Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 318/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 240/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Qualifikationsgruppeneinstufung für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) streitig.
Die am 1947 geborene Klägerin, die als Vertriebene anerkannt ist, ist am 2.9.1985 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland zugereist. Seit 12.11.1990 ist sie deutsche Staatsangehörige. Nach ihren Angaben im Antrag auf Kontenklärung von Januar 1992, bestätigt durch Zeugnisse und Eintragungen im Arbeitsbuch, hatte sie in Rumänien folgenden Ausbildungs- und beruflichen Werdegang aufzuweisen:
01.10.1965 - 30.6.1968 dreijähriges pädagogisches Institut an der Hochschule für Leibeserziehung in O.: Abschluss mit Diplom/Staats prüfung: Lehrerin in der Fachrichtung "medizinische Körperkultur" 15.10.1968 - 31.8.1969 Sportlehrerin an der Techniker-Schule in O. 01.09.1969 - 31.8.1985 Sportlehrerin an der Volksschule in O.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) stellte den Antrag wegen der hohen Belastung durch die Folgen der Wiedervereinigung zurück. Auf erneuten Antrag vom September 1995 stellte sie dann mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.12.1995 folgende Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) i.V.m. Anlagen 13 und 14 zum SGB VI fest:
15.10.1968 - 31.8.1969 Qualifikationsgruppe 2, Bereich 19 01.09.1969 - 31.8.1985 Qualifikationsgruppe 2, Bereich 18.
Der Antrag von März 1998 auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde zunächst abgelehnt (Bescheid vom 6.8.1998). Nach Widerspruch und weiterer Begutachtung auf orthopädischem und lungenärztlichem Gebiet gewährte die Beklagte mit streitigem Bescheid vom 30.12.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1.4.1998. Dem weiteren Widerspruch half die Beklagte insoweit ab, als sie nunmehr die in Rumänien zurückgelegten Zeiten als nachgewiesene Zeiten (6/6 statt 5/6) berücksichtigte (Bescheid vom 15.6.1999).
Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.8.2000 zurückgewiesen. Eine höhere Rente komme nicht in Betracht. Bei der Rente der Klägerin würden die Entgeltpunkte gem. § 22 Abs.1 FRG i.V.m. § 256 b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 8 SGB VI nach neuen Bewertungskriterien ermittelt. Maßgeblich sei nicht mehr die Leistungsgruppeneinstufung nach dem Fremdrentenrecht, sondern die Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen. Die Klägerin habe im Juni 1968 das dreijährige Pädagogische Institut an der Fakultät für Körpererziehung als Sportlehrerin in O. abgeschlossen. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) komme nicht in Betracht, da nach den hier einschlägigen Vorschriften des Beitrittsgebiets ein mindestens vierjähriger Studiengang vorliegen müsse, um als gleichwertig anerkannt zu werden. Der von der Klägerin abgeschlossene dreijährige Studiengang in Rumänien stehe dagegen nur einem DDR-Fachschulabschluss gleich, der in die Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen sei. Im Übrigen werde die Höhe der Rentenleistung nicht substantiiert angegriffen. Ob § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 verfassungswidrig sei, prüfe derzeit das Bundesverfassungsgericht. Solange ruhe das Verfahren der Klägerin.
In ihrer zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, die vom Gesetzgeber insbesondere durch das WFG vorgenommenen Verschlechterungen für Spätaussiedler und Vertriebene seien verfassungswidrig. Das zwischen der DDR und Rumänien abgeschlossene Äquivalenz-Abkommen von 10.4.1986 sei für sie nicht mehr einschlägig, da sie bereits 1985 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. Zumindest ab September 1977 hätte die Beklagte zudem die Qualifikationsgruppe 1 anerkennen müssen, da sie durch Weiterbildung den II. Grad für das Lehramt zugesprochen erhalten habe und somit eine "langjährige Berufserfahrung" im Sinne der Anlage 13 zum SGB VI vorliege.
Nach Ansicht der Beklagten sei die Rentenberechnung in Ordnung, auch die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 sei nicht zu beanstanden. So sei die Ausbildung der Lehrer in Rumänien auf unterschiedlichem Niveau durchgeführt worden. Fachlehrer für den Unterricht in den obersten Klassen mit 4 -5 jährigen Studiengängen verfügten über einen "echten" Hochschulabschluss i.S. der Qualifikationsgruppe 1. Fachlehrer für mittlere Klassen (bis zur 8.Klasse) wie die Klägerin mit einer Ausbildung von 2 - 3 Jahren zählten nicht dazu. Eine solche Tätigkeit, die üblicherweise von Personen mit Fachschulabschluss ausgeübt werde, habe die Klägerin inne gehabt. Eine höherwertige Tätigkeit habe die Klägerin deshalb nicht ausgeübt. Schließlich könne eine höhere Qualifikationsgruppe (hier: Nr. 1) aufgrund langjähriger Berufserfahrung in einer höherwertigen Tätigkeit nicht erworben werden.
Durch Urteil vom 30.5.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei auch der Bescheid vom 11.12.1995, der nach Überprüfung zutreffend die Einstufung der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nach Qualifikationsgruppe 2 vorgenommen habe. Einschlägig sei seit 1.1.1992 und damit auch für den vorliegenden Rechtsstreit § 22 Abs.1 FRG idF des RÜG vom 25.7.1991, wonach die Bestimmung des Entgelts sich nicht mehr nach Leistungsgruppen und Wirtschaftsbereichen richte, sondern entsprechend der Regelung des § 256 b SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln seien. Im Übrigen verstoße § 22 Abs.1 FRG weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs.1 GG. Das Ziel des Gesetzgebers, den nach dem FRG berechtigten Personenkreis bei der Ermittlung des versicherungspflichtigen Entgelts und der Entgeltpunkte nicht besser oder schlechter zu behandeln als Bürger der ehemaligen DDR bei Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes für ganz Deutschland zum 1.1.1992, sei am Maßstab des Art. 14 Abs.1 Satz 2 GG nicht zu beanstanden. Des weiteren verstoße die zum 1.1.1992 erforderliche Stichtagsregelung, die den Bestandsrenten Vorrang vor den Rentenanwartschaften gebe, nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG. Auch die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 2 sei zu Recht erfolgt. Da die Klägerin lediglich ein dreijähriges Studium an einer Hochschule zurückgelegt habe, nach dem Äquivalenz-Abkommen vom 10.4.1986 ausdrücklich nur ein mindestens vierjähriges Studium einem Hochschuldiplom der DDR als gleichwertig anerkannt werde, sei die Ausbildung der Klägerin nicht derjenigen eines DDR-Bürgers gleichwertig, die zur Einstufung in Qualitätsgruppe 1 führen würde. Auch aufgrund einer "langjährigen Berufserfahrung" sei die Klägerin nicht höher als nach Qualifikationsgruppe 2 einzustufen. So habe die Lehrtätigkeit an einer Volksschule ihrer Ausbildung entsprochen. Zusätzliche höherwertige Kenntnisse, die denjenigen von Absolventen einer vierjährigen Ausbildung entsprechen würden, seien nicht nachgewiesen.
Die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) stützt die Klägerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Änderungen des FRG zum 1.7.1990, zum 1.1.1992 und insbesondere die Anpassungen (Abzug von 30 % und später von 40 %) seien verfassungswidrig. Die Einstufung müsse in Qualifikationsgruppe 1 geändert werden. Für ihr Diplom aus dem Jahre 1968 gelte die 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 8.9.1956, die das an einer Universität oder Hochschule abgelegte Abschlussexamen bzw. die Diplomprüfung den entsprechenden Prüfungen der DDR gleichstelle. Das Äquivalenzabkommen vom 10.4.1986 stelle auf zukünftige Absolventen ab, nicht auf "Altabsolventen" wie sie.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.5.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 30.12.1998 und vom 15.6.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2000 zu verurteilen, die Rente gemäß dem bis zum 30.6.1990 gültigen Recht zu berechnen, hilfsweise unter Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 1 eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.5.2001 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Bereits mit Bescheid vom 11.12.1995 hat die Beklagte die Einstufung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten in Qualifikationsgruppe 2 bindend festgestellt und dem Rentenbescheid ohne weitere eigenständige Prüfung zugrunde gelegt. Die Beklagte hat die von der Klägerin als fehlerhaft gerügte Einstufung sowohl im Bescheid vom 15.6.1999 als auch im Widerspruchsbescheid vom 21.8.2000 überprüft, als sie eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 ausdrücklich abgelehnt hat. Auch im gerichtlichen Verfahren hat sie dazu ausführlich Stellung genommen, so dass eine formelle Entscheidung nach § 44 SGB X entbehrlich ist.
Nach dem bei Eintritt des Leistungsfalls geltenden Recht steht der Klägerin nach dem Bescheid vom 30.12.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs.1 SGB VI zu. Rentenbeginn ist der 1.4.1998, die Zahlbetrag beläuft sich unter Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten als nachgewiesene Zeiten (vgl. Bescheid vom 15.6.1999) auf 1370,75 DM (Stand: 1.8.1999).
Bei der Berechnung der Rente hat die Beklagte die für die Rentenhöhe bedeutsamen Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V.m. § 256 b SGB VI ermittelt und mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Dieser Rechenschritt folgt aus § 22 Abs.4 FRG idF des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I S. 1461), das am 7.5.1996 in Kraft getreten ist (Art. 12 Abs.2 WFG) und auf die Klägerin anwendbar ist. Denn nach der Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4 Buchstabe c FANG idF des Art. 4 Nr. 4 WFG, ebenfalls in Kraft getreten am 7.5.1996 (Art. 12 Abs. 2 WFG), ist die Weitergeltung des FRG in der am 6.5.1996 geltenden Fassung nur noch für Berechtigte vorgesehen, die vor dem 7.5.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1.10.1996 beginnt. Die Klägerin hat bei Zuzug im September 1985 zwar vor dem 7.5.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen; der Rentenbeginn liegt aber nach dem 1.10.1996, hier am 1.4.1998. Die rückwirkend ab 7.5.1996 in Kraft getretene Berechnungsvorschrift des § 22 Abs.4 FRG ist daher auf den im März 1998 gestellten Antrag der Klägerin anzuwenden, nicht aber das zuvor geltende Recht mit der Einordnung in Leistungsgruppen.
Die Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG i.V.m. § 256 b SGB VI, wonach die Einstufung der Beschäftigung in Qualifikationsgruppen nach Anlage 13 zum SGB VI und nicht mehr nach Leistungsgruppen erfolgt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellt und zutreffend begründet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGB VI von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung auszuführen, dass insbesondere ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat die hier maßgeblichen Vorschriften durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I S. 2261) und das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I S. 1606) mehrfach mit Wirkung für die Zukunft geändert und in Art. 6 § 4 FANG Übergangsregelungen geschaffen, die bei einem Rentenbeginn bis zum 1.10.1996 eingreifen können.
Nicht Streitgegenstand ist die Frage, ob die 40 %ige Kürzung der maßgeblichen Entgeltpunkte nach § 22 Abs.4 FRG idF des WFG verfassungsgemäß ist. Wie bereits dem Widerspruchsbescheid vom 21.8.2000 zu entnehmen ist, sind derzeit beim Bundesverfassungsgericht Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift anhängig (u.a.: 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00). Die Beklagte hat daher das Verfahren in diesem Punkt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ruhend gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30.5.2001 haben die Beteiligten ihre Bereitschaft zum weiteren Ruhen bekräftigt, wobei sich die Beklagte bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die Verjährungsfrist nach § 44 Abs. 4 SGB X berufen wird.
Die vom SG bestätigte Einstufung der Beschäftigung in Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI, nicht jedoch in Qualifikationsgruppe 1, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden.
Für die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten der Klägerin (hier: 1.10.1965 - 31.8.1985) sind nach Maßgabe des § 22 FRG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Entgeltpunkte in Anwendung des § 256 b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 8 SGB VI zu ermitteln. Danach werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem er in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche ergeben. Dabei sind Versicherte in eine der fünf Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
Die Qualifikationsgruppen, die das berufliche Ausbildungssystem der ehemaligen DDR widerspiegeln, fordern die Vergleichbarkeit eines außerhalb der DDR erworbenen beruflichen Abschlusses mit einer Qualifikation in der DDR. So sind der Qualifikationsgruppe 1 Hochschulabsolventen, der Qualifikationsgruppe 2 Fachschulabsolventen zuzuordnen.
Zur Klärung der Frage, ob die Beschäftigung der Klägerin in Rumänien der Qualifikationsgruppe 2 oder 1 zuzuordnen ist, zieht der Senat das "Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Berufe" (sog. Äquivalenz-Abkommen) vom 10. April 1986 zum Vergleich heran. Zur Frage der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen, auf welche die Anlage 13 zum SGB VI abstellt, kann auf die bilateralen Abkommen der DDR mit anderen sozialistischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung von Bildungsabschlüssen ohne weiteres zurückgegriffen werden (vgl. Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1997, 237 ff, 239; Michael Müller, in: Die Angestelltenversicherung 1995, 354 f., 363). Wenn die Bestimmung der Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI danach vorzunehmen ist, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsland erworbene Qualifikation entsprach, ist es sachgerecht, insoweit auf etwa vorhandene Äquivalenzabkommen zurückzugreifen. Dies stellt sicher, dass die Vergleichbarkeit der Wertigkeit des Abschlusses wirklich gewährleistet ist. Auf die Gründe, aus denen diese Äquivalenzabkommen früher geschlossen worden sind, kommt es insoweit nicht an. Der Auffassung der Klägerin, das Abkommen sei auf sie nicht anwendbar, kann daher nicht gefolgt werden.
Vorliegend hat die Klägerin zwar an der Hochschule für Leibeserziehung in O. die Abschlussprüfung als Diplom-Sportlehrerin im Juni 1968 bestanden. Eine Anerkennung des Diploms über den Hochschulabschluss als gleichwertig scheitert aber daran, nach Art. 4 Abs.1 des Abkommens mindestens ein vierjähriges Studium zwingend vorgeschrieben ist. Dementsprechend kommt nur eine Anerkennung auf Fachschulebene nach Art. 3 des Abkommens in Betracht, der Zeugnisse anderer Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen, die nach mindestens dreijährigem Studium erworben werden, gegenseitig als gleichwertig anerkennt.
Auf die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 8.September 1956 (GBl. -DDR- 1956, S. 747, dort: § 1 zu § 2 der Verordnung) kann sich die Klägerin nicht berufen. Danach gibt das in der Sowjetunion oder in den volksdemokratischen Ländern an einer Universität oder Hochschule abgelegte Abschlussexamen bzw. die Diplomprüfung dem Betreffenden die gleichen Rechte, wie das deutsche Abschlussexamen bzw. das Diplom einer Fachrichtung. Denn ebenso wie das Äquivalenzabkommen vom 10.4.1986 ist auch die Verordnung vom 8.9.1956 mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages vom 3.10.1990 kein in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht. Die vormals in der DDR geltenden Rechtsvorschriften dienen vielmehr nur dazu, die Qualität des im Herkunftsland erreichten Abschlusses mit der jeweiligen DDR-Qualifikation zu vergleichen. Anhaltspunkt ist vorrangig das Abkommen von 1986, weil es als das jüngere Recht die Anerkennung der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade umfassend geregelt hat.
Die Klägerin kann eine höhere Einstufung auch nicht auf die Präambel zur Anlage 13 des SGB VI stützen, wonach Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese höhere Qualifikationsgruppe einzustufen sind. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin Tätigkeiten ausgeübt hat, die sonst ausschließlich von Personen mit höherer Qualifikation verrichtet worden sind.
Vorliegend hat die Klägerin zunächst an der Technikerschule (ab 15.10.1968), danach (ab 1.9.1969 bis 31.8.1985) an der Volksschule in O. Sport unterrichtet und war gemäß ihrer Ausbildung angestellt. Sie hat damit aber keine Tätigkeiten verrichtet, die typischerweise Hochschulabsolventen mit mindestens vierjährigem Studium und Diplomabschluss erbringen. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin durch Weiterbildung zusätzliche höherwertige Kenntnisse erworben hat, die denjenigen der in Art. 4 Abs. 1 des Abkommens aufgeführten Absolventen entsprechen.
Nach alledem kann die Berufung keinen Erfolg haben und ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung, § 193 SGG, beruht auf der Erwägung, dass das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg hat.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Qualifikationsgruppeneinstufung für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) streitig.
Die am 1947 geborene Klägerin, die als Vertriebene anerkannt ist, ist am 2.9.1985 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland zugereist. Seit 12.11.1990 ist sie deutsche Staatsangehörige. Nach ihren Angaben im Antrag auf Kontenklärung von Januar 1992, bestätigt durch Zeugnisse und Eintragungen im Arbeitsbuch, hatte sie in Rumänien folgenden Ausbildungs- und beruflichen Werdegang aufzuweisen:
01.10.1965 - 30.6.1968 dreijähriges pädagogisches Institut an der Hochschule für Leibeserziehung in O.: Abschluss mit Diplom/Staats prüfung: Lehrerin in der Fachrichtung "medizinische Körperkultur" 15.10.1968 - 31.8.1969 Sportlehrerin an der Techniker-Schule in O. 01.09.1969 - 31.8.1985 Sportlehrerin an der Volksschule in O.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) stellte den Antrag wegen der hohen Belastung durch die Folgen der Wiedervereinigung zurück. Auf erneuten Antrag vom September 1995 stellte sie dann mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.12.1995 folgende Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) i.V.m. Anlagen 13 und 14 zum SGB VI fest:
15.10.1968 - 31.8.1969 Qualifikationsgruppe 2, Bereich 19 01.09.1969 - 31.8.1985 Qualifikationsgruppe 2, Bereich 18.
Der Antrag von März 1998 auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde zunächst abgelehnt (Bescheid vom 6.8.1998). Nach Widerspruch und weiterer Begutachtung auf orthopädischem und lungenärztlichem Gebiet gewährte die Beklagte mit streitigem Bescheid vom 30.12.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1.4.1998. Dem weiteren Widerspruch half die Beklagte insoweit ab, als sie nunmehr die in Rumänien zurückgelegten Zeiten als nachgewiesene Zeiten (6/6 statt 5/6) berücksichtigte (Bescheid vom 15.6.1999).
Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.8.2000 zurückgewiesen. Eine höhere Rente komme nicht in Betracht. Bei der Rente der Klägerin würden die Entgeltpunkte gem. § 22 Abs.1 FRG i.V.m. § 256 b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 8 SGB VI nach neuen Bewertungskriterien ermittelt. Maßgeblich sei nicht mehr die Leistungsgruppeneinstufung nach dem Fremdrentenrecht, sondern die Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen. Die Klägerin habe im Juni 1968 das dreijährige Pädagogische Institut an der Fakultät für Körpererziehung als Sportlehrerin in O. abgeschlossen. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) komme nicht in Betracht, da nach den hier einschlägigen Vorschriften des Beitrittsgebiets ein mindestens vierjähriger Studiengang vorliegen müsse, um als gleichwertig anerkannt zu werden. Der von der Klägerin abgeschlossene dreijährige Studiengang in Rumänien stehe dagegen nur einem DDR-Fachschulabschluss gleich, der in die Qualifikationsgruppe 2 einzuordnen sei. Im Übrigen werde die Höhe der Rentenleistung nicht substantiiert angegriffen. Ob § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 verfassungswidrig sei, prüfe derzeit das Bundesverfassungsgericht. Solange ruhe das Verfahren der Klägerin.
In ihrer zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, die vom Gesetzgeber insbesondere durch das WFG vorgenommenen Verschlechterungen für Spätaussiedler und Vertriebene seien verfassungswidrig. Das zwischen der DDR und Rumänien abgeschlossene Äquivalenz-Abkommen von 10.4.1986 sei für sie nicht mehr einschlägig, da sie bereits 1985 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. Zumindest ab September 1977 hätte die Beklagte zudem die Qualifikationsgruppe 1 anerkennen müssen, da sie durch Weiterbildung den II. Grad für das Lehramt zugesprochen erhalten habe und somit eine "langjährige Berufserfahrung" im Sinne der Anlage 13 zum SGB VI vorliege.
Nach Ansicht der Beklagten sei die Rentenberechnung in Ordnung, auch die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 sei nicht zu beanstanden. So sei die Ausbildung der Lehrer in Rumänien auf unterschiedlichem Niveau durchgeführt worden. Fachlehrer für den Unterricht in den obersten Klassen mit 4 -5 jährigen Studiengängen verfügten über einen "echten" Hochschulabschluss i.S. der Qualifikationsgruppe 1. Fachlehrer für mittlere Klassen (bis zur 8.Klasse) wie die Klägerin mit einer Ausbildung von 2 - 3 Jahren zählten nicht dazu. Eine solche Tätigkeit, die üblicherweise von Personen mit Fachschulabschluss ausgeübt werde, habe die Klägerin inne gehabt. Eine höherwertige Tätigkeit habe die Klägerin deshalb nicht ausgeübt. Schließlich könne eine höhere Qualifikationsgruppe (hier: Nr. 1) aufgrund langjähriger Berufserfahrung in einer höherwertigen Tätigkeit nicht erworben werden.
Durch Urteil vom 30.5.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei auch der Bescheid vom 11.12.1995, der nach Überprüfung zutreffend die Einstufung der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nach Qualifikationsgruppe 2 vorgenommen habe. Einschlägig sei seit 1.1.1992 und damit auch für den vorliegenden Rechtsstreit § 22 Abs.1 FRG idF des RÜG vom 25.7.1991, wonach die Bestimmung des Entgelts sich nicht mehr nach Leistungsgruppen und Wirtschaftsbereichen richte, sondern entsprechend der Regelung des § 256 b SGB VI Entgeltpunkte zu ermitteln seien. Im Übrigen verstoße § 22 Abs.1 FRG weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 Abs.1 GG. Das Ziel des Gesetzgebers, den nach dem FRG berechtigten Personenkreis bei der Ermittlung des versicherungspflichtigen Entgelts und der Entgeltpunkte nicht besser oder schlechter zu behandeln als Bürger der ehemaligen DDR bei Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes für ganz Deutschland zum 1.1.1992, sei am Maßstab des Art. 14 Abs.1 Satz 2 GG nicht zu beanstanden. Des weiteren verstoße die zum 1.1.1992 erforderliche Stichtagsregelung, die den Bestandsrenten Vorrang vor den Rentenanwartschaften gebe, nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG. Auch die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 2 sei zu Recht erfolgt. Da die Klägerin lediglich ein dreijähriges Studium an einer Hochschule zurückgelegt habe, nach dem Äquivalenz-Abkommen vom 10.4.1986 ausdrücklich nur ein mindestens vierjähriges Studium einem Hochschuldiplom der DDR als gleichwertig anerkannt werde, sei die Ausbildung der Klägerin nicht derjenigen eines DDR-Bürgers gleichwertig, die zur Einstufung in Qualitätsgruppe 1 führen würde. Auch aufgrund einer "langjährigen Berufserfahrung" sei die Klägerin nicht höher als nach Qualifikationsgruppe 2 einzustufen. So habe die Lehrtätigkeit an einer Volksschule ihrer Ausbildung entsprochen. Zusätzliche höherwertige Kenntnisse, die denjenigen von Absolventen einer vierjährigen Ausbildung entsprechen würden, seien nicht nachgewiesen.
Die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) stützt die Klägerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Änderungen des FRG zum 1.7.1990, zum 1.1.1992 und insbesondere die Anpassungen (Abzug von 30 % und später von 40 %) seien verfassungswidrig. Die Einstufung müsse in Qualifikationsgruppe 1 geändert werden. Für ihr Diplom aus dem Jahre 1968 gelte die 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 8.9.1956, die das an einer Universität oder Hochschule abgelegte Abschlussexamen bzw. die Diplomprüfung den entsprechenden Prüfungen der DDR gleichstelle. Das Äquivalenzabkommen vom 10.4.1986 stelle auf zukünftige Absolventen ab, nicht auf "Altabsolventen" wie sie.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.5.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 30.12.1998 und vom 15.6.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2000 zu verurteilen, die Rente gemäß dem bis zum 30.6.1990 gültigen Recht zu berechnen, hilfsweise unter Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 1 eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.5.2001 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet.
Bereits mit Bescheid vom 11.12.1995 hat die Beklagte die Einstufung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten in Qualifikationsgruppe 2 bindend festgestellt und dem Rentenbescheid ohne weitere eigenständige Prüfung zugrunde gelegt. Die Beklagte hat die von der Klägerin als fehlerhaft gerügte Einstufung sowohl im Bescheid vom 15.6.1999 als auch im Widerspruchsbescheid vom 21.8.2000 überprüft, als sie eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 ausdrücklich abgelehnt hat. Auch im gerichtlichen Verfahren hat sie dazu ausführlich Stellung genommen, so dass eine formelle Entscheidung nach § 44 SGB X entbehrlich ist.
Nach dem bei Eintritt des Leistungsfalls geltenden Recht steht der Klägerin nach dem Bescheid vom 30.12.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs.1 SGB VI zu. Rentenbeginn ist der 1.4.1998, die Zahlbetrag beläuft sich unter Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Zeiten als nachgewiesene Zeiten (vgl. Bescheid vom 15.6.1999) auf 1370,75 DM (Stand: 1.8.1999).
Bei der Berechnung der Rente hat die Beklagte die für die Rentenhöhe bedeutsamen Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V.m. § 256 b SGB VI ermittelt und mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Dieser Rechenschritt folgt aus § 22 Abs.4 FRG idF des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I S. 1461), das am 7.5.1996 in Kraft getreten ist (Art. 12 Abs.2 WFG) und auf die Klägerin anwendbar ist. Denn nach der Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4 Buchstabe c FANG idF des Art. 4 Nr. 4 WFG, ebenfalls in Kraft getreten am 7.5.1996 (Art. 12 Abs. 2 WFG), ist die Weitergeltung des FRG in der am 6.5.1996 geltenden Fassung nur noch für Berechtigte vorgesehen, die vor dem 7.5.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1.10.1996 beginnt. Die Klägerin hat bei Zuzug im September 1985 zwar vor dem 7.5.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen; der Rentenbeginn liegt aber nach dem 1.10.1996, hier am 1.4.1998. Die rückwirkend ab 7.5.1996 in Kraft getretene Berechnungsvorschrift des § 22 Abs.4 FRG ist daher auf den im März 1998 gestellten Antrag der Klägerin anzuwenden, nicht aber das zuvor geltende Recht mit der Einordnung in Leistungsgruppen.
Die Anwendung des § 22 Abs. 1 FRG i.V.m. § 256 b SGB VI, wonach die Einstufung der Beschäftigung in Qualifikationsgruppen nach Anlage 13 zum SGB VI und nicht mehr nach Leistungsgruppen erfolgt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellt und zutreffend begründet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGB VI von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung auszuführen, dass insbesondere ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat die hier maßgeblichen Vorschriften durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I S. 2261) und das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I S. 1606) mehrfach mit Wirkung für die Zukunft geändert und in Art. 6 § 4 FANG Übergangsregelungen geschaffen, die bei einem Rentenbeginn bis zum 1.10.1996 eingreifen können.
Nicht Streitgegenstand ist die Frage, ob die 40 %ige Kürzung der maßgeblichen Entgeltpunkte nach § 22 Abs.4 FRG idF des WFG verfassungsgemäß ist. Wie bereits dem Widerspruchsbescheid vom 21.8.2000 zu entnehmen ist, sind derzeit beim Bundesverfassungsgericht Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift anhängig (u.a.: 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00). Die Beklagte hat daher das Verfahren in diesem Punkt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ruhend gestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30.5.2001 haben die Beteiligten ihre Bereitschaft zum weiteren Ruhen bekräftigt, wobei sich die Beklagte bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf die Verjährungsfrist nach § 44 Abs. 4 SGB X berufen wird.
Die vom SG bestätigte Einstufung der Beschäftigung in Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI, nicht jedoch in Qualifikationsgruppe 1, ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden.
Für die in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten der Klägerin (hier: 1.10.1965 - 31.8.1985) sind nach Maßgabe des § 22 FRG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Entgeltpunkte in Anwendung des § 256 b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 8 SGB VI zu ermitteln. Danach werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem er in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche ergeben. Dabei sind Versicherte in eine der fünf Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben.
Die Qualifikationsgruppen, die das berufliche Ausbildungssystem der ehemaligen DDR widerspiegeln, fordern die Vergleichbarkeit eines außerhalb der DDR erworbenen beruflichen Abschlusses mit einer Qualifikation in der DDR. So sind der Qualifikationsgruppe 1 Hochschulabsolventen, der Qualifikationsgruppe 2 Fachschulabsolventen zuzuordnen.
Zur Klärung der Frage, ob die Beschäftigung der Klägerin in Rumänien der Qualifikationsgruppe 2 oder 1 zuzuordnen ist, zieht der Senat das "Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Berufe" (sog. Äquivalenz-Abkommen) vom 10. April 1986 zum Vergleich heran. Zur Frage der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen, auf welche die Anlage 13 zum SGB VI abstellt, kann auf die bilateralen Abkommen der DDR mit anderen sozialistischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung von Bildungsabschlüssen ohne weiteres zurückgegriffen werden (vgl. Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1997, 237 ff, 239; Michael Müller, in: Die Angestelltenversicherung 1995, 354 f., 363). Wenn die Bestimmung der Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI danach vorzunehmen ist, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsland erworbene Qualifikation entsprach, ist es sachgerecht, insoweit auf etwa vorhandene Äquivalenzabkommen zurückzugreifen. Dies stellt sicher, dass die Vergleichbarkeit der Wertigkeit des Abschlusses wirklich gewährleistet ist. Auf die Gründe, aus denen diese Äquivalenzabkommen früher geschlossen worden sind, kommt es insoweit nicht an. Der Auffassung der Klägerin, das Abkommen sei auf sie nicht anwendbar, kann daher nicht gefolgt werden.
Vorliegend hat die Klägerin zwar an der Hochschule für Leibeserziehung in O. die Abschlussprüfung als Diplom-Sportlehrerin im Juni 1968 bestanden. Eine Anerkennung des Diploms über den Hochschulabschluss als gleichwertig scheitert aber daran, nach Art. 4 Abs.1 des Abkommens mindestens ein vierjähriges Studium zwingend vorgeschrieben ist. Dementsprechend kommt nur eine Anerkennung auf Fachschulebene nach Art. 3 des Abkommens in Betracht, der Zeugnisse anderer Studienrichtungen der Universitäten und Hochschulen, die nach mindestens dreijährigem Studium erworben werden, gegenseitig als gleichwertig anerkennt.
Auf die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 8.September 1956 (GBl. -DDR- 1956, S. 747, dort: § 1 zu § 2 der Verordnung) kann sich die Klägerin nicht berufen. Danach gibt das in der Sowjetunion oder in den volksdemokratischen Ländern an einer Universität oder Hochschule abgelegte Abschlussexamen bzw. die Diplomprüfung dem Betreffenden die gleichen Rechte, wie das deutsche Abschlussexamen bzw. das Diplom einer Fachrichtung. Denn ebenso wie das Äquivalenzabkommen vom 10.4.1986 ist auch die Verordnung vom 8.9.1956 mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages vom 3.10.1990 kein in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht. Die vormals in der DDR geltenden Rechtsvorschriften dienen vielmehr nur dazu, die Qualität des im Herkunftsland erreichten Abschlusses mit der jeweiligen DDR-Qualifikation zu vergleichen. Anhaltspunkt ist vorrangig das Abkommen von 1986, weil es als das jüngere Recht die Anerkennung der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade umfassend geregelt hat.
Die Klägerin kann eine höhere Einstufung auch nicht auf die Präambel zur Anlage 13 des SGB VI stützen, wonach Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese höhere Qualifikationsgruppe einzustufen sind. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin Tätigkeiten ausgeübt hat, die sonst ausschließlich von Personen mit höherer Qualifikation verrichtet worden sind.
Vorliegend hat die Klägerin zunächst an der Technikerschule (ab 15.10.1968), danach (ab 1.9.1969 bis 31.8.1985) an der Volksschule in O. Sport unterrichtet und war gemäß ihrer Ausbildung angestellt. Sie hat damit aber keine Tätigkeiten verrichtet, die typischerweise Hochschulabsolventen mit mindestens vierjährigem Studium und Diplomabschluss erbringen. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin durch Weiterbildung zusätzliche höherwertige Kenntnisse erworben hat, die denjenigen der in Art. 4 Abs. 1 des Abkommens aufgeführten Absolventen entsprechen.
Nach alledem kann die Berufung keinen Erfolg haben und ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung, § 193 SGG, beruht auf der Erwägung, dass das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg hat.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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