L 6 U 51/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 3 U 97/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 51/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen die Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle 19 des Gefahrtarifs 2007 der Beklagten und begehrt für die Jahre 2007 und 2008 die Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle 13 des Gefahrtarifs.

Der Kläger verfügt über eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und meldete am 2. Mai 2002 bei der Beklagten die Aufnahme einer Tätigkeit als Versicherungsmakler und Finanzmakler an. Die Beklagte veranlagte ihn bis zum Jahr 2006 nach dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Gefahrtarif nach der Gefahrtarifstelle 27 "Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann, Versicherungsmakler".

Ab dem 1. Januar 2007 galt bei der Beklagten der Gefahrtarif 2007. Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 veranlagte sie den Kläger nach der Gefahrtarifstelle 19 "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler". Hiergegen erhob der Kläger am 30. Juni 2007 Widerspruch und führte aus, er makle und verwalte Versicherungen und Finanzprodukte und gehöre zur Gefahrtarifstelle 13 "Makelndes und vermittelndes Unternehmen". Die Arbeit eines Versicherungsmaklers ähnle der eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters mit dem Recht, Verträge im Namen der Kunden abzuschließen oder zu kündigen. Die Handelsvertreter, zu denen die firmengebundenen Versicherungsvertreter, Mehrfachagenturenvertreter und Finanzvertreter gehörten, seien hierzu demgegenüber nicht befugt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2007 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück.

Mit der am 25. Oktober 2007 vor dem Sozialgericht Dessau erhobenen Klage hat der Kläger die Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle 13 weiter verfolgt und ergänzend ausgeführt, im Außendienst lediglich zu 20 Prozent seiner Beschäftigung tätig zu sein.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. April 2008 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau die Klage abgewiesen. Entscheidend für die Zuordnung zu einer Gefahrtarifstelle sei allein die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart. Eine Unternehmensart sei die Zusammenfassung von Unternehmen/Unternehmensgruppen gleicher oder ähnlicher Art. Versicherungsvertreter sei, wer als Handelsvertreter damit betraut sei, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Diese seien der Gefahrtarifstelle 19 ebenso zugeordnet wie die Versicherungsmakler (Handelsmakler). Finanzdienstleister bzw. Finanzmakler seien wie andere Verkäufer auch Vermittler von Produkten und bekämen für vermittelte Verträge Provisionen ausgezahlt. Nach der Gefahrtarifstelle 13 würden mit der Unternehmensart "Makelndes und vermittelndes Unternehmen" Arbeitsvermittlungen, Auktionshäuser, Flugvermittlungen, Handelsagenturen, Handelsmakler, Handelsvertreter, Immobilienmakler, Industrievertretungen, Leihhäuser, Medienvertretungen, Mitfahrzentralen, Mitwohnzentralen, Partnervermittlungen, Pfandleiher, Taxizentralen und Versteigerer veranlagt. Die Unternehmensart "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter und Finanzmakler" sei gegenüber der Unternehmensart "Makelndes und vermittelndes Unternehmen" die speziellere Unternehmensart.

Gegen den am 14. Mai 2008 zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Juni 2008 Berufung eingelegt und seinen bisherigen Vortrag vertieft. Er schließe einen Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer; Vertragspartei sei nicht der Versicherer. Versicherungsmakler seien nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stünden als treuhändische Verwalter der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite. Der Umfang der Pflichten betreffe nicht nur die Ermittlung eines ausreichenden Versicherungsschutzes und die Vermittlung entsprechender, für den Kunden günstiger Verträge, sondern auch die Verwaltung, Betreuung und Aktualisierung des Versicherungsverhältnisses. Der Aufgaben- und Pflichtenkreis sowie die Art und der Gegenstand des Unternehmens des Versicherungsmaklers unterschieden sich somit wesentlich von denen eines Versicherungsvertreters und eines Bausparkassenvertreters. Die Zuordnung in die Gefahrtarifstelle 19 erfolge willkürlich. Der Versicherungsmakler sei gerade nicht in der Gefahrtarifstelle 19 aufgeführt. Fehlerhaft sei auch die Zuordnung der Finanzmakler: Diese gehörten sachlich zu der Gefahrtarifstelle 13. Demgegenüber sei der Handelsvertreter sachlich nicht der Gefahrtarifstelle 13, sondern der Gefahrtarifstelle 19 zugehörig. Dass Immobilienmakler und Handelsvertreter mit Agenturen und Partnervermittlungen eine geringere Gefahrklasse hätten, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere Immobilienmakler würden überwiegend im Außendienst tätig sein.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. April 2008 und den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für die Beitragsjahre 2007 und 2008 nach der Gefahrtarifstelle 13 in der Unternehmensart "Makelndes und vermittelndes Unternehmen" zu veranlagen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Versicherungsmakler gehöre zu der speziellen Unternehmensart "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler". Er sei als spezieller Handelsmakler (für Versicherungen) dieser spezielleren Unternehmensart zuzuordnen, die der Zuordnung zu der allgemeinen Unternehmensart "Makelndes und vermittelndes Unternehmen" vorgehe. Die Zuordnung der Versicherungsmakler zur Gefahrtarifstelle 19 sei auch den Hinweisen zur Branchenzuordnung zu entnehmen. Die Vertreterversammlung habe dem Beschlussvorschlag des Hauptausschusses zugestimmt. Der Kläger habe sich zudem in der Vergangenheit gegen die bisherige Zuordnung nicht gewandt. Bei einem Umlagebeitrag von 157,90 EUR für das Jahr 2007 betrage die Differenz zwischen dem begehrten und dem festgesetzten Beitrag ca. 50 EUR jährlich, so dass lediglich von einem Streitwert von maximal 100 EUR auszugehen sei.

Auf Veranlassung des Landessozialgerichts hat die Beklagte ihre Beschlussvorlage zum Gefahrtarif 2007, wie sie im Satzungsausschuss am 25. Oktober 2006 und im Hauptausschuss am 14. November 2006 behandelt wurde, vorgelegt.

Seit dem 1. Januar 2011 veranlagt die Beklagte den Kläger nach dem ab 1. Januar 2011 geltenden Gefahrtarif in der Gefahrtarifstelle 08 "Makelndes und vermittelndes Unternehmen". Eine Spezialregelung mit dem Inhalt der bisherigen Gefahrtarifstelle 19 ist entfallen.

Die Verwaltungsakte der Beklagten mit dem Aktenzeichen ... hat vorgelegen und war Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Berufung ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft. Die Veranlagung des Klägers ab 2007 betrifft wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr, denn aufgrund der Veranlagung erlässt die Beklagte die Beitragsbescheide. Von der in Streit stehenden Veranlagung waren die wiederkehrenden Leistungen für die Jahre 2007 und 2008 betroffen. Auf den Wert des Beschwerdegegenstandes kommt es daher nicht an. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Veranlagung des Klägers nach der Gefahrtarifstelle 19 des ab dem 1. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs 2007 der Beklagten ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung allein von den Unternehmern aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach § 153 Abs. 1 SGB VII nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen. Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossenschaft nach § 157 Abs. 1 Satz 1 SGB VII einen Gefahrtarif aufstellen und in ihm zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen feststellen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. November 2006 – B 2 U 10/05 R – juris, RdNr. 13, 14). Der vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzende Gefahrtarif (§ 157 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), ist nach Gefahrtarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).

Gefahrtarife sind als autonom gesetztes objektives Recht nur daraufhin überprüfbar, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern verbleibt bei der Festsetzung der Gefahrtarife ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 – B 2 U 21/02 RSozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Es obliegt daher nicht den Gerichten zu prüfen, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft. Auch die Abwägung zwischen mehreren wesentlichen Gesichtspunkten für die eine oder andere Regelung obliegt den Unfallversicherungsträgern (BSG, Urteil vom 28. November 2006, a.a.O., juris, RdNr. 16).

Die Beklagte hat für die Bildung der Tarifstellen im Gefahrtarif 2007 – ebenso wie bereits zuvor im Gefahrtarif 1998 – an die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart angeknüpft (siehe II. 1. der Sonstigen Bestimmungen zum Gefahrtarif 1998 bzw. II. 1. (1) der Grundlegenden Bestimmungen zum Gefahrtarif 2007). Dies stößt auf keine rechtlichen Bedenken. Die klassische Gliederung der Tarifstellen in Gewerbezweige nach dem Technologieprinzip (Art, Herstellung und Bearbeitung der erzeugten Güter), die rechtlich nicht zu beanstanden war (siehe BSG, Urteil vom 28. November 2006, a.a.O., RdNr. 17 m.w.N.), ist auf Dienstleistungsunternehmen nicht anwendbar. Eine Abgrenzung der Tarifstellen nach der Art und dem Gegenstand des Unternehmens unter Heranziehung anderer Merkmale, wie einschlägiger berufsrechtlicher Regelungen und organisatorischer Strukturen, ist aber nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 32/03 RSozR 4-2700 § 157 Nr. 2). Denn Unternehmen mit artverwandten Tätigkeiten und ähnlichen organisatorischen Strukturen weisen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken auf. Durch eine solche Gliederung der Gefahrtarifstellen ist es möglich, weitgehend homogene Gefahrgemeinschaften darzustellen. Dieses Prinzip ist mit der in § 157 Abs. 2 SGB VII geforderten Gliederung in Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken vereinbar (so BSG bereits zum Gefahrtarif 1998, Urteil vom 28. November 2006, a.a.O., juris, RdNr. 17).

Die Gliederung des Gefahrtarifes 2007 der Beklagten mit einer Gefahrtarifstelle für "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler" (Gefahrtarifstelle 19) neben der Gefahrtarifstelle für "Makelndes und vermittelndes Unternehmen" (Gefahrtarifstelle 13) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Die Bildung der Tarifstellen nach der Art des Unternehmens erfordert eine sachgerechte Abgrenzung der Dienstleistungsunternehmen und deren korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen (BSG, Urteil vom 28. November 2006, a.a.O., RdNr. 18). Denn die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 4. März 1982, SozR 2200 § 734 Nr. 2). Um gleichartige Unfallrisiken erfassen zu können, kommt es für die Bildung der Gefahrengemeinschaften und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an. Dabei sind alle das Gefährdungsrisiko beeinflussenden Faktoren einzubeziehen. Maßgebend sind in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens, weil sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben (BSG, Urteil vom 28. November 2006, a.a.O., juris, RdNr. 18). Um einer Massenverwaltung gerecht zu werden, sind dabei Typisierungen zulässig (BVerfG, Beschluss vom 4. März 1982, a.a.O.).

Diesen Maßstäben entspricht die Bildung einer Tarifstelle "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler". Dabei handelt es sich ersichtlich um die Bildung einer spezielleren Tarifstelle im Sinne der Nr. 1 Absatz 1 Satz 3 der Grundlegenden Bestimmungen zum Gefahrtarif 2007 zur Tarifstelle "Makelndes und vermittelndes Unternehmen". Denn auch Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter und Finanzmakler führen Vermittlungsgeschäfte durch, wie sie für die Unternehmenszweige der "Makelnden und vermittelnden Unternehmen" kennzeichnend sind. Der Beklagten bleibt es aber aufgrund der Satzungsautonomie vorbehalten, weitere Ausdifferenzierungen nach der Art des Unternehmens innerhalb von ähnlichen Unternehmensarten vorzunehmen. Dabei ist die Bildung speziellerer Tarifstellen ohne weiteres zulässig, soweit hierbei eine sachgerechte Abgrenzung der spezielleren Dienstleistungsunternehmen zu den anderen und eine korrekte Zuordnung erfolgt.

Die Ausdifferenzierung der "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter und Finanzmakler" knüpft an sachgerechte Kriterien an. In der Begründung zur Gefahrtarifstelle 19 zum Gefahrtarif hat die Beklagte dabei im Wesentlichen auf die vergleichbaren Strukturen abgestellt. Betrachtet man die Aufgaben und Tätigkeiten der Versicherungsvertreter und der Finanzmakler, so sind ähnliche Strukturen erkennbar. In diesen Unternehmenszweigen geht es nicht nur um die Vermittlung von Produkten und Verträgen, sondern um die Beratung und dauerhafte Betreuung der Kunden (siehe Berufenet der Agentur für Arbeit, www.berufenet.arbeitsagentur.de). Dies zeichnet sowohl den Versicherungsvertreter als auch den Finanzmakler aus. Ähnliche Strukturen wie der Versicherungsvertreter weist auch der Bausparkassenvertreter (Bausparkassenfachmann) auf, der ebenfalls einen Kundenstamm betreut und diesen berät (siehe Berufenet, a.a.O.). Durch die Betreuung eines festen Kundenstamms kann es zu anderen Unfallgefährdungen kommen als es bei wechselnden Kunden der Fall ist. Das Gefährdungspotential wird dabei nicht zwangsläufig höher ausfallen, als es bei anderen makelnden und vermittelnden Unternehmen ohne festen Kundenstamm der Fall sein wird. Dies zeigt ein Blick auf den Gefahrtarif 1998, wonach die Gefahrklasse der "Makler und Vermittler" mit 1,07 über der Gefahrklasse der "Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann und Versicherungsmakler" mit 0,77 lag. Hiervon hatte der Kläger in den Jahren 2002 bis 2006 profitiert.

Die Beklagte war bei der Ausdifferenzierung der Gefahrtarifstelle "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter und Finanzmakler" nicht gehalten, auf die vom Kläger genannten weiteren Kriterien wie Außendienst und Rechtsvertretungsbefugnis abzustellen. Während die Rechtsvertretungsbefugnis für die Bildung von Gefahrtarifstellen ein ungeeignetes Kriterium ist, weil von einer Befugnis andere zu vertreten keine erhöhte Unfallgefahr ausgeht, ist das Kriterium "Außendienst" allen der Gefahrtarifstelle 19 und zum Teil auch der Gefahrtarifstelle 13 zugeordneten Unternehmen eigen. Es ist jedoch als Kriterium insoweit ungeeignet, als der Anteil des Außendienstes an der Gesamtarbeitszeit innerhalb der Unternehmensgruppe der Makler und Vermittler unterschiedlich gestaltet sein wird, so dass ein Abstellen hierauf verwaltungstechnisch nicht praktikabel wäre.

Die Beklagte hat den Kläger zu Recht nach der Gefahrtarifstelle 19 "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter, Finanzmakler" veranlagt. Dabei lässt es der Senat dahingestellt, ob die Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 19 bereits aufgrund der vom Kläger bei der Beklagten angemeldeten und zeitweilig auch ausgeübten Tätigkeit als Finanzmakler gerechtfertigt ist. Denn auch die Tätigkeit des Klägers als Versicherungsmakler begründet die Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle 19. Zwar wird der Versicherungsmakler im Gefahrtarif 2007 – im Gegensatz zum Gefahrtarif 1998 – nicht mehr ausdrücklich namentlich aufgeführt. Die Beklagte hat den Versicherungsmakler aber auch keiner anderen Gefahrtarifstelle ausdrücklich der Bezeichnung nach zugeordnet. Es kommt nicht allein oder vorrangig auf die Wortlautauslegung des Begriffs "Versicherungsvertreter" an, wozu der Kläger wörtlich genommen nicht gehören mag. Der systematische Zusammenhang, die Zwecksetzung der Bildung einer in sich homogenen Gefahrtarifstelle 19 und die Entstehungsgeschichte der Gefahrtarifstelle verdeutlichen einen erkennbaren Willen der Beklagten bei der Tarifgliederung. Der Versicherungsmakler ist bereits aus der Systematik des Gefahrtarifs heraus der Unternehmensgruppe der Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter und Finanzmakler zuzuordnen, weil dieser Unternehmenszweig eine ähnliche Struktur wie die in der Gefahrtarifstelle 19 genannten Unternehmenszweige aufweist. Auch der Versicherungsmakler betreut und berät in aller Regel einen Kundenstamm (siehe Berufenet, a.a.O.). Auf die möglicherweise gegenüber einem Versicherungsvertreter weitergehenden rechtlichen Befugnisse kommt es demgegenüber nicht an. Nimmt man hier den Wortlaut der Vorschrift, würde sich hinsichtlich des Versicherungsmaklers eine Lücke aufdrängen, weil er durch den Geschäftsgegenstand der Versicherungen einerseits und die Tätigkeit des Makelns im Bereich der Vermögenssicherung andererseits einen zwingenden Zusammenhang mit den genannten Berufsgruppen aufweist.

Zudem hat die Beklagte den Versicherungsmakler mit der Änderung des Gefahrtarifs ab dem Jahr 2007 in einer gemeinsamen Gefahrtarifstelle mit den Versicherungsvertretern und dem Versicherungsfachmann belassen wollen. Dies geht aus der Begründung der neuen Gefahrtarifstelle 19 im Gefahrtarif 2007 hervor. Darin wird deutlich, dass die bisherige Gefahrtarifstelle 27 des Gefahrtarifes 1998 (Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann, Versicherungsmakler) in diese Gefahrtarifstelle aufgegangen und der Bausparkassenvertreter sowie der Finanzmakler hinzugekommen sind. Zudem heißt es dort, eine Setzung der Gefahrklasse für die gesamte Gefahrtarifstelle sei nicht möglich, "da in diesem Fall die Unternehmensgruppe ‚Versicherungsvertreter, Versicherungsfachmann, Versicherungsmakler’ drastisch subventioniert würde. Versicherungsfachmann und Versicherungsmakler sind danach ersichtlich in dem Begriff Versicherungsvertreter aufgegangen und sollten auch weiterhin einer gemeinsamen Gefahrtarifstelle zugehören.

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil eine Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle "Versicherungsvertreter, Bausparkassenvertreter und Finanzmakler" spätestens mit der Bildung des Gefahrtarifs 2011 nicht mehr erfolgt.

Der Wert des Streitgegenstandes folgt in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) aus dem dreifachen Betrag der sich aus der begehrten Veranlagung zur festgesetzten Veranlagung ergebenden Beitragsdifferenz in Höhe von geschätzten 50,00 EUR jährlich. Dabei berücksichtigt der Senat, dass ein Gefahrtarif nach § 157 Abs. 5 SGB VII grundsätzlich eine Geltung bis zu sechs Jahren hat und bei der Einlegung der Berufung noch nicht ersichtlich war, dass ab dem Jahr 2009 ein neuer Gefahrtarifvertrag zur Anwendung kommen werde (§§ 40, 47 Abs. 1 GKG).
Rechtskraft
Aus
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