L 14 RA 181/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RA 111/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 181/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14. Oktober 1998 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 25. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 1998 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, zu deren Zahlung das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet hatte.

Der am 1952 geborene Kläger durchlief von 1967 bis 1970 eine Maurerlehre und war dann als Spezialfacharbeiter beschäftigt. In den Jahren 1981/82 besuchte er die Meisterschule für Bauhandwerker und schloss diese mit Meisterprüfung vom 22.04. 1982 erfolgreich ab. Von 1982 bis 1984 war er als Vorarbeiter und dann als Werkpolier bei der Firma L. beschäftigt und zuletzt vom 01.04.1984 bis 31.12.1990 - mit kurzen betriebsbedingten Unterbrechungen - bei der K. R. KG als technischer Angestellter ("Verlegemeister" für Decken nach betriebsinterner Bezeichnung, vgl. Arbeitszeugnis vom 27.05.1992 und Auskünfte des Arbeitgebers vom 08.07.1992 und 07.06.1999). Im Anschluss hieran bezog er Arbeitslosengeld, Übergangsgeld und Krankengeld.

Eine wegen Knieknorpelschäden durchgeführte Umschulung (praxisorientierte Reha-Maßnahme vom 21.04.1992 bis 31.08.1993; Ausbildung zum Bauzeichner vom 01.09.1992 bis 31.08.1993) scheiterte daran, dass der Kläger nur den ersten Teil der Abschlussprüfung bestanden hatte. Eine anschließende Maßnahme der praxisnahen Reintegration von Rehabilitanden (29.11.1994 bis 28.08.1995) führte nicht zur Wiedereingliederung des Klägers. Dieser bezog wiederum Arbeitslosengeld und stellte bei der Beklagten am 27.06.1996 Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Beklagte holte das Gutachten des Orthopäden Dr.R. vom 26.08.1996 ein. Dieser stellte eine insgesamt gute Beweglichkeit der Kniegelenke (kein wesentlicher pathologischer Befund, keine eindeutigen Meniskuszeichen, kein Reizerguss), eine gute Beweglichkeit der Sprunggelenke und eine funktionstüchtige Wirbelsäule (Finger-Boden-Abstand 0 Zentimeter) fest und diagnostizierte "diskrete Kniearthrose und rezidivierendes Lumbalsyndrom". Dr.R. hielt den Kläger für vollbelastbar, jener könne weiterhin als Maurermeister oder Verlegemeister tätig zu sein, auch die im Bauberuf üblichen knienden Tätigkeiten und Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen verrichten.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.09.1996 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung ab, weil der Kläger trotz diskreten Kniegelenkverschleißes ohne Funktionsstörungen oder Reizerscheinungen sowie trotz gelegentlicher Rückenschmerzen ohne wesentliche Verschleißzeichen oder Funktionsstörungen vollschichtig im bisherigen Berufsbereich und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein könne.

Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch unter Bezug auf den Arztbrief des Orthopäden Dr.S. vom 17.06.1996, in dem bei röntgenologisch arthrotischen Frühzeichen retropatellar eine Gonalgie bei deutlicher Chondropathia-patellae-Symptomatik diagnostiziert wurde. Die Widerspruchsstelle holte einen Befundbericht und die ärztlichen Unterlagen des Allgemeinarztes Dr.S. sowie einen Krankenbericht des Klinikums Bayreuth vom 18.05.1990 über ein Knorpelshaving und eine Glättung des Innenmeniskushinterhornrands links im Mai 1990 ein. Der anschließend als Sachverständige herangezogene Orthopäde Dr.A. kam in seinem Gutachten vom 18.06.1997 zu folgenden Diagnosen: 1. O-Stellung beider Kniegelenke (Genua vara) mit Chondropathia patellae beidseits bei Dysplasie des femoropatellaren Gleitlagers und Kniescheibenfehlform sowie Zustand nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes (Innenmeniskushinterhornteilresektion, Knorpelglättung); derzeit freie Kniegelenksfunktion). 2. Leichte Kyphoskoliose mit geringgradigen degenerativen Brust- und Lendenwirbelsäulenveränderungen bei abgeschwächtem Rückenmuskulaturkorsett, Wirbelsäulenbeweglichkeit derzeit frei, keine neurologischen Defizite. 3. Zustand nach Quetschung und Weichteilverletzung linker 4. Finger ohne Funktionseinschränkung. 4. Senk-Spreizfuß mit Hallux valgus bei Zustand nach Mittelfußbruch (folgenlos ausgeheilt). 5. Leichtgradige Varicosis. 6. Zustand nach Appendektomie (Blinddarmentfernung). Dr.A. war der Auffassung, wesentliche Funktionsstörungen der Wirbelsäule und der Extremitäten lägen nicht vor. Der Kläger könne vollschichtig leichte Tätigkeiten kontinuierlich und mittelschwere Tätigkeiten diskontinuierlich verrichten, wobei aber Arbeiten im Knien und in Hockstellung eingeschränkt bleiben sollten. Als Maurerpolier und Bauzeichner (Umschulung) könne er noch vollschichtig eingesetzt werden.

Die Widerspruchsstelle holte ferner die Auskunft des letzten Arbeitgebers vom 27.08.1997 ein, in der dem Kläger ein Tariflohn nach Gruppe T 3a des Tarifvertrags für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern (Grundvergütung 3.484,00 DM, Zuschläge 266,00 DM im Jahre 1990) bescheinigt wurde, und holte weiterhin eine berufskundliche Stellungnahme ihres Hauses ein. Nach letzterer soll die Tarifgruppe T 4 gleichwertig mit der für einen Maurermeister (Tarifgruppe M) sein. Daher könne der Kläger auf Tätigkeiten eines technischen Angestellten in einer Bauunternehmung, bei einer Baubehörde oder einer Gebietskörperschaft verwiesen werden. Hierbei sei besonders an die Beschäftigung als Kostenrechner oder Kalkulator zu denken; diesen oblägen die Kontrolle von Rechnungen anhand von Lieferscheinen, Baustellenberichten, Aufmaßen und Abrechnungen, das Zuordnen von Baustoffen, das Zusammenstellen von Arbeits- und Gerätekosten und vieles andere mehr. Tätigkeiten dieser Art würden im öffentlichen Dienst mit der Vergütungsgruppe V BAT und in der Bauwirtschaft mit der Gehaltsgruppe T 4 bewertet. Die genannten Verweisungstätigkeiten seien körperlich leicht und schlössen die vom Versicherten zu vermeidenden Belastungssituationen aus. Hierauf gestützt wurde der vom Kläger eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.1998 zurückgewiesen. Es bestehe zwar ein qualifizierter Berufsschutz, dem Kläger seien aber unter anderem aufsichtsführende, beratende und kaufmännische Tätigkeiten in der Lohngruppe T 4 zumutbar.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth wurde ein Gutachten des Internisten Dr.T. vom 14.10. 1998 eingeholt. Dieser diagnostizierte doppelseitige schmerzhafte (nur leichte) Funktionsbeeinträchtigung der Kniegelenke bei Chondropathia patellae, Knorpelkürettage links (1990), Retropatellararthrose, Linksskoliose der Lendenwirbelsäule mit Neigung zu Lumbalgien (gering eingeschränkte Wirbelsäulenfunktion ohne feststellbare Nervenwurzelreizerscheinungen oder neurologische Ausfälle), Beinverkürzung links, Senk-Spreizfuß und psychovegetative Regulationsstörung. Der Sachverständige war der Ansicht, der Kläger könne als Maurermeister und Polier nicht mehr eingesetzt werden, da hier das unzumutbare Besteigen von Leitern und Gerüsten kaum vermeidbar sein dürfte. Er sei jedoch vollschichtig als Bauzeichner verwendbar und könne auch sonstige angelernte Tätigkeiten leichter und mittelschwerer Art vollschichtig verrichten, ohne schweres Heben und Tragen über 15 Kilogramm, nicht ausschließlich im Stehen sowie nicht im Hocken oder Knien. Ortsübliche Fußanmarschwege zur Arbeit und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel seien zumutbar.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage auf einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente beschränkt hatte, entschied das Sozialgericht mit Urteil vom 14.10.1998: Der Bescheid vom 25.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.1998 wird teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren. Es führte unter anderem aus, dass Meister in der Tarifgruppe M entlohnt würden, der Kläger jedoch eine Vergütung nach der Tarifgruppe T 3a erhalten habe. Beim Berufsschutz sei nicht von der Lohngruppe T 4 auszugehen, wie es die Beklagte getan habe, sondern von der Gruppe T 3a. Diese setze eine "abgeschlossene, auch fachverwandte Ausbildung und Gehilfentätigkeit bis zum vollendeten 18. Lebensjahr" voraus und erfasse "Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse im Beruf voraussetzten und in einer sachgemäßen Erledigung umgrenzter Aufgaben entsprechend eingehender Anweisung bestehen". Als Tätigkeitsbeispiele würden im Tarifvertrag "Arbeitsvorbereiter, Zeitnehmer, Zeichner für schwierige Arbeiten, Betriebstechniker, Vorkalkulatoren, Hilfs- und Detailkonstrukteure, Laboranten, Chemotechniker, Vermessungstechniker, Steintechniker" genannt. Erst die nächste Tarifgruppe T 3b erfasse "schwierige Arbeiten, die selbständig und unter eigener Verantwortung zu erledigen sind und nur allgemeiner Anweisung bedürfen". Die (höherwertige) Gruppe T 4 sei anzuwenden bei "selbständigen Tätigkeiten, die umfangreiche Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen erfordern", die Gruppe T 4 erfasse "besonders verantwortliche selbständige Tätigkeiten". Die Meister würden in der Tarifgruppe M erfasst. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es für den Berufsschutz nicht darauf an, ob eine Ausbildung üblicherweise nach einem bestimmten Tarif (hier wenigstens Gruppe T 4) entlohnbar sei, sondern darauf, ob der konkrete Kläger durch seine Beitragszahlungen einen solchen Versicherungsschutz erworben habe. Da der Kläger zweifelsfrei nach Lohngruppe T 3a und damit gerade nicht als Meister entlohnt sei und ausweislich des Arbeitgeberzeugnisses auch keine typischen Meistertätigkeiten verrichtet habe, könne ihm nicht der Beruf eines "Meisters" zugerechnet werden. Damit sei der bisherige Beruf des Klägers im Sinne des SGB VI und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der eines gelernten Angestellten (ohne Vorgesetztenfunktion). Er sei damit neben solchen Tätigkeiten zumutbar verweisbar auch auf alle angelernten Tätigkeiten herausgehobenerer Art des allgemeinen Arbeitsfelds. Eine Verweisung "nach oben", also eine höherwertige Tätigkeit als die entlohnte und ausgeübte, sei nicht zulässig. Der Kläger sei zwar nicht erwerbsunfähig, jedoch berufsunfähig, da er seinen bisherigen Beruf wegen der Kniebeschwerden und der körperlichen erforderlichen Mitarbeit nicht mehr ausüben könne. Auf die Tätigkeit eines Bauzeichners dürfe er nicht verwiesen werden, weil er diese Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Sonstige Verweisungstätigkeiten, die er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch verrichten und hieraus wenigstens das gesetzlich genannte Arbeitseinkommen erzielen könne, seien von der Beklagten nicht konkret genannt und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung bringt die Beklagte vor, dem Kläger stehe eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zu, denn unter Zugrundelegung der Auffassung des Sozialgerichts müsse jener sich jedenfalls dann auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Tarifgruppe T 2 verweisen lassen. Diese seien Tätigkeiten einfacher Art in der Vorkalkulation und in der Arbeitsvorbereitung. Soweit dem Arbeitszeugnis vom 27.05.1992 zu entnehmen sei, seien dem Kläger derartige Tätigkeiten nicht fremd und entsprächen auch seinem Leistungsvermögen. Die Lohngruppe T 2 betreffe zeichnerische und technische Tätigkeiten vorwiegend mechanischer und einfacher Art.

Der Kläger wendet hiergegen ein, er sei Maurermeister im Bau-Hauptgewerbe und nicht Meister des Betonsteinhandwerks. Die Bemühungen des Arbeitsamts Bamberg zur beruflichen Rehabilitation hätten nicht zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes geführt. Er sei beim letzten Arbeitgeber in der Montage eingesetzt worden. Die Arbeitsvorbereitungen seien in sechs Jahren nur dreimal vorgekommen, das Zeichnen und Konstruieren habe nur zum Kennenlernen des zu verarbeitenden Materials stattgefunden.

Auf Anfrage des Senats hat die Firma R. am 07.06.1999 die Auskunft erteilt, dass der Kläger nicht als Meister im Sinne der Handwerksordnung eingestellt worden sei, bei der Bezeichnung "Verlegemeister" handele es sich um eine betriebsinterne Bezeichnung. Auf Baustellen habe er körperlich mitgearbeitet, im Innendienst seien Bürotätigkeiten verrichtet worden. Grundsätzlich habe der Kläger allein gearbeitet. Für die Disposition seiner Einsätze sei der Versandleiter zuständig gewesen, in technischer Hinsicht habe ihm ein Bautechniker bzw. ein Diplom-Ingenieur vorgestanden. Aus dem beigelegten Arbeitszeugnis vom 27.05.1992 geht hervor, dass der Kläger als "Verlegemeister für Decken" im Bereich Vollmontagedecken schwerpunktmäßig folgendermaßen eingesetzt gewesen ist: Verlegemeister bei Deckenlieferungen, Reklamationsklärung und -bearbeitung, Qualitätskontrolle im Bereich Deckenlieferung, Zeichnen und Konstruktion von Vollmontagedecken, Erstellung von Produktionskarten, Massenauszüge und Arbeitsvorbereitung. Zeitweise sei er im Bereich Fertigteile als Montageleiter bei Fertigteillieferungen und in der Qualitätskontrolle im Bereich Fertigteilprodukte eingesetzt gewesen.

Unter Bezugnahme auf eine frühere Auskunft der Landeshauptstadt München vom 16.10.1995 im Rechtsstreit S 11 An 18/95 beim Sozialgericht Landshut (Berufung beim Bayer. Landessozialgericht L 14 RA 22/97) - die entsprechenden Akten sind später beigezogen worden - hat der Senat mit Schreiben vom 01.04.1999 nochmals beim Baureferat der Stadt München angefragt. In der Parallelsache ging es um einen Meister im Installationsgewerbe, der als Baukontrollmeister/Sachbearbeiter für haustechnische Anlagen bei der Stadt München beschäftigt gewesen und nach Lohngruppe BAT Vc entlohnt worden ist. Der dortige Kläger war als Auftragssachbearbeiter (selbständig durchzuführende Arbeiten wie Angebotseinholung, Ausschreibung, Auftragserteilung, Baukontrolle, Abrechnung im Bereich des Unterhalts bereits bestehender Bauten) tätig, andererseits unter Anleitung eines Ingenieurs zuständig für die technische und verwaltungsmäßige Abwicklung von Bauvorhaben, insbesondere auch für die Bauleitung. Eine körperliche Mitarbeit wurde nicht gefordert. Unter Bezugnahme auf diese Tätigkeitsbeschreibung und auf Frage zur Beschäftigung von Maurermeistern teilte die Landeshauptstadt München mit Schreiben vom 09.06.1999 mit, das Baureferat, Abteilung Hochbau, beschäftige unter anderem sogenannte Baukontrollmeister, deren Aufgabe es sei, Bauleitungsaufgaben bei Neu-, Umbau-, Instandsetzungsarbeiten oder im Bauunterhalt in der Regel unter der Führung eines Ingenieurs (Beamter oder Angestellter im gehobenen technischen Dienst) zu erbringen. An diesen Stellen sei körperliche Mitarbeit nicht gefordert. Baukontrollmeister würden nach dem Meistertarifvertrag je nach Aufgabenstellung in den Vergütungsgruppen VIb4Vc, Vc4Vb und Vb4Vb+Z eingestuft. Bewertungskriterien seien hierbei unter anderem die Wichtigkeit der Arbeitsstätte, das Maß der Verantwortlichkeit, der Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebiets und das Maß der Selbständigkeit. Voraussetzung für die Einstellung als Baukontrollmeister sei der Nachweis einer Meister- oder Technikerprüfung in einem Baugewerbe, normalerweise Maurer, Zimmerer, Schreiner, in den Fachsparten auch Installateure oder Elektriker. Die Einstellung eines Anfangskontrollmeisters bei der Hauptabteilung Hochbau erfolge in Vergütungsgruppe VIb.

Der Senat hat ferner die Versicherten- und Reha-Akten der Beklagten, die Leistungsakte und Reha-Akten des Arbeitsamts Bamberg, die Schwerbehinderten-Streitakte des Sozialgerichts Bayreuth (S 7/8 SB 316/97), die Unterlagen des Berufsausbildungszentrums Bamberg über die Umschulung des Klägers und Röntgenfilme beigezogen sowie eine Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse Höchstadt und einen Befundbericht des Dr.S. eingeholt. Beigezogen worden sind außerdem der Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern vom 27.10.1989, gültig ab 01.07.1990 (mit den alten Lohngruppen T und K), der Änderungstarifvertrag vom 14.11.1990 über Gehaltsgruppeneinteilung, gültig ab 30.04.1991 (mit den für die kaufmännischen und technischen Angestellten jetzt einheitlichen Lohngruppen A 1 bis A 15), der Manteltarifvertrag vom 22.04.1993 sowie die Gehaltstarifverträge vom 18.04.1989, gültig ab 01.05.1989 und 01.05.1990, vom 14.11. 1990, gültig ab 30.04.1991, vom 20.06.1991, gültig ab 01.05. 1991, und vom 14.02.1992, gültig ab 01.05.1992, sowie die von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen Hefte Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi) Nr.441a Maurer. Zugehörige Berufe und Nr.441c Hochbaufacharbeiter. Zugehörige Berufe.

Der Senat hat ein Gutachten des Orthopäden Dr.B. vom 12.04.2000 eingeholt. Dieser kam zu folgenden Diagnosen: 1. Geringer Knorpelschaden am Kniescheibengelenk links bei geringer Fehlform der Kniescheiben beidseits. 2. S-förmige Seitverbiegung der Brust- und Lendenwirbelsäule mit geringen, altersentsprechenden, degenerativen Schäden. 3. Geringe Beinverkürzung links. 4. Geringe Bewegungseinschränkungen im rechten oberen und unteren Sprunggelenk. 5. Geringe Verformung am Endgelenk des 4. Fingers links. 6. Geringe knöcherne Anlagerung am Tuber des Mittelfußknochens V rechts. 7. Leichte Varikosis. 8. Senk-Spreizfuß-Deformität beidseits.

Der Sachverständige führte aus, dass die von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen trotz teilweise in den Vorgutachten gestellten anderen bzw. weitergehenden Diagnosen unverändert seit 1996 bestünden; dies lasse sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Berücksichtigung der vorliegenden Röntgenfremdaufnahmen und Berücksichtigung vor allem der klinischen Befunde in dem erwähnten Vorgutachten feststellen. Im Einzelnen begründete er, dass an den Kniegelenken lediglich eine minimale Behinderung vorliege, ebenso an der Wirbelsäule. Weiterhin treffe die frühere Messung einer Beinverkürzung links von 2,5 Zentimeter nicht zu, sie betrage vielmehr weniger als 1 Zentimeter. Ohne funktionelle Bedeutung sei die Verformung am Endglied des vierten Fingers links nach Weichteilverletzung, ebenso die geringe Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk links (Unfall im Kindesalter) wie auch die Senk-Spreizfuß-Deformität. Ohne Auswirkung sei auch eine geringe Erweiterung von oberflächigen Venen an beiden Unterschenkeln. Die arthroskopisch-operative Behandlung 1990 habe offenbar einen Knorpelschaden und auch einen Schaden am Innenmeniskus (kleiner Einriss) weitgehend behoben. Aus den Röntgenbefunden und klinischen Untersuchungsergebnissen ergäben sich keine Hinweise für nennenswerte Knorpelschäden, wie sie von 1990 bis 1998 immer wieder angeführt worden seien. Ebenso wenig lasse sich eine Arthrose nachweisen. Die frühere festgestellte Gonalgie bedeute lediglich einen Knieschmerz und stelle keine Diagnose dar. Schließlich habe die Innenmeniskusglättung 1990 nach übereinstimmender Ansicht aller Vorgutachter Meniskusschaden und Meniskusbeschwerden behoben. Reaktionen auf die geringe Fehlhaltung an Brust- und Lendenwirbelsäule hätten sich bei den Voruntersuchungen und auch jetzt nicht ergeben.

Zur Vermeidung eines eintretenden relevanten Verschleißes seien verstärkte Kniebelastungen nicht zumutbar. Damit sollten vor allem aus prophylaktischen Gründen mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, wie sie bei einem Maurermeister gefordert würden, unterlassen werden. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie Arbeiten als Kalkulator oder Bürokraft, überwiegend sitzend und mit der Möglichkeit des Wechselns zu Gehen und Stehen ohne schweres Tragen, Knie- oder Hockstellung seien vollschichtig ausführbar. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltung (z.B. in gebückter Haltung), häufiges Bücken, dauerndes Treppensteigen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Beschränkungen für den Weg zur Arbeit bestünden nicht.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat weiterhin das Gutachten des Orthopäden Prof.Dr.B. vom 14.12.2000 eingeholt. Dieser diagnostizierte: 1. Verdacht auf degenerative Innenmeniskusläsion links. 2. Verdacht auf medialen Knorpelschaden beidseits. 3. Verdacht auf beginnenden retropatellaren Knorpelschaden beidseits, bei geringer angeborener Fehlform der Patella beidseits. 4. Beinlängendifferenz - 1 cm links. 5. LWS-Syndrom (ohne Funktionseinschränkung oder neurologische Defizite). 6. Zustand nach Bandverletzung rechtes OSG (Anm. oberes Sprunggelenk, als Kind. 7. Zustand nach Verletzung Endglied Daumen V links. Der Sachverständige legte dar, dass aus dem Kniegelenk links und dem Wirbelsäulensyndrom keine Funktionsausfälle und aus dem rechten oberen Sprunggelenk eine endgradige Bewegungseinschränkung mit endgradigem Bewegungsschmerz resultierten. Der Kläger könne schwere körperliche Arbeiten, wie sie bei einem Maurermeister gefordert würden, nicht mehr verrichten, könne aber noch leichte und auch mittelschwere Tätigkeiten (ohne Heben und Tragen von schweren Lasten) vollschichtig verrichten; vermieden werden müssten Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Die Gehfähigkeit sei erhalten.

Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den im Verfahren genannten Verweisungsberufen nahm der Kläger dahingehend Stellung, dass er den Beruf eines Maurermeisters nicht mehr ausüben könne, und im Beruf eines Baukontrolleurs Techniker vorgezogen werden würden. Außerdem werde der Beruf eines Baukontrollmeisters nicht überwiegend im Sitzen ausgeübt, sondern vollziehe sich auf Baustellen, also überwiegend gehend. Seine zumutbare Wegstrecke betrage höchstens einen Kilometer. Als Kalkulator sei er nicht einsetzbar. Aus dem Abschlusszeugnis für die Meisterschule gehe hervor, dass er in den Fächern Rechnen, Kalkulation und Kostenanschlag sowie Statik nur mangelhafte Leistungen erbracht habe.

Die Beklagte hingegen weist darauf hin, dass der Kläger auch für einfachere Hilfsarbeiten bzw. Zuarbeiten für einen Kalkulator einsetzbar sei, denn die zumutbare niedrigere Tarifgruppe T 2 betreffe zeichnerische und technische Tätigkeiten vorwiegend mechanischer und einfacher Art.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.10.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten und der medizinischen Befunde und Wertungen, wird auf die Prozessakten und die beigezogenen Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143 f., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zu. Der Kläger erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit und hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt eines gedachten Leistungsfalles bei Rentenantragstellung drei Jahre Pflichtbeitragszeiten. Er ist jedoch aus medizinischen Gründen nicht als berufsunfähig anzusehen.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 1 und Satz 2 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB VI - in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI, angefügt durch Gesetz vom 02.05.1996; hierbei handelt es sich um eine Klarstellung der Gesetzeslage, wie sie bereits vor und nach dem 01.01.1992 gegeben war, vgl. BSG vom 12.06.1996 - 5 RJ 2/96).

Der Kläger entspricht nicht diesen Voraussetzungen. Er kann zwar den zuletzt ausgeübten Beruf eines "technischen Angestellten" bei körperlicher Mitarbeit ("Verlegemeister") nicht mehr ausüben. Er ist jedoch auf die zumutbaren Tätigkeiten eines Baukontrollmeisters und eines Bauabrechners verweisbar. Wenn dem Sozialgericht keine Verweisungstätigkeiten ersichlich gewesen sind, so wird dies darauf zurückzuführen sein, dass - jedenfalls nach Inhalt der Klageakte - nicht die gebotenen entsprechenden Ermittlungen angestellt worden sind.

Im Vordergrund der Gesundheitsstörungen des Klägers - in Bezug auf den bisher ausgeübten Beruf - steht ein geringer Knorpelschaden am Kniescheibengelenk links bei geringer Fehlform der Kniescheiben beidseits. Diese Gesundheitsstörung besteht unverändert seit dem im Jahre 1995 gestellten Rentenantrag, wie - dies hat Prof.Dr.B. dargelegt - aus der Auswertung der vom Senat beigezogenen Röntgenfilme und der in den Vorgutachten festgehaltenen Befunde folgt. An beiden Kniegelenken ergab die klinische Untersuchung des Prof.Dr.B. lediglich ein feines Reiben der Knorpelgelenkfläche am Kniescheibengelenk rechts. Die übrigen Symptome einer Chondropathia patellae beider Kniegelenke beruhten nur auf subjektiven Angaben und waren weder reproduzierbar noch charakteristisch. Es wurde vom Kläger lediglich ein diffuser Druckschmerz innenseitig am linken Knie angegeben neben einem Überstreckschmerz linksseitig. Diese Teilsymptome eines Innenmeniskusschadens bestätigten diesen nicht, weil die unerlässlich zu fordernde übrige Symptomatik fehlte. Darüber hinaus war das Bewegungsausmaß an beiden Kniegelenken der Norm entsprechend und nicht eingeschränkt. Die Belastbarkeit der Kniegelenke erwies sich ebenfalls als nicht vermindert, sowohl beim isolierten Zehen- und Fersenstand wie auch beim Zehen- und Fersengang und normalen Gehen auf ebenem Boden. Lediglich der isolierte Stand links mit voller Fußbelastung wurde vom Kläger als behindert demonstriert.

Bei der Untersuchung des Prof.Dr.B. lag ein retropatellares Reiben beidseits vor (wobei das Zohlen-Zeichen als Nachweis einer stärkeren Knorpelabnutzung aber beidseits negativ war), ohne Hinweise auf Instabilität des Bandapparats oder auf Bewegungseinschränkungen. Unter Berücksichtigung auch der erneut von Prof.Dr.B. und der später angefertigen Röntgenaufnahmen kann von strukturellen Veränderungen in den Kniegelenken gesprochen werden, die aber - so bereits der behandelnde Orthopäde Dr.S. im Arztbrief vom 17.06.1996 und sinngemäß oder ausdrücklich alle in erster und zweiter Instanz tätig gewordenen Gutachter - sicherlich nicht als gravierend oder gar pathologisch zu bezeichnen sind, wenn auch der Senat eine rezidivierend auftretende Chondropathia-patellae-Symptomatik, so nach den Vorgutachten, nicht in Abrede stellen will. Der gesamte Komplex ist jedenfalls hinreichend bei den qualitativen Einschränkungen des Erwerbsvermögens des Klägers berücksichtigt worden.

Ein bedeutsamer Innenmeniskusschaden seit dem Jahre 1996 kann nicht angenommen werden. Es fehlt hier an der klinischen Symptomatik. Im Übrigen wäre ein solcher Schaden (Prof.Dr.B. spricht nur von einem Verdacht auf Meniskusläsion, Prof.Dr.B. von einer weitgehenden operativen Behebung) im vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, da sich funktionelle Einschränkungen hieraus nicht objektivieren ließen und eine Minderbelastbarkeit jedenfalls dadurch berücksichtigt worden ist, dass dem Kläger schweres Heben und Tragen von Lasten (gehäuft auch mittelschwere Lasten, Arbeiten in Knie- oder Hockstellung, nicht ausschließlich im Sitzen sowie nicht ausschließlich im Gehen/Stehen (Wechselrhythmus) - im Übrigen nur leichte körperliche Arbeiten - zumutbar sind. Eine zeitliche Einschränkung des Erwerbsvermögens des Klägers lässt sich aber unter keinem Gesichtspunkt begründen.

Diese Beurteilung gilt seit Rentenantrag. Bereits der von der Beklagten herangezogene Orthopäde Dr.R. konnte in seinem Gutachten vom 26.08.1996 keine wesentlich pathologischen Befunde erheben oder gravierende Auswirkungen im Erwerbsleben feststellen. Das gilt ebenso für das Gutachten des Orthopäden Dr.A. vom 18.06.1997. Realistisch hat auch der den Kläger behandelnde Orthopäde Dr.S. (Arztbrief vom 17.06.1996) die beim Kläger erhobenen Befunde beschrieben und die daraus folgenden Einschränkungen im Berufsleben angeführt.

Es mag sein, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers - im Jahre 1991 anlässlich des eingeleiteten Rehabilitationsverfahrens - teilweise etwas gewichtiger erschienen, möglicherweise unter dem Eindruck der Knorpelkürretage von Knieknorpelschäden und einer Glättung eines kleinen Einrisses am Innenmeniskus-Hinterhorns (Berichte des Klinikums Bayreuth vom 18.05. und 05.09.1990 sowie einer langen Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 08.05.1990 bis 05.11.1991 wegen "Meniskusschadens und Gelenkschädigung" laut Leistungsverzeichnis der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bayern. Es muss aber gesehen werden, dass der Kläger (zumindest im Rehabilitationsverfahren) als Beruf unzutreffenderweise wiederholt "Baupolier, Maurermeister" angegeben hat, wobei der gesundheitliche Schaden im Zusammenhang damit an sozialmedizinischer Bedeutung gewonnen hat, aber die damals erhobenen Befunde an sich nicht besonders gravierend waren. So stellte der Orthopäde Dr.A. in seinem Gutachten vom 24.04. 1991 eine endgradige Beugebehinderung des Kniegelenks links, einen klinisch leichten Reizzustand und eine Kapselschwellung fest und hielt den Kläger als "Maurerpolier" nicht mehr für einsetzbar, weil er schwere körperliche Arbeiten mit knienden und hockenden Tätigkeiten nicht mehr verrichten könne. Die Kombination der von Dr.A. im Jahre 1991 festgestellten Begleiterscheinungen nach relativ frischer Operation konnte aber in den Jahren ab 1996 nicht mehr festgestellt werden, so dass sich der Senat der Ansicht des Prof.Dr.B. anschließt, dass durch die im Jahre 1990 erfolgte arthroskopisch-operative Behandlung ein Knorpelschaden und auch ein Schaden am Innenmeniskus weitgehend behoben worden sind.

Dieser Leistungsbeurteilung des Dr.A. steht auch nicht sein in einem Punkt fehlerhafte weitere Gutachten vom 18.06.1997 entgegen. Hierin vertrat der Arzt die Ansicht, der Kläger sei auch als Maurerpolier wieder einsetzbar. Hier handelte es sich lediglich um die Verkennung der körperlichen Anforderungen, die an einen Maurerpolier gestellt werden, zumal Dr.A. im Jahre 1997 seine Befunde - übereinstimmend mit den beigezogenen ärztlichen Unterlagen - objektiv dargestellt hat und so richtigerweise auch zu dem Ergebnis gekommen ist, dass dem Kläger schwere Tätigkeiten sowie Arbeiten im Knien und in Hockstellung nicht mehr zumutbar seien, woraus sich - in Übereinstimmung mit allen folgenden Gutachten - der Schluss ergeben muss, dass der Kläger aus Maurerpolier, Maurermeister oder technischer Angestellter (im Baubereich) mit dem Erfordernis der körperlichen Mitarbeit nicht mehr einsetzbar ist. Laut "gabi" Nr.441a (Maurer und zugehörige Berufe) ist eine körperliche Mitarbeit, insbesondere bei schwierigeren Arbeiten, nicht auszuschließen, und diese erheblich belastenden Tätigkeiten im Baubereich sind dem Kläger nicht mehr zumutbar.

Beim Kläger lagen und liegen weiterhin eine s-förmige Seitverbiegung der Brust- und Lendenwirbelsäule mit geringen, altersentsprechenden, degenerativen Schäden vor, wobei sich Reaktionen auf die geringe Fehlhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule weder von Prof.Dr.B. feststellen ließen noch aus den Vorgutachten ergeben. Eine Beinverkürzung links wurde am 14.10.1998 mit 2,5 Zentimeter gemessen (Gutachten des Internisten Dr.T. vom 14.10.1998), tatsächlich beträgt die Verkürzung aber weniger als 1 Zentimeter, wie die übrigen ärztlichen Befunde nachweisen (Befundberichte des Dr.S. vom 13.02.1997 und 28.06.1999; Gutachten des Orthopäden Dr.B. und im Übrigen auch des Prof.Dr.B.), so dass sie minimal und für die Wirbelsäulenstatik irrelevant ist.

Im Hinblick auf den "Steh- und Gehapparat" liegen noch eine leichte oberflächliche Varikosis ohne Beeinträchtigung des venösen Rückflusses, Störungen der Hauttrophik und Ödeme, eine geringe knöcherne Anlagerung am Tuber des fünften Mittelfußknochens rechts, eine Senk-Spreizfuß-Deformität beidseits sowie eine geringe (endgradige) Bewegungseinschränkung im rechten oberen und unteren Sprunggelenk vor. Unter Auswertung aller Befunde und Gutachten lassen sich hieraus keine oder keine weitergehenden qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des Klägers ableiten, wie sie nicht schon aufgrund der Veränderungen an den Kniegelenken bestehen.

Der vom Kläger zum Ende des Berufungsverfahrens, vor allem im Hinblick auf die Verweisungstätigkeit eines Baukontrollmeisters, vorgebrachte Einwand, er könne weniger als 500 Meter Behauptung ist durch keinerlei Befunde gestützt. Vielmehr sprechen die relativ geringgradigen Gesundheitsstörungen und die im Wesentlichen bestehende volle Funktionsfähigkeit des "Geh- und Stehapparats" hiergegen. Die Bewegungseinschränkungen sind minimal, der isolierte Zehen- und Fersenstand erwies sich als seitengleich ohne Beeinträchtigungen, der Zehen- und Fersengang konnte vom Kläger unbehindert und seitengleich ausgeführt werden. Prof.Dr.B. (und im Übrigen auch Prof.Dr.B.) haben ausdrücklich angeführt, dass nur die Kniegelenke besonders belastende Tätigkeiten, wie sie beim Tragen und Heben von Lasten sowie beim Hocken oder Arbeiten in gebückter Kniegestellung entstehen können, unzumutbar sind. Der Senat schließt sich daher hinsichtlich der Beurteilung des Gehvermögens des Klägers der Ansicht des Prof.Dr.B. an.

Sonstige Gesundheitsstörungen des Klägers sind ohne Auswirkungen, so dass dieser vollschichtig leichte körperliche Arbeiten mit den von Prof.Dr.B. genannten qualitativen Einschränkungen verrichten kann.

Mit seinen gesundheitlich bedingten Einschränkungen vermag der Kläger den "bisherigen Beruf" im Sinne von § 43 Abs.2 SGB VI nicht mehr auszuüben. Von der Ausbildung her ist er Maurermeister im Hochbau. Außerdem verfügte er aufgrund der Umschulung, auch wenn der Kurs letzten Endes nicht bestanden worden ist, über Kenntnisse im Bauzeichnen, d.h. über weitergehende Kenntnisse als sie regelmäßig von einem Maurermeister erwartet werden können.

Ein Maurermeister kann auch - die jetzt fehlende körperliche Eignung des Klägers soll einmal hinweggedacht werden - im Ausbildungsberuf "geprüfter Polier" eingesetzt werden ("gabi" Nr.441c, S.44). Die unterschiedlichen Bereiche im Baugewerbe, einerseits Hochbau, andererseits Beton- und Stahlbetonbau, sind von untergeordneter Bedeutung. So ist z.B. ein Hochbaufacharbeiter auch für Beton- und Stahlbetonarbeiten einsetzbar ("gabi" Nr.441c, S.37), und kann der Beton- und Stahlbetonbauer-Meister in die Handwerksrolle für Maurermeister eingetragen werden und umgekehrt ("gabi" Nr.441a, S.57), weil die Handwerke als verwandt gelten. Wenn sich der Kläger sinngemäß darauf beruft, dass er Meister im Hochbau gelernt habe und daher nicht auf Tätigkeiten für kaufmännische und technische Angestellte sowie Meister der Steine- und Erdenindustrie und des Betonsteinhandwerks in Bayern verwiesen werden könne, so liegt dies neben der Sache. Zum einen besteht laut "gabi" ohne Weiteres, d.h. ohne Zusatzausbildung, Einsetzbarkeit in beiden Bereichen. Andererseits war der Kläger ja gerade langjährig im Bereich Steine- und Erdenindustrie und des Betonsteinhandwerks tätig, und noch dazu nicht als Meister, sondern als technischer Angestellter. Mit dem Vorbringen, dass er Meister im Hochbau sei und daher in anderen Bereichen nicht einsetzbar, kann er nicht gehört werden.

Die Tätigkeit eines Meisters im Maurerhandwerk wie auch des Betonmeisters wird in "gabi" Nr.441c gleichermaßen umschrieben mit Mitwirkung bei der Planung, Einrichtung und Auflösung der Baustelle, Zusammenstellung bzw. Auflistung der für den Bauablauf benötigten Baustoffe, Mitwirkung bei der Planung des Geräte- und Personaleinsatzes, Durchführung von Vermessungsarbeiten, Leitung der Baustelle, bezogen auf den Geräte- und Personaleinsatz in Zusammenarbeit mit der betrieblichen Bauleitung, Übertragung der zu erledigenden Aufgaben auf Mitarbeiter unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher, sozialer Leistungs- und eignungsmäßiger Gesichtspunkte, Anleitung der Mitarbeiter, Beschaffung der Baumaterialien, Anforderung der Baugeräte und zusätzlicher Arbeitskräfte, Überwachung des Geräte- und Personaleinsatzes, Anfertigung von Bauberichten, Kontrolle der Maschinenberichte, Führung von Stunden-, Tages- und Wochenberichten für die Lohnbuchabteilung, Überwachung der Arbeitsleistung, des Baufortschritts sowie der Kostenentwicklung in Zusammenarbeit mit der Kostenstelle des Betriebs, Überwachung des termingerechten Arbeitsablaufes, Zusammenarbeit mit anderen Betriebsabteilungen, Auftraggebern, Subunternehmen, Behörden usw., Überwachung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften sowie Aufmaßberechnung für durchgeführte Arbeiten.

Allerdings ist als bisheriger Beruf nicht der eines Maurerpoliers oder Maurermeisters anzusehen. Bisheriger Beruf ist nicht der erlernte Beruf, sondern der zuletzt nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübte Beruf. Nach Aktenlage - wesentlich war vor allem die Leistungsakte des Arbeitsamts - war der Kläger nach Beschäftigung als Baufacharbeiter und nach Abschluss der Meisterprüfung als Vorarbeiter, Werkpolier bzw. Polier tätig, zuletzt jedoch jahrelang als "Verlegemeister" (technischer Angestellter im Bereich der Steine- und Erden-Industrie und des Betonsteinhandwerks), wobei die Tätigkeitsbezeichnung nicht, wie der letzte Arbeitgeber, die R. KG, auf Nachfrage betont hat, auf den Einsatz des Klägers als Maurermeister im herkömmlichen Sinne hinweist; vielmehr handelt es sich hier nur um eine betriebsinterne Bezeichnung (Auskunft vom 07.06.1999).

Der Senat hat durchaus gesehen, dass das von der Firma R. ausgestellte Arbeitszeugnis vom 27.05.1992 nicht völlig richtig ist, wenn hier ein Eintritt des Klägers am 01.04.1984 als "Verlegemeister für Decken" bescheinigt worden ist. Wie die mehrfach ausgestellten Arbeitsbescheinigungen in der Akte des Arbeitsamts Bamberg ausweisen, ist der Kläger als Maurerpolier (als Polier erstmals in der Rentenversicherung der Angestellten), eingestellt und ab 1986/87 als Maurerpolier/Verlegemeister und ab 1988 allein als Verlegemeister beschäftigt worden; damit stimmen die vom Kläger in den Anträgen auf Arbeitslosengeld angegebenen Berufsbezeichnungen überein. Auch die von ihm ausgeübte Tätigkeit entspricht durchaus der eines technischen Angestellten. Der Kläger hat nicht nur Massenauszüge gefertigt und die Arbeitsvorbereitung wahrgenommen sowie die Tätigkeit eines "Verlegemeisters" bei Deckenlieferungen (zeitweise auch eines Montageleiters bei Fertigteillieferungen), sondern war auch mit der Erstellung von Produktionskarten, mit der Qualitätskontrolle im Bereich Deckenlieferung (zeitweise auch im Bereich Fertigteileproduktion), mit dem Zeichnen und der Konstruktion von Vollmontagedecken und mit Reklamationserklärungen und -bearbeitung beauftragt; neben der Leitung von Verlegearbeiten (bei körperlicher Mitarbeit) hat er Bürotätigkeiten verrichtet (Arbeitszeugnis vom 25.05.1992 und Arbeitgeberauskunft vom 07.06.1999).

Bisher ausgeübter Beruf des Klägers ist der eines technischen Angestellten (mit körperlicher Mitarbeit); überwachende Tätigkeiten und Büroarbeiten sind daher dem Kläger, der im Übrigen seine Kenntnisse als Maurermeister einbringen und verwerten konnte, nicht fremd, und es wurde auch vom Arbeitgeber bescheinigt, dass er solche Arbeiten durchgeführt hat. Für die Qualifikation der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist der für das Jahr 1990 geltende Tarifvertrag heranzuziehen, d.h. die Situation, in der sich der Kläger vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit befunden hat, für die Beurteilung von Verweisungstätigkeiten sind auch die anschließenden Tarifverträge in den Folgejahren zu beachten. Nach den Auskünften des Arbeitgebers war der Kläger im Jahre 1990 in der Lohngruppe T 3a eingestuft bei einem Grundlohn von 3.384,00 DM (Lohnrahmen von 3.095,00 DM im ersten Berufsjahr dieser Gruppe bis zu 3.484,00 DM im fünften Berufsjahr dieser Gruppe). Nach dem Manteltarifvertrag vom 27.10.1999 betrifft die Lohngruppe T 3a Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse im Beruf voraussetzen und in einer sachgemäßen Erledigung umgrenzter Aufgaben entsprechend eingehender Anweisung bestehen. Nur als Beispiele werden Arbeitsvorbereiter, Zeitnehmer, Zeichner für schwierige Arbeiten, Betriebstechniker, Vorkalkulatoren, Hilfs- und Detailkonstrukteure, Laboranten, Chemotechniker, Vermessungstechniker und Steintechniker genannt.

Der zuletzt vom Kläger ausgeübte Beruf entspricht von der Wertigkeit her dem eines "Fachangestellten" ("Ausgebildeten"). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs (und für die in Frage kommenden Verweistungstätigkeiten) folgendes Berufsgruppenschema aufgestellt: I. unausgebildete Angestellte ("Ungelernte"), II. Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren ("Angelernte"), III. Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren ("Ausgebildete"), IV. und Angestellte hoher beruflicher Qualität (die regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht). Allerdings kann beim Kläger - weder aufgrund seiner Ausbildung noch der erreichten Berufsstellung - eine besonders hervorgehobene Position der Stufe IV erkannt werden. Ihm stand in technischer Hinsicht ein Bautechniker oder Diplom-Ingenieur vor. Tariflich war er annähernd in der "Mitte" der einschlägigen Bestimmungen eingestuft, zwischen den "Ungelernten", die keine Berufsausbildung haben und einfache mechanische Arbeiten ausführen (Lohngruppe T 1) und denjenigen mit Berufsausbildung und besonders verantwortlichen selbständigen Tätigkeiten (Lohngruppe T 5).

Eine besonders hohe Qualifikation des Klägers kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass seine Tätigkeit mit T 3a eine Stufe höher als T 2 vergütet worden ist. Die Tarifgruppe T 2 erfordert lediglich eine abgeschlossene Ausbildung oder dieser gleichzusetzenden Fachausbildung oder eine vierjährige Berufserfahrung nach dem 16. Lebensjahr in Gruppe T 1, stellt also auch eine Leistungsgruppe für "Angelernte" im Sinne des Rentenversicherungsrechts (z.B. Personen mit höchstens zweijähriger Berufsausbildung) dar. Höher als in der Tarifgruppe T 3a sind diejenigen Angestellten in T 3b und T 4 eingestuft, die über die von T 3a erforderlichen Qualifikationen hinaus "schwierige Arbeiten, die selbständig und unter eigener Verantwortung zu erledigen sind und nur allgemeiner Anweisung bedürfen" (T 3b) oder selbständige Tätigkeiten, die umfangreiche Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen fordern (T 4), verrichten; darüber stehen noch die "Fachangestellten" mit besonders verantwortungsvollen selbständigen Tätigkeiten (T 5).

Gemäß § 43 Abs.2 SGB VI ist der Kläger, da er den bisherigen Beruf (Fachangestellter, teilweise bei körperlicher Mitarbeit) nicht mehr auszuüben vermag, auf zumutbare Tätigkeiten zu verweisen, in denen er wenigstens die Lohnhälfte erzielen kann; ein gewisser beruflicher Abstieg ist hierbei nach dem Gesetzeswortlaut hinzunehmen. Nach dem "Mehrstufenschema" ist der Kläger auf gleichwertige, seinem Restleistungsvermögen entsprechende Tätigkeiten in der Gruppe III der "Ausgebildeten" (entsprechend der Lohntarifgruppe T 3a) verweisbar, weiterhin auf Tätigkeiten im Bereich der Gruppe II der "Angelernten", die eine drei- bis höchstens 24-monatige Ausbildung bzw. eine dementsprechende Anlernzeit voraussetzen, damit jedenfalls auf die im Manteltarifvertrag mit Lohngruppe T 2 genannten Tätigkeiten, d.h. (zeichnerische und) technische Tätigkeiten vorwiegend mechanischer und einfacher Art, wobei der Tarifvertrag unter anderem technische Hilfskräfte in der Vorkalkulation und Arbeitsvorbereitung und Jungtechniker mit mindestens zwei Semestern (ohne Abschluss) nennt. Insoweit ist besonders auf den Beruf einer technischen Hilfskraft in der Vorkalkulation hinzuweisen.

Vom Lohnrahmen her entspricht die Tätigkeit in Tarifgruppe T 3a der Gruppe A 9 (Änderungen der Tarifgruppen im Manteltarifvertrag ab 30.04.1991), wie sich aus der ab April 1991 geltenden Gehaltstafel ergibt (A 9: 3.525,00 DM). Unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibung für die Lohngruppen A 5 bis A 9 im Änderungstarifvertrag vom 14.11.1990 wird die Tätigkeit in der Gruppe A 9 (Angestellte der Gruppe A 8, die darüber hinaus einfache Führungsaufgaben übernehmen) folgendermaßen definiert: Angestellte, die qualifizierte Tätigkeiten auf allgemeine Anweisung hin überwiegend selbständig ausführen, wobei üblicherweise eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung bzw. eine gleichwertige Qualifikation gefordert wird (A 5), die darüber hinaus selbständige Arbeiten (A 6), die nach allgemeiner Anweisung selbständige Tätigkeiten ausführen, die fundierte Fachkenntnisse im Beruf voraussetzen (A 7) und über diese Anforderungen hinaus schwierigere Tätigkeiten ausüben, welche eine entsprechende Berufserfahrung erfordern (A 8) sowie zusätzliche einfache Führungsaufgaben (A 9). Der Kläger ist daher zumindest auf Tätigkeiten in der Lohngruppe A 5 verweisbar, die in den Bereich der alten Lohngruppe T 2 fällt, weil A 5 auch in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.

Als Verweisungstätigkeit kommt zunächst die eines Baukontrollmeisters im öffentlichen Dienst (Behörden, Gebietskörperschaften), wie sie die Landeshauptstadt München in der Auskunft vom 09.06.1999 beschrieben hat, in Betracht. Es handelt sich um Bauleitungsaufgaben bei Neubau, Umbau, Instandsetzungsarbeiten oder im Bauunterhalt, und zwar in der Regel unter der Führung eines Ingenieurs, wobei körperliche Mitarbeit nicht gefordert wird. Es handelt sich hier um eine der (alten) Lohntarifgruppe T 3a durchaus vergleichbare Tätigkeit entsprechend den Vergütungsgruppen nach BAT. Der "Meister in Versorgungsbetrieben mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder der Facharbeiter, der die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Facharbeitern führt", wird nach der niedrigeren Vergütungsgruppe BAT VII 10 entlohnt und entspricht jedenfalls im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts den "Angestellten mit längerer Ausbildung", regelmäßig von drei Jahren ("Ausgebildete"). Das gilt auch für die Vergütungsgruppe BAT VI b; diese erfasst Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zumindest zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordern (Fallgruppe 1a), Techniker (Fallgruppen 4 und 5), Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabespezifischer Sonderausbildung in Versorgungsbetrieben mit entsprechender Tätigkeit (Fallgruppe 11), Meister in Versorgungsbetrieben mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Vergütungsgruppe VII (Fallgruppe 10) oder eine entsprechende Tätigkeit ... (Fallgruppe 12) und Meister in Versorgungsbetrieben mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen und sich in Vergütungsgruppe VII (Fallgruppe 10) bewährt haben (Nr.14), weiterhin sonstige Personen mit abgeschlossener Ausbildung wie z.B. Laboranten, Bauzeichner, graphische Zeichner, technische Zeichner, technische Assistenten, Chemotechniker usw.

Gegen die Verweisungstätigkeit eines Baukontrollmeisters kann nicht, wie der Kläger behauptet hat, eingewandt werden, dass hierfür in der Regel Techniker und nicht Meister eingestellt würden. Nach "gabi" Nr.441a, S.85, und Nr.441c, S.56, hat ein Maurer und ein Hochbaufacharbeiter Zugang zum öffentlichen Dienst als Beamter des mittleren technischen Dienstes bzw. einer entsprechenden Angestelltengruppe, und das gilt dann erst recht für Personen, die zusätzlich über die Meisterprüfung und Berufserfahrung verfügen. Im Übrigen handelt es sich bei Ingenieuren und Bautechniker um Personen, die höher qualifiziert sind als ein Maurermeister und diesen bei den durchzuführenden Arbeiten vorstehen; wie aus "gabi" und im Übrigen auch aus der Auskunft der Landeshauptstadt München folgt, gibt es aber entsprechende Stellen gerade für Handwerker bzw. Handwerkermeister, die unter Leitung von Ingenieuren und Bautechnikern ihre Tätigkeit verrichten.

Als weiterer Verweisungsberuf kommt der eines Bauabrechners (auch Baustellenabrechner, Baustellenrechner oder Kostenrechner im Bau genannt) in Frage. Diese Tätigkeit wird in "gabi" Nr.441a als eine für den Maurermeister auszuübende Arbeit benannt (Bl.56 f., 61). Es handelt sich unter anderem um Bescheinigung der Richtigkeit von Rapport- und Lieferscheinen der Baustelle, Überwachen der Richtigkeit der Angaben durch Stichproben, Umsetzen der Leistungsberichte der Baustellen in Positionen des Leistungsverzeichnisses, Ermitteln und Aufstellung der erforderlichen Aufmaße auf den Baustellen, Ermitteln und Berechnung der Massen für die einzelnen Positionen der Leistungsverzeichnisse, Zusammenstellen der geleisteten Arbeitsstunden und Erstellen von Zwischenrechnungen.

Besonders hinzuweisen ist darauf, dass es sich hierbei nicht um die Tätigkeit eines Baukalkulators handelt, der von "gabi", Heft Nr.441a, Bl.63, ebenfalls als Zugangsberuf für einen Maurermeister bezeichnet wird. Vielmehr kann der Bauabrechner den Baukalkulator unterstützen ("gabi", a.a.O., Bl.61), wird mithin auch in untergeordneter Position tätig, kann unter anderem Hilfsarbeiten und Zuarbeiten für den Kalkulator verrichten. Dies entspricht dann der Ausübung einfacher und leichterer Tätigkeiten entsprechend der alten Lohngruppe T 2 (zeichnerische oder technische Tätigkeiten vorwiegend mechanischer und einfacher Art). Der Senat weist darauf hin, dass die beschriebenen Hilfs- und Zuarbeiten für einen Kalkulator in dieser und höherwertiger Form auch unter der Tätigkeit eines Meisters im Maurerhandwerk beschrieben sind ("gabi" Nr.441c), und der Kläger bei Beantragung von berufsfördernden Leistungen sich ohne zusätzliche Ausbildung sogar als "Bauleiter" für einsetzbar hielt.

Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine mit der Ausbildung zum Meister erworbenen Kenntnisse durch die beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen auffrischen bzw. erweitern konnte. So ist z.B. in der Bescheinigung über den fachpraktischen Unterricht zur praxisnahen Reintegration von Rehabilitanden (01.06. bis 30.07.1992 der GEWO Bau-Abteilung) angeführt, dass der Kläger bei der Erstellung von Werkplänen, Massen- und Flächenberechnungen, bei der Nachprüfung von Angeboten, bei der rechnerischen Überprüfung von Handwerkerrechnungen und bei Bestandseinmessungen von Gebäuden eingesetzt gewesen ist. In der Mitteilung der Industrie- und Handelskammer für Oberfranken über das vorläufige Ergebnis der schriftlichen Prüfung im Sommer 1994 ist immerhin vermerkt, dass der Kläger in den Fächern Technologie, technische Mathematik, technisch Zeichnen und WiSo die Punktzahl von 80,6 entsprechend der Note 3 (befriedigend) erreicht hat.

Gegen die Tätigkeit eines Bauabrechners (Zuarbeiten für den Baukalkulator) bestehen keine Bedenken, da sie unterhalb des Ausbildungsniveaus eines Maurermeisters und eines technischen Angestellten in der Vergütungsgruppe T 3a des einschlägigen Manteltarifvertrags stattfindet. Sowohl die Tätigkeit eines Baukontrolleurs als auch die eines Bauabrechners entsprechen dem Restleistungsvermögen des Klägers. Soweit es die Tätigkeit eines Baukontrollmeisters anbelangt, handelt es sich zum einen um "Bürotätigkeiten", die üblicherweise in geschützten klimatisierten Räumen vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden, wobei aber die Gelegenheit zum Gehen und Stehen besteht. Sofern zeitweise "Außenarbeiten" (Besprechungen auf Baustellen, Besichtigungen, Überprüfungen) gefordert werden, ist es dem Kläger zumutbar, Treppen zu begehen sowie auch Leitern und Gerüste zu besteigen. Dauerndes Treppengehen - das Prof.Dr.B. als Leistungseinschränkung vorsah - ist damit nicht verbunden. Der Kläger hätte auch nicht körperliche Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu verrichten; diese dienen dem Baukontrollmeister nicht als Hilfsmittel zur Ausführung von Arbeiten, sondern lediglich als Weg. An dem zeitweisen Zurücklegen solcher Wege ist der Kläger aufgrund seiner Gesundheitsstörungen nicht gehindert.

Die Voraussetzungen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI in den ab 01.01.1992 geltenden Fassungen sind nicht erfüllt. Ebenso wenig sind bei dem vorhandenen vollschichtigen Erwerbsvermögen die Tatbestände der teilweisen Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs.2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung gegeben.

Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte hatte die Berufung der Beklagten Erfolg; das angefochtene Urteil des Sozialgerichts musste aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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