Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RA 1007/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 245/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1931 geborene Kläger hatte in den Jahren 1971, 1979, 1986, 1993 erfolglos Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt. Am 07.05.1997 beantragte er bei der Beklagten mit formlosem Schreiben Regelaltersrente ab 01.08. 1996. Nachdem er die Antragsformulare trotz Mahnung nicht an die Beklagte übersandte, lehnte diese mit Bescheid vom 15.07. 1997 den Antrag auf Altersrente mangels Mitwirkung ab. Nachdem der Kläger der Beklagten die Antragsformulare übersandt hatte (Eingang am 28.07.1997), wobei erneut Regelaltersrente mit Rentenbeginn 01.08.1996 beantragt worden war, gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 23.09.1997 Regelaltersrente ab 01.05.1997 und legte als Rentenbeginn den Antragsmonat zugrunde. Mit Bescheid vom 09.12.1998 gewährte die Beklagte Regelaltersrente mit Rentenbeginn 01.08.1996.
Am 25.07.1997 hatte der Kläger zur Niederschrift beim Bayer. Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag: 1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird ver pflichtet, meine Rente (Altersrente) ab dem 60. Lebensjahr und Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr zu bezahlen. 2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3) Prozesskostenhilfe wegen Mittelosigkeit wird beantragt.
Mit Beschluss vom 11.08.1997 verwies das Bayer. Verwaltungsgericht München den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht München.
Mit Beschluss vom 02.12.1999 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete ihm Rechtsanwalt von T. bei. Dieser war dem Kläger auf dessen Antrag in einem weiteren am Sozialgericht München gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte anhängigen Verfahren (S 13 RA 464/99) beigeordnet worden, im Verfahren S 13 RA 1007/97 hatte der Kläger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht beantragt und Rechtsanwalt von T. auch nicht benannt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht stellte Rechtsanwalt von T. den vom Kläger zur Niederschrift beim Bayer. Verwaltungsgericht München gestellten Antrag. Mit Urteil vom 11.02.2000 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Sie sei unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger habe - wie beantragt - Regelaltersrente ab 01.08.1996 erhalten. Seinem Antrag sei in vollem Umfang stattgegeben worden. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Durchführung des Klageverfahrens. Soweit der Kläger Rente ab Vollendung des 60. Lebenjahres begehre, scheitere dies zum einen daran, dass ein Verwaltungakt betreffend diesen Antrag nicht vorliege. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Antrag auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres gestellt.
Laut Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts von T. wurde ihm das Urteil des Sozialgericht am 27.07.2000 zugestellt.
Der Kläger legte am 15.11.2000 zur Niederschrift beim Bayer. Landessozialgericht Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München ein. In der mündlichen Verhandlung beantragt er,
das Urteil des Sozialgericht München vom 11.02.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.1998 zu verurteilen, eine höhere Rente zu gewähren.
Außerdem beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt zur Begründung seines Anspruchs auf höhere Rente vor, es sei auf ihn in Ausübung seiner Dienstpflicht als Gewerbeaufsichtsbeamter am 09.08.1969 ein Mordanschlag verübt worden, weswegen er mehrere Jahre seinen Beruf nicht habe ausüben können. Eine weitere Begründung erfolgte nicht. Zur Frage der Versäumung der Berufungsfrist nahm er Bezug auf seine Ausführungen im Verfahren L 13 RA 246/00. Dort hatte er ausgeführt, sein Rechtsanwalt von T. habe sich wegen des Urteils bzw. der Berufung nicht mit ihm in Verbindung gesetzt. Deshalb habe er versucht, ihn zu erreichen. Unter der Adresse sei sein Schild abmontiert gewesen. Die Sekretärinnen, die dort für mehrere Büros tätig seien, hätten ihm gesagt, dass er als Rechtsanwalt nicht mehr tätig sei. Deshalb habe er sich gestern beim Sozialgericht eine Abschrift des Urteils besorgt.
Mit Beschluss vom 20.03.2001 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht seiner Berufung abgelehnt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts München sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs.1 SGG eingelegt, da dem dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalt von T. das Urteil am 27.07.2000 zugestellt, die Berufung des Klägers aber erst am 15.11.2000 eingelegt worden ist. Dem Kläger ist aber gemäß § 67 Abs.1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Dies setzt voraus, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Den Kläger persönlich trifft kein Verschulden an der Versäumung der Frist. Er selbst hat das Urteil erst am 15.11.2000 bei einer Vorsprache am Sozialgericht erhalten. Ein Verschulden seines Rechtsanwalts an der Versäumung der Berufungsfrist ist ihm nicht zuzurechnen. Zwar steht das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung von Verfahrensfristen dem Verschulden des vertretenden Beteiligten gleich (BSG in SozR Nr.2, 7, 10, 16, 24 zu § 67 SGG, SozR 1500 § 67 Nr.10). Der dem Kläger beigeordnete Rechtsanwalt hatte aber gegenüber dem Kläger nicht die Stellung, die diese Schuldanrechnung rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des BSG (in SozR 1500 § 67 Nr.10), der sich der Senat anschließt, gilt dies jedenfalls dann, wenn der Kläger dem beigeordneten Rechtanwalt keine Vollmacht erteilt hat. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Beiordnung allein begründet kein Vertretungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Rechtsanwalt (BSG a.a.O. m.w.N.). Eine Schuldanrechnung scheidet in diesem Fall schon mangels eines Vertretungsverhältnisses aus (BSG a.a.O. m.w.N.). Dem Kläger ist deswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob die Zustellung an Rechtsanwalt von T. überhaupt wirksam war und die Berufungsfrist durch sie in Lauf gesetzt wurde.
Die demnach zulässige Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Soweit der Kläger nunmehr ohne nähere Begründung eine "höhere Rente" begehrt, steht dem bereits der Umstand entgegen, dass die angefochtenen Bescheide insofern in Bestandskraft erwachsen sind (§ 77 SGG). Der Kläger hat im Rahmen des Klageverfahrens ausschließlich die Bewilligung von Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres (Antrag vom 25.07.1997 zur Niederschrift beim Bayer. Verwaltungsgericht München) sowie Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres = 01.08.1996 begehrt. Gegen die Rentenhöhe hat er keine Einwendungen erhoben. Er hat weder zusätzliche - konkrete - rentenrechtliche Zeiten noch Fehler in der Rentenberechnung geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Bindungswirkung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 1500 § 77 Nr.56; SozR 3-1500 § 77 Nr.1) grundsätzlich nur auf den Verfügungssatz, d.h. die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Rente; inwieweit einzelne Berechnungselemente der Bindung fähig sind, ist nicht eindeutig geklärt. Im Falle des Klägers ist im Berufungsverfahren erstmals die Rentenhöhe streitig; insofern ist der Rentenbescheid jedoch in Bindung erwachsen, die dem jetzigen Begehren entgegensteht. Der Antrag des Klägers ist nicht begründet.
Die Entscheidung über die Kosten ist darin begründet, dass die Berufung keinen Erfolg hat (§ 193 SGG).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1931 geborene Kläger hatte in den Jahren 1971, 1979, 1986, 1993 erfolglos Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt. Am 07.05.1997 beantragte er bei der Beklagten mit formlosem Schreiben Regelaltersrente ab 01.08. 1996. Nachdem er die Antragsformulare trotz Mahnung nicht an die Beklagte übersandte, lehnte diese mit Bescheid vom 15.07. 1997 den Antrag auf Altersrente mangels Mitwirkung ab. Nachdem der Kläger der Beklagten die Antragsformulare übersandt hatte (Eingang am 28.07.1997), wobei erneut Regelaltersrente mit Rentenbeginn 01.08.1996 beantragt worden war, gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 23.09.1997 Regelaltersrente ab 01.05.1997 und legte als Rentenbeginn den Antragsmonat zugrunde. Mit Bescheid vom 09.12.1998 gewährte die Beklagte Regelaltersrente mit Rentenbeginn 01.08.1996.
Am 25.07.1997 hatte der Kläger zur Niederschrift beim Bayer. Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag: 1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird ver pflichtet, meine Rente (Altersrente) ab dem 60. Lebensjahr und Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr zu bezahlen. 2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3) Prozesskostenhilfe wegen Mittelosigkeit wird beantragt.
Mit Beschluss vom 11.08.1997 verwies das Bayer. Verwaltungsgericht München den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht München.
Mit Beschluss vom 02.12.1999 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete ihm Rechtsanwalt von T. bei. Dieser war dem Kläger auf dessen Antrag in einem weiteren am Sozialgericht München gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte anhängigen Verfahren (S 13 RA 464/99) beigeordnet worden, im Verfahren S 13 RA 1007/97 hatte der Kläger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht beantragt und Rechtsanwalt von T. auch nicht benannt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht stellte Rechtsanwalt von T. den vom Kläger zur Niederschrift beim Bayer. Verwaltungsgericht München gestellten Antrag. Mit Urteil vom 11.02.2000 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Sie sei unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger habe - wie beantragt - Regelaltersrente ab 01.08.1996 erhalten. Seinem Antrag sei in vollem Umfang stattgegeben worden. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Durchführung des Klageverfahrens. Soweit der Kläger Rente ab Vollendung des 60. Lebenjahres begehre, scheitere dies zum einen daran, dass ein Verwaltungakt betreffend diesen Antrag nicht vorliege. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Antrag auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres gestellt.
Laut Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts von T. wurde ihm das Urteil des Sozialgericht am 27.07.2000 zugestellt.
Der Kläger legte am 15.11.2000 zur Niederschrift beim Bayer. Landessozialgericht Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München ein. In der mündlichen Verhandlung beantragt er,
das Urteil des Sozialgericht München vom 11.02.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.1998 zu verurteilen, eine höhere Rente zu gewähren.
Außerdem beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt zur Begründung seines Anspruchs auf höhere Rente vor, es sei auf ihn in Ausübung seiner Dienstpflicht als Gewerbeaufsichtsbeamter am 09.08.1969 ein Mordanschlag verübt worden, weswegen er mehrere Jahre seinen Beruf nicht habe ausüben können. Eine weitere Begründung erfolgte nicht. Zur Frage der Versäumung der Berufungsfrist nahm er Bezug auf seine Ausführungen im Verfahren L 13 RA 246/00. Dort hatte er ausgeführt, sein Rechtsanwalt von T. habe sich wegen des Urteils bzw. der Berufung nicht mit ihm in Verbindung gesetzt. Deshalb habe er versucht, ihn zu erreichen. Unter der Adresse sei sein Schild abmontiert gewesen. Die Sekretärinnen, die dort für mehrere Büros tätig seien, hätten ihm gesagt, dass er als Rechtsanwalt nicht mehr tätig sei. Deshalb habe er sich gestern beim Sozialgericht eine Abschrift des Urteils besorgt.
Mit Beschluss vom 20.03.2001 wurde der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht seiner Berufung abgelehnt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts München sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs.1 SGG eingelegt, da dem dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalt von T. das Urteil am 27.07.2000 zugestellt, die Berufung des Klägers aber erst am 15.11.2000 eingelegt worden ist. Dem Kläger ist aber gemäß § 67 Abs.1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Dies setzt voraus, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Den Kläger persönlich trifft kein Verschulden an der Versäumung der Frist. Er selbst hat das Urteil erst am 15.11.2000 bei einer Vorsprache am Sozialgericht erhalten. Ein Verschulden seines Rechtsanwalts an der Versäumung der Berufungsfrist ist ihm nicht zuzurechnen. Zwar steht das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung von Verfahrensfristen dem Verschulden des vertretenden Beteiligten gleich (BSG in SozR Nr.2, 7, 10, 16, 24 zu § 67 SGG, SozR 1500 § 67 Nr.10). Der dem Kläger beigeordnete Rechtsanwalt hatte aber gegenüber dem Kläger nicht die Stellung, die diese Schuldanrechnung rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des BSG (in SozR 1500 § 67 Nr.10), der sich der Senat anschließt, gilt dies jedenfalls dann, wenn der Kläger dem beigeordneten Rechtanwalt keine Vollmacht erteilt hat. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Beiordnung allein begründet kein Vertretungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Rechtsanwalt (BSG a.a.O. m.w.N.). Eine Schuldanrechnung scheidet in diesem Fall schon mangels eines Vertretungsverhältnisses aus (BSG a.a.O. m.w.N.). Dem Kläger ist deswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob die Zustellung an Rechtsanwalt von T. überhaupt wirksam war und die Berufungsfrist durch sie in Lauf gesetzt wurde.
Die demnach zulässige Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Soweit der Kläger nunmehr ohne nähere Begründung eine "höhere Rente" begehrt, steht dem bereits der Umstand entgegen, dass die angefochtenen Bescheide insofern in Bestandskraft erwachsen sind (§ 77 SGG). Der Kläger hat im Rahmen des Klageverfahrens ausschließlich die Bewilligung von Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres (Antrag vom 25.07.1997 zur Niederschrift beim Bayer. Verwaltungsgericht München) sowie Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres = 01.08.1996 begehrt. Gegen die Rentenhöhe hat er keine Einwendungen erhoben. Er hat weder zusätzliche - konkrete - rentenrechtliche Zeiten noch Fehler in der Rentenberechnung geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Bindungswirkung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 1500 § 77 Nr.56; SozR 3-1500 § 77 Nr.1) grundsätzlich nur auf den Verfügungssatz, d.h. die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Rente; inwieweit einzelne Berechnungselemente der Bindung fähig sind, ist nicht eindeutig geklärt. Im Falle des Klägers ist im Berufungsverfahren erstmals die Rentenhöhe streitig; insofern ist der Rentenbescheid jedoch in Bindung erwachsen, die dem jetzigen Begehren entgegensteht. Der Antrag des Klägers ist nicht begründet.
Die Entscheidung über die Kosten ist darin begründet, dass die Berufung keinen Erfolg hat (§ 193 SGG).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
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