L 7 B 26/00 KA ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 271/99 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 26/00 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch, im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Teilnahme an der bedarfsunabhängigen Versorgung ermächtigt zu werden. Die Voraussetzungen, unter denen entsprechend § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO eine einstweilige Anordnung ergehen kann, liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilgenommen hat, wie es § 95 Abs. 11 Nr. 3 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch -SGB V- verlangt.

Durch das Psychotherapeutengesetz ist erstmals in der Bundesrepublik Deutschland die Berufsausübung der Psychotherapeuten gesetzlich geregelt worden. Der Gesetzgeber hat, wenn auch keine unbegrenzte, so doch eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, von welchen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Zugang zu einem Beruf abhängt. Vordringliche öffentliche Interessen, denen nicht auf andere Weise ausreichend Rechnung getragen werden kann, können es unumgänglich machen, die Zulassung auf einen zahlenmäßig festgelegten Kreis von Leistungserbringern (Bedarfszulassung) zu beschränken (so bereits Bundesverfassungsgericht -BVerfGE- Band 11, S. 30, 48 - Kassenarzturteil) und eine bedarfsunabhängige Zulassung nur unter einschränkenden Voraussetzungen zu ermöglichen. Die Bundesregierung hatte in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das zu dem genannten Urteil geführt hat, darauf hingewiesen, dass bei einer unbeschränkten Zulassung sich die Ärzte in größeren Städten zusammendrängen und weniger bevorzugte Plätze, insbesondere auf dem flachen Lande, meiden würden. Es würde ferner zu einem unkontrollierbaren Überangebot an ärztlichen Leistungen mit der zwangsläufigen Folge eines scharfen wirtschaftlichen Konkurrenzkampfes kommen, der die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenkassen und damit den Bestand der gesetzlichen Krankenversicherung gefährden würde (BVerfG, a.a.O. Seite 37). Diese Befürchtungen haben sich in der Zwischenzeit bestätigt, so dass sich der Gesetzgeber veranlasst sah, durch das Gesundheitsstrukturgesetz ab 1. Januar 1993 eine Bedarfsplanung einzuführen. Hiervon hat er auch für die psychotherapeutische Versorgung Gebrauch gemacht. Da bereits während des Gesetzgebungsverfahrens Probleme durch eine Überversorgung im Bereich der Psychotherapie deutlich wurden, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, das Übergangsrecht im § 95 Abs. 10 und 11 SGB V dadurch zu verschärfen, dass ein bedarfsunabhängiger Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Nrn. 3 der Absätze 10 und 11 möglich ist. Verlangt wird daher eine Teilnahme an der ambulanten Versorgung während eines Drei-Jahres-Zeitraums; nur noch die Therapeuten sollen begünstigt werden, die ihr Erwerbseinkommen aus der ambulanten psychotherapeutischen Tätigkeit erzielt haben (Bundestags-Drucksache 13/9212 Seite 52).

Dass inzwischen im Land Berlin eine Überversorgung eingetreten ist, ist inzwischen allgemeinkundig, wie sich aus der Stellungnahme des Senats von Berlin vom 9. Dezember 1999 auf eine mündliche Anfrage über die ambulante psychotherapeutische Versorgung in Berlin in LPD 247/99 ergibt, in dem ausgeführt wird:
Der Senat teilt nicht die Meinung, dass der Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung akut gefährdet ist, da Berlin zum Teil eine sehr hohe Überversorgung mit Psychotherapeuten aufweist. So beträgt z.B. der Versorgungsgrad in Schöneberg 383,3 %. Auch bei der Betrachtung Berlins als einheitlichen Planungsbezirk besteht Überversorgung. Bisher sind 1.661 Psychotherapeuten in Berlin zugelassen (Stand 1. September 1999).

Die Antragstellerin hat im sogenannten Zeitfenster lediglich 132 Stunden innerhalb eines Zeitraums vom 1. April 1996 bis 24. Juni 1997 erbracht. Damit hat sie noch nicht einmal während der Hälfte des Drei-Jahres-Zeitraums an der Versorgung teilgenommen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Teilnahme in § 95 Abs. 10 Nr. 3 und Abs. 11 Nr. 3 SGB V entsprechend dem Begriff der "Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung" auszulegen ist. Im Kassenarztrecht wäre hierunter eine ununterbrochene dreijährige Zulassung zu verstehen. Es spricht einiges dafür, dass dies auch für die Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung zu gelten hat. Der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis, die Teilnahme brauche nicht den gesamten Zeitraum umfasst zu haben (BT-Drucksache a.a.O.), hat im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Der Senat lässt es aber ausreichen, wenn ein einem kürzeren Zeitraum eine verstärkte Tätigkeit entfaltet worden ist. Hiervon kann aber bei einer Anzahl von 132 Stunden in ungefähr 5 Quartalen keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG ).
Rechtskraft
Aus
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