Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RA 283/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 3/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung der Altersrente ohne Abzug der Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich.
Die am 20.09.1960 geschlossene Ehe des 1934 geborenen Klägers mit der Beigeladenen wurde mit Urteil des Amtsgerichts Frank- furt am Main vom 31.10.1986 (Az.: Hö 4b F 66/83) geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die nach rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.08.1986 in dem Verfahren 11 U 70/83/Hö 3d C 1236/82 vom Kläger abstammen.
Vorausgegangen war eine notarielle Vereinbarung vom 07.04.1982 zwischen dem Kläger und der Beigeladenen, wonach die Beigeladene auf Unterhalt, Vermögensausgleich, Hausrat und eine vom Kläger abgeleitete Altersversorgung verzichten sollte. Diese Vereinbarung wurde vom Amtsgericht Frankfurt wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten als nichtig erachtet. Der Kläger schuldete der Beigeladenen keinen Geschiedenenunterhalt und er- brachte auch keine Unterhaltsleistungen.
In dem abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.07. 1984 (Az.: Hö 4b F 66/83 VA) aber Rentenanwartschaften des Klägers in Höhe von monatlich 437,64 DM im Wege des Rentensplittings und monatlich weitere 51,60 DM im Wege des erweiterten Rentensplittings, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.02. 1983, auf das Versicherungskonto der Beigeladenen bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen übertragen. Die gegen diesen Beschluss von Rechtsanwalt Dr.E ... beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegte Beschwerde musste zurückgenommen werden, weil Dr. E ... bei diesem Oberlandesgericht nicht als Rechtsanwalt zugelassen war. Am 23.08.1994 trat daher Rechtskraft über die Entscheidung des Versorgungsausgleichs ein.
Auf den Antrag des Klägers vom 10.06.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22.12.1994 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.12.1994. Die Altersrente wurde unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs berechnet; es erfolgte daher entsprechend Anlage 5 des Bescheides ein Abschlag von 16,2430 Entgeltpunkten.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs. Es liege noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor. Zum einen werde noch ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt Dr.E ... geklärt, und zum anderen sei noch eine Klage beim Landgericht Frankfurt anhängig, die infolge eines Umzugs des Klägers wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen worden sei.
Nach Einholung einer Auskunft des Amtsgerichts Frankfurt vom 11.12.1996, dass der Beschluss über den Versorgungsausgleich vom 11.07.1994 seit 23.08.1994 rechtskräftig sei, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.1997 als unbegründet zurückgewiesen: Die Rente des Klägers sei vom Rentenbeginn an um die übertragene Rentenanwartschaft zu mindern, weil die Altersrente des Klägers nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beginne.
Die Beigeladene bezieht sei Juli 1997 von der LVA Hessen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Im Klageverfahren verfolgte der Kläger sein Anliegen auf ungekürzte Altersrente weiter. Es liege noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungausgleich vor, weil insoweit noch eine Klage beim Landgericht Nürnberg anhängig sei. Im Übrigen dürfe wegen grober Unbilligkeit der Beigeladenen kein Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Denn diese habe ihm die drei Kinder als scheineheliche Kinder untergeschoben: Das Gutachten des Prof.R ... vom Januar 1986, das dem Urteil des OLG Frankfurt vom 12.08.1986 zugrunde gelegen habe, sei falsch, weil dieser die falsche Methode (Essen-Möller-Verfahren) zur Feststellung der Vaterschaft angewandt habe. Zum Beweis hierfür legte der Kläger zwei anthropologische-erbbiologische Gutachten vom Mai 1990 und März 1994 vor. Schließlich machte er eine Ehezeit von nur sechs Monaten geltend, weil bereits nach diesem Zeitraum die Beigeladene den ersten Ehebruch begangen habe.
Mit Beschluss vom 02.09.1997, abgeändert durch Beschluss vom 10.08.1999, lud das Sozialgericht die geschiedene Ehefrau zum Verfahren bei.
Nach Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Frankfurt über den Versorgungsausgleich und des Landgerichts Nürnberg - Fürth wegen Vermögensauseinandersetzung (Az.: 17 0 2023/96) wies das Sozialgericht mit Urteil vom 16.12.1999 die Klage ab. In den Gründen führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berechnung seiner Altersrente ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs im Sinne eines Abschlags von 16,2430 Entgeltpunkten. Die von der Beklagten vorgenommene Berücksichtigung der Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Klägers - der Wertausgleich sei durch Bechluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 11.07.1994 vorgenommen worden - sei zutreffend. Die Rente des Klägers mindere sich um diese Lastschrift (§§ 66 Abs.1 Nr.4, 76 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI-).
Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Altersrente unter Anwendung des sogenannten Rentnerprivilegs nach § 101 Abs.3 SGB VI: Werde nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam, werde die Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt werde. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, da die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 11.07.1994 über den Versorgungsausgleich infolge der Rücknahme der Beschwerde beim OLG Frankfurt am 23.08.1994 Rechtskraft erlangt habe.
Ebensowenig seien die Voraussetzungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) erfüllt, weder die des § 4 VAHRG - Rückausgleich nach dem Tod des Berechtigten - noch die des § 5 VAHRG-Unterhaltsfall. Weder sei die Beigeladene verstorben noch habe die Beigeladene gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterhalt dem Grunde nach.
Soweit der Kläger eine grobe Unbilligkeit des Verhaltens der Beigeladenen geltend mache, könne dieser Umstand nicht berücksichtigt werden. Denn das Sozialgericht - wie die Beklagte - seien mit Ausnahme der angeführten Durchbrechungstatbestände an die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich gebunden. Dem Kläger stehe frei, eine Abänderung nach § 10a VAHRG vor dem zuständigen Familiengericht herbeizuführen.
Soweit sich der Kläger schließlich auf eine Ehezeit von nur sechs Monaten berufe, sei dem Sozialgericht im Hinblick auf die Bindung an die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt eine eigene Prüfung und Entscheidung in dieser Sache ebenfalls verwehrt.
Dem Hilfsantrag des Klägers auf Einvernahme der Beigeladenen als Zeugin über die grobe Unbilligkeit sei nicht nachzukommen gewesen, weil die Frage der groben Unbilligkeit aus den bereits genannten Gründen nur von den Familiengerichten - und nicht von den Sozialgerichten - geprüft und entschieden werden dürfe.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er besteht auf einer umfassenden Prüfung seines Streitstoffes, insbesondere auf der persönlichen Vorladung der Beigeladenen und deren Einvernahme als Zeugin.
Er regt an, neben den bereits vom Sozialgericht beigezogenen Akten noch die Akte des OLG Frankfurt sowie die des Amtsgerichts N ... wegen eines Betreuungsverfahrens und Vorgänge des Landratsamtes N ... mit unbekanntem Streitgegenstand beizuziehen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.12.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 07.03.1997 zu verurteilen, ihm Altersrente ohne Abzug der Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
nach Lage der Akten zu entscheiden.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Beschwerdeakte L 14 B 292/99 RA vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat sich in seinem Urteil breit mit dem Anliegen des Klägers befasst und eine nicht zu beanstandende Entscheidung gefällt. Insbesondere hat es herausgearbeitet, dass weder die Beklagte noch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit befugt sind, die von den Familiengerichten getroffene, rechtskräftige und damit verbindliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzuändern. Der Senat macht deshalb von der Erleichterung zur Vereinfachung der Rechtspflege Gebrauch und nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts Bezug.
Bei dieser Sach- und Rechtslage waren weder Akten beizuziehen noch war die Beigeladene zum Termin zu laden. Im Übrigen kann eine Verfahrensbeteiligte wie die Beigeladene schon verfahrensrechtlich nicht als Zeugin einvernommen werden.
Dem Kläger bleibt unbenommen, über eine Abänderungsklage beim zuständigen Familiengericht den durchgeführten Versorgungsausgleich rückgängig zu machen. Im Falle einer rechtskräftigen Abänderungsentscheidung bedürfte er dann nicht einmal der Inanspruchnahme der gerichtskostenfreien Sozialgerichtsbarkeit. Schon die Beklagte müsste bei einem derartigen Urteil den Versorgungsausgleich abändern.
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung der Altersrente ohne Abzug der Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich.
Die am 20.09.1960 geschlossene Ehe des 1934 geborenen Klägers mit der Beigeladenen wurde mit Urteil des Amtsgerichts Frank- furt am Main vom 31.10.1986 (Az.: Hö 4b F 66/83) geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die nach rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.08.1986 in dem Verfahren 11 U 70/83/Hö 3d C 1236/82 vom Kläger abstammen.
Vorausgegangen war eine notarielle Vereinbarung vom 07.04.1982 zwischen dem Kläger und der Beigeladenen, wonach die Beigeladene auf Unterhalt, Vermögensausgleich, Hausrat und eine vom Kläger abgeleitete Altersversorgung verzichten sollte. Diese Vereinbarung wurde vom Amtsgericht Frankfurt wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten als nichtig erachtet. Der Kläger schuldete der Beigeladenen keinen Geschiedenenunterhalt und er- brachte auch keine Unterhaltsleistungen.
In dem abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.07. 1984 (Az.: Hö 4b F 66/83 VA) aber Rentenanwartschaften des Klägers in Höhe von monatlich 437,64 DM im Wege des Rentensplittings und monatlich weitere 51,60 DM im Wege des erweiterten Rentensplittings, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.02. 1983, auf das Versicherungskonto der Beigeladenen bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen übertragen. Die gegen diesen Beschluss von Rechtsanwalt Dr.E ... beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegte Beschwerde musste zurückgenommen werden, weil Dr. E ... bei diesem Oberlandesgericht nicht als Rechtsanwalt zugelassen war. Am 23.08.1994 trat daher Rechtskraft über die Entscheidung des Versorgungsausgleichs ein.
Auf den Antrag des Klägers vom 10.06.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22.12.1994 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.12.1994. Die Altersrente wurde unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs berechnet; es erfolgte daher entsprechend Anlage 5 des Bescheides ein Abschlag von 16,2430 Entgeltpunkten.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs. Es liege noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor. Zum einen werde noch ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt Dr.E ... geklärt, und zum anderen sei noch eine Klage beim Landgericht Frankfurt anhängig, die infolge eines Umzugs des Klägers wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen worden sei.
Nach Einholung einer Auskunft des Amtsgerichts Frankfurt vom 11.12.1996, dass der Beschluss über den Versorgungsausgleich vom 11.07.1994 seit 23.08.1994 rechtskräftig sei, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.1997 als unbegründet zurückgewiesen: Die Rente des Klägers sei vom Rentenbeginn an um die übertragene Rentenanwartschaft zu mindern, weil die Altersrente des Klägers nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beginne.
Die Beigeladene bezieht sei Juli 1997 von der LVA Hessen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Im Klageverfahren verfolgte der Kläger sein Anliegen auf ungekürzte Altersrente weiter. Es liege noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungausgleich vor, weil insoweit noch eine Klage beim Landgericht Nürnberg anhängig sei. Im Übrigen dürfe wegen grober Unbilligkeit der Beigeladenen kein Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Denn diese habe ihm die drei Kinder als scheineheliche Kinder untergeschoben: Das Gutachten des Prof.R ... vom Januar 1986, das dem Urteil des OLG Frankfurt vom 12.08.1986 zugrunde gelegen habe, sei falsch, weil dieser die falsche Methode (Essen-Möller-Verfahren) zur Feststellung der Vaterschaft angewandt habe. Zum Beweis hierfür legte der Kläger zwei anthropologische-erbbiologische Gutachten vom Mai 1990 und März 1994 vor. Schließlich machte er eine Ehezeit von nur sechs Monaten geltend, weil bereits nach diesem Zeitraum die Beigeladene den ersten Ehebruch begangen habe.
Mit Beschluss vom 02.09.1997, abgeändert durch Beschluss vom 10.08.1999, lud das Sozialgericht die geschiedene Ehefrau zum Verfahren bei.
Nach Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Frankfurt über den Versorgungsausgleich und des Landgerichts Nürnberg - Fürth wegen Vermögensauseinandersetzung (Az.: 17 0 2023/96) wies das Sozialgericht mit Urteil vom 16.12.1999 die Klage ab. In den Gründen führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berechnung seiner Altersrente ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs im Sinne eines Abschlags von 16,2430 Entgeltpunkten. Die von der Beklagten vorgenommene Berücksichtigung der Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Klägers - der Wertausgleich sei durch Bechluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 11.07.1994 vorgenommen worden - sei zutreffend. Die Rente des Klägers mindere sich um diese Lastschrift (§§ 66 Abs.1 Nr.4, 76 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI-).
Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Altersrente unter Anwendung des sogenannten Rentnerprivilegs nach § 101 Abs.3 SGB VI: Werde nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam, werde die Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt werde. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, da die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 11.07.1994 über den Versorgungsausgleich infolge der Rücknahme der Beschwerde beim OLG Frankfurt am 23.08.1994 Rechtskraft erlangt habe.
Ebensowenig seien die Voraussetzungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) erfüllt, weder die des § 4 VAHRG - Rückausgleich nach dem Tod des Berechtigten - noch die des § 5 VAHRG-Unterhaltsfall. Weder sei die Beigeladene verstorben noch habe die Beigeladene gegen den Kläger einen Anspruch auf Unterhalt dem Grunde nach.
Soweit der Kläger eine grobe Unbilligkeit des Verhaltens der Beigeladenen geltend mache, könne dieser Umstand nicht berücksichtigt werden. Denn das Sozialgericht - wie die Beklagte - seien mit Ausnahme der angeführten Durchbrechungstatbestände an die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich gebunden. Dem Kläger stehe frei, eine Abänderung nach § 10a VAHRG vor dem zuständigen Familiengericht herbeizuführen.
Soweit sich der Kläger schließlich auf eine Ehezeit von nur sechs Monaten berufe, sei dem Sozialgericht im Hinblick auf die Bindung an die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt eine eigene Prüfung und Entscheidung in dieser Sache ebenfalls verwehrt.
Dem Hilfsantrag des Klägers auf Einvernahme der Beigeladenen als Zeugin über die grobe Unbilligkeit sei nicht nachzukommen gewesen, weil die Frage der groben Unbilligkeit aus den bereits genannten Gründen nur von den Familiengerichten - und nicht von den Sozialgerichten - geprüft und entschieden werden dürfe.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er besteht auf einer umfassenden Prüfung seines Streitstoffes, insbesondere auf der persönlichen Vorladung der Beigeladenen und deren Einvernahme als Zeugin.
Er regt an, neben den bereits vom Sozialgericht beigezogenen Akten noch die Akte des OLG Frankfurt sowie die des Amtsgerichts N ... wegen eines Betreuungsverfahrens und Vorgänge des Landratsamtes N ... mit unbekanntem Streitgegenstand beizuziehen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.12.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.1994 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 07.03.1997 zu verurteilen, ihm Altersrente ohne Abzug der Entgeltpunkte aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
nach Lage der Akten zu entscheiden.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Beschwerdeakte L 14 B 292/99 RA vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat sich in seinem Urteil breit mit dem Anliegen des Klägers befasst und eine nicht zu beanstandende Entscheidung gefällt. Insbesondere hat es herausgearbeitet, dass weder die Beklagte noch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit befugt sind, die von den Familiengerichten getroffene, rechtskräftige und damit verbindliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzuändern. Der Senat macht deshalb von der Erleichterung zur Vereinfachung der Rechtspflege Gebrauch und nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts Bezug.
Bei dieser Sach- und Rechtslage waren weder Akten beizuziehen noch war die Beigeladene zum Termin zu laden. Im Übrigen kann eine Verfahrensbeteiligte wie die Beigeladene schon verfahrensrechtlich nicht als Zeugin einvernommen werden.
Dem Kläger bleibt unbenommen, über eine Abänderungsklage beim zuständigen Familiengericht den durchgeführten Versorgungsausgleich rückgängig zu machen. Im Falle einer rechtskräftigen Abänderungsentscheidung bedürfte er dann nicht einmal der Inanspruchnahme der gerichtskostenfreien Sozialgerichtsbarkeit. Schon die Beklagte müsste bei einem derartigen Urteil den Versorgungsausgleich abändern.
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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