Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 RA 1080/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 210/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.07.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zuordnung von Qualifikationsgruppe 4.
Die am ...1951 in Ungarn geborene Klägerin hält sich laut Vertriebenenausweis A seit 08.07.1981 ständig im Bundesgebiet auf. Sie beantragte im Juli 1996 bei der Beklagten Kontenklärung und machte dabei zu ihrem Versicherungsleben in Ungarn folgende Angaben: Reifeprüfung im Jahr 1970 nach Besuch des Gymnasiums (berechtigt in Deutschland zur Fachhochschulreife) 18.06.1970 bis 19.11.1974: Operatorin in einer Stahlfabrik 20.11.1974 bis 19.06.1975: Verwaltungsangestellte/Lohnbuchhalterin, Buchhalterin in der Lohnbuchhaltung in einer Wohnverwaltungsgesellschaft 20.06.1975 bis 31.07.1981: Laborantin im Labor einer Papierfabrik.
Sie hat nach ihren Angaben eine Ausbildung zur Laborantin von 1979 bis 1981 durchlaufen, jedoch wegen ihrer Aussiedlung den Qualifizierungslehrgang nicht abgeschlossen. Während ihres Mutterschaftsurlaubs (Geburt des ersten Kindes am 24.09.1978) habe sie die Ausbildungszeiten am Abend absolviert. Der zeitliche Aufwand für die Ausbildung habe weniger als 20 Stunden betragen.
Mit Bescheid vom 10.02.1997 stellte die Beklagte Versicherungszeiten bis Ende 1990 verbindlich fest. Sie erkannte (u.a.) folgende Zeiten an:
18.06.1970 bis 19.11.1974: FRG-Beitragszeit - Qualifikationsgruppe 5, Bereich 03, 21.11.1974 bis 19.06.1975: FRG-Beitragszeit - Qualifikationsgruppe 5, Bereich 21, 20.06.1975 bis 26.08.1978: FRG-Beitragszeit - Qualifikationsgruppe 5, Bereich 08 der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI).
Die Zeit vom 01.10.1978 bis 30.09.1979 und 01.02.1982 bis 31.01.1983 erkannte die Beklagte als Kindererziehungszeit an.
Den am 17.03.1997 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie von Juni 1970 bis Ende 1977 in dreischichtigen Arbeitszeiten gearbeitet und damit wesentlich mehr verdient habe, als es anerkannt worden sei. Erst nach ihrer Heirat habe sie ab Januar 1978 in der Tagschicht gearbeitet. Sie sei als Chemielaborantin zwar in einer Gruppe, aber für ihr Fachressort allein verantwortlich gewesen. Ihr Abitur dürfe nicht geringer bewertet werden als eine zwei- oder dreijährige Berufsausbildung, zumal sie Fachwissen in Chemie und dergleichen erworben habe. Mit Bescheid vom 03.09.1998 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass es für die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 nur auf die Facharbeiterprüfung oder die langjährige qualifizierte Berufsausübung ankomme. Die Leistung von Schichtdienst sei unerheblich.
Die am 29.09.1998 zum Sozialgericht München erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass das Bildungssystem in Ungarn nicht auf die in den Qualifikationsgruppen geregelten Verhältnisse übertragbar sei. Sie sei mit Ablegung der Abiturprüfung berechtigt gewesen, Tätigkeiten auszuüben, die an einen allgemeinen Oberschulabschluss gebunden seien. Dies ergebe sich aus dem Abiturzeugnis vom 13.06.1970. Sie habe aufgrund ihres Abiturs in verantwortlicher Position gearbeitet. Für diese Berufsausübung sei das Abitur Voraussetzung gewesen, wie sich aus den Arbeitgeberbescheinigungen vom 07.12.1998 und 14.12.1998 ergebe. Eine Zusatzqualifikation sei nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei nicht auf die Richtlinien der Rentenversicherungsträger abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 19.07.2000 die Klage ab. Es sah das Begehren der Klägerin auf Zuordnung in Qualifikationsgruppe 4 in der Zeit vom 18.06.1970 bis 26.08.1978 als unbegründet an. Rechtsgrundlage für die Vormerkung sei § 149 Abs.5, Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI -. Gemäß § 300 Abs.1 SGB VI kämen die Vorschriften des SGB VI zur Anwendung. Gemäß § 22 Abs.1 Fremdrentengesetz - FRG - würden für Zeiten nach §§ 15, 16 FRG die Entgeltpunkte in Anwendung des § 256 b Abs.1 Satz 1 1.Halbsatz und Satz 8 SGB VI ermittelt. Als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung würden die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in einer der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem des in Anlage 14 genannten Bereiches für dieses Kalenderjahr ergäben. Die Anlage 13 sei Bestandteil des SGB VI und keine Verwaltungsrichtlinie. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig. Demzufolge könne die Qualifikationsgruppe 4 für Facharbeiter nur Personen zugeordnet werden, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden hätten und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses seien. Alternativ könne eine langjährige Berufsausbildung zur Zuerkennung der erforderlichen Facharbeiterqualifikation geführt haben.
Die Klägerin habe aber in keiner ihrer Beschäftigungen ein Facharbeiterzeugnis erworben. Eine Ausbildung zur Laborantin habe sie nach eigenen Angaben wegen der Aussiedlung abgebrochen. Eine langjährige Tätigkeit als Voraussetzung für die Zuerkennung einer entsprechenden Facharbeiterqualifikation habe die Klägerin ebenfalls nicht ausgeübt. Die Schulausbildung sei allgemeinbildend gewesen, so dass auch hierdurch die Facharbeiterqualifikation nicht erreicht werden könne. Dies ergebe sich zum einen aus der Art der Schule (Gymnasium) und zum anderen auch durch die Gleichstelllung mit einer allgemeinen bayerischen Fachholschulreife.
Die Klägerin legte am 25.09.2000 Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München ein und beantragt:
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 19.07.2000 und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 10.02.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1998 zu verurteilen, die von der Klägerin zurückgelegte Beitragszeit vom 18.06.1970 bis 26.08.1978 der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Entscheidung des Sozialgerichts sei fehlerhaft, da die Alternative der langjährigen Berufsausübung einen unbestimmten Rechtsbegriff darstelle, der Raum für eine Einzelfallbeurteilung zulasse und aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls der Klägerin eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 vorzunehmen sei. Der von den Rentenversicherungsträgern vorgenommenen Auslegung des Begriffs "langjährige Berufserfahrung", wonach mindestens eine zehnjährige Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit anzusetzen sei, sei nicht zu folgen; auch eine erheblich kürzere Berufsausübung könne zur Gleichsetzung mit einer Facharbeiterqualifikation führen. Der Beurteilungsspielraum sei im Falle der Klägerin um so mehr auszuschöpfen, als die Voraussetzungen für die einzelnen Qualifikationsgruppen ausschließlich auf den Verhältnissen in der damaligen DDR aufbauen würden. Zweck der festgelegten zehnjährigen Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit sei, dass man nach diesem Zeitraum jedenfalls von dem nötigen Know-How für die höherwertige Tätigkeit ausgehen könne. Nach Sinn und Zweck der Regelung könne es daher keine Rolle spielen, wenn dieses Know-How zur Ausübung der höherwertigen Tätigkeit auch auf andere Weise erworben worden sei. Die Klägerin habe ihr Abitur 1970 in Ungarn abgelegt. Es habe dazu berechtigt, Tätigkeiten auszuüben, die an den allgemeinen Oberschulabschluss gebunden seien. In den letzten zwei Jahrgangsstufen der Hochschule sei die Belegung von Kursen verpflichtender Bestandteil gewesen, die speziell auf die Ausübung bestimmter Tätigkeiten zugeschnitten gewesen seien, die einerseits das Abitur vorausgesetzt hätten, andererseits jedoch keine zusätzliche Qualifikation erfordert hätten. Im Rahmen der Kurse habe die praktische Ausbildung im Vordergrund gestanden. Darüber hinaus sei die Qualität der Tätigkeiten der Klägerin in Rechnung zu stellen. Sie sei Verantwortliche für Energiezufuhr und Verbrauch im Gesamtbetrieb (Zeit vom 18.06.1970 bis 19.11.1974) gewesen. Für diese Tätigkeit sowie der Arbeit einer Laborantin sei das Abitur zwingende Voraussetzung gewesen.
Zur genaueren Beschreibung der Tätigkeit wurde vorgetragen, als Operatorin sei die Klägerin in ihrer Schicht für den Bereich Energieleistung und Energieverbrauch zuständig und verantwortlich gewesen. Die Aufgabe habe darin bestanden, die Parameter zu bestimmen, einzuprogrammieren und zu kontrollieren. Ferner habe die Klägerin regelmäßig bei Sitzungen und Besprechungen in der Technologie-Abteilung teilgenommen. Als Chemielaborantin sei die Klägerin für Prüfungen von Eingangsmaterialien (wie z.B. Kalk, Cellulose) zuständig gewesen. Dabei seien die Proben nach unterschiedlichen Methoden untersucht und je nach Ergebnis abgenommen oder beanstandet worden.
Die Beklagte hält ihr Vorbringen aufrecht und nimmt auf die Gründe der Entscheidung des Sozialgerichts Bezug.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts München sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Zeit vom 18.06.1970 bis 26.08.1978 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 des SGB VI iVm § 256 b Abs.1 Satz 1 SGB VI, § 22 Abs.1 Satz 1 FRG zuordnet.
Gemäß Art.6 § 4 Abs.3 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (FANG) findet bei der Klägerin die Ermittlung der Entgeltpunkte nicht mit Hilfe der Einstufung in Leistungsgruppen gemäß Art.6 § 5 Abs.1 Satz 1 Buchst.b FANG iVm der Anlage 9 oder 11. zum FRG statt, vielmehr werden nach § 22 Abs.1 FRG iVm § 256 b SGB VI als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Die Einstufung in Leistungsgruppen scheidet aus, da die Klägerin zwar bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hat ohne in ihr Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, aber ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995 besteht. Die Klägerin hält sich seit 8. Juli 1981 ständig im Bundesgebiet auf, sie bezieht jedoch auch derzeit noch keine Rente. Das FRG kommt uneingeschränkt in der ab 30.06.1990 geltenden Fassung zur Anwendung.
Grundlage für die Einstufung in eine von fünf Qualifikationsgruppen bildet die Anlage 13 zu § 256 b SGB VI. Sie spiegelt als Eingliederungsmodell die Verhältnisse des Beitrittsgebiets auf der Grundlage der Ausbildungsstrukturen in der ehemaligen DDR wider. Anlässlich der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland wurde die für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierte Bewertung auf das Fremdrentenrecht übertragen (§ 256 b SGB VI). Aus Gründen der Gleichbehandlung hielt es der Gesetzgeber für geboten, das Integrationsprinzip des Fremdrentenrechts "fortzuentwickeln". Um die FRG-Berechtigten nicht anders zu behandeln als die Bevölkerung in den neuen Bundesländern wurde daher festgelegt, die FRG-Zeiten - wie DDR-Zeiten, für die die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind - nach dem neuen Tabellenwert zu bewerten (vgl. Müller in "Deutsche Angestelltenversicherung" 1995/354ff). Es müssen also die Merkmale der Qualifikationsgruppen sinngemäß auf die Verhältnisse in den Herkunftsländern der FRG-Berechtigten übertragen werden. Dies bedeutet, es müssen die Sachverhalte und die konkreten Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppe, die dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen sind und die in dieser Form in den verschiedenen Herkunftsländern nicht immer anzuwenden sind, subsumiert werden.
Von Qualifikationsgruppe 4 werden Personen erfasst, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind und denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Die Klägerin war nach Besuch des Gymnasiums und Ablegung der Reifeprüfung von Juni 1970 bis November 1974 als Operatorin in einer Stahlfabrik, danach vom 20. November 1974 bis 19. Juni 1975 als Lohnbuchhalterin in einer Wohnungsverwaltungsgesellschaft und vom 20. Juni 1975 bis zu Beginn des Mutterschutzes am 26. August 1978 als Laborantin im Labor einer Papierfabrik tätig. Selbst wenn die Tätigkeit der Operatorin grundsätzlich dem Bereich "Facharbeiterin für Datenverarbeitung" (vgl. Ausbildungsberufe der ehemaligen DDR in Bildung und Beruf, Heft 306 S.15) zugeordnet würde, liegen die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 4 nicht vor. Die Klägerin hat die dafür erforderliche Ausbildung nicht durchlaufen. Der Besuch des Gymnasiums und die Ablegung der Reifeprüfung kann nicht als solche angesehen werden. Es handelt sich dabei, wie das Abiturzeugnis vom 13. Juni 1970 sowie die Anerkennung des Abiturs durch die Zeugnisanerkennungsstelle beim Ministerialbeauftragten für Gymnasien in Oberbayern-West vom 07.09.1983 zeigt, um eine allgemeinbildende Schule. Die Klägerin legte die Prüfung in ungarischer Sprache und Literatur, Geschichte, Mathematik, Biologie ab. Die von ihr besuchte Schule wurde als Gymnasium und nicht Fachschule gewertet. Zudem zeigt das Zeugnis, dass es sich um einen allgemeinen Oberschulabschluss und nicht um einen Fachschulabschluss gehandelt hat. Dass die Klägerin mit diesem Zeugnis für Berufe eingestellt werden konnte und wurde, die an den Abschluss der allgemeinen Oberschule anknüpfen, besagt nicht, dass allein durch das Gymnasium bereits die Kenntnisse für den entsprechenden Beruf erworben gewesen wären, es handelte sich vielmehr um eine Zugangsvoraussetzung. Ebenso wie die Bestätigungen der Arbeitgeber vom 7. Dezember 1998 und 14. Dezember 1998 zeigen, dass das Abitur Voraussetzung für eine Tätigkeit als Laborantin und Operatorin war, was nicht heißt, dass damit die Kenntnisse für die genannten Berufe bereits gegeben waren, es war vielmehr die Grundlage vorhanden, sich darauf aufbauend die Kenntnisse zu erwerben. Dies zeigt sich auch daran, dass für den Beruf der Facharbeiterin für Datenverarbeitung nach den Vorschriften der ehemaligen DDR eine Ausbildungsdauer von zwei Jahren nach Abschluss der Polytechnischen Oberschule gefordert wurde. Aufgrund langjähriger Berufserfahrung kann die Facharbeiterqualifikation ebenfalls nicht zuerkannt werden. Ausgehend von einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren, kann eine Tätigkeit von insgesamt 4 1/2 Jahren nicht als "langjährig" angesehen werden. Ob in jedem Fall eine langjährige Tätigkeit nur dann angenommen werden kann, wenn sie zehn Jahre verrichtet worden ist, wie die Beklagte unter Rückgriff auf die früheren Regelungen in der DDR (Müller in Deutsche Angestelltenversicherung 1995/309, 310 mwN) annimmt, kann offen bleiben; jedenfalls ist ein Zeitraum von insgesamt 4 1/2 Jahren zu kurz. Die Dauer von zwei Jahren ist nicht einmal mehrjährig, geschweige langjährig.
Was die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin angeht, so zeigen die Schilderungen der Tätigkeiten, dass die Lohnbuchhaltung nur als Teilbereich angesehen werden kann. Die Ausübung eines Teilbereichs reicht aber, wie in der Definition der Qualifikationsgruppe 4 ausdrücklich festgehalten ist, für die Zuordnung nicht aus. Eine langjährige Tätigkeit zur Begründung der Qualifikationsgruppe 4 scheidet bei einer einjährigen Tätigkeit von vorneherein aus. Die Jahre als Operatorin können nicht herangezogen werden, da es sich nach der eigenen Schilderung der Klägerin im Berufungsverfahren um ganz unterschiedliche Tätigkeiten handelt.
Soweit die Klägerin auch für die Zeit vom 20. Juni 1975 bis 26. August 1978 die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 geltend macht, ist grundsätzlich festzustellen, dass es sich bei dem Beruf der Chemielaborantin um eine Facharbeitertätigkeit handeln kann. Dass die Klägerin aber die dafür auch in Ungarn erforderliche Ausbildung nicht absolviert hat, belegen ihre eigenen Angaben. Danach hat sie die Ausbildung erst im Mutterschutz begonnen, nämlich im Jahr 1979, und im Übrigen auch wegen der Ausreise nach Deutschland nicht zum Abschluss gebracht. Für die Zeit von Juni 1975 bis August 1978 fehlt es bereits an der entsprechenden Ausbildung. Auch insofern kann das Abitur und der Besuch des Gymnasiums nicht als Berufsausbildung angesehen werden im Sinn der Qualifikationsgruppe 4, was sich deutlich daran zeigt, dass eine zusätzliche Ausbildung erforderlich war, wie die Klägerin selbst angibt. Eine langjährige Tätigkeit im Sinne der Definition der Qualifikationsgruppe 4 liegt auch hier nicht vor. Die Tätigkeit einer Chemielaborantin steht in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Operatorin, wie von der Klägerin beschrieben, in einem Stahlwerk und einer Lohnbuchhalterin. Die Zeit von drei Jahren für sich gesehen, kann nicht als langjährig angesehen werden, da sie die grundsätzlich erforderliche Ausbildungszeit, wenn überhaupt, nur unwesentlich übersteigt. Die Klägerin besitzt für keine der von ihr ausgeübten Tätigkeiten eine spezielle Berufsausbildung.
Der Anspruch der Klägerin kann auch nicht damit begründet werden, dass nicht auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR konkret abzustellen ist, sondern eine "Übertragung" der Berufsqualifikation stattzufinden hat. Es ist grundsätzlich ein Vergleich der Berufsqualifikation im FRG-Herkunftsgebiet mit denen in der DDR herzustellen. Weder die Angaben der Klägerin noch die Auskünfte vom 7. Dezember und 14. Dezember 1998 rechtfertigen den Schluss, dass in Ungarn für den Beruf der Operatorin und Chemielaborantin keine Ausbildung erforderlich gewesen wäre. Bei Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 ist grundsätzlich das "Wertgefüge" zugrunde zu legen, wie es sich aus den Verhältnissen der DDR ergibt. Dabei war Merkmal eines DDR-Facharbeiters eine umfassende Berufsausbildung, die es ihm ermöglichte, komplizierte Tätigkeiten zu verrichten. Die Ausbildung konnte in verschiedenen Formen absolviert werden, meist erfolgte sie jedoch an Berufsschulen und dauerte je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen 1 1/2 und 4 Jahren. Grundsätzlich kann demnach nur eine entsprechende Ausbildung in Ungarn unter Qualifikationsgruppe 4 subsumiert werden. Sie liegt bei der Klägerin aber in keiner der von ihr ausgeübten Tätigkeiten vor.
Die Entscheidung über die Kosten, § 193 SGG, ist darin begründet, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Veranlassung, die Revsision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zuordnung von Qualifikationsgruppe 4.
Die am ...1951 in Ungarn geborene Klägerin hält sich laut Vertriebenenausweis A seit 08.07.1981 ständig im Bundesgebiet auf. Sie beantragte im Juli 1996 bei der Beklagten Kontenklärung und machte dabei zu ihrem Versicherungsleben in Ungarn folgende Angaben: Reifeprüfung im Jahr 1970 nach Besuch des Gymnasiums (berechtigt in Deutschland zur Fachhochschulreife) 18.06.1970 bis 19.11.1974: Operatorin in einer Stahlfabrik 20.11.1974 bis 19.06.1975: Verwaltungsangestellte/Lohnbuchhalterin, Buchhalterin in der Lohnbuchhaltung in einer Wohnverwaltungsgesellschaft 20.06.1975 bis 31.07.1981: Laborantin im Labor einer Papierfabrik.
Sie hat nach ihren Angaben eine Ausbildung zur Laborantin von 1979 bis 1981 durchlaufen, jedoch wegen ihrer Aussiedlung den Qualifizierungslehrgang nicht abgeschlossen. Während ihres Mutterschaftsurlaubs (Geburt des ersten Kindes am 24.09.1978) habe sie die Ausbildungszeiten am Abend absolviert. Der zeitliche Aufwand für die Ausbildung habe weniger als 20 Stunden betragen.
Mit Bescheid vom 10.02.1997 stellte die Beklagte Versicherungszeiten bis Ende 1990 verbindlich fest. Sie erkannte (u.a.) folgende Zeiten an:
18.06.1970 bis 19.11.1974: FRG-Beitragszeit - Qualifikationsgruppe 5, Bereich 03, 21.11.1974 bis 19.06.1975: FRG-Beitragszeit - Qualifikationsgruppe 5, Bereich 21, 20.06.1975 bis 26.08.1978: FRG-Beitragszeit - Qualifikationsgruppe 5, Bereich 08 der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI).
Die Zeit vom 01.10.1978 bis 30.09.1979 und 01.02.1982 bis 31.01.1983 erkannte die Beklagte als Kindererziehungszeit an.
Den am 17.03.1997 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie von Juni 1970 bis Ende 1977 in dreischichtigen Arbeitszeiten gearbeitet und damit wesentlich mehr verdient habe, als es anerkannt worden sei. Erst nach ihrer Heirat habe sie ab Januar 1978 in der Tagschicht gearbeitet. Sie sei als Chemielaborantin zwar in einer Gruppe, aber für ihr Fachressort allein verantwortlich gewesen. Ihr Abitur dürfe nicht geringer bewertet werden als eine zwei- oder dreijährige Berufsausbildung, zumal sie Fachwissen in Chemie und dergleichen erworben habe. Mit Bescheid vom 03.09.1998 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass es für die Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 nur auf die Facharbeiterprüfung oder die langjährige qualifizierte Berufsausübung ankomme. Die Leistung von Schichtdienst sei unerheblich.
Die am 29.09.1998 zum Sozialgericht München erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass das Bildungssystem in Ungarn nicht auf die in den Qualifikationsgruppen geregelten Verhältnisse übertragbar sei. Sie sei mit Ablegung der Abiturprüfung berechtigt gewesen, Tätigkeiten auszuüben, die an einen allgemeinen Oberschulabschluss gebunden seien. Dies ergebe sich aus dem Abiturzeugnis vom 13.06.1970. Sie habe aufgrund ihres Abiturs in verantwortlicher Position gearbeitet. Für diese Berufsausübung sei das Abitur Voraussetzung gewesen, wie sich aus den Arbeitgeberbescheinigungen vom 07.12.1998 und 14.12.1998 ergebe. Eine Zusatzqualifikation sei nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei nicht auf die Richtlinien der Rentenversicherungsträger abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 19.07.2000 die Klage ab. Es sah das Begehren der Klägerin auf Zuordnung in Qualifikationsgruppe 4 in der Zeit vom 18.06.1970 bis 26.08.1978 als unbegründet an. Rechtsgrundlage für die Vormerkung sei § 149 Abs.5, Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI -. Gemäß § 300 Abs.1 SGB VI kämen die Vorschriften des SGB VI zur Anwendung. Gemäß § 22 Abs.1 Fremdrentengesetz - FRG - würden für Zeiten nach §§ 15, 16 FRG die Entgeltpunkte in Anwendung des § 256 b Abs.1 Satz 1 1.Halbsatz und Satz 8 SGB VI ermittelt. Als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung würden die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in einer der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem des in Anlage 14 genannten Bereiches für dieses Kalenderjahr ergäben. Die Anlage 13 sei Bestandteil des SGB VI und keine Verwaltungsrichtlinie. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig. Demzufolge könne die Qualifikationsgruppe 4 für Facharbeiter nur Personen zugeordnet werden, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden hätten und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses seien. Alternativ könne eine langjährige Berufsausbildung zur Zuerkennung der erforderlichen Facharbeiterqualifikation geführt haben.
Die Klägerin habe aber in keiner ihrer Beschäftigungen ein Facharbeiterzeugnis erworben. Eine Ausbildung zur Laborantin habe sie nach eigenen Angaben wegen der Aussiedlung abgebrochen. Eine langjährige Tätigkeit als Voraussetzung für die Zuerkennung einer entsprechenden Facharbeiterqualifikation habe die Klägerin ebenfalls nicht ausgeübt. Die Schulausbildung sei allgemeinbildend gewesen, so dass auch hierdurch die Facharbeiterqualifikation nicht erreicht werden könne. Dies ergebe sich zum einen aus der Art der Schule (Gymnasium) und zum anderen auch durch die Gleichstelllung mit einer allgemeinen bayerischen Fachholschulreife.
Die Klägerin legte am 25.09.2000 Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München ein und beantragt:
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 19.07.2000 und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 10.02.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1998 zu verurteilen, die von der Klägerin zurückgelegte Beitragszeit vom 18.06.1970 bis 26.08.1978 der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Entscheidung des Sozialgerichts sei fehlerhaft, da die Alternative der langjährigen Berufsausübung einen unbestimmten Rechtsbegriff darstelle, der Raum für eine Einzelfallbeurteilung zulasse und aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls der Klägerin eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 vorzunehmen sei. Der von den Rentenversicherungsträgern vorgenommenen Auslegung des Begriffs "langjährige Berufserfahrung", wonach mindestens eine zehnjährige Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit anzusetzen sei, sei nicht zu folgen; auch eine erheblich kürzere Berufsausübung könne zur Gleichsetzung mit einer Facharbeiterqualifikation führen. Der Beurteilungsspielraum sei im Falle der Klägerin um so mehr auszuschöpfen, als die Voraussetzungen für die einzelnen Qualifikationsgruppen ausschließlich auf den Verhältnissen in der damaligen DDR aufbauen würden. Zweck der festgelegten zehnjährigen Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit sei, dass man nach diesem Zeitraum jedenfalls von dem nötigen Know-How für die höherwertige Tätigkeit ausgehen könne. Nach Sinn und Zweck der Regelung könne es daher keine Rolle spielen, wenn dieses Know-How zur Ausübung der höherwertigen Tätigkeit auch auf andere Weise erworben worden sei. Die Klägerin habe ihr Abitur 1970 in Ungarn abgelegt. Es habe dazu berechtigt, Tätigkeiten auszuüben, die an den allgemeinen Oberschulabschluss gebunden seien. In den letzten zwei Jahrgangsstufen der Hochschule sei die Belegung von Kursen verpflichtender Bestandteil gewesen, die speziell auf die Ausübung bestimmter Tätigkeiten zugeschnitten gewesen seien, die einerseits das Abitur vorausgesetzt hätten, andererseits jedoch keine zusätzliche Qualifikation erfordert hätten. Im Rahmen der Kurse habe die praktische Ausbildung im Vordergrund gestanden. Darüber hinaus sei die Qualität der Tätigkeiten der Klägerin in Rechnung zu stellen. Sie sei Verantwortliche für Energiezufuhr und Verbrauch im Gesamtbetrieb (Zeit vom 18.06.1970 bis 19.11.1974) gewesen. Für diese Tätigkeit sowie der Arbeit einer Laborantin sei das Abitur zwingende Voraussetzung gewesen.
Zur genaueren Beschreibung der Tätigkeit wurde vorgetragen, als Operatorin sei die Klägerin in ihrer Schicht für den Bereich Energieleistung und Energieverbrauch zuständig und verantwortlich gewesen. Die Aufgabe habe darin bestanden, die Parameter zu bestimmen, einzuprogrammieren und zu kontrollieren. Ferner habe die Klägerin regelmäßig bei Sitzungen und Besprechungen in der Technologie-Abteilung teilgenommen. Als Chemielaborantin sei die Klägerin für Prüfungen von Eingangsmaterialien (wie z.B. Kalk, Cellulose) zuständig gewesen. Dabei seien die Proben nach unterschiedlichen Methoden untersucht und je nach Ergebnis abgenommen oder beanstandet worden.
Die Beklagte hält ihr Vorbringen aufrecht und nimmt auf die Gründe der Entscheidung des Sozialgerichts Bezug.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts München sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte die Zeit vom 18.06.1970 bis 26.08.1978 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 des SGB VI iVm § 256 b Abs.1 Satz 1 SGB VI, § 22 Abs.1 Satz 1 FRG zuordnet.
Gemäß Art.6 § 4 Abs.3 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (FANG) findet bei der Klägerin die Ermittlung der Entgeltpunkte nicht mit Hilfe der Einstufung in Leistungsgruppen gemäß Art.6 § 5 Abs.1 Satz 1 Buchst.b FANG iVm der Anlage 9 oder 11. zum FRG statt, vielmehr werden nach § 22 Abs.1 FRG iVm § 256 b SGB VI als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Die Einstufung in Leistungsgruppen scheidet aus, da die Klägerin zwar bis zum 30. Juni 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hat ohne in ihr Herkunftsgebiet zurückgekehrt zu sein, aber ein Anspruch auf Zahlung einer Rente erstmals für einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1995 besteht. Die Klägerin hält sich seit 8. Juli 1981 ständig im Bundesgebiet auf, sie bezieht jedoch auch derzeit noch keine Rente. Das FRG kommt uneingeschränkt in der ab 30.06.1990 geltenden Fassung zur Anwendung.
Grundlage für die Einstufung in eine von fünf Qualifikationsgruppen bildet die Anlage 13 zu § 256 b SGB VI. Sie spiegelt als Eingliederungsmodell die Verhältnisse des Beitrittsgebiets auf der Grundlage der Ausbildungsstrukturen in der ehemaligen DDR wider. Anlässlich der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland wurde die für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierte Bewertung auf das Fremdrentenrecht übertragen (§ 256 b SGB VI). Aus Gründen der Gleichbehandlung hielt es der Gesetzgeber für geboten, das Integrationsprinzip des Fremdrentenrechts "fortzuentwickeln". Um die FRG-Berechtigten nicht anders zu behandeln als die Bevölkerung in den neuen Bundesländern wurde daher festgelegt, die FRG-Zeiten - wie DDR-Zeiten, für die die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind - nach dem neuen Tabellenwert zu bewerten (vgl. Müller in "Deutsche Angestelltenversicherung" 1995/354ff). Es müssen also die Merkmale der Qualifikationsgruppen sinngemäß auf die Verhältnisse in den Herkunftsländern der FRG-Berechtigten übertragen werden. Dies bedeutet, es müssen die Sachverhalte und die konkreten Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppe, die dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen sind und die in dieser Form in den verschiedenen Herkunftsländern nicht immer anzuwenden sind, subsumiert werden.
Von Qualifikationsgruppe 4 werden Personen erfasst, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind und denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Die Klägerin war nach Besuch des Gymnasiums und Ablegung der Reifeprüfung von Juni 1970 bis November 1974 als Operatorin in einer Stahlfabrik, danach vom 20. November 1974 bis 19. Juni 1975 als Lohnbuchhalterin in einer Wohnungsverwaltungsgesellschaft und vom 20. Juni 1975 bis zu Beginn des Mutterschutzes am 26. August 1978 als Laborantin im Labor einer Papierfabrik tätig. Selbst wenn die Tätigkeit der Operatorin grundsätzlich dem Bereich "Facharbeiterin für Datenverarbeitung" (vgl. Ausbildungsberufe der ehemaligen DDR in Bildung und Beruf, Heft 306 S.15) zugeordnet würde, liegen die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 4 nicht vor. Die Klägerin hat die dafür erforderliche Ausbildung nicht durchlaufen. Der Besuch des Gymnasiums und die Ablegung der Reifeprüfung kann nicht als solche angesehen werden. Es handelt sich dabei, wie das Abiturzeugnis vom 13. Juni 1970 sowie die Anerkennung des Abiturs durch die Zeugnisanerkennungsstelle beim Ministerialbeauftragten für Gymnasien in Oberbayern-West vom 07.09.1983 zeigt, um eine allgemeinbildende Schule. Die Klägerin legte die Prüfung in ungarischer Sprache und Literatur, Geschichte, Mathematik, Biologie ab. Die von ihr besuchte Schule wurde als Gymnasium und nicht Fachschule gewertet. Zudem zeigt das Zeugnis, dass es sich um einen allgemeinen Oberschulabschluss und nicht um einen Fachschulabschluss gehandelt hat. Dass die Klägerin mit diesem Zeugnis für Berufe eingestellt werden konnte und wurde, die an den Abschluss der allgemeinen Oberschule anknüpfen, besagt nicht, dass allein durch das Gymnasium bereits die Kenntnisse für den entsprechenden Beruf erworben gewesen wären, es handelte sich vielmehr um eine Zugangsvoraussetzung. Ebenso wie die Bestätigungen der Arbeitgeber vom 7. Dezember 1998 und 14. Dezember 1998 zeigen, dass das Abitur Voraussetzung für eine Tätigkeit als Laborantin und Operatorin war, was nicht heißt, dass damit die Kenntnisse für die genannten Berufe bereits gegeben waren, es war vielmehr die Grundlage vorhanden, sich darauf aufbauend die Kenntnisse zu erwerben. Dies zeigt sich auch daran, dass für den Beruf der Facharbeiterin für Datenverarbeitung nach den Vorschriften der ehemaligen DDR eine Ausbildungsdauer von zwei Jahren nach Abschluss der Polytechnischen Oberschule gefordert wurde. Aufgrund langjähriger Berufserfahrung kann die Facharbeiterqualifikation ebenfalls nicht zuerkannt werden. Ausgehend von einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren, kann eine Tätigkeit von insgesamt 4 1/2 Jahren nicht als "langjährig" angesehen werden. Ob in jedem Fall eine langjährige Tätigkeit nur dann angenommen werden kann, wenn sie zehn Jahre verrichtet worden ist, wie die Beklagte unter Rückgriff auf die früheren Regelungen in der DDR (Müller in Deutsche Angestelltenversicherung 1995/309, 310 mwN) annimmt, kann offen bleiben; jedenfalls ist ein Zeitraum von insgesamt 4 1/2 Jahren zu kurz. Die Dauer von zwei Jahren ist nicht einmal mehrjährig, geschweige langjährig.
Was die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin angeht, so zeigen die Schilderungen der Tätigkeiten, dass die Lohnbuchhaltung nur als Teilbereich angesehen werden kann. Die Ausübung eines Teilbereichs reicht aber, wie in der Definition der Qualifikationsgruppe 4 ausdrücklich festgehalten ist, für die Zuordnung nicht aus. Eine langjährige Tätigkeit zur Begründung der Qualifikationsgruppe 4 scheidet bei einer einjährigen Tätigkeit von vorneherein aus. Die Jahre als Operatorin können nicht herangezogen werden, da es sich nach der eigenen Schilderung der Klägerin im Berufungsverfahren um ganz unterschiedliche Tätigkeiten handelt.
Soweit die Klägerin auch für die Zeit vom 20. Juni 1975 bis 26. August 1978 die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 geltend macht, ist grundsätzlich festzustellen, dass es sich bei dem Beruf der Chemielaborantin um eine Facharbeitertätigkeit handeln kann. Dass die Klägerin aber die dafür auch in Ungarn erforderliche Ausbildung nicht absolviert hat, belegen ihre eigenen Angaben. Danach hat sie die Ausbildung erst im Mutterschutz begonnen, nämlich im Jahr 1979, und im Übrigen auch wegen der Ausreise nach Deutschland nicht zum Abschluss gebracht. Für die Zeit von Juni 1975 bis August 1978 fehlt es bereits an der entsprechenden Ausbildung. Auch insofern kann das Abitur und der Besuch des Gymnasiums nicht als Berufsausbildung angesehen werden im Sinn der Qualifikationsgruppe 4, was sich deutlich daran zeigt, dass eine zusätzliche Ausbildung erforderlich war, wie die Klägerin selbst angibt. Eine langjährige Tätigkeit im Sinne der Definition der Qualifikationsgruppe 4 liegt auch hier nicht vor. Die Tätigkeit einer Chemielaborantin steht in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Operatorin, wie von der Klägerin beschrieben, in einem Stahlwerk und einer Lohnbuchhalterin. Die Zeit von drei Jahren für sich gesehen, kann nicht als langjährig angesehen werden, da sie die grundsätzlich erforderliche Ausbildungszeit, wenn überhaupt, nur unwesentlich übersteigt. Die Klägerin besitzt für keine der von ihr ausgeübten Tätigkeiten eine spezielle Berufsausbildung.
Der Anspruch der Klägerin kann auch nicht damit begründet werden, dass nicht auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR konkret abzustellen ist, sondern eine "Übertragung" der Berufsqualifikation stattzufinden hat. Es ist grundsätzlich ein Vergleich der Berufsqualifikation im FRG-Herkunftsgebiet mit denen in der DDR herzustellen. Weder die Angaben der Klägerin noch die Auskünfte vom 7. Dezember und 14. Dezember 1998 rechtfertigen den Schluss, dass in Ungarn für den Beruf der Operatorin und Chemielaborantin keine Ausbildung erforderlich gewesen wäre. Bei Zuordnung der Qualifikationsgruppe 4 ist grundsätzlich das "Wertgefüge" zugrunde zu legen, wie es sich aus den Verhältnissen der DDR ergibt. Dabei war Merkmal eines DDR-Facharbeiters eine umfassende Berufsausbildung, die es ihm ermöglichte, komplizierte Tätigkeiten zu verrichten. Die Ausbildung konnte in verschiedenen Formen absolviert werden, meist erfolgte sie jedoch an Berufsschulen und dauerte je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen 1 1/2 und 4 Jahren. Grundsätzlich kann demnach nur eine entsprechende Ausbildung in Ungarn unter Qualifikationsgruppe 4 subsumiert werden. Sie liegt bei der Klägerin aber in keiner der von ihr ausgeübten Tätigkeiten vor.
Die Entscheidung über die Kosten, § 193 SGG, ist darin begründet, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Veranlassung, die Revsision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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