L 13 RA 59/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RA 644/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 59/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Januar 2000 abgeändert.
II. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1996 wird aufgehoben.
III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersruhegeld bzw. Regelaltersrente streitig.

Der am ...1919 geborene Kläger hat nach einem Kontospiegel vom 27.12.1999 im Zeitraum vom 10.10.1977 bis 30.09.1986 Beitragszeiten im Umfang von 92 Monaten zurückgelegt. Weitere Versicherungszeiten sind nicht gespeichert.

Mit einem am 13.10.1986 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Gewährung von Rente ab 01.10.1986. Er bat gleichzeitig darum, ihm noch keine Rente auszuzahlen, bis er alle Unterlagen zusammen habe und vielleicht doch noch ein Arbeitsverhältnis erhalte.

Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 07.01.1987 auf, die erforderlichen Antragsformulare bzw. Unterlagen innerhalb der nächsten sechs Wochen zu übersenden. Der Kläger teilte darauf mit, dass er wenigsten drei Monate brauche, bis er alle Fragebögen ordnungsgemäß zurücksenden könne, worauf ihn die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.1987 bat, zu gegebener Zeit die Antragsvordrucke und die entsprechenden Unterlagen zu übersenden. Mit Schreiben 02.09. und 12.09.1989 bat der Kläger, das Rentenverfahren noch ruhen zu lassen und einen Vorschuss zu überweisen. Die Beklagte erteilte am 21.11.1989 eine Rentenauskunft und stellte dem Kläger anheim, einen Rentenantrag zu stellen und mitzuteilen, welche Zeiten noch nicht geklärt seien. Die Anweisung eines Vorschusses sei ohne Rentenantrag nicht möglich, Antragsvordrucke seien beigefügt. Mit Schreiben vom 10.08. und 23.08.1991 teilte der Kläger mit, er könne wegen möglicher Projekteinstiege noch nicht Rentner werden, bitte jedoch um einen Vorschuss auf die Rente in Höhe von 25.000,00 DM ohne aktenkundig als Rentner in Erscheinung zu treten. Die Beklagte teilte dem Kläger am 16.10.1991 mit, dass die Überweisung eines Vorschusses ohne Rentenantrag nicht möglich sei, Antragsvordrucke seien nochmals beigefügt. Auf die Verjährung der Rentenansprüche bis Dezember 1986 bei Rentenantragstellung 1991 werde hingewiesen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies auf seinen Rentenantrag vom Oktober 1986, weshalb seine Rentenansprüche nicht verjähren könnten. Mit Schreiben vom 05.03.1992 forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Übersendung von Unterlagen über Studium, Kriegsdienst und anschließende Gefangenschaft auf und teilte ihm, nachdem trotz Mahnung kein Eingang zu verzeichnen war, mit Schreiben vom 22.03.1993 mit, dass davon ausgegangen werde, dass die Angelegenheit zur Zeit nicht weiter verfolgt werde. Es bleibe dem Kläger überlassen, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut an die Beklagte zu wenden. Am 13.05.1993 legte der Kläger eine Heimkehreranmeldung vor und teilte mit, dass alle weiteren gewünschten Unterlagen vernichtet seien, er bemühe sich um Vorlage weiterer Belege. In der Folge wandte sich der Kläger mehrfach an die Beklagte mit der Bitte, seinen formlosen Rentenantrag vom Oktober 1986 aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang wurde ihm ein erneuter Formantrag zugesandt. Mit Schreiben vom 10.11.1995 bat die Beklagte nochmals, den Formantrag ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden und kündigte an, den Vorgang nach Aktenlage abzuschließen und eine Rentengewährung abzulehnen.

Mit Schreiben vom 13.12.1995 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb der nächsten vier Wochen den Formantrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Im Schreiben ist weiter ausgeführt: "Bitte bedenken Sie, dass wir Ihnen, wenn Sie uns nicht unterstützen, die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen dürfen (§ 66 SGB I). Erhalten wir von Ihnen innerhalb der nächsten vier Wochen keine Nachricht, gehen wir davon aus, dass Sie zur Zeit nicht beabsichtigen, ihre Angelegenheit weiterzuverfolgen. Wir werden dann den Vorgang nach Aktenlage abschließen." Auf der Rückseite des Schreibens ist der Wortlaut der §§ 60 bis 66 SGB I abgedruckt.

Mit Bescheid vom 02.01.1996 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung einer Altersrente nach § 66 SGB I ab. Der Kläger sei trotz Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er die Rentenantragsformulare nicht übersandt habe. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und wandte sich vor allem auch dagegen, dass der Bescheid zehn Tage vor Auslaufen der gesetzten Frist erlassen worden sei.

Die Beklagte entschuldigte sich mit Schreiben vom 20.02.1996 hierfür und bat den Kläger erneut, innerhalb der nächsten vier Wochen den geforderten Rentenformantrag einzusenden. Nur bei fristgerechtem Eingang werde der Rentenantrag auf der Grundlage der Antragstellung vom 13.10.1986 weiter bearbeitet werden. Der Kläger teilte der Beklagten am 21.03.1996 unter anderem mit, er warte bis heute vergebens auf den "Formantrag" und bitte höflich darum, die Antragsfrist über den 20.02.1996 hinaus um zwei Monate zu verlängern. Nachdem der Kläger in der Folge weiter den Erhalt von Formblattanträgen bestritt, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.1996 als unbegründet zurück. Die Rentenzahlung sei zu Recht versagt worden, da der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.

Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München mit dem Ziel der Rentengewährung auf der Grundlage des Antrags vom 13.10.1986. Er verwies auf seine Bemühungen, weitere Rentenversicherungsbeiträge für seine Tätigkeit ab 1986 bis 1991 einbezahlt zu bekommen. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, der Aufforderung der Beklagten zu entsprechen, rückwirkend bis zu seiner Geburt sämtliche Unterlagen vorzulegen. Der Antrag mit den Beilagen stelle für ihn eine Fülle von Problemen zusätzlich dar. Er verwies des Weiteren auf seine Studienzeiten sowie die Jahre als Soldat des Zweiten Weltkrieges. Mit Urteil vom 25.01.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Der Kläger sei trotz zahlreicher Aufforderungen und mehrfacher Hinweise auf die Mitwirkungspflicht und die Folgen fehlender Mitwirkung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, worin dieser zur Begründung im Wesentlichen ausführt, das Urteil des Sozialgerichts sei wegen eines Formfehlers der Beklagten von Anfang an null und nichtig, da sie den Bescheid 14 Tage zu früh erlassen habe. Daher habe er Klage erheben müssen. Im Weiteren kritisiert der Kläger den Gang der Verhandlung vor dem Sozialgericht München.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.01.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.01.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1996 zu verurteilen, ihm Rente unter Zugrundelegung des Rentenantrags vom 13.10.1986 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Erhalt der Terminsladung beantragte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen die Terminsverlegung und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Er legte innerhalb der ihm gesetzten Frist weder die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor noch ein ärztliches Attest, aus dem die Notwendigkeit einer Terminsverlegung ersichtlich sein sollte. Zum Verhandlungstermin ist für den Kläger niemand erschienen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des BayLSG aus dem früheren Berufungsverfahren L 13 An 136/84, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und eine Sachentscheidung treffen, da der Kläger hierauf in der ihm zugegangenen Terminsmitteilung hingewiesen worden ist (vgl. Meyer-Ladewig, Randnote 4 zu § 126 SGG).

Dem Antrag auf Terminsverlegung war nicht zu entsprechen, da die geltend gemachten Gründe trotz Verlangens vom Kläger nicht glaubhaft gemacht wurden (§ 202 SGG i.V.m. § 227 Abs.1 und 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zum Teil begründet.

Einerseits war die Beklagte nicht berechtigt, die Zahlung der Rente wegen fehlender Mitwirkung zu versagen; andererseits kann mit der Anfechtungsklage (§ 54 SGG) gegen eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung grundsätzlich nicht eine Leistungsklage verbunden werden. Die Vorschrift des § 54 Abs.4 SGG, wonach mit der Anfechtungsklage gleichzeitig die Leistung verlangt werden kann, findet keine Anwendung, da die Beklagte nicht über die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente entschieden hat. Die Versagung nach § 66 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch I ( SGB I) ist ausdrücklich bis zur Nachholung der Mitwirkung begrenzt und somit vorläufiger Natur (vgl. im Einzelnen BSG vom 25.10.1988 in SozR 1200 Nr.13 zu § 66). Die Klage ist also unbegründet, soweit der Kläger die Zahlung der Rente begehrt. Insoweit ist die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.

Erfolgreich ist der Kläger jedoch mit seinem Begehren, die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben, da sie nicht durch § 66 Abs.1 Satz 1 SGB I gedeckt sind.

Nach § 66 Abs.1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der wie der Kläger eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird.

Dieser seiner Mitwirkungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen, indem er trotz mehrfacher Übersendung den ausgefüllten und unterschriebenen Formblattantrag nicht zurückgegeben hat (§ 60 Abs.1 Nr.1, Abs.2 SGB I). Ohne die Angaben im Formblattantrag ist dem Versicherungsträger eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Rentenantrages nicht möglich, auch wenn nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt zu sein scheinen.

Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs.3 SGB I). Der Hinweis muss konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes oder Belehrungen allgemeiner Art sind nicht ausreichend (vgl. BSG a.a.O., m.w.N.).

Die Hinweise der Beklagten im Schreiben vom 13.12.1995 entsprechen nicht den Anforderungen des § 66 Abs.3 SGB I, weshalb die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und aufzuheben sind.

So hat die Beklagte den Kläger im Schreiben vom 13.12.1995 höflich allgemein darauf hingewiesen, dass sie die Leistung ganz oder teilweise bei fehlender Mitwirkung versagen dürfe. Konkret hat sie als Rechtsfolge fehlender Mitwirkung jedoch ihre Mutmaßung wiedergegeben, dass der Kläger zur Zeit nicht beabsichtige, seine Angelegenheit weiterzuverfolgen und sie deshalb den Vorgang nach Aktenlage abschließe. Damit hat die Beklagte den Kläger nicht konkret auf die mit Bescheid vom 02.01.1996 ausgesprochene Rechtsfolge hingewiesen, nämlich die Gewährung von Altersrente zu versagen.

Hinzu kommt, dass die Beklagte in dem auf § 66 SGB I gestützten Bescheid entgegen der Regelung der Vorschrift die Leistung nicht versagt, sondern den Rentenantrag abgelehnt hat. Rechtswidrig ist der Bescheid auch deshalb, weil die Beklagte die im Schreiben vom 13.12.1995 selbst gesetzte vierwöchige Frist nicht eingehalten hat. Diese Frist wäre unter Berücksichtigung der Zustellfiktion erst am 15.01.1996 abgelaufen, der Bescheid datiert jedoch vom 02.01.1996.

Im Widerspruchsverfahren hat die Beklagte dies erkannt und dem Kläger erneut eine Frist von vier Wochen gesetzt. Selbst wenn damit die Nichteinhaltung der zunächst gesetzten Frist geheilt sein sollte, fehlt es an jedem erneuten Hinweis auf etwaige Folgen, wenn die Mitwirkung nicht innerhalb der neuen Frist nachgeholt wird.

Die angefochtenen Bescheide können somit keinen Bestand haben. Nach deren Aufhebung wird die Beklagte erneut über den Rentenantrag vom 13.10.1986 zu entscheiden haben, wobei es ihr unbenommen bleibt, erneut nach § 66 SGB I unter besonderer Beachtung des § 66 Abs.3 SGB I zu verfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nur zum Teil obsiegt hat.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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