Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RA 464/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 246/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2000 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Auszahlung einer Rentennachzahlung.
Die Beklagte gewährte dem am 1931 geborenen Kläger mit Bescheid vom 23.09.1997 Regelaltersrente ab 01.05.1997. Die laufende Rentenzahlung begann ab 01.11.1997 (Rente in Höhe von 905,61 DM). Die Rentennachzahlung von Mai 1997 bis Oktober 1997 betrug DM 5.404,58. Die Rente war ohne einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und ohne Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung berechnet. Auf Grund eines vom Sozialamt der Landeshauptstadt München geltend gemachten Erstattungsanspruchs überwies die Beklagte die gesamte Rentennachzahlung (01.05.1997 bis 31.10.1997 in Höhe von DM 5.404,58) an das Sozialamt. Den Kläger verständigte die Beklagte über die Abrechnung mit Schreiben vom 12.06.1998.
Mit Bescheid vom 09.12.1998 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente bereits ab 01.08.1996. Ab 01.05.1997 gewährte sie einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und einen Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung. Die Beträge wurden direkt an den Kläger ausbezahlt (Bescheid vom 09.12.1998).
Für die Zeit vom 01.08.1996 bis 31.12.1998 errechnete sich eine Nachzahlung von insgesamt DM 8.583,03. Hiervon zahlte die Beklagte einen Betrag von DM 94,01 (Zuschüsse zum Krankenversicherungs- und zum Pflegeversicherungsbeitrag) an den Kläger aus. Die restliche Nachzahlung von DM 8.489,02 wurde vorläufig einbehalten. Auf Grund eines Erstattungsanspruchs des Sozialamtes der Stadt München und einer Ermächtigung zur Verrechnung der DAK vom 15.12.1998 teilte die Beklagte dem Kläger am 18.01.1999 eine Abrechung über die Nachzahlung mit. Von dem Betrag von DM 8.583,03 seien bereits DM 94,01 an den Kläger ausbezahlt. Von der verbleibenden Nachzahlung von DM 8.479,02 wurden DM 8.233,11 (Erstattungszeitraum August 1996 bis April 1997) an die Stadt München überwiesen. Für die DAK wurden auf Grund des Verrechnungsersuchens vorläufig einbehalten DM 127,95. Der restliche Betrag von DM 127,96 wurde an den Kläger ausbezahlt.
Am 31.12.1998 beantragte der Kläger zur Niederschrift vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, das Sozialamt der Stadt München sofort zu verpflichten, die Beiträge bezüglich Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in Höhe von DM 1.772,80 aus der Rentennachzahlung, die das Sozialamt München von der BfA in Höhe von über 4.000,00 DM erhalten habe, umgehend an die Deutsche Angestelltenkrankenkasse - DAK - Leopoldstraße 11a zu bezahlen, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu verpflichten, die Rentennachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 09.12.1998 in Höhe von 8.583,03 DM auf sein Konto bei der Hypo-Vereinsbank zu überweisen. Gleichzeitig stellte der Kläger Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Insofern trug er ergänzend vor, dass er einen Vorschuss für seinen Rechtsanwalt v. T. benötige.
Die gegen die BfA erhobene Klage wurde vom Bayer. Verwaltungsgericht München abgetrennt und mit Beschluss vom 15.03.1999 an das Sozialgericht München verwiesen, welches die Stadt München und die DAK zum Verfahren beilud (Beschluss vom 02.12.1999).
Mit weiterem Beschluss vom 02.12.1999 bewilligte es Prozesskostenhilfe und ordnete Rechtsanwalt v. T. dem Kläger bei.
Nach einer Übersicht der Stadt München vom 15.02.99 erhielt der Kläger vom 01.08.1996 bis 28.02.1998 folgende Sozialhilfeleistungen: August 1996 bis Dezember 1996 pro Monat DM 1.324,60, Januar 1997 DM 1.326,40, Februar und März 97 pro Monat DM 1.331,40, April 1997 bis Juni 1997 (pro Monat) DM 1.338,40, Juli 1997 bis Februar 1998 pro Monat DM 1.348,00.
Aus dem Sozialhilfebescheid vom 25.06.1997 geht hervor, dass von der Stadt München auch der Krankenkassenbeitrag bezahlt wurde. Das Verrechnungsersuchen der DAK bezog sich auf Beitragsrückstände ab 01.03.1998.
In der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger stellte klar, dass rein die Auszahlung der Beträge von DM 8.583.03 und DM 5.504,58 im Wege der Leistungsklage aufrecht erhalten bleibe.
Mit Urteil vom 11.02.2000 wies das SG München die Klage auf Auszahlung der Beträge in Höhe von DM 8.583,03 und DM 5.504,58 ab. Es handle sich um eine allgemeine Leistungsklage, die zulässig, aber unbegründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer Beträge aus den streitigen Nachzahlungen, als er sie erhalten habe, weil seine Ansprüche gegen die Beklagte für die fragliche Zeit gemäß § 107 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - SGB X - als erfüllt gälten. Insoweit hätten in voller Höhe Erstattungsansprüche der Stadt München wegen der von dieser erbrachten Soziahilfeleistungen bestanden. Sie habe als nachrangig Verpflichtete für den Nachzahlungszeitraum vom 01.08.1996 zumindest bis 31.10.1997 Sozialleistungen erbracht (Sozialhilfe für laufenden Lebensunterhalt), für die sie Erstattungsansprüche gegen die Beklagte habe. Der Erstattungsanspruch erfasse auch den zweckgebundenen Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI, weil auch insoweit Sozialhilfeleistungen erbracht worden seien, wie sich klar und deutlich aus dem Bescheid vom 25.06.1997 ergebe. Das Sozialamt habe den Krankenkassenbeitrag als Sozialhilfeleistung getragen und direkt an die DAK überwiesen. Das Gleiche gelte für den Zuschuss zur Pflegeversicherung, der in diesem Beitrag enthalten gewesen sei. Das SG legte im Einzelnen die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sowie die von der Sozialhilfeverwaltung erbrachten Leistungen dar und kam zum Ergebnis, dass die Leistungen der Stadt erheblich über die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte hinausgegangen seien. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X sei bezüglich beider Nachzahlungen in vollem Umfang eingetreten mit der Folge, dass der Kläger keine Ansprüche auf die Nachzahlungen gegenüber der Beklagten mehr geltend machen könne. Das Urteil wurde Rechtsanwalt v. T. am 27.07.2000 zugestellt.
Am 03.11.2000 sprach der Kläger in der Geschäftsstelle der 13. Kammer des Sozialgerichts München vor und gab an, dass die Urteilsausfertigungen bei seinem Anwalt lägen, der verschwunden sei. Die Urteile wurden dem Kläger daraufhin in Kopie ausgehändigt.
Am 15.11.2000 legte der Kläger zur Niederschrift beim Bayer. Landessozialgericht Berufung ein, und beantragt,
das Urteil des SG München vom 11.02.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Auszahlung der Rentennachzahlungen an ihn zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Landeshauptstadt München stellte den Antrag, die am 15.11.2000 eingegangene Berufung gegen das Urteil des SG München vom 11.02.2000 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Berufung sei unzulässig, da die Berufungsfrist versäumt worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Ein Verschulden des Vertreters sei als eigenes Verschulden des durch ihn vertretenen Beteiligten anzusehen. Ein Verschulden des Rechtsanwalts läge z.B. dann vor, wenn dieser nicht im Rahmen des ihm zumutbaren dafür Sorge getragen habe, dass seine Mitteilungen den Mandanten zuverlässig und rechtzeitig erreichen würden.
Die DAK teilte mit, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden.
Der Kläger nimmt zur Begründung seiner Berufung auf einen beim Bayer. Verwaltungsgericht München am 15.11.2000 gestellten Antrag auf einsteilige Anordnung Bezug. Dadurch sollte die Landeshauptstadt München verpflichtet werden, ihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen und eine Forderung der Allianz Versicherung AG in Höhe von 620,00 DM zu übernehmen.
Vorsorglich beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend der Berufungsfrist. Sein Rechtsanwalt v. T. habe sich wegen des Urteils bzw. der Berufung mit ihm nicht in Verbindung gesetzt. Deshalb habe er versucht, ihn zu erreichen. Unter der Adresse sei sein Schild abmontiert. Die Sekretärinnen, die dort für mehrere Büros tätig seien, hätten ihm gesagt, er sei nicht mehr als Rechtsanwalt tätig. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl. Dieser Antrag wurde vom Senat mit Beschluss vom 19.03.2001 zurückgewiesen, da hinreichende Aussicht auf Erfolg der Berufung verneint wurde.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG München sowie die Akte des Bayer. Landessozialgericht Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt worden ist (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Laut Empfangsbekenntnis wurde Rechtsanwalt v. T. das Urteil am 27.07.2000 zugestellt. Das Urteil trug eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, so dass gemäß § 151 SGG in Verbindung mit § 66 SGG die Berufungsfrist von einem Monat zu laufen begonnen hatte. Die Berufung des Klägers ging erst am 15.11.2000 bei Gericht ein und war demnach verspätet.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG liegen nicht vor. Der Kläger war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert, da ihm ein Verschulden des Rechtsanwalts v. T. zuzurechnen ist. Zwar führt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 1500 § 67 Nr. 10) für sich gesehen nicht dazu, dass dem Kläger ein Verschulden des beigeordneten Rechtsanwalts angerechnet werden könnte. Es ist vielmehr weiter erforderlich, dass der Kläger dem beigeordneten Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat. Anders als im Verfahren L 13 RA 245/00 hat der Kläger im hier zu entscheidenden Verfahren von Anfang an die Beiordnung des Rechtsanwalts v. T. beantragt; es ist auch im Hinblick auf das Verhalten des Klägers insgesamt davon auszugehen, dass er ihm Vollmacht erteilt hat. So spricht der Kläger bereits bei Beginn des Verfahrens beim Bayer. Verwaltungsgericht München von seinem Rechtsanwalt v. T. , ohne dass eine Beiordnung schon vorgelegen hätte. Er ging auch davon aus, dass die Zustellung des Urteils an seinen Rechtsanwalt erfolgen werde, da er sich zuerst an ihn wandte, und er spricht auch im Berufungsverfahren weiterhin von "seinem Rechtsanwalt". Dass die Vollmacht nicht schriftlich zu den Akten genommen worden ist, steht nicht entgegen. Der Rechtsanwalt ist in der mündlichen Verhandlung als Bevollmächtigter des Klägers eindeutig aufgetreten und der Kläger hat dies gebilligt; er muss nach § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG die Prozessführung gegen sich gelten lassen.
Wiedereinsetzungsgründe kommen in diesem Fall nicht zum Tragen. Nachdem der Kläger seinen Bevollmächtigten selbst ausgewählt hat und die Auswahl nicht vom SG getroffen worden ist, kann auch aus der Entscheidung des BSG in SozR 1500 § 67 Nr. 10 kein Anspruch auf Wiedereinsetzung hergeleitet werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es dem Gericht überlassen gewesen wäre, wer zum Vertreter bestellt wird und wenn deswegen in der Folge die Auswahl nicht im Verantwortungsbereich des Vertretenen gelegen hätte.
Ausgehend vom eigenen Vorbringen des Klägers, er sei von Rechtsanwalt v. T. über die Zustellung und den Lauf der Berufungsfrist nicht informiert worden, wurde die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden versäumt (vgl. Urteil des BSG vom 29.01.2001, Az. B 7 AL 8/00 R.) Dieses Verschulden muss sich der Kläger zurechnen lassen.
Die Berufung ist deswegen unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Auszahlung einer Rentennachzahlung.
Die Beklagte gewährte dem am 1931 geborenen Kläger mit Bescheid vom 23.09.1997 Regelaltersrente ab 01.05.1997. Die laufende Rentenzahlung begann ab 01.11.1997 (Rente in Höhe von 905,61 DM). Die Rentennachzahlung von Mai 1997 bis Oktober 1997 betrug DM 5.404,58. Die Rente war ohne einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und ohne Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung berechnet. Auf Grund eines vom Sozialamt der Landeshauptstadt München geltend gemachten Erstattungsanspruchs überwies die Beklagte die gesamte Rentennachzahlung (01.05.1997 bis 31.10.1997 in Höhe von DM 5.404,58) an das Sozialamt. Den Kläger verständigte die Beklagte über die Abrechnung mit Schreiben vom 12.06.1998.
Mit Bescheid vom 09.12.1998 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente bereits ab 01.08.1996. Ab 01.05.1997 gewährte sie einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und einen Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung. Die Beträge wurden direkt an den Kläger ausbezahlt (Bescheid vom 09.12.1998).
Für die Zeit vom 01.08.1996 bis 31.12.1998 errechnete sich eine Nachzahlung von insgesamt DM 8.583,03. Hiervon zahlte die Beklagte einen Betrag von DM 94,01 (Zuschüsse zum Krankenversicherungs- und zum Pflegeversicherungsbeitrag) an den Kläger aus. Die restliche Nachzahlung von DM 8.489,02 wurde vorläufig einbehalten. Auf Grund eines Erstattungsanspruchs des Sozialamtes der Stadt München und einer Ermächtigung zur Verrechnung der DAK vom 15.12.1998 teilte die Beklagte dem Kläger am 18.01.1999 eine Abrechung über die Nachzahlung mit. Von dem Betrag von DM 8.583,03 seien bereits DM 94,01 an den Kläger ausbezahlt. Von der verbleibenden Nachzahlung von DM 8.479,02 wurden DM 8.233,11 (Erstattungszeitraum August 1996 bis April 1997) an die Stadt München überwiesen. Für die DAK wurden auf Grund des Verrechnungsersuchens vorläufig einbehalten DM 127,95. Der restliche Betrag von DM 127,96 wurde an den Kläger ausbezahlt.
Am 31.12.1998 beantragte der Kläger zur Niederschrift vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, das Sozialamt der Stadt München sofort zu verpflichten, die Beiträge bezüglich Kranken- und Pflegeversicherungsschutz in Höhe von DM 1.772,80 aus der Rentennachzahlung, die das Sozialamt München von der BfA in Höhe von über 4.000,00 DM erhalten habe, umgehend an die Deutsche Angestelltenkrankenkasse - DAK - Leopoldstraße 11a zu bezahlen, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu verpflichten, die Rentennachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 09.12.1998 in Höhe von 8.583,03 DM auf sein Konto bei der Hypo-Vereinsbank zu überweisen. Gleichzeitig stellte der Kläger Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Insofern trug er ergänzend vor, dass er einen Vorschuss für seinen Rechtsanwalt v. T. benötige.
Die gegen die BfA erhobene Klage wurde vom Bayer. Verwaltungsgericht München abgetrennt und mit Beschluss vom 15.03.1999 an das Sozialgericht München verwiesen, welches die Stadt München und die DAK zum Verfahren beilud (Beschluss vom 02.12.1999).
Mit weiterem Beschluss vom 02.12.1999 bewilligte es Prozesskostenhilfe und ordnete Rechtsanwalt v. T. dem Kläger bei.
Nach einer Übersicht der Stadt München vom 15.02.99 erhielt der Kläger vom 01.08.1996 bis 28.02.1998 folgende Sozialhilfeleistungen: August 1996 bis Dezember 1996 pro Monat DM 1.324,60, Januar 1997 DM 1.326,40, Februar und März 97 pro Monat DM 1.331,40, April 1997 bis Juni 1997 (pro Monat) DM 1.338,40, Juli 1997 bis Februar 1998 pro Monat DM 1.348,00.
Aus dem Sozialhilfebescheid vom 25.06.1997 geht hervor, dass von der Stadt München auch der Krankenkassenbeitrag bezahlt wurde. Das Verrechnungsersuchen der DAK bezog sich auf Beitragsrückstände ab 01.03.1998.
In der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger stellte klar, dass rein die Auszahlung der Beträge von DM 8.583.03 und DM 5.504,58 im Wege der Leistungsklage aufrecht erhalten bleibe.
Mit Urteil vom 11.02.2000 wies das SG München die Klage auf Auszahlung der Beträge in Höhe von DM 8.583,03 und DM 5.504,58 ab. Es handle sich um eine allgemeine Leistungsklage, die zulässig, aber unbegründet sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer Beträge aus den streitigen Nachzahlungen, als er sie erhalten habe, weil seine Ansprüche gegen die Beklagte für die fragliche Zeit gemäß § 107 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - SGB X - als erfüllt gälten. Insoweit hätten in voller Höhe Erstattungsansprüche der Stadt München wegen der von dieser erbrachten Soziahilfeleistungen bestanden. Sie habe als nachrangig Verpflichtete für den Nachzahlungszeitraum vom 01.08.1996 zumindest bis 31.10.1997 Sozialleistungen erbracht (Sozialhilfe für laufenden Lebensunterhalt), für die sie Erstattungsansprüche gegen die Beklagte habe. Der Erstattungsanspruch erfasse auch den zweckgebundenen Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI, weil auch insoweit Sozialhilfeleistungen erbracht worden seien, wie sich klar und deutlich aus dem Bescheid vom 25.06.1997 ergebe. Das Sozialamt habe den Krankenkassenbeitrag als Sozialhilfeleistung getragen und direkt an die DAK überwiesen. Das Gleiche gelte für den Zuschuss zur Pflegeversicherung, der in diesem Beitrag enthalten gewesen sei. Das SG legte im Einzelnen die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sowie die von der Sozialhilfeverwaltung erbrachten Leistungen dar und kam zum Ergebnis, dass die Leistungen der Stadt erheblich über die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte hinausgegangen seien. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X sei bezüglich beider Nachzahlungen in vollem Umfang eingetreten mit der Folge, dass der Kläger keine Ansprüche auf die Nachzahlungen gegenüber der Beklagten mehr geltend machen könne. Das Urteil wurde Rechtsanwalt v. T. am 27.07.2000 zugestellt.
Am 03.11.2000 sprach der Kläger in der Geschäftsstelle der 13. Kammer des Sozialgerichts München vor und gab an, dass die Urteilsausfertigungen bei seinem Anwalt lägen, der verschwunden sei. Die Urteile wurden dem Kläger daraufhin in Kopie ausgehändigt.
Am 15.11.2000 legte der Kläger zur Niederschrift beim Bayer. Landessozialgericht Berufung ein, und beantragt,
das Urteil des SG München vom 11.02.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Auszahlung der Rentennachzahlungen an ihn zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Landeshauptstadt München stellte den Antrag, die am 15.11.2000 eingegangene Berufung gegen das Urteil des SG München vom 11.02.2000 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Berufung sei unzulässig, da die Berufungsfrist versäumt worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Ein Verschulden des Vertreters sei als eigenes Verschulden des durch ihn vertretenen Beteiligten anzusehen. Ein Verschulden des Rechtsanwalts läge z.B. dann vor, wenn dieser nicht im Rahmen des ihm zumutbaren dafür Sorge getragen habe, dass seine Mitteilungen den Mandanten zuverlässig und rechtzeitig erreichen würden.
Die DAK teilte mit, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden.
Der Kläger nimmt zur Begründung seiner Berufung auf einen beim Bayer. Verwaltungsgericht München am 15.11.2000 gestellten Antrag auf einsteilige Anordnung Bezug. Dadurch sollte die Landeshauptstadt München verpflichtet werden, ihm laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen und eine Forderung der Allianz Versicherung AG in Höhe von 620,00 DM zu übernehmen.
Vorsorglich beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend der Berufungsfrist. Sein Rechtsanwalt v. T. habe sich wegen des Urteils bzw. der Berufung mit ihm nicht in Verbindung gesetzt. Deshalb habe er versucht, ihn zu erreichen. Unter der Adresse sei sein Schild abmontiert. Die Sekretärinnen, die dort für mehrere Büros tätig seien, hätten ihm gesagt, er sei nicht mehr als Rechtsanwalt tätig. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl. Dieser Antrag wurde vom Senat mit Beschluss vom 19.03.2001 zurückgewiesen, da hinreichende Aussicht auf Erfolg der Berufung verneint wurde.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG München sowie die Akte des Bayer. Landessozialgericht Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt worden ist (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Laut Empfangsbekenntnis wurde Rechtsanwalt v. T. das Urteil am 27.07.2000 zugestellt. Das Urteil trug eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, so dass gemäß § 151 SGG in Verbindung mit § 66 SGG die Berufungsfrist von einem Monat zu laufen begonnen hatte. Die Berufung des Klägers ging erst am 15.11.2000 bei Gericht ein und war demnach verspätet.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG liegen nicht vor. Der Kläger war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert, da ihm ein Verschulden des Rechtsanwalts v. T. zuzurechnen ist. Zwar führt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 1500 § 67 Nr. 10) für sich gesehen nicht dazu, dass dem Kläger ein Verschulden des beigeordneten Rechtsanwalts angerechnet werden könnte. Es ist vielmehr weiter erforderlich, dass der Kläger dem beigeordneten Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat. Anders als im Verfahren L 13 RA 245/00 hat der Kläger im hier zu entscheidenden Verfahren von Anfang an die Beiordnung des Rechtsanwalts v. T. beantragt; es ist auch im Hinblick auf das Verhalten des Klägers insgesamt davon auszugehen, dass er ihm Vollmacht erteilt hat. So spricht der Kläger bereits bei Beginn des Verfahrens beim Bayer. Verwaltungsgericht München von seinem Rechtsanwalt v. T. , ohne dass eine Beiordnung schon vorgelegen hätte. Er ging auch davon aus, dass die Zustellung des Urteils an seinen Rechtsanwalt erfolgen werde, da er sich zuerst an ihn wandte, und er spricht auch im Berufungsverfahren weiterhin von "seinem Rechtsanwalt". Dass die Vollmacht nicht schriftlich zu den Akten genommen worden ist, steht nicht entgegen. Der Rechtsanwalt ist in der mündlichen Verhandlung als Bevollmächtigter des Klägers eindeutig aufgetreten und der Kläger hat dies gebilligt; er muss nach § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG die Prozessführung gegen sich gelten lassen.
Wiedereinsetzungsgründe kommen in diesem Fall nicht zum Tragen. Nachdem der Kläger seinen Bevollmächtigten selbst ausgewählt hat und die Auswahl nicht vom SG getroffen worden ist, kann auch aus der Entscheidung des BSG in SozR 1500 § 67 Nr. 10 kein Anspruch auf Wiedereinsetzung hergeleitet werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es dem Gericht überlassen gewesen wäre, wer zum Vertreter bestellt wird und wenn deswegen in der Folge die Auswahl nicht im Verantwortungsbereich des Vertretenen gelegen hätte.
Ausgehend vom eigenen Vorbringen des Klägers, er sei von Rechtsanwalt v. T. über die Zustellung und den Lauf der Berufungsfrist nicht informiert worden, wurde die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden versäumt (vgl. Urteil des BSG vom 29.01.2001, Az. B 7 AL 8/00 R.) Dieses Verschulden muss sich der Kläger zurechnen lassen.
Die Berufung ist deswegen unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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