b SGB VI mit den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI zur Anwendung. Dies bedeutet, dass nicht mehr eine Einstufung in Leistungsgruppen, sondern eine Zuordnung zu Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen vorzunehmen ist, wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden angenommen hat.
Dass der Kläger dennoch beanspruchen kann, in seinem Fall eine Einstufung in Leistungsgruppen und eine Ermittlung der zugrundeliegenden Arbeitsentgelte entsprechend Art.6 § 5 FANG i.V.m. Anlage 1 und Anlage 9 des Fremdrentengesetzes vorzunehmen, ist in einer analogen Anwendung des § 301 SGB VI begründet.
Aus dem Feststellungsbescheid vom 17.08.1998 kann der Kläger keine Rechte mehr herleiten, da dieser Bescheid im Rentenbescheid vom 13.08.1996 aufgehoben worden ist. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Feststellungsbescheides ist Art.38 RÜG. Wie das Bundessozialgerichts mit den Urteilen vom 29.04.1997, Az.: 4 RA 25/96, 16.12.1997 Az.: 4 RA 56/96 und 13.01.2000 Az.: B 5 RJ 42/99 R festgestellt hat, kann diese Regelung nicht dahin ausgelegt werden, dass Feststellungsbescheide, soweit sie mit dem FRG bzw. SGB VI nicht mehr übereinstimmende Regelungen enthalten, vor Erteilung eines Rentenbescheides überhaupt nicht aufzuheben wären; vielmehr ermächtigt Art.38 Satz 3 i.V.m. Satz 2 RÜG den Rentenversicherungsträger lediglich dazu, die Aufhebung früherer Feststellungsbescheide zunächst zurückzustellen und eine Aufhebung (erst) im Rentenbescheid vorzunehmen, wenn sich die Verwaltung mit den Vorgängen ohnehin zu beschäftigen hat. Eine solche Aufhebung wurde im Rentenbescheid vom 13.08.1996 vorgenommen. Dieser Bescheid sprach aus, dass frühere Bescheide aufgehoben werden. Auf die Änderung der Rechtslage wurde verwiesen. Vorallem aber wurde konkret nachvollziehbar festgelegt, welche Regelung im Rentenbescheid von der früheren im Feststellungsbescheid abweicht. Dieses Vorgehen entspricht den Anforderungen, die das BSG in den Urteilen vom 29.04.1997, 16.12.1997 und 13.12.2000 an die Aufhebung eines Feststellungsbescheides gestellt hat. Eine vorherige Anhörung des Betroffenen ist nicht erforderlich und eine Rückwirkung unabhängig von den Voraussetzungen des § 48 SGB X zulässig.
Auch die Tatsache, dass im Falle des Klägers - anders an in dem vom Senat mit Urteil vom 27.11.1996, Az.: L 13 RA 86/94 entschiedenen Fall - nicht nur der Leistungsfall vor dem 01.01.1996 eingetreten ist, sondern auch die Antragstellung so erfolgte, dass der "fiktive" Rentenbeginn vor 01.01.1996 liegt, rechtfertigt nicht die Anwendung des Art.6 § 5 FANG. Denn bei Anwendung des Art.6 § 4 FANG ist, worauf das SG zu Recht hinweist, entscheidend, ob ein Anspruch auf "Zahlung einer Rente" vor 01.01.1996 bestanden hat. Dies war aber im Hinblick auf § 116 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB VI nicht der Fall, da nach dieser Vorschrift für einen Zeitraum, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, kein Anspruch besteht. Für die Zeit vom 01.08.1995 bis 19.03.1996 steht dem Kläger grundsätzlich nach den §§ 20, 25 SGB VI Übergangsgeld zu, so dass ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist.
Nicht über eine Auslegung des Art.6 § 4 FANG kann die vom Kläger begehrte Berechnung der Rente begründet werden, sondern durch die vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgenommene Regelung des Verhältnisses zwischen Rehabilitation und Rente.
Die Grundregel des § 301 Abs.1 SGB VI besagt, dass für Leistungen der Rehabilitation bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. Die Vorschrift des § 301 Abs.1 SGB VI trifft somit eine Regelung allein für die im Zusammenhang mit der Reha-Maßnahme zu erbringenden Leistungen, etwa darüber, nach welchen Bestimmungen das während der Reha-Maßnahme bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem an sich eine Rente zu zahlen wäre, zu bewilligendes Übergangsgeld zu berechnen ist. Eine direkte Anwendung des § 301 Abs.1 SGB VI kann den Anspruch des Klägers nicht stützen, da in der Vorschrift nicht erfasst ist, welche Bestimmungen für die im Rahmen der Abwicklung der "missglückten Rehabilitation" im Anschluss an die Reha-Maßnahme zu zahlende Rente Anwendung finden.
Wie das Bundessozialgericht aber mit den Urteilen vom 29.08.1996 und 23.02.2000 (SozR 3-2600 § 301 Nrn.1 und 2) entschieden hat, enthält § 301 Abs.1 SGB VI eine planwidrige Lücke, die sowohl unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Reha-Verfahrens als auch der Übergangsvorschrift durch analoge Anwendung des § 301 Abs.1 SGB VI auch für den Fall "der missglückten" Reha-Maßnahme zu schließen ist. Dies begründet das BSG a.a.O. folgendermaßen: Mit Hilfe des Normprogramms "Rehabilitation" soll die Grundwertung des Gesetzes, nämlich der Vorang von Rehabilitationsmaßnahmen vor Gewährung von Rentenleistungen, verwirklicht werden. Diesem Zweck entsprechend hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Durchführung der Reha eine Reihe von Regelungen getroffen, die dem Versicherten verdeutlichen, er werde wirtschaftlich nicht benachteiligt, wenn sich nach Beendigung der Maßnahme herausstellt, seine Erwerbsfähigkeit sei nicht wieder hergestellt worden. Für den Fall der missglückten Rehabilitation gilt der Antrag auf Reha als Antrag auf Rente; dem Versicherten ist ebenso wie in den Fällen, in denen der Antrag bereits vor Beginn der Maßnahme gestellt worden war, Anspruch auf Übergangsgeld wenigstens in Höhe der Rente zu gewähren. Bei Antragstellung vor Beginn der Reha-Maßnahme ist damit für den Versicherten überschaubar und erkennbar, welche Leistungen in welcher Höhe ihn auch im Falle des Scheiterns der Reha-Maßnahme zustehen werden. Für diesen Fall wird ihm ein Zahlbetrag wenigstens in Höhe der Rente gewährleistet, der nahtlos nach der Beendigung der Reha-Maßnahme wegen des nunmehr bestehenden Rentenanspruchs weiter gewährt wird. Im Hinblick auf das Gesamtpaket der Regelungen kann der Versicherte mithin bei Antragstellung darauf vertrauen, wirtschaftlich werde er auch bei missglückter Reha-Maßnahme dem Empfänger einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit einer entsprechenden Versicherungsbiographie und entsprechenden Antragstellung gleich gestellt. Das Vertrauen des Versicherten auf eine überschaubare Gesetzeslage, die es ermöglicht, Vor- und Nachteile eines Rehaverfahrens gegeneinander abzuwägen, hat der Gesetzgeber übergangsrechtlich geschützt. Es kann, wie das BSG a.a.O. weiter ausführt, nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber nur für einen Teil des Normprogramms eine Übergangsregelung schaffen und für einen weiteren wesentlichen Teil seines Konzepts, der sein Programm erst vervollständigt, eine derartige Regelung unterlassen wollte. Auch das Abwicklungsverhältnis der "missglückten Rehabilitation" umfasst danach die nahtlose Überleitung in ein Rentenversicherungsverhältnis. Der Zahlbetrag des Übergangsgeldes wenigstens in Höhe der Rente orientiert sich an den Verhältnissen bei der Antragstellung (fiktiver Rentenbeginn), dem Zeitpunkt, an dem in diesem Fall auch die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeitsrente vorgelegen habe müssen und mithin das subjektive (Stamm-)recht auf Rentenleistungen entstanden und lediglich die Einzelleistungen aus dem Stammrecht wegen des Anspruchs auf Übergangsgeld während dieses Zeitraums ausgeschlossen war. Im Hinblick auf die beabsichtigte wirtschaftliche Sicherung des Versicherten und den damit verbundenen Vertrauensschutz ist deswegen die nach Beendigung der missglückten Rehabilitationsmaßnahme beginnende Rente nach den Vorschriften zu berechnen, die im Zeitpunkt des fiktiven Rentenbeginns gegolten haben.
Diesen Ausführungen des Bundessozialgerichts hat sich der Senat bereits mit Urteil vom 15.07.1998, Az.: L 13 RA 69/96 angeschlossen. Dass sowohl die Entscheidungen des BSG als auch die des Senats zur Frage der Anwendbarkeit des AVG im Verhältnis zum SGB VI ergangen sind, während es im Falle des Klägers um die Anwendung des Art.6 § 4 FANG geht, ist unerheblich. Denn die Gedanken und Wertungen über das Verhältnis von Reha-Maßnahmen und Rente, eine überschaubare Gesetzeslage sowie die wirtschaftliche Sicherung des Versicherten und den damit verbundenen Vertrauensschutz gilt auch bei dieser Fallgestaltung.
Der Hinweis der Beklagten, die Übergangsvorschrift des § 300 Abs.2 SGB VI unterscheide sich von Art.6 § 4 Abs.3 FANG insofern, als für die Anwendung des alten Rechts nach § 300 Abs.2 SGB VI ein vor dem Stichtag bestehenden (Renten)anspruch reiche, greift nicht. Denn das BSG hat in der Entscheidung in SozR 3-2600 § 310 Nr.1 eindeutig klargelegt, dass sich die Anwendung des AVG in dem entschiedenen Fall gerade nicht aus § 300 Abs.2 SGB VI ergebe, da dem - dortigen - Kläger bis zum Ablauf zum 31.12.1991 kein durchsetzbarer fälliger Anspruch auf Rente zugestanden habe. Entscheidend war vielmehr die Interessenlage des Versicherten, der sich einer gegebenenfalls missglückten Reha-Maßnahme unterzieht. Insofern kam das BSG zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber dem Versicherten, der ein Angebot auf Reha-Leistungen annehme, gerade für den Fall der Erfolglosigkeit der Maßnahme und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente zusichere, er werde keinen finanziellen Nachteil erleiden, da er in diesem Fall ab Antragszeitpunkt Übergangsgeld wenigstens in Höhe der Rente erhalte. Am 31.12.1991 bestand in dem vom BSG entschiedenen Fall ein Anspruch auf Übergangsgeld, nicht jedoch ein Anspruch auf Rente im Sinne des § 300 Abs.2 SGB VI. Folglich konnte der Kläger seinen Anspruch auf eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen des AVG laut BSG a.a.O. nicht auf § 300 Abs.2 SGB VI stützen. Es kam vielmehr § 301 Abs.1 SGB VI zur entsprechenden Anwendung.
Aus der analogen Anwendung des § 301 Abs.1 SGB VI ergibt sich demnach, dass die Rente des Klägers nach den Vorschriften zu berechnen ist, die im Zeitpunkt des fiktiven Rentenbeginns gegolten haben. Dies bedeutet, dass die Rente des Klägers entsprechend § 22 Abs.1 FRG i.V.m. Art.6 § 5 FANG festzustellen ist.
Die Berufung ist begründet.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG erfüllt sind.
II. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 13. August 1996, 13. Mai 1997, 28. Mai 1997 und 1. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1997 verurteilt, die Altersrente des Klägers ab 20. März 1996 neu zu berechnen und dabei für die gemäß § 15 FRG zu berücksichtigenden Beitragszeiten die Bruttoarbeitsentgelte entsprechend der Tabelle der Anlage 9 des Fremdrentengesetzes i.V.m. Anlage 1 B des Fremdrentengesetzes festzustellen.
III. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1939 geborene Kläger lebte seit Geburt in Rumänien. Am 25.08.1988 übersiedelte er in die Bundesrepublik. Er ist als Vertriebener anerkannt. Auf Antrag des Klägers vom 02.02.1989 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 17.08.1989 Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG - an: 01.01.1965 bis 31.10.1965 und
16.12.1965 bis 31.03.1969, § 15 FRG, 5/6, Leistungsgruppe 3 An,
01.04.1969 bis 30.11.1969, § 15 FRG, 5/6, Leistungsgruppe 2 An,
01.12.1969 bis 31.12.1980, § 15 FRG, 6/6, Leistungsgruppe 2 An,
01.04.1980 bis 31.03.1984, § 15 FRG, 5/6, Leistungsgruppe 2 An,
01.04.1984 bis 30.06.1988, § 15 FRG, 5/6, Leistungsgruppe 1 An
Außerdem merkte die Beklagte Ausfallzeiten wegen Schul- und Hochschulsausbildung vom 25.04.1955 bis 30.06.1961 und 01.10.1962 bis 30.09.1964 vor. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nachdem der Kläger bereits am 25.07.1995 um Erteilung einer Rentenauskunft wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gebeten hatte, beantragte er am 11.08.1995 die Bewilligung einer medizinschen Reha-Maßnahme und stellte am 22.11.1995 Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Maßnahme wurde vom 20.02.1996 bis 19.03.1996 durchgeführt. Der Kläger wurde als arbeitsunfähig entlassen.
Die Beklagte bewilligte nach Beiziehung von Befundberichten und Einholung von Gutachten auf internistischem und nervenärztlichem Fachgebiet mit Bescheid vom 13.08.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 20.03.1996 und ging dabei von einem Leistungsfall am 01.07.1995 aus. In der Anlage 10 des Bescheides stellte sie "Anzuerkennende Zeiten bzw. Zeiten nach dem FRG" dar. Sie führte aus, der Versicherungsverlauf enthalte Zeiten, die nur glaubhaft gemacht worden bzw. die unter Anwendung des FRG zu berücksichtigen seien. Die diesbezüglichen Vorschriften seien erheblich geändert worden, insbesondere sei die Bewertung der Zeit neu geregelt worden. Es sei geprüft worden, wie diese Zeiten nach den jetzt maßgebenden Vorschriften angerechnet werden könnten. Der Rentenberechnung würden diese Zeiten entsprechend der neuen Rechtslage zugrunde gelegt. Die früher ergangenen Bescheide über die Feststellung dieser Zeiten würden aufgehoben, soweit sie nicht dem jetzt geltenden Recht entsprächen. Weiter war festgehalten: "Nach dem Fremdrentengesetz wurden folgende Zeiten berücksichtigt: 01.01.1965 bis 30.06.1988, Beitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten, Qualifikationsgruppe 1 Bereich 18 Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI -. Die danach zuzuordnenden Werte ergeben sich aus der Anlage 2 zum Rentenbescheid." Der Kläger legte am 02.09.1996 Widerspruch ein. Soweit er die ungekürzte Anerkennung der nur zu 5/6 berücksichtigten Zeiten begehrte, half die Beklagte dem Widerspruch ab. Soweit der Widerspruch darauf gerichtet war, Rente ab 01.07.1995 zu erhalten, blieb er ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.11.1997). Die Beklagte verwies darauf, dass zwar der Leistungsfall am 01.07.1995 eingetreten und Antrag auf eine medizinische Rehabiltationsmaßnahme am 11.08.1995 sowie Rentenantrag am 21.11.1995 gestellt worden sei. Dem früheren Rentenbeginn stehe aber § 116 Abs.1 Satz 2 SGB VI entgegen. Danach sei ein Rentenanspruch für den Zeitraum ausgeschlossen, für den ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Die Zeit vor der Heilmaßnahme, d.h. von dem Zeitpunkt an, an dem die Rente nach den Vorschriften des SGB VI beginnen würde, bis zum Tag vor Beginn der Maßnahme sei Übergangsgeld zu gewähren. Rentenbeginn sei demnach zutreffend der 20.03.1996. Während des Widerspruchsverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.05.1997 die Anerkennung von einzelnen Tagen im Jahr 1966, 1970, 1971, 1981, 1982, 1986 und 1987 ab. Gleichzeitig stellt sie fest: Sofern Ausbildungszeiten bereits nach früheren Vorschriften anerkannt wurden, werden die bisherigen Bescheide hiermit aufgehoben. Mit Bescheid vom 28.05.1997 stellte sie die Rente des Klägers neu fest und sah dabei die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten als nachgewiesen an. Die Schul- und Hochschulausbildung berücksichtige sie im selben Umfang wie im Bescheid vom 13.08.1996. Mit Bescheid vom 01.09.1997 wurde die Rente unter Berücksichtigung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung neuberechnet.
Der Kläger erhob am 21.12.1997 Klage zum Sozialgericht Nürnberg. Nachdem er ursprünglich die Gewährung von Rente ab 01.08.1995 begehrt hatte, hielt er in der mündlichen Verhandlung nur noch den hilfsweise gestellten Antrag aufrecht, nämlich die ab dem 20.03.1996 gewährte Rente unter Zugrundelegung der Tabellenwerte des FRG und nicht nach den Tabellenwerten der Anlage 14 des SGB VI zu berechnen. Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass für die Berechnung der Rente die Vorschriften zugrunde zulegen seien, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles am 01.07.1995 gegolten hätten (Tabellenwerte des FRG). Die medizinische Rehabilitationsmaßnahme, die sich ungewöhnlich lange hingezogen habe und ohne Erfolg geblieben sei, dürfe sich auf die Rentenberechnung nicht nachteilig auswirken.
Die Beklagte verwies darauf, dass die entscheidende Vorschrift für die grundsätzliche Bewertung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten § 22 FRG i.V.m. Art.6 § 4 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG - sei. § 22 Abs.1 Satz 2 FRG sehe die Zuordnung von Tabellenentgelten der Anlage 14 des SGB VI vor. Hiervon sei nur in den in Art.6 § 4 FANG genannten Fällen abzuweichen. Die Übergangsvorschrift enthalte jedoch nur die Regelungen von Renten mit einen Beginn vor dem 01.01.1996. Bei einem nach dem 31.12.1995 liegenden Rentenbeginn sei das FRG und damit § 22 FRG uneingeschränkt anzuwenden, wie sich aus Art.6 § 4 Abs.3 Satz 3 FANG ergebe. Während des Klageverfahrens führte die Beklagte einen Probeberechnung der Rente des Klägers unter Zugrundelegung der Tabellenwerte des FRG durch. Es errechnete sich eine Rente in Höhe von 2.511,23 DM (tatsächlicher Bruttobetrag: 2.093,19 DM).
In der mündlichen Verhandlung wies das Sozialgericht auf die Urteile des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.11.1996 (L 13 AN 86/94) und des Hessischen Landessozialgerichts vom 23.07.1996 (Az.: L 12 AN 141/96) hin. Einem Antrag der Bevollmächtigen des Klägers auf Vertagung wegen der Gewährung rechtlichen Gehörs wurde nicht stattgegeben. Das Sozialgericht wies vielmehr mit Urteil vom 29.06.1999 die Klage ab. Die Rente des Klägers sei gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 FRG i.V.m. Anlage 14 des SGB VI zu berechnen. Die Übergangsvorschrift des Art.6 § 4 Abs.3 FANG könne keinen Ausnahmetatbestand begründen. Voraussetzung für eine Anwendung des FRG in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung wäre, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 01.01.1996 bestanden hätte, wobei der tatsächliche Rentenzahlungsbeginn vor dem 01.01.1996 liegen müsste. Der Kläger habe aber erst nach Durchführung seiner Kur ab 20.03.1996 einen Anspruch auf Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente gehabt. Es genüge nicht, dass der Kläger vor dem 01.01.1996 einen Anspruch auf vorgezogenes Übergangsgeld habe oder der Leistungsfall bereits vor diesen Zeitpunkt eingetreten sei. Es komme allein auf den faktischen Zahlungsanspruch und nicht auf einen fiktiven Rentenbeginn an. Zur Begründung wurde auf das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.11.1996, Az.: L 13 RA 86/94 Bezug genommen. Auch eine mißglückte medizinische Reha-Maßnahme vermöge eine erweiterte Auslegung der Vorschrift des Art.6 § 4 Abs.3 FANG nicht begründen. Denn die Versichertenrente stelle eine völlig andere Leistung als das Übergangsgeld dar. Auch bestehe ein Vertrauensschutz im Sinne des Art.6 § 4 Abs.3 FANG nur für laufende Zahlungen, d.h. für die konkrete Beanspruchung der Rentenzahlung. Der Kläger sei auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als hätte er vor dem 01.01.1996 einen Anspruch auf Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente gehabt. Die Voraussetzungen des Herstellungsanspruchs seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe keine objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung begangen. Über den vom Kläger gestellten Antrag vom 11.08.1995 sei zeitgerecht am 02.10.1995 entschieden worden. Auch der Aufnahmetermin sei für den 07.11.1995 vorgesehen gewesen. Der Umstand, dass der Kläger infolge seines Gesundheitszustandes eine Verschiebung seines Kurantritts beantragt habe, begründe keine Pflichtverletzung der Beklagten.
Der Kläger legte am 25.08.1999 Berufung ein und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.06.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 13.08.1996, 13.05.1997, 28.05.1997 und 01.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1997 zu verurteilen, die dem Kläger seit 20.03.1996 gewährte Rente unter Zugrundelegung der Tabellenwerte des FRG zu berechnen und nicht nach den Tabellenwerten der Anlage 14 zum SGB VI.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.06.1999 zurückzuweisen.
Die Beteiligten halten im Wesentlichen ihr Vorbringen aufrecht. Der Kläger nimmt ergänzend auf den Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband der deutschen Rentenversicherungsträger, § 116 SGB VI Rdnr ...8 Bezug, worin ausgeführt ist, die Fiktion des Abs.2 von § 116 SGB VI solle verhindern, dass der Versicherte einen Rechtsverlust verleide, wenn er zunächst versuche, seine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch Rehabilitation zu beheben. Auch sei zu berücksichtigen, dass Versicherte, die wegen der Bewilligung von Reha-Leistungen keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 116 SGB VI) hätten, nach § 24 Abs.4 SGB VI Übergangsgeld mindestens in Höhe der Rente erhielten. Sie stünden sich damit nicht schlechter, als wenn sie Rente erhielten (Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband der deutschen Rentenversicherungsträger, § 20 SGB VI Rdnr.17).
Die Beklagte verweist darauf, die Regelung des Art.6 § 4 FANG sei eindeutig und keiner Auslegung zugänglich. Das Urteil des 13. Senats vom 15.07.1998 (Az.: L 13 RA 69/96) sieht die Beklagte für den Fall des Klägers als nicht einschlägig an. Der Senat war in dem genannten Urteil zum Ergebnis gekommen, dass eine am 29.05.1992 beginnende Rente mit Leistungsfall am 31.12.1991, Reha-Antrag vom 23.03.1992 und Durchführung der Reha-Maßnahme vom 14.04.1992 bis 26.05.1992 in analoger Anwendung des § 301 SGB VI noch nach den Vorschriften des AVG zu berechnen sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Nürnberg sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 SGG ohne Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Berechnung der Rente des Klägers liegen Beitragszeiten in Rumänien zugrunde. Ihre Berücksichtigung richtet sich grundsätzlich nach den §§ 15, 22 Abs.1 FRG i.V.m. Art.6 § 4 Abs.3 Satz 1 und Satz 3 FANG. Gemäß Art.6 § 4 Abs.3 Satz 1 ist bei Berechtigten, die bis zum 30.06.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet Bundesrepublik mit Beitrittsgebiet genommen haben und in ihr Herkunftsgebiet nicht zurückgekehrt sind, anstelle des § 22 Abs.1 Fremdrentengesetzes § 5 des FANG anzuwenden, sofern ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 01.01.1996, frühestens jedoch vom 01.07.1990 an bestanden hat. Besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31.12.1995, ist das Fremdrentengesetz nach Art.6 § 4 Abs.3 Satz 3 FANG uneingeschränkt anzuwenden.
Bei einem Rentenbeginn am 20.03.1996 kommt demnach grundsätzlich Art.6 § 4 Abs.3 Satz 3 FANG und damit § 22 Abs.1 FRG i.V.m. § 256b SGB VI mit den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI zur Anwendung. Dies bedeutet, dass nicht mehr eine Einstufung in Leistungsgruppen, sondern eine Zuordnung zu Qualifikationsgruppen und Wirtschaftsbereichen vorzunehmen ist, wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden angenommen hat.
Dass der Kläger dennoch beanspruchen kann, in seinem Fall eine Einstufung in Leistungsgruppen und eine Ermittlung der zugrundeliegenden Arbeitsentgelte entsprechend Art.6 § 5 FANG i.V.m. Anlage 1 und Anlage 9 des Fremdrentengesetzes vorzunehmen, ist in einer analogen Anwendung des § 301 SGB VI begründet.
Aus dem Feststellungsbescheid vom 17.08.1998 kann der Kläger keine Rechte mehr herleiten, da dieser Bescheid im Rentenbescheid vom 13.08.1996 aufgehoben worden ist. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Feststellungsbescheides ist Art.38 RÜG. Wie das Bundessozialgerichts mit den Urteilen vom 29.04.1997, Az.: 4 RA 25/96, 16.12.1997 Az.: 4 RA 56/96 und 13.01.2000 Az.: B 5 RJ 42/99 R festgestellt hat, kann diese Regelung nicht dahin ausgelegt werden, dass Feststellungsbescheide, soweit sie mit dem FRG bzw. SGB VI nicht mehr übereinstimmende Regelungen enthalten, vor Erteilung eines Rentenbescheides überhaupt nicht aufzuheben wären; vielmehr ermächtigt Art.38 Satz 3 i.V.m. Satz 2 RÜG den Rentenversicherungsträger lediglich dazu, die Aufhebung früherer Feststellungsbescheide zunächst zurückzustellen und eine Aufhebung (erst) im Rentenbescheid vorzunehmen, wenn sich die Verwaltung mit den Vorgängen ohnehin zu beschäftigen hat. Eine solche Aufhebung wurde im Rentenbescheid vom 13.08.1996 vorgenommen. Dieser Bescheid sprach aus, dass frühere Bescheide aufgehoben werden. Auf die Änderung der Rechtslage wurde verwiesen. Vorallem aber wurde konkret nachvollziehbar festgelegt, welche Regelung im Rentenbescheid von der früheren im Feststellungsbescheid abweicht. Dieses Vorgehen entspricht den Anforderungen, die das BSG in den Urteilen vom 29.04.1997, 16.12.1997 und 13.12.2000 an die Aufhebung eines Feststellungsbescheides gestellt hat. Eine vorherige Anhörung des Betroffenen ist nicht erforderlich und eine Rückwirkung unabhängig von den Voraussetzungen des § 48 SGB X zulässig.
Auch die Tatsache, dass im Falle des Klägers - anders an in dem vom Senat mit Urteil vom 27.11.1996, Az.: L 13 RA 86/94 entschiedenen Fall - nicht nur der Leistungsfall vor dem 01.01.1996 eingetreten ist, sondern auch die Antragstellung so erfolgte, dass der "fiktive" Rentenbeginn vor 01.01.1996 liegt, rechtfertigt nicht die Anwendung des Art.6 § 5 FANG. Denn bei Anwendung des Art.6 § 4 FANG ist, worauf das SG zu Recht hinweist, entscheidend, ob ein Anspruch auf "Zahlung einer Rente" vor 01.01.1996 bestanden hat. Dies war aber im Hinblick auf § 116 Abs.1 Satz 1 und 2 SGB VI nicht der Fall, da nach dieser Vorschrift für einen Zeitraum, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, kein Anspruch besteht. Für die Zeit vom 01.08.1995 bis 19.03.1996 steht dem Kläger grundsätzlich nach den §§ 20, 25 SGB VI Übergangsgeld zu, so dass ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist.
Nicht über eine Auslegung des Art.6 § 4 FANG kann die vom Kläger begehrte Berechnung der Rente begründet werden, sondern durch die vom Gesetzgeber grundsätzlich vorgenommene Regelung des Verhältnisses zwischen Rehabilitation und Rente.
Die Grundregel des § 301 Abs.1 SGB VI besagt, dass für Leistungen der Rehabilitation bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. Die Vorschrift des § 301 Abs.1 SGB VI trifft somit eine Regelung allein für die im Zusammenhang mit der Reha-Maßnahme zu erbringenden Leistungen, etwa darüber, nach welchen Bestimmungen das während der Reha-Maßnahme bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem an sich eine Rente zu zahlen wäre, zu bewilligendes Übergangsgeld zu berechnen ist. Eine direkte Anwendung des § 301 Abs.1 SGB VI kann den Anspruch des Klägers nicht stützen, da in der Vorschrift nicht erfasst ist, welche Bestimmungen für die im Rahmen der Abwicklung der "missglückten Rehabilitation" im Anschluss an die Reha-Maßnahme zu zahlende Rente Anwendung finden.
Wie das Bundessozialgericht aber mit den Urteilen vom 29.08.1996 und 23.02.2000 (SozR 3-2600 § 301 Nrn.1 und 2) entschieden hat, enthält § 301 Abs.1 SGB VI eine planwidrige Lücke, die sowohl unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Reha-Verfahrens als auch der Übergangsvorschrift durch analoge Anwendung des § 301 Abs.1 SGB VI auch für den Fall "der missglückten" Reha-Maßnahme zu schließen ist. Dies begründet das BSG a.a.O. folgendermaßen: Mit Hilfe des Normprogramms "Rehabilitation" soll die Grundwertung des Gesetzes, nämlich der Vorang von Rehabilitationsmaßnahmen vor Gewährung von Rentenleistungen, verwirklicht werden. Diesem Zweck entsprechend hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Durchführung der Reha eine Reihe von Regelungen getroffen, die dem Versicherten verdeutlichen, er werde wirtschaftlich nicht benachteiligt, wenn sich nach Beendigung der Maßnahme herausstellt, seine Erwerbsfähigkeit sei nicht wieder hergestellt worden. Für den Fall der missglückten Rehabilitation gilt der Antrag auf Reha als Antrag auf Rente; dem Versicherten ist ebenso wie in den Fällen, in denen der Antrag bereits vor Beginn der Maßnahme gestellt worden war, Anspruch auf Übergangsgeld wenigstens in Höhe der Rente zu gewähren. Bei Antragstellung vor Beginn der Reha-Maßnahme ist damit für den Versicherten überschaubar und erkennbar, welche Leistungen in welcher Höhe ihn auch im Falle des Scheiterns der Reha-Maßnahme zustehen werden. Für diesen Fall wird ihm ein Zahlbetrag wenigstens in Höhe der Rente gewährleistet, der nahtlos nach der Beendigung der Reha-Maßnahme wegen des nunmehr bestehenden Rentenanspruchs weiter gewährt wird. Im Hinblick auf das Gesamtpaket der Regelungen kann der Versicherte mithin bei Antragstellung darauf vertrauen, wirtschaftlich werde er auch bei missglückter Reha-Maßnahme dem Empfänger einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit einer entsprechenden Versicherungsbiographie und entsprechenden Antragstellung gleich gestellt. Das Vertrauen des Versicherten auf eine überschaubare Gesetzeslage, die es ermöglicht, Vor- und Nachteile eines Rehaverfahrens gegeneinander abzuwägen, hat der Gesetzgeber übergangsrechtlich geschützt. Es kann, wie das BSG a.a.O. weiter ausführt, nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber nur für einen Teil des Normprogramms eine Übergangsregelung schaffen und für einen weiteren wesentlichen Teil seines Konzepts, der sein Programm erst vervollständigt, eine derartige Regelung unterlassen wollte. Auch das Abwicklungsverhältnis der "missglückten Rehabilitation" umfasst danach die nahtlose Überleitung in ein Rentenversicherungsverhältnis. Der Zahlbetrag des Übergangsgeldes wenigstens in Höhe der Rente orientiert sich an den Verhältnissen bei der Antragstellung (fiktiver Rentenbeginn), dem Zeitpunkt, an dem in diesem Fall auch die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeitsrente vorgelegen habe müssen und mithin das subjektive (Stamm-)recht auf Rentenleistungen entstanden und lediglich die Einzelleistungen aus dem Stammrecht wegen des Anspruchs auf Übergangsgeld während dieses Zeitraums ausgeschlossen war. Im Hinblick auf die beabsichtigte wirtschaftliche Sicherung des Versicherten und den damit verbundenen Vertrauensschutz ist deswegen die nach Beendigung der missglückten Rehabilitationsmaßnahme beginnende Rente nach den Vorschriften zu berechnen, die im Zeitpunkt des fiktiven Rentenbeginns gegolten haben.
Diesen Ausführungen des Bundessozialgerichts hat sich der Senat bereits mit Urteil vom 15.07.1998, Az.: L 13 RA 69/96 angeschlossen. Dass sowohl die Entscheidungen des BSG als auch die des Senats zur Frage der Anwendbarkeit des AVG im Verhältnis zum SGB VI ergangen sind, während es im Falle des Klägers um die Anwendung des Art.6 § 4 FANG geht, ist unerheblich. Denn die Gedanken und Wertungen über das Verhältnis von Reha-Maßnahmen und Rente, eine überschaubare Gesetzeslage sowie die wirtschaftliche Sicherung des Versicherten und den damit verbundenen Vertrauensschutz gilt auch bei dieser Fallgestaltung.
Der Hinweis der Beklagten, die Übergangsvorschrift des § 300 Abs.2 SGB VI unterscheide sich von Art.6 § 4 Abs.3 FANG insofern, als für die Anwendung des alten Rechts nach § 300 Abs.2 SGB VI ein vor dem Stichtag bestehenden (Renten)anspruch reiche, greift nicht. Denn das BSG hat in der Entscheidung in SozR 3-2600 § 310 Nr.1 eindeutig klargelegt, dass sich die Anwendung des AVG in dem entschiedenen Fall gerade nicht aus § 300 Abs.2 SGB VI ergebe, da dem - dortigen - Kläger bis zum Ablauf zum 31.12.1991 kein durchsetzbarer fälliger Anspruch auf Rente zugestanden habe. Entscheidend war vielmehr die Interessenlage des Versicherten, der sich einer gegebenenfalls missglückten Reha-Maßnahme unterzieht. Insofern kam das BSG zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber dem Versicherten, der ein Angebot auf Reha-Leistungen annehme, gerade für den Fall der Erfolglosigkeit der Maßnahme und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente zusichere, er werde keinen finanziellen Nachteil erleiden, da er in diesem Fall ab Antragszeitpunkt Übergangsgeld wenigstens in Höhe der Rente erhalte. Am 31.12.1991 bestand in dem vom BSG entschiedenen Fall ein Anspruch auf Übergangsgeld, nicht jedoch ein Anspruch auf Rente im Sinne des § 300 Abs.2 SGB VI. Folglich konnte der Kläger seinen Anspruch auf eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen des AVG laut BSG a.a.O. nicht auf § 300 Abs.2 SGB VI stützen. Es kam vielmehr § 301 Abs.1 SGB VI zur entsprechenden Anwendung.
Aus der analogen Anwendung des § 301 Abs.1 SGB VI ergibt sich demnach, dass die Rente des Klägers nach den Vorschriften zu berechnen ist, die im Zeitpunkt des fiktiven Rentenbeginns gegolten haben. Dies bedeutet, dass die Rente des Klägers entsprechend § 22 Abs.1 FRG i.V.m. Art.6 § 5 FANG festzustellen ist.
Die Berufung ist begründet.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG erfüllt sind.
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