L 1 RA 250/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RA 314/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 RA 250/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid vom 20.10.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Ermittlung des Wertes der Rente der Klägerin.

Die Beklagte hatte für die am ...1933 geborene Klägerin mehrere Versicherungsverläufe erstellt und zuletzt am 08.07.1997 eine Rentenauskunft erteilt.

Mit Antrag vom 04.09.1998, eingegangen bei der Beklagten am 14.09.1998, begehrte die Klägerin Regelaltersrente. Zur Klärung verschiedener, genau bezeichneter Lücken im Versicherungsverlauf wandte sich die Beklagte an die Klägerin. Diese äußerte sich mit Schreiben vom 23.06.1999 dahin, die Nachfrage sei überflüssig, es bestünden keine aufklärungsbedürftigen Fehlzeiten. Der Versicherungsverlauf sei seit 14 Jahren unverändert. Im Rentenantrag habe sie auch keine zusätzlichen Beitragszeiten und Zahlungen aufgeführt.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 22.07. 1999 Regelaltersrente ab 01.10.1998 (Zahlbetrag ab 01.10.1999 703,29 DM monatlich). Sie berücksichtigte vom 01.03.1954 bis 30.09.1956 eine Fachschulausbildung im Umfang von 31 Monaten und vom 06.03.1960 bis 31.12.1984 (mit Unterbrechungen) Pflichtbeiträge von insgesamt 157 Monaten. Sie errechnete Entgeltpunkte für das durch Beiträge versicherte Einkommen (wie im Versicherungsverlauf beziffert) während des Versicherungslebens. Die Summe der Endgeltpunkte betrug 15,0315. Diese Summe war für die Grundbewertung maßgebend. Die belegungsfähigen Kalendermonate ermittelte die Beklagte folgenderweise: (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 29.09.1998 (Vollendung des 65. Lebensjahres) hiervon als nicht belegungsfähige Kalendermo- nate abzusetzen: beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind 31 Monate Pauschalzeit aus allen Beitragszeiten: maßgebender Vom-Hundert-Satz bei Rentenbeginn im Monat Oktober 1998 = 13,5 Monate 157 Beitragsmonate x 13,5: 100 = 22 Monate nicht belegungsfähige Kalendermonate insgesamt 53 Monate. Es verbleiben als belegungsfähige Kalender- monate 524 Monate. Durchschnittswert für die Grundbewertung: 15,0315 Punkte: 524 Monate = 0,0287 Punkte. Die Bewertung beitragsfreier Zeiten wurde wie folgt vorgenommen: Der Gesamtleistungswert bei Rentenbeginn im Oktober 1998 ist für folgende Zeiten in Höhe von 84,0000 % zu berücksichtigen. Maßgebender Wert: 0,0287 x 84,0000: 100 = 0,0241 0,0241 Entgeltpunkte x 31 Monate beitragsfreie Zeit (Fachschulausbildung) = 0,741 Punkte.

Dadurch ergab sich als Summe aller Entgeltpunkte 15,7786 Punkte. Der Rentenartfaktor für die Altersrente betrug 1,0; der aktuelle Rentenwert monatlich 47,65 DM, so dass sich eine Rente von 751,85 DM ab 01.10.1998 errechnete.

Auf den Widerspruch der Klägerin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.1999 die Rente wegen Änderung des Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnisses neu. Am 30.12.1999 stellte sie die Verzinsung fest. Im Übrigen wies sie mit Bescheid vom 21.02.2000 den Widerspruch zurück. Der angefochtene Rentenbescheid sei nicht fehlerhaft. Bei der Berechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten versicherungsrelevanten Zeiten berücksichtigt. Die Rentenberechnung entspräche den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen weise die Klägerin nicht auf konkrete Fehler der Rentenberechnung hin. Soweit die Klägerin die geringen Rentensteigerungen zwischen Juli 1997 und Oktober 1998 bezweifle, ergebe sich dies aus der sehr geringen Steigerung des aktuellen Rentenwertes von 47,44 DM (per 01.07.1997) auf 47,65 DM (per 01.07.1998).

Mit der am 23.03.2000 beim Sozialgericht eingegangenen Klage vom 08.03.2000 begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erstellung eines Rentenbescheides, der eine den Beitragsleistungen entsprechende und den Lebensstandard sichernde Rente errechne. Die Klägerin erklärte ausdrücklich, es lägen keine zu klärenden Fehlzeiten vor. Während der Zeit zwischen 1960 und 1984 habe sie aus den Gehältern, die sie als unselbständige Angestellte verdient habe, unter dem Vorwand der Sicherung des Lebensunterhaltes und Lebensstandards Pflichtbeiträge zu einem bei der Beklagten geführten Rentenversicherungskonto entrichten müssen. Die der Rentenberechnung nunmehr zugrunde liegenden Entgeltpunkte seien weder sachlich noch rechnerisch überprüfbar und nachvollziehbar. Besonders augenfällig sei das bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten. Die Berechnung eines belegungsfähigen Gesamtzeitraums von 577 Monaten gehe fehl. Ebenso unzutreffend sei die Festlegung eines Zeitraums von 524 Monaten, der durch Entgeltpunkte der Grundbewertung dividiert werde. Den so ermittelten Punktesatz habe die Beklagte mit der Monatszahl der Ausbildungszeit multipliziert. Die richtige Berechnung hätte erfordert, die Summe der bezahlten Gesamtbeiträge durch die Summe der Beitragsmonate zu dividieren und den so ermittelten Durchschnittswert mit der Summe der beitragsfreien Monate zu multiplizieren. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsweise verstoße gegen anerkannte versicherungsmathematische Berechnungsmethoden. Im Rahmen einer Privatversicherung hätten die gezahlten Beiträge zu einer Rente von derzeit 2.000,00 DM geführt.

Nach Darlegung der Grundzüge der Rentenberechnung regte die Vorsitzende der 17. Kammer die Rücknahme der Klage an und kündigte den Erlass eines Gerichtsbescheides an. Den von der Klägerin darauf gestellten Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 26.06.2000 als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 05.09.2000 wurden die Beteiligten zur Absicht des Gerichts gehört, über den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Klägerin beantragte daraufhin die Einholung eines mathematischen Sachverständigengutachtens über die Umrechnung der Beiträge in Entgeltpunkte. Die Unrichtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung sei offenkundig.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.10.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Rente sei unter Berücksichtigung aller nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten auf der Grundlage der Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI), korrekt berechnet worden. Zusätzliche rentenrechtliche Zeiten habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Einwände gegen die Richtigkeit der Rentenberechnung sei nicht berechtigt. Die im Rentenbescheid in Anlage 3 errechneten Entgeltpunkte in Höhe von 15,0315 für 157 Monate Beitragszeit entsprächen der Höhe der nachgewiesenen Beitragszahlungen. Die Entgeltpunkte würden nach § 70 Abs.1 Satz 1 SGB VI ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage (versicherte beitragspflichtige Einnahmen) durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Kalenderjahr dividiert würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die der Rentenberechnung zugrunde gelegte Beitragsbemessungsgrundlage nicht korrekt wäre. Auch die im Rentenbescheid erfolgte Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten im Umfang von 31 Monate lasse keine Fehler erkennen. Sie entspreche den gesetzlichen Grundlagen in § 63 Abs.3 SGB VI und §§ 71 f. SGB VI (Gesamtleistungsbewertung). Dass die Gesamtleistungsbewertung nicht zu den von der Klägerin gewünschten Ergebnissen führe, beruhe darauf, dass ihre Versicherungsbiographie erhebliche Lücken aufweise. Zu ihren Gunsten sei allerdings die Vertrauensschutzregelung des § 263 Abs.2 Satz 2 (Versicherungslückenausgleich durch Pauschalzeit) angewendet worden, die für eine Übergangszeit dem Zwecke diene, die negativen Auswirkungen der Gesamtleistungsbewertung, insbesondere bei Versicherten mit größeren Lücken in der Versicherungsbiographie, nur stufenweise eintreten zu lassen. Beitragsfreie Zeiten erhielten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergebe (§ 71 Abs.1 Satz 1 SGB VI). Gemäß § 71 Abs.1 bis 3 (Grundbewertung) erfolge die Gesamtleistungsbewertung in der Weise, dass der gesamte Beitragswert (Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten) durch die belegungsfähigen Monate unter Berücksichtigung abzugsfähiger Zeiten dividiert werde. Bei der Klägerin bilde die Zeit vom 30.09.1950 (Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 29.09.1998 (Leistungsfall) den belegungsfähigen Zeitraum. Es errechne sich daher unter Abzug der Anrechnungszeiten und der Pauschalzeit ein Durchschnittswert für die Grundbewertung von 0,0287 Punkten und dementsprechende eine Summe an Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten in Höhe von 0,7471. Bei dieser klaren Sachlage bestünde keine Notwendigkeit für ein mathematisches Sachverständigengutachten. Unerheblich sei der Einwand der Klägerin, die Rente sichere nicht ihren Lebensunterhalt und Lebensstandard. Versicherte erhielten Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nach dem Umfang der Bedürftigkeit, sondern nach Maßgabe der nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten.

Die Klägerin legte am 20.11.2000 Berufung ein und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 20.10.2000 und unter Abänderung des Bescheides vom 22.07. 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2000 zu verurteilen, der Klägerin eine nach anerkannten mathematischen Regeln den Beitragsleistungen entsprechende und den Lebensunterhalt sichernde Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin rügt das im Urteil des Sozialgerichts genannte Datum des Rentenantrags (14.08.1998 statt 14.09.1998) und stellt dabei auf die Unterzeichnung des Antrag am 04.09.1998 ab. Sie wendet sich außerdem erneut dagegen, dass die Beklagte zur Klärung von Lücken Anfragen an sie gerichtet habe, obwohl sie bereits einen Versicherungsverlauf zur Überprüfung des Versicherungskontos erhalten gehabt habe. Zudem habe sie im Antrag keine zusätzlichen Beitragszeiten geltend gemacht. Auch sei zu berichtigen, dass die Beklagte keine Rente mit Bescheid vom 22.07.1999 "bewilligt" habe. Eine Bewilligung sei eine Ermessensentscheidung, zur Rentenzahlung ab 01.10.1998 sei die Beklagte aber verpflichtet gewesen. In der Sache trägt die Klägerin vor, Rechtsvorschriften seien regelmäßig unter Berücksichtigung der Fakten des Einzelfalles auszulegen und analog anzuwenden. § 70 Abs.1 Satz 1 SGB VI stelle auf das Kalenderjahr ab. Ohne zunächst auf das dort geregelte fragwürdige und anfechtbare Rechenexemplar einzugehen, sei jedenfalls die in ihrem Fall vorgenommene Berechnung erkennbar fehlerhaft. Es seien höhere Beiträge geleistet worden, als in der Rentenberechnung berücksichtigt würden. Die Beklagte habe durch die durchgeführte Berechnung der Entgeltpunkte die Rente unzutreffend reduziert. Sei nicht das gesamte Kalenderjahr, sondern nur einzelne Monate mit Beiträgen belegt, so gehe es nicht an, das zeitlich begrenzte Einkommen auf das gesamte Kalenderjahr umzulegen und als Jahreseinkommen mit dem Durchschnittentgelt eines Kalenderjahrs verrechnet werden. Zu einer zusätzlichen Verzerrung der Berechnungsgrundlage führe die unterschiedliche Bewertung von Beiträgen und Beitragszeiten. So erhielten zwei Personen, die in Summe die gleiche Beitragsleistung erbracht hätten, deren Zahlung sich aber über unterschiedlich lange Beitragszeiten erstreckt habe, unterschiedlich hohe Renten. Abschließend weist die Klägerin darauf hin, Prämisse der Zwangsversicherung sei, dass durch diese Sicherung der Lebensunterhalt im Alter erreicht werde. Sei dies nicht gewährleistet, dann habe die gesetzliche Zwangsversicherung ihre Existenzberechtigung verloren.

Die Beklagte nimmt auf den Widerspruchsbescheid sowie die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides Bezug.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts München sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sie kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die Beklagte hat den Wert der Rente der Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher rentenrechtlich relevanter Zeiten und unter Berücksichtigung der zutreffenden Arbeitsverdienste entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des SGB VI rechtmäßig festgestellt.

Gegen die Richtigkeit der rentenrechtlichen Zeiten und der Arbeitsverdienste bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hat mehrmals ausdrücklich festgehalten, dass die einzelnen Zeiten korrekt in den ihr erteilten Versicherungsverläufen und in der Rentenauskunft vom 08.07.1997 festgehalten worden seien. Sie hat dies auch im Widerspruchs- und insbesondere Klageverfahren bekräftigt. Sie hat auch bezüglich keiner einzigen Beitragszeit Einwände gegen die Höhe des Arbeitsverdienstes erhoben; auch diese waren den Versicherungsverläufen und der Rentenauskunft zu entnehmen gewesen. Von diesen Grundlagen der Berechnung ist auszugehen. Soweit die Klägerin vorträgt, es seien höhere Beiträge bei der Rentenberechnung anzusetzen, so zeigt die Begründung ihres Begehrens, dass die Klägerin sich dabei gegen die von der Beklagten vorgenommene Ermittlung der Entgeltpunkte und zwar insbesondere bei den Jahren wendet, die nicht in vollem Umfang mit Pflichtbeiträgen belegt sind.

Zu Recht ist das Sozialgericht zum Ergebnis gekommen, dass die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin die Ermittlung der Entgeltpunkte und die Berechnung der Rente insgesamt zutreffend vorgenommen hat. Die Einwände der Klägerin können schon deswegen nicht überzeugen, da die Klägerin die im SGB VI enthaltene grundsätzliche Regelung der Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 70 SGB VI), der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 71 SGB VI) und der begrenzten Gesamtleistungsbewertung (§ 74 SGB VI) nicht akzeptiert. Ihre Ausführungen befassen sich nicht damit, dass die Beklagte das Gesetz unzutreffend angewendet hätte, sie legt vielmehr eine Gesetzeslage dar, wie sie nach ihrer Vorstellung zu sein hätte.

Nach § 70 Abs.1 Satz 1 SGB VI werden für Beitragszeiten Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage (§§ 161, 162 SGB VI), d.h. das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Diese gesetzliche Regelung ist eindeutig. Eine andere Berechnungsart, wie die Klägerin sie vorschlägt, widerspricht der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Dasselbe gilt im Ergebnis auch bei der Ermittlung der Grundbewertung nach § 72 Abs.1 i.V.m. Abs.2 SGB VI. Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst nach Absatz 2 des § 72 SGB VI die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente wegen Alters, bei der Klägerin 577 Monate. Davon sind nach § 72 Abs.3 SGB VI beitragsfreie Zeiten, bei der Klägerin 31 Monate Fachschulausbildung, abzusetzen. Darüber hinaus ist nach § 263 Abs.2 SGB VI i.V.m. Anlage 18 eine Pauschalzeit in vollen Monaten im Umfang von 13,5 % der Beitragsmonate (bei der Klägerin 157 x 13,5: 100 = 22) in Abzug zu bringen. Gerade dieser für eine Übergangszeit zusätzlich vorzunehmende Lückenausgleich soll bewirken, dass die Auswirkungen der Gesamtleistungsbewertung insbesondere bei Versicherten mit größeren Lücken in der Versicherungsbiographie nur stufenweise auftreten (Polster in KassKomm, § 263 Rdnr.6). Insgesamt ist festzuhalten, dass durch den Abzug der beitragsfreien Zeit nach § 72 Abs.3 SGB VI sowie der Regelung des § 263 Abs.2 SGB VI erreicht wird, dass sich der Nenner der Berechnungsformel des Absatzes 1 verringert, so dass sich der Durchschnittswert erhöht. Dies bedeutet im Fall der Klägerin praktisch, würde die Summe der Entgeltpunkte für die Beitragszeit = 15,0315: 577 Monate geteilt, ergäbe sich ein geringerer Durchschnittswert für die Grundbewertung als bei der vorgenommenen Dividierung durch 524 Monate, was einen Betrag von 0,0287 Punkten ergibt.

Nach § 71 Abs.1 Satz 1 SGB VI ist grundsätzlich eine beitragsfreie Zeit (hier 31 Monate Fachschulausbildung) mit dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus § 72 SGB VI ergibt, zu versehen, im Fall der Klägerin mit 0,0287 Entgeltpunkten. Davon abweichend nimmt aber § 74 Abs.1 Satz 1 SGB VI eine Begrenzung vor. So wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 v.H. begrenzt (sogenannte begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Dass die Beklagte eine Begrenzung auf 84 % vorgenommen hat, ergibt sich aus § 263 Abs.3 SGB VI i.V.m. Anlage 18. Danach tritt anstelle von 75 % bei einem Rentenbeginn im Oktober 1998 der Wert von 84 %. Es errechneten sich somit 31 x 0,0241 Entgeltpunkte = insgesamt 0,7471 Entgeltpunkte für 31 Monate beitragsfreie Zeiten.

Ausgehend von insgesamt 15,7786 Entgeltpunkten errechnen sich bei Anwendung der sich aus § 77 Abs.2 Satz 1 Nr.1 ergebenden Zugangsfaktor von 1,0 bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahr beginnen, persönliche Entgeltpunkte von 15,7786.

Diese persönlichen Entgeltpunkte sind zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente nach § 64 SGB VI mit dem Rentenartfaktor für die Altersrente mit 1,0 (§ 67 Nr.1 SGB VI) sowie dem aktuellen Rentenwert nach § 68 SGB VI (§§ 47, 65) zu vervielfältigen. Es ergibt sich somit eine Rente von 751,85 DM im Oktober 1998.

Die Berechnung der Beklagten ist zutreffend. Die Vorschriften des SGB VI, insbesondere die §§ 70 f. i.V.m. § 263 SGB VI wurden von der Beklagten richtig angewandt. Dem Begehren der Klägerin steht die eindeutige gesetzliche Regelung entgegen. Auf Berechnungen der Privatversicherung kann im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zurückgegriffen werden.

Soweit die Klägerin vorträgt, ihre Rente könne nicht der Sicherung des Lebensstandards dienen, ist ihr sicher zuzustimmen. In ihrem Fall ist aber die niedrige Rentenhöhe in erheblichem Umfang dadurch verursacht, dass sie insgesamt nur 157 Monate Beitragszeit und 31 Monate Anrechnungszeit in ihrem Versicherungsleben zurückgelegt hat.

Die Entscheidung über die Kosten, § 193 SGG, ist darin begründet, dass die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt ist.
Rechtskraft
Aus
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