Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RA 72/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RA 82/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Beendigung der für den Kläger bestehenden Antragspflichtversicherung als Selbständiger zum 31.12.1997.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger absolvierte bis zum 15.07. 1959 eine Schulausbildung. Für die anschließende Zeit seiner Tätigkeit, zuletzt als Regierungsoberinspektor, bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz vom 01.08.1959 bis 30.09.1971 wurde er nachversichert gemäß § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) a.F.
Ab dem 01.10.1971 war er als selbständiger Rentenberater tätig und entrichtete freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten. Nach Hochschulausbildung (01.10.1975 bis 03.12.1979) erfolgte für die Zeit der Referendarsausbildung vom 07.03.1980 bis 08.09.1982 ebenfalls eine Nachversicherung.
Im Oktober 1982 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen und stellte am 21.12.1983 bei der Beklagten Antrag auf Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs.1 Nr.11 AVG a.F. Mit Bescheid vom 28.02. 1985 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 561,00 DM monatlich ab Dezember 1983 auf, weil er vom 01.12.1983 an der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten für die Dauer seiner selbständigen Erwerbstätigkeit unterliege.
Auf Antrag erteilte die Beklagte ihm im Januar 1992 eine Rentenauskunft unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Rentenreformgesetzes 1992.
Mit einem bei der Beklagten am 04.12.1997 eingegangenen Schreiben vom 02.12.1997 beantragte der Kläger, ihn mit Wirkung ab 01.01.1998 aus der Versicherungspflicht zu entlassen, weil die Geschäftsgrundlage für seine im Jahre 1983 abgegebene Erklärung weggefallen sei. Die ehemals bestehende staatliche Garantie einer ausreichenden Versorgung für alle Wechselfälle des Lebens bestehe nicht mehr. Bei Eintritt von Berufsunfähigkeit sei mit erheblichen Kürzungen zu rechnen; eine Berufsbezogenheit der Absicherung wegen Berufsunfähigkeit entfalle, das Risiko der Erwerbsunfähigkeit sei während der bestehenden Selbständigkeit ohnehin nicht versichert. Die eingeforderten Pflichtbeiträge seien in nicht erwarteter Höhe gestiegen, und die Beitragsleistungen (Anmerkung: zuletzt 881,02 DM monatlich) stünden in einem krassen Missverhältnis zu dem Leistungskatalog. Die Bewertung der Versicherungszeiten, insbesondere der Schul- und Hochschulausbildungszeiten, sei drastisch verschlechtert worden. Bei nun entsprechender Beitragserhöhung sei zeitgleich eine Reduzierung des Rentenniveaus insgesamt in die Diskussion eingebracht worden. Von der Aufnahme in die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung habe er sich durch die Wahl der Pflichtversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten befreien lassen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.01.1998 lehnte die Beklagte den "Überprüfungsantrag" vom 02.12.1997 ab, weil der Kläger weiterhin nach § 4 Abs.2 des Sozialgesetzbuches Teil VI (SGB VI) versicherungspflichtig sei und die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Tages ende, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht wegfallen würden. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.1998 zurückgewiesen, weil bei selbständig Tätigen die Versicherungspflicht erst mit Aufgabe der Tätigkeit ende.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und trug vor, er mache von der Kündigungsmöglichkeit des § 59 Abs.1 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X) Gebrauch. Zwar befinde sich diese Vorschrift innerhalb des 4. Abschnittes (öffentlich-rechtlicher Vertrag), jedoch beruhe die Begründung der Versicherungspflicht auf einer Willenserklärung. Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Vertrags sei auf der einen Seite die Zahlung eines einkommensgerechten Beitrags, hilfsweise des Regelbeitrags, auf der anderen Seite die Gewährung von Sozialleistungen mit den im Gesetz ohnehin verfügten Besonderheiten für Selbständige. Damit sei eine direkte Anwendung des § 59 SGB X möglich. Hilfsweise werde eine analoge Anwendung geltend gemacht.
Außerdem seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (hier: Fallgruppe Äquivalenzstörungen - Störung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung) anwendbar. Im Jahre des Antrags auf Pflichtversicherung seien gemäß § 36 Abs.1 Nr.4 Buchst.b AVG damals zwei Monate Schulausbildung ab dem 16. Lebensjahr (Juni/Juli 1959) und 51 Monate Hochschulausbildung (Oktober 1975 bis Dezember 1979) in den Versicherungsverlauf aufgenommen worden (vgl. Bescheid vom 30.11.1983 über die Vormerkung von Ausbildungszeiten). Darüber hinaus sei die Bewertung für die ersten fünf Kalenderjahre nach gesonderten Tabellenwerten erfolgt (§§ 32 Abs.4 Buchst.a, § 32a Abs.1 AVG in der Fassung 1983). Dies habe dazu geführt, dass die ersten 53 Monate Pflichtbeiträge (August 1959 bis Dezember 1963) mit einem monatlichen Tabellenwert von 12,5 und die Ausfallzeiten in Form der Schul- und Hochschulausbildung (53 Monate) mit dem Tabellenwert von 7,5 bewertet worden seien. Für diese Zeiten hätten sich Werteinheiten von insgesamt 1.059,00 (53 Mo- nate x 12,5 und 53 Monate x 7,5) bzw. - umgerechnet nach dem SGB VI - 10,59 Entgeltpunkte ergeben. Bei Ansatz eines aktuellen Rentenwerts von 47,44 errechne sich ein Rentenanteil von 502,39 DM (47,44 x 10,59 Entgeltpunkte = 502,39 DM brutto).
Nach dem jetzigen Gesetzesstand würden Hochschulausbildungszeiten nur noch mit 36 Monaten berechnet und entfielen Schulausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr. Nur noch die ersten drei Jahre würden wegen der beruflichen Ausbildung nach Sondervorschriften berechnet. Angerechnet würden die drei Jahre mit beruflicher Ausbildung nur noch mit 1,8792 Entgeltpunkten, die drei Jahre Hochschulausbildungszeit ebenfalls nur mit 1,8792 Entgeltpunkten und die bis zum Dezember 1963 zurückgelegten weiteren Pflichtbeiträge ohne die Erhöhung durch Tabellenwerte mit 0,6671 Entgeltpunkten, also insgesamt mit 4,4055 Entgeltpunkten. Dies ergäbe nunmehr - für dieselben Zeiten wie früher - einen Rentenanteil von 209,00 DM (47,44 aktueller Rentenwert x 4,4055 Entgeltpunkte = 209,00 DM brutto), also seit der Erklärung der Versicherungspflicht als Selbständiger eine Rentenminderung von monatlich ca. 300,00 DM. Wenn die Berechnungswerte zum Versorgungsausgleich herangezogen würden, würde - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen zur Nachentrichtung von Beiträgen bestünden - die Auffüllung dieses Rentenverlustes einen Kapitalaufwand von 67.000,00 DM verursachen.
Auch die erhebliche Erhöhung des Beitragssatzes und die Minderung des Leistungskatalogs gebe Anlass, von einer Äquivalenzstörung zu sprechen. Im Jahre 1983 habe der Beitragssatz 18,5 % und im Jahre 1997 20,3 % betragen. Hinsichtlich des Leistungskatalogs werde nur darauf hingewiesen, dass sämtliche Altersrenten durch einen anderen (späteren) Beginn verändert worden seien, dass bei den Hinterbliebenenrenten Einkommensanrechnungen eingeführt worden seien und letztlich durch das RRG 1999 jegliche Berufsbezogenheit bei der Frage der Erwerbsminderung in Wegfall komme, so dass er, der Kläger, sich als Rechtsanwalt mit einem einfachen Hilfsarbeiter vergleichen lassen müsse und solange keine Rentenleistungen wegen einer Erwerbsminderung erhalten könne, als er noch einfachste und primitivste Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne.
Eine weitere Äquivalenzstörung sei in der Veränderung des bisherigen individuellen Zugangrentenniveaus sowie dessen Prognose für die Zukunft zu sehen. Ehemals sei ein durchschnittliches Nettorentenniveau von 70 % zu erwarten gewesen, das ab 1999 allmählich sowohl bei Neuzugängen als auch bei Bestandsfällen bis auf die gesetzlich fixierte Sicherungsgrenze von ca. 64 % absinke. Der Kläger fügte seinen Ausführungen konkrete Rentenberechnungen bei, verwies zur Kritik an den Änderungen der Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung auf einen Artikel in Capital - Das Wirtschaftsmagazin - vom Mai 1998 und legte eine Vermögensplanung der Raiffeisenbank V. vor, wonach u.a. im Rahmen eines Aktienfonds bei einem monatlichen Beitrag von 300,00 DM über zehn Jahre und einer angenommenen Wertentwicklung von jährlich 10 % ein Endkapital von 61.965,00 DM zur Auszahlung komme; auch Vorschläge über eine private Versicherungsrente bei einer Beitragszahlung von 300,00 DM monatlich waren angefügt.
Das Sozialgericht wies die auf Aufhebung des Bescheids vom 08.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1998 und auf Feststellung gerichtete Klage, dass die bisher bestehende Pflichtversicherung zum 31.12.1997 durch Kündigung beendet sei, mit Urteil vom 27.01.1999 ab. Es stützte sich darauf, dass gemäß § 4 Abs.4 Satz 2 SGB VI die Versicherungspflicht auf Antrag mit Ablauf des Tages ende, an dem die Voraussetzungen hierfür entfallen seien, in der Regel mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften für dieselbe Tätigkeit. Weitere Tatbestände zur Beendigung der Versicherungspflicht, z.B. ein Verzicht, seien gesetzlich nicht vorgesehen, so dass auch ein freiwilliges Ausscheiden grundsätzlich nicht möglich sei. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur könne die Antragsversicherungspflicht ebensowenig wie die kraft Gesetzes begründete Versicherungspflicht durch den Versicherten gekündigt, widerrufen oder sonst durch eine Willenserklärung beendet werden (vgl. Gürtner im Kasseler Kommentar, § 4 SGB VI, Rdnr.29). Entgegen der Auffassung des Klägers sei demnach die Vorschrift über die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 59 Abs.1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) nicht anwendbar; diese setze nämlich nach dem Gesetzeswortlaut einen öffentlich-rechtlichen Vertrag voraus. Um ein solches Rechtsverhältnis handele es sich im Fall der Antragspflichtversicherung gerade nicht. Die Versicherungspflicht trete vielmehr kraft Gesetzes bei Vorliegen der in § 4 SGB VI genannten Voraussetzungen ein, zu denen auch die wirksame Antragstellung zähle. Dem hierbei erlassenen Bescheid komme dabei lediglich deklaratorische (feststellende) Wirkung zu (Gürtner im Kasseler Kommentar, a.a.O. Rdnr.7). Für eine vertragliche Ausgestaltung bestehe hier also kein Raum, so dass die Annahme eines dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ähnlichen Rechtsverhältnisses und damit die Anwendung der Kündigungsvorschriften nicht in Betracht komme.
Eine Beendigung der Versicherungspflicht sei auch nicht über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich. Dabei könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dahingestellt bleiben, ob die Grundsätze dieses Rechtsinstituts im öffentlichen Recht uneingeschränkt und damit auch bei Willenserklärungen, die zu Verwaltungsakten führten, entsprechend anwendbar seien. Denn selbst wenn man die hiergegen sich ins- besondere aus der Bindungswirkung der Verwaltungsakte ergebenden Bedenken nicht durchgreifen lasse, hätte die Anwendung dieser Grundsätze zur Voraussetzung, dass entweder der Kläger die Fortgeltung der von ihm genannten und nunmehr geänderten Vorschriften für die Beklagte erkennbar zur Grundlage seiner Beitragsentrichtung gemacht hätte oder insoweit der Kläger und die Beklagte gemeinsam einem Irrtum über die Beständigkeit der rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften erlegen wären (vgl. BSG-Urteil vom 19.06.1979 - 5 RJ 128/78 mit weiteren Nachweisen). Für beide Möglichkeiten bestünden nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte. Dessen Vortrag enthalte keinerlei Gesichtspunkte, wonach er, für die Beklagte erkennbar, die Gewährleistung des seinerzeit geltenden, jetzt geänderten Leistungsumfanges zur Voraussetzung für den Eintritt in die Pflichtversicherung gemacht habe.
Gemeinsame irrtümliche Vorstellungen des Klägers und der Beklagten hinsichtlich der Unabänderbarkeit des im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers zur Aufnahme in die Pflichtversicherung gültigen Rentenversicherungsrechts würden schon deswegen ausscheiden, weil zumindest der Beklagten die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bekannt gewesen sei, derzufolge es dem Prinzip der Solidargemeinschaft der Versicherten entspreche, Leistungen und Beiträge nicht für alle Zeiten unveränderlich festzuschreiben, sondern die konkrete Ausgestaltung den jeweiligen Bedürfnissen und Möglichkeiten anzupassen, so dass der Gesetzgeber die gesetzlich vorgesehenen Leistungen aus sozialpolitischen und finanziellen Erwägungen heraus jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft auch einschränken könne (vgl. BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Diese Grundsätze hätten auch dem Kläger in seiner Eigenschaft als Rentenberater und Fachanwalt für Sozialrecht bekannt sein müssen. Demgegenüber sei dem Vorbringen des Klägers vielmehr zu entnehmen, dass er sich in seiner Erwartung über das Fortbestehen der damals für ihn günstigen rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften und Bedingungen im Vergleich zu anderen Versorgungen geirrt habe. Ein derartiger Irrtum über die weitere Rechtsentwicklung sei aber - wie der einseitige Irrtum über künftige Ereignisse - ein unbeachtlicher Motivirrtum. Nach all dem könnten die vom Kläger dargelegten Äquivalenzstörungen hier keine Berücksichtigung finden.
Ein Austritt aus der Versicherung bei Fortbestehen der selbständigen Tätigkeit sei darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Befreiung von der Versicherungspflicht unzulässig; denn versicherungspflichtige Angestellte und Selbständige seien bei der Befreiung grundsätzlich gleich zu behandeln. Antragspflichtversicherte unterschieden sich insoweit nicht wesentlich von Angestellten, deren Versicherungspflicht auf einer abhän- gigen Beschäftigung beruhe (vgl. Gürtner, a.a.O., § 6 SGB VI, Rdnr.5). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts solle in Ausnahme hierzu eine Befreiung lediglich dann zulässig sein, wenn zugleich eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungswerk bestehe und diese Pflichtmitgliedschaft erst nach dem Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung begonnen habe, oder wenn die Geltendmachung des Befreiungsrechts durch besondere, in ihren individuellen Verhältnissen begründete Umstände gerechtfertigt sei. Letzterer Entscheidung habe der Fall zugrunde gelegen, dass bewusst und freiwillig eine doppelte Sicherung geschaffen worden sei durch Eintritt in die Antragspflichtversicherung bei bereits bestehender Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (vgl. BSG-Urteil vom 28.04.1982 - 12 RK 30/80 und vom 18.05.1983 - 12 RK 73/81). Die erste Alternative treffe auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht zu, weil eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk nicht bestehe. Aber auch die vom Bundessozialgericht in dem zweiten Fall genannten Voraussetzungen für eine Befreiung lägen hier nicht vor: Besondere, in individuellen Verhältnissen begründete Umstände, wie z.B. existenzgefährdende finanzielle Belastungen, die für die Erklärung zur Beendigung der Versicherungspflicht maßgeblich wären, seien nicht geltend gemacht worden. Der Kläger habe vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er die Versicherungspflicht deswegen beenden wolle, weil aus heutiger Sicht unter Berücksichtigung der unstreitig erheblichen nachteiligen Gesetzesänderungen seine damalige Entscheidung für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und gegen die Aufnahme in das berufsständische Versorgungswerk sich als nicht mehr rentabel bzw. nunmehr als unzweckmäßig darstelle. Nachteilige gesetzliche Änderungen stellten jedoch auch nach gesicherter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Grund zur Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.1985 (vgl. Beschluss vom 09.10.1985 - 1 BvL 7/83 in SozR 5120 Art.2, § 2, 20. RAG).
Zum einen habe das Bundesverfassungsgericht nur über einen Verstoß der Regelungen des 20. Rentenanpassungsgesetzes (Einschränkungen bei der Bewertung der Ausbildungs- und Ausfallszeiten)gegen Art.14 des Grundgesetzes (GG) im Hinblick auf einen Vertrauensschutz entschieden, soweit den Antragspflichtversicherten nicht die Möglichkeit der Beendigung der Pflichtversicherung eingeräumt werde, zum anderen sei der Kläger von dieser Entscheidung auch deswegen nicht betroffen, weil das Bundesverfassungsgericht die Frage des Austritts aus der Pflichtversicherung nur für den Personenkreis geprüft und entschieden habe, der den Antrag auf den Eintritt in die Pflichtversicherung bereits vor dem 13.05.1977, dem Tag der Beschlussfassung des Bundestags, gestellt habe. Soweit in dem Vorlagebeschluss auch der Personenkreis angesprochen worden sei, der ihren Antrag auf Eintritt in die Pflichtversicherung (beim Kläger 12.12.1983) erst nachher gestellt habe, sei der Beschluss als zu weit gefasst und als nicht entscheidungserheblich zurückgewiesen worden.
Ungeachtet dieser Gründe würden sich auch aus nachfolgenden Überlegungen keine Konsequenzen zugunsten des Klägers aus dieser Entscheidung ziehen lassen: Bereits mit Beschluss vom 01.07.1981 habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 58/81) entschieden, dass die Leistungseinschränkungen des 20. Rentenanpassungsgesetzes an sich nicht verfassungswidrig seien. Im Anschluss hieran habe es in der vom Kläger zitierten Entscheidung erneut diese Regelungen grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt und festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art.14 GG lediglich im Zusammenhang mit einer fehlenden Austrittsmöglichkeit für Antragspflichtversicherte bestehe. Bedeutsam für den hier zu entscheidenden Fall sei dabei, dass der Gesetzgeber in dieser Entscheidung aufgefordert worden sei, eine Befreiungsmöglichkeit zu schaffen, die den Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis zu den übrigen Pflichtversicherten und zu den freiwilligen Versicherten berücksichtigen müsse. Eine solche Regelung sei vom Gesetzgeber mit der Neufassung des Art.2 § 1a ArVNG durch Art.4 und 5 des 7. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes geschaffen worden. Die darin in Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Regelungen entsprächen aber in ihren Auswirkungen nicht dem offensichtlichen Begehren des Klägers, ihn ohne Konsequenzen für die Vergangenheit ex nunc aus der Versicherungspflicht zu entlassen. Eine solche Regelung nämlich, die zu einer Bevorzugung der Antragspflichtversicherten gegenüber anderen Pflichtversicherten und freiwilligen Versicherten führen würde, wäre unter Beachtung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dargelegten Grundsätze nicht zulässig. Für den von der Entscheidung direkt betroffenen Personenkreis sei daher in der neu geschaffenen Regelung als Konsequenz der Befreiung von der Versicherungspflicht die Umgestaltung des Versicherungsverhältnisses für die Vergangenheit angeordnet worden: Die Pflichtbeiträge seien in solchen Fällen rückwirkend in freiwillige Beiträge umzuwandeln gewesen; für die meisten Antragspflichtversicherten habe dies zu erheblichen Leistungseinschränkungen geführt, so dass von der - entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonformen - Befreiungsmöglichkeit nur wenig bzw. kaum Gebrauch gemacht worden sei. Die vom Kläger begehrte generelle Austrittsmöglichkeit mit der Maßgabe, lediglich für die Zukunft die Entrichtung der Pflichtbeiträge zu beenden, sei demnach unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze gerade nicht geboten.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung weist der Kläger darauf hin, dass seinerseits eine Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung bestanden habe, aber wegen der Pflichtversicherung in der Rentenversicherung eine Befreiung erfolgt sei. Außerdem könne § 4 Abs.4 SGB VI - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - die Beendigung der Versicherungspflicht nicht ausschließen, weil er, der Kläger, zwar nach wie vor als Selbständiger tätig sei, diese Bestimmung aber bei Beginn seiner Pflichtversicherung nicht bestanden habe, erst zum 01.01. 1992 in das Rentenrecht eingefügt worden sei. Es fehle eine gesetzliche Regelung über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Beendigung der Antragsversicherung, damit auch eine gesetzliche Regelung, die die in der Literatur vertretene Meinung decke, wonach eine Kündigung, ein Widerruf oder eine sonstige Beendigung der Antragspflichtversicherung ausscheide, so dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze ergänzend zur Ausfüllung der bestehenden Gesetzeslücke heranzuziehen seien. Die Motive zur Abgabe seiner Erklärung über den Eintritt in die Pflichtversicherung seien durchaus von erheblicher Bedeutung, weil es alleine aufgrund seiner eigenen freien Entscheidung zu einer Mitgliedschaft gekommen sei. Nachdem ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wohl nicht zustande gekommen sei, sei von ihm auch nur analog auf die Regelung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag hingewiesen worden. Wenn das Sozialgericht bei der Pflichtversicherung offensichtlich von einem Verwaltungsakt ausgehe, wären auch die Grundregeln zur Beseitigung der Bindungswirkung eines Verwaltungsakts (§§ 46, 48 SGB X) zu überprüfen gewesen.
Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage werde dem Sozialgericht durchaus zugestimmt, dass gemeinsame irrtümliche Vorstellungen des Klägers und der Beklagten über die Unabänderbarkeit des im Jahre 1983 geltenden Rentenversicherungsrechts nicht bestanden hätten, vielmehr sei die Abänderbarkeit und die bestehende Reaktionsmöglichkeit des Gesetzgebers auf unterschiedliche wirtschaftliche Situationen bekannt gewesen. Es dürfe aber unterstellt werden, dass ehemals beide Parteien von dem Ausmaß des Kahlschlages in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Vorstellungen gehabt hätten. Im Übrigen seien die Gründe für sein Votum zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung, die dort gebotenen und nunmehr vom Gesetzgeber demontierten Vorteile (Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten und Studienzeiten) damals klar erkennbar gewesen und zur Geschäftsgrundlage geworden.
Die Erwägungen des Erstgerichts zu verfassungsrechtlich relevanten Gesichtspunkten seien zu kurz, pauschal und unzutreffend ausgefallen. Die jeweilige konkrete gesetzliche Maßnahme unterliege jedoch der verfassungsrechtlichen Prüfung, das Verfassungsrecht dürfe nicht separiert werden (Kirchhoff, Sozialversicherung und Finanzverfassung in NZS 4/1999, S.161 ff.). Der vom Sozialgericht angesprochene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.1985 in SozR 5120 Art.2 § 2, 20. RAG Nr.1 sei für seinen Fall keine Offenbarung. Gleichwohl müssten die dort genannten Gründe für einen Ausstieg aus der Pflichtversicherung (dort: durchschnittliche Verkürzung der Rentenanwartschaften zwischen 3 und 8 % durch einschränkende Bewertung der Ausbildungsausfallzeiten) auch in seinem Falle einschlägig sein. Hingewiesen werde auch auf den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R, in dem der dortige 4. Senat die Änderung des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchst.a und Satz 2 SGB VI durch das WFG für verfassungswidrig gehalten habe.
Soweit das Erstgericht bemängele, dass in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall die Pflichtbeiträge rückwirkend in freiwillige Beiträge umgewandelt worden seien, während der Kläger diese Beiträge weiterhin als Pflichtbeiträge bewertet haben wolle, sei festzustellen, dass er sich zu dieser Form der Rückabwicklung schon deswegen nicht geäußert habe, weil sie von der Beklagten zu keiner Zeit in Erwägung gezogen worden sei. Entsprechend des mit der Klage verfolgten Zieles sei es nur konsequent gewesen, nicht eine Erstattung der gesamten Beiträ- ge zu verlangen, sondern die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum angegebenen Zeitpunkt 31.12.1997. Entscheidend sei aus verfassungsrechtlicher Sicht alleine, dass der Vertrauensschutz des Versicherten zu beachten sei, und dass bei Auslegung der Bestimmungen des 20. RAG eine entsprechende Feststellung getroffen worden sei, wonach eine erhebliche Minderung der Leistungen andererseits dazu berechtigen müsse, eine freiwillig eingegangene Versicherung wieder zu beenden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 27.01.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 08.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1998 aufzuheben und festzustellen, dass die bisher bestehende Antragspflichtversicherung zum 31.12.1997 durch Erklärung vom 02.12.1997 beendet wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestands - im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten - wird hierauf sowie auf den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Beitragsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), jedoch in der Hauptsache unbegründet. Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass unter den gegebenen Voraussetzungen eine Beendigung der Pflichtversicherung nicht möglich ist; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 153 Abs.4 SGG), wobei der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in zweiter Instanz noch einige ergänzende Anmerkungen anfügen will.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit entsprechend dem prozessualen Antrag des Klägers allein darum geht, über die Beendigung der Antragspflichtversicherung zu entscheiden, und es im Falle eines bejahenden Urteils in dieser Entscheidung offen bleiben müsste, wie dann mit den vom Kläger bisher geleisteten Pflichtbeiträgen zu verfahren ist. Aufgrund des konkreten Klageantrags (und der materiellen Gesetzeslage) könnte der Senat selbst nicht rechtsgestaltend - entsprechend der vom BVerfG in der Entscheidung vom 09.10.1985 (a.a.O.) für bestimmte Fälle entwickelten Lösung einer rückwirkenden Umwandlung der Pflichtversicherung in ein freiwilliges Versicherungsverhältnis - tätig werden. Nachdem der Gesetzgeber (bisher) auch nicht die Konsequenz aus der Beendigung der Pflichtversicherung geregelt hat (z.B. Umwandlung der Pflichtbeiträge kraft Gesetzes in freiwillige Beiträge bei einer dementsprechenden "Rücktrittserklärung" bzw. bei einem entsprechenden Antrag des Versicherten), verbliebe es im Falle einer Beendigung der Pflichtversicherung dabei, dass das Versicherungsverhältnis des Klägers, wie es bis zum 31.12.1997 vorgelegen hat, erhalten würde. Erkennbar hat der Kläger nur zum Ausdruck gebracht, dass er seine Pflichtversicherung beenden wolle. Hierauf weist, neben der gestellten Feststellungsklage, auch eindeutig der gesamte klägerische Vortrag hin, in dem nur von der Beendigung der Pflichtversicherung (nunmehr analog anstelle - wie in erster Instanz - unmittelbar oder analog) aufgrund Kündigung bei öffentlich-rechtlichen Verträgen (§ 58 SGB X) oder wegen Weg- falls der Geschäftsgrundlage die Rede ist. Der Kläger hat hier eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er eine "Anpassung" des bisher bestehenden Rechtsverhältnisses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur insoweit wünscht, als er Pflichtbeiträge ab 01.01.1998 nicht mehr zu entrichten hat, ebenso, dass eine Kündigung keine rückwirkende Auflösung des einmal bestehenden Dauerrechtsverhältnisses zur Folge haben soll, sondern nur eine Entlassung aus der bisher bestehenden Verpflichtung.
Durch einen entsprechenden Hilfsantrag, der nicht als "minus" im bisherigen Berufungsantrag enthalten sein kann, hat der Kläger nicht in zweiter Linie begehrt, eine Umwandlung des Versicherungsverhältnisses bzw. lediglich eine Anpassung herbeizuführen. Insoweit kam es nicht darauf an, dass der Kläger gegebenenfalls einen solchen mit der Beendigung der Pflichtversicherung verbundenen Eingriff hinnehmen will, sondern darauf, dass er eine solche Lösung für den Fall, dass seinem Hauptantrag nicht stattgegeben werden kann, mit den geeigneten Mitteln anstrebt, d.h. in prozessualer sowie materiellrechtlicher Hinsicht beantragt. Das hat der rechtskundige Kläger, der im Übrigen unter anderem durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts hinreichend Hinweise auf die Entscheidung des BVerfG vom 09.10.1985 (a.a.O.) erhalten hat und der mit seinem bisherigen Vortrag auch auf die Meinung des Verfassungsgerichts eingegangen ist, jedoch nicht getan.
Vorliegend wirkte sich dies aber im Rechtsstreit nicht aus. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass nach den anzuwendenden Gesetzen die Beendigung der Pflichtversicherung - gleich ob mit oder ohne Umwandlung in ein anders geartetes Versicherungsverhältnis - nicht möglich ist. Der Senat ist ferner nicht von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Gesetze überzeugt; er sieht es nicht als geboten an, dem BVerfG Fragen zur Entscheidung gemäß Art.100 GG vorzulegen. Vielmehr teilt er die Ansicht des Sozialgerichts aus folgenden Gründen:
1. Vorliegend können die Vorschriften des SGB X über öffentlich-rechtliche Verträge, insbesondere die Kündigung gemäß oder analog § 59 SGB X, nicht zur Anwendung kommen. Die gesamte Regelung über öffentlich-rechtliche Verträge ist für das hier bestehende Pflichtversicherungsverhältnis nicht passend. Dies folgt allerdings nicht schon aus § 53 Abs.2 SGB X, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur geschlossen werden kann, soweit das Erbringen der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht (was vorliegend nicht der Fall ist). § 53 Abs.2 SGB X wird aber von § 55 Abs.1 und 2 SGB X (Austauschvertrag über Leistung und Gegenleistung - subordinationsrechtliche Verträge im Über- und Unterordnungsverhältnis) modifiziert, worauf in § 55 Abs.3 SGB X ausdrücklich hingewiesen wird.
Zwischen den Prozessbeteiligten ist jedoch im Jahre 1983 kein Vertrag mit dem Inhalt geschlossen worden, dass sich der Kläger - bei Verpflichtung der Beklagten zu einer Hauptleistung - zu einer "Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag" verpflichtet hätte. Es fehlt vorliegend bereits am Abschluss eines Vertrags. Vielmehr hat der Kläger - dem typischen, auch ihm bekannten Grundfall der Antragspflichtversicherung folgend - lediglich eine einseitige Erklärung zur Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Antragspflichtversicherung abgegeben. Es fehlt nicht nur an den typischen Merkmalen eines Vertragsschlusses, der Einigung (gegenseitige übereinstimmende Willenserklärungen), sondern auch an dem nach dem Gesetz möglichen Inhalt eines Vertrags, nämlich, dass ein Gegenstand geregelt wird, der Inhalt eines Verwaltungsakts sein könnte (§ 55 Abs.2 SGB VI), über den ein Verwaltungsakt eine Regelung trifft. Leistung und Gegenleistung können aber vorliegend nicht durch Verwaltungsakt bestimmt und gestaltet werden, weil die Ausgestaltung der Pflichtversicherung bis in alle Einzelheiten im Gesetz umschrieben ist und ein Verwaltungsakt nur deklaratorischen Charakter und zudem nur zum Inhalt haben könnte, dass die Versicherungspflicht kraft Gesetzes eingetreten ist, um nicht das unmittelbar aus dem Gesetz folgende Rechtsverhältnis und die Ansprüche im Einzelnen - durch ein weiteres, vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Bindeglied (Verwaltungsakt) - abzuschwächen oder auf eine andere Basis zu stellen oder eventuell der Rechtsposition nach zu ändern. Der Senat hält hier einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht für möglich bzw. zulässig, was allerdings keiner weiteren detaillierten Begründung bedarf, weil schon nach dem äußeren Geschehensablauf kein Vertragsabschluss erfolgt ist. Es fehlt damit auch an der wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind (§ 59 Abs.1 Satz 1 SGB X). Eine Anpassung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse ist im Übrigen auch nicht über § 48 SGB X erreichbar. Der Inhalt des Pflichtversicherungsverhältnisses wird ja gerade nicht durch einen Verwaltungsakt, der das Eintreten der Versicherungspflicht (deklaratorisch) feststellt, geregelt und umschrieben. Damit könnte eine wesentliche Änderung der Ver- hältnisse im Sinne von § 48 SGB X allenfalls darin bestehen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung wieder entfallen sind.
Der Antrag des Klägers auf Pflichtversicherung stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts dar und ist mit Zugang bei der Beklagten wirksam geworden, hat das unmittelbar aus dem Gesetz folgende Rechtsverhältnis ausgelöst, weil alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt der Antragsversicherung ebenfalls vorlagen. Zwar finden auf solche Willenserklärungen die Vorschriften über die Anfechtung entsprechend (und im eingeschränkten Umfange) Anwendung, ein maßgebender Irrtum hat aber bei Abgabe der Willenserklärung, wie bereits das Sozialgericht festgestellt hat, nicht vorgelegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Bestands des einmal begründeten Vertragsverhältnisses ist diese Erklärung auch nicht rücknehmbar oder widerrufbar bzw. kann das einmal begründete Pflichtversicherungsverhältnis nicht gekündigt werden. Dies ergab sich - entgegen der Ansicht des Klägers - zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Versicherung aus § 2 Abs.1 letzter Halbsatz AVG (§ 1227 Abs.1 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung), wobei diese Regelung in § 4 Abs.4 letzter Satz SGB VI übernommen worden ist. Die Vorschrift über die Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses ausschließlich dann, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind, ist abschließend.
Wegen § 2 Abs.1 AVG, § 4 Abs.4 SGB VI besteht auch - entgegen der vom Kläger geäußerten Rechtsansicht - keine Lücke, zu deren Füllung Grundsätze des bürgerlichen Rechts heranzuziehen wären. Vielmehr stehen dem, jedenfalls soweit es die vom Kläger herangezogenen Rechtsgrundsätze in Bezug auf einseitige wie auch gegenseitige Willenserklärungen betrifft, diese Vorschriften sowie die strikte Ausgestaltung und die unbedingte Durchführung des Versicherungsverhältnisses entsprechend den Versicherungsverhältnissen von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern entgegen. Für die Grundsätze der Geschäftsgrundlage wie im bürgerlichen Recht besteht nach der Rechtssystematik und dem im Gesetzeswerk zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers kein Raum. Hier könnte allenfalls so argumentiert werden, dass "Geschäftsgrundlage" für Versicherte und Versicherungsträger zwingend und ausschließlich die vom Gesetzgeber vorgegebenen und in Zukunft auch von ihm einseitig abänderbaren Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung sind und für Sonderregelungen bzw. hiervon abweichende Vorstellungen des Versicherten oder des Versicherungsträgers keinerlei Raum verbleibt. Grenzen werden lediglich von der Verfassung gezogen, woran übermäßige Verpflichtungen des Versicherten oder ungerechtfertigt Versicherungsträgers und sonstige Eingriffe in die Rechtsposition des Versicherten zu messen sind.
Unmittelbare Eingriffe können sofort mit Verfassungsbeschwerde überprüft werden, im Übrigen bleibt nur ein Abwarten des Leistungsfalls, um eine wirksame Kontrolle zu eröffnen, was - nebenbei gesagt - sinnvoll sein kann, weil der Gesetzgeber schon wiederholt eine Verschlechterung der Anwartschaften der Versicherten rückgängig gemacht (oder aufgeschoben) oder abgemildert hat; nicht völlig außer Betracht bleiben darf auch, dass einerseits sehr wohl Einschnitte in die Rechte der Versicherten erfolgt sind, andererseits aber wieder Vorteile in anderen Bereichen begründet worden sind, so z.B. der Bezug einer vollen Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung), die früher nur bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit möglich gewesen ist (vgl. § 44 Abs.2 Nr.1 SGB VI in der vorher geltenden Fassung).
Der Senat verkennt allerdings hierbei nicht, dass in bestimmtem Umfang bereits bei aktuellen Änderungen der Rechtsposition des Versicherten eine Kontrollmöglichkeit bestehen muss, mithin es unzumutbar sein kann, bei einer Verschlechterung der Rechtsposition stets den Leistungsfall abzuwarten und mögliche künftige Besserungen oder anderweitige Vorteile ins Kalkül mit einzubeziehen. Eine derartige Möglichkeit besteht aber bereits jetzt (vgl. BSG vom 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R in SozR 3-2600 § 149 Nr.6 zur Verfassungsbeschwerde).
Betroffen ist der Kläger vor allem durch § 58, § 70 (später gestrichen), § 74 SGB VI (Kürzung und niedrigere Bewertung der ersten Jahre in der Rentenversicherung sowie der beruflichen und schulischen Ausbildungszeiten), wohingegen der Senat die vom Kläger geltend gemachte gesamtwirtschaftliche Situation mit einem Vergleich zu privaten Versicherungen und Wertpapieranlagen an den Rand stellen will, weil - unbeschadet der auch dort bestehenden veränderlichen Prognosen und Unsicherheiten - der "Leistungskatalog" wesentlich anders gestaltet ist; das breite "Angebot" der Rentenversicherung kann nicht vom betriebswirtschaftlichen oder rein finanziellen Standpunkt aus allein mit einzelnen Barleistungen oder der Absicherung vereinzelter Risiken im Bereich privatrechtlicher Versicherungen verglichen und isoliert nach Rentabilitätsgesichtspunkten wie bei einer Geldanlage abgewertet werden. Auch allein die bisherige Erhöhung des Beitragssatzes ist nicht schon geeignet, maßgebende Eingriffe in die Rechtsposition des Klägers darzutun. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.12.1999 - 1 BvR 679/98 - betrifft zwar eine (erfolglose) Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannten versicherungsfremden Leistungen, er ist aber im Zusammenhang mit der Erhöhung der Beitragssätze und der dadurch besonders gravierend erscheinenden Belastung ergangen, wobei hier zum wiederholten Male zum Ausdruck gebracht worden ist, dass Rentenansprüche und Anwartschaften zwar einen hohen persönlichen Bezug aufweisen und auch der Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG unterfallen, jedoch zugleich in einem ausgeprägten sozialen Zusammenhang stehen (Solidarität der Mitglieder, sozialer Ausgleich und soziale Fürsorge), so dass bei der jetzigen Beitragsentwicklung maßgebliche verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben werden können.
Zur Rechtsentwicklung im Bezug auf §§ 58, 70, 74 SGB VI ist Folgendes zu berücksichtigen:
Rechtsänderungen seit 1960 - Berufliche Ausbildungszeiten
Bestehendes Recht 1960: § 32 AVG: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre sind reine Ausfallzeiten
Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 09.06.1965 (BGBl. I, S.476): § 32a AVG: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre, Bewertung nach Tabelle Anlage 2 zu § 32a AVG, In-Kraft-Treten: 01.01.1966
Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I, S.1857): § 32a AVG: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre, Bewertung 0,0075 EP/Monat entsprechend 0,9 EP/Jahr, In-KraftTreten: 01.01.1983
Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I, S.2261): § 70 SGB VI: Die ersten 48 Monate mit Pflichtbeitragszeiten erhalten 0,0075 EP/Monat, entsprechend 0,9 EP/Jahr, In-KraftTreten: 01.01.1992
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl. I, S.1461): § 58 SGB VI: Die ersten 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten erhalten max. 75 % des Gesamtleistungswertes, höchstens jedoch 0,0625 EP/Monat, entsprechend 0,75 EP/Jahr. Bei Nachweis einer längeren Dauer einer Lehre werden entsprechend mehr Monate berücksichtigt. In-Kraft-Treten: 01.01.1997
Rechtsänderungen seit 1960 - Schulische Ausbildungszeiten
Bestehendes Recht 1960: § 36 AVG: Ausbildungszeiten ab vollendetem 15. Lebensjahr sind reine Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für eine abgeschlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn innerhalb von zwei Jahren danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt ist.
Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 09.06.1965 (BGBl. I, S.476): § 36 AVG: Ausbildungzeiten ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für eine abgeschlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn innerhalb von fünf Jahren danach eine versicherungpflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt ist. § 32a AVG: Bewertung nach Tabelle Anlage 2 zu § 32a AVG. Unterschiedliche Bewertung, je nach Abschluss und Geschlecht. InKraft-Treten: 01.01.1966
Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 27.06.1977 (BGBl. I S.1040): § 36 AVG: Ausbildungszeiten ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für eine abgeschlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt ist. § 32a AVG: Bewertung für Zeiten vor dem 01.01.1965: 0,0833 EP/Monat (= 1 EP/Jahr) Bewertung für Zeiten nach dem 31.12.1964: 0,0833 EP/Monat (= 1 EP/Jahr) In-Kraft-Treten: 01.01.1978
Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I, S.1857): § 36 AVG unverändert § 32 AVG: Bewertung für Zeiten vor dem 01.01.1965: 0,0833 EP/Monat (= 1 EP/Jahr) Bewertung für Zeiten nach dem 31.12.1964: 0,075 EP/Monat (= 0,9 EP/Jahr) In-Kraft-Treten: 01.01.1983
Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I, S.2261): § 58 SGB VI: Zeiten der Schulausbildung, einer abgeschlossenen Fachschulausbildung und einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens sieben Jahre. Die erforderliche Halbbelegung mit Pflichtbeitragszeiten entfällt. § 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 75 %, maximal 0,0625 EP/Monat (0,75 EP/Jahr). In-Kraft-Treten: 01.01.1992, Übergangsregelung zwölf Jahre.
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl. I, S.1461): § 58 SGB VI: Zeiten der Schulausbildung, einer abgeschlossenen Fachschulausbildung und einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ab vollendetem 17. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens drei Jahre. § 74 SGB VI: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 75 %, maximal 0,0625 EP/Monat (0,75 EP/Jahr), In-Kraft-Treten: 01.01.1997, Übergangsregelung vier Jahre.
Die nach 1983 erfolgten Änderungen der Rentenvorschriften zur Berechnung der Rentenhöhe (§ 58 ff. SGB VI) betreffen den Kläger erheblich. Er hat schlüssig durch konkrete Rentenberechnungen und Erläuterungen hierzu dargelegt, dass eine Einkommenseinbuße von ca. 300,00 DM monatlich eingetreten ist. Damit erhebt sich die Frage, ob der Gesetzgeber ein Recht auf "Austritt" aus der Pflichtversicherung vorsehen musste, wenn auch nicht aufgrund der Rechtsgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Vertrags (Kündigung) oder des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage", sondern aufgrund des Grundgesetzes. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern erscheint dies dem Senat nicht möglich; diese müssen sich gegen eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition mit Rechtsmitteln und dann gegebenenfalls mit der Verfassungsbeschwerde zur Wehr setzen. Dieser Schutz erscheint durchaus effektiv und trägt auch dem Gedanken Rechnung, dass die Pflichtversicherung als tragendes Element der sozialen Sicherheit nicht generell durch eine "Austrittsmöglichkeit" durchbrochen werden darf, um das System nicht für die Mehrheit der arbeitenden Bevölkerung zum Einsturz zu bringen und dadurch Millionen von Versicherten im Besonderen und der gesamten Volkswirtschaft im Allgemeinen wesentlich zu schaden.
Die geschilderte "Verschlechterung" der Rentenanwartschaft des Klägers betrifft eine rechtlich geschützte Erwerbsaussicht, auch wenn diese weitaus überwiegend nichts mit der eigenen Beitragsleistung des Versicherten zu tun hat. Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten sind dadurch geprägt, dass sie dem Versicherten angerechnet werden, ohne dass er dafür Beiträge bezahlt (Akt des sozialen Ausgleichs, der besonderen staatlichen Fürsorge und keine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür, dass der Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten später höhere Verdienste erzielt und dementsprechend höhere Beiträge zahlt). Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Insoweit umfasst Art.14 Abs.1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, sofern dies einem Zweck des Allgemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dabei müssen die Eingriffe zum Erreichen des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein. Im Gegensatz zu den pflichtversicherten Arbeitnehmern, die - ohne "Austrittsmöglichkeit" - (nur) auf den Schutz durch das Grundgesetz hinsichtlich einschneidender Maßnahmen "verwiesen" werden können (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R mit den dortigen verfassungsrechtlichen Bedenken im Rahmen des Art.14 GG und auch des Art.3 GG - Übergangsregelung, unverhältnismäßige Benachteiligung von "Altversicherten" gegenüber Neumitgliedern der Solidargemeinschaft), hat das Bundesverfassungsgericht für selbständig Tätige (bei Antragspflichtversicherung) - bei bestimmten Fallgestaltungen - eine zusätzliche Möglichkeit vorgesehen, weil bei diesem kleinen Personenkreis das öffentliche Interesse an der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rentenversicherungssystems nicht besonders stark ist, weil also gegenüber den Einbußen der auf Antrag Pflichtversicherten sich keine gewichtigen Interessen der Allgemeinheit anführen lassen, die es rechtfertigen, jenem Personenkreis trotz der Veränderungen der Rentenanwartschaften ein Recht zur Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses zu versagen; die finanzielle Zielsetzung der Rentengesetze (nach einem Stand vor mehr als 20 Jahren !) war bei diesem Personenkreis nicht in nennenswerter Weise betroffen (vgl. im Einzelnen die Erörterung des Problems in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.1985 - 1 BvL 7/83 in BVerfGE 71, 1 ff. zu der Minderbewertung der Ausbildungsausfallzeiten durch dass 20. Rentenanpassungsgesetz).
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) dem "Austritt" des pflichtversicherten Selbständigen erhebliche Schranken gesetzt, weil das Recht der pflichtversicherten Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung dem "freien Austritt" der antragspflichtversicherten Selbständigen entgegensteht. Ein solcher Gleichheitsverstoß liegt nur dann nicht vor, wenn das Pflichtversicherungsverhältnis der Selbständigen ohne Beitragserstattung und für die Zukunft beendet wird und im Ergebnis eine rückwirkende Umwandlung in ein freiwilliges Versicherungsverhältnis erfolgt. Dies lässt sich durch eine ergänzende gesetzliche Regelung sicherstellen, die es ausschließt, dass dem ausgetretenen Pflichtversicherten die in der Zeit zwischen seinem Beitritt und dem Austritt geleisteten Beiträge als Pflichtbeiträge angerechnet bleiben. Es wäre mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, wenn denjenigen Versicherten, die ihren Entschluss zum Beitritt als Pflichtversicherte auf Antrag rückgängig machen, dennnoch die Vorteile belassen würden, die sie nach ihrem Beitritt durch Leistung von Pflichtbeiträgen begründet haben. Die Einräumung einer Beendigungsmöglichkeit unter gleichzeitiger Umwandlung der bisher geleisteten Pflichtbeiträge soll auch dem Umstand Rechnung tragen, dass der auf Antrag Pflichtversicherte das Versicherungsverhältnis aufgrund freier Willensentscheidung begründet hat.
Ergänzend zur Auffassung des BVerfG ist anzufügen, dass - ohne nähere Begründung - die Auflösung des Versicherungsverhältnisses ex tunc mit der Konsequenz der Beitragserstattung nicht als möglich angesehen worden ist, und zwar obwohl bei (verfassungsmäßigem) Eingriff in Rentenanwartschaften und bei gewissem Vertrauensschutz bei der Begründung der Pflichtversicherung ("Der Versicherte hätte andere Dispositionen für seine Altersversorgung treffen können.") der entwertende Eingriff des Gesetzgebers dann bestehen bleibt. Ein Antragsversicherter, der langjährig der Rentenversicherung angehört hat, kann aber wohl - gleich ob bei Beendigung der Pflichtversicherung ex nunc oder bei Auflösung ex tunc - nachträglich seine Altersversorgung nicht entscheidend anders gestalten und durch künftige "Investitionen" den Verlust in der Vergangenheit vollständig kompensieren.
Die maßgebende Rechtfertigung für das Bestehenbleiben des Versicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn auch bei Umwandlung der Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge, sieht der erkennende Senat sowohl in einem überwiegenden Interesse der Versichertengemeinschaft als auch im Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 GG. Der Versicherungsträger hat mit den eingezahlten Beiträgen gewirtschaftet und dem Kläger Versicherungsschutz gewährleistet, wobei nicht nur einseitig auf den Gesichtspunkt der Altersversorgung abgestellt werden darf, sondern eine Vielzahl möglicher Versicherungsleistungen (Renten und andere Leistungen) bei einer Vielzahl "versicherter Risiken" zu berücksichtigen ist. Im Übrigen würde die Auflösung des Versicherungsverhältnisses ex tunc eine ungerechtfertige Besserstellung der Antragspflichtversicherten gegenüber den pflichtversicherten Arbeitnehmern zur Folge haben, denen ein "Rücktrittsrecht" von vornherein nicht zugestanden wird. Im Übrigen werden die Antragspflichtversicherten ebenso wie die sonstigen Pflichtversicherten gegen ungerechtfertige Beeinträchtigungen ihrer bisher erworbenen Rentenanwartschaf- ten und ihres "investierten Vertrauens" in hinreichendem Umfang durch verfassungsgerichtliche Kontrollen geschützt.
Letzlich führen alle Gesichtspunkte zu dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein einmal begründetes Versicherungsverhältnis kaum mehr mit Wirkung für die Vergangenheit auflösbar ist oder zumindest hinreichend zwingende Gründe dafür, die rückwirkende Auflösung zuzulassen, kaum zu finden sein dürften.
Die vom BVerfG (a.a.O.) zur der im Jahre 1983 geltenden Rechtslage dargelegten Grundsätze hält der jetzt erkennende Senat nach wie vor, in Bezug auf den dem jetzigen Rechtsstreit zugrunde liegenden, etwas anders gelagerten rechtlichen und tatsächlichen Sachverhalt insoweit für zutreffend, als der "Austritt" eines Antragsversicherten aus der Rentenversicherung nicht dazu führen kann und darf, dass das Pflichtversicherungsverhältnis nur mit Wirkung ex nunc beendet wird und im Übrigen in seinem Bestand aufrecht erhalten bleibt. Zu überlegen bleibt letzten Endes nur, ob vorliegend ein Austrittsrecht bei "Umwandlung" der Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge verfassungsrechtlich geboten ist. Nach Meinung des Senats besteht aber eine andere Ausgangslage als in dem vom BVerfG (a.a.0.) entschiedenen Fall:
a) Zunächst gehört der Kläger als Rechtsanwalt einem Personenkreis an, der wegen seines Standes und auch öffentlich-rechtlichen Aufgaben "zwangsweise" gegen Risiken abgesichert werden soll; vorgesehen war und ist die "Zwangsmitgliedschaft" im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte, von der sich der Betroffene nur befreien lassen konnte, wenn er eine vom Gesetzgeber als gleichwertig angesehene Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einging. Die obligatorische Absicherung jedenfalls muss gewahrt bleiben. Damit steht der Kläger nicht den meisten Personen aus dem Kreis der Selbständigen gleich, die - so das BVerfG - das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund freier Willensentscheidung begründet hätten, nur von einer vom Gesetzgeber gebotenen Möglichkeit (und Privilegierung) Gebrauch gemacht hätten, der gesetzlichen Pflichtversicherung auf Antrag beizutreten. Der Kläger hatte aber nicht, wie die große Gruppe der Selbständigen allgemein hin, das Dispositionsrecht, auch anderweitig, z.B. durch Geldanlage im privaten Bereich, sich gegen Risiken abzusichern, sondern nur eine sehr eng begrenzte Möglichkeit, im Rahmen einer "Zwangsmitgliedschaft" zwischen zwei Möglichkeiten zu wählen (vorliegend im Übrigen nur zwischen einer Mitgliedschaft mit und einer solchen ohne Berücksichtigung von Ausbildungszeiten). Die vorgesehene "Zwangsmitgliedschaft" steht der allein offenen Möglichkeit entgegen, die bis zum 31.12.1997 bestehenden Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung in freiwillige Beiträge umzuwandeln. Die Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ex nunc und die folgende Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung können außerdem nicht mit dem enttäuschten Vertrauen in die bei Begründung der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung künftig zu erwartenden Rentenanwartschaften bzw. der Möglichkeit des Aufbaus einer lukrativeren Altersversorgung begründet werden, wenn die berufsständische Versorgung (hier ab 01.01.1998) die Ausbildungszeiten überhaupt nicht berücksichtigt, die gesetzliche Rentenversicherung aber auch nach jetzigem Stand immerhin noch in eingeschränktem Umfange.
Am Kern der Sache vorbei geht die umfangreiche Argumentation des Klägers mit der (angeblich) gewinnträchtigen Anlage finanzieller Mittel im Bereich der privaten Vermögensanlage bzw. der privaten Versicherungen. Unbeschadet der Tatsache, dass auch die dortigen Gewinne nicht mit Sicherheit garantiert werden können, muss gesehen werden, dass beim Kläger mit Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht Mittel für beliebige Dispositionen freigesetzt würden, sondern für die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung zu verwenden wären. Eine einschlägige Argumentation des Klägers, inwieweit er im Vergleich zur Rentenversicherung (mit relativ geringen geleisteten Regelbeiträgen, bei Anrechnung von Ausbildungszeiten im eingeschränkten Umfang) maßgebend und in nahezu unerträglichem Ausmaße beeinträchtigt sein sollte, fehlt jedoch. Dem Senat ist ein solcher Sachverhalt jedenfalls nicht zugänglich.
In Anbetracht der obligatorischen Versorgung oder wahlweise der Pflichtversicherung des Klägers vermag der Senat eine Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann für geboten halten, wenn der Beitritt zur gesetzlichen Pflichtversicherung mit der Folge der Mitgliedschaft während der gesamten versicherten Tätigkeit überhaupt nicht mehr als sinnvoll anzusehen wäre (vgl. hierzu auch die abweichende Meinung in BVerfG vom 09.10.1985, a.a.O.). Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden.
b) Ein maßgebendes Argument für ein "Austrittsrecht" der pflichtversicherten Selbständigen mit der Folge der Umwandlung des bisherigen Versicherungsverhältnisses sah das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.10.1985 darin, dass die Zahl der Versicherten, die davon Gebrauch machen könnten, wegen der zu erwartenden Nachteile der freiwilligen Versicherung im Vergleich zur Pflichtversicherung relativ gering sein würden; insbesondere könnten freiwillige Beiträge nicht zur Erfüllung der Halbbelegung und damit nicht zur Anrechnung von Ausfallzeiten mehr dienen (§ 36 Abs.3 Satz 1 AVG, § 1259 Abs.3 Satz 1 RVO). Das allgemeine Interesse an der Fortführung der Pflichtversicherung wäre also nicht so schwerwiegend betroffen (Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse und individuellem Vertrauensschaden).
Dieser zugrunde gelegte Umstand ist aber nicht mehr zutreffend, nachdem das Gebot der Halbdeckung entfallen ist. Beim Kläger wären Ausbildungszeiten auch bei freiwilligen Beiträgen anrechenbar, und gegen eine Kürzung der Anwartschaften aufgrund eingeschränkter Anrechnung kann er sich mit Verfassungsbeschwerde zur Wehr setzen, wenn nicht ohnehin eine Gesetzesänderung auf den Vorlagebeschluss des BSG vom 16.12.1999 (a.a.O.) erfolgt. Damit steigt die vom BVerfG angenommene geringe Belastung der Versichertengemeinschaft um ein Vielfaches, nachdem die geradezu abschreckenden Nachteile aus der Umwandlung von Pflichtbeiträgen in freiwillige Beiträgen entfallen sind. Zugleich würde das vom BVerfG aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleitete Gebot, den Versicherten, die ihren Entschluss zum Beitritt als Pflichtversicherte auf Antrag rückgängig machen, nicht die Vorteile zu belassen, die sie nach ihrem Beitritt durch Leistung von Pflichtbeiträgen begründet haben, de facto umgangen. Das BVerfG sah - auch unter Vertrauensschutzgründen - eine weitestgehende Möglichkeit des Rücktritts bei Fortbestand des Versicherungsverhältnisses in anderer Form vor; schützenswert sollte aber bei Rücktritt nicht mehr der Erwerb von Ausfallzeittatbeständen (jetzt Anrechnungszeittat- bestände) sein, der zum Zeitpunkt der Begründung der Pflichtversicherung nur durch Leistung von Pflichtbeiträgen in hinreichendem Umfang bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (jetzt Leistungsfalles) möglich gewesen ist. Seitdem hat sich die Rechtslage aber maßgebend geändert.
c) Eine Änderung der Ausgangslage besteht auch insofern, als der Gesetzgeber Selbständige in verstärktem Umfang in die Pflichtversicherung einbezogen hat (§ 2 SGB VI in den ab 01.01. 1992 und 01.04.1995 geltenden Fassungen).
Gerade wegen der verstärkten Einbeziehung der Selbständigen drängt sich der Gedanke auf, dass eine Privilegierung der antragsversicherten Selbständigen durch ein Rücktrittsrecht nicht nur eine ungerechtfertige Besserstellung gegenüber den pflichtversicherten Arbeitnehmern, sondern auch gegenüber den unmittelbar kraft Gesetzes pflichtversicherten Selbständigen darstellt. Im vorliegenden Streitfall kommt hinzu, dass der Kläger - anders als allgemein die (nicht versicherungspflichtigen) Selbständigen - von vornherein nicht die freie Wahl hatte, ob er eine Pflichtversorgung bzw. Pflichtversicherung eingeht, sondern nur die Wahl zwischen zwei annähernd gleichwertigen obligatorischen Systemen hatte.
Abgesehen von den Besonderheiten des hier vorliegenden Streitfalls teilt der erkennende Senat im Übrigen die in der Entscheidung des BVerfG vom 09.10.1985 dargelegte abweichende Mindermeinung (dissenting vote), dass der Eigentums- und Vertrauensschutz bei Antragspflichtversicherten, z.B. durch ein zusätzliches Rücktrittsrecht, nicht anders und besser ausgestaltet werden darf als bei anderen Pflichtversicherten (Art.3 Abs.1 GG).
Ungerechtfertigen Eingriffen in die Erwartung einer bestimmten Rentenleistung kann durch eine von Verfassung wegen vorgesehene Kontrolle der Gesetze, die nicht nur erst im Leistungsfall, sondern auch vorher bereits möglich ist (vgl. hierzu BSG vom 30.08.2001, a.a.O.) begegnet werden. Ungerechtfertigte Eingriffe, wie sie allgemeinhin aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und im Besonderen wegen der finanziellen Lage der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen müssen, sind hinzunehmen und von allen Betroffenen gleichmäßig zu tragen. Dies gilt insbesondere, wenn die Einschränkung von Leistungen nicht an der beitragsbezogenen "Gegenleistung" anknüpft, sondern an sozialen staatlichen Zusatzleistungen.
Der Senat ist der Überzeugung, dass der Kläger insoweit kein besonderes Vertrauen erworben haben kann, und es ihm in schlechten Zeiten wie jedem anderen Pflichtversicherten zumutbar ist, bei Vorhandensein eines hinreichenden Spielraums durch zusätzliche Aufwendungen neben der Pflichtversicherung für eine hinreichende soziale Absicherung Sorge zu tragen. § 207 SGB VI sieht die Möglichkeit vor, freiwillige Beträge für nicht mehr zu berücksichtigende Ausbildungszeiten nachzuzahlen. Besteht jedoch im Einzelfall kein solcher Spielraum - der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, dass dieser schon bisher mit Leistungen allein von Regelbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschöpft gewesen wäre, und dass bei der Aufnahme der berufsständischen Versorgung ab 01.01.1998 noch Mittel verblieben, die bisher in die gesetzliche Rentenversicherung investiert worden sind -, so ist dies ebenfalls hinzunehmen. Bei zunehmender Überforderung eines Sozialstaats mit Sozialleistungen erscheint eine Einschränkung der Sozialleistungen sachgerecht und muss die Privilegierung von Sondergruppen auf Kosten der Versichertengemeinschaft oder gar der Steuerzahler (mit ihrem Anteil an nicht versicherungspflichtigen Personen) vermieden werden.
Der jetzt entscheidende Senat sah keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und Rechtsfragen zu den vom Kläger beanstandeten gesetzlichen Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (verfassungswidrige Lücke bei Fehlen einer Regelung über die Beendigung der Antragspflichtversicherung).
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Im Vergleich zu dem Fall, der der Entscheidung des BVerfG vom 09.10.1985 (a.a.O.) zugrunde lag, ist hier eine wesentlich weitergehende Benachteiligung des Klägers durch Änderung der Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung gegeben, wenn auch andererseits zu beachten ist, dass sich die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage seit dem Jahre 1983 wesentlich geändert hat.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Beendigung der für den Kläger bestehenden Antragspflichtversicherung als Selbständiger zum 31.12.1997.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger absolvierte bis zum 15.07. 1959 eine Schulausbildung. Für die anschließende Zeit seiner Tätigkeit, zuletzt als Regierungsoberinspektor, bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz vom 01.08.1959 bis 30.09.1971 wurde er nachversichert gemäß § 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) a.F.
Ab dem 01.10.1971 war er als selbständiger Rentenberater tätig und entrichtete freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten. Nach Hochschulausbildung (01.10.1975 bis 03.12.1979) erfolgte für die Zeit der Referendarsausbildung vom 07.03.1980 bis 08.09.1982 ebenfalls eine Nachversicherung.
Im Oktober 1982 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen und stellte am 21.12.1983 bei der Beklagten Antrag auf Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs.1 Nr.11 AVG a.F. Mit Bescheid vom 28.02. 1985 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 561,00 DM monatlich ab Dezember 1983 auf, weil er vom 01.12.1983 an der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten für die Dauer seiner selbständigen Erwerbstätigkeit unterliege.
Auf Antrag erteilte die Beklagte ihm im Januar 1992 eine Rentenauskunft unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Rentenreformgesetzes 1992.
Mit einem bei der Beklagten am 04.12.1997 eingegangenen Schreiben vom 02.12.1997 beantragte der Kläger, ihn mit Wirkung ab 01.01.1998 aus der Versicherungspflicht zu entlassen, weil die Geschäftsgrundlage für seine im Jahre 1983 abgegebene Erklärung weggefallen sei. Die ehemals bestehende staatliche Garantie einer ausreichenden Versorgung für alle Wechselfälle des Lebens bestehe nicht mehr. Bei Eintritt von Berufsunfähigkeit sei mit erheblichen Kürzungen zu rechnen; eine Berufsbezogenheit der Absicherung wegen Berufsunfähigkeit entfalle, das Risiko der Erwerbsunfähigkeit sei während der bestehenden Selbständigkeit ohnehin nicht versichert. Die eingeforderten Pflichtbeiträge seien in nicht erwarteter Höhe gestiegen, und die Beitragsleistungen (Anmerkung: zuletzt 881,02 DM monatlich) stünden in einem krassen Missverhältnis zu dem Leistungskatalog. Die Bewertung der Versicherungszeiten, insbesondere der Schul- und Hochschulausbildungszeiten, sei drastisch verschlechtert worden. Bei nun entsprechender Beitragserhöhung sei zeitgleich eine Reduzierung des Rentenniveaus insgesamt in die Diskussion eingebracht worden. Von der Aufnahme in die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung habe er sich durch die Wahl der Pflichtversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten befreien lassen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.01.1998 lehnte die Beklagte den "Überprüfungsantrag" vom 02.12.1997 ab, weil der Kläger weiterhin nach § 4 Abs.2 des Sozialgesetzbuches Teil VI (SGB VI) versicherungspflichtig sei und die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Tages ende, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht wegfallen würden. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.1998 zurückgewiesen, weil bei selbständig Tätigen die Versicherungspflicht erst mit Aufgabe der Tätigkeit ende.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und trug vor, er mache von der Kündigungsmöglichkeit des § 59 Abs.1 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X) Gebrauch. Zwar befinde sich diese Vorschrift innerhalb des 4. Abschnittes (öffentlich-rechtlicher Vertrag), jedoch beruhe die Begründung der Versicherungspflicht auf einer Willenserklärung. Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Vertrags sei auf der einen Seite die Zahlung eines einkommensgerechten Beitrags, hilfsweise des Regelbeitrags, auf der anderen Seite die Gewährung von Sozialleistungen mit den im Gesetz ohnehin verfügten Besonderheiten für Selbständige. Damit sei eine direkte Anwendung des § 59 SGB X möglich. Hilfsweise werde eine analoge Anwendung geltend gemacht.
Außerdem seien die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (hier: Fallgruppe Äquivalenzstörungen - Störung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung) anwendbar. Im Jahre des Antrags auf Pflichtversicherung seien gemäß § 36 Abs.1 Nr.4 Buchst.b AVG damals zwei Monate Schulausbildung ab dem 16. Lebensjahr (Juni/Juli 1959) und 51 Monate Hochschulausbildung (Oktober 1975 bis Dezember 1979) in den Versicherungsverlauf aufgenommen worden (vgl. Bescheid vom 30.11.1983 über die Vormerkung von Ausbildungszeiten). Darüber hinaus sei die Bewertung für die ersten fünf Kalenderjahre nach gesonderten Tabellenwerten erfolgt (§§ 32 Abs.4 Buchst.a, § 32a Abs.1 AVG in der Fassung 1983). Dies habe dazu geführt, dass die ersten 53 Monate Pflichtbeiträge (August 1959 bis Dezember 1963) mit einem monatlichen Tabellenwert von 12,5 und die Ausfallzeiten in Form der Schul- und Hochschulausbildung (53 Monate) mit dem Tabellenwert von 7,5 bewertet worden seien. Für diese Zeiten hätten sich Werteinheiten von insgesamt 1.059,00 (53 Mo- nate x 12,5 und 53 Monate x 7,5) bzw. - umgerechnet nach dem SGB VI - 10,59 Entgeltpunkte ergeben. Bei Ansatz eines aktuellen Rentenwerts von 47,44 errechne sich ein Rentenanteil von 502,39 DM (47,44 x 10,59 Entgeltpunkte = 502,39 DM brutto).
Nach dem jetzigen Gesetzesstand würden Hochschulausbildungszeiten nur noch mit 36 Monaten berechnet und entfielen Schulausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr. Nur noch die ersten drei Jahre würden wegen der beruflichen Ausbildung nach Sondervorschriften berechnet. Angerechnet würden die drei Jahre mit beruflicher Ausbildung nur noch mit 1,8792 Entgeltpunkten, die drei Jahre Hochschulausbildungszeit ebenfalls nur mit 1,8792 Entgeltpunkten und die bis zum Dezember 1963 zurückgelegten weiteren Pflichtbeiträge ohne die Erhöhung durch Tabellenwerte mit 0,6671 Entgeltpunkten, also insgesamt mit 4,4055 Entgeltpunkten. Dies ergäbe nunmehr - für dieselben Zeiten wie früher - einen Rentenanteil von 209,00 DM (47,44 aktueller Rentenwert x 4,4055 Entgeltpunkte = 209,00 DM brutto), also seit der Erklärung der Versicherungspflicht als Selbständiger eine Rentenminderung von monatlich ca. 300,00 DM. Wenn die Berechnungswerte zum Versorgungsausgleich herangezogen würden, würde - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen zur Nachentrichtung von Beiträgen bestünden - die Auffüllung dieses Rentenverlustes einen Kapitalaufwand von 67.000,00 DM verursachen.
Auch die erhebliche Erhöhung des Beitragssatzes und die Minderung des Leistungskatalogs gebe Anlass, von einer Äquivalenzstörung zu sprechen. Im Jahre 1983 habe der Beitragssatz 18,5 % und im Jahre 1997 20,3 % betragen. Hinsichtlich des Leistungskatalogs werde nur darauf hingewiesen, dass sämtliche Altersrenten durch einen anderen (späteren) Beginn verändert worden seien, dass bei den Hinterbliebenenrenten Einkommensanrechnungen eingeführt worden seien und letztlich durch das RRG 1999 jegliche Berufsbezogenheit bei der Frage der Erwerbsminderung in Wegfall komme, so dass er, der Kläger, sich als Rechtsanwalt mit einem einfachen Hilfsarbeiter vergleichen lassen müsse und solange keine Rentenleistungen wegen einer Erwerbsminderung erhalten könne, als er noch einfachste und primitivste Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne.
Eine weitere Äquivalenzstörung sei in der Veränderung des bisherigen individuellen Zugangrentenniveaus sowie dessen Prognose für die Zukunft zu sehen. Ehemals sei ein durchschnittliches Nettorentenniveau von 70 % zu erwarten gewesen, das ab 1999 allmählich sowohl bei Neuzugängen als auch bei Bestandsfällen bis auf die gesetzlich fixierte Sicherungsgrenze von ca. 64 % absinke. Der Kläger fügte seinen Ausführungen konkrete Rentenberechnungen bei, verwies zur Kritik an den Änderungen der Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung auf einen Artikel in Capital - Das Wirtschaftsmagazin - vom Mai 1998 und legte eine Vermögensplanung der Raiffeisenbank V. vor, wonach u.a. im Rahmen eines Aktienfonds bei einem monatlichen Beitrag von 300,00 DM über zehn Jahre und einer angenommenen Wertentwicklung von jährlich 10 % ein Endkapital von 61.965,00 DM zur Auszahlung komme; auch Vorschläge über eine private Versicherungsrente bei einer Beitragszahlung von 300,00 DM monatlich waren angefügt.
Das Sozialgericht wies die auf Aufhebung des Bescheids vom 08.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1998 und auf Feststellung gerichtete Klage, dass die bisher bestehende Pflichtversicherung zum 31.12.1997 durch Kündigung beendet sei, mit Urteil vom 27.01.1999 ab. Es stützte sich darauf, dass gemäß § 4 Abs.4 Satz 2 SGB VI die Versicherungspflicht auf Antrag mit Ablauf des Tages ende, an dem die Voraussetzungen hierfür entfallen seien, in der Regel mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften für dieselbe Tätigkeit. Weitere Tatbestände zur Beendigung der Versicherungspflicht, z.B. ein Verzicht, seien gesetzlich nicht vorgesehen, so dass auch ein freiwilliges Ausscheiden grundsätzlich nicht möglich sei. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur könne die Antragsversicherungspflicht ebensowenig wie die kraft Gesetzes begründete Versicherungspflicht durch den Versicherten gekündigt, widerrufen oder sonst durch eine Willenserklärung beendet werden (vgl. Gürtner im Kasseler Kommentar, § 4 SGB VI, Rdnr.29). Entgegen der Auffassung des Klägers sei demnach die Vorschrift über die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 59 Abs.1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) nicht anwendbar; diese setze nämlich nach dem Gesetzeswortlaut einen öffentlich-rechtlichen Vertrag voraus. Um ein solches Rechtsverhältnis handele es sich im Fall der Antragspflichtversicherung gerade nicht. Die Versicherungspflicht trete vielmehr kraft Gesetzes bei Vorliegen der in § 4 SGB VI genannten Voraussetzungen ein, zu denen auch die wirksame Antragstellung zähle. Dem hierbei erlassenen Bescheid komme dabei lediglich deklaratorische (feststellende) Wirkung zu (Gürtner im Kasseler Kommentar, a.a.O. Rdnr.7). Für eine vertragliche Ausgestaltung bestehe hier also kein Raum, so dass die Annahme eines dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ähnlichen Rechtsverhältnisses und damit die Anwendung der Kündigungsvorschriften nicht in Betracht komme.
Eine Beendigung der Versicherungspflicht sei auch nicht über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich. Dabei könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dahingestellt bleiben, ob die Grundsätze dieses Rechtsinstituts im öffentlichen Recht uneingeschränkt und damit auch bei Willenserklärungen, die zu Verwaltungsakten führten, entsprechend anwendbar seien. Denn selbst wenn man die hiergegen sich ins- besondere aus der Bindungswirkung der Verwaltungsakte ergebenden Bedenken nicht durchgreifen lasse, hätte die Anwendung dieser Grundsätze zur Voraussetzung, dass entweder der Kläger die Fortgeltung der von ihm genannten und nunmehr geänderten Vorschriften für die Beklagte erkennbar zur Grundlage seiner Beitragsentrichtung gemacht hätte oder insoweit der Kläger und die Beklagte gemeinsam einem Irrtum über die Beständigkeit der rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften erlegen wären (vgl. BSG-Urteil vom 19.06.1979 - 5 RJ 128/78 mit weiteren Nachweisen). Für beide Möglichkeiten bestünden nach dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte. Dessen Vortrag enthalte keinerlei Gesichtspunkte, wonach er, für die Beklagte erkennbar, die Gewährleistung des seinerzeit geltenden, jetzt geänderten Leistungsumfanges zur Voraussetzung für den Eintritt in die Pflichtversicherung gemacht habe.
Gemeinsame irrtümliche Vorstellungen des Klägers und der Beklagten hinsichtlich der Unabänderbarkeit des im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers zur Aufnahme in die Pflichtversicherung gültigen Rentenversicherungsrechts würden schon deswegen ausscheiden, weil zumindest der Beklagten die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bekannt gewesen sei, derzufolge es dem Prinzip der Solidargemeinschaft der Versicherten entspreche, Leistungen und Beiträge nicht für alle Zeiten unveränderlich festzuschreiben, sondern die konkrete Ausgestaltung den jeweiligen Bedürfnissen und Möglichkeiten anzupassen, so dass der Gesetzgeber die gesetzlich vorgesehenen Leistungen aus sozialpolitischen und finanziellen Erwägungen heraus jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft auch einschränken könne (vgl. BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Diese Grundsätze hätten auch dem Kläger in seiner Eigenschaft als Rentenberater und Fachanwalt für Sozialrecht bekannt sein müssen. Demgegenüber sei dem Vorbringen des Klägers vielmehr zu entnehmen, dass er sich in seiner Erwartung über das Fortbestehen der damals für ihn günstigen rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften und Bedingungen im Vergleich zu anderen Versorgungen geirrt habe. Ein derartiger Irrtum über die weitere Rechtsentwicklung sei aber - wie der einseitige Irrtum über künftige Ereignisse - ein unbeachtlicher Motivirrtum. Nach all dem könnten die vom Kläger dargelegten Äquivalenzstörungen hier keine Berücksichtigung finden.
Ein Austritt aus der Versicherung bei Fortbestehen der selbständigen Tätigkeit sei darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Befreiung von der Versicherungspflicht unzulässig; denn versicherungspflichtige Angestellte und Selbständige seien bei der Befreiung grundsätzlich gleich zu behandeln. Antragspflichtversicherte unterschieden sich insoweit nicht wesentlich von Angestellten, deren Versicherungspflicht auf einer abhän- gigen Beschäftigung beruhe (vgl. Gürtner, a.a.O., § 6 SGB VI, Rdnr.5). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts solle in Ausnahme hierzu eine Befreiung lediglich dann zulässig sein, wenn zugleich eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungswerk bestehe und diese Pflichtmitgliedschaft erst nach dem Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung begonnen habe, oder wenn die Geltendmachung des Befreiungsrechts durch besondere, in ihren individuellen Verhältnissen begründete Umstände gerechtfertigt sei. Letzterer Entscheidung habe der Fall zugrunde gelegen, dass bewusst und freiwillig eine doppelte Sicherung geschaffen worden sei durch Eintritt in die Antragspflichtversicherung bei bereits bestehender Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (vgl. BSG-Urteil vom 28.04.1982 - 12 RK 30/80 und vom 18.05.1983 - 12 RK 73/81). Die erste Alternative treffe auf den vorliegenden Fall schon deswegen nicht zu, weil eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk nicht bestehe. Aber auch die vom Bundessozialgericht in dem zweiten Fall genannten Voraussetzungen für eine Befreiung lägen hier nicht vor: Besondere, in individuellen Verhältnissen begründete Umstände, wie z.B. existenzgefährdende finanzielle Belastungen, die für die Erklärung zur Beendigung der Versicherungspflicht maßgeblich wären, seien nicht geltend gemacht worden. Der Kläger habe vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er die Versicherungspflicht deswegen beenden wolle, weil aus heutiger Sicht unter Berücksichtigung der unstreitig erheblichen nachteiligen Gesetzesänderungen seine damalige Entscheidung für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und gegen die Aufnahme in das berufsständische Versorgungswerk sich als nicht mehr rentabel bzw. nunmehr als unzweckmäßig darstelle. Nachteilige gesetzliche Änderungen stellten jedoch auch nach gesicherter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Grund zur Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.1985 (vgl. Beschluss vom 09.10.1985 - 1 BvL 7/83 in SozR 5120 Art.2, § 2, 20. RAG).
Zum einen habe das Bundesverfassungsgericht nur über einen Verstoß der Regelungen des 20. Rentenanpassungsgesetzes (Einschränkungen bei der Bewertung der Ausbildungs- und Ausfallszeiten)gegen Art.14 des Grundgesetzes (GG) im Hinblick auf einen Vertrauensschutz entschieden, soweit den Antragspflichtversicherten nicht die Möglichkeit der Beendigung der Pflichtversicherung eingeräumt werde, zum anderen sei der Kläger von dieser Entscheidung auch deswegen nicht betroffen, weil das Bundesverfassungsgericht die Frage des Austritts aus der Pflichtversicherung nur für den Personenkreis geprüft und entschieden habe, der den Antrag auf den Eintritt in die Pflichtversicherung bereits vor dem 13.05.1977, dem Tag der Beschlussfassung des Bundestags, gestellt habe. Soweit in dem Vorlagebeschluss auch der Personenkreis angesprochen worden sei, der ihren Antrag auf Eintritt in die Pflichtversicherung (beim Kläger 12.12.1983) erst nachher gestellt habe, sei der Beschluss als zu weit gefasst und als nicht entscheidungserheblich zurückgewiesen worden.
Ungeachtet dieser Gründe würden sich auch aus nachfolgenden Überlegungen keine Konsequenzen zugunsten des Klägers aus dieser Entscheidung ziehen lassen: Bereits mit Beschluss vom 01.07.1981 habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 58/81) entschieden, dass die Leistungseinschränkungen des 20. Rentenanpassungsgesetzes an sich nicht verfassungswidrig seien. Im Anschluss hieran habe es in der vom Kläger zitierten Entscheidung erneut diese Regelungen grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt und festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art.14 GG lediglich im Zusammenhang mit einer fehlenden Austrittsmöglichkeit für Antragspflichtversicherte bestehe. Bedeutsam für den hier zu entscheidenden Fall sei dabei, dass der Gesetzgeber in dieser Entscheidung aufgefordert worden sei, eine Befreiungsmöglichkeit zu schaffen, die den Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis zu den übrigen Pflichtversicherten und zu den freiwilligen Versicherten berücksichtigen müsse. Eine solche Regelung sei vom Gesetzgeber mit der Neufassung des Art.2 § 1a ArVNG durch Art.4 und 5 des 7. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes geschaffen worden. Die darin in Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Regelungen entsprächen aber in ihren Auswirkungen nicht dem offensichtlichen Begehren des Klägers, ihn ohne Konsequenzen für die Vergangenheit ex nunc aus der Versicherungspflicht zu entlassen. Eine solche Regelung nämlich, die zu einer Bevorzugung der Antragspflichtversicherten gegenüber anderen Pflichtversicherten und freiwilligen Versicherten führen würde, wäre unter Beachtung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dargelegten Grundsätze nicht zulässig. Für den von der Entscheidung direkt betroffenen Personenkreis sei daher in der neu geschaffenen Regelung als Konsequenz der Befreiung von der Versicherungspflicht die Umgestaltung des Versicherungsverhältnisses für die Vergangenheit angeordnet worden: Die Pflichtbeiträge seien in solchen Fällen rückwirkend in freiwillige Beiträge umzuwandeln gewesen; für die meisten Antragspflichtversicherten habe dies zu erheblichen Leistungseinschränkungen geführt, so dass von der - entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonformen - Befreiungsmöglichkeit nur wenig bzw. kaum Gebrauch gemacht worden sei. Die vom Kläger begehrte generelle Austrittsmöglichkeit mit der Maßgabe, lediglich für die Zukunft die Entrichtung der Pflichtbeiträge zu beenden, sei demnach unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze gerade nicht geboten.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung weist der Kläger darauf hin, dass seinerseits eine Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung bestanden habe, aber wegen der Pflichtversicherung in der Rentenversicherung eine Befreiung erfolgt sei. Außerdem könne § 4 Abs.4 SGB VI - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - die Beendigung der Versicherungspflicht nicht ausschließen, weil er, der Kläger, zwar nach wie vor als Selbständiger tätig sei, diese Bestimmung aber bei Beginn seiner Pflichtversicherung nicht bestanden habe, erst zum 01.01. 1992 in das Rentenrecht eingefügt worden sei. Es fehle eine gesetzliche Regelung über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Beendigung der Antragsversicherung, damit auch eine gesetzliche Regelung, die die in der Literatur vertretene Meinung decke, wonach eine Kündigung, ein Widerruf oder eine sonstige Beendigung der Antragspflichtversicherung ausscheide, so dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze ergänzend zur Ausfüllung der bestehenden Gesetzeslücke heranzuziehen seien. Die Motive zur Abgabe seiner Erklärung über den Eintritt in die Pflichtversicherung seien durchaus von erheblicher Bedeutung, weil es alleine aufgrund seiner eigenen freien Entscheidung zu einer Mitgliedschaft gekommen sei. Nachdem ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wohl nicht zustande gekommen sei, sei von ihm auch nur analog auf die Regelung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag hingewiesen worden. Wenn das Sozialgericht bei der Pflichtversicherung offensichtlich von einem Verwaltungsakt ausgehe, wären auch die Grundregeln zur Beseitigung der Bindungswirkung eines Verwaltungsakts (§§ 46, 48 SGB X) zu überprüfen gewesen.
Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage werde dem Sozialgericht durchaus zugestimmt, dass gemeinsame irrtümliche Vorstellungen des Klägers und der Beklagten über die Unabänderbarkeit des im Jahre 1983 geltenden Rentenversicherungsrechts nicht bestanden hätten, vielmehr sei die Abänderbarkeit und die bestehende Reaktionsmöglichkeit des Gesetzgebers auf unterschiedliche wirtschaftliche Situationen bekannt gewesen. Es dürfe aber unterstellt werden, dass ehemals beide Parteien von dem Ausmaß des Kahlschlages in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Vorstellungen gehabt hätten. Im Übrigen seien die Gründe für sein Votum zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung, die dort gebotenen und nunmehr vom Gesetzgeber demontierten Vorteile (Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten und Studienzeiten) damals klar erkennbar gewesen und zur Geschäftsgrundlage geworden.
Die Erwägungen des Erstgerichts zu verfassungsrechtlich relevanten Gesichtspunkten seien zu kurz, pauschal und unzutreffend ausgefallen. Die jeweilige konkrete gesetzliche Maßnahme unterliege jedoch der verfassungsrechtlichen Prüfung, das Verfassungsrecht dürfe nicht separiert werden (Kirchhoff, Sozialversicherung und Finanzverfassung in NZS 4/1999, S.161 ff.). Der vom Sozialgericht angesprochene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.1985 in SozR 5120 Art.2 § 2, 20. RAG Nr.1 sei für seinen Fall keine Offenbarung. Gleichwohl müssten die dort genannten Gründe für einen Ausstieg aus der Pflichtversicherung (dort: durchschnittliche Verkürzung der Rentenanwartschaften zwischen 3 und 8 % durch einschränkende Bewertung der Ausbildungsausfallzeiten) auch in seinem Falle einschlägig sein. Hingewiesen werde auch auf den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R, in dem der dortige 4. Senat die Änderung des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Buchst.a und Satz 2 SGB VI durch das WFG für verfassungswidrig gehalten habe.
Soweit das Erstgericht bemängele, dass in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall die Pflichtbeiträge rückwirkend in freiwillige Beiträge umgewandelt worden seien, während der Kläger diese Beiträge weiterhin als Pflichtbeiträge bewertet haben wolle, sei festzustellen, dass er sich zu dieser Form der Rückabwicklung schon deswegen nicht geäußert habe, weil sie von der Beklagten zu keiner Zeit in Erwägung gezogen worden sei. Entsprechend des mit der Klage verfolgten Zieles sei es nur konsequent gewesen, nicht eine Erstattung der gesamten Beiträ- ge zu verlangen, sondern die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum angegebenen Zeitpunkt 31.12.1997. Entscheidend sei aus verfassungsrechtlicher Sicht alleine, dass der Vertrauensschutz des Versicherten zu beachten sei, und dass bei Auslegung der Bestimmungen des 20. RAG eine entsprechende Feststellung getroffen worden sei, wonach eine erhebliche Minderung der Leistungen andererseits dazu berechtigen müsse, eine freiwillig eingegangene Versicherung wieder zu beenden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 27.01.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 08.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1998 aufzuheben und festzustellen, dass die bisher bestehende Antragspflichtversicherung zum 31.12.1997 durch Erklärung vom 02.12.1997 beendet wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestands - im Hinblick auf den Vortrag der Beteiligten - wird hierauf sowie auf den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Beitragsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), jedoch in der Hauptsache unbegründet. Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass unter den gegebenen Voraussetzungen eine Beendigung der Pflichtversicherung nicht möglich ist; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 153 Abs.4 SGG), wobei der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in zweiter Instanz noch einige ergänzende Anmerkungen anfügen will.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit entsprechend dem prozessualen Antrag des Klägers allein darum geht, über die Beendigung der Antragspflichtversicherung zu entscheiden, und es im Falle eines bejahenden Urteils in dieser Entscheidung offen bleiben müsste, wie dann mit den vom Kläger bisher geleisteten Pflichtbeiträgen zu verfahren ist. Aufgrund des konkreten Klageantrags (und der materiellen Gesetzeslage) könnte der Senat selbst nicht rechtsgestaltend - entsprechend der vom BVerfG in der Entscheidung vom 09.10.1985 (a.a.O.) für bestimmte Fälle entwickelten Lösung einer rückwirkenden Umwandlung der Pflichtversicherung in ein freiwilliges Versicherungsverhältnis - tätig werden. Nachdem der Gesetzgeber (bisher) auch nicht die Konsequenz aus der Beendigung der Pflichtversicherung geregelt hat (z.B. Umwandlung der Pflichtbeiträge kraft Gesetzes in freiwillige Beiträge bei einer dementsprechenden "Rücktrittserklärung" bzw. bei einem entsprechenden Antrag des Versicherten), verbliebe es im Falle einer Beendigung der Pflichtversicherung dabei, dass das Versicherungsverhältnis des Klägers, wie es bis zum 31.12.1997 vorgelegen hat, erhalten würde. Erkennbar hat der Kläger nur zum Ausdruck gebracht, dass er seine Pflichtversicherung beenden wolle. Hierauf weist, neben der gestellten Feststellungsklage, auch eindeutig der gesamte klägerische Vortrag hin, in dem nur von der Beendigung der Pflichtversicherung (nunmehr analog anstelle - wie in erster Instanz - unmittelbar oder analog) aufgrund Kündigung bei öffentlich-rechtlichen Verträgen (§ 58 SGB X) oder wegen Weg- falls der Geschäftsgrundlage die Rede ist. Der Kläger hat hier eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er eine "Anpassung" des bisher bestehenden Rechtsverhältnisses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur insoweit wünscht, als er Pflichtbeiträge ab 01.01.1998 nicht mehr zu entrichten hat, ebenso, dass eine Kündigung keine rückwirkende Auflösung des einmal bestehenden Dauerrechtsverhältnisses zur Folge haben soll, sondern nur eine Entlassung aus der bisher bestehenden Verpflichtung.
Durch einen entsprechenden Hilfsantrag, der nicht als "minus" im bisherigen Berufungsantrag enthalten sein kann, hat der Kläger nicht in zweiter Linie begehrt, eine Umwandlung des Versicherungsverhältnisses bzw. lediglich eine Anpassung herbeizuführen. Insoweit kam es nicht darauf an, dass der Kläger gegebenenfalls einen solchen mit der Beendigung der Pflichtversicherung verbundenen Eingriff hinnehmen will, sondern darauf, dass er eine solche Lösung für den Fall, dass seinem Hauptantrag nicht stattgegeben werden kann, mit den geeigneten Mitteln anstrebt, d.h. in prozessualer sowie materiellrechtlicher Hinsicht beantragt. Das hat der rechtskundige Kläger, der im Übrigen unter anderem durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts hinreichend Hinweise auf die Entscheidung des BVerfG vom 09.10.1985 (a.a.O.) erhalten hat und der mit seinem bisherigen Vortrag auch auf die Meinung des Verfassungsgerichts eingegangen ist, jedoch nicht getan.
Vorliegend wirkte sich dies aber im Rechtsstreit nicht aus. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass nach den anzuwendenden Gesetzen die Beendigung der Pflichtversicherung - gleich ob mit oder ohne Umwandlung in ein anders geartetes Versicherungsverhältnis - nicht möglich ist. Der Senat ist ferner nicht von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Gesetze überzeugt; er sieht es nicht als geboten an, dem BVerfG Fragen zur Entscheidung gemäß Art.100 GG vorzulegen. Vielmehr teilt er die Ansicht des Sozialgerichts aus folgenden Gründen:
1. Vorliegend können die Vorschriften des SGB X über öffentlich-rechtliche Verträge, insbesondere die Kündigung gemäß oder analog § 59 SGB X, nicht zur Anwendung kommen. Die gesamte Regelung über öffentlich-rechtliche Verträge ist für das hier bestehende Pflichtversicherungsverhältnis nicht passend. Dies folgt allerdings nicht schon aus § 53 Abs.2 SGB X, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur geschlossen werden kann, soweit das Erbringen der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht (was vorliegend nicht der Fall ist). § 53 Abs.2 SGB X wird aber von § 55 Abs.1 und 2 SGB X (Austauschvertrag über Leistung und Gegenleistung - subordinationsrechtliche Verträge im Über- und Unterordnungsverhältnis) modifiziert, worauf in § 55 Abs.3 SGB X ausdrücklich hingewiesen wird.
Zwischen den Prozessbeteiligten ist jedoch im Jahre 1983 kein Vertrag mit dem Inhalt geschlossen worden, dass sich der Kläger - bei Verpflichtung der Beklagten zu einer Hauptleistung - zu einer "Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag" verpflichtet hätte. Es fehlt vorliegend bereits am Abschluss eines Vertrags. Vielmehr hat der Kläger - dem typischen, auch ihm bekannten Grundfall der Antragspflichtversicherung folgend - lediglich eine einseitige Erklärung zur Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Antragspflichtversicherung abgegeben. Es fehlt nicht nur an den typischen Merkmalen eines Vertragsschlusses, der Einigung (gegenseitige übereinstimmende Willenserklärungen), sondern auch an dem nach dem Gesetz möglichen Inhalt eines Vertrags, nämlich, dass ein Gegenstand geregelt wird, der Inhalt eines Verwaltungsakts sein könnte (§ 55 Abs.2 SGB VI), über den ein Verwaltungsakt eine Regelung trifft. Leistung und Gegenleistung können aber vorliegend nicht durch Verwaltungsakt bestimmt und gestaltet werden, weil die Ausgestaltung der Pflichtversicherung bis in alle Einzelheiten im Gesetz umschrieben ist und ein Verwaltungsakt nur deklaratorischen Charakter und zudem nur zum Inhalt haben könnte, dass die Versicherungspflicht kraft Gesetzes eingetreten ist, um nicht das unmittelbar aus dem Gesetz folgende Rechtsverhältnis und die Ansprüche im Einzelnen - durch ein weiteres, vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Bindeglied (Verwaltungsakt) - abzuschwächen oder auf eine andere Basis zu stellen oder eventuell der Rechtsposition nach zu ändern. Der Senat hält hier einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht für möglich bzw. zulässig, was allerdings keiner weiteren detaillierten Begründung bedarf, weil schon nach dem äußeren Geschehensablauf kein Vertragsabschluss erfolgt ist. Es fehlt damit auch an der wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind (§ 59 Abs.1 Satz 1 SGB X). Eine Anpassung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse ist im Übrigen auch nicht über § 48 SGB X erreichbar. Der Inhalt des Pflichtversicherungsverhältnisses wird ja gerade nicht durch einen Verwaltungsakt, der das Eintreten der Versicherungspflicht (deklaratorisch) feststellt, geregelt und umschrieben. Damit könnte eine wesentliche Änderung der Ver- hältnisse im Sinne von § 48 SGB X allenfalls darin bestehen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung wieder entfallen sind.
Der Antrag des Klägers auf Pflichtversicherung stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts dar und ist mit Zugang bei der Beklagten wirksam geworden, hat das unmittelbar aus dem Gesetz folgende Rechtsverhältnis ausgelöst, weil alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt der Antragsversicherung ebenfalls vorlagen. Zwar finden auf solche Willenserklärungen die Vorschriften über die Anfechtung entsprechend (und im eingeschränkten Umfange) Anwendung, ein maßgebender Irrtum hat aber bei Abgabe der Willenserklärung, wie bereits das Sozialgericht festgestellt hat, nicht vorgelegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Bestands des einmal begründeten Vertragsverhältnisses ist diese Erklärung auch nicht rücknehmbar oder widerrufbar bzw. kann das einmal begründete Pflichtversicherungsverhältnis nicht gekündigt werden. Dies ergab sich - entgegen der Ansicht des Klägers - zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Versicherung aus § 2 Abs.1 letzter Halbsatz AVG (§ 1227 Abs.1 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung), wobei diese Regelung in § 4 Abs.4 letzter Satz SGB VI übernommen worden ist. Die Vorschrift über die Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses ausschließlich dann, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen sind, ist abschließend.
Wegen § 2 Abs.1 AVG, § 4 Abs.4 SGB VI besteht auch - entgegen der vom Kläger geäußerten Rechtsansicht - keine Lücke, zu deren Füllung Grundsätze des bürgerlichen Rechts heranzuziehen wären. Vielmehr stehen dem, jedenfalls soweit es die vom Kläger herangezogenen Rechtsgrundsätze in Bezug auf einseitige wie auch gegenseitige Willenserklärungen betrifft, diese Vorschriften sowie die strikte Ausgestaltung und die unbedingte Durchführung des Versicherungsverhältnisses entsprechend den Versicherungsverhältnissen von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern entgegen. Für die Grundsätze der Geschäftsgrundlage wie im bürgerlichen Recht besteht nach der Rechtssystematik und dem im Gesetzeswerk zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers kein Raum. Hier könnte allenfalls so argumentiert werden, dass "Geschäftsgrundlage" für Versicherte und Versicherungsträger zwingend und ausschließlich die vom Gesetzgeber vorgegebenen und in Zukunft auch von ihm einseitig abänderbaren Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung sind und für Sonderregelungen bzw. hiervon abweichende Vorstellungen des Versicherten oder des Versicherungsträgers keinerlei Raum verbleibt. Grenzen werden lediglich von der Verfassung gezogen, woran übermäßige Verpflichtungen des Versicherten oder ungerechtfertigt Versicherungsträgers und sonstige Eingriffe in die Rechtsposition des Versicherten zu messen sind.
Unmittelbare Eingriffe können sofort mit Verfassungsbeschwerde überprüft werden, im Übrigen bleibt nur ein Abwarten des Leistungsfalls, um eine wirksame Kontrolle zu eröffnen, was - nebenbei gesagt - sinnvoll sein kann, weil der Gesetzgeber schon wiederholt eine Verschlechterung der Anwartschaften der Versicherten rückgängig gemacht (oder aufgeschoben) oder abgemildert hat; nicht völlig außer Betracht bleiben darf auch, dass einerseits sehr wohl Einschnitte in die Rechte der Versicherten erfolgt sind, andererseits aber wieder Vorteile in anderen Bereichen begründet worden sind, so z.B. der Bezug einer vollen Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung), die früher nur bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit möglich gewesen ist (vgl. § 44 Abs.2 Nr.1 SGB VI in der vorher geltenden Fassung).
Der Senat verkennt allerdings hierbei nicht, dass in bestimmtem Umfang bereits bei aktuellen Änderungen der Rechtsposition des Versicherten eine Kontrollmöglichkeit bestehen muss, mithin es unzumutbar sein kann, bei einer Verschlechterung der Rechtsposition stets den Leistungsfall abzuwarten und mögliche künftige Besserungen oder anderweitige Vorteile ins Kalkül mit einzubeziehen. Eine derartige Möglichkeit besteht aber bereits jetzt (vgl. BSG vom 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R in SozR 3-2600 § 149 Nr.6 zur Verfassungsbeschwerde).
Betroffen ist der Kläger vor allem durch § 58, § 70 (später gestrichen), § 74 SGB VI (Kürzung und niedrigere Bewertung der ersten Jahre in der Rentenversicherung sowie der beruflichen und schulischen Ausbildungszeiten), wohingegen der Senat die vom Kläger geltend gemachte gesamtwirtschaftliche Situation mit einem Vergleich zu privaten Versicherungen und Wertpapieranlagen an den Rand stellen will, weil - unbeschadet der auch dort bestehenden veränderlichen Prognosen und Unsicherheiten - der "Leistungskatalog" wesentlich anders gestaltet ist; das breite "Angebot" der Rentenversicherung kann nicht vom betriebswirtschaftlichen oder rein finanziellen Standpunkt aus allein mit einzelnen Barleistungen oder der Absicherung vereinzelter Risiken im Bereich privatrechtlicher Versicherungen verglichen und isoliert nach Rentabilitätsgesichtspunkten wie bei einer Geldanlage abgewertet werden. Auch allein die bisherige Erhöhung des Beitragssatzes ist nicht schon geeignet, maßgebende Eingriffe in die Rechtsposition des Klägers darzutun. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.12.1999 - 1 BvR 679/98 - betrifft zwar eine (erfolglose) Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannten versicherungsfremden Leistungen, er ist aber im Zusammenhang mit der Erhöhung der Beitragssätze und der dadurch besonders gravierend erscheinenden Belastung ergangen, wobei hier zum wiederholten Male zum Ausdruck gebracht worden ist, dass Rentenansprüche und Anwartschaften zwar einen hohen persönlichen Bezug aufweisen und auch der Eigentumsgarantie des Art.14 Abs.1 Satz 1 GG unterfallen, jedoch zugleich in einem ausgeprägten sozialen Zusammenhang stehen (Solidarität der Mitglieder, sozialer Ausgleich und soziale Fürsorge), so dass bei der jetzigen Beitragsentwicklung maßgebliche verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben werden können.
Zur Rechtsentwicklung im Bezug auf §§ 58, 70, 74 SGB VI ist Folgendes zu berücksichtigen:
Rechtsänderungen seit 1960 - Berufliche Ausbildungszeiten
Bestehendes Recht 1960: § 32 AVG: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre sind reine Ausfallzeiten
Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 09.06.1965 (BGBl. I, S.476): § 32a AVG: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre, Bewertung nach Tabelle Anlage 2 zu § 32a AVG, In-Kraft-Treten: 01.01.1966
Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I, S.1857): § 32a AVG: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre, Bewertung 0,0075 EP/Monat entsprechend 0,9 EP/Jahr, In-KraftTreten: 01.01.1983
Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I, S.2261): § 70 SGB VI: Die ersten 48 Monate mit Pflichtbeitragszeiten erhalten 0,0075 EP/Monat, entsprechend 0,9 EP/Jahr, In-KraftTreten: 01.01.1992
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl. I, S.1461): § 58 SGB VI: Die ersten 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten erhalten max. 75 % des Gesamtleistungswertes, höchstens jedoch 0,0625 EP/Monat, entsprechend 0,75 EP/Jahr. Bei Nachweis einer längeren Dauer einer Lehre werden entsprechend mehr Monate berücksichtigt. In-Kraft-Treten: 01.01.1997
Rechtsänderungen seit 1960 - Schulische Ausbildungszeiten
Bestehendes Recht 1960: § 36 AVG: Ausbildungszeiten ab vollendetem 15. Lebensjahr sind reine Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für eine abgeschlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn innerhalb von zwei Jahren danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt ist.
Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 09.06.1965 (BGBl. I, S.476): § 36 AVG: Ausbildungzeiten ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für eine abgeschlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn innerhalb von fünf Jahren danach eine versicherungpflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt ist. § 32a AVG: Bewertung nach Tabelle Anlage 2 zu § 32a AVG. Unterschiedliche Bewertung, je nach Abschluss und Geschlecht. InKraft-Treten: 01.01.1966
Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 27.06.1977 (BGBl. I S.1040): § 36 AVG: Ausbildungszeiten ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für eine abgeschlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt ist. § 32a AVG: Bewertung für Zeiten vor dem 01.01.1965: 0,0833 EP/Monat (= 1 EP/Jahr) Bewertung für Zeiten nach dem 31.12.1964: 0,0833 EP/Monat (= 1 EP/Jahr) In-Kraft-Treten: 01.01.1978
Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I, S.1857): § 36 AVG unverändert § 32 AVG: Bewertung für Zeiten vor dem 01.01.1965: 0,0833 EP/Monat (= 1 EP/Jahr) Bewertung für Zeiten nach dem 31.12.1964: 0,075 EP/Monat (= 0,9 EP/Jahr) In-Kraft-Treten: 01.01.1983
Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I, S.2261): § 58 SGB VI: Zeiten der Schulausbildung, einer abgeschlossenen Fachschulausbildung und einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens sieben Jahre. Die erforderliche Halbbelegung mit Pflichtbeitragszeiten entfällt. § 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 75 %, maximal 0,0625 EP/Monat (0,75 EP/Jahr). In-Kraft-Treten: 01.01.1992, Übergangsregelung zwölf Jahre.
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 (BGBl. I, S.1461): § 58 SGB VI: Zeiten der Schulausbildung, einer abgeschlossenen Fachschulausbildung und einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ab vollendetem 17. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens drei Jahre. § 74 SGB VI: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 75 %, maximal 0,0625 EP/Monat (0,75 EP/Jahr), In-Kraft-Treten: 01.01.1997, Übergangsregelung vier Jahre.
Die nach 1983 erfolgten Änderungen der Rentenvorschriften zur Berechnung der Rentenhöhe (§ 58 ff. SGB VI) betreffen den Kläger erheblich. Er hat schlüssig durch konkrete Rentenberechnungen und Erläuterungen hierzu dargelegt, dass eine Einkommenseinbuße von ca. 300,00 DM monatlich eingetreten ist. Damit erhebt sich die Frage, ob der Gesetzgeber ein Recht auf "Austritt" aus der Pflichtversicherung vorsehen musste, wenn auch nicht aufgrund der Rechtsgrundsätze des öffentlich-rechtlichen Vertrags (Kündigung) oder des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage", sondern aufgrund des Grundgesetzes. Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern erscheint dies dem Senat nicht möglich; diese müssen sich gegen eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition mit Rechtsmitteln und dann gegebenenfalls mit der Verfassungsbeschwerde zur Wehr setzen. Dieser Schutz erscheint durchaus effektiv und trägt auch dem Gedanken Rechnung, dass die Pflichtversicherung als tragendes Element der sozialen Sicherheit nicht generell durch eine "Austrittsmöglichkeit" durchbrochen werden darf, um das System nicht für die Mehrheit der arbeitenden Bevölkerung zum Einsturz zu bringen und dadurch Millionen von Versicherten im Besonderen und der gesamten Volkswirtschaft im Allgemeinen wesentlich zu schaden.
Die geschilderte "Verschlechterung" der Rentenanwartschaft des Klägers betrifft eine rechtlich geschützte Erwerbsaussicht, auch wenn diese weitaus überwiegend nichts mit der eigenen Beitragsleistung des Versicherten zu tun hat. Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten sind dadurch geprägt, dass sie dem Versicherten angerechnet werden, ohne dass er dafür Beiträge bezahlt (Akt des sozialen Ausgleichs, der besonderen staatlichen Fürsorge und keine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür, dass der Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten später höhere Verdienste erzielt und dementsprechend höhere Beiträge zahlt). Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Insoweit umfasst Art.14 Abs.1 Satz 2 GG auch die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, sofern dies einem Zweck des Allgemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dabei müssen die Eingriffe zum Erreichen des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein. Im Gegensatz zu den pflichtversicherten Arbeitnehmern, die - ohne "Austrittsmöglichkeit" - (nur) auf den Schutz durch das Grundgesetz hinsichtlich einschneidender Maßnahmen "verwiesen" werden können (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R mit den dortigen verfassungsrechtlichen Bedenken im Rahmen des Art.14 GG und auch des Art.3 GG - Übergangsregelung, unverhältnismäßige Benachteiligung von "Altversicherten" gegenüber Neumitgliedern der Solidargemeinschaft), hat das Bundesverfassungsgericht für selbständig Tätige (bei Antragspflichtversicherung) - bei bestimmten Fallgestaltungen - eine zusätzliche Möglichkeit vorgesehen, weil bei diesem kleinen Personenkreis das öffentliche Interesse an der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rentenversicherungssystems nicht besonders stark ist, weil also gegenüber den Einbußen der auf Antrag Pflichtversicherten sich keine gewichtigen Interessen der Allgemeinheit anführen lassen, die es rechtfertigen, jenem Personenkreis trotz der Veränderungen der Rentenanwartschaften ein Recht zur Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses zu versagen; die finanzielle Zielsetzung der Rentengesetze (nach einem Stand vor mehr als 20 Jahren !) war bei diesem Personenkreis nicht in nennenswerter Weise betroffen (vgl. im Einzelnen die Erörterung des Problems in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.1985 - 1 BvL 7/83 in BVerfGE 71, 1 ff. zu der Minderbewertung der Ausbildungsausfallzeiten durch dass 20. Rentenanpassungsgesetz).
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) dem "Austritt" des pflichtversicherten Selbständigen erhebliche Schranken gesetzt, weil das Recht der pflichtversicherten Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung dem "freien Austritt" der antragspflichtversicherten Selbständigen entgegensteht. Ein solcher Gleichheitsverstoß liegt nur dann nicht vor, wenn das Pflichtversicherungsverhältnis der Selbständigen ohne Beitragserstattung und für die Zukunft beendet wird und im Ergebnis eine rückwirkende Umwandlung in ein freiwilliges Versicherungsverhältnis erfolgt. Dies lässt sich durch eine ergänzende gesetzliche Regelung sicherstellen, die es ausschließt, dass dem ausgetretenen Pflichtversicherten die in der Zeit zwischen seinem Beitritt und dem Austritt geleisteten Beiträge als Pflichtbeiträge angerechnet bleiben. Es wäre mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, wenn denjenigen Versicherten, die ihren Entschluss zum Beitritt als Pflichtversicherte auf Antrag rückgängig machen, dennnoch die Vorteile belassen würden, die sie nach ihrem Beitritt durch Leistung von Pflichtbeiträgen begründet haben. Die Einräumung einer Beendigungsmöglichkeit unter gleichzeitiger Umwandlung der bisher geleisteten Pflichtbeiträge soll auch dem Umstand Rechnung tragen, dass der auf Antrag Pflichtversicherte das Versicherungsverhältnis aufgrund freier Willensentscheidung begründet hat.
Ergänzend zur Auffassung des BVerfG ist anzufügen, dass - ohne nähere Begründung - die Auflösung des Versicherungsverhältnisses ex tunc mit der Konsequenz der Beitragserstattung nicht als möglich angesehen worden ist, und zwar obwohl bei (verfassungsmäßigem) Eingriff in Rentenanwartschaften und bei gewissem Vertrauensschutz bei der Begründung der Pflichtversicherung ("Der Versicherte hätte andere Dispositionen für seine Altersversorgung treffen können.") der entwertende Eingriff des Gesetzgebers dann bestehen bleibt. Ein Antragsversicherter, der langjährig der Rentenversicherung angehört hat, kann aber wohl - gleich ob bei Beendigung der Pflichtversicherung ex nunc oder bei Auflösung ex tunc - nachträglich seine Altersversorgung nicht entscheidend anders gestalten und durch künftige "Investitionen" den Verlust in der Vergangenheit vollständig kompensieren.
Die maßgebende Rechtfertigung für das Bestehenbleiben des Versicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn auch bei Umwandlung der Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge, sieht der erkennende Senat sowohl in einem überwiegenden Interesse der Versichertengemeinschaft als auch im Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 GG. Der Versicherungsträger hat mit den eingezahlten Beiträgen gewirtschaftet und dem Kläger Versicherungsschutz gewährleistet, wobei nicht nur einseitig auf den Gesichtspunkt der Altersversorgung abgestellt werden darf, sondern eine Vielzahl möglicher Versicherungsleistungen (Renten und andere Leistungen) bei einer Vielzahl "versicherter Risiken" zu berücksichtigen ist. Im Übrigen würde die Auflösung des Versicherungsverhältnisses ex tunc eine ungerechtfertige Besserstellung der Antragspflichtversicherten gegenüber den pflichtversicherten Arbeitnehmern zur Folge haben, denen ein "Rücktrittsrecht" von vornherein nicht zugestanden wird. Im Übrigen werden die Antragspflichtversicherten ebenso wie die sonstigen Pflichtversicherten gegen ungerechtfertige Beeinträchtigungen ihrer bisher erworbenen Rentenanwartschaf- ten und ihres "investierten Vertrauens" in hinreichendem Umfang durch verfassungsgerichtliche Kontrollen geschützt.
Letzlich führen alle Gesichtspunkte zu dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein einmal begründetes Versicherungsverhältnis kaum mehr mit Wirkung für die Vergangenheit auflösbar ist oder zumindest hinreichend zwingende Gründe dafür, die rückwirkende Auflösung zuzulassen, kaum zu finden sein dürften.
Die vom BVerfG (a.a.O.) zur der im Jahre 1983 geltenden Rechtslage dargelegten Grundsätze hält der jetzt erkennende Senat nach wie vor, in Bezug auf den dem jetzigen Rechtsstreit zugrunde liegenden, etwas anders gelagerten rechtlichen und tatsächlichen Sachverhalt insoweit für zutreffend, als der "Austritt" eines Antragsversicherten aus der Rentenversicherung nicht dazu führen kann und darf, dass das Pflichtversicherungsverhältnis nur mit Wirkung ex nunc beendet wird und im Übrigen in seinem Bestand aufrecht erhalten bleibt. Zu überlegen bleibt letzten Endes nur, ob vorliegend ein Austrittsrecht bei "Umwandlung" der Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge verfassungsrechtlich geboten ist. Nach Meinung des Senats besteht aber eine andere Ausgangslage als in dem vom BVerfG (a.a.0.) entschiedenen Fall:
a) Zunächst gehört der Kläger als Rechtsanwalt einem Personenkreis an, der wegen seines Standes und auch öffentlich-rechtlichen Aufgaben "zwangsweise" gegen Risiken abgesichert werden soll; vorgesehen war und ist die "Zwangsmitgliedschaft" im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte, von der sich der Betroffene nur befreien lassen konnte, wenn er eine vom Gesetzgeber als gleichwertig angesehene Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einging. Die obligatorische Absicherung jedenfalls muss gewahrt bleiben. Damit steht der Kläger nicht den meisten Personen aus dem Kreis der Selbständigen gleich, die - so das BVerfG - das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund freier Willensentscheidung begründet hätten, nur von einer vom Gesetzgeber gebotenen Möglichkeit (und Privilegierung) Gebrauch gemacht hätten, der gesetzlichen Pflichtversicherung auf Antrag beizutreten. Der Kläger hatte aber nicht, wie die große Gruppe der Selbständigen allgemein hin, das Dispositionsrecht, auch anderweitig, z.B. durch Geldanlage im privaten Bereich, sich gegen Risiken abzusichern, sondern nur eine sehr eng begrenzte Möglichkeit, im Rahmen einer "Zwangsmitgliedschaft" zwischen zwei Möglichkeiten zu wählen (vorliegend im Übrigen nur zwischen einer Mitgliedschaft mit und einer solchen ohne Berücksichtigung von Ausbildungszeiten). Die vorgesehene "Zwangsmitgliedschaft" steht der allein offenen Möglichkeit entgegen, die bis zum 31.12.1997 bestehenden Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung in freiwillige Beiträge umzuwandeln. Die Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ex nunc und die folgende Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung können außerdem nicht mit dem enttäuschten Vertrauen in die bei Begründung der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung künftig zu erwartenden Rentenanwartschaften bzw. der Möglichkeit des Aufbaus einer lukrativeren Altersversorgung begründet werden, wenn die berufsständische Versorgung (hier ab 01.01.1998) die Ausbildungszeiten überhaupt nicht berücksichtigt, die gesetzliche Rentenversicherung aber auch nach jetzigem Stand immerhin noch in eingeschränktem Umfange.
Am Kern der Sache vorbei geht die umfangreiche Argumentation des Klägers mit der (angeblich) gewinnträchtigen Anlage finanzieller Mittel im Bereich der privaten Vermögensanlage bzw. der privaten Versicherungen. Unbeschadet der Tatsache, dass auch die dortigen Gewinne nicht mit Sicherheit garantiert werden können, muss gesehen werden, dass beim Kläger mit Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht Mittel für beliebige Dispositionen freigesetzt würden, sondern für die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung zu verwenden wären. Eine einschlägige Argumentation des Klägers, inwieweit er im Vergleich zur Rentenversicherung (mit relativ geringen geleisteten Regelbeiträgen, bei Anrechnung von Ausbildungszeiten im eingeschränkten Umfang) maßgebend und in nahezu unerträglichem Ausmaße beeinträchtigt sein sollte, fehlt jedoch. Dem Senat ist ein solcher Sachverhalt jedenfalls nicht zugänglich.
In Anbetracht der obligatorischen Versorgung oder wahlweise der Pflichtversicherung des Klägers vermag der Senat eine Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann für geboten halten, wenn der Beitritt zur gesetzlichen Pflichtversicherung mit der Folge der Mitgliedschaft während der gesamten versicherten Tätigkeit überhaupt nicht mehr als sinnvoll anzusehen wäre (vgl. hierzu auch die abweichende Meinung in BVerfG vom 09.10.1985, a.a.O.). Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden.
b) Ein maßgebendes Argument für ein "Austrittsrecht" der pflichtversicherten Selbständigen mit der Folge der Umwandlung des bisherigen Versicherungsverhältnisses sah das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.10.1985 darin, dass die Zahl der Versicherten, die davon Gebrauch machen könnten, wegen der zu erwartenden Nachteile der freiwilligen Versicherung im Vergleich zur Pflichtversicherung relativ gering sein würden; insbesondere könnten freiwillige Beiträge nicht zur Erfüllung der Halbbelegung und damit nicht zur Anrechnung von Ausfallzeiten mehr dienen (§ 36 Abs.3 Satz 1 AVG, § 1259 Abs.3 Satz 1 RVO). Das allgemeine Interesse an der Fortführung der Pflichtversicherung wäre also nicht so schwerwiegend betroffen (Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse und individuellem Vertrauensschaden).
Dieser zugrunde gelegte Umstand ist aber nicht mehr zutreffend, nachdem das Gebot der Halbdeckung entfallen ist. Beim Kläger wären Ausbildungszeiten auch bei freiwilligen Beiträgen anrechenbar, und gegen eine Kürzung der Anwartschaften aufgrund eingeschränkter Anrechnung kann er sich mit Verfassungsbeschwerde zur Wehr setzen, wenn nicht ohnehin eine Gesetzesänderung auf den Vorlagebeschluss des BSG vom 16.12.1999 (a.a.O.) erfolgt. Damit steigt die vom BVerfG angenommene geringe Belastung der Versichertengemeinschaft um ein Vielfaches, nachdem die geradezu abschreckenden Nachteile aus der Umwandlung von Pflichtbeiträgen in freiwillige Beiträgen entfallen sind. Zugleich würde das vom BVerfG aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleitete Gebot, den Versicherten, die ihren Entschluss zum Beitritt als Pflichtversicherte auf Antrag rückgängig machen, nicht die Vorteile zu belassen, die sie nach ihrem Beitritt durch Leistung von Pflichtbeiträgen begründet haben, de facto umgangen. Das BVerfG sah - auch unter Vertrauensschutzgründen - eine weitestgehende Möglichkeit des Rücktritts bei Fortbestand des Versicherungsverhältnisses in anderer Form vor; schützenswert sollte aber bei Rücktritt nicht mehr der Erwerb von Ausfallzeittatbeständen (jetzt Anrechnungszeittat- bestände) sein, der zum Zeitpunkt der Begründung der Pflichtversicherung nur durch Leistung von Pflichtbeiträgen in hinreichendem Umfang bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (jetzt Leistungsfalles) möglich gewesen ist. Seitdem hat sich die Rechtslage aber maßgebend geändert.
c) Eine Änderung der Ausgangslage besteht auch insofern, als der Gesetzgeber Selbständige in verstärktem Umfang in die Pflichtversicherung einbezogen hat (§ 2 SGB VI in den ab 01.01. 1992 und 01.04.1995 geltenden Fassungen).
Gerade wegen der verstärkten Einbeziehung der Selbständigen drängt sich der Gedanke auf, dass eine Privilegierung der antragsversicherten Selbständigen durch ein Rücktrittsrecht nicht nur eine ungerechtfertige Besserstellung gegenüber den pflichtversicherten Arbeitnehmern, sondern auch gegenüber den unmittelbar kraft Gesetzes pflichtversicherten Selbständigen darstellt. Im vorliegenden Streitfall kommt hinzu, dass der Kläger - anders als allgemein die (nicht versicherungspflichtigen) Selbständigen - von vornherein nicht die freie Wahl hatte, ob er eine Pflichtversorgung bzw. Pflichtversicherung eingeht, sondern nur die Wahl zwischen zwei annähernd gleichwertigen obligatorischen Systemen hatte.
Abgesehen von den Besonderheiten des hier vorliegenden Streitfalls teilt der erkennende Senat im Übrigen die in der Entscheidung des BVerfG vom 09.10.1985 dargelegte abweichende Mindermeinung (dissenting vote), dass der Eigentums- und Vertrauensschutz bei Antragspflichtversicherten, z.B. durch ein zusätzliches Rücktrittsrecht, nicht anders und besser ausgestaltet werden darf als bei anderen Pflichtversicherten (Art.3 Abs.1 GG).
Ungerechtfertigen Eingriffen in die Erwartung einer bestimmten Rentenleistung kann durch eine von Verfassung wegen vorgesehene Kontrolle der Gesetze, die nicht nur erst im Leistungsfall, sondern auch vorher bereits möglich ist (vgl. hierzu BSG vom 30.08.2001, a.a.O.) begegnet werden. Ungerechtfertigte Eingriffe, wie sie allgemeinhin aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und im Besonderen wegen der finanziellen Lage der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen müssen, sind hinzunehmen und von allen Betroffenen gleichmäßig zu tragen. Dies gilt insbesondere, wenn die Einschränkung von Leistungen nicht an der beitragsbezogenen "Gegenleistung" anknüpft, sondern an sozialen staatlichen Zusatzleistungen.
Der Senat ist der Überzeugung, dass der Kläger insoweit kein besonderes Vertrauen erworben haben kann, und es ihm in schlechten Zeiten wie jedem anderen Pflichtversicherten zumutbar ist, bei Vorhandensein eines hinreichenden Spielraums durch zusätzliche Aufwendungen neben der Pflichtversicherung für eine hinreichende soziale Absicherung Sorge zu tragen. § 207 SGB VI sieht die Möglichkeit vor, freiwillige Beträge für nicht mehr zu berücksichtigende Ausbildungszeiten nachzuzahlen. Besteht jedoch im Einzelfall kein solcher Spielraum - der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, dass dieser schon bisher mit Leistungen allein von Regelbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschöpft gewesen wäre, und dass bei der Aufnahme der berufsständischen Versorgung ab 01.01.1998 noch Mittel verblieben, die bisher in die gesetzliche Rentenversicherung investiert worden sind -, so ist dies ebenfalls hinzunehmen. Bei zunehmender Überforderung eines Sozialstaats mit Sozialleistungen erscheint eine Einschränkung der Sozialleistungen sachgerecht und muss die Privilegierung von Sondergruppen auf Kosten der Versichertengemeinschaft oder gar der Steuerzahler (mit ihrem Anteil an nicht versicherungspflichtigen Personen) vermieden werden.
Der jetzt entscheidende Senat sah keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und Rechtsfragen zu den vom Kläger beanstandeten gesetzlichen Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (verfassungswidrige Lücke bei Fehlen einer Regelung über die Beendigung der Antragspflichtversicherung).
Daher war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Im Vergleich zu dem Fall, der der Entscheidung des BVerfG vom 09.10.1985 (a.a.O.) zugrunde lag, ist hier eine wesentlich weitergehende Benachteiligung des Klägers durch Änderung der Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung gegeben, wenn auch andererseits zu beachten ist, dass sich die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage seit dem Jahre 1983 wesentlich geändert hat.
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