Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RA 1426/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 189/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Kürzung der Altersrente des Klägers auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs streitig.
Der am 1937 geborene Kläger war mit der am 22.09.1943 geborenen K. G. verheiratet. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 09.01.1986 wurde die am 02.04.1964 geschlossene Ehe geschieden und vom Versichertenkonto des Klägers auf das Konto der früheren Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt DM 496,85, bezogen auf den 31.10.1984, übertragen.
Am 18.03.1997 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Zugleich beantragte er die Aussetzung des Versorgungsausgleichs, da seine frühere Ehefrau noch nicht rentenberechtigt sei und er statt eines monatlichen Unterhalts nach der Scheidung seiner Ehefrau einen Betrag von DM 180.000,00 gezahlt habe. An dem dafür aufgenommenen Darlehen zahle er noch immer ab. Unabhängig davon habe er seiner früheren Ehefrau in unregelmäßigen Abständen noch ca. DM 200,00 bis DM 300.00 zukommen lassen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 02.05.1997 ab 01.07.1997 Altersrente, worin sich die der Rentenberechnung zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte auf Grund des Versorgungsausgleichs von 82,6220 auf 47,5144 verringerten. Die Beklagte sagte dabei Prüfung und Entscheidung des Antrags auf Nichtberücksichtigung des Versorgungsausgleiches zu. Die frühere Ehefrau gab auf Befragen an, sie sei bis zur Scheidung Hausfrau gewesen. Nach der Scheidung habe sie sich eine Wohnung einrichten und beruflich Fuß fassen müssen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass der Sohn von Geburt an spastisch behindert sei und sie diesen zu sich genommen habe. Grundlage der Zahlung von DM 183.500,00 sei gewesen, dies alles zu finanzieren und ausreichend Unterhalt zu haben. Der Kläger führte zur Erläuterung weiter aus, der seinerzeit vereinbarte Barbetrag sei weit über den Wert des Miteigentumsanteils seiner Frau am Reihenhaus hinausgegangen. Dies sei so vereinbart worden, damit sie für sich und den gemeinsamen Sohn sofort eine Wohnung, Einrichtung und anderes habe ermöglichen können. Der Verkehrswert des Reihenhauses habe seinerzeit ca. DM 300.000,00 betragen, die auf dem Haus noch lastenden Verbindlichkeiten von ca. DM 88.000,00 seien von ihm übernommen worden.
Nach dem zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau geschlossenen notariellen Vertrag vom 07.05.1985 ist unter Punkt C "Auseinandersetzung, Ausgleich des Zugewinns" geregelt, dass die frühere Ehefrau ihren halben Miteigentumsanteil am gemeinsamen Eigentum am Anwesen im F.weg, I. , auf den Kläger überträgt und der Kläger als Gegenleistung die Darlehenschulden zur weiteren Verzinsung und Tilgung mit Wirkung vom 01.05.1985 und die zu ihrer Sicherung im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte zu DM 73.500,00, 25.900,00 und 38.880,00 mit Zinsen und Nebenleistungen übernimmt sowie an die Klägerin DM 183.500,00 zahlt. Punkt C XIV enthält die Regelung, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung die gegenseitigen Ansprüche auf Ausgleich etwa entstandenen Zugewinns abgegolten sind. Unter Ziffer D "Scheidungsvereinbarung" ist festgelegt: "Wir verzichten gegenseitig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts, auch für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder für den Fall der Not".
Mit Bescheid vom 13.06.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung der nicht durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rente ab, da die angeführten Zahlungen nach der eingereichten notariellen Urkunde keinesfalls Unterhaltsleistungen seien. Es sei ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht erklärt worden, wonach die geschiedene Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch habe. Auch die darüber hinaus erwähnten verschiedentlichen Geldgeschenke seien kein Unterhalt, da ihnen die Regelmäßigkeit fehle. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1997 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München, zu deren Begründung er im Wesentlichen vortrug, seine frühere Ehefrau sei bei zwischenzeitlich nachgewiesenem niedrigeren Einkommen auf Unterhaltszahlungen angewiesen, wäre der Unterhalt mit der Scheidungsvereinbarung vom 11.04.1985 und der notariell beurkundeten Vereinbarung vom 07.05.1985 nicht abgefunden worden. Schon aus der Form der Scheidungsvereinbarung ergebe sich, dass die Zubilligung der Abfindungssumme mit dem Unterhaltsverzicht verknüpft worden sei. Bei Abfindung lediglich des Zugewinnausgleichs hätte ein wesentlich niedrigerer Betrag aufgebracht werden müssen. Der Verkehrswert des Reihenhauses habe zum damaligen Zeitpunkt ca. DM 300.000,00 betragen, abzüglich bestehender Verbindlichkeiten von DM 88.800,00, woraus sich als hälftig auszugleichender Wert ein Betrag von maximal 105.600,00 ergebe. Daraus folge eindeutig ein Unterhaltsabfindungsbetrag in Höhe von knapp DM 78.000,00, auch wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet worden sei. Dabei sei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass er durch die vollständige Übernahme der Restdarlehen seiner früheren Ehefrau ganz erhebliche Zinszahlungen erspart habe.
Die Scheidungsvereinbarung vom 11.04.1985 hat folgenden Wortlaut:
"1. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Unterhalt für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft und in jeder Lebenslage und nehmen gegenseitig diesen Verzicht an.
2. Die Parteien sind sich einig, dass der Hausrat auseinandergesetzt ist.
3. Die Parteien sind sich einig, dass die Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Anwesen im F.weg, I. , auf den Antragsgegner überträgt. Sie verpflichtet sich, die dazu erforderlichen Erklärungen (notariell) abzugeben. Der Antragsgegner verpflichtet sich als Gegenwert an die Antragstellerin einen fällig, sobald die Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil auf den Antragsgegner übertragen hat.
4. Die Parteien sind sich einig, dass mit Erledigung der Ziffer 3 der Zugewinn ausgeglichen ist, dass ein weiterer Zugewinn nicht erwirtschaftet ist. Sie verzichten gegenseitig auf die Durchführungen des Zugewinnausgleichs und nehmen gegenseitig diesen Verzicht an.
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens und die Kosten der Übertragung des Grundstücks von beiden Parteien je zur Hälfte getragen werden."
Mit Urteil vom 02.08.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen auf Auszahlung der ungekürzten Rente lägen nicht vor, da die geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf Unterhalt gegen den Kläger habe. Die früheren Eheleute hätten einen gegenseitigen und uneingeschränkten Unterhaltsverzicht auch für den Fall der Not vereinbart. Dieser Verzicht sei wirksam zustande gekommen. Ein vollständiger Verzicht schließe die vom Kläger begehrte ungekürzte Rentenleistung als Rechtsfolge aus. Die Sicht des Klägers, mit der Zahlung der Abfindungssumme sei nicht nur der Zugewinnausgleich sondern auch der Ehegattenunterhalt abgefunden worden, lasse sich nicht mit Wortlaut und Aufbau der Scheidungsvereinbarung vom 11.04.1985 und des notariellen Vertrags vom 07.05.1985 in Einklang bringen. Das Gericht sehe keine Möglichkeit, die Unterhaltsverzichtsvereinbarung im Wege der Auslegung als Unterhaltsabfindungsvertrag zu interpretieren. Auch der Vortrag, ohne die Zahlung von DM 183.500,00 sei die Ehefrau nicht zum Unterhaltsverzicht bereit gewesen, könne die gewünschte Auslegung nicht stützen. Bei den angegebenen unregelmäßigen Einzelzuwendungen handle es sich nicht um Unterhaltszahlungen. Im Übrigen bestünden Zweifel, ob überhaupt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau für die maßgebliche Zeit ab Rentenbeginn bestehe. Wegen der eindeutigen Unterhaltsverzichtsvereinbarung sei eine abschließende Klärung dieser Frage nicht veranlasst.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen weiter ausführt, mit Ehescheidungsantrag vom 28.09.1984 sei eine monatliche Unterhaltsrente für seine Ehefrau von DM 717,71 beantragt worden. Auf Anfrage habe das Familiengericht seiner Frau und ihm den Rat gegeben, eine Scheidungsvereinbarung zu treffen, um Kosten und Zeit zu sparen. Darauf hätten seine Frau und er die Scheidungsvereinbarung vom 11.04.1985 erstellt mit je einer Kopie für die Anwälte. Diesen sei außerdem mitgeteilt worden, dass sie sich anstelle einer monatlichen Unterhaltszahlung für eine einmalige Unterhaltsabfindung entschieden hätten. Von ursprünglich DM 200.000,00 hätte sie sich auf DM 183,500,00 geeinigt, da er sonst bei den anstehenden Scheidungsosten in finanzielle Schwierigkeiten gekommen wäre. Auch sei ihm vom Familienrichter beim Endurteil erklärt worden, der Ausgleichspflichtige erhalte die unverminderte Rente bis zum Eintritt in die Rente des Ausgleichsberechtigten. Wäre es anders gewesen, hätte er logischerweise bereits 1986 und nicht erst 1997 eine Klärung mit der Beklagten gesucht.
Im Verhandlungstermin erklärte der Kläger auf Anfrage, dass seine geschiedene Ehefrau vor ca. zwei Jahren eine große Erbschaft gemacht habe und jetzt wohl Millionärin sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 02.08.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente ab Juli 1997 übertragenen Rechte neu festzustellen, die Nachzahlung zur Hälfte an ihn auszuzahlen und im Übrigen die Rente ungekürzt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich des vom Kläger vorgelegten Schriftwechsels Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet. Der Senat konnte ohne Beiladung der früheren Ehefrau entscheiden, da der Kläger entsprechend § 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) seinen Antrag auf die Auszahlung der Hälfte der Nachzahlung beschränkt hat (vgl. BSG in SozR 3-5795 Nr.3 zu § 5).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung seiner Altersrente ohne Kürzung um die durch Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt und ausführlich begründet hat, führt der zu Lasten des Klägers durchgeführte Versorgungsausgleich gemäß § 76 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) bei der Rente des Klägers zu einem Abschlag an Entgeltpunkten unabhängig davon, ob die durch den Versorgungsausgleich Begünstigte bereits Rente bezieht. Die Voraussetzungen des § 5 VAHRG, wonach bei Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegen den Verpflichteten die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleich gekürzt wird, liegen beim Kläger schon deshalb nicht vor, weil die frühere Ehefrau in den Scheidungsvereinbarungen vom 11.04.1985 und 07.05.1985 wirksam und vollständig auf Unterhalt verzichtet hat. Eine Abgeltung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs durch eine Kapitalabfindung ist nicht erfolgt und auch nicht im Wege der Auslegung den geschlossenen Vereinbarungen zu entnehmen. Der Senat schließt sich dieser Begründung im Urteil des Sozialgerichts an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung auszuführen, dass auch die dort dargestellte Entwicklung des Scheidungsverfahrens bzw. des Zustandekommens der Scheidungsvereinbarungen nicht geeignet ist, zu einer von der des Sozialgerichts abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu gelangen.
Voraussetzung für die Anwendung des § 5 VAHRG ist grundsätzlich eine Unterhaltspflicht des Verpflichteten kraft Gesetzes. Dabei entspricht es dem Sinn und Zweck dieser Härteregelung, dass stets dann, wenn ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, weil die Ehegatten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit einen vollständigen Unterhaltsverzicht vereinbart haben, nicht auf die gesetzliche Unterhaltslage abzustellen ist (vgl. BSG in SozR 3-5795 Nr.2 zu § 5). Ein solcher Unterhaltsverzicht nach § 1585 c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) liegt hier zweifelsfrei vor.
Zwar kann ein Unterhaltsanspruch auch durch Kapitalabfindung abgegolten werden, mit der Folge, dass dem Verpflichteten die ungekürzte Rente zusteht, solange ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht und solange die Abfindung reicht (BSG in SozR 3-5795 Nr.1 zu § 5), doch ist eine solche Kapitalabfindung nicht erfolgt. In den Vereinbarungen ist keinerlei Zusammenhang zwischen Unterhaltsverzicht und Zahlung des Betrages von DM 183.500,00 sowie Übernahme der Restdarlehen hergestellt. Es wird vielmehr ausdrücklich geregelt, dass die Leistung des Klägers als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentums am gemeinsamen Anwesen zu sehen ist. Diese eindeutige Vertragsformulierung läßt keine vom Wortlaut abweichende Auslegung zu. Dem steht nicht entgegen, dass die frühere Ehefrau im Scheidungsantrag vom 28.09.1984 zunächst Unterhalt in Höhe von monatlich DM 717,71 gefordert hat. An dieser Forderung hat sie in der Scheidungsvereinbarung nicht mehr festgehalten, sondern ausdrücklich auf Unterhalt verzichtet. Selbst wenn man unterstellt, dass der Unterhaltsverzicht ohne die anderen Regelungen der Scheidungsvereinbarungen nicht erklärt worden wäre, ist in den Vereinbarungen keine Abgeltung von Unterhaltsansprüchen gegen Kapitalabfindung geregelt worden.
Unbeachtlich muss auch der Einwand des Klägers bleiben, er sei bei der Scheidung über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs bei alleinigem Rentenbezug des Verpflichteten von falschen Voraussetzungen ausgegangen bzw. unzutreffend aufgeklärt worden. Ein etwaiger sozialrechtlicher Herstellungsanspruch läßt sich hieraus nicht ableiten.
Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Vermögenslage seiner früheren Ehefrau dürfte sich im Übrigen unabhängig von getroffenen Vereinbarungen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Klägers nicht mehr begründen lassen. Dies kann jedoch wegen der eindeutigen Unterhaltsverzichtsvereinbarung letztlich dahinstehen.
Die Berufung des Klägers kann somit keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Kürzung der Altersrente des Klägers auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs streitig.
Der am 1937 geborene Kläger war mit der am 22.09.1943 geborenen K. G. verheiratet. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 09.01.1986 wurde die am 02.04.1964 geschlossene Ehe geschieden und vom Versichertenkonto des Klägers auf das Konto der früheren Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt DM 496,85, bezogen auf den 31.10.1984, übertragen.
Am 18.03.1997 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Zugleich beantragte er die Aussetzung des Versorgungsausgleichs, da seine frühere Ehefrau noch nicht rentenberechtigt sei und er statt eines monatlichen Unterhalts nach der Scheidung seiner Ehefrau einen Betrag von DM 180.000,00 gezahlt habe. An dem dafür aufgenommenen Darlehen zahle er noch immer ab. Unabhängig davon habe er seiner früheren Ehefrau in unregelmäßigen Abständen noch ca. DM 200,00 bis DM 300.00 zukommen lassen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 02.05.1997 ab 01.07.1997 Altersrente, worin sich die der Rentenberechnung zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte auf Grund des Versorgungsausgleichs von 82,6220 auf 47,5144 verringerten. Die Beklagte sagte dabei Prüfung und Entscheidung des Antrags auf Nichtberücksichtigung des Versorgungsausgleiches zu. Die frühere Ehefrau gab auf Befragen an, sie sei bis zur Scheidung Hausfrau gewesen. Nach der Scheidung habe sie sich eine Wohnung einrichten und beruflich Fuß fassen müssen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass der Sohn von Geburt an spastisch behindert sei und sie diesen zu sich genommen habe. Grundlage der Zahlung von DM 183.500,00 sei gewesen, dies alles zu finanzieren und ausreichend Unterhalt zu haben. Der Kläger führte zur Erläuterung weiter aus, der seinerzeit vereinbarte Barbetrag sei weit über den Wert des Miteigentumsanteils seiner Frau am Reihenhaus hinausgegangen. Dies sei so vereinbart worden, damit sie für sich und den gemeinsamen Sohn sofort eine Wohnung, Einrichtung und anderes habe ermöglichen können. Der Verkehrswert des Reihenhauses habe seinerzeit ca. DM 300.000,00 betragen, die auf dem Haus noch lastenden Verbindlichkeiten von ca. DM 88.000,00 seien von ihm übernommen worden.
Nach dem zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau geschlossenen notariellen Vertrag vom 07.05.1985 ist unter Punkt C "Auseinandersetzung, Ausgleich des Zugewinns" geregelt, dass die frühere Ehefrau ihren halben Miteigentumsanteil am gemeinsamen Eigentum am Anwesen im F.weg, I. , auf den Kläger überträgt und der Kläger als Gegenleistung die Darlehenschulden zur weiteren Verzinsung und Tilgung mit Wirkung vom 01.05.1985 und die zu ihrer Sicherung im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte zu DM 73.500,00, 25.900,00 und 38.880,00 mit Zinsen und Nebenleistungen übernimmt sowie an die Klägerin DM 183.500,00 zahlt. Punkt C XIV enthält die Regelung, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung die gegenseitigen Ansprüche auf Ausgleich etwa entstandenen Zugewinns abgegolten sind. Unter Ziffer D "Scheidungsvereinbarung" ist festgelegt: "Wir verzichten gegenseitig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts, auch für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder für den Fall der Not".
Mit Bescheid vom 13.06.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung der nicht durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rente ab, da die angeführten Zahlungen nach der eingereichten notariellen Urkunde keinesfalls Unterhaltsleistungen seien. Es sei ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht erklärt worden, wonach die geschiedene Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch habe. Auch die darüber hinaus erwähnten verschiedentlichen Geldgeschenke seien kein Unterhalt, da ihnen die Regelmäßigkeit fehle. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1997 als unbegründet zurück.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München, zu deren Begründung er im Wesentlichen vortrug, seine frühere Ehefrau sei bei zwischenzeitlich nachgewiesenem niedrigeren Einkommen auf Unterhaltszahlungen angewiesen, wäre der Unterhalt mit der Scheidungsvereinbarung vom 11.04.1985 und der notariell beurkundeten Vereinbarung vom 07.05.1985 nicht abgefunden worden. Schon aus der Form der Scheidungsvereinbarung ergebe sich, dass die Zubilligung der Abfindungssumme mit dem Unterhaltsverzicht verknüpft worden sei. Bei Abfindung lediglich des Zugewinnausgleichs hätte ein wesentlich niedrigerer Betrag aufgebracht werden müssen. Der Verkehrswert des Reihenhauses habe zum damaligen Zeitpunkt ca. DM 300.000,00 betragen, abzüglich bestehender Verbindlichkeiten von DM 88.800,00, woraus sich als hälftig auszugleichender Wert ein Betrag von maximal 105.600,00 ergebe. Daraus folge eindeutig ein Unterhaltsabfindungsbetrag in Höhe von knapp DM 78.000,00, auch wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet worden sei. Dabei sei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass er durch die vollständige Übernahme der Restdarlehen seiner früheren Ehefrau ganz erhebliche Zinszahlungen erspart habe.
Die Scheidungsvereinbarung vom 11.04.1985 hat folgenden Wortlaut:
"1. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Unterhalt für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft und in jeder Lebenslage und nehmen gegenseitig diesen Verzicht an.
2. Die Parteien sind sich einig, dass der Hausrat auseinandergesetzt ist.
3. Die Parteien sind sich einig, dass die Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Anwesen im F.weg, I. , auf den Antragsgegner überträgt. Sie verpflichtet sich, die dazu erforderlichen Erklärungen (notariell) abzugeben. Der Antragsgegner verpflichtet sich als Gegenwert an die Antragstellerin einen fällig, sobald die Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil auf den Antragsgegner übertragen hat.
4. Die Parteien sind sich einig, dass mit Erledigung der Ziffer 3 der Zugewinn ausgeglichen ist, dass ein weiterer Zugewinn nicht erwirtschaftet ist. Sie verzichten gegenseitig auf die Durchführungen des Zugewinnausgleichs und nehmen gegenseitig diesen Verzicht an.
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens und die Kosten der Übertragung des Grundstücks von beiden Parteien je zur Hälfte getragen werden."
Mit Urteil vom 02.08.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen auf Auszahlung der ungekürzten Rente lägen nicht vor, da die geschiedene Ehefrau keinen Anspruch auf Unterhalt gegen den Kläger habe. Die früheren Eheleute hätten einen gegenseitigen und uneingeschränkten Unterhaltsverzicht auch für den Fall der Not vereinbart. Dieser Verzicht sei wirksam zustande gekommen. Ein vollständiger Verzicht schließe die vom Kläger begehrte ungekürzte Rentenleistung als Rechtsfolge aus. Die Sicht des Klägers, mit der Zahlung der Abfindungssumme sei nicht nur der Zugewinnausgleich sondern auch der Ehegattenunterhalt abgefunden worden, lasse sich nicht mit Wortlaut und Aufbau der Scheidungsvereinbarung vom 11.04.1985 und des notariellen Vertrags vom 07.05.1985 in Einklang bringen. Das Gericht sehe keine Möglichkeit, die Unterhaltsverzichtsvereinbarung im Wege der Auslegung als Unterhaltsabfindungsvertrag zu interpretieren. Auch der Vortrag, ohne die Zahlung von DM 183.500,00 sei die Ehefrau nicht zum Unterhaltsverzicht bereit gewesen, könne die gewünschte Auslegung nicht stützen. Bei den angegebenen unregelmäßigen Einzelzuwendungen handle es sich nicht um Unterhaltszahlungen. Im Übrigen bestünden Zweifel, ob überhaupt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau für die maßgebliche Zeit ab Rentenbeginn bestehe. Wegen der eindeutigen Unterhaltsverzichtsvereinbarung sei eine abschließende Klärung dieser Frage nicht veranlasst.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er im Wesentlichen weiter ausführt, mit Ehescheidungsantrag vom 28.09.1984 sei eine monatliche Unterhaltsrente für seine Ehefrau von DM 717,71 beantragt worden. Auf Anfrage habe das Familiengericht seiner Frau und ihm den Rat gegeben, eine Scheidungsvereinbarung zu treffen, um Kosten und Zeit zu sparen. Darauf hätten seine Frau und er die Scheidungsvereinbarung vom 11.04.1985 erstellt mit je einer Kopie für die Anwälte. Diesen sei außerdem mitgeteilt worden, dass sie sich anstelle einer monatlichen Unterhaltszahlung für eine einmalige Unterhaltsabfindung entschieden hätten. Von ursprünglich DM 200.000,00 hätte sie sich auf DM 183,500,00 geeinigt, da er sonst bei den anstehenden Scheidungsosten in finanzielle Schwierigkeiten gekommen wäre. Auch sei ihm vom Familienrichter beim Endurteil erklärt worden, der Ausgleichspflichtige erhalte die unverminderte Rente bis zum Eintritt in die Rente des Ausgleichsberechtigten. Wäre es anders gewesen, hätte er logischerweise bereits 1986 und nicht erst 1997 eine Klärung mit der Beklagten gesucht.
Im Verhandlungstermin erklärte der Kläger auf Anfrage, dass seine geschiedene Ehefrau vor ca. zwei Jahren eine große Erbschaft gemacht habe und jetzt wohl Millionärin sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 02.08.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente ab Juli 1997 übertragenen Rechte neu festzustellen, die Nachzahlung zur Hälfte an ihn auszuzahlen und im Übrigen die Rente ungekürzt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich des vom Kläger vorgelegten Schriftwechsels Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet. Der Senat konnte ohne Beiladung der früheren Ehefrau entscheiden, da der Kläger entsprechend § 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) seinen Antrag auf die Auszahlung der Hälfte der Nachzahlung beschränkt hat (vgl. BSG in SozR 3-5795 Nr.3 zu § 5).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung seiner Altersrente ohne Kürzung um die durch Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt und ausführlich begründet hat, führt der zu Lasten des Klägers durchgeführte Versorgungsausgleich gemäß § 76 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) bei der Rente des Klägers zu einem Abschlag an Entgeltpunkten unabhängig davon, ob die durch den Versorgungsausgleich Begünstigte bereits Rente bezieht. Die Voraussetzungen des § 5 VAHRG, wonach bei Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegen den Verpflichteten die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleich gekürzt wird, liegen beim Kläger schon deshalb nicht vor, weil die frühere Ehefrau in den Scheidungsvereinbarungen vom 11.04.1985 und 07.05.1985 wirksam und vollständig auf Unterhalt verzichtet hat. Eine Abgeltung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs durch eine Kapitalabfindung ist nicht erfolgt und auch nicht im Wege der Auslegung den geschlossenen Vereinbarungen zu entnehmen. Der Senat schließt sich dieser Begründung im Urteil des Sozialgerichts an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung auszuführen, dass auch die dort dargestellte Entwicklung des Scheidungsverfahrens bzw. des Zustandekommens der Scheidungsvereinbarungen nicht geeignet ist, zu einer von der des Sozialgerichts abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu gelangen.
Voraussetzung für die Anwendung des § 5 VAHRG ist grundsätzlich eine Unterhaltspflicht des Verpflichteten kraft Gesetzes. Dabei entspricht es dem Sinn und Zweck dieser Härteregelung, dass stets dann, wenn ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, weil die Ehegatten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit einen vollständigen Unterhaltsverzicht vereinbart haben, nicht auf die gesetzliche Unterhaltslage abzustellen ist (vgl. BSG in SozR 3-5795 Nr.2 zu § 5). Ein solcher Unterhaltsverzicht nach § 1585 c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) liegt hier zweifelsfrei vor.
Zwar kann ein Unterhaltsanspruch auch durch Kapitalabfindung abgegolten werden, mit der Folge, dass dem Verpflichteten die ungekürzte Rente zusteht, solange ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht und solange die Abfindung reicht (BSG in SozR 3-5795 Nr.1 zu § 5), doch ist eine solche Kapitalabfindung nicht erfolgt. In den Vereinbarungen ist keinerlei Zusammenhang zwischen Unterhaltsverzicht und Zahlung des Betrages von DM 183.500,00 sowie Übernahme der Restdarlehen hergestellt. Es wird vielmehr ausdrücklich geregelt, dass die Leistung des Klägers als Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentums am gemeinsamen Anwesen zu sehen ist. Diese eindeutige Vertragsformulierung läßt keine vom Wortlaut abweichende Auslegung zu. Dem steht nicht entgegen, dass die frühere Ehefrau im Scheidungsantrag vom 28.09.1984 zunächst Unterhalt in Höhe von monatlich DM 717,71 gefordert hat. An dieser Forderung hat sie in der Scheidungsvereinbarung nicht mehr festgehalten, sondern ausdrücklich auf Unterhalt verzichtet. Selbst wenn man unterstellt, dass der Unterhaltsverzicht ohne die anderen Regelungen der Scheidungsvereinbarungen nicht erklärt worden wäre, ist in den Vereinbarungen keine Abgeltung von Unterhaltsansprüchen gegen Kapitalabfindung geregelt worden.
Unbeachtlich muss auch der Einwand des Klägers bleiben, er sei bei der Scheidung über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs bei alleinigem Rentenbezug des Verpflichteten von falschen Voraussetzungen ausgegangen bzw. unzutreffend aufgeklärt worden. Ein etwaiger sozialrechtlicher Herstellungsanspruch läßt sich hieraus nicht ableiten.
Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Vermögenslage seiner früheren Ehefrau dürfte sich im Übrigen unabhängig von getroffenen Vereinbarungen ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Klägers nicht mehr begründen lassen. Dies kann jedoch wegen der eindeutigen Unterhaltsverzichtsvereinbarung letztlich dahinstehen.
Die Berufung des Klägers kann somit keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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