Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 678/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 2/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe nachzuentrichtender Beiträge streitig.
Mit Bescheid vom 16.04.1993 bewilligte die Beklagte der am 1961 geborenen Klägerin ab 01.01.1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Rentenberechnung wurden u.a. Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung vom 05.07.1977 bis 04.07.1980 zugrunde gelegt. Ab 01.10.1980 ist eine nicht abgeschlossene Hochschulausbildung ohne Anrechnung vorgemerkt, ab 15.10.1984 bis 30.06.1986 sind Pflichtbeiträge zugrunde gelegt und in der Folge 381 Monate Zurechnungszeit. Die sich aus der Rentenbewilligung für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.05.1993 ergebende Nachzahlung betrug DM 16.579,44. Diese Nachzahlung wurde am 14.06.1993 an das Landratsamt Pfaffenhofen - Sozialhilfeverwaltung - ausgezahlt, das wegen erbrachter Sozialleistungen einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte.
Mit Schreiben vom 08.06.1994 beantragte die Klägerin u.a. sinngemäß Beitragsnachzahlungen für Ausbildungszeiten. Im Formblattantrag vom 15.08.1994 machte sie keine Angaben zu Nachzahlungszeitraum, Anzahl und Höhe der Nachzahlungsbeiträge. Sie machte sinngemäß geltend, die Beitragsnachzahlung aus den Rentennachzahlungen zu befriedigen. Dem zuvor formlos gestellten Antrag läßt sich entnehmen, dass Beitragsnachzahlungen gemäß den jeweiligen Höchstgrenzen erfolgen sollten. Mit Bescheid vom 31.08.1994 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 207 SGB VI berechtigt sei und zwar für 50 Monate für die Zeit von August 1980 bis September 1984 mit einer monatlichen Beitragshöhe von DM 1.459,20, insgesamt DM 72.960,00. In dem hiergegen erhobenen Widerspruch begehrte die Klägerin weiterhin Verwendung der rund DM 16.500,00 von einem Antragsdatum im Juni 1986 ausgegangen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.1994 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Vorschrift des § 207 SGB VI sei erst ab 01.01.1992 in das Gesetz aufgenommen worden, eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten sei erst ab diesem Zeitpunkt ab Antrag zulässig. Der Nachzahlungsantrag sei erstmals mit Schreiben vom 08.06. 1994 gestellt worden. Bei Zahlung freiwilliger Beiträge für einen zurückliegenden Zeitraum seien der Beitragssatz und die Bemessungsgrundlage des Zeitpunktes der Zahlung maßgebend. Die Heranziehung der Rentennachzahlung sei nicht möglich, da diese bereits abgerechnet worden sei.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Vaters vom 15.12.1994. Klage gegen den Bescheid vom 31.08. 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 29.11.1994, die sie ausdrücklich bezeichnete. Ein konkretes Begehren bezüglich des Streitgegenstandes läßt sich dem Vorbringen der Klägerin und den folgenden Schriftsätzen nicht entnehmen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.12.1999 ab. Die Klage sei unzulässig, da von Prozessunfähigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin auszugehen sei. Auch wenn man unterstelle, dass die Klägerin sich die Ausführungen ihres Vaters zu eigen gemacht und diese genehmigt habe, sei die Klage unzulässig, da die Klageschrift keinen ordnungsgemäßen Inhalt habe. Die Klageschrift müsse den Streitgegenstand bezeichnen, einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die vom bevollmächtigten Vater eingelegt wurde. Eine Kopie des angefochtenen Gerichtsbescheides war beigefügt.
Gerichtsbescheides ist davon auszugehen, dass die Klägerin sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23.12.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31.08.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.1994 zu verurteilen, der Beitragsnachzahlung für Ausbildungszeiten ein Antragsdatum im Juni 1986 zugrunde zu legen, die Beitragsnachzahlung gemäß den jeweils geltenden Höchstgrenzen zuzulassen und führt die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge die Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 16.04.1993 zu verwenden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es liegen vor die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.
Die vom Bevollmächtigten der Klägerin gefertigte Berufungsschrift entspricht zwar nicht der Form des § 151 Abs.3 SGG, da darin lediglich der angefochtene Gerichtsbescheid vom 23.12. 1999 bezeichnet ist. Der fehlende konkrete Antrag und die fehlende Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel führen jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, da sich jedenfalls anhand der vorliegenden Unterlagen mit hinreichender Sicherheit die Feststellung treffen lässt, welches Begehren die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel verfolgt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Randnote 11 f zu § 51 SGG). Auch eine etwaige Prozessunfähigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin, wie vom Sozialgericht angenommen, macht die Berufung nicht unzulässig, da es allein auf die Prozessfähigkeit der Klägerin ankommt (§§ 70, 71 SGG). Hieran zu zweifeln, besteht nach einem Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 16.02. 1993, mit dem die Bestellung eines Betreuers abgelehnt wurde, kein Anlass.
Aus den genannten Gründen ist das Sozialgericht zu Unrecht von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Die von der Klägerin bzw. deren Bevollmächtigten eingelegte Klage ist zwar in sich kaum verständlich und wahrt insbesondere nicht die Form der Sollvorschrift des § 92 SGG. Da die Klägerin jedoch den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid in der Klageschrift ausdrücklich bezeichnet hat, waren die angefochtenen Bescheide und auch das Begehren der Klägerin festzustellen.
Im Ergebnis hat das Sozialgericht die Klage jedoch zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte der Klägerin antragsgemäß die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungzeiten von August 1980 bis September 1984 auf der Grundlage des § 207 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) gestattet. Da die Klägerin sinngemäß die Zahlung von Höchstbeiträgen beantragt hatte, hat die Beklagte zu Recht den zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung 1994 geltenden Höchstbeitrag von DM 1.459,20 monatlich im Bescheid aufgenommen.
Soweit die Klägerin das Begehren verfolgt, von einem Nachtentrichtungsantrag bereits im Jahr 1986 auszugehen, ist dies nicht nachvollziehbar, da die Möglichkeit der Nachzahlung für Ausbildungzeiten erst seit 01.01.1992 besteht und der Antrag nachweislich erst im Juni 1994 gestellt wurde.
Die Klägerin kann auch nicht verlangen, die freiwilligen Beiträge auf der Basis der 1980 bis 1984 geltenden Beitragssätze und Bemessungsgrundlagen zu zahlen. Vielmehr sind bei Nachzahlungen von Beiträgen für Ausbildungszeiten für die Beitragsberechnung nach § 109 Abs.2 SGB VI immer die Berechnungsgrundlagen maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.
Soweit die Klägerin letztlich begehrt, die Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 16.04.1993 zur Beitragsnachentrichtung zu verwenden, steht dem entgegen, dass die Rentennachzahlung aufgrund eines Erstattungsanspruches bereits im Juni 1993 an das Landratsamt Pfaffenhofen - Sozialhilfeverwaltung - ausgezahlt wurde (Bescheid vom 14.06.1993) und damit zum Zeitpunkt des Antrages auf Beitragsnachzahlung nicht mehr zur Verfügung stand.
Die Berufung der Klägerin kann somit keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe nachzuentrichtender Beiträge streitig.
Mit Bescheid vom 16.04.1993 bewilligte die Beklagte der am 1961 geborenen Klägerin ab 01.01.1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Rentenberechnung wurden u.a. Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung vom 05.07.1977 bis 04.07.1980 zugrunde gelegt. Ab 01.10.1980 ist eine nicht abgeschlossene Hochschulausbildung ohne Anrechnung vorgemerkt, ab 15.10.1984 bis 30.06.1986 sind Pflichtbeiträge zugrunde gelegt und in der Folge 381 Monate Zurechnungszeit. Die sich aus der Rentenbewilligung für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.05.1993 ergebende Nachzahlung betrug DM 16.579,44. Diese Nachzahlung wurde am 14.06.1993 an das Landratsamt Pfaffenhofen - Sozialhilfeverwaltung - ausgezahlt, das wegen erbrachter Sozialleistungen einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte.
Mit Schreiben vom 08.06.1994 beantragte die Klägerin u.a. sinngemäß Beitragsnachzahlungen für Ausbildungszeiten. Im Formblattantrag vom 15.08.1994 machte sie keine Angaben zu Nachzahlungszeitraum, Anzahl und Höhe der Nachzahlungsbeiträge. Sie machte sinngemäß geltend, die Beitragsnachzahlung aus den Rentennachzahlungen zu befriedigen. Dem zuvor formlos gestellten Antrag läßt sich entnehmen, dass Beitragsnachzahlungen gemäß den jeweiligen Höchstgrenzen erfolgen sollten. Mit Bescheid vom 31.08.1994 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach § 207 SGB VI berechtigt sei und zwar für 50 Monate für die Zeit von August 1980 bis September 1984 mit einer monatlichen Beitragshöhe von DM 1.459,20, insgesamt DM 72.960,00. In dem hiergegen erhobenen Widerspruch begehrte die Klägerin weiterhin Verwendung der rund DM 16.500,00 von einem Antragsdatum im Juni 1986 ausgegangen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.1994 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Vorschrift des § 207 SGB VI sei erst ab 01.01.1992 in das Gesetz aufgenommen worden, eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten sei erst ab diesem Zeitpunkt ab Antrag zulässig. Der Nachzahlungsantrag sei erstmals mit Schreiben vom 08.06. 1994 gestellt worden. Bei Zahlung freiwilliger Beiträge für einen zurückliegenden Zeitraum seien der Beitragssatz und die Bemessungsgrundlage des Zeitpunktes der Zahlung maßgebend. Die Heranziehung der Rentennachzahlung sei nicht möglich, da diese bereits abgerechnet worden sei.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Vaters vom 15.12.1994. Klage gegen den Bescheid vom 31.08. 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 29.11.1994, die sie ausdrücklich bezeichnete. Ein konkretes Begehren bezüglich des Streitgegenstandes läßt sich dem Vorbringen der Klägerin und den folgenden Schriftsätzen nicht entnehmen.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.12.1999 ab. Die Klage sei unzulässig, da von Prozessunfähigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin auszugehen sei. Auch wenn man unterstelle, dass die Klägerin sich die Ausführungen ihres Vaters zu eigen gemacht und diese genehmigt habe, sei die Klage unzulässig, da die Klageschrift keinen ordnungsgemäßen Inhalt habe. Die Klageschrift müsse den Streitgegenstand bezeichnen, einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die vom bevollmächtigten Vater eingelegt wurde. Eine Kopie des angefochtenen Gerichtsbescheides war beigefügt.
Gerichtsbescheides ist davon auszugehen, dass die Klägerin sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23.12.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31.08.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.1994 zu verurteilen, der Beitragsnachzahlung für Ausbildungszeiten ein Antragsdatum im Juni 1986 zugrunde zu legen, die Beitragsnachzahlung gemäß den jeweils geltenden Höchstgrenzen zuzulassen und führt die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge die Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 16.04.1993 zu verwenden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es liegen vor die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.
Die vom Bevollmächtigten der Klägerin gefertigte Berufungsschrift entspricht zwar nicht der Form des § 151 Abs.3 SGG, da darin lediglich der angefochtene Gerichtsbescheid vom 23.12. 1999 bezeichnet ist. Der fehlende konkrete Antrag und die fehlende Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel führen jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, da sich jedenfalls anhand der vorliegenden Unterlagen mit hinreichender Sicherheit die Feststellung treffen lässt, welches Begehren die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel verfolgt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Randnote 11 f zu § 51 SGG). Auch eine etwaige Prozessunfähigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin, wie vom Sozialgericht angenommen, macht die Berufung nicht unzulässig, da es allein auf die Prozessfähigkeit der Klägerin ankommt (§§ 70, 71 SGG). Hieran zu zweifeln, besteht nach einem Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 16.02. 1993, mit dem die Bestellung eines Betreuers abgelehnt wurde, kein Anlass.
Aus den genannten Gründen ist das Sozialgericht zu Unrecht von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Die von der Klägerin bzw. deren Bevollmächtigten eingelegte Klage ist zwar in sich kaum verständlich und wahrt insbesondere nicht die Form der Sollvorschrift des § 92 SGG. Da die Klägerin jedoch den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid in der Klageschrift ausdrücklich bezeichnet hat, waren die angefochtenen Bescheide und auch das Begehren der Klägerin festzustellen.
Im Ergebnis hat das Sozialgericht die Klage jedoch zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte der Klägerin antragsgemäß die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungzeiten von August 1980 bis September 1984 auf der Grundlage des § 207 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) gestattet. Da die Klägerin sinngemäß die Zahlung von Höchstbeiträgen beantragt hatte, hat die Beklagte zu Recht den zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung 1994 geltenden Höchstbeitrag von DM 1.459,20 monatlich im Bescheid aufgenommen.
Soweit die Klägerin das Begehren verfolgt, von einem Nachtentrichtungsantrag bereits im Jahr 1986 auszugehen, ist dies nicht nachvollziehbar, da die Möglichkeit der Nachzahlung für Ausbildungzeiten erst seit 01.01.1992 besteht und der Antrag nachweislich erst im Juni 1994 gestellt wurde.
Die Klägerin kann auch nicht verlangen, die freiwilligen Beiträge auf der Basis der 1980 bis 1984 geltenden Beitragssätze und Bemessungsgrundlagen zu zahlen. Vielmehr sind bei Nachzahlungen von Beiträgen für Ausbildungszeiten für die Beitragsberechnung nach § 109 Abs.2 SGB VI immer die Berechnungsgrundlagen maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.
Soweit die Klägerin letztlich begehrt, die Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 16.04.1993 zur Beitragsnachentrichtung zu verwenden, steht dem entgegen, dass die Rentennachzahlung aufgrund eines Erstattungsanspruches bereits im Juni 1993 an das Landratsamt Pfaffenhofen - Sozialhilfeverwaltung - ausgezahlt wurde (Bescheid vom 14.06.1993) und damit zum Zeitpunkt des Antrages auf Beitragsnachzahlung nicht mehr zur Verfügung stand.
Die Berufung der Klägerin kann somit keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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